Sozialgericht Speyer Urteil, 11. Mai 2016 - S 11 U 153/14

ECLI: ECLI:DE:SGSPEYE:2016:0511.S11U153.14.0A
published on 11/05/2016 00:00
Sozialgericht Speyer Urteil, 11. Mai 2016 - S 11 U 153/14
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Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheides vom 03.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere 79,00 € an Fahrtkosten zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Reisekosten zu einer Fortbildungsmaßnahme der Beklagten.

2

Die Klägerin ist beim Zollfahndungsamt Frankfurt am Main mit Dienstsitz in K. angestellt. Sie ist die dortige Sicherheitsbeauftragte.

3

Aufgrund der Einladung durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2013 zu einem Seminar für Sicherheitsbeauftragte mit dem Thema „Qualifizierung für den Einsatz im Bürobetrieb“ wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2013 zur Teilnahme am Seminar bei der Beklagten in Berlin „abgeordnet“. Ihre Anreise am Vortag des Seminars wurde per einfacher E-Mail vom 07.08.2013 genehmigt. Darin und in einer einfachen E-Mail vom 04.07.2013 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr das Reisemittel nicht vorgeschrieben werde, die Erstattung der Reisekosten auf Grundlage des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erfolge. Der Sachbearbeiter erfragte am 07.08.2013 auf dem Internet-Portal der Deutschen Bahn AG die Zugverbindungen von Kaiserslautern Hbf nach Berlin Hbf für die An- und Abreise der Klägerin. Die günstigste Verbindung – unter Berücksichtigung der Dauer des Seminars - betrug 205,00 €.

4

Die Klägerin nahm vom 21.08., 13.00 Uhr bis zum 23.08.2013, 12.00 Uhr am Seminar in Berlin teil. Sie ist von ihrer Wohnung in K. mit ihrem privaten Pkw an- und abgereist. In der Reisekostenabrechnung vom 23.08.2013 machte die Klägerin jeweils für die einfache Strecke 653 km geltend.

5

Mit Bescheid vom 03.09.2013 setzte die Beklagte die zu erstattenden Reisekosten auf 130,00 € für die Fahrkosten fest. Dies beruhte auf einer Entschädigung pro Kilometer mit dem eigenen Pkw von 0,20 €, wobei der Betrag wegen der Höchstgrenze von 130,00 € im BRKG gekappt wurde.

6

Hiergegen legte die Klägerin am 20.09.2013 Widerspruch ein.

7

Der Dienstvorgesetzte der Klägerin A. gab am 01.10.2013 an, dass bei mehrtägigen Abordnungen die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG jeweils für die Dienstantrittsreise und die Reise aus Anlass der Beendigung der Maßnahme zu gewähren sei. Herr W. vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main führte aus, dass alle Teilnehmer an mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren im Rahmen von Abordnungen zur Teilnahme entsandt würden. Dies sei notwendig, damit die Seminarleitung bzw. der Veranstalter ihnen gegenüber eine Weisungsbefugnis erhalte.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei zur Teilnahme am Seminar nicht abgeordnet worden. Eine Abordnung erfolge, wenn ein Beschäftigter vorübergehend in einer anderen Dienststelle des gleichen oder eines anderen Dienstherrn arbeitet und für diesen tätig wird. Seminarteilnehmer arbeiten nicht für die Unfallkasse des Bundes. Sie bilden sich für ihre eigenen Tätigkeiten in der eigenen Behörde weiter. Ein weiteres Merkmal der Abordnung sei, dass der Abgeordnete während der Abordnung zwei Dienstvorgesetzte und zwei Dienstorte habe. Dieses Merkmal ist bei einer Seminarteilnahme nicht erfüllt. Bei der Teilnahme am Seminar handele es sich daher um eine Dienstreise, die der Genehmigung bedurft hätte. Die Abordnungsverfügung werde dahingehend umgedeutet, so dass dies der weiteren Bearbeitung des Reisekostenantrages nicht schade.

9

Am 26.02.2014 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.05.2014 nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. §§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) örtlich und sachlich an das Sozialgericht Speyer verwiesen hat.

10

Die Klägerin trägt vor,
dass sie mit Schreiben vom 25.07.2013 durch ihren Dienstherrn abgeordnet worden sei. Die Seminarleitung habe den Ablauf des Seminars vorgegeben und die Anwesenheit der Teilnehmer kontrolliert. Es habe sich daher nicht um eine Dienstreise gehandelt. Ihr Erstattungsanspruch richte sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i.V.m. § 38 der DGUV-Satzung. Die „erforderlichen Fahrtkosten“ würden durch das BRKG und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VwV), sowie Durchführungshinweise beurteilt. Über § 44 Abs. 1 TVöD BT-V fänden diese Vorschriften Anwendung auf Angestellte im Öffentlichen Dienst. Die Beschränkung in § 5.1.3 BRKGVwV, dass für eine Dienstreise maximal 130,00 € an Wegstreckenentschädigung geleistet werden, fände gemäß den Allgemeinen Durchführungshinweisen zum BRKG gemäß Rundschreiben des Bundesministerium für Inneres vom 27.07.2005 (Az. D I 5-222 101-1/16) keine Anwendung, da die Abordnung der Klägerin mehr als 2 Tage gedauert habe. In diesem Fall sei die Hin- und Rückreise mit maximal 130,00 € zu vergüten.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Reisekostenabrechnung der Beklagten vom 03.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Betrag von 130,00 € an Reisekosten zu zahlen.

13

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hält an ihrer Auffassung fest,
dass die Reisekostenabrechnung gemäß dem BRKG vorzunehmen sei und sich daraus die Grenze von 130,00 € ergebe. Sie beruft sich auf die Gemeinsamen Richtlinien in der Unfallversicherung nach § 43 Abs. 5 SGB VII über Reisekosten in der Fassung vom 01.07.2014 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

16

Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin stehen weitere 79,00 € an Fahrkosten für die Fahrt zum Seminar der Beklagten nach Berlin als Sicherheitsbeauftragte zu. Der Bescheid vom 03.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 war daher abzuändern.

18

Da das Verwaltungsgericht Oldenburg das Verfahren sachlich gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG an das Sozialgericht Speyer verwiesen hat, kann die Diskussion der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten dahinstehen, da das vorliegende Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 GVG an die Entscheidung gebunden ist. Es bestehen jedoch Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Die Aus- und Fortbildungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB VII scheinen auch unter die Ausnahme der „Überwachung der Maßnahmen zur Prävention“ in § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG subsumiert zu werden und im Annex entsprechend die Streitigkeiten über die zu erstattenden Kosten.

19

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat neben den bereits erhaltenen 130,00 € noch einen Anspruch auf die Erstattung von 79,00 € Fahrkosten, also insgesamt 209,00 €. Dieser Betrag stellt die nach § 23 Abs. 2 SGB VII erforderlichen Fahrkosten im Form der Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel dar.

20

Die Erstattung der Fahrkosten der Klägerin richtet sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Danach haben die Unfallversicherungsträger die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beziehen sich in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auf Maßnahmen für Personen, die in den Unternehmen mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Hierunter fallen auch Sicherheitsbeauftragte, wie die Klägerin, gemäß § 22 SGB VII. Bei dem besuchten Seminar „Qualifizierung für den Einsatz im Bürobetrieb“ handelte es sich um eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

21

Somit sind der Klägerin die erforderlichen Fahrkosten zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die zur Zurücklegung des Weges vom Wohnort der Klägerin zum Ort der Fortbildungsmaßnahme und zurück notwendig sind. Dies stellt im jeweiligen Einzelfall die Erstattung der Kosten für das kostengünstigste Verkehrsmittel dar, welches den Maßnahmeteilnehmer in die Lage versetzt den Reiseweg tatsächlich und zumutbar zurückzulegen. Von Gesetzes wegen sind hingegen nicht die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Zum Teil geht die Literatur davon aus, dass die Fahrkosten der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zu erstatten sind (Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 23 SGB VII, Rn. 9; Hussing in Lauterbauch, Unfallversicherung (SGB VII), § 23, Rn. 44). Diese Auffassung erscheint der Kammer jedoch als nicht ausreichend. Je nach Entfernung und Lage bzw. Anzahl der Mitreisenden können Konstellationen auftreten, in denen die Benutzung eines Pkw die kostengünstigere Variante darstellt. Je nach Verkehrsverbindung können zu den Bahnkosten Fahrkarten des ÖPNV hinzukommen oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen (so auch Kranig/ Waldeck in Hauck/ Noftz, SGB VII, § 23, Rn. 12). Die erforderlichen Fahrkosten stellen daher nicht pauschal die Kosten der Fahrt in der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG dar, sondern müssen im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden.

22

Die Anwendung des BRKG ist im SGB VII nicht gesetzlich normiert. Sie ergibt sich entgegen der Ansicht der Beteiligten des Rechtsstreits weder aus dem BRKG, noch aus einer anderen Vorschrift. Das BRKG findet gemäß § 1 Abs. 1 bei Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern Anwendung. Hierunter fällt die Klägerin als Angestellte beim Zoll nicht. Die Satzung der Beklagten – nicht wie von der Klägerin postuliert die DGUV-Satzung - vom 25.03.2015 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 25.11.2015, sowie die vorherige Satzung der Unfallkasse des Bundes, gibt in § 38 Abs. 2 den Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 2 SGB VII wieder. Es liegt im SGB VII auch keine Satzungsermächtigung vor, bezüglich der zu erstattenden Kosten für eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VII eine andere Regelung zu treffen. Die von der Beklagten vorgelegten Gemeinsamen Richtlinien in der Unfallversicherung nach § 43 Abs. 5 SGB VII über Reisekosten sind für den Fall des § 23 Abs. 2 SGB VII nicht einschlägig. Aus § 44 Abs. 1 TVöD BT-V kann sich keine Regelung für das vorliegende Verhältnis zwischen Sicherheitsfachkraft und Unfallversicherungsträger ergeben, allenfalls ein Regelung, die im Verhältnis Sicherheitsfachkraft und Arbeitgeber greift, da ein Tarifvertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen wird. Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherungsträger sind nicht Gegenstand eines Tarifvertrages. Da das BRKG bei der Fahrkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 SGB VII somit keine Anwendung findet, kann die Frage der Abordnung und Deckelung der Kosten auf 130,00 € gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG dahin stehen.

23

Zur Berechnung der erforderlichen Fahrkosten hat die Kammer den niedrigsten, ihr bekannten Preis für die Bahnfahrt mit der Deutschen Bahn AG in der 2. Klasse von Kaiserslautern Hbf nach Berlin Hbf am 20.08.2013 und zurück am 23.08.2013 in Höhe von 205,00 € zu Grunde gelegt. Dieser Preis wurde am 07.08.2013 ermittelt. Die Kammer geht davon aus, dass der Klägerin die Buchung der Bahnfahrt zu diesem Preis nach der Genehmigung des Seminars durch ihren Arbeitgeber am 25.07.2013 möglich gewesen wäre. Außerdem hat die Kammer den Preis für eine einfache Busfahrt von der zur Privatadresse der Klägerin in ca. 350 m entfernten Bushaltestelle in der ... Straße zum Hauptbahnhof Kaiserslautern in Höhe von 2,00 € jeweils für den Hin- und Rückweg berücksichtigt. Der Preis wurde am Tag der mündlichen Verhandlung beim Verkehrsverbund Rhein-Neckar ermittelt. Die Kammer ist aufgrund eigener Erfahrung aller beteiligten Richter davon ausgegangen, dass am Zielbahnhof das City-Ticket im Reisepreis der Deutschen Bahn AG enthalten gewesen wäre und die Klägerin hiermit vom Hauptbahnhof in Berlin zur Unterkunft bzw. vom Seminarort zum Hauptbahnhof gelangt wäre. Es sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die die Anreise mit diesen öffentlichen Verkehrsmitteln für die Klägerin unzumutbar gemacht hätten.

24

Im Vergleich sind für die Autofahrt der Klägerin bei insgesamt 1306 km und einem Ansatz von 0,20 € pro Kilometer – den die Kammer zu Kostendeckung für notwendig hält - 261,20 € an Kosten angefallen. Diese sind im Vergleich zu den Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel höher und damit nicht erforderlich gewesen. Der Klägerin steht daher lediglich die Kostenerstattung von insgesamt 209,00 € zu.

25

Der Klägerin steht auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen kein Anspruch auf die Erstattung ihrer vollständigen Fahrkosten, bzw. dem beantragten weiteren Betrag von 130,00 €, zu.

26

Die Klägerin hat keine Zusicherung erhalten, dass ihr die Fahrkosten mit dem Pkw erstattet werden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Der Klägerin ist zwar per einfacher E-Mail mitgeteilt worden, dass die Erstattung der Reisekosten auf Grundlage des BRKG erfolge. Es kann jedoch dahin stehen, ob darin die Absicht eines konkreten Verwaltungshandelns geäußert wurde, da jedenfalls die Wirksamkeitsvoraussetzung der schriftlichen Form nicht eingehalten worden ist. Die Schriftform ist in § 33 Abs. 3 SGB X definiert. Diese kann zwar gemäß § 36a Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden, jedoch nur in qualifizierter Form gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 oder 4 SGB I. Eine einfache E-Mail ersetzt die Schriftform nicht (SG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2013, Az. S 16 AL 949/12, info also 2013, S. 115).

27

Die Klägerin hat auch keinen weitergehenden Anspruch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. B 2 U 17/12 R, SozR 4-2700 § 73 Nr 1 mwN). Die Gewährung von höheren Fahrtkosten als insgesamt 209,00 € wäre jedoch nach den obigen Darlegungen rechtlich nicht zulässig.

28

Ein Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht streitgegenständlich.

29

Die vorliegende Klage war somit teilweise in Höhe von 79,00 € begründet, da die Beklagte der Klägerin bereits 130,00 € an Fahrkosten erstattet hatte.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte die Klage durch die Heranziehung einer nicht anwendbaren Rechtsgrundlage im Form des BRKG entgegen dem Wortlaut des SGB VII die Klage veranlasst hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 12b).

31

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19/12/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
published on 17/01/2013 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 einen Gründungszuschuss in gesetzlicher Höhe zu gew
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Annotations

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

(2) Zu den Reisekosten gehören

1.
Fahr- und Transportkosten,
2.
Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
3.
Kosten des Gepäcktransports,
4.
Wegstreckenentschädigung
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

(2) Zu den Reisekosten gehören

1.
Fahr- und Transportkosten,
2.
Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
3.
Kosten des Gepäcktransports,
4.
Wegstreckenentschädigung
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.

(2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.