Sozialgericht Mannheim Beschluss, 06. Sept. 2005 - S 4 KR 2037/05 KO-A

bei uns veröffentlicht am06.09.2005

Tatbestand

 
Mit der Klage hatte der Erinnerungsgegner Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides erhoben. Nachdem dieser am 30.9.2004 erteilt wurde erklärte der Erinnerungsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Erinnerungsführerin hat sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach bereit erklärt.
Der Erinnerungsgegner machte mit Schriftsatz vom 25.10.2004 folgende außergerichtliche Kosten geltend:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV
250,00 EUR
Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV
190,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV
20,00 EUR
16 % MWSt
73,60 EUR
                 
Gesamtbetrag
533,60 EUR
Die Erinnerungsführerin anerkannte lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR, da der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Verfahrensgegenstand lediglich eine geringe Bedeutung gehabt hätte.
Durch Beschluss vom 8.7.2005 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 429,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 3.5.2005 fest. Dabei ging sie von folgenden erstattungsfähigen Einzelposten aus:
Gebühr 3102 VV
200,00 EUR
+       
        
Gebühr 1006 VV
150,00 EUR
Auslagenpauschale
20,00 EUR
16 % Mwst.
59,20 EUR
Gegen diesen Beschluss hat die Erinnerungsführerin bezüglich der Erledigungsgebühr von 190,00 EUR nebst Mehrwertsteuer Erinnerung eingelegt. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, die anwaltliche Erledigungserklärung hätte nach dem Anerkenntnis nur noch deklaratorischen Charakter gehabt. Es könne nicht sein, dass für zwei kleine Schriftsätze Kosten in Höhe von 533,60 EUR entstünden.
Der Erinnerungsgegner weist daraufhin, es sei allgemein anerkannt, dass die Erledigungsgebühr auch bei Untätigkeitsklagen Anwendung finde. Durch den - freiwilligen - Erlass des Widerspruchsbescheides habe sich die Untätigkeitsklage im Sinne RVG-Vorschrift erledigt.

Entscheidungsgründe

 
Die Erinnerung ist gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, aber nicht begründet.
10 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) vom 5.5.2004 entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren. Diese bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei beträgt die Verfahrensgebühr bei Verfahren vor den Sozialgerichten 40,00 bis 460,00 EUR. Zusätzlich entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (Nr. 3102, 1002 Vergütungsverzeichnis - VV - der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Die Erledigungsgebühr beläuft sich auf 30,00 bis 350,00 EUR (Nr. 1006 VV).
11 
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV mit 200,00 EUR angesetzt. Insoweit ist die vorgenommene Unterschreitung der Mittelgebühr (= 250,00 EUR) gerechtfertigt, denn die Untätigkeitsklage ist lediglich darauf gerichtet, den Abschluss des Vorverfahrens zu erreichen und kann noch nicht dazu führen, eine bestimmte Sozialleistung zu erzielen oder - wie hier - die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses festzustellen. In dem die Mittelgebühr um 20 v.H. gekürzt wird, wird diesem Umstand angemessen Rechnung getragen.
12 
Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch zurecht von einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV ausgegangen. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen im Beschluss vom 16.3.2005 - S 11 RJ 90/04 -). Nr. 1002 VV, der § 24 der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRaG) entspricht, sieht in Satz 2 das anfallende Erledigungsgebühr ausdrücklich dann vor, wenn sich eine Rechtssache durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes - auch Widerspruchsbescheides - erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung wie bei einem Vergleichsabschluss ist hierzu nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass mit der Klage die Voraussetzungen des § 88 SGG im einzelnen dargelegt wurden. Wenn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch hier anteilsmäßig mit dem selben Anteil unter der Mittelgebühr bleibt, so ist dies folgerichtig.
13 
Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 20,00 EUR der ermittelten Mehrwertsteuer von 59,20 EUR entspricht der festgesetzte Gesamtbetrag des Kostenanspruches mit 429,20 EUR der Rechtslage.
14 
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
Die Erinnerung ist gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, aber nicht begründet.
10 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) vom 5.5.2004 entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren. Diese bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei beträgt die Verfahrensgebühr bei Verfahren vor den Sozialgerichten 40,00 bis 460,00 EUR. Zusätzlich entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (Nr. 3102, 1002 Vergütungsverzeichnis - VV - der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Die Erledigungsgebühr beläuft sich auf 30,00 bis 350,00 EUR (Nr. 1006 VV).
11 
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV mit 200,00 EUR angesetzt. Insoweit ist die vorgenommene Unterschreitung der Mittelgebühr (= 250,00 EUR) gerechtfertigt, denn die Untätigkeitsklage ist lediglich darauf gerichtet, den Abschluss des Vorverfahrens zu erreichen und kann noch nicht dazu führen, eine bestimmte Sozialleistung zu erzielen oder - wie hier - die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses festzustellen. In dem die Mittelgebühr um 20 v.H. gekürzt wird, wird diesem Umstand angemessen Rechnung getragen.
12 
Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch zurecht von einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV ausgegangen. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen im Beschluss vom 16.3.2005 - S 11 RJ 90/04 -). Nr. 1002 VV, der § 24 der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRaG) entspricht, sieht in Satz 2 das anfallende Erledigungsgebühr ausdrücklich dann vor, wenn sich eine Rechtssache durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes - auch Widerspruchsbescheides - erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung wie bei einem Vergleichsabschluss ist hierzu nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass mit der Klage die Voraussetzungen des § 88 SGG im einzelnen dargelegt wurden. Wenn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch hier anteilsmäßig mit dem selben Anteil unter der Mittelgebühr bleibt, so ist dies folgerichtig.
13 
Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 20,00 EUR der ermittelten Mehrwertsteuer von 59,20 EUR entspricht der festgesetzte Gesamtbetrag des Kostenanspruches mit 429,20 EUR der Rechtslage.
14 
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggebe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

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bei uns veröffentlicht am 20.07.2005

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.06.2006 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1  Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin

Referenzen

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.