Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 20. Juli 2005 - S 12 AS 2202/06 A

bei uns veröffentlicht am20.07.2005

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.06.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin Kosten zu erstatten hat.
Die am 28.10.2005 erhobene Untätigkeitsklage wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2005 zurückgenommen, nachdem die Beklagte am 25.11.2005 den begehrten Widerspruchsbescheid erlassen hatte. Mit Schreiben vom 16.01.2005 erklärte sich die Beklagte dem Grunde nach zur Tragung der außergerichtlichen Kosten bereit.
Mit Schreiben vom 16.03.2006 übersandte der Prozessbevollmächtigte folgende Kostenrechnung:
Geschäftsgebühr gem. § 14 I RVG, Nr. 2500 VV
240,00 Euro
Verfahrensgebühr, § 14 I RVG, Nr. 3102 VV
250,00 Euro
Erledigungsgebühr, § 14 I RVG, Nr. 1006 VV
190,00 Euro
Auslagenpauschale für Post- und
20,00 Euro
16,00 % Umsatzsteuer
112,00 Euro
812,00 Euro
Mit Schreiben vom 20.04.2006 teilte der Beklagte mit, dass er insgesamt nur bereit sei Kosten in Höhe von 252,30 Euro zu erstatten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, vorliegend sei eine geringere Gebühr als die Mittelgebühr anzusetzen. Außerdem sei für dieses Verfahren keine Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV angefallen. Die bloße Einlegung einer Klage und deren Begründung seien ebenso wenig geeignet diesen Gebührentatbestand zu erfüllen, wie eine bloße Erledigungserklärung.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.06.2004 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 498,80 Euro nebst fünf Prozent Zinsen hieraus seit dem 20.03.2006 nach Maßgabe der nachfolgend stehenden Kostenaufstellung fest:
Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV
240,00 Euro
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV
170,00 Euro
Auslagenpauschale für Post- und
20,00 Euro
16,00 % Umsatzsteuer
68,80 Euro
498,80 Euro
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag vom 16.03.2006 habe nicht entsprochen werden können, da er unbillig gewesen sei. Eine Gebühr nach 1006 VV sei nicht entstanden, da der Rechtsstreit nicht durch Vergleich erledigt worden sei. Da der Klägervertreter bereits im Vorverfahren tätig geworden sei entstehe eine Geschäftsgebühr aus VV 2500 und dadurch die Verfahrensgebühr des VV 3103 (und nicht aus 3102). Zum Ansatz komme die Regel- bzw. Mittelgebühr. Gründe für eine Abweichung hiervon seien nicht erkennbar.
Hiergegen richtet sich die am 14.06.2005 beim Gericht eingegangene Erinnerung der Klägerin. Hierin führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Erledigungsgebühr entstehe, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledige.
II.
10 
Zu überprüfen war vorliegend die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.06.2006. Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
11 
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Ergebnis zutreffenden Darstellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
12 
Streitig ist entsprechend der Begründung der eingelegten Erinnerung allein, ob hier zusätzlich eine Erledigungsgebühr entstanden ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass nur seitens der Klägerin Erinnerung eingelegt wurde und eine Verböserung insoweit nicht zulässig ist (Meyer -Ladewig, SGG, § 197, Rn. 10). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der vorliegend unproblematischen Untätigkeitsklage tatsächlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Hieran könnten insoweit Bedenken bestehen als die Untätigkeitsklage lediglich darauf gerichtet war, den Abschluss des Vorverfahrens zu erreichen und noch nicht dazu führen konnte, eine bestimmte Sozialleistung zu erzielen.
13 
Hinsichtlich der geltend gemachten Erledigungsgebühr sind folgende ergänzende Anmerkungen zu machen: Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV - der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Die Erledigungsgebühr beläuft sich auf 30,00 bis 350,00 EUR (Nr. 1006 VV). Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 i. V. m. Nr. 1006 VV setzt eine erhebliche Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinne eines besonderen Bemühens um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch nach Nr. 1002 S.2 VV, der nach seinem Wortlaut („das gleiche gilt“) auf die nach S.1 erforderliche Mitwirkung Bezug nimmt. Die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, einer Klage oder eines Rechtsmittels ist damit ebenso wenig geeignet, den Gebührentatbestand zu erfüllen, wie eine bloße Erledigungserklärung (so ausdrücklich LSG Baden - Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006, Az.: L 3 AL 353/06 NZB). Der Anwalt muss vielmehr über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache geleistet haben, ohne welches es zu der Erledigung in dieser Weise nicht gekommen wäre (Gerold/Schmidt - von Eicken, RVG, VV 1002, Rn. 8). Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die teilweise vertretene Auffassung (vgl. Beschluss SG Aachen vom 16.03.2005, Az.: S 11 RJ 90/04; SG Mannheim, Beschluss vom 06.09.2005, Az.: S 4 KR 2037/05 KO-A; anzumerken ist hierzu, dass von beiden SGs eine niedrigere Gebühr als die Mittelgebühr angesetzt wurde) im Rahmen einer Untätigkeitsklage falle immer eine Erledigungsgebühr an, da sich die Rechtssache durch den Erlass des Verwaltungsaktes erledige, nicht (ebenso wie das erkennende Gericht: SG Freiburg, Beschluss vom 18.02.2003, Az.: S 10 KA 207/03 KO-A; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom, 14.11.1994, Az.: 2 S 184/94). Eine besondere Erledigungsbemühung neben der reine Erhebung der Untätigkeitsklage ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
14 
Soweit Nr. 1002 S. 2 VV formuliert, die Gebühr entstehe auch dann, „wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt“, bestehen beim Gericht zudem grundsätzliche Bedenken, ob hierunter die Konstellation einer Untätigkeitsklage zu fassen ist. Im Gegensatz zur Verpflichtungsklage ist die Konstellation einer Untätigkeitsklage nämlich in den allermeisten Fällen gerade nicht dadurch geprägt, dass die Behörde es bisher abgelehnt hat einen Verwaltungsakt zu erlassen, sondern allein die faktische Untätigkeit führt zur Notwendigkeit der Untätigkeitsklage. D.h. die Behörde hat bisher überhaupt keine Entscheidung und damit eben auch keine Ablehnung getroffen. In einer solchen Situation, die auch dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde lag, kann nach Ansicht des Gerichts daher nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde bisher den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
15 
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

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Sozialgericht Mannheim Beschluss, 06. Sept. 2005 - S 4 KR 2037/05 KO-A

bei uns veröffentlicht am 06.09.2005

Tatbestand   1  Mit der Klage hatte der Erinnerungsgegner Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides erhoben. Nachdem dieser am 30.9.2004 erteilt wurde erklärte der Erinnerungsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tatbestand

 
Mit der Klage hatte der Erinnerungsgegner Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides erhoben. Nachdem dieser am 30.9.2004 erteilt wurde erklärte der Erinnerungsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Erinnerungsführerin hat sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach bereit erklärt.
Der Erinnerungsgegner machte mit Schriftsatz vom 25.10.2004 folgende außergerichtliche Kosten geltend:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV
250,00 EUR
Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV
190,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV
20,00 EUR
16 % MWSt
73,60 EUR
                 
Gesamtbetrag
533,60 EUR
Die Erinnerungsführerin anerkannte lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR, da der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Verfahrensgegenstand lediglich eine geringe Bedeutung gehabt hätte.
Durch Beschluss vom 8.7.2005 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 429,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 3.5.2005 fest. Dabei ging sie von folgenden erstattungsfähigen Einzelposten aus:
Gebühr 3102 VV
200,00 EUR
+       
        
Gebühr 1006 VV
150,00 EUR
Auslagenpauschale
20,00 EUR
16 % Mwst.
59,20 EUR
Gegen diesen Beschluss hat die Erinnerungsführerin bezüglich der Erledigungsgebühr von 190,00 EUR nebst Mehrwertsteuer Erinnerung eingelegt. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, die anwaltliche Erledigungserklärung hätte nach dem Anerkenntnis nur noch deklaratorischen Charakter gehabt. Es könne nicht sein, dass für zwei kleine Schriftsätze Kosten in Höhe von 533,60 EUR entstünden.
Der Erinnerungsgegner weist daraufhin, es sei allgemein anerkannt, dass die Erledigungsgebühr auch bei Untätigkeitsklagen Anwendung finde. Durch den - freiwilligen - Erlass des Widerspruchsbescheides habe sich die Untätigkeitsklage im Sinne RVG-Vorschrift erledigt.

Entscheidungsgründe

 
Die Erinnerung ist gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, aber nicht begründet.
10 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) vom 5.5.2004 entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren. Diese bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei beträgt die Verfahrensgebühr bei Verfahren vor den Sozialgerichten 40,00 bis 460,00 EUR. Zusätzlich entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (Nr. 3102, 1002 Vergütungsverzeichnis - VV - der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Die Erledigungsgebühr beläuft sich auf 30,00 bis 350,00 EUR (Nr. 1006 VV).
11 
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV mit 200,00 EUR angesetzt. Insoweit ist die vorgenommene Unterschreitung der Mittelgebühr (= 250,00 EUR) gerechtfertigt, denn die Untätigkeitsklage ist lediglich darauf gerichtet, den Abschluss des Vorverfahrens zu erreichen und kann noch nicht dazu führen, eine bestimmte Sozialleistung zu erzielen oder - wie hier - die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses festzustellen. In dem die Mittelgebühr um 20 v.H. gekürzt wird, wird diesem Umstand angemessen Rechnung getragen.
12 
Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch zurecht von einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV ausgegangen. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen im Beschluss vom 16.3.2005 - S 11 RJ 90/04 -). Nr. 1002 VV, der § 24 der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRaG) entspricht, sieht in Satz 2 das anfallende Erledigungsgebühr ausdrücklich dann vor, wenn sich eine Rechtssache durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes - auch Widerspruchsbescheides - erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung wie bei einem Vergleichsabschluss ist hierzu nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass mit der Klage die Voraussetzungen des § 88 SGG im einzelnen dargelegt wurden. Wenn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch hier anteilsmäßig mit dem selben Anteil unter der Mittelgebühr bleibt, so ist dies folgerichtig.
13 
Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 20,00 EUR der ermittelten Mehrwertsteuer von 59,20 EUR entspricht der festgesetzte Gesamtbetrag des Kostenanspruches mit 429,20 EUR der Rechtslage.
14 
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
Die Erinnerung ist gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, aber nicht begründet.
10 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) vom 5.5.2004 entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren. Diese bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei beträgt die Verfahrensgebühr bei Verfahren vor den Sozialgerichten 40,00 bis 460,00 EUR. Zusätzlich entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (Nr. 3102, 1002 Vergütungsverzeichnis - VV - der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Die Erledigungsgebühr beläuft sich auf 30,00 bis 350,00 EUR (Nr. 1006 VV).
11 
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV mit 200,00 EUR angesetzt. Insoweit ist die vorgenommene Unterschreitung der Mittelgebühr (= 250,00 EUR) gerechtfertigt, denn die Untätigkeitsklage ist lediglich darauf gerichtet, den Abschluss des Vorverfahrens zu erreichen und kann noch nicht dazu führen, eine bestimmte Sozialleistung zu erzielen oder - wie hier - die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses festzustellen. In dem die Mittelgebühr um 20 v.H. gekürzt wird, wird diesem Umstand angemessen Rechnung getragen.
12 
Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch zurecht von einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV ausgegangen. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen im Beschluss vom 16.3.2005 - S 11 RJ 90/04 -). Nr. 1002 VV, der § 24 der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRaG) entspricht, sieht in Satz 2 das anfallende Erledigungsgebühr ausdrücklich dann vor, wenn sich eine Rechtssache durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes - auch Widerspruchsbescheides - erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung wie bei einem Vergleichsabschluss ist hierzu nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass mit der Klage die Voraussetzungen des § 88 SGG im einzelnen dargelegt wurden. Wenn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch hier anteilsmäßig mit dem selben Anteil unter der Mittelgebühr bleibt, so ist dies folgerichtig.
13 
Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 20,00 EUR der ermittelten Mehrwertsteuer von 59,20 EUR entspricht der festgesetzte Gesamtbetrag des Kostenanspruches mit 429,20 EUR der Rechtslage.
14 
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.