Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 16. Jan. 2017 - S 16 AS 1483/16 ER
Gericht
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 327/13) über den Leistungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 1.368,10 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 268/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.390,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 269/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.390,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 270/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.390,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 271/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.318,86 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 272/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2007 bis 30.11.2007: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.730,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 273/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.732,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 274/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2008 bis 30.11.2008: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.726,29 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 275/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2008 bis 31.05.2009: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.906,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 276/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.946,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 279/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.954,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 280/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.954,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 281/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.979,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 282/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.970,26 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 283/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.263,70 €.
I.
II.
III.
01.06.2007-30.11.2007 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.080,00 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.06.2007 - 31.10.2007 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.375,00 € Sozialgeld
01.11.2007 - 30.11.2007 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 275,00 € Arbeitslosengeld II
01.12.2007 - 31.05.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1,735,00 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.12.2007 - 31.05.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.997,00 € Arbeitslosengeld II
01.06.2008 - 30.11.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.102,00 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.06.2008 - 30.11.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.524,29 € Alg II -Geld-/Sachleistungen § 23 Abs. 1 SGB II
01.11.2008 - 30.11.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 100,00 € Arbeitslosengeld II
01.12.2008 - 31.05.2009 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.106,00 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.12.2008 - 31.05.2009 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II
01.06.2009 - 30.11.2009 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.146,00 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.06.2009 - 30.11.2009 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II
01.12.2009 - 31.05.2010 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.154,00 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.12.2009 - 31.05.2010 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II
01.06.2010 - 30.11.2010 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.154,00 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.06.2010 - 30.11.2010 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II
01.12.2010 - 31.05.2011 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.179,00 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.12.2010 - 31.05.2011 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II
01.06.2011 - 30.11.2011 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.074,80 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.06.2011 - 30.11.2011 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.895,46 € Arbeitslosengeld II
01.12.2011 - 31.05.2012 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.593,75 € KdU - Unterkunft/Heizung
01.12.2011 - 31.05.2012 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.669,95 € Mahngebühr Mahnung 12.07.2016 Jobcenter C-Stadt, Stadt 150,00 € Gesamtsumme 38.311,25 € Mit Zahlungserinnerung vom 13.12.2016 teilte die Agentur für Arbeit dem Antragsteller mit, dass die am 01.07.2013 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von 38.311,25 € noch nicht beglichen sei. Nähere Angaben seien der beigefügten Forderungsaufstellung (s.o.) zu entnehmen. Die Zahlung werde bis spätestens 28.12.2016 erwartet.
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt die Erstattungsbescheide vom 10.05.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 sowie in Gestalt des Vergleichs vom 27.04.2016 bis zur Bekanntgabe eines Umsetzungsbescheides zu vollziehen.
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzuweisen.
II.
-
1.in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
-
2.in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
-
3.in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
-
1.die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
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2.der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
-
3.der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
-
4.die Leistung gestundet worden ist.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 272/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2007 bis 30.11.2007; Gesamtsumme: 3.730,00 €.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 273/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008; Gesamtsumme: 3.732,00 €.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 274/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2008 bis 30.11.2008; Gesamtsumme: 3.726,29 €.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 275/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2008 bis 31.05.2009; Gesamtsumme: 3.906,00 €.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 276/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009; Gesamtsumme: 3.946,00 €.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 279/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010; Gesamtsumme: 3.954,00 €.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 280/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010; Gesamtsumme: 3.954,00 €.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 281/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011; Gesamtsumme: 3.979,00 €.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 282/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011; Gesamtsumme: 3.970,26 €.
– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 283/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012; Gesamtsumme: 3.263,70 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 327/13) über den Leistungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005; Gesamtsumme: 1.368,10 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 268/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005; Gesamtsumme: 3.390,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 269/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006; Gesamtsumme: 3.390,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 270/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006; Gesamtsumme: 3.390,00 €.
– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 271/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007; Gesamtsumme: 3.318,86 €.
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Annotations
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
- 1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind, - 2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, - 3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, - 4.
die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere
- 1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, - 2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation, - 3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung, - 4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden, - 5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, - 6.
die Arbeitsplatzgestaltung, - 7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung, - 8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung, - 9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.
(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.
(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:
- 1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, - 2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.
(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.
(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.
Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.