Sozialgericht München Beschluss, 30. März 2016 - S 2 KR 1912/15

bei uns veröffentlicht am30.03.2016

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bielefeld verwiesen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2015, eingegangen bei Gericht am 30.12.2016, hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen die Beklagte erhoben.

Gegenstand der Klage ist, ob die Beklagte Auskunfts- und Leistungspflichtig gegenüber der Klägerin ist. Die Klägerin ist eine private Versicherungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in A-Stadt. Sie hat mit Frau C. einen privaten Auslandskrankenschutzversicherungsvertrag abgeschlossen und aus diesem Vertrag Euro 979,87 für Arztrechnungen aus der Türkei an die Versicherte erstattet.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die gesetzliche Krankenkasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bielefeld ist und bei der die Mitgliedschaft der Frau C. behauptet wird, Auskunft über die gewährten Leistungen und den sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Betrag nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.

II.

Der Sozialrechtsweg ist unzulässig. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet und der Rechtsstreit an das für die Beklagte zuständige Amtsgericht Bielefeld zu verweisen.

Ausgangspunkt ist der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und Frau C.. Dieser stellt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis dar. Aufgrund der Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB - AKV Gold Kreditkarte 2012), die Gegenstand des Vertrages geworden sind, könnte gemäß § 13 Nr. 4 ein Dritter leistungspflichtig sein. Die Frage dieser Leistungspflicht ist eine originär zivilrechtliche Rechtsfrage, da allein als Rechtsgrundlage der abgeschlossene Versicherungsvertrag der Klägerin mit Frau C. in Betracht kommt.

Im Kern geht es um die Rechtsfolgen einer eventuell vorhandenen Subsidiaritätsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

Zu kollidierenden Subsidiaritätsklauseln hat der Bundesgerichtshof am 19.2.2014 Az IV ZR 389/12 entschieden, dass im Falle von Mehrfachversicherungen, wenn die von den beteiligten Versicherern für den Innenausgleich geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kollidierende Subsidiaritätsklauseln enthalten, es dem Willen der Beteiligten entspricht, den Versicherungsnehmer nicht schutzlos zu stellen. Gleichwertige Subsidiaritätsklausel sind ergänzend dahingehend auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufheben mit der Folge, dass bei einer Überversicherung § 78 Versicherungsvertragsgesetz -VVG- Anwendung findet.

Hinsichtlich des Rechtswegs, in dem der Streit, ob die private Auslandskrankenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung jeweils im Rahmen ihrer einschlägigen Leistungskataloge zuständig und damit erstattungspflichtig ist, ausgetragen wird, ist zu entscheiden, ob es sich um einen öffentlich -rechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreit handelt.

Richtschnur für diese Entscheidung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von

§ 51 Abs. 1 SGG.

Öffentlich - rechtlichen Streitigkeiten sind solche, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- oder Unterordnung entstehen. Letztlich ist entscheidend die wahre Natur des Anspruchs, wie sie sich nach dem Sachvortrag der Klägerseite darstellt, und nicht, ob sich diese auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich - rechtlichen Anspruchsgrundlage beruft (so Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10.7.1989, Az. GemS-OGB 1/88, Rd.Nr. 3).

Im vorliegenden Fall stehen sich die Beteiligten im Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Solche Rechtsverhältnisse werden als öffentlich-rechtlich angesehen, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen und wenn sie sich nur an Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist und nicht den Rechtsätzen, die für jedermann gelten, folgt (GemS-OGB a. a. O. Rd.Nr. 9).

Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet das, dass der private Versicherungsvertrag das Rechtsverhältnis des Auslandskrankenschutzes bestimmt und nicht das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den einschlägigen völkervertragsrechtlichen Grundlagen für eine Leistungspflicht in der Türkei. Letzteres ist ein Sonderrecht, dem lediglich die Beklagte als Träger öffentlicher Aufgaben hier der gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen ist. Die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche betreffen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn Sie Sozialleistungsträger sind. Die private Auslandskrankenversicherung ist kein Sozialleistungsträger.

Nachdem die private Auslandskrankenversicherung kein obligatorisch abzuschließender Versicherungsschutz (im Gegensatz dazu die Kfz-Haftpflichtversicherung) ist, dienen dessen Normen nicht überwiegend den Interessen der Allgemeinheit. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin deshalb auf die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsvertrages mit der Versicherten zu verweisen, um ihre behaupteten Ansprüche gegebenenfalls gegen die Beklagte durchzusetzen.

Der Sozialrechtsweg ist deshalb für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Bielefeld zu verweisen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bielefeld und der Streitwert wurde von der Klägerin mit Euro 25,15 berechnet.

Die Klägerbevollmächtigte hat der Verweisung ausdrücklich zugestimmt, die Beklagte hatte die Gelegenheit zur Äußerung.

Angewendete Rechtsvorschriften:

§ § 13, 17, 17a, 23 und 71 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satzung der Beklagten und § 51 Abs. 1 Nummer 2 und § 202 SGG

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht München Beschluss, 30. März 2016 - S 2 KR 1912/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht München Beschluss, 30. März 2016 - S 2 KR 1912/15

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht München Beschluss, 30. März 2016 - S 2 KR 1912/15 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht München Beschluss, 30. März 2016 - S 2 KR 1912/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht München Beschluss, 30. März 2016 - S 2 KR 1912/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2014 - IV ZR 389/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR389/12 Verkündet am: 19. Februar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 78 Abs. 2 S
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht München Beschluss, 30. März 2016 - S 2 KR 1912/15.

Sozialgericht München Beschluss, 21. Juni 2017 - S 2 KR 2284/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Tenor I. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Rockenhausen verwiesen. Gründe I. Gegenstand der Klage ist, ob die Beklagte Auskunfts- und Le

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR389/12 Verkündet am:
19. Februar 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamt
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 389/12 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom19. Februar 2014

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien, zwei Reiseversicherer, streiten darum, ob die von ihnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln zu einem Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bzw. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F. führen.
2
In den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es dazu: "Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist."
3
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten folgende Klauseln: "Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht … [des Versicherers] vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträger." oder "Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Ein- trittspflicht … [des Versicherers] vor."
4
Beide Parteien hatten mit sieben jeweils identischen Versicherungsnehmern Reiserücktrittversicherungsverträge und mit zwei weiteren ebenfalls jeweils identischen Versicherungsnehmern Reisekrankenversicherungsverträge abgeschlossen. In allen Verträgen traten unstreitig in der Zeit zwischen August 2008 und April 2010 Versicherungsfälle ein, für die die zunächst von den Versicherungsnehmern in Anspruch genommene Beklagte Versicherungsleistungen erbrachte. Die Hälfte dieser Leistungen forderte sie von der Klägerin. Diese berief sich auf ihre - wie sie meint - weiterreichende Subsidiaritätsklausel und hielt sich deshalb für nicht ausgleichspflichtig. In der Folgezeit zahlte die Klägerin den genannten Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung.
5
Im Rahmen eines weiteren Versicherungsvertrags, dessen Versicherungsnehmer ebenfalls bei beiden Parteien Reiseversicherungsverträge hielt, erbrachte die Beklagte nach einem unstreitigen Versicherungsfall Versicherungsleistungen in Höhe von 840 €, deren hälftige Erstattung sie vorgerichtlich von der Klägerin verlangte.
6
Mit der Klage fordert die Klägerin die unter Vorbehalt gezahlten 5.453,20 € zurück. Weiter begehrt sie die Feststellung, im letztgenannten Versicherungsfall keinen Ausgleich zu schulden. Die Beklagte meint, sie könne Ausgleichszahlungen nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F./§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F. beanspruchen. In allen Fällen hätten Doppelversicherungen bestanden. Die von den Parteien verwendeten Subsidiaritätsklauseln seien gleichwertig und höben sich deshalb gegenseitig auf.
7
Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin zur hälftigen Erstattung der von der Beklagten erbrachten Versicherungsleistungen gemäß § 78 Abs. 2 VVG verpflichtet, ihre an die Beklagte geleistete Ausgleichszahlung mithin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
10
Beide Parteien verwendeten in ihren Versicherungsbedingungen eingeschränkte Subsidiaritätsklauseln, welche die Eintrittspflicht des Versicherers nur dann entfallen ließen, wenn ein anderer Versicherer, der dasselbe Risiko abdeckt, im konkreten Fall Deckung gewährt. Die Klausel der Klägerin habe im Vergleich mit der Subsidiaritätsklausel der Beklagten keinen weitergehenden Regelungsgehalt. Das ergebe die Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Der von der Klägerin verwendete Zusatz bekräftige zwar, dass sie gegenüber einem anderen Versicherer nur nachrangig haften wolle; das un- terscheide sich aber nicht von der Subsidiaritätsklausel der Beklagten, die einen solchen Willen ebenfalls zum Ausdruck bringe. Bei anderslautender Auslegung als "doppelte Subsidiaritätsklausel" enthielte die Bestimmung der Klägerin zudem eine unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter.
11
Träfen - wie hier - gleichwertige Subsidiaritätsklauseln aufeinander , entspreche es dem Willen der Beteiligten, den Versicherungsnehmer nicht schutzlos zu stellen. Daher seien die Klauseln ergänzend dahin auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufhöben mit der Folge, dass bei einer Überversicherung § 78 VVG Anwendung finde.
12
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
13
Die Beklagte kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtungen aus den bei ihr gehaltenen Reiseversicherungen erfüllt hat, von der Klägerin einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Regelungen über die Mehrfachversicherung verlangen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bzw. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.). Eine Rückforderung der von der Klägerin erbrachten Ausgleichszahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, weil diese Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Soweit die Beklagte wegen der Regulierung eines weiteren Versicherungsfalls einen hälftigen Innenausgleich von der Klägerin fordert, ist deren Feststellungsbegehren , zu dieser Zahlung nicht verpflichtet zu sein, unbegründet.
14
1. Die hier betroffenen Versicherungsnehmer hatten bezüglich der jeweils verwirklichten Risiken bei den Parteien Doppel- bzw. Mehrfachversicherungen i.S. von § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Alt. 1 VVG a.F., § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Alt. 1 VVG n.F. abgeschlossen. Unstreitig waren beide Parteien in allen Versicherungsfällen zunächst gleichermaßen eintrittspflichtig. Die von ihnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln führen zu keinem anderen Ergebnis, wie deren Auslegung ergibt.
15
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10; BGHZ 194, 208 Rn. 21 m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; HK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Klauselwortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen , soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N.; vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.).
16
Anders als die Revision meint, gelten diese Maßstäbe auch für die Auslegung konkurrierender Subsidiaritätsklauseln. Zwar trifft es zu, dass sich diese Auslegung am Ende auch auf das Verhältnis der Versicherer zueinander auswirkt. Das erlaubt es aber nicht, die Klauseln auch aus deren Sicht auszulegen, denn beide Parteien unterhalten keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen, sondern regeln ihre Eintrittspflicht jeweils in getrennten Verträgen mit den Versicherungsnehmern. Diese Ver- träge können nicht aus der Sicht eines an ihnen unbeteiligten Versicherers ausgelegt werden.
17
b) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Subsidiaritätsklauseln der Parteien die Eintrittspflicht des jeweiligen Versicherers nicht bereits dann entfallen lassen, wenn eine andere Versicherung für dasselbe Risiko besteht, sondern erst dann, wenn die anderweitige Versicherung im Versicherungsfall Schutz gewährt, d.h. für seinen Schaden konkret eintritt.
18
Das setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer eine solche Eintrittspflicht zunächst einmal bei einem der beiden Versicherer durchsetzt. Vergleicht er die bei den beiden Parteien gehaltenen Versicherungsverträge und ihre Subsidiaritätsklauseln, wird er bemerken, dass letztere kollidieren, weil keiner der Versicherer mit Rücksicht auf die Eintrittspflicht des jeweils anderen Deckung gewähren will. Der Versicherungsnehmer wird mit Blick darauf, dass er für den Versicherungsschutz in beiden Verträgen Prämien leistet, nicht annehmen, der Streit der Versicherer um die Nachrangigkeit ihrer Eintrittspflicht solle in der Weise zu seinen Lasten ausgetragen werden, dass er am Ende ohne Versicherungsschutz bleibt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 19 m.w.N.; Armbrüster in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl. § 78 Rn. 36; Schnepp in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 78 Rn. 184). Vielmehr wird er die Subsidiaritätsklauseln so verstehen, dass er sich mit seinem Begehren nach Versicherungsschutz vollen Umfangs wahlweise an einen der beiden Versicherer wenden kann. Dass kollidierende Subsidiaritätsklauseln sich im Verhältnis zum Versicherungsnehmer insoweit wechselseitig aufheben und ein Innenausgleich der Versicherer nach den Regeln der Mehrfachversicherung erfolgen muss, ent- spricht deshalb auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 aaO; LG Hamburg VersR 1978, 933, 935; BK/Schauer, § 59 Rn. 52 m.w.N.; Armbrüster aaO; HK-VVG/Brambach, 2. Aufl. § 77 Rn. 27; Kollhosser in Prölss/Martin , VVG 27. Aufl. § 59 Rn. 28; von Koppenfels-Spies in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 78 Rn. 19; BK/Schauer, § 59 VVG Rn. 52; Bruck/Möller/Schnepp, VVG 9. Aufl. 2009 § 78 Rn. 184; von Jordan, VersR 1973, 396; Schmidt, VersR 2013, 418, 432 f.; Winter, VersR 1991, 527, 530 ff.). Mithin kann der Versicherungsnehmer wählen, von welchem Versicherer er Leistungen verlangt, wobei sodann der jeweils andere Versicherer im Umfang der Erfüllung dieses Verlangens ihm gegenüber leistungsfrei wird und es im Weiteren Sache der Versicherer bleibt, die Frage eines möglichen Innenausgleichs untereinander zu regeln. Das entspricht der Rechtslage nach § 78 Abs. 1 VVG n.F./§ 59 Abs. 1 VVG a.F.
19
c) Anderes wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht dem Zusatz zur Subsidiaritätsklausel der Klägerin entnehmen: "Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist."
20
Die vorangestellte Subsidiaritätsklausel lässt zunächst nur den Willen des Versicherers erkennen, dann nicht mehr eintreten zu müssen, wenn und soweit ein anderer Versicherer im Versicherungsfall leistet. Dafür spricht ein - für den Versicherungsnehmer nachvollziehbares und auch den Regelungen in § 78 Abs. 1 VVG n.F./§ 59 Abs. 1 VVG a.F. zugrunde gelegtes - Versichererinteresse, einen eingetretenen Schaden nicht mehrfach zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer wird die Zusatzklausel aber nicht dahin verstehen, die Klägerin sei ihm gegenüber sogar dann nicht mehr bereit, Versicherungsleistungen zu erbringen, wenn der andere Versicherer sich ebenfalls unter Berufung auf eine ähnliche Subsidiaritätsklausel für leistungsfrei erklärt. Ein schutzwürdiges Interesse des Versicherers an einer so weitgehenden Leistungseinschränkung wird der Versicherungsnehmer angesichts der von ihm geleisteten Prämien und der Zulässigkeit des Abschlusses einer weiteren Versicherung gegen dasselbe Risiko nicht erkennen können. Der Versicherungsnehmer wird deshalb annehmen, mit der Zusatzklausel bekräftige die Klägerin lediglich deren Geltung auch gegenüber kollidierenden Klauseln.
21
2. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F./§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F. hat die Klägerin die von der Beklagten verauslagten Versicherungsleistungen im Innenverhältnis der Parteien zur Hälfte zu erstatten. Das folgt daraus, dass beide Parteien nach den mit den Versicherungsnehmern geschlossenen Verträgen für die in Rede stehenden Versicherungsfälle unstreitig in gleicher Höhe eintrittspflichtig waren.
22
Die zuvor erörterten Subsidiäritätsklauseln bewirken keinen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Innenausgleich. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht deren Regelung nicht der von der Beklagten verwendeten in der Weise vor, dass die Klägerin nur eine nachrangige Eintrittspflicht trifft.
23
Allerdings sind, wie sich aus § 68a VVG a.F./§ 87 VVG n.F. ergibt, die gesetzlichen Regelungen in § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F./§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F. über den Innenausgleich der Versicherer abdingbar. Eine unmittelbar zwischen ihnen wirkende Abdingungsvereinbarung haben die Parteien aber nicht getroffen. Sie ergibt sich auch nicht mittelbar aus den kollidierenden Subsidiaritätsklauseln der Versicherungsverträge.
Diese lassen keinen übereinstimmenden Willen der beteiligten Versicherer erkennen, den Innenausgleich abweichend von den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Vielmehr kann ihnen nur entnommen werden, dass keine der Parteien bereit ist, mit Rücksicht auf eine anderweitig vereinbarte nachrangige Eintrittspflicht der anderen Seite die Leistungspflicht für einen Versicherungsfall im Innenverhältnis der Versicherer allein zu übernehmen. Daher heben sich die einander widersprechenden Klauseln auch insoweit gegenseitig auf mit der Folge, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichspflicht bleibt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft , ihre Subsidiaritätsklausel beanspruche mittels des oben zitierten Zusatzes Vorrang vor den entsprechenden Klauseln der Beklagten, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, sie gehe dennoch im Regelungsgehalt nicht über die Subsidiaritätsklauseln der Beklagten hinaus , sondern bekräftige lediglich den Willen der Klägerin, nachrangig zu haften. Ein entsprechender entgegenstehender Wille ist aber auch den Nachrangigkeitsklauseln der Beklagten zu entnehmen.
24
Auf die Frage, ob bei einem anderen Verständnis des von der Klägerin verwendeten Zusatzes eine unzulässige vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter vorläge, kommt es nach allem nicht mehr an.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.02.2012- 3 O 1560/11 -
OLG München, Entscheidung vom 03.07.2012- 25 U 995/12 -

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.