Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Nov. 2016 - 1 K 2212/15
Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2015 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW für den verstorbenen Beamten N. L. zu gewähren.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die am 20. März 1964 geborene Klägerin, die als angestellte Lehrerin in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem beklagten Land steht, ist die Witwe des am 3. Mai 1964 geborenen und am 25. Mai 2013 verstorbenen N. L. . Herr L. stand bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten Landes. Er hatte zwei Kinder aus einer früheren Ehe (U. , geb. am 4. Juli 1992, N1. , geb. am 22. November 1995). Die Klägerin lernte Herrn L. am 16. Dezember 2000 kurz nach dessen Ehescheidung kennen. Nachdem sie über mehrere Jahre eine Fernbeziehung geführt hatten, zog die Klägerin am 29. September 2006 in das Haus ihres späteren Ehemannes.
3Im Rahmen einer radiologischen Untersuchung sowie einer anschließenden Biopsie wurde bei Herrn L. Ende August 2012 ein Gehirntumor in der linken Gehirnhälfte, festgestellt, der aufgrund seiner Lage nicht mit einer Operation, sondern mit einer dreiwöchigen Bestrahlung und einer mehrwöchigen Chemotherapie in Tablettenform behandelt wurde. Im Dezember 2012 verstärkten sich bei Herrn L. die Ausfallerscheinungen, er erlitt zudem eine Lungenembolie. Bei der Besprechung der Chemotherapie im Januar 2013 wurde mitgeteilt, dass der Tumor wieder auf seine ursprüngliche Größe angewachsen sei. Es erfolgte eine zweite Chemotherapie.
4Die Klägerin und Herr L. meldeten sich im Februar 2013 zur Eheschließung an. Die Heirat erfolgte am 8. März 2013 im Kreise von Familie, Freunden und Kollegen auf der Burg in Herzogenrath.
5Einen Monat nach der Eheschließung verschlechterte sich der Zustand von Herrn L. erheblich, er verstarb nach einem kurzen Hospizaufenthalt am 25. Mai 2013.
6Unter 11. Juni 2013 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) der Klägerin mit, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung setzte voraus, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert habe. Die Jahresfrist sei in ihrem Fall nicht erfüllt. Eine Ausnahme von der Jahresfrist liege nur dann vor, wenn die gesetzliche Annahme widerlegt sei, der alleinige Zweck der Eheschließung sei die Versorgung der Witwe gewesen. Dazu bedürfe es des Nachweises besonderer, objektiv erkennbarer Umstände, die einen anderen Zweck der Eheschließung ebenso wahrscheinlich machten wie den Versorgungszweck. Es bat sie um die Vorlage entsprechender Nachweise und verwies zugleich darauf, dass die materielle Beweislast sie als den hinterbliebenen Ehepartner treffe. Erklärung von ihr oder anderen Personen über den Zweck der Ehe reichten als Nachweise nicht aus.
7Unter dem 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenbezügen. Das LBV bat sie mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 um aussagekräftige Nachweise dafür, dass die Versorgungsabsicht bei der Eheschließung keine maßgebliche Bedeutung gehabt habe.
8Die Klägerin teilte dem LBV mit Schreiben vom 30. Januar 2015 mit, sie habe Herrn L. schon zu Beginn der Beziehung heiraten wollen. Er habe ihren Wunsch aufgrund seiner gescheiterten Ehe jedoch zunächst nicht geteilt. Sie hätten in der Folgezeit dann jedoch immer wieder über eine Heirat gesprochen, die konkrete Planung allerdings verschoben, bis seine Kinder auf eigenen Füßen stehen würden. Nach ihrem Zusammenzug im Jahr 2006 seien die Heiratspläne konkret geworden. Ihr Ehemann habe die Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter abwarten wollen, so dass als Hochzeitstermin das Jahr 2014 ins Auge gefasst worden sei. An Silvester 2012/2013 habe Herr L. ihr einen Heiratsantrag gemacht und den Wunsch geäußert, bereits im Frühling 2013 zu heiraten. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei es ihm gut gegangen und sie seien guten Mutes gewesen. Die Trauung habe ihre Zusammengehörigkeit noch stärker besiegelt. Eine Prognose über die geringe Lebenserwartung ihres Ehemannes sei ihnen erstmals einen Monat nach der Hochzeit eröffnet worden. Zuvor sei ihnen mit Fällen, in denen Patienten mit ähnlichen Erkrankungen noch zehn Jahre gelebt hätten, Mut gemacht worden. Als vollzeitbeschäftigte Lehrerin, die zudem noch über eine Lebensversicherung ihres Ehemannes abgesichert gewesen sei, sei sie finanziell nicht auf das Witwengeld angewiesen.
9Das LBV berief sich in einem Schreiben an die Klägerin vom 18. Februar 2015 darauf, einzig der Nachweise einer konsequenten Verwirklichung eines gemeinsamen Heiratsentschlusses, der vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit gefasst worden sei, könne die Annahme einer Versorgungsehe widerlegen. Es gehe davon aus, dass konkrete Eheschließungsabsichten erst nach dem Auftreten der Krankheit bestanden hätten.
10Mit Schreiben vom 10. Mai 2015 machte die Klägerin gegenüber dem LBV erneut geltend, es sei bereits vor der Erkrankung geplant gewesen, im Frühjahr 2014 zu heiraten, weil die jüngste Tochter im Jahr 2013 volljährig und ihr Abitur abgelegen werde. Angesichts der Erkrankung hätten sie die Hochzeit ein Jahr vorverlegt. Sie hätten ihre Hochzeit genauso so gefeiert, wie sie es für das kommende Jahr vorgesehen hätten. Es habe sich nicht um eine in Alltagskleidung ohne Gäste geschlossene Heirat gehandelt. Sie legte unter anderem Kontoauszüge über die monatliche Überweisung mit dem Zweck „Unsere gemeinsame Zukunft“ sowie für ihr gemeinsames Patenkind bei Plan International, eine Kopie der Lebensversicherungspolice ihres Ehemannes, die sie als Bezugsberechtigte im Todesfall ausweist, und der privaten Rentenversicherungspolice aus dem Jahre 2003, in der sie als mitversicherter Lebenspartner genannt wird, vor.
11Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 lehnte das LBV die Zahlung des Witwengeldes unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ab.
12Den hiergegen unter dem 29. Oktober 2015 eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 zurück. Objektive Schritte zur Realisierung eines vor der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses seien nicht erfolgt, so dass es sich um einen kurzfristig gefassten und umgesetzten Heiratsentschluss gehandelt habe, der ganz überwiegend unter dem Eindruck der lebensbedrohlichen Erkrankung gestanden habe. Die gesetzliche Vermutung sei auch nicht dadurch widerlegt, dass die Klägerin über ausreichende Einkünfte verfüge. Dadurch würden finanziell gut gestellte Hinterbliebene gegenüber bedürftigen ungerechtfertigt besser gestellt. Es sei kein notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Versorgungsehe, dass der hinterbliebene Ehegatte auf die Versorgung angewiesen sei.
13Die Klägerin hat am 7. Dezember 2015 Klage erhoben.
14Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt sie ergänzend vor, sie hätten am elften Jahrestag ihres Kennenlernens am 16. Dezember 2011 endgültig beschlossen, zu heiraten. Davon hätten sie auch ihren Familien und ihren Freunden berichtet, unter anderem ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihrer Schwester beim gemeinsamen Weihnachtsessen am 25. Dezember 2011.
15Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
16das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 27. Oktober 2015 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW für den verstorbenen Beamten N. L. zu gewähren.
17Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Es tritt der Klagebegründung entgegen und führt ergänzend aus, es lägen keine objektiven Nachweise für die konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor. Der vorgezogene Heiratstermin lasse vielmehr vermuten, dass die Ehe Versorgungszwecken gedient habe.
20Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des LBV vom 27. Oktober 2015 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25Rechtsgrundlage für das begehrte Witwengeld ist § 23 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW in der Fassung vom 1. Juli 2016.
26Hiernach erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW jedoch nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann. Besondere Umstände des Falles müssen daher geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Dabei sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris Rn. 14 f., zur inhaltsgleichen Norm des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99 Rn. 20.
28Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden – etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung –, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe. Sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 17.
30Es ist also angesichts dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr erforderlich, dass es sich um die „konsequente“ Verwirklichung eines schon zuvor gefassten Heiratsentschlusses handelt.
31Vgl. zur früheren Rpsr. nur: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 -, juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, juris Rn. 7, und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris Rn. 10; zur „neuen Formel“ auch von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15 -, juris Rn. 26; zum Ganzen auch Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2016, § 19 BeamtVG Rn. 11 ff.
32Die gesetzliche Vermutung des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Heirat keine Rolle gespielt hat.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 18, wiederum unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 21; siehe auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 27; Plog/Wiedow, a.a.O., § 19 BeamtVG Rn. 11d.
34Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 19, wiederum unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 27.
36Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW stehen dem hinterbliebenen Ehegatten alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 23 BeamtVG NRW bzw. der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift nicht herleiten.
37Vgl. zum inhaltsgleichen § 19 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 29; anders noch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 3 E 1364/11 -, juris Rn. 3, m.w.N.
38Daraus folgt, dass der Vortrag des hinterbliebenen Ehegatten Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestimmt. Der hinterbliebene Ehegatte kann sich auch auf die Darlegung von nach außen tretenden Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Eheschließung zu geben. In diesen beiden Fällen muss und darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Der hinterbliebene Ehegatte kann aber auch seine (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Beamten für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 23; ihm zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 30.
40Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt – sein Vorliegen unterstellt – der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser – schlüssige – Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt.
41Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 31.
42Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch ihren glaubhaften Vortrag widerlegt. Die Gesamtbetrachtung der Umstände ergibt zur Überzeugung des Gerichts, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind.
43So liegt ein besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW darin, dass die Klägerin und Herr L. bereits vor der Kenntnis von seiner lebensbedrohlichen Erkrankung einen Heiratsentschluss getroffen haben und diesen aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben haben.
44Wie die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft geschildert hat, haben sie und Herr L. bereits in den ersten Jahren ihrer Ehe darüber gesprochen zu heiraten, wenn seine Kinder auf eigenen Beinen stünden bzw. jedenfalls auch seine jüngste Tochter volljährig sei. Spätestens am 16. Dezember 2011 wurde aus den zuvor vielleicht noch vagen Überlungen der konkrete Heiratsentschluss gefasst und als Termin das Frühjahr 2014 benannt. Für die erst rund zwei Jahre später geplante Heirat hat die Klägerin in Form der Volljährigkeit der jüngsten Tochter ihres Ehemannes nachvollziehbare und wirklichkeitsnahe Gründe dargelegt. Im Übrigen spielt es bei einem Heiratsentschluss keine maßgebliche Rolle, ob die Eheschließung in naher Zukunft erfolgen wird. Eine Verlobungszeit kann durchaus aus mehrere Jahre dauern, beispielsweise um Geld für das Fest anzusparen oder wichtige Lebensereignisse abzuwarten. Eine längere Verlobungszeit spricht nicht per se gegen die Ernsthaftigkeit oder die Konkretheit eines Heiratsentschlusses. So ist für einen Heiratsentschluss insbesondere nicht erforderlich, dass ein Termin für die Eheschließung beim Standesamt vereinbart wird.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 A 1888/12 -, juris Rn. 5; siehe auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 19 BeamtVG Rn. 11f.
46Den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin ist das LBV NRW nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich darauf zurückgezogen, dass es sich um einen neuen Heiratsentschluss handele. Soweit es angibt, die Vorverlegung der Eheschließung lasse vermuten, dass die Ehe lediglich zu Versorgungszwecken geschlossen worden sei, stellt dies nicht in Frage, dass es sich um einen vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten, aus wirklichkeitsnahen Gründen lediglich aufgeschobenen Heiratsentschluss handelt. Zwar mag in der Hochzeit am 8. März 2013 ein den veränderten Umständen angepasster Heiratsentschluss umgesetzt worden sein. Da es jedoch nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht mehr einer „konsequenten“ Verwirklichung eines vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten, unveränderten Heiratsentschlusses bedarf, sondern dieser Entschluss aus wirklichkeitsnahen Gründen auch aufgeschoben sein darf, kann auch ein an die Realität angepasster Heiratsentschluss einen besonderen Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW darstellen.
47Vgl. zu einem ähnlichen Fall: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 41.
48Ferner spricht der Rahmen der Hochzeitsfeier gegen die Annahme einer Versorgungsehe. Die Klägerin und Herr L. haben die Ehe nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung in aller Eile am Krankenbett geschlossen. Vielmehr haben sie ihre Heirat nach den nachvollziehbaren und detaillierten Angaben der Klägerin zu einem Zeitpunkt stattfinden lassen, als es Herrn L. dem Anschein nach besser ging. Zudem haben sie ihre Hochzeit genauso groß und festlich begangen, wie sie es für das kommende Jahr vorgesehen hatten. Wäre es ihnen lediglich bzw. vor allem um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätten sie wohl kein so aufwendiges Fest gefeiert.
49Ein weiterer besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW liegt in der Tatsache, dass die Klägerin, die derzeit eigene Besoldungsbezüge von rund 3.700,00 € brutto im Monat erhält und zudem eine sechsstellige Summe aus der Lebensversicherung ihres Mannes erhalten hat, finanziell auf das Witwengeld nicht angewiesen ist.
50Vgl. zu diesem Gedanken: Strötz, in: GKÖD, § 19 BeamtVG Rn. 31 (Stand: 8/12); VG Minden, Urteil vom 6. Juli 2015 - 4 K 1806/14 -, juris Rn. 57.
51Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.