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Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin Kosten zu erstatten hat.
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Die am 28.10.2005 erhobene Untätigkeitsklage wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2005 zurückgenommen, nachdem die Beklagte am 25.11.2005 den begehrten Widerspruchsbescheid erlassen hatte. Mit Schreiben vom 16.01.2005 erklärte sich die Beklagte dem Grunde nach zur Tragung der außergerichtlichen Kosten bereit.
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Mit Schreiben vom 16.03.2006 übersandte der Prozessbevollmächtigte folgende Kostenrechnung:
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Geschäftsgebühr gem. § 14 I RVG, Nr. 2500 VV |
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Verfahrensgebühr, § 14 I RVG, Nr. 3102 VV |
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Erledigungsgebühr, § 14 I RVG, Nr. 1006 VV |
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Auslagenpauschale für Post- und |
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16,00 % Umsatzsteuer |
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Mit Schreiben vom 20.04.2006 teilte der Beklagte mit, dass er insgesamt nur bereit sei Kosten in Höhe von 252,30 Euro zu erstatten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, vorliegend sei eine geringere Gebühr als die Mittelgebühr anzusetzen. Außerdem sei für dieses Verfahren keine Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV angefallen. Die bloße Einlegung einer Klage und deren Begründung seien ebenso wenig geeignet diesen Gebührentatbestand zu erfüllen, wie eine bloße Erledigungserklärung.
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.06.2004 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 498,80 Euro nebst fünf Prozent Zinsen hieraus seit dem 20.03.2006 nach Maßgabe der nachfolgend stehenden Kostenaufstellung fest:
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Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV |
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Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV |
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Auslagenpauschale für Post- und |
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16,00 % Umsatzsteuer |
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag vom 16.03.2006 habe nicht entsprochen werden können, da er unbillig gewesen sei. Eine Gebühr nach 1006 VV sei nicht entstanden, da der Rechtsstreit nicht durch Vergleich erledigt worden sei. Da der Klägervertreter bereits im Vorverfahren tätig geworden sei entstehe eine Geschäftsgebühr aus VV 2500 und dadurch die Verfahrensgebühr des VV 3103 (und nicht aus 3102). Zum Ansatz komme die Regel- bzw. Mittelgebühr. Gründe für eine Abweichung hiervon seien nicht erkennbar.
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Hiergegen richtet sich die am 14.06.2005 beim Gericht eingegangene Erinnerung der Klägerin. Hierin führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Erledigungsgebühr entstehe, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledige.
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Zu überprüfen war vorliegend die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.06.2006. Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Ergebnis zutreffenden Darstellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Streitig ist entsprechend der Begründung der eingelegten Erinnerung allein, ob hier zusätzlich eine Erledigungsgebühr entstanden ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass nur seitens der Klägerin Erinnerung eingelegt wurde und eine Verböserung insoweit nicht zulässig ist (Meyer -Ladewig, SGG, § 197, Rn. 10). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der vorliegend unproblematischen Untätigkeitsklage tatsächlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Hieran könnten insoweit Bedenken bestehen als die Untätigkeitsklage lediglich darauf gerichtet war, den Abschluss des Vorverfahrens zu erreichen und noch nicht dazu führen konnte, eine bestimmte Sozialleistung zu erzielen.
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Hinsichtlich der geltend gemachten Erledigungsgebühr sind folgende ergänzende Anmerkungen zu machen: Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV - der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Die Erledigungsgebühr beläuft sich auf 30,00 bis 350,00 EUR (Nr. 1006 VV). Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 i. V. m. Nr. 1006 VV setzt eine erhebliche Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinne eines besonderen Bemühens um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch nach Nr. 1002 S.2 VV, der nach seinem Wortlaut („das gleiche gilt“) auf die nach S.1 erforderliche Mitwirkung Bezug nimmt. Die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, einer Klage oder eines Rechtsmittels ist damit ebenso wenig geeignet, den Gebührentatbestand zu erfüllen, wie eine bloße Erledigungserklärung (so ausdrücklich LSG Baden - Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006, Az.: L 3 AL 353/06 NZB). Der Anwalt muss vielmehr über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache geleistet haben, ohne welches es zu der Erledigung in dieser Weise nicht gekommen wäre (Gerold/Schmidt - von Eicken, RVG, VV 1002, Rn. 8). Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die teilweise vertretene Auffassung (vgl. Beschluss SG Aachen vom 16.03.2005, Az.: S 11 RJ 90/04; SG Mannheim, Beschluss vom 06.09.2005, Az.: S 4 KR 2037/05 KO-A; anzumerken ist hierzu, dass von beiden SGs eine niedrigere Gebühr als die Mittelgebühr angesetzt wurde) im Rahmen einer Untätigkeitsklage falle immer eine Erledigungsgebühr an, da sich die Rechtssache durch den Erlass des Verwaltungsaktes erledige, nicht (ebenso wie das erkennende Gericht: SG Freiburg, Beschluss vom 18.02.2003, Az.: S 10 KA 207/03 KO-A; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom, 14.11.1994, Az.: 2 S 184/94). Eine besondere Erledigungsbemühung neben der reine Erhebung der Untätigkeitsklage ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Soweit Nr. 1002 S. 2 VV formuliert, die Gebühr entstehe auch dann, „wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines
bisher abgelehnten Verwaltungsaktes
erledigt“, bestehen beim Gericht zudem grundsätzliche Bedenken, ob hierunter die Konstellation einer Untätigkeitsklage zu fassen ist. Im Gegensatz zur Verpflichtungsklage ist die Konstellation einer Untätigkeitsklage nämlich in den allermeisten Fällen gerade nicht dadurch geprägt, dass die Behörde es
bisher abgelehnt
hat einen Verwaltungsakt zu erlassen, sondern allein die faktische Untätigkeit führt zur Notwendigkeit der Untätigkeitsklage. D.h. die Behörde hat bisher überhaupt keine Entscheidung und damit eben auch keine Ablehnung getroffen. In einer solchen Situation, die auch dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde lag, kann nach Ansicht des Gerichts daher nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde bisher den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
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