Sozialgericht Schleswig Beschluss, 02. Juli 2007 - S 4 AS 364/07 ER

ECLI:ECLI:DE:SGSCHLE:2007:0702.S4AS364.07ER.0A
bei uns veröffentlicht am02.07.2007

Tenor

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Z beigeordnet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 7 SGB II. Diesen hatte die Antragsgegnerin dem 1988 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 02.05.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 - 31.10.2007 iHv 83,75 € monatlich gewährt. Hintergrund waren folgende - bis auf geringfügige Differenzen nicht streitigen - bisherigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers:

2
Ausbildungsvergütung (netto) 435,17 €
Kindergeld 160,25 €
Berufsausbildungsbeihilfe(BAB)  36,00 €.
3

Über einen Waisenrentenantrag des Antragstellers ist bisher offenbar noch nicht entschieden worden.

4

Der Antragsteller bewohnt mit Zustimmung der Antragsgegnerin eine eigene Einzimmerwohnung. Die Nettokaltmiete beträgt 210,- €. Hinzu kommen Betriebskosten iHv 35,- €, Heiz- und Warmwasserkosten iHv 40,- € sowie Kabelanschluss 9,86 € und Stromkostenpauschale 30,- €.

5

Die Antragsgegnerin berechnete den Zuschuss, indem sie angemessenen und daher - vom Antragsteller nicht in Frage gestellten - berücksichtigungsfähigen Unterkunfts- und Heizungskosten (245,- € + 35,- €) einen als „maximalen Zuschuss zur Unterkunft nach BAFöG/SGB III einschließlich Erhöhungsbetrag“ umschriebenen Betrag iHv 197,- € gegenüberstellte. Die Differenz wurde als Zuschuss bewilligt.

6

Dagegen erhob der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch und trug unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des SG Berlin im wesentlichen vor, es sei eine fiktive Bedarfs- bzw. Bedarfsdeckungsberechnung nach den Maßstäben des SGB II vorzunehmen und der sich so ergebende Fehlbetrag als Zuschuss zu gewähren. Mit dieser Begründung hat er am 09.05.2007 auch den vorliegenden Eilantrag anhängig gemacht und beantragt,

7

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm für die Monate Mai - Oktober 2007 einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II iHv jeweils 189,89 € zu bewilligen.

8

Ferner beantragt er Prozesskostenhilfe.

9

Die Antragsgegnerin hält ihre Berechnung für richtig und tritt dem Eilantrag entgegen.

II.

10

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet zunächst, dass die Anforderungen an die Beweisführung, die grundsätzlich dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände obliegt, geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss der Kammer insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden damit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen.

12

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

13

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden (§ 7 Abs. 5 SGB II).

14

Gem. § 22 Abs. 7 SGB II SGB II, in Kraft seit dem 01.01.2007, erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 7 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.

15

Der Antragsteller gehört, wie unter den Beteiligten unstreitig und daher hier nicht weiter auszuführen ist, zu dem nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis. Sein Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft bemisst sich nach § 65 Abs. 1 SGB III iVm § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BAFöG. Das ergibt einen Bedarf iHv 310,- € (allgemeiner Lebensbedarf) + 133,- € (Unterkunftskosten). Hinzu kommt noch der Erhöhungsbetrag gem. § 13 Abs. 3 S. 1 BAFöG (64,- €), da übersteigende Unterkunftskosten nachgewiesen wurden. Der nach dem BAFöG (und folglich auch gem. § 65 Abs. 1 SGB III) maximal zu berücksichtigende Unterkunftsbedarf beträgt also 197,- €. Das ist der Betrag, den die Antragsgegnerin als gedeckt ansieht und von den angemessenen Unterkunftskosten iSd § 22 Abs. 1 SGB II (hier unstreitig 280,- €) abzieht.

16

Diese Vorgehensweise ist rechtmäßig. Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers, Auszubildenden, obwohl sie grundsätzlich von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind, zusätzliche Mittel (nur) für die gestiegenen Unterkunftskosten zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass ihnen nicht - wie es bei der vom Antragsteller und vom SG Berlin (Beschluss vom 23.03.2007, S 37 AS 2804/07 ER) für richtig gehaltenen Berechnungsweise der Fall wäre - über die reinen Mehrkosten für die Unterkunft hinaus Geldleistungen zur Verfügung und sie damit erwerbslosen Hilfebedürftigen finanziell weitgehend gleichgestellt werden dürfen. Denn dies wäre mit dem grundsätzlichen Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht vereinbar. Atypische Umstände wären nicht im Rahmen des § 22 Abs. 7, sondern in demjenigen des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II zu berücksichtigen. Ist somit vorliegend nur der Unterkunftsbedarf zu betrachten, so stellt sich die Berechnungsweise der Antragsgegnerin als richtig dar. Denn eine Unterkunft, deren Kosten 197,- € nicht überstiegen, entspräche dem für die Förderung nach dem SGB III (BAB) maßgeblichen Bedarf nach §§ 65 Abs. 1 SGB III/13 BAFöG und würde somit keinen Zuschussbedarf nach dem SGB II auslösen. Die Unterkunftskosten des Antragstellers übersteigen diesen Betrag um 83,- €. Diese Differenz kann allenfalls bezuschusst werden (i.E. ebenso SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007 - S 10 ER 49/07 AS -, juris).

17

Da die Antragsgegnerin keine Einkommensanrechnungen vorgenommen hat, ist insoweit nichts zu erörtern.

18

Unabhängig von den dargelegten Ablehnungsgründen sei darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund allenfalls bis zum 31.07.2007 bestanden hätte. Ab dem 01.08.2007 erhöht sich die Ausbildungsvergütung des Antragstellers erheblich (Bl. 76 VA). Im übrigen steht die Entscheidung über die Halbwaisenrente noch aus.

19

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen - angesichts der divergierenden Rechtsprechung zur Berechnung des Zuschusses auch hinsichtlich der notwendigen Erfolgsaussicht - vor.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.


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Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum 25. Februar - 30. Juni 2007 vorläufig einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 200,00 € zu zahlen, solange das Ha

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum 25. Februar - 30. Juni 2007 vorläufig einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 200,00 € zu zahlen, solange das Hauptsacheverfahren (S 10 AS 282/07) noch rechtshängig ist.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens streitig, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller einen Zuschuss zu seinen ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB 2) in der ab 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung zu gewähren.

2

Der im Juli 1981 geborene Kläger bezog vom 2. Februar - 31. August 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem SGB 2. Zunächst wohnte er als unter 25-jähriger noch im Haushalt der Eltern in W.. Der im Juli 2006 gestellte Antrag auf Zustimmung zum Umzug und Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Wohnung in L. (Mietbeginn August 2006) führte zum einen zur Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten und zum anderen wurden durch Bescheid vom 13. Juli 2006 die Kosten der Unterkunft (KdU) i. H. v. bis zu 280,00 € (Grundmiete und Nebenkosten) zzgl. angemessener Heizkosten übernommen. Durch Änderungsbescheid vom 15. August 2006 wurden Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 312,82 € (zzgl. der Regelleistung i. H. v. 345,00 €) zugrundegelegt und abzüglich von 7,90 € Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung gewährt. Ausweislich des Mietvertrages sind monatlich 220,00 € Kaltmiete zzgl. 60,00 € Betriebskostenvorauszahlung zzgl. 40,00 € Heizkosten-/Warmwasservorauszahlung als Miete zu zahlen. Neben der Miete an die Vermieterin zahlt der Antragsteller jährlich 25,00 € Müllgebühren, d. h. monatlich 2,09 €. Außerdem zahlt der Antragsteller monatlich noch eine Vorauszahlung i. H. v. 10,00 € für Versorgung mit Erdgas. Nach telefonischer Auskunft des Versorgungsbetriebes wird das Gas zum Kochen verwendet.

3

Ab 1. September 2006 hat der Antragsteller eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger in der Beruflichen Schule der E. gGmbH in L. begonnen. Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Der für die Zeit ab September 2006 gestellte Antrag auf Alg II wurde abgelehnt (Bescheid vom 17. August 2006), weil der Antragsteller dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist und deshalb gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB II keine Leistungen beziehen kann.

4

Im Dezember 2006 beantragte der Antragsteller einen Zuschuss gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 für die Zeit ab 1. Januar 2007. Dem Antrag ist der BAföG-Bescheid vom 28. September 2006 beigefügt. Ausweislich des Bescheides ist der Bedarf aus dem Grundbedarf nach §§ 12 - 14 BAföG i. H. v. 348,00 € zzgl. 64,00 € Internats-/Unterkunftskosten als Gesamtbedarf i. H. v. 412,00 €/Monat ermittelt worden. Hiervon sind 222,41 €/Monat angerechnetes Einkommen des Auszubildenden in Abzug gebracht worden, so dass sich als monatliche Ausbildungsförderung gerundete 190,00 € ergeben.

5

Durch Bescheid vom 23. Januar 2007 wurde der Antrag abgelehnt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen könne der Antragsteller seine KdU ausreichend mit eigenen Mitteln bestreiten. Somit ergäben sich keine ungedeckten KdU. Eine Zuschussgewährung sei daher nicht möglich. Wie die Antragsgegnerin zu diesem Ergebnis rein rechnerisch gekommen ist, wird im Bescheid nicht begründet. Daraufhin forderte der Antragsteller eine schriftliche Darstellung der vorgenommenen Leistungsberechnung. Die Antragsgegnerin teilte dann mit, dass sie nach der geltenden Richtlinie des Landkreises L. als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung im Höchstfall 197,00 € berücksichtigen könne. Hiervon sei der entsprechende Unterkunftsanteil der Ausbildungsförderung (Grundbetrag 52,00 € und Erhöhungsbetrag 64,00 €) sowie das bereinigte Kindergeld i. H. v. 124,00 € in Abzug zu bringen. Mit dem am 25. Februar 2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch rügt der Antragsteller, dass die Darstellung der Leistungsberechnung durch die Antragsgegnerin jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Wenn auf eine Richtlinie des Landkreises L. Bezug genommen werde, wonach für ihn im Höchstfall 197,00 € als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung gelten sollen, so sei nicht nachvollziehbar, dass noch im August zwecks Aufnahme der Berufsausbildung eine Zusicherung zu einer kleinen Wohnung mit einer Bruttokaltmiete nebst Heizkosten von 320,00 € erteilt worden sei, die als für ihn angemessen beurteilt worden sei. Die Berücksichtigung von Kindergeld sei rechtswidrig, da er es tatsächlich nicht erhalte. Das Kindergeld für den Antragsteller wird auf das Konto der Eltern gezahlt und von diesen ausweislich eines eingereichten Schriftstückes mit aufgelaufenen Schulden des Antragstellers bei seinen Eltern verrechnet.

6

Durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller könne aus eigenem Einkommen den ungedeckten Bedarf an KdU nach § 22 Abs. 7 SGB 2 aufbringen. Damit sei die Zuschussgewährung ausgeschlossen. Bei der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB 2 werde zunächst der für diese Fälle maximal angemessene Unterkunftsbedarf festgelegt. Dieser betrage nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises L. 197,00 €. Abzüglich des - bereits erwähnten - 52,00 € Grundbetrages aus der Berechnung des BAföG und des Erhöhungsbetrages von 64,00 € (§ 12 Abs. 3 BAföG) und des um die Pauschale für angemessene private Versicherungen von 30,00 € bereinigten Kindergeldes von 124,00 € habe kein nicht gedeckter Unterkunftsbedarf festgestellt werden können. Hinsichtlich des Kindergeldes sei es unerheblich, dass der Antragsteller dieses nicht direkt ausgezahlt bekomme. Aufgrund des Darlehensvertrages erfolge bereits eine indirekte Besserstellung des Antragstellers i. H. v. 154,00 €, da dieser Betrag von den Eltern bereits zur Rückzahlung der aufgelaufenen Schulden verwendet werde. Zusätzlich sei zu beachten, dass bei der Ermittlung des BAföG nicht die volle Ausbildungsvergütung angesetzt werde und dem Antragsteller der restliche Betrag weiterhin zur Verfügung stehe.

7

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 26. März 2007 beim Sozialgericht Schwerin Klage erhoben (S 10 AS 282/07). Zur Begründung hat er zunächst auf die Begründung seiner Schreiben im einstweiligen Anordnungsverfahren verwiesen.

8

Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Antragsteller am 25. Februar 2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Schwerin gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in der vom Gericht festgestellten Höhe zu gewähren. Zur Antragstellung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Es sei völlig unverständlich, auf welche Richtlinie sich die Antragsgegnerin beziehen wolle. Ob etwa eine "Extra-Richtlinie" für Fälle des § 22 Abs. 7 SGB 2 erfunden worden sei. Es sei nicht zu glauben, dass sich in der Kürze der Zeit nunmehr etwa die Richtlinie des Landkreises L. so nachhaltig und ungünstig geändert habe. Neben den Mietkosten aus dem Mietvertrag i. H. v. 320,00 € zahle er 10,00 € Gasabschlag an die Stadtwerke, 28,00 € Abschlag für Strom und jährlich 25,00 € für Müll, mithin monatlich insgesamt 360,09 €. Diesem stünde als Einkommen lediglich das BAföG i. H. v. monatlich 190,00 € und einer Ausbildungsvergütung i. H. v. 301,51 € netto gegenüber. Monatlich blieben danach noch 131,42 € zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Von diesem "Resteinkommen" seien dann sämtliche Kosten des täglichen Lebens wie Lebensmittel, Kfz, Versicherung, Arbeitsmittel für die Ausbildung etc. zu begleichen. Es bleibe nicht einmal der vergleichbare Regelsatz nach § 20 SGB 2 i. H. v. 345,00 € nach Abzug der Kosten für Unterkunft und Heizung zum Leben übrig. Er lebe am absoluten Existenzminimum, wolle aber sowohl seine eigene und dennoch bescheidene kleine Wohnung behalten können, als auch seine Ausbildung zum Kranken- und Gesundheitspfleger fortsetzen. Dass sein Existenzminimum, welches durch die Einführung des § 22 Abs. 7 SGB 2 eine Lücke im Gesetz habe schließen sollen für Auszubildende, die aufgrund von BAföG-Ansprüchen von SGB 2-Leistungen ausgeschlossen seien, nicht gesichert sei, ergebe sich aus seinen bisherigen Ausführungen die Begründung und zugleich die Eilbedürftigkeit seiner Angelegenheit. Nachfolgend hat der Antragsteller noch einen Kontoauszug vom 17. Februar 2007 zur Akte gereicht, aus dem sich ein Minus i. H. v. 831,12 € ergibt. Seine erste berufliche Ausbildung sei eine Dachdeckerlehre gewesen, während der seine Eltern noch bereit gewesen seien, ihn damals noch in ihrem Haushalt zu unterstützen. Nunmehr sei er im 26. Lebensjahr und habe eine eigene Wohnung, so dass auch die Eltern nicht mehr gewillt und finanziell nicht in der Lage seien, auch noch für die Zweitausbildung des Sohnes einzustehen. Seine Schulden bei seinen Eltern würden schon über 3.000,00 € betragen. Sein Bruder und dessen Ehefrau hätten ihm erst letzte Woche wieder mit Nahrungsmitteln ausgeholfen, weil er sich nichts mehr habe kaufen können. Er lebe am absoluten Existenzminimum und gönne sich rein gar nichts mehr. Die Antragsgegnerin habe auch die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abgezogen, obwohl diese wiederholt bekanntgegeben worden sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in der vom Gericht festgestellten Höhe zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antrag sei nicht begründet. Neue rechterhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde daher auf den Inhalt der Leistungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom selben Tag verwiesen.

14

Das Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung u.a. telefonisch bei der Antragsgegnerin angefragt, woher die Höhe des Höchstsatzes von monatlich 197,00 € als "angemessene KdU im Rahmen des § 22 Abs. 7 SGB 2... für Auszubildende, die BAB, Abg oder BAföG erhalten", unter der Überschrift "Änderung (10.07.06)" in der "Arbeitsrichtlinie des Landkreises L. zu Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 (Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie) (mit Änderungen vom 20. November 2006)" komme. Diese Frage konnte von den Mitarbeitern in der Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin nicht beantwortet werden. Die richterliche Vermutung, dass die Höhe aus dem Höchstsatz der KdU für Studierende im Rahmen des BAföG, die im Studentenwohnheim wohnen, komme, könne sein. Das Problem, dass dem Antragsteller kurz vor Beginn der Ausbildung noch die angemessenen KdU für seine Wohnung bestätigt worden seien, werde dort auch gesehen, ein Anerkenntnis sei aber nicht möglich, es werde eine Entscheidung des Gerichts benötigt. Auf den weiteren Hinweis des Gerichts, dass die Berechnung der Antragsgegnerin hinsichtlich von Kindergeld als Einkommen fehlerhaft sei, weil sich der Bedarf gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 nach dem BAföG richte und nicht nach dem SGB 2 insgesamt, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Stabsstelle Recht des Landkreises N. einen Vermerk ausgearbeitet habe, wie § 22 Abs. 7 SGB 2 zu berechnen sei. Dieser sei dann an alle 5 ARGEN im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Schwerin gegeben worden. Das Ergebnis sei die Tabelle auf Bl. 96 L-Akte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass Kindergeld im BAföG nicht angerechnet werde als Einkommen und dies bei bloßer Prüfung von § 22 Abs. 7 SGB 2 deshalb ebenfalls nicht möglich sei, hat die Antragsgegnerin geantwortet, dass mit einem richterlichen Hinweisschreiben allein sie wohl nicht zu überzeugen sei, weil in den ARGEN alle noch nicht wüssten, wie § 22 Abs. 7 SGB 2 nun eigentlich anzuwenden sei.

15

Weiter hat das Gericht telefonisch beim Amt für Ausbildungsförderung am heutigen Tage ermittelt, dass der Antragsteller BAföG nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhält.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten im Übrigen auch der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und des Hauptsacheverfahrens S 10 AS 282/07 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung sind.

II.

17

Der zulässige Antrag ist begründet. Da der Antragsteller seinen Antrag nicht auf die Zeit ab 1. Januar 2007 bezogen hat, hat das Gericht seinen Antrag dahingehend ausgelegt, dass er den Zuschuss erst ab Antragseingang bei Gericht begehrt.

18

Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin - sofern sie von ihrem Beschwerderecht keinen Gebrauch macht - dem Antragsteller ab 1. Januar - 24. Februar 2007 den Zuschuss ebenfalls zahlt bzw. gewährt. Und auch prüfen wird, ob sie - anders als das Gericht, welches sich hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB 2, wonach die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden sollen, orientiert hat - von der Ermessenvorschrift in § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB 2 (ab 1. August 2006 in Kraft getreten durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, S. 1706) Gebrauch machen wird und den Bewilligungszeitraum auf bis zu 12 Monate verlängert, weil eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum beim Antragsteller - aufgrund der 3-jährigen Berufsausbildung - nicht zu erwarten ist.

19

Die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erlassen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, dass bedeutet, eines materiell-rechtlichen Anspruches, voraus. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen, d.h. es muss unzumutbar sein, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die - wie hier - Entscheidung der Hauptsache oder des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.

20

Der Anordnungsgrund liegt hier schon deshalb vor, weil der Antragsteller allein mit dem Verdienst aus seiner Azubi-Vergütung und dem BAföG sein soziokulturelles Existenzminimum seit 1. Januar 2007 nicht decken kann.

21

Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 ab 1. Januar 2007 abgelehnt hat. Der Bescheid vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 erweist sich als rechtswidrig. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB 2 hat die Antragsgegnerin den mit der Regelung verfolgten Zweck durch Anwendung der den Gesetzestext unzulässig einschränkenden Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises L. und Vermischung der Berechnung der ungedeckten KdU mit einer teilweisen Einkommensberechnung nach dem SGB 2 ausgehebelt.

22

Der Antragsteller wird von der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB 2 erfasst, weil er Leistungen nach dem BAföG erhält und sich sein Bedarf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger in der Beruflichen Schule der E. gGmbH ist er Schüler einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Dies ist eine der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG geregelten Alternativen. Dies schlägt sich auch im BAföG-Bescheid nieder, in dem der monatliche Bedarf, wie ihn § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG regelt, mit 348,00 € ausgewiesen ist. Auch die in § 22 Abs. 7 SGB 2 in Bezug genommene Regelung des § 12 Abs. 3 BAföG gilt für den Antragsteller, weil ihm zusätzlich ein erhöhter Bedarf für Unterkunft und Nebenkosten von monatlich 64,00 € gewährt wird. Denn in § 12 Abs. 3 BAföG heißt es, dass sich der Bedarf nach Abs. 2 um bis zu monatlich 64,00 € erhöht, soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52,00 € übersteigen. Trotz der BAföG-Gewährung, die gemäß § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (Bedarf) geleistet wird, und der Ausbildungsvergütung hat der Antragsteller einen ungedeckten Bedarf seiner angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung i. S. v. § 22 Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2. Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB 2 gilt für den Antragsteller nicht, weil er mit Zustimmung der Antragsgegnerin und zudem in dem Monat, in dem er das 25. Lebensjahr vollendet hat, aus dem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern ausgezogen ist. Angemessen sind die KdU des Antragstellers - so wie dies die Antragsgegnerin noch vor Beginn der Ausbildung des Antragstellers ebenfalls gesehen hat - für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung auf der Grundlage des dort zu entrichtenden Mietpreises unter Berücksichtigung der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 SGB 2. Das bedeutet, dass monatlich ausgehend von der Kaltmiete i. H. v. 220,00 € 60,00 € Betriebskostenvorauszahlung und 34,00 € Heizkostenvorauszahlung (40,00 € abzüglich 15 % Warmwasseranteil entsprechend der kommunalen Richtlinie des Landkreises Ludwigslust) zzgl. 2,09 Müllgebühren (25,00 €/Jahr : 12 Monate) insgesamt 316,09 € angemessene KdU ergeben.

23

Soweit der Antragsteller als zusätzliche Kosten seiner Unterkunft noch die Stromkosten und 10,00 € Gasversorgung für das Kochen auflistet, zählen diese nach § 22 Abs. 1 SGB 2 nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, denn es handelt sich bei beiden um Kosten der Haushaltsenergie, die gemäß § 20 Abs. 1 SGB 2 (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) in der Regelleistung enthalten ist. Diese Abgrenzung für die Kosten der Haushaltsenergie über die Regelleistung (gemäß § 20 Abs. 1 SGB 2) und den KdU einschließlich der Anteile der Haushaltsenergie, die auf die Heizung entfallen (in § 22 Abs. 1 SGB 2), gilt auch im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB 2 für den BAföG-beziehenden Antragsteller. Zwar würden nach dem BAföG die Strom- und Gaskosten mit den Kosten der Miete als Aufwendungen für Unterkunft aufgefasst (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Stand Juli 2006, § 11 Rn. 9) und würden demzufolge auch bei der Prüfung, ob die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten sich bedarfserhöhend gemäß § 12 Abs. 3 BAföG auswirken, bei den Mietkosten berücksichtigt. Wenn aufgrund des BAföG-Bezuges des Antragstellers seine Mietkosten nach dem BAföG ermittelt würden, weil § 22 Abs. 7 SGB 2 voraussetzt, dass sich der Bedarf nach dem BAföG bemisst, so führt dies zu dem Problem, dass wegen der weiteren Voraussetzung in § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB 2, dass ungedeckte angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 vorhanden sein müssen, die Kosten der Haushaltsenergie gerade nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung - aus den bereits ausgeführten Gründen - i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 gehören. Da das Gesetz vom Wortlaut her regelt, dass ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 gewährt wird, hat sich das Gericht für die Auslegung entschieden, dass es für die Zuordnung der Haushaltsenergie zu den Kosten der Unterkunft auf die gesetzliche Regelung im SGB 2 ankommt.

24

Unabhängig davon, dass die ARGE in Kenntnis des Beginns der Ausbildung des Antragstellers und bei schon geänderter Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie (durch Änderung vom 10. Juli 2006) durch Bescheid vom 13. Juli 2006 noch 280,00 € brutto Kaltmiete (Nettokaltmiete zzgl. Nebenkosten) zzgl. angemessene Heizkosten als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung zugesichert hat (die 2,09 € weitere Kosten für Müllgebühren sind wegen geringfügiger Überschreitung unbeachtlich), ist die Änderung der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises Ludwigslust - soweit sie Höchstbeträge für die KdU gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 enthält - eine den Gesetzestext unzulässig einschränkende Regelung. Zwar bindet diese Richtlinie nicht das Gericht, weil sie als Verwaltungsbinnenrecht eine einheitliche Ausübung des Gesetzes durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin sicherstellen soll, sie stellt jedoch für den hier zu beurteilenden Fall auf den Kopf, was der Gesetzgeber mit der ab 1. Januar 2007 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 7 SGB 2 erreichen wollte. Seit Jahren ist aus der Presse bekannt, dass die BAföG-Sätze nicht ausreichen, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken. Dies hat bisher dazu geführt, dass immer weniger Studenten/Auszubildende BAföG erhalten. Im Rahmen der weiteren Entwicklung des Sozialrechts durch Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch das das ab 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB 2 sind diese Fragen erneut (öffentlich) diskutiert worden. Dem Gesetzgeber ist bekannt, dass z. B. die BAföG-Sätze nicht ausreichen, um das soziokulturelle Existenzminimum - wie es das SGB 2/SGB 12 regeln - zu decken. Die im BAföG enthaltenen Anteile für die Kosten der Unterkunft und Nebenkosten reichen nämlich in vielen Fällen nicht aus, um diese Bedarfe zu decken. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Zimmer in Studentenwohnheimen, die für 197,00 € monatlich vermietet werden, oder andere günstige Unterkünfte nicht zur Verfügung stehen. Bei der Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt entstehen schnell höhere Kosten. Um die sozialen Härten, die hiermit einhergehen können, aufzufangen, hat sich der Gesetzgeber - statt z. B. die BAföG-Sätze anzuheben, was als Bezugssystem am nächsten gelegen hätte - entschieden, für bestimmte hiervon erfasste Personengruppen einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu regeln (§ 22 Abs. 7 SGB 2). Eine kommunale KdU-Richtlinie, die als Höchstsatz dann die für Studenten höchstmöglichen Unterkunftskosten aus dem BAföG-Recht zum Höchstsatz der Angemessenheit von KdU nach § 22 Abs. 7 SGB 2 macht, greift in das, was der Gesetzgeber geregelt hat, unzulässig ein. Denn sie führt damit - jedenfalls teilweise - die Gesetzesauslegung des § 22 Abs. 7 SGB 2 auf Regelungen im BAföG-Recht für Studierende, die im Studentenwohnheim wohnen, zurück und zwar unabhängig davon, ob sie wirklich im Studentenwohnheim wohnen und nicht vielleicht höhere Kosten für ihre Unterkunft durch Anmietung einer Wohnung haben. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass für alle von § 22 Abs. 7 SGB 2 erfassten Auszubildenden die Miethöhe für Studenten im Studentenwohnheim maßgebend sein soll, so wäre es seine Aufgabe gewesen, dies gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber hat eine andere Regelung gewählt, die den unterschiedlichen Unterkünften und Wohnformen, in denen Auszubildende üblicherweise leben, Rechnung trägt. Dies hat die Antragsgegnerin zu respektieren und umzusetzen.

25

Da sich der Bedarf des Antragstellers nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG bemisst, sind die in dieser Bedarfsberechnung enthaltenen Anteile für seine Kosten der Unterkunft und Nebenkosten - und insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht die entsprechenden Beträge in Abzug gebracht - von den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 316,09 €/Monat abzuziehen. Dies betrifft zum einen den Grundbetrag für KdU i. H. v. 52,00 €, der bereits in dem Grundbedarf i. H. v. 348,00 € Ausbildungsförderung enthalten ist. Des Weiteren ist abzuziehen der zusätzliche Bedarf für die KdU i. H. v. 64,00 € (§ 12 Abs. 3 BAföG, weil die Unterkunftskosten des Antragstellers höher als 52,00 €/Monat sind). Soweit verbleibt ein ungedeckter Bedarf des Antragstellers i. H. v. 200,09 €, der gemäß § 41 Abs. 2 SGB 2 auf 200,00 €/Monat abzurunden ist.

26

Weitere Beträge sind hiervon nicht in Abzug zu bringen. Insbesondere darf weder das Kindergeld noch das um 30,00 Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung-Alg II-V - vom 20. Oktober 2004, BGBl. I, S. 2622) bereinigte Kindergeld in Abzug gebracht werden. § 22 Abs. 7 SGB 2 regelt ausdrücklich, dass Auszubildende, deren Bedarf sich nach BAföG bemisst, einen Zuschuss erhalten können. Wenn der Gesetzgeber regelt, dass sich der Bedarf nach dem BAföG bemisst, ist es der Antragsgegnerin verwehrt, eine eigenständige Bedarfsberechnung nach dem SGB 2 vorzunehmen, die § 22 Abs. 7 SGB 2 nicht selbst regelt. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass das Kindergeld ebenfalls zur Anrechnung auf die ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung führt, so hätte dies vom Gesetzgeber in der Vorschrift selbst geregelt werden müssen. So hätte § 22 Abs. 7 SGB 2 einen Satz dahingehend enthalten können, dass § 11 SGB 2 entsprechend gilt. Mit der Einfügung des § 22 Abs. 7 SGB 2 als Zuschuss allein zu den Kosten der Unterkunft und Heizung und der gleichzeitigen Einfügung eines Satzes 2 in § 19 SGB 2 ("Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II.") sollte verhindert werden, dass die Auszubildenden Anspruch auf das (höhere) soziokulturelle Existenzminimum nach dem SGB 2 haben. Dadurch ist es der Antragsgegnerin verwehrt, z. B. Hilfebedürftigkeitsprüfungen nach § 9, Einkommensanrechnungen nach § 11 SGB 2 und dergleichen bei der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB 2 vorzunehmen. Zulässig ist allein die Prüfung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung, wie sie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 ermöglicht, weil auf diese Regelung in Abs. 7 der Vorschrift ausdrücklich hingewiesen wird.

27

Dass das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet werden darf, ergibt sich auch aus der Überlegung, dass das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 den Personenkreis, der nach dem BAföG zu fördernden Personen, erweitert hat und die Einkommenslage der Auszubildenden verbessert hat in dem das Kindergeld aus dem Einkommensbegriff des BAföG herausgenommen und damit generell anrechnungsfrei gestellt wurde (so die Begründung des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Verordnungsentwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V im besonderen Teil zu Artikel 1 zu Nr. 1 dafür, dass Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen - § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung -). Diese Entlastung für BAföG-Empfänger würde durch eine Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des § 22 Abs. 7 SGB 2 - die aus den bereits genannten Gründen ohnehin rechtswidrig ist - diesen erst einige Jahre zuvor beseitigten Nachteil der Kindergeldanrechnung im BAföG-Recht aushebeln.

28

Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin bisher seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zusätzlich in Abzug gebracht habe bei der Anrechnung seines Einkommens, kommt es hierauf aus den schon genannten Gründen nicht an. Der Bedarf des Antragstellers bemisst sich allein nach dem BAföG. Soweit § 11 Abs. 1 BAföG regelt, dass die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird, sind hiervon Bedarfe für Ernährung, Unterkunft, Körperpflege, Bekleidung, Hauswirtschaft, persönlicher Bedarf, typische Kosten der betriebenen Ausbildung (Lern- und Arbeitsmittel, Fahrten zum Besuch der Ausbildungsstätte, Familienheimfahrten...) erfasst (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG-Kommentar, 4. Auflage, 2005, § 11 Rn. 3). Im Übrigen ergibt sich aus der vom Antragsteller eingereichten Auflistung seiner Schulden bei seinen Eltern, dass die meisten Schulden aus dem Betrieb seines Kfz einschließlich Reparaturen herrühren und aus früheren Schriftsätzen in der Verwaltungsakte, dass er die Zusicherung zum Umzug durch die Antragsgegnerin auch damit begründet hat, hierdurch Fahrkosten während der Ausbildung einzusparen, denn Wohnort und Ausbildungsort sind identisch. Wenn aufgrund der im September 2006 aufgenommenen Zweitausbildung der Antragsteller nicht weiß, wo er noch Kosten sparen kann, besteht hier noch eine Möglichkeit, wenn das Auto abgeschafft wird.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.