Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2018 - S 22 AS 857/18 ER

bei uns veröffentlicht am11.09.2018

Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 31.08.2018 wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin (ASt) vom Antragsgegner (Ag) im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) im Wege des Eilrechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für einen Möbeltransport in Höhe von 1.590,00 EUR als Zuschuss.

Die ASt, geboren 1961, lebte ursprünglich mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in D.. Nach Trennung im Juli 2015 wohnte sie in B. und stand im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Jobcenter R.. Am 16.03.2016 teilte sie dort per E-Mail mit:

„[…] Ich habe keine Wohnung in B. bekommen und mich deshalb entschlossen, zum 1. April 2016 nach A-Stadt in eine Wohnung meines Vaters zu ziehen. Kosten für den Umzug entstehen nicht. Mein Vater transportiert mir meine Sachen. Es handelt sich ja lediglich um persönliche Dinge, wie Kleidung. […].“

Sodann sprach sie beim Ag vor und legte ein Mietangebot über eine ihrem Vater gehörende 55 m² große Zweizimmerwohnung in der A-Straße in A-Stadt vor (Grundmiete 320,00 EUR, Nebenkosten 54,00 EUR, Heizkosten 68,00 EUR, Mietkaution 900,00 EUR). Der Ag stimmte dem Mietangebot zu, weil die Bruttokaltmiete exakt dem von der Stadt A-Stadt festgelegten Richtwert für einen Einpersonenhaushalt entsprach, so dass die ASt mit ihrem Vater einen Mietvertrag zu den genannten Bedingungen abschloss. Der Ag gewährte der ASt mit Bescheid vom 14.04.2016 ab 01.04.2016 Leistungen nach dem SGB II unter Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe sowie mit weiterem Bescheid vom selben Tag ein Mietkautionsdarlehen über 900,00 EUR.

Am 23.08.2016 erkundigte sich die ASt beim Ag, unter welchen Voraussetzungen sie die Kosten für die Überführung des ihr nach Scheidung zustehenden Hausrats aus der Ehewohnung in D. nach A-Stadt geltend machen könne. Der Ag antwortete, dass erst nach Mitteilung der genauen Haushaltsgegenstände eine Entscheidung getroffen werden könne. Daraufhin meldete sich die ASt zunächst nicht mehr. Die Ehe wurde im Februar 2017 geschieden. Im Anschluss stand die ASt mehrere Monate mit ihrem Ex-Mann in Verhandlungen über die Haushaltsauseinandersetzung.

Am 18.04.2018 beantragte sie beim Ag schließlich die Übernahme der Kosten für die Abholung ihrer Hausratsgegenstände und Möbelstücke aus der ehelichen Wohnung in D. Ihr würden Aufwendungen entstehen für ein Umzugsunternehmen, für Umzugskartons sowie für Handwerkerleistungen, z.B. zum Aufbau der Küche. Nachdem der Ag mit Schreiben vom 25.04.2018 einige Unterlagen nachgefordert hatte, übersandte die ASt erst am 24.08.2018 weitere Nachweise, unter anderem eine Liste mit dem Transportgut, dessen Wert sie auf 4.500 EUR schätzte, sowie ein Handybild mit Auszügen aus einem - nach eigenen Angaben - Schriftsatz des Rechtsanwaltes ihres Ex-Mannes, in dem sie zur Abholung der Hausratsgegenstände bis 31.08.2018 aufgefordert wurde. Sie legte auch drei Angebote von Umzugsfirmen vor. Das günstigste Angebot beläuft sich auf 1.590,00 EUR, das teuerste auf 2.152,70 EUR. Ein Transport in Eigenregie sei für sie nicht durchführbar, weil sie die „nötige soziale Eingebundenheit“ in N. nicht habe.

Mit Bescheid vom 27.08.2018 lehnte der Ag die Übernahme der Möbel-Transportkosten ab. Er begründete dies damit, dass die Notwendigkeit für einen Umzug durch eine Umzugsfirma nicht nachgewiesen sei und zudem die Kosten im Verhältnis zum Wert des Umzugsgutes unangemessen hoch seien. Hiergegen legte die ASt am 28.08.2018 per einfacher E-Mail Widerspruch ein, über den nach Aktenlage bei Erlass dieses Beschlusses noch nicht entschieden ist.

Am 31.08.2018 hat die ASt beim Sozialgericht N. einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie begehrt die Übernahme der Kosten des Umzugsunternehmens in Höhe von 1.590,00 EUR als Zuschuss. Zur Begründung führt sie aus, dass die Umzugskosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung notwendig seien. Nach weiteren Verhandlungen mit dem Ex-Mann habe die Frist zur Abholung des Hausrats nunmehr letztmals bis „21./22. September 2018“ verlängert werden können. Die ASt sei finanziell und gesundheitlich nicht in der Lage, den Umzug durchzuführen, was sich aus einer für die Zeit vom 19.08.2018 bis 18.09.2018 geltenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergebe. Auch wenn sie eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitze, sei sie mit Kleintransportern unerfahren. Außerdem sei ein üblicherweise für lokale Umzüge verwendeter Transporter nicht groß genug. Der Ag habe im Ablehnungsbescheid weder das ihm zustehende Ermessen ausgeübt, noch eine nachvollziehbare Begründung für die Ablehnung gegeben. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich schon daraus, dass die abzuholenden Gegenstände dringend für die neue Wohnung benötigt würden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass nach Ablauf der letzten Abholungsfrist das Eigentum der ASt an den Gegenständen untergehe und der Ag eine Ersatzbeschaffung im Rahmen einer Wohnungserstausstattung gewähren müsste.

Die ASt beantragt,

„die Antragsgegnerin zu verpflichten der Antragstellerin die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten (Kosten für eine Umzugsfirma) in Höhe von EUR 1.590,00.- nach dem SGB II zu gewähren.“

Der Ag beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass Umzugskosten nur bei einem Wohnungswechsel entstehen könnten und gem. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II beim bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger zu beantragen seien, der auch die Umzugsnotwendigkeit zu prüfen habe. Im Übrigen sehe das SGB II keine Rechtsgrundlage für Leistungen zum Transport persönlicher Habe ohne Wohnungswechsel vor und die ASt habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach über zweieinhalb Jahren in N. nicht über soziale Kontakte verfüge, die ihr beim Transport behilflich sein könnten. Die Sache sei auch nicht eilbedürftig, weil die ASt seit Januar 2016 einen eigenen Hausstand in N. habe. Nach über zwei Jahren müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Mobiliar und Hausrat vorhanden seien. Ein Darlehensantrag sei nicht gestellt worden.

Das Gericht hat die Leistungsakte des Ag beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Ag und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Gegenstand des Antrages der ASt ist das Begehren, im Wege des Eilrechtsschutzes im Leistungsbezug nach dem SGB II zumindest vorläufig die Kosten für die Abholung persönlicher Gegenstände nach scheidungsbedingter Haushaltsteilung als Zuschuss zu erhalten, was vom Ag mit Bescheid vom 27.08.2018 abgelehnt worden ist. Die Umzugskosten stellen grundsätzlich einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand dar, über den isoliert entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R).

Der Antrag ist zwar zulässig. Da die ASt eine Erweiterung der Rechtsposition anstrebt, ist das Begehren als Antrag auf einstweilige Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.

Er ist jedoch unbegründet, weil weder ein Anordnungsgrund, noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft sind.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat oder deren Vorliegen nach den im sozialgerichtlichen Eilverfahren von Amts wegen gebotenen Sachverhaltsermittlungen für das Gericht glaubhaft ist (§ 86b Abs. 2 Satz 4, § 103 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann auf die Prüfung des Anordnungsanspruches verzichten, wenn es bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88).

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine wesentliche, nicht nur unerhebliche Verletzung der Rechte des Antragstellers oder der Antragstellerin droht, die durch die (spätere) Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln - oder mit zumutbarer Hilfe Dritter - überbrücken kann (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, 1 BvR 1241/16).

Ein Anordnungsanspruch ist anzunehmen, wenn in der Hauptsache der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgesetzt werden kann (vgl. zum Ganzen Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2016, Rn. 357 f., 347, 337 f. m.w.N.). Das Gericht muss die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht abschließend klären, sondern kann seine Prognoseentscheidung auf eine rein summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12). Die summarische Prüfung muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber umso intensiver erfolgen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88). Gewisse Zweifel des Gerichtes können durchaus bestehen bleiben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 41 und 16b, § 128 Rn. 3d). Schwierige und umstrittene Rechtsfragen müssen im Eilverfahren in aller Regel keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017, 1 BvR 2507/16).

Nur dann, wenn das Gericht Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund nicht für überwiegend wahrscheinlich, das Vorliegen beider Voraussetzungen aber zumindest für möglich oder aber für völlig offen hält - etwa weil es noch weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12) -, muss es in Verfahren über die Gewährung existenzsichernder Leistungen zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers oder der Antragstellerin § 86b Abs. 2 SGG verfassungskonform auslegen und (losgelöst von der materiellen Rechtslage) eine Folgenabwägung durchführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12; so auch BayLSG, Beschluss vom 19.07.2017, L 11 AS 439/17 B ER). Dabei muss die Bedeutung der beantragten Leistungen für den Antragsteller oder die Antragstellerin gegen das staatliche Interesse der Staatskasse abgewogen werden, die auf Grund der gerichtlichen Eilentscheidung vorläufig erbrachte Leistungen möglicherweise nicht zurückerhält, selbst wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Gemessen an diesen Voraussetzungen war einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren.

Das Gericht hat schon erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Eine wesentliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsbeeinträchtigung, die bei einem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache droht, vermochte es nicht zu erkennen.

Die ASt wohnt seit über zweieinhalb Jahren zur Miete in der Wohnung ihres Vaters in der A-Straße in A-Stadt, ohne beim Ag Wohnungserstausstattung beantragt zu haben. Auch wenn das bis jetzt nicht durch einen Hausbesuch verifiziert werden konnte, lässt allein dieser Umstand stark vermuten, dass es der ASt derzeit nicht an essentiell wichtigen Einrichtungsgegenständen fehlt, die sie nun innerhalb weniger Tage aus der ehemaligen Ehewohnung in D. herbeischaffen muss. Auch die Aufforderung ihres Ex-Mannes, bis spätestens „21./22. September 2018“ sämtliche Gegenstände in D. abzuholen, vermag keinen Anordnungsgrund zu rechtfertigen. Die ASt hat nicht den gesamten Schriftsatz des Bevollmächtigten ihres Ex-Mannes vorgelegt, sondern nur einzelne Textabschnitte mit ihrem iPhone abfotografiert. Dadurch konnte sich das Gericht kein Bild von den möglicherweise drohenden Konsequenzen machen, falls die ASt den Termin nicht einhalten kann. Auch unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Gesichtspunkte (§§ 929 ff., 937 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ist ein unmittelbar bevorstehender Eigentumsuntergang - jedenfalls nach hier vorliegender Aktenlage - nicht glaubhaft. Die ASt wurde erstmals im April 2018 aufgefordert, die Gegenstände abzuholen, nachdem diese offensichtlich seit der Trennung im Juli 2015 in der damaligen Ehewohnung verblieben waren.

Ungeachtet dessen besteht aber nach Auffassung des Gerichts ohnehin kein Anordnungsanspruch. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Möbel-Transportkosten als Zuschuss sieht das SGB II nicht vor.

Ein Leistungsanspruch ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 1 SGB II. Unter diese Rechtsgrundlage können Umzugskosten nur dann fallen, wenn es sich um einen vom Jobcenter veranlassten Umzug handelt (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, juris-Rn. 15). Im vorliegenden Fall ist die ASt aus der Ehewohnung in D. wegen der Trennung ausgezogen. Aus der später bezogenen Wohnung in B. ist sie deshalb ausgezogen, weil sie dort keine andere Wohnung gefunden und ihr Vater eine ihm gehörende Wohnung in N. zur Verfügung gestellt hat. Nach Aktenlage ist hinsichtlich beider Wohnungen kein Kostensenkungsverfahren bekannt.

Auch § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II scheidet als Rechtsgrundlage aus. Danach können Umzugskosten eines freiwilligen Umzuges zwar bei vorheriger Zusicherung grundsätzlich als Bedarf anerkannt werden. Die Kostenübernahme steht im Ermessen des Leistungsträgers und ist gerichtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht hält es vorliegend aber schon für sehr fraglich, ob es sich bei den geltend gemachten Möbel-Transportkosten, die erst über zweieinhalb Jahre nach dem eigentlichen Umzug anfallen, überhaupt um Umzugskosten in diesem Sinne handelt. Umzugskosten finden ihre Begrenzung darin, dass nur solche Aufwendungen erfasst sind, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22, Rn. 223 m.w.N.). Sie müssen unmittelbar durch den Umzug verursacht werden und nicht lediglich damit in Zusammenhang stehen (BSG, Urteil vom 10.08.2016, B 14 AS 58/15 R). Die ASt verbleibt in derselben Wohnung, in der sie seit über zweieinhalb Jahren lebt. Ein Wohnungswechsel findet nicht statt. Allenfalls könnte argumentiert werden, dass es sich durch die Haushaltsauseinandersetzung um nachträglich angefallene Kosten des Auszuges aus der gemeinsamen Wohnung handelt. Es ist jedoch fraglich, ob der Umzugsbegriff derart weit auszulegen ist, dass noch Jahre später Leistungen für einen Transport an den zwischenzeitlich übernächsten Wohnsitz der ASt gewährt werden können. Dies kann jedoch offen gelassen werden. Denn der Ag ist bereits örtlich nicht zuständig für die Gewährung einer solchen Leistung. Zuständig für die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II ist der bis zum Umzug örtlich zuständige kommunale Träger, mithin das Jobcenter D. und nicht der Ag, bei dem die ASt die Leistungen gerade geltend macht.

Die Möbel-Transportkosten erfüllen auch keinen Mehrbedarfstatbestand nach § 21 SGB II, insbesondere scheidet ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Satz SGB II aus. Ein solcher wird anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Das Tatbestandsmerkmal des „laufenden Bedarfs“ ist weit auszulegen (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 82 m.w.N.). Ein laufender Bedarf liegt jedenfalls dann vor, wenn der besondere Bedarf im angenommenen Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig, sondern bei prognostischer Betrachtung voraussichtlich mehrfach auftritt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist und wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann. Die Transportkosten fallen jedoch nur einmalig an. Sobald die Gegenstände abgeholt sind, entstehen keine weiteren Kosten. Es handelt sich gerade nicht um laufende Kosten.

Auch aus § 24 Abs. 3 SGB II ergibt sich kein Anspruch, insbesondere handelt es sich nicht um einen Bedarf für Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Umfasst vom Erstbeschaffungsbedarf sind nur Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wie insbesondere Möbel (Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen sowie Kühlschrank und Waschmaschine (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER). Es muss sich um Kosten für die Anschaffung bestimmter Gegenstände handeln, nicht hingegen um Kosten, die lediglich im Zusammenhang mit deren Transport anfallen.

Weitere mögliche Rechtsgrundlagen aus dem Leistungskatalog des SGB II sind nicht ersichtlich, so dass eine Klage auf den begehrten Zuschuss in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. Einer Folgenabwägung bedarf es deshalb nicht.

Über die Möglichkeit einer ggf. darlehensweisen Gewährung der Transportkosten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II hatte das Gericht nicht zu befinden, weil die ASt ein Darlehen bis zum Erlass des Beschlusses weder geltend gemacht, noch zuvor beim Ag beantragt hat. Für einen diesbezüglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht deshalb aktuell kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayLSG, Beschluss vom 16.02.2007, L 7 B 964/06 AS ER). Es wird nicht verkannt, dass die ASt ein nachvollziehbares Interesse daran hat, die ihr im Rahmen der Haushaltsauseinandersetzung zustehenden Gegenstände abzuholen und dass ihr im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II die dafür erforderlichen Mittel fehlen dürften. Deshalb spricht nach Ansicht des Gerichts auch einiges dafür, dass der Ag ihr diesbezüglich in Höhe des nach den Umständen des Einzelfalles unabweisbaren Bedarfes ein Darlehen gewähren könnte. Denn es handelt sich bei den Möbel-Transportkosten um einen einmaligen vom Regelbedarf erfassten Sonderbedarf (§ 5 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG). Allerdings wird der Ag im Falle eines Darlehensantrages hinsichtlich der Höhe des Darlehens zu prüfen haben, ob die Anmietung eines Transporters als Selbstfahrerin (ggf. mit Hilfe ihres Vaters, der auch beim letzten Umzug geholfen hat) zumutbar oder die Beauftragung der Umzugsfirma unabweisbar ist. Das Darlehen müsste von der ASt gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfes getilgt werden.

Der Eilantrag auf vorläufige Gewährung eines Zuschusses bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis erfolglos blieb, hat der Ag keine Kosten zu erstatten.

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde an das Bayerische Landessozialgericht nach Maßgabe der beigefügten Rechtsmittelbelehrungstatt.

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

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(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werd

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Beklagte die Umzugskosten des Klägers zu übernehmen hat.

2

Der Kläger ist im Jahre 1942 geboren. Er bezog bis zum 31.12.2004 Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der Stadt B in Hessen. Im November 2004 beantragte er bei dem Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Beklagte forderte im November 2004 den Kläger auf, die Kosten der Unterkunft (KdU) zu senken. Angemessen sei für ihn eine Gesamtmiete von 372,50 Euro. Die tatsächliche Miete in Höhe von bisher 1175,97 Euro werde nur bis zum 31.1.2005 anerkannt und ab 1.2.2005 werde nur noch die angemessene Miete gewährt. Durch Schreiben vom 27.12.2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zum 1.2.2005 eine kostengünstigere Wohnung in Wolfenbüttel gefunden habe. Er beantragte die Übernahme der Umzugskosten und kündigte an, Kostenvoranschläge einzureichen. Mit am 12.1.2005 beim Beklagten eingegangenem Schreiben zeigte der Kläger an, dass er eine Wohnung in Wolfenbüttel bereits angemietet habe, die nach dem SGB II angemessen sei. Er legte einen Kostenvoranschlag eines Umzugsunternehmens über 3645,07 Euro vor und bat um Bewilligung bis 20.1.2005, weil er dann den Auftrag an die Umzugsfirma vergeben müsse.

3

Der Beklagte reagierte auf die Schreiben des Klägers nicht. Dieser führte sodann den Umzug am 26.1.2005 durch und beantragte am 28.1.2005 beim Beklagten unter Vorlage der Rechnung eines Umzugsunternehmens die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 3705,10 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11.4.2005 ab. Den Widerspruch wies er zurück. In dem Widerspruchsbescheid vom 1.8.2005 ist ausgeführt, es müsse eine vorherige Zustimmung zu den Umzugskosten vorliegen. Der Kläger habe aber erst am 12.1.2005 den Kostenvoranschlag eingereicht. Von einer treuwidrigen Verzögerung der Entscheidung durch den Beklagten könne daher nicht die Rede sein.

4

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Braunschweig durch Urteil vom 6.7.2006 die angefochtenen Bescheide "aufgehoben" und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Umzugskosten in Höhe von 951,25 Euro zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorherige Zusicherung gemäß § 22 Abs 3 SGB II sei hier entbehrlich gewesen, weil die Entscheidung über die Umzugskosten in treuwidriger Weise verzögert worden sei. Das Leistungsermessen des Beklagten sei auch eingeschränkt gewesen, weil der kommunale Träger den Umzug veranlasst habe. Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten beschränke sich jedoch auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Der Beklagte sei nicht grundsätzlich verpflichtet, die Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens zu tragen. Vielmehr sei auf Grund der Obliegenheit, die eigene Hilfebedürftigkeit zu verringern, der Umzug vorrangig in Eigenregie durchzuführen. Ausnahmen würden nur bei Alter oder Gebrechlichkeit gelten. Der Kläger sei jedoch körperlich in guter Verfassung gewesen. Es habe auch keine medizinische Notwendigkeit bestanden, gerade nach Niedersachsen umzuziehen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seien die Umzugskosten angemessen, die bei einem selbst organisierten Umzug unter Heranziehung von studentischen Hilfskräften angemessen wären. Hier seien lediglich die Kosten der Anmietung eines Umzugsfahrzeugs, Benzinkosten, Kosten für drei studentische Hilfskräfte als Umzugshelfer und Fahrer, Kosten für eine Haftpflichtversicherung für die Umzugshelfer, Kosten für Umzugskartons und Verpackungsmaterial angemessen. Unter Heranziehung von Quellen aus dem Internet hat das SG sodann für diese Positionen die ausgeurteilten Umzugskosten in Höhe von 951,25 Euro ermittelt.

5

Hiergegen hat lediglich der Kläger Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 5.6.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe des Urteils des SG verwiesen und ergänzend ausgeführt, dem Kläger sei ein selbst organisierter Umzug zumutbar gewesen. Der Kläger sei im Besitz einer Fahrerlaubnis und habe nach eigenen Angaben zusammen mit Freunden die Gegenstände in der bisherigen Wohnung ein- und in der neuen Wohnung selbst wieder ausgepackt. Es sei daher nicht erkennbar, wieso er aus medizinischen Gründen gehindert gewesen sein sollte, den Umzug selbst durchzuführen. Darüber hinaus sei der weite Umzug des Klägers von Hessen nach Niedersachsen weder aus medizinischen noch aus besonderen persönlichen Gründen erforderlich gewesen, sodass diese Kosten nicht der Allgemeinheit in Rechnung gestellt werden dürften. Dies gelte insbesondere auch für den auf dem Weg erfolgten Möbeltransport zu dem in Göttingen lebenden Sohn des Klägers.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 3 SGB II. Zwar werde auch in der Literatur vertreten, dass nur angemessene bzw notwendige Umzugskosten zu erstatten seien, allerdings finde diese Auffassung im Gesetzeswortlaut keinen Anhalt. § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II spreche ausdrücklich nicht von "angemessenen" Umzugskosten, sodass eine solche Einschränkung nicht möglich sei, was auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II zeige. Dort habe es der erkennende Senat abgelehnt, das Kriterium der Angemessenheit in den Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt hineinzulesen. Es sei zweifelhaft, ob die Obliegenheit in § 2 Abs 1 SGB II "die Hilfebedürftigkeit zu verringern", soweit gehe, dass auch die kostensparende Selbstorganisation eines Umzugs von Hilfebedürftigen gefordert werden dürfe. Jedenfalls finde sich für die Rechtsansicht des LSG, dass ein Umzug grundsätzlich selbst organisiert werden müsse, es sei denn, dies sei für den Hilfebedürftigen unzumutbar, kein gesetzlicher Anhalt. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG trügen im Übrigen nicht den rechtlichen Schluss, dass er - der Kläger - tatsächlich in der Lage gewesen sei, den Umzug auch selbst zu organisieren. Zu mehr als einer Mithilfe bei der Umzugsfirma sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen. Hinsichtlich der Notwendigkeit nach Niedersachsen umzuziehen sei § 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu berücksichtigen, nach dem bei der Ausgestaltung von sozialen Rechten die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien.

7

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Juni 2008 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. Juli 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere Umzugskosten in Höhe von 2753,85 Euro zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beruft sich darauf, dass hier eine vorherige Zustimmung zu den Umzugskosten nicht entbehrlich gewesen sei. Eine besondere Eilbedürftigkeit habe nicht vorgelegen, sodass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, eine Entscheidung über die Umzugskosten abzuwarten. Im Übrigen beschränke sich die Revisionsbegründung auf Vorbringen im tatsächlichen Bereich, das einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich sei.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und einer Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung begründet. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erstattung der am 26.1.2005 angefallenen Umzugskosten zu Unrecht wegen fehlender Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten in vollem Umfang abgelehnt (sogleich unter 1.). Er hätte stattdessen gemäß § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II eine Ermessensentscheidung über die Höhe der zu übernehmenden Umzugskosten zu treffen gehabt, die bislang nicht erfolgt ist. Bei der Nachholung dieser Entscheidung wird der Beklagte zu beachten haben, dass dem Kläger zumindest die von den Vorinstanzen zugesprochenen 951,25 Euro zustehen, weil der Beklagte hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hat (hierzu unter 3.). Ein Anspruch gemäß § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II steht dem Kläger hingegen nicht zu, weil der Umzug nicht als vom Beklagten "veranlasst" oder "aus anderen Gründen notwendig" betrachtet werden kann (vgl unter 2.).

11

Streitgegenstand ist allein die Frage, inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Umzugs des Klägers von B in die Umgebung von Braunschweig zu tragen. Hierüber ist in den angefochtenen Bescheiden vom 11.4. und 1.8.2005 eine isolierte Regelung getroffen worden. Die Frage, in welcher Höhe dem Kläger im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen, ist hiervon nicht berührt. Der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten hängt allerdings davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen. Hieran bestehen aber nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen keine Zweifel.

12

1. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits daran, dass vor seinem Umzug keine Zusicherung des bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Trägers über die Umzugskosten vorlag (§ 22 Abs 3 Satz 1 SGB II). Entgegen der Rechtsansicht des LSG hat der Beklagte auf eine Prüfung dieses rechtlichen Gesichtspunkts nicht dadurch verzichtet, dass er keine Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat. Die Nichteinlegung der Berufung bzw Revision durch den Beklagten hat lediglich zur Folge, dass auf Grund des Verbots der reformatio in peius der Leistungsausspruch des SG nicht mehr aufgehoben werden darf. Im Übrigen haben beide Rechtsmittelinstanzen den Anspruch des Klägers aber unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

13

Eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten ist nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (vgl Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 106, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). So lagen die Verhältnisse hier. Der Beklagte hatte den Kläger bereits im November 2004 in Form eines Bescheides aufgefordert, seine bisherige Wohnung aufzugeben, weil diese unangemessen hohe Mietkosten verursache. In dem Aufforderungsschreiben des Beklagten wird zudem deutlich gemacht, dass eine Übernahme der bisherigen Mietkosten nur bis 1.2.2005 gewährleistet werde. Dementsprechend enthält der Bewilligungsbescheid vom 16.12.2004 über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1.2.2005 nur noch eine im Verhältnis zur bisherigen Miete stark reduzierte Bewilligung von KdU. Der Kläger hat auch in seinem nachfolgenden Schreiben an den Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Beklagten angedrohte Reduktion der gewährten KdU um monatlich 803,47 Euro nicht aus eigenen Mitteln abfangen könne. Von daher war durch den Beklagten selbst ein starker, möglicherweise sogar rechtswidriger, Druck gesetzt worden, zum 1.2.2005 die Wohnung zu wechseln. Unter diesem zeitlichen Aspekt hat das SG zu Recht entschieden, dass die Verzögerung bzw das Nichttreffen einer Entscheidung über die Zusicherung der Umzugskosten seitens des Beklagten nach dem gesonderten Antrag des Klägers vom 12.1.2005 als treuwidrig einzustufen ist.

14

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten gemäß § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II, weil der konkrete Umzug nicht vom Beklagten "veranlasst" wurde oder aus "anderen Gründen notwendig" war. § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt, dass die Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Hieraus ergibt sich für den Regelfall eine Pflicht des Trägers, eine Zusicherung zu erteilen. Der Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geht dabei auf die "angemessenen" Kosten des Umzugs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der erkennende Senat leitet dies aus der Überlegung ab, dass die Kosten eines Umzugs, der auf Veranlassung des Trägers stattgefunden hat, ohne die Sonderregelung des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II bereits als KdU von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II umfasst wären. Eine ähnliche Überlegung hat der 4. Senat des BSG bereits in einem obiter dictum angestellt (BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15). Auf solche Umzugskosten bestünde dann - die Regelung des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II hinweggedacht - gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ein Rechtsanspruch bis zur Grenze der Angemessenheit. Könnte der Umzug des Klägers hier also im Sinne der Norm des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II als vom kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen als notwendig betrachtet werden, so stünden dem Kläger gemäß § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II die angemessenen Umzugskosten(wie in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) zu.

15

a) Der Umzug in die Umgebung von Braunschweig kann nicht iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II als vom Träger veranlasst betrachtet werden. Denn der vom Kläger konkret durchgeführte Umzug wäre, wenn der Beklagte vor dem Umzug über den Antrag entschieden hätte, nicht "zusicherungsfähig" gewesen im Sinne dieser Norm. Zusicherungsfähig ist ein Umzug grundsätzlich nur dann, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen KdU oder zur Eingliederung in Arbeit geboten ist. Danach könnte hier der Auszug des Klägers aus seiner Wohnung als vom Beklagten veranlasst zu betrachten sein, denn der Beklagte hat auf Grund der zu hohen Kosten der bisherigen Mietwohnung durch sein Verwaltungshandeln (Aufforderungsschreiben) den Kläger zur Aufgabe der Wohnung veranlasst. Keinesfalls kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch der Umzug in die konkrete neue Wohnung in der Nähe von Braunschweig vom Beklagten veranlasst worden ist iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II. Anders als ein Auszug umfasst der Umzug schon begrifflich auch das Endziel (die neue Wohnung). Mithin müsste gerade auch das konkrete Ziel des Wohnungswechsels (der Bezug der neuen Wohnung) veranlasst worden sein.

16

Dient der Umzug der Verminderung der bisherigen KdU, so ist grundsätzlich nur ein Umzug innerhalb des "räumlichen Vergleichsraums" im Sinne der Rechtsprechung zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II(zusammenfassend zur Rechtsprechung des BSG zum sog schlüssigen Konzept zuletzt Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S 79 ff) "zusicherungsfähig". Ein Umzug innerhalb des maßgeblichen räumlichen Vergleichsraums des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dürfte dabei im Regelfall als vom Träger veranlasst auch iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II gelten können. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus der bisherigen Wohnung begründen. Dies könnte etwa bei besonderen Behinderungen oder besonderen medizinischen oder gesundheitlichen Gründen der Fall sein (vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 33 ff; vgl bereits Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263). Hierzu haben die Vorinstanzen bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass keine gesundheitlichen oder sonstigen Gründe vorliegen, die einen Umzug des Klägers gerade über diese Distanz geboten erschienen ließen.

17

b) Der Umzug gerade nach Braunschweig wäre auch nicht als "aus anderen Gründen notwendig" "zusicherungsfähig" iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II gewesen, wenn der Beklagte rechtzeitig über den Antrag des Klägers entschieden hätte. Eine solche Notwendigkeit aus anderen Gründen könnte etwa bei Pflegebedürftigkeit oder beim Vorhandensein kleiner Kinder vorliegen, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige auf Grund dieser Umstände gerade auf ein bestimmtes räumliches Umfeld in der Nähe von Verwandten und deren Betreuung angewiesen wären. Der bloße Wunsch des Klägers hingegen, sich räumlich wieder in die Nähe seiner erwachsenen Kinder zu bewegen, fällt dem rein privaten Bereich zu. Im Rahmen eines Fürsorgesystems vermag auch insofern die Argumentation des Revisionsklägers nicht zu verfangen, § 33 SGB I gebiete eine besondere Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers. Es ist nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die grundsätzlich das Ziel hat, Erwerbsfähige wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, Umzüge zu finanzieren, die einem rein privaten Zweck dienen. Mithin liegen keine Gründe vor, die im Sinne des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II für eine Notwendigkeit des Umzugs des Klägers gerade nach Braunschweig sprechen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass der Umzug zur Eingliederung in Arbeit geboten gewesen wäre, sind ebenfalls nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

18

3. Da es sich hier mithin nicht um einen vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzug iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II handelte, greift zu Gunsten des Klägers lediglich die Auffangnorm des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II ein, die grundsätzlich für den Fall des nicht notwendigen bzw veranlassten Umzugs einschlägig ist(vgl BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15). § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II räumt dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen ein(vgl Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 104). Das Ermessen betrifft sowohl das "ob" der Übernahme der Umzugskosten als auch die Höhe der Umzugskosten. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "können", das sich nach dem Wortlaut der Norm sowohl auf das "ob" als auch auf die Höhe der Bewilligung der Umzugskosten bezieht. Der Beklagte hat eine solche Ermessensentscheidung bislang nicht getroffen. Gemäß § 54 Abs 2 Satz 2 SGG war er daher zunächst zu verpflichten, eine entsprechende Entscheidung nachzuholen. Dabei darf der Beklagte allerdings nicht hinter dem bereits von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag von 951,25 Euro zurückbleiben, weil lediglich der Kläger Rechtsmittel eingelegt hat.

19

Die Vorinstanzen haben dabei allerdings Erwägungen angestellt, die der Beklagte bei einer Entscheidung im Rahmen des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II als Ermessenserwägungen zu Grunde legen kann. Auch Gesichtspunkte, die bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Umzugskosten eines an sich genehmigungsfähigen Umzugs gemäß § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II maßgebend wären, können hier als Ermessenskriterien herangezogen werden. So haben LSG und SG darauf abgestellt, dass den Hilfebedürftigen im SGB II grundsätzlich die Obliegenheit trifft, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigen normieren, herangezogen werden(vgl Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 2 RdNr 8; Spellbrink in Spellbrink/Eicher, SGB II, 2. Aufl 2008, § 2 RdNr 5). Hieraus ist abzuleiten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (so bereits SG Dresden Beschluss vom 15.8.2005 - S 23 AS 692/05 ER - ZfF 2006, 159; Sächsisches LSG Beschluss vom 19.9.2007 - L 3 B 411/06 AS ER -; vgl auch Piepenstock in juris PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 125). Als notwendige Umzugskosten könnten daher bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II insbesondere die Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter zu übernehmen sein(vgl Berlit aaO; Piepenstock aaO; vgl auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 84). Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen. Der Beklagte wird im Rahmen seiner Ermessensentscheidung daher hier zunächst noch zu ermitteln haben, ob der Kläger gesundheitlich und körperlich in der Lage war, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen. War dies der Fall, so dürfte der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II wohl davon ausgehen, dass Kosten nur in Höhe der Kosten eines selbst organisierten Umzugs zu erstatten sind. Soweit das SG und ihm folgend das LSG diese Kosten beziffert haben, handelt es sich um eine Schätzung im Sinne des § 202 SGG iVm § 287 Zivilprozessordnung. Unabhängig davon, ob diese Schätzung im Einzelnen zutreffend war oder nicht, hat jedenfalls der Beklagte gegen seine Verurteilung in Höhe von 951,25 Euro kein Rechtsmittel eingelegt, sodass dieser Betrag dem Kläger in jedem Falle zu bewilligen sein wird.

20

Der Beklagte kann in seine Erwägungen auch den Gesichtspunkt einbeziehen, dass sich die Ermessensleistungen nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II insgesamt in den Leistungsrahmen des SGB II einpassen müssen. So entspricht der hier vom Kläger geforderte Betrag für Umzugskosten in Höhe von 3700 Euro der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II für einen Alleinstehenden für fast ein Jahr. Ebenso belaufen sich die vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten auf zehn Monatsmieten in der Höhe, wie sie der Beklagte für den Kläger als KdU für angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II hielt. Insofern wäre eine Übernahme der Umzugskosten in Höhe der Rechnung eines professionellen Anbieters eine Privilegierung gerade dieses Kostenanteils im Gesamtzusammenhang des Leistungssystems des SGB II, für den sich weder in den Gesetzesmaterialien noch im Gesetzeswortlaut ein Anhalt findet. Dies unterscheidet die Umzugskosten gerade von den Kosten für mehrtägige Klassenfahrten (zu den rechtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf tatsächliche Kostenübernahme gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II vgl BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1), auf die sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wege der Analogie beruft.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Übernahme von dem Kläger durch einen Umzug entstandenen Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie einen Nachsendeantrag durch das beklagte Jobcenter.

2

Nachdem der im Alg II-Bezug stehende Kläger sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, sicherte ihm der Beklagte die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung zum 1.2.2012 und die Übernahme der Umzugskosten zu. Am 28.12.2011 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten verschiedener Einrichtungsgegenstände als Erstausstattung sowie für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses und für einen Nachsendeantrag. Mit Bescheid vom 16.1.2012 bewilligte der Beklagte dem auf einen Rollstuhl angewiesenen Kläger 1477,39 Euro für die Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen und lehnte darüber hinausgehende Zahlungen ab. Mit einem Bescheid vom 17.1.2012 bewilligte der Beklagte Kosten für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 217 Euro. Die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag lehnte er mit dem Hinweis ab, dass solche Kosten nach § 24 Abs 3 SGB II nicht erstattungsfähig seien. Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 22.2.2012 zurück.

3

Dagegen hat der Kläger jeweils Klage erhoben, die Klagen hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sodann hat das SG mit Urteil vom 31.7.2013 die Bescheide jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids geändert, den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die nachgewiesenen angemessenen Kosten "für den Umzug des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag zu gewähren" und die Berufung zugelassen. Das LSG hat mit Urteil vom 6.10.2015 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Streitgegenstand sei allein die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Umzugskosten. Da der Kläger den Umzug inzwischen durchgeführt und die streitgegenständlichen Beträge beglichen habe, richte sich sein Begehren auf die Erstattung der von ihm verauslagten Kosten (Telefon- und Internetanschluss, einschließlich Mehrwertsteuer: 69,95 Euro; Nachsendeantrag: 15,20 Euro). Der Kläger, der die Voraussetzungen für Leistungsansprüche nach dem SGB II erfülle, habe vom Beklagten eine Zusicherung zu dem Umzug erhalten, weshalb das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert und er zur Erstattung der notwendigen und erforderlichen Umzugskosten verpflichtet sei.

4

Der Beklagte begründet seine vom LSG zugelassene Revision mit einem Verstoß gegen § 22 Abs 6 SGB II. Der Begriff der Umzugskosten sei restriktiv auszulegen, sog "Zusammenhangskosten", die nur anlässlich eines Umzugs oder im zeitlichen Zusammenhang mit diesem und damit lediglich mittelbar beim Leistungsberechtigten entstünden, seien nicht von § 22 Abs 6 SGB II umfasst. Vielmehr seien solche Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2015 und des Sozialgerichts Hannover vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist insofern begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 SGG). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil das LSG zwar die Höhe der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für den Nachsendeantrag genau ermittelt, aber keine Feststellungen zu deren Angemessenheit getroffen hat.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Urteilen der Vorinstanzen die Bescheide des Beklagten vom 16.1.2012, mit dem er vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers für die Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen 1477,39 Euro bewilligt und weitere Umzugskosten abgelehnt hat, sowie vom 17.1.2012, mit dem der Beklagte für die Erstausstattung der Wohnung des Klägers 217 Euro bewilligt und weitere diesbezügliche Kosten, insbesondere die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag abgelehnt hat, beide in Gestalt von zwei Widerspruchsbescheiden vom 22.2.2012, in denen jeweils die Übernahme dieser Kosten ausdrücklich abgelehnt worden ist.

10

2. Richtige Klageart hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Begehrens - Aufhebung der Ablehnung seines Antrags auf Übernahme der von ihm aufgewendeten Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieser Kosten - ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG).

11

a) Wenn eine leistungsberechtigte Person sich die beantragte Leistung zwischenzeitlich selbst beschafft hat und nur noch um die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten gestritten wird, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die allein zulässige Klageart (siehe zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuletzt BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 10 ff mwN; grundlegend BSG Urteil vom 21.11.1991 - 3 RK 17/90 - SozR 3-2500 § 13 Nr 2; Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 4/98 R - BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1). Bei der vorliegend gegebenen Konstellation, in der sich der Kläger den Telefon- und Internetanschluss selbst beschafft und die Nachsendung der Post in Auftrag gegeben und die angefallenen Kosten, die das LSG ausdrücklich festgestellt hat, genau beziffert hat, ist eine Verpflichtungsklage auf Übernahme der angemessenen, nachgewiesenen Kosten grundsätzlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 10 RdNr 13). Dies hat das LSG nicht beachtet und den Verpflichtungstenor des SG bestätigt.

12

Dennoch ist kein Raum für eine Abweisung der im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Verpflichtungsklage als unzulässig. Dem LSG hätte es vielmehr oblegen, aufgrund seiner Pflicht zum Hinwirken auf die Stellung sachgerechter Anträge eine Umstellung der Klage seitens des Klägers zu veranlassen (§ 153 Abs 1, § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2, Abs 3 SGG) und auf die Notwendigkeit der Konkretisierung bzw Bezifferung des Klageantrags hinzuweisen (BSG Urteil vom 20.4.2010 - B 1/3 KR 22/08 R - BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr 3, RdNr 27; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 12). Der unterlassene Hinweis, der einen Verfahrensmangel darstellt, kann aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG nicht zu Lasten der Beteiligten gehen (vgl zB BVerfGE 60, 1, 6; BVerfGE 75, 183, 190).

13

b) Die aufgrund der unterlassenen Hinweise nicht vorgenommene Verfahrenshandlung wäre zulässig gewesen. Der Kläger war befugt, seine Klage umzustellen und von einer nicht näher konkretisierten Verpflichtungsklage auf eine bezifferte Leistungsklage überzugehen. Dies folgt aus § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, nach dem ua eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrunds nicht als Klageänderung anzusehen ist(vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 4 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn umstritten war in dem Klageverfahren von Anfang an die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag, die dem Kläger aufgrund des Umzugs entstanden sind.

14

Dem Übergang von einer Verpflichtungs- zu einer Leistungsklage steht auch nicht das Verbot der "reformatio in peius" im Verhältnis zu dem allein die Berufung führenden Beklagten entgegen (BSG Urteil vom 17.5.1988 - 10 RKg 3/87 - BSGE 63, 167 = SozR 1500 § 54 Nr 85 S 85; vgl zu reformatio in peius nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 123 RdNr 5 ff mwN). Wäre das LSG seinen Hinweispflichten nachgekommen, hätte der Kläger bereits im Laufe des Berufungsverfahrens Anschlussberufung einlegen können. Diese ist an keine Frist gebunden (siehe nur BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 26 ff) und bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung auch zugunsten des sich Anschließenden, also in Bezug auf den Berufungskläger unter Ausschaltung des Verbots der reformatio in peius, zu ändern (siehe dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 143 RdNr 5a mwN zur Rechtsprechung des BSG). Wegen der fristlos möglichen Anschlussberufung kann diese auch noch im wiedereröffneten Berufungsverfahren eingelegt werden.

15

3. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die angefochtenen Bescheide ist zulässig. Über die von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verneinte Frage, ob zu den übernahmefähigen Kosten bei einem aufgrund einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 6 SGB II durchgeführten Umzug auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag gehören oder ob zumindest die Bereitstellungskosten für den Telefon- und Internetanschluss als Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung gemäß § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II zu übernehmen sind, kann isoliert entschieden werden. Die Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB II stellen einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand dar(BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 11). Auch die Sonderbedarfe gemäß § 24 SGB II erlauben eine abgetrennte Entscheidung(BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 11 RdNr 9). Insofern ist über die betroffenen Streitgegenstände jeweils in den Bescheiden vom 16.1.2012 und 17.1.2012 eine isolierte Regelung getroffen worden, die nicht davon abhängt, in welcher Höhe dem Kläger im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen(siehe BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - aaO, RdNr 11). Der mögliche Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten hängt allein davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen; hieran bestehen aber nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen keine Zweifel.

16

4. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag als Umzugskosten nach § 22 Abs 6 SGB II gegen den Beklagten. Nach § 22 Abs 6 SGB II in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung (BGBl I 453), der mit dem früheren Abs 3 identisch ist, können Kosten für Wohnungsbeschaffung, die Mietkaution und Umzug bei entsprechender Zusicherung des jeweils zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Bei der Übernahme solcher Kosten handelt es sich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15).

17

a) Eine Zusicherung als Voraussetzung für die Kostenübernahme hat hier nach den Feststellungen des LSG vorgelegen. Nach dieser aus dem Wortlaut des § 22 Abs 6 SGB II sich ergebenden Beschränkung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines jedweden Umzugs. Die Erteilung der Zusicherung steht im Ermessen des Trägers; sie "soll" nur dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Nur bei Vorliegen der genannten Umzugsgründe besteht ein Anspruch auf die Zusicherung (vgl nur Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 160 ff). Davon zu unterscheiden sind beliebige Umzüge aus anderen Gründen, die keinen Anspruch auf Zusicherung begründen, wie das dem Jobcenter eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Kostenübernahme zeigt. Vorliegend ist der Beklagte wegen der Trennungssituation zu Recht von einem notwendigen Umzug ausgegangen und hat entsprechend seiner Zusicherung die Übernahme der Umzugskosten ausgesprochen.

18

b) Übernommen werden nach § 22 Abs 6 SGB II die Kosten für den Umzug. Umzugskosten sind nur solche Kosten, die unmittelbar durch den Umzug verursacht werden und nicht solche, die damit lediglich in Zusammenhang stehen (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - aaO, RdNr 14). Diese Begrenzung wurde nach der Systematik des Gesetzes für notwendig erachtet, weil im Falle eines Umzugs auf Veranlassung des Trägers dadurch entstehende Umzugskosten bereits von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II umfasst werden. Wenn der Gesetzgeber dennoch auch für den Fall des vom Träger veranlassten Umzugs eine eigene Regelung geschaffen hat, ist es im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II geboten, die Aufwendungen für den Umzug auf solche Kosten zu beschränken, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden. Berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 6 SGB II(bzw früher § 22 Abs 3 SGB II) sind etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, Benzinkosten und Verpackungsmaterial sowie für den Fall, dass - wie hier - der Leistungsberechtigte den Umzug wegen einer Behinderung nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug (BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 19).

19

c) Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sind sowohl die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses als auch für einen Nachsendeauftrag heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs 6 SGB II umfasst sind(vgl zur Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 jeweils RdNr 133, 138, 140). Insofern gilt für die hier streitigen Kosten nichts anderes als für die bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anerkannten Kosten. Auch die Kosten zB für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter unterfallen den Umzugskosten, weil die Kosten für deren Bewirtung durch die gesondert abgedeckte Bedarfslage "Umzug" bedingt sind (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 19 mwN sowie hinsichtlich einer Sperrmüllentsorgung: BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 20). Nach heutiger Auffassung sind sowohl ein Telefon- und Internetanschluss als auch ein Nachsendeantrag notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw aufrecht zu erhalten. Diese Kommunikation stellt ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis dar (vgl §§ 5 f RBEG), wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ohne dass diese Kosten, die einmalig in bestimmten Lebenslagen - wie vorliegend durch den Umzug - entstehen, selbst zum Regelbedarf gehören.

20

5. Eine Zuordnung der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeauftrag zu den Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II ist ausgeschlossen. Ein Nachsendeantrag ist schon rein begrifflich nicht Teil der (Erst-)Ausstattung einer Wohnung, und im Übrigen gehören Gegenstände, die bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dienen, ebenfalls schon im Grundsatz nicht zur Erstausstattung der Wohnung (so BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 11).

21

6. Über die Höhe der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Leistungen auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Aus § 22 SGB II, insbesondere aus dessen Abs 1, ergibt sich, dass die Aufwendungen für die verschiedenen, dort geregelten möglichen Bedarfe nur dann anzuerkennen sind, wenn sie angemessen sind. Vorliegend hat das LSG zwar die Höhe der dem Kläger entstandenen Kosten genau festgestellt, aber keinerlei Aussage zu deren Angemessenheit getroffen. Da hinsichtlich aller Kostenpositionen aber je nach Lage des Einzelfalls unterschiedliche Rechnungsbeträge möglich sind, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren Aussagen zu der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten zu treffen haben.

22

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.

(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.