Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 16. Jan. 2017 - S 16 AS 1483/16 ER

published on 16/01/2017 00:00
Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 16. Jan. 2017 - S 16 AS 1483/16 ER
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Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Untersagung der Vollziehung der Erstattungsbescheide vom 10.05.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 sowie in Gestalt des Vergleichs vom 27.04.2016 bis zur Bekanntgabe eines Umsetzungsbescheides.

Der Antragsgegner forderte wie folgt vom Antragsteller Leistungen zurück:

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 327/13) über den Leistungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 1.368,10 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 268/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.390,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 269/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.390,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 270/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.390,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 271/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.318,86 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 272/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2007 bis 30.11.2007: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.730,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 273/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.732,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 274/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2008 bis 30.11.2008: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.726,29 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 275/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2008 bis 31.05.2009: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.906,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 276/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.946,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 279/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.954,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 280/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.954,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 281/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.979,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 282/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.970,26 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 283/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012: (monatlich und nach Art der Leistung aufgeschlüsselt); Gesamtsumme: 3.263,70 €.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg, S 8 AS 692/14 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich (wörtlich) in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016:

I.

Unter Abänderung der Bescheide vom 10.05.2013, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014, wird die Aufhebung der Bewilligung um die Rückzahlungsverpflichtung erst ab 01.06.2007 ausgesprochen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt.

Der Antragsgegner führt aus, dass bereits mit Schreiben vom 12.07.2016 die Agentur für Arbeit dem Antragsteller mitgeteilt habe, dass die am 01.07.2013 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von 38.311,25 € noch nicht vollständig eingegangen sei. Die Zahlung werde bis spätestens 26.07.2016 erwartet. Durch die Mahnung seien Gebühren gemäß § 19 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Höhe von 150,00 € entstanden. Eine detaillierte Aufstellung sei dem Schreiben beigefügt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:hinsichtlich der Festsetzung der Mahngebühr sei ausgesprochen worden.

Die beiliegende Forderungsaufstellung habe folgende Eintragungen enthalten:

Forderung Bescheid Fälligkeit Restbetrag Arbeitslosengeld II

01.06.2007-30.11.2007 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.080,00 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.06.2007 - 31.10.2007 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.375,00 € Sozialgeld

01.11.2007 - 30.11.2007 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 275,00 € Arbeitslosengeld II

01.12.2007 - 31.05.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1,735,00 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.12.2007 - 31.05.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.997,00 € Arbeitslosengeld II

01.06.2008 - 30.11.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.102,00 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.06.2008 - 30.11.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.524,29 € Alg II -Geld-/Sachleistungen § 23 Abs. 1 SGB II

01.11.2008 - 30.11.2008 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 100,00 € Arbeitslosengeld II

01.12.2008 - 31.05.2009 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.106,00 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.12.2008 - 31.05.2009 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II

01.06.2009 - 30.11.2009 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.146,00 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.06.2009 - 30.11.2009 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II

01.12.2009 - 31.05.2010 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.154,00 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.12.2009 - 31.05.2010 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II

01.06.2010 - 30.11.2010 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.154,00 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.06.2010 - 30.11.2010 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II

01.12.2010 - 31.05.2011 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.179,00 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.12.2010 - 31.05.2011 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.800,00 € Arbeitslosengeld II

01.06.2011 - 30.11.2011 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 2.074,80 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.06.2011 - 30.11.2011 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.895,46 € Arbeitslosengeld II

01.12.2011 - 31.05.2012 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.593,75 € KdU - Unterkunft/Heizung

01.12.2011 - 31.05.2012 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 10.05.2013 Jobcenter C-Stadt, Stadt 01.07.2013 1.669,95 € Mahngebühr Mahnung 12.07.2016 Jobcenter C-Stadt, Stadt 150,00 € Gesamtsumme 38.311,25 € Mit Zahlungserinnerung vom 13.12.2016 teilte die Agentur für Arbeit dem Antragsteller mit, dass die am 01.07.2013 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von 38.311,25 € noch nicht beglichen sei. Nähere Angaben seien der beigefügten Forderungsaufstellung (s.o.) zu entnehmen. Die Zahlung werde bis spätestens 28.12.2016 erwartet.

Am 28.12.2016, mit Schriftsatz vom selben Tag, stellte der Antragstellerbevollmächtigte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg. Gegen die Rücknahme- und Erstattungsbescheide habe der Antragsteller vor dem Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Die Beteiligten hätten einen Vergleich in dem Verfahren geschlossen. Bis zum heutigen Tage habe der Antragsgegner jedoch keinen Umsetzungsbescheid bekannt gegeben. Trotzdem sei die Agentur für Arbeit vom Antragsgegner mit der Vollziehung beauftragt worden. Diese habe einen weiteren Bescheid vom 13.12.2016 erteilt und habe den vermögenlosen Antragsteller zur Zahlung einer nicht näher spezifizierten Betrages in Höhe von 38.311,25 € aufgefordert und habe eine Mahngebühr in Höhe von 150,00 € festgesetzt. Die Klage gegen den Erstattungsbescheid habe aufschiebende Wirkung gehabt. Selbst wenn die aufschiebende Wirkung durch den Abschluss des Vergleichs beendet worden sein sollte, hätte es zur Fälligkeit der Forderungen vor Erteilung einer Mahnung zunächst eines Umsetzungsbescheides durch den Antragsgegner bedurft, da die Forderung von ursprünglich 53.018,21 € durch den Vergleich erheblich reduziert worden sei. Da der Vergleich jedoch keine betragsmäßige sondern lediglich eine zeitliche Verpflichtung enthalte, habe es eines Umsetzungsbescheides bedurft. Die Höhe der Forderungen sei andernfalls nicht nachvollziehbar. Die Zahlungsaufforderung vom 13.12.2016 sei der erste Posteingang nach Abschluss des Vergleichs gewesen. Da der Antragsteller auf Grund seiner Inhaftierung sowie seines niedrigen Einkommens ohnedies nicht zur Zahlung von nennenswerten Raten imstande sein dürfte und dem Antragsgegner dies bekannt sei, erscheine die Aufforderungen zur Zahlung des Betrages von 38.311,25 € innerhalb von lediglich zwei Wochen unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt wörtlich:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt die Erstattungsbescheide vom 10.05.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 sowie in Gestalt des Vergleichs vom 27.04.2016 bis zur Bekanntgabe eines Umsetzungsbescheides zu vollziehen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzuweisen.

Der Antrag sei unbegründet, da weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund vorliege. Der Antragsteller habe im Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2012 vom Jobcenter C-Stadt Stadt Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht bezogen. Polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller gewerbsmäßig als selbstständiger Schrotthändler tätig gewesen sei, ohne dies dem Antragsgegner mitzuteilen. Die Leistungsbescheide seien daher mit Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom 10.05.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 zurückgefordert worden. Der Antragsteller sei daraufhin zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Betruges verurteilt worden. Im sozialgerichtlichen Verfahren S 8 AS 692/14 sei (oben angeführter) Vergleich geschlossen worden. In Umsetzung dieses Vergleichs sei die Erstattungsforderung auf den Gesamtbetrag in Höhe von 38.311,25 € reduziert worden. Dies entspreche den jeweiligen Erstattungsbescheiden für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2012. Dies sei dem Forderungseinzug zur Vollstreckung übergeben worden. Eines gesonderten Ausführungsbescheides habe es nicht bedurft.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Antragsgegners (Band VI und VII) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet. Die Zwangsvollstreckung in Höhe von 38.311,25 € ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Summe in Höhe von 38.161,25 € auf Grundlage der Rückforderungs- und Erstattungsbescheide vom 10.05.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 über den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.05.2012 (hierzu 1.), als auch hinsichtlich der Mahngebühr in Höhe von 150,00 € (hierzu 2.).

1. Die (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung wird nicht angeordnet. Es besteht kein Anordnungsanspruch.

Passivlegitimiert für den Antrag ist (zumindest auch) das Jobcenter C-Stadt Stadt. Jedenfalls im Anwendungsbereich des VwVG obliegt es der ersuchenden Behörde in jeder Verfahrenslage auf Änderungen oder Fehler zu reagieren, die die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsanordnung berühren (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az.: B 14 AS 38/14 R - zitiert nach juris). Dies ergibt sich (nunmehr) auch aus § 44b Absatz 4 Sätze 1 und 2 i.V.m. §§ 88 bis 92 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 44b Absatz 4 Satz 2 SGB II: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 54/10 R, Rn. 20 ff. - zitiert nach juris).

Statthaft ist die Regelungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG (vgl. D., Beschluss vom 29.04.2014, Az.: L 7 AS 260/14 B ER, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, Az.: L 11 AL 165/07 ER - jeweils zitiert nach juris). Es handelt es sich bei der Zahlungserinnerung der Agentur für Arbeit vom 13.12.2016 betreffend der Erinnerung zur Zahlung der Summen aus den Rückforderungs- und Erstattungsbescheiden vom 10.05.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 über den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.05.2012 um keinen eigenständigen Bescheid. Weder formal, noch inhaltlich erfolgt hier eine Regelung. Es handelt sich lediglich um eine Forderungsaufstellung und Zahlungserinnerung.

§ 86b Absatz 1 SGG bestimmt: Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

  • 1.in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,

  • 2.in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,

  • 3.in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

§ 86b Absatz 2 Satz 1 SGG bestimmt: Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Absatz 2 Satz 2 SGG).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. D., Beschluss vom 21.11.2016, Az.: L 11 AS 671/16 ER - zitiert nach juris). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (Bundesverfassungsgericht vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragsteller zu entscheiden (D., Beschluss vom 21.11.2016, Az.: L 11 AS 671/16 ER - zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsanspruch nicht feststellbar.

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 5 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 257 Absatz 1 Abgabenordnung (AO).

Hiernach ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald

  • 1.die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,

  • 2.der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,

  • 3.der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,

  • 4.die Leistung gestundet worden ist.

Nach § 251 Absatz 1 Satz 1 AO können Verwaltungsakte vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung).

Die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte gegen die grundsätzliche Übertragung des Forderungseinzuges durch den Antragsgegner auf die Agentur für Arbeit gemäß § 44c Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 44b Absatz 4 SGB II. Die Agentur für Arbeit handelte auch ausdrücklich im Namen des Antragsgegners („Das für diese Forderung zuständige Jobcenter hat die Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung des Forderungseinzuges beauftragt - § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II“).

Auch im Übrigen ist die Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nicht aus dem gerichtlichen Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg, S 8 AS 692/14 (§ 199 Absatz 1 Nr. 3 SGG i.V.m. § 200 SGG i.V.m. dem VwVG), sondern aus den bestandskräftig gewordenen Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom:

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 272/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2007 bis 30.11.2007; Gesamtsumme: 3.730,00 €.

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 273/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008; Gesamtsumme: 3.732,00 €.

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 274/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2008 bis 30.11.2008; Gesamtsumme: 3.726,29 €.

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 275/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2008 bis 31.05.2009; Gesamtsumme: 3.906,00 €.

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 276/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009; Gesamtsumme: 3.946,00 €.

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 279/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010; Gesamtsumme: 3.954,00 €.

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 280/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010; Gesamtsumme: 3.954,00 €.

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 281/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011; Gesamtsumme: 3.979,00 €.

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 282/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011; Gesamtsumme: 3.970,26 €.

– 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 283/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012; Gesamtsumme: 3.263,70 €.

Die Bescheide wurde bestandskräftig durch den Vergleich vom 27.04.2016 im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg, S 8 AS 692/14. Eines Ausführungsbescheides bedurfte es hierzu nicht. Dass mit dem Vergleich keine Summe berechnet wurde und dieser für den Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers keinen vollstreckbaren Inhalt hat, kann dahinstehen. Auch kann dahinstehen, inwiefern der Antragsteller aus dem Vergleich dahingehend einen (vollstreckbaren) Anspruch hat, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Bescheide, die die Rückforderung und Erstattung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.05.2007 noch formell zurückzunehmen. Im Einzelnen:

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 327/13) über den Leistungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005; Gesamtsumme: 1.368,10 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 268/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005; Gesamtsumme: 3.390,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 269/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006; Gesamtsumme: 3.390,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 270/14) über den Leistungszeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006; Gesamtsumme: 3.390,00 €.

– Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 (Az.: 710G W 271/14) über den Leistungszeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007; Gesamtsumme: 3.318,86 €.

Jedenfalls werden keine Bescheide für den Zeitraum bis 31.05.2007 vollstreckt. Der Vergleich bezieht sich ersichtlich auf den Zeitraum bis 31.05.2007 bzw. ab 01.06.2007, mithin auf einen kompletten Bewilligungsabschnitt. Zwar wäre es auch möglich gewesen, anstelle einer „Abänderung“ der Bescheide vom 10.05.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014, die konkreten zurückzunehmenden Bescheide (bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31.05.2007) zu benennen und (nach Kostenregelung) im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Dass dies jedoch nicht geschehen ist, hat keine Auswirkungen, da ersichtlich an einem Bewilligungsendzeitpunkt (31.05.2007/01.06.2007) eine Zäsur getroffen wurde und daher auch kein Bescheid für sich nochmals teilkorrigiert hätte werden müssen.

Es ist auch ersichtlich, welche Forderungen mit dem Schreiben der Agentur für Arbeit vom 13.12.2016 auf Grundlage welcher Bescheide angefordert werden. Die Forderungshöhe von 38.311,25 € ist angegeben. Näheren Angaben zu den Bescheiden und einzelnen Bewilligungsabschnitten sind aus der beigefügten Forderungsaufstellung ersichtlich. Es ist auch möglich, die einzeln aufgeführten Beträge mit den beschriebenen Rücknahme- und Erstattungsbescheide abzugleichen. Im Rahmen der Addition der einzelnen Monatsbeträge ergibt sich exakt die ausgewiesene Summe in Höhe von 38.311,25 € (einschließlich der ebenfalls aufgeführten Mahngebühr in Höhe von 150,00 €).

Die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 10.05.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 betreffend die Bewilligungsabschnitte vom 01.06.2007 bis 31.05.2012 sind auch nicht aufgehoben worden. Weder durch den Vergleich, noch durch etwaige Ausführungsbescheide hinsichtlich der Bewilligungszeiträume vom 01.01.2005 bis 31.05.2007 ist dies erfolgt. Der Anspruch auf die Leistung ist auch nicht (etwa durch Zahlung) erloschen. Eine Stundung liegt nicht vor.

Auch im Rahmen einer Folgenabwägung ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Insbesondere erfolgte auch bereits eine inhaltliche Prüfung des Falles mit einem Vergleichsschluss durch die Beteiligten, dessen Vollstreckung nunmehr erfolgt.

2. Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er sich gegen die Erhebung der Mahngebühr in Höhe von 150,00 € wendet. Zwar kann auch hinsichtlich der Festsetzung einer Mahngebühr, die einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2011, Az.: B 14 AS 54/10 R), gegen den Antragsgegner vorgegangen werden (vgl. § 44b Absatz 4 Satz 2 i.V.m. §§ 88 bis 92 SGB X - vgl. Landessozialgericht B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, L 2 U 312/06), da diesem die Verantwortung für die Aufgabenübertragung verbleibt und die Verwaltungsakte im Namen der beauftragenden Behörde ergehen, vgl. § 89 Absatz 1 AGB X, § 90 SGB X. Eine Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs scheitert jedoch bereits daran, dass ein solcher weder vorgetragen wird, noch anderweitig ersichtlich ist. Es kann daher dahinstehen, ob die Zahlungsaufforderung vom 12.07.2016 dem Antragsteller zugegangen ist oder die Zahlungserinnerung vom 13.12.2016, wie die Antragstellerseite vorträgt, der erste Postverkehr nach Abschluss des Vergleiches vom 27.04.2016 ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Dem Antragsteller sind keine Kosten zu erstatten.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 25/06/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
published on 26/05/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4.
die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.