Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 16. Sept. 2016 - S 1 KR 469/16 ER

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2016:0916.S1KR469.16ER.0A
16.09.2016

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beteiligten haben sich keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die 1966 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie vorläufig mit einem eigenen Duschrollstuhl zu versorgen.

2

Die unter Betreuung stehende Antragstellerin ist wegen geistiger und körperlicher Behinderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens mit spastischer Tetraplegie und Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule pflegebedürftig (Pflegestufe nicht vorgetragen); sie ist ihrem Vorbringen nach auf die Nutzung eines Rollstuhles angewiesen und bedarf der Anleitung und umfassender Hilfestellung in jeglicher Lebenslage. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG, H und RF festgestellt. Die Antragstellerin lebt in der Wohnstätte für behinderte Menschen mit wesentlichen und/oder wesentlichen mehrfachen Behinderungen der B.-Haus W. Wohnstätten gemeinnützige GmbH. Die Antragstellerin wurde in die Gruppe der Leistungsberechtigten nach dem Leistungstyp 2a eingestuft.

3

Das Wohnheim versteht sich nach der Gestaltung des mit den Bewohnern geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages, nach der Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger und den danach ausgerichteten Entgeltvereinbarungen nicht als vollstationäre Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), sondern als stationäre Einrichtung, deren Zweck sich im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI vordergründig an der Teilhabe der behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft ausgerichtet ist. Vor diesem Hintergrund zahlt die Pflegekasse für die Antragstellerin eine pauschale monatliche Leistung nach § 43a SGB XI in Höhe von 266,00 Euro. Die Antragstellerin erhält zudem ihrem Vorbringen nach eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Kindergeld. Der Sozialhilfeträger (Landkreis B.) gewährt Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und im Übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe. Ab 1. Juli 2015 werden einkommensrelevante vollstationäre Leistungen in der Wohnstätte ohne Tagesförderung in Höhe von 88,98 Euro täglich sowie 65,95 Euro täglich für die nicht einkommensrelevante Tagesförderung in derselben Einrichtung gewährt (Bescheid des Landkreises B. vom 23. Mai 2016). Diese Entscheidung ergänzt die Leistungsbewilligung vom 13. Januar 2015, wonach der Landkreis der Antragstellerin Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen mit dem Leitsyndrom geistige Behinderung und schwere/schwerste Pflege in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt hatte.

4

Nach Angaben der Antragstellerin hatte ihr die Antragsgegnerin, deren Mitglied sie ist, bereits im Jahr 2009 einen eigenen Duschrollstuhl bewilligt, welcher nunmehr verschlissen und nicht mehr nutzbar sei. Deshalb stellte ihr Dr. med. R. unter dem 24. Mai 2016 eine Verordnung über einen Dusch-/Toilettenrollstuhl aus. Diese Verordnung leitete das Sanitätshaus B. GmbH zusammen mit einem Kostenvoranschlag über 283,50 Euro für einen Dusch-Schieberollstuhl nach der Nr. 1846031000 des Hilfsmittelverzeichnisses (HMV) an die Antragsgegnerin weiter.

5

Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel mit der Begründung ab, ein solches Hilfsmittel habe die Einrichtung, in der die Antragstellerin wohne, als Sachausstattung vorzuhalten. Ein Anspruch gegen die Krankenkasse sei ausgeschlossen. Dagegen legte die Antragstellerin am 16. Juni 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Duschvorgang sei sie vollständig auf die Unterstützung durch zwei Personen angewiesen. Duschrollstühle in der begehrten Form gehörten aber nicht zum Inventar der Einrichtung, in der sie lebe, weil die Bewohner dieser Wohnstätte nach dem Leistungstyp 2a) solche Hilfsmittel grundsätzlich nicht benutzten, da Kern des Leistungstyps die Eingliederung und nicht der pflegerische Bereich des Bewohners sei. Im Gegensatz zu Altenpflegeheimen sei die Einrichtung der Eingliederungshilfe, in der sie lebe, auch nicht verpflichtet, Duschrollstühle vorzuhalten. Ebenso wenig vermittle der Heimvertrag einen Anspruch auf ein Pflegebett und auf pflegerische Hilfe. Die Versorgung mit einem Duschrollstuhl leite sich nicht aus der Leistungsvereinbarung mit der Einrichtung ab, weil diese Vereinbarung Pflegehilfsmittel nicht vorsehe. Die Antragsgegnerin hat über den Widerspruch bislang noch nicht entschieden.

6

Mit dem am 12. August 2016 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens. Der Duschrollstuhl sei verschlissen und "an sich" nicht mehr nutzbar. Sie sei bedürftig und könne den Rollstuhl nicht vorfinanzieren. Hilfsweise sei das beizuladende Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Sozialagentur, vorläufig zu verpflichten. Maßgeblich seien die im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 17/99 R) aufgestellten Grundsätze, wonach auch ein Bewohner in einem Wohnheim der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf ein Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung habe, wenn dieses nicht bereits zur sächlichen Ausstattung der Einrichtung gehöre. Sie ist der Ansicht, die Leistungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger regle in erster Linie die Erbringung von Leistungen der Eingliederung. Sie enthalte nicht die Verpflichtung, im Bereich der pflegerischen Leistungen Duschrollstühle vorzuhalten, so dass dieser Umstand auch nicht bei der Gestaltung der Leistungsvergütung erfasst worden sei. In Ermangelung dessen habe sie über den Heimvertrag keinen Anspruch gegen die Einrichtung auf Gestellung eines Duschrollstuhles, so dass in diesem Fall die Krankenkasse leistungspflichtig sei.

7

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr einen Duschrollstuhl gemäß der Verordnung vom 24. Mai 2016 vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zur Verfügung zu stellen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, es fehle an dem notwendigen Anordnungsgrund, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund nicht die Entscheidung in dem Vorverfahren abgewartet werden könne. Zudem habe die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt habe bereits mit Beschluss vom 1. Juni 2015 (L 6 KR 66/14 ER) entschieden, dass die Einrichtung, in der die Antragstellerin lebe, verpflichtet sei, Duschrollstühle vorzuhalten. Im Fall der vollstationären Pflege habe auch der Träger eines Heimes der Behindertenhilfe die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebes für eine angemessene Pflege und soziale Betreuung notwendigen Hilfsmittel vorzuhalten. Duschrollstühle gehörten zur Grundpflege; sie seien nicht individuell zugerichtet, sondern erfüllten ihren Zweck in der Standardausführung. Auch durch eine einengende Leistungsvereinbarung mit dem Heim könne eine Versorgung mit einem solchen Hilfsmittel nicht auf die Krankenkasse abgewälzt werden.

10

Die Antragstellerin hat zur Illustration ihres Vorbringens ein von der Einrichtung verwendetes Muster eines Wohn- und Betreuungsvertrag sowie die Leistungsbeschreibung des Wohnheims nach dem Leistungstyp 2a für Menschen mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen übersandt.

11

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

II.

12

Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

13

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, wenn der einstweilige Rechtsschutz nicht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gewährt werden kann (§ 86b Abs. 1 SGG), auf Antrag auch schon vor der Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, also mehr für als gegen ihr Vorliegen spricht (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X).

14

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen eigenen Duschrollstuhl zu stellen, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

15

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach Satz 2 der Vorschrift hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind. Diese Vorschriften beschreiben das Konzept des Gesetzgebers, wonach die grundsätzliche Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte mit Hilfsmitteln zu versorgen, dann eingeschränkt wird, wenn sie bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim nach § 71 Abs. 2 SGB XI oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne der §§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI leben. In dem Fall endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (BSG, Urteil vom 10.02.2000 – B 3 KR 17/99 R, Rn 18, www.juris.de und SGb 2001, 185 ff., hieran anschließend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2014 – L 4 P 4137/13, Rn 31, www.juris.de und PflR 2015, 103 ff., und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2015 – L 6 KR 66/14 ER). Die Pflegeheime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a. a. O., Rn 19) bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen zur Frage, ob Rollstühle grundsätzlich zum Inventar eines zugelassenen Pflegeheimes gehören, also bei vollstationärer Pflege vom Heimträger zu Verfügung zu stellen sind. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass der Heimträger im Rahmen des Heimvertrages dafür einzustehen hat, dass jeder Heimbewohner, der nicht mehr selbst gehen kann und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, diesen auch zur Verfügung gestellt bekommt, damit er – entweder aus eigenen Kräften oder mit Hilfe des Pflegepersonals oder Angehöriger – sein Zimmer verlassen, andere Räume des Heimes (Bad, WC, Speisesaal, Aufenthaltsraum) aufsuchen und, um an die frische Luft zu kommen, auf dem Gelände des Heimes spazieren fahren kann, er also stets alle Orte erreichen oder hin gebracht werden kann, wo die verschiedenen Pflegeleistungen erbracht werden oder soziale Betreuung stattfindet. Der Heimträger hat deshalb die notwendige Anzahl an geeigneten Rollstühlen bereitzustellen; sie gehören bei vollstationärer Pflege zum notwendigen Inventar von Pflegeheimen.

16

Die Kammer hat keine Zweifel, dass für einen Duschrollstuhl wie den unter Nr. 1846031000 des HMV von der Antragstellerin beantragt, der unbestritten ein nicht ausgeschlossenes Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V ist, nichts anderes gilt. Bei vollstationärer Pflege sind die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (vgl. §§ 43 Abs. 2 SGB XI). Die Körperpflege gehört zu den menschlichen Grundbedürfnissen, die bei pflegebedürftigen Menschen durch die Erbringung von Grundpflegeleistungen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI) befriedigt wird. Bei geh- und stehbehinderten Menschen wird das Duschen, Waschen oder Baden in der Regel erst möglich, wenn die Verrichtung durch einen Duschrollstuhl unterstützt wird. Das Bundessozialgericht hat allerdings in seiner o. g. Entscheidung (Rn 18) Hinweise für die Eingrenzung des Hilfsmittelinventars gegeben und solche Hilfsmittel nachvollziehbar davon ausgeschlossen, die eine individuelle Zurichtung oder Anpassung beim Versicherten erfordern oder die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des Pflegeheimes dienen. Duschrollstühle fallen in der Regel nicht unter diesen Ausschluss. Sie erfüllen ihren Zweck in Serienausstattung; sie bedürfen auch keiner individuellen Anpassung, was nicht ausschließt, dass sie auf bestimmte körperliche Gegebenheiten einstellbar sind. Damit gehört dieses Hilfsmittel zum notwendigen Grundinventar eines Pflegeheimes, in das auch geh- und stehbehinderte Bewohner aufgenommen werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).

17

Der Grundsatz, dass der Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung Duschrollstühle als Inventar in notwendiger Anzahl bereitzustellen hat, erfährt auch nicht etwa dadurch eine Änderung, dass es sich bei der Wohnstätte, in der die Antragstellerin lebt, um ein stationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI handelt, in der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund stehen. Solche Einrichtungen sind zwar keine Pflegeeinrichtungen im engeren Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI, gleichwohl erbringen sie Pflegeleistungen (vgl. § 55 Sozialgesetzbuch 12. Buch - SGB XII). Werden Pflegeleistungen neben anderen zweckgerichteten Leistungen zur Teilhabe etc. erbracht, haben diese Pflegeleistungen dem Standard des SGB XI zu entsprechen (BSG, a. a. O., Rn 23), selbst wenn sie nach Auffassung des Heimes "nur am Rande erbracht werden". Die Träger der Sozialhilfe haben sicherzustellen, dass dieser Standard in den Vereinbarungen mit den Einrichtungen eingehalten wird. Grundsätzlich gilt, dass sich die Vereinbarungen auch hinsichtlich der sächlichen Ausstattung an dem Pflegestandard nach dem SGB XI zu orientieren haben. Zählt nach diesen Kriterien das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum notwendigen Inventar einer Pflegeeinrichtung, kommt daneben eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse nicht mehr in Betracht (BSG, a. a. O., Rn 24). Eine Abweichung hiervon ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die die Kammer teilt, nur dann denkbar, wenn die Einrichtung Schwerpflegebedürftige und insbesondere Rollstuhlfahrer grundsätzlich nicht aufnimmt. In einem solchen Fall kann weder vom Sozialhilfeträger noch vom Einrichtungsträger die Finanzierung des Vorhaltens von spezifischen Hilfsmitteln, wie etwa Rollstühle, erwartet werden. Ausnahmsweise ist es in dem Fall, in dem z. B. ein pflegebedürftiger Rollstuhlfahrer gleichwohl – im Hinblick auf einen individuellen Wunsch (vgl. aber § 9 Abs. 2 und 3 SGB XII) – in eine solche Einrichtung aufgenommen wird, Aufgabe der Krankenkasse, den Pflegebedürftigen mit dem Hilfsmittel auszustatten.

18

Die hierzu vom Sozialgericht Dresden abweichend vertretene Meinung (Urteil vom 24.06.2015 – S 18 KR 470/14, www.juris.de und PflR 2015, 692 ff.) teilt die Kammer nicht. Das Sozialgericht Dresden ist im Ergebnis der Auffassung, dass die Pflicht zum Vorhalten von Hilfsmitteln als Inventar der Einrichtungen der Behindertenhilfe nur soweit reicht, wie sie in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Heimträgern und den Leistungsträgern oder aus dem Heimvertrag zwischen Heim und Versicherten geregelt wurde. Damit ließe sich diese Verpflichtung willkürlich steuern, jedoch ist der vom Heim zu erwartende Pflegestandard nicht disponibel. Unabhängig von der vertraglichen Gestaltung der Vereinbarungen müssen auch Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, die pflegebedürftige Behinderte aufnehmen, einen Pflegestandard erfüllen, der den allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB XI genügt. Mag auch die Eingliederung der behinderten Menschen als Zweck einer solchen Einrichtung in den Vordergrund gerückt werden, darf der Umstand der Pflegebedürftigkeit der Bewohner gleichwohl nicht dahinter zurückbleiben. Die Verpflichtung des Heimes zur Aufrechterhaltung des üblichen Pflegebetriebes darf nicht derart in den Hintergrund treten, dass selbst die Grundpflege ohne zusätzlichen Einsatz dritter Mittel nicht mehr möglich wird. Auch der Umstand, dass die Pflegekasse in dem Fall der Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für Behinderte gemäß § 43a SGB XI zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung und der Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pauschal lediglich 10% des vereinbarten Heimentgelts, maximal 266,00 Euro monatlich, übernimmt, ändert daran nichts. Der Träger der Sozialhilfe darf vielmehr grundsätzlich über Eingliederungsleistungen mit Pflegeelementen nur Vereinbarungen treffen oder Leistungsangebote akzeptieren, durch die eine Pflege auf dem Standard des SGB XI sichergestellt wird. Ist die Einrichtung nicht dazu in der Lage, ist ein Verfahren nach § 55 Satz 2 SGB XII unter Beachtung der Gesichtspunkte aus § 9 Abs. 2 SGB XII in Gang zu setzen.

19

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Kammer unter Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhalts nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Versorgung mit einem eigenen Duschrollstuhl glaubhaft gemacht hat, weil die Wohnstätte, in der sie lebt, verpflichtet ist, für sie einen Duschrollstuhl als Inventar vorzuhalten.

20

Die Antragstellerin ist schwerpflegebedürftig und ihren Angaben nach vollständig auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. In Kenntnis der Geh- und Stehunfähigkeit und des damit verbundenen (Grund-)Pflegebedarfes ist die Antragstellerin in die Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär aufgenommen worden. Dieser Umstand spricht nach Ansicht der Kammer dafür, dass, auch wenn die Einrichtung vordergründig ihren Schwerpunkt auf Leistungen die Teilhabe der Bewohner am Leben in der Gemeinschaft legt, sie bei den pflegebedingten Verrichtungen den oben genannten Standard einzuhalten hat, wie sie es auch in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertrages versprochen hat. Dies bedeutet, dass die Einrichtung, wenn sie geh- bzw. stehbehinderte Pflegebedürftige aufnimmt, die angemessene Grundpflege sicherzustellen hat. Hierzu gehört die Körperpflege einschließlich Duschen. Die Einrichtung hat der Antragstellerin daher neben der Hilfestellung durch das Pflegepersonal einen geeigneten Duschrollstuhl zur Verfügung zu stellen, so dass ihr die Körperpflege ermöglicht wird. Der Duschrollstuhl gehört zu den Hilfsmitteln, die von der Einrichtung als notwendiges Inventar vorgehalten werden müssen. Unerheblich sind nach Auffassung der Kammer sowohl die konkreten Ausgestaltungen des Heimvertrages, den die Antragstellerin ohnehin nur in einem Muster vorgelegt hat, als auch die Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger.

21

Die Antragstellerin hat zudem zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs nicht hinreichend belegt, dass ihre Aufnahme in der Wohnstätte als gehbehinderte Rollstuhlfahrerin eine Ausnahme von der üblichen Zielgruppe bedeutete. Die vorgelegte Leistungsvereinbarung (Stand 03.06.2014) zum Leistungstyp 2a beschreibt unter Nr. 1.1 eine Zielgruppe, die Rollstuhlfahrer als Bewohner des Wohnheims für Menschen mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen gerade nicht ausschließt. Daher bedurfte es eines vertieften Vortrages und eines nachvollziehbaren Beleges für die Behauptung der Antragstellerin, in ihrer Wohnstätte kämen keine Duschrollstühle zum Einsatz. Die Kammer ist im Eilverfahren dieser Frage auch deshalb nicht mehr nachgegangen, weil sie festgestellt hat, dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem o. a. Rechtsstreit die individuelle Versorgung mit einem Duschrollstuhl in einer Sache abgelehnt hat, in der der Antragsteller in derselben Einrichtung lebt, wie die Antragstellerin.

22

Überdies hat die Antragstellerin weder vorgetragen geschweige denn glaubhaft belegt, dass sie den Duschrollstuhl individuell außerhalb der Einrichtung benötigt. In Betracht käme insofern z. B. eine Mitnahme des Hilfsmittels auf mehrtägige Urlaubsfahrten oder mehrtägige Besuchsaufenthalte bei der Familie, Freunden oder Bekannten (vgl. BSG, a. a. O., Rn 25 a. E.). Von Amts wegen kann ein solcher Bedarf nicht unterstellt werden, weshalb dieser Umstand bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen war.

23

Mangels Anordnungsanspruch kann es die Kammer dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsgrund, d. h. eine Eilbedürftigkeit, vorliegt. Die Kammer musste daher nicht der Frage nachgehen, ob tatsächlich kein verwendbares Vermögen besteht, mit dem die Antragstellerin einen eigenen Duschrollstuhl für 283,50 Euro, ggf. über eine zumutbare Ratenzahlung, erwerben könnte.

24

Von einer Beiladung des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Eilverfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG hat die Kammer abgesehen, weil nach der oben dargestellten Konzeption ein Individualanspruch der Antragstellerin gegen das Land auf Versorgung mit einem eigenen Duschrollstuhl nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat sie bereits aus dem Binnenverhältnis gegen den Heimträger einen Anspruch auf angemessene, dem Pflegestandard entsprechende Grundpflege einschließlich der Körperhygiene durch Duschen. Diesen Anspruch kann sie im vorliegenden Eilverfahren nicht durchsetzen. Im Zweifel wird sie sich zunächst an die Heimaufsicht zu wenden haben, damit die geforderten Standards eingehalten werden.

25

Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

26

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag nur dann PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH war nicht zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Selbst wenn mit dem Urteil des Sozialgerichts Dresden (a. a. O.) eine jüngere, abweichende Entscheidung zur Frage des notwendigen Inventars von Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen vorliegt, genügte dies angesichts der nachvollziehbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich nicht nur die Kammer, sondern auch das LSG Sachsen-Anhalt angeschlossen hat, nicht, um die Erfolgsaussichten dieses Rechtsstreites anzunehmen, zumal weitere Ermittlungen wegen des Charakters des Eilverfahrens nicht anzustellen waren.

27

Die Kostenentscheidung folgt den Regelungen in § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Antragstellerin ist in dem Eilverfahren unterlegen, sodass die Antragsgegnerin keine außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

28

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, also die veranschlagten Kosten für den Duschrollstuhl in Höhe von 283,50 Euro, die Grenze von 750,00 Euro nicht übersteigt.


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4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Gitterbett zur Verwendung in einer von der Beigeladenen zu 2) getragenen stationären Pflegeeinrichtung als Sachleistung.
Die am 1990 geborene Klägerin ist Mitglied der beklagten Pflegekasse und der zu 1) beigeladenen Krankenkasse. Sie leidet an Tetrasomie 12 P, dem sogenannten Pallister-Killian-Syndrom, verbunden mit schwerer körperlicher und geistiger Retardierung ohne Sprachentwicklung. Sie robbt zu Hause sitzend auf dem Boden. Gleichzeitig leidet sie an Harn- und Stuhlinkontinenz. Ausweislich des Gutachtens der Pflegefachkraft F.-H., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), vom 15. Oktober 2009 (erstellt nach Begutachtung im häuslichen Umfeld) besteht ein täglicher Hilfebedarf bei den Grundpflegeverrichtungen von 281 Minuten. Von der Beklagten bezieht sie Leistungen der Pflegestufe III. Zu Hause hat sie im Erdgeschoss ein rollstuhlgerecht eingerichtetes Zimmer mit einem Spezial-Pflegebett, das nahezu bis zur Decke reicht und mit einem Gitter sowie mit einem Ein- und Ausstieg am Fußende mit elektrisch verstellbarem Bettrost versehen ist. Für die Versorgung der Klägerin mit diesem Spezial-Pflegebett übernahm die Beklagte Aufwendungen in Höhe von EUR 6.394,91.
Wegen der geplanten Aufnahme in das „Haus Lebensheimat Wohn- und Therapieheim für Behinderte“ in L., einer Pflegeeinrichtung der Beigeladenen zu 2), wurde der Klägerin von der Arztpraxis Dr. D. und W. unter dem 29. Januar 2010 ein Pflegebett mit höhenverstellbarem Gitter zur Versorgung im Heim verordnet. Einen am 9. Februar 2010 eingereichten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Kostenübernahme scheide aus, da die Ausstattung von Pflegeheimen mit Pflegehilfsmitteln - um ein solches handle es sich hier, da es überwiegend in der Pflege eingesetzt werde - den Pflegeheimen obliege, deren Kosten mit dem Pflegesatz und den Investitionsaufwendungen abgegolten würden.
Mit am 31. März 2010 bei der Beklagten eingegangenem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es bestehe eine „Pflicht der Krankenkasse“, das begehrte Krankenbett als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob sich der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung aufhalte. Das Pflegeheim sei nicht zur Vorhaltung desselben verpflichtet, da es sich nicht um ein Pflegeheim i.S.d. § 71 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) handele, sondern um eine stationäre Einrichtung i.S.d. § 71 Abs. 4 SGB XI, und zwar i.S.d. der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 55 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin wurde am 1. Mai 2010 in das Wohnheim für Erwachsene mit geistiger oder Mehrfachbehinderung in L. (Wohngemeinschaft D.), die über zwölf Plätze verfügt, aufgenommen. Dort hält sie sich seither regelmäßig unter der Woche auf; für Urlaube und in der Regel an den Wochenenden kehrt sie nach Hause zu ihren Eltern zurück. Die Beklagte übernimmt monatlich EUR 256,00 der Aufwendungen.
Die Einrichtung der Beigeladenen zu 2) bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. Mai 2010 die Angaben der Klägerin. Es legte der Beklagten seine Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger, dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, samt der dazugehörenden Leistungsbeschreibung vor. In der Einrichtung würden 78 erwachsene Menschen mit einer geistigen Behinderung betreut, wobei lediglich zwei Personen schwerstpflegebedürftig seien.
Ausweislich der anschließend beauftragten Fachärztin für Innere Medizin E. des MDK vom 21. Juli 2010 erfolgt die Pflege der Klägerin nicht überwiegend im Bett. Die Klägerin sei nicht überwiegend bettlägerig. Im Auftrag der Beklagten fertigte Dr. C. vom MDK unter dem 30. Juli 2010 ein Gutachten nach Aktenlage. Er legte dar, die Klägerin habe mittlerweile gelernt, mit persönlicher Unterstützung an einem Rollator zu gehen, ansonsten sei sie rollstuhlpflichtig; den Rollstuhl könne sie jedoch nicht selbstständig fortbewegen. Die Versorgung mit einem Pflegebett und entsprechender Begitterung sei nachvollziehbar; für die Versorgung mit einem zweiten Pflegebett ergebe sich jedoch keine medizinische Begründung.
Auf Anfrage der Beklagten teilte ein Mitarbeiter der Wohngemeinschaft D. am 11. Januar 2011 mit, das behindertengerechte Bett benötige die Klägerin nur zum Schlafen. Sie sei tagsüber nicht bettlägerig. Es finde keine Pflege im Bett statt. Nachts sei die Klägerin sehr unruhig. Daher bestehe die Gefahr, dass sie aus dem Bett falle. Übergangsweise sei von einem Schreiner ein provisorisches Bettgitter angebracht worden. Ein Herausfallen habe bislang verhindert werden können.
Die Klägerin erhob am 7. April 2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage mit dem Begehren, sie mit einem „Pflegebett“ in der Wohngemeinschaft D. zu versorgen. Zur Begründung führte sie aus, seit Antragstellung sei mehr als ein Jahr vergangen; die Beklagte habe über ihren Widerspruch seit einem Jahr nicht entschieden. Die Beklagte sei leistungspflichtig, denn das Pflegebett gleiche mittelbar Behinderungen aus und sei als Hilfsmittel der Krankenversicherung einzuordnen, woran auch der Nebeneffekt einer Erleichterung der Pflege für ihre Pflegepersonen nichts ändere. Eine Doppelversorgung finde nicht statt, weil sie das bewilligte Spezial-Pflegebett im häuslichen Bereich nutze. Im Übrigen habe sie es inzwischen schon einmal geschafft, das vorhandene Schutzbrett des Schreiners zu überklettern und aus dem Bett herauszufallen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011 wies der von der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Dieser führte aus, es sei Aufgabe der Behinderteneinrichtung der Klägerin ein Pflegebett zur Verfügung zu stellen. Das Bett diene ganz überwiegend der Pflegeerleichterung, weshalb auch die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet sei.
11 
Die Klägerin führte die erhobene Klage fort und erhob fürsorglich Klage mit dem Begehren, den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten eines Pflegebettes zu tragen.
12 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen. Sie sei zur Versorgung mit Hilfsmitteln bei Unterbringung in den Einrichtungen nach § 43a SGB XI grundsätzlich nicht zuständig. Die Vorhaltepflicht hänge entscheidend vom jeweiligen Versorgungsvertrag ab. Die Einrichtung habe eine individuell angemessene bedarfsgerechte Ausstattung des Wohnraums der Klägerin vorzuhalten. Allenfalls bestehe eine Leistungspflicht der Beigeladenen zu 1).
13 
Auf Anfrage des SG teilte die Gruppenleiterin der Wohngemeinschaft D. Benz unter dem 24. August 2012 mit, bei dem Bett der Klägerin handele es sich um ein solches, das bis zur Bettkante lediglich 40 cm hoch sei. Das provisorisch angebrachte Gitter habe eine „wirksame Höhe“ von 22 cm. Es verfüge über keine spezielle Vorrichtung zur Pflegeerleichterung. Die Klägerin benutze ihr Bett ausschließlich zum Schlafen. Pflegerische Verrichtungen wie Windelwechsel und Körperwäsche erfolgten mit dem Rollator stehend am Waschbecken. Einzig der Wechsel von Hose, Strümpfen und Schuhen werde auf der Bettkante sitzend vorgenommen. Zum Einschlafen benötige die Klägerin je nach Tagesverfassung 30 Minuten bis zu mehreren Stunden. Gelegentlich wache sie nachts auf. Während dieser Zeit bewege sie sich kreuz und quer durchs Bett. Mehrfach sei festgestellt worden, dass die Beine der Klägerin über das Bettgitter hinausgehangen hätten. Das Gitter solle ein Schutz gegen das mögliche Herausstürzen aus dem Bett sein. Eine ausreichende Versorgung sei mit dem derzeitigen Bett nicht gewährleistet, da ihre Sicherheit gefährdet sei.
14 
Die mit Beschluss des SG vom 20. August 2013 Beigeladene zu 1) trat der Klage ebenfalls entgegen.
15 
In der mündlichen Verhandlung des SG am 23. August 2013 wies der Kammervorsitzende darauf hin, die Beklagte habe zu Recht ausgeführt, für die Gewährung von Pflegehilfsmitteln nur bei häuslicher Pflege verpflichtet zu sein, allerdings ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V in Betracht komme. Die Klägerin begehrte daraufhin, die Verurteilung der Beigeladenen zu 1), sie für ihren Aufenthalt in der Einrichtung der Beigeladenen zu 2) mit einem für die fachgerechte Anbringung eines Gitters geeigneten Bett mit einem ab Matratzenoberkante mindestens 80 cm hohen Gitter mit wegklappbarem Fußende zu versorgen, und nahm die Klage gegen die Beklagte zurück.
16 
Mit Urteil vom 23. August 2013 gab das SG dem auf seinen Hinweis geänderten Antrag der Klägerin statt und verurteilte die Beigeladene zu 1) zur Versorgung der Klägerin für ihren Aufenthalt in der Einrichtung der Beigeladenen zu 2) mit einem für die fachgerechte Anbringung eines Gitters geeigneten Bett mit einem ab Matratzenoberkante mindestens 80 cm hohen Gitter mit wegklappbarem Fußende. Zur Begründung legte es dar, die nach Erteilung des Widerspruchsbescheides höchst hilfsweise verfolgte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die beklagte Pflegekasse sei unbegründet, denn Pflegehilfsmittel schuldeten die Pflegekassen grundsätzlich nur bei häuslicher Pflege der Versicherten. Die beklagte Pflegekasse sei im Übrigen nicht nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als erstangegangener Rehabilitationsträger dafür zuständig, umfassend über die Versorgung der Klägerin mit Hilfsmitteln, ggf. auch unter krankenversicherungsrechtlichen Aspekten, zu entscheiden. Dies scheitere daran, dass die Pflegekassen nicht zu den in § 14 SGB IX genannten Rehabilitationsträgern gehörten, wie sie im Einzelnen in § 6 SGB IX aufgezählt seien. Die gegen die (zu 1) beigeladene Krankenkasse gerichtete Klage sei begründet. Diese habe nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtgesetz (SGG) verurteilt werden können, auch ohne dass von ihrer Seite eine Verbescheidung der Klägerin erfolgt sei. Bei der von der Klägerin verlangten Versorgung mit einem für die fachgerechte Anbringung eines Gitters geeigneten Bett, samt einem mindestens 80 cm über die Matratzenoberkante hinausreichenden umlaufenden Gitter mit wegklappbarem Fußende, handele es sich um die Versorgung mit einem Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Bei der Klägerin gehe es bei der Versorgung mit Gitterbett um den Ausgleich einer Behinderung, nämlich der insbesondere durch ihre geistige Retardierung eingeschränkten Möglichkeit, gefahrlos einzuschlafen und gefahrlos zu schlafen. Da die Klägerin schon zum Einschlafen oft lange brauche und dabei voller Unruhe durch ihr Bett robbe und versuche auszusteigen und da sie ferner des Nachts aufwache und dann in unstillbarem Drang versuche das Bett zu verlassen und ihre Umgebung zu erkunden, sei sie, auch wenn sie sich im Bett befinde, ständig gefährdet und in ihrem Grundbedürfnis auf erholsamen bzw. gefahrlosen Schlaf stark beeinträchtigt und behindert (zum Wechsel von Ruhen und Schlafen bzw. Aufstehen und Zubettgehen als notwendigen Grundbedürfnissen, s. a. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 29. Juni 2006 - L 4 KR 253/03 -; in juris). Damit stelle das von der Klägerin begehrte Gitterbett ein Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dar. Es handele sich dabei nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, denn derartig speziell zugerichtete Betten würden im alltäglichen Leben nicht benötigt. Dass das begehrte Hilfsmittel auch die selbstständige Lebensführung fördern würde, weil die Klägerin dann ohne regelmäßige Überwachung durch einen Nachtpfleger auskäme (insoweit Erfüllung eines Zwecks nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), sei zwar nicht zu bestreiten, mache aber das Bett noch nicht zu einem reinen Hilfsmittel i.S.d. Pflegeversicherung, für das die Krankenversicherung von vornherein nicht einzustehen hätte. Der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Versorgung scheitere nicht daran, dass eine vorrangige Pflicht des Heims zur Versorgung der Klägerin mit einem entsprechenden Hilfsmittel bestünde. Zwar bleibe die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig seien, von der Verpflichtung der von den Krankenkassen zur Verfügung zu stellenden Hilfsmitteln unberührt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V), doch bestehe eine derartige Pflicht des Heims im Fall der Klägerin gerade nicht. Unbeschadet der rechtlichen Qualifizierung des Heims, in welchem sich die Klägerin aufhalte, und weiter unbeschadet der Frage, inwieweit aufgrund der vom Heim mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vereinbarungen eine Pflicht des Heims zur Vorhaltung von pflegeerleichternden Gegenständen bestehe, sei das Heim, in dem die Klägerin untergebracht sei, nicht verpflichtet, das begehrte, zur Aufnahme eines hohen Gitters geeignete Bett mit der entsprechenden Gitterumrandung zur Verfügung zu stellen, denn der Sphäre der vollstationären Pflege, für die Pflegeheime grundsätzlich einzutreten hätten, könnten individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar seien, nicht zugeordnet werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 28/99 R -; in juris). Sie blieben vielmehr von der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldete Hilfsmittel. Um einen solchen Fall handele es sich bei der Bettversorgung für die Klägerin, denn ein derart hohes Bettgitter, wie es die Klägerin benötige, und das ein entsprechend technisch individuell gestaltetes Bett verlange, das zur Aufnahme eines derart hohen Gitter geeignet sei, stelle ein individuell im Einzelfall angepasstes Hilfsmittel dar, das in anderen üblicherweise in einem Heim der Eingliederungshilfe untergebrachten Pflegefällen so nicht benötigt werde und deshalb vom Heim auch nicht zur Verfügung gestellt werden müsse. Was das Heim allenfalls zur Verfügung stellen müsse, sei ein Bett mit einem im Behindertenbereich üblicherweise vorkommenden Gitter bzw. Schutz gegen Herausfallen, wie es der Klägerin vom Heim durch das mit vom Schreiner angefertigten Brettern versehene Bett bereits zur Verfügung gestellt worden sei. Dieses Bett sei jedoch zum Schutz ihres sicheren Schlafes offensichtlich nicht ausreichend; denn inzwischen habe es die Klägerin schon einmal geschafft, das vorhandene Schutzbrett des Schreiners zu überklettern und aus dem Bett herauszufallen.
17 
Gegen das ihr am 2. September 2013 per Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 1) am 23. September 2013 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das SG verkenne die vorrangige Verpflichtung der stationären Pflegeeinrichtung zur Versorgung der Klägerin mit dem begehrten Bett. Maßgeblich sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -; in juris) die Leistungsvereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Träger der Einrichtung, in der sich die Klägerin aufhalte (Beigeladene zu 2) sowie der Rahmenvertrag. Diese sähen auch eine Einrichtung der Wohnräume mit Möbelstücken vor. Hierzu zähle auch ein Bett, welches dem Schlafen, Liegen und Ruhen diene. Entgegen der Ausführung des SG handele es sich bei dem begehrten Pflegebett nicht um ein individuell angepasstes Pflegemittel, da es als Serienfabrikat im Fachhandel erhältlich sei.
18 
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
19 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie hält die Ausführungen des SG in seinem Urteil für zutreffend. Die zitierte Leistungsverein-barung sei ebenso wenig wie der Rahmenvertrag zur Beurteilung heranzuziehen, da die Beigeladene zu 2) keine Vereinbarungen mit den Kranken- bzw. Pflegekassen geschlossen haben. Selbst unter Berücksichtigung der Leistungsvereinbarung ergebe sich keine Verpflichtung der Beigeladenen zu 2), das begehrte Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Auch sei das Bett in Kombination mit dem notwendigen Gitter ein speziell angepasstes Hilfsmittel, das der Leistungspflicht der Beigeladenen zu 1) unterliege.
23 
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
24 
Der mit Beschluss vom 12. Juni 2014 zu 2) beigeladene Träger der Einrichtung, in der sich die Klägerin aufhält, hat keinen Antrag gestellt, jedoch vorgetragen, bei der von der Klägerin besuchten Einrichtung handele es sich nicht um eine stationäre Pflegeeinrichtung, sondern vielmehr um eine vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen i. S. d. §§ 43a, 71 Abs.4 SGB XI. Es gehe nicht um Hilfe zur Pflege sondern um Eingliederungshilfe. In den Vereinbarungen nach § 75 ff. SGB XII mit dem zuständigen Sozialhilfeträger werde die vorzuhaltende Ausstattung regelmäßig nicht konkretisiert. In der Regel werde aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots lediglich ein Standartbett zur Verfügung gestellt.
25 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorlegte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Die Beigeladene wendet sich gegen die Verurteilung, die Klägerin mit einem für die fachgerechte Anbringung eines Gitters geeigneten Bettes mit einem ab Matratzenoberkante mindestens 80 cm hohen Gitter mit wegklappbarem Fußende zu versorgen. Es ist davon auszugehen, dass der Wert des begehrten Hilfsmittels einen Betrag von EUR 750,00 deutlich übersteigt. Der Senat folgert dies aus dem Umstand, dass für die Anschaffung eines entsprechenden Bettes in der Wohnung der Eltern der Klägerin EUR 6.394,91 aufgewendet werden mussten. Ein Wert des Beschwerdegegenstands von über EUR 750,00 im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird somit überschritten.
28 
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist auch begründet. Das SG hat die Beigeladene zu 1) zu Unrecht verurteilt, die Klägerin mit einem für die fachgerechte Anbringung eines Gitters geeigneten Bettes mit einem ab Matratzenoberkante mindestens 80 cm hohen Gitter mit wegklappbarem Fußende zu versorgen. Gegenüber der Beigeladenen zu 1) hat die Klägerin einen solchen Anspruch nicht (dazu unter 1.).
29 
Einer Entscheidung in der Sache durch den Senat steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des SG die Klage gegen die Beklagte zurücknahm und stattdessen die Verurteilung der Beigeladenen zu 1) begehrte. Die Klägerin verfolgte insoweit nur den Anspruch auf Gewährung des Gitterbetts als Sachleistung gegen die Beklagte nicht weiter, richtete aber diesen Anspruch nunmehr gegen die Beigeladene zu 1). Die Beigeladene zu 1) konnte nach § 75 Abs. 5 SGG grundsätzlich verurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1966 - 12 RJ 600/62 -, in juris).
1.
30 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Sachleistungsanspruch gegen die Beigeladene zu 1) ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
31 
Die Krankenkassen sind für die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob diese in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim leben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim "Versicherungsfall" der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI), eine Einschränkung. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abs. 1, 2 und § 43a SGB XI). Nach § 11 Abs. 1 SGB XI hat die Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen (Satz 1). Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (Satz 2). Die Pflegeheime haben auch für die soziale Betreuung der Bewohner zu sorgen (§§ 43 Abs. 2 und 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Die die Zulassung bewirkenden Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten (§ 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -; in juris). Der Heimausstattung sind auch solche Gegenstände zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. § 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr möglich ist und eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet (BSG, Urteil vom 28. Mai 2003 - B 3 KR 30/02 R -; in juris). Welche Hilfsmittel im Einzelnen von der Einrichtung vorzuhalten sind ist insbesondere unter Heranziehung des jeweiligen Versorgungsauftrags sowie ggf. früher in Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (vgl. § 80a SGB XI, gültig bis 30. Juni 2008), nunmehr in den in der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung festgelegten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmalen der Einrichtung (vgl. § 84 Abs. 5 SGB XI in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 50 Buchst. b) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) zu bestimmen (BSG, Urteil vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 67/01 R -; in juris).
32 
Die gesetzliche Krankenversicherung hat demgegenüber nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen: (1) individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); (2) Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb der Einrichtung dienen (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -; in juris).
33 
Dass die Klägerin nicht in einem vollstationären Pflegeheim im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI, sondern in einer Einrichtung im Sinne der §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI untergebracht ist, erfordert keine andere Beurteilung. Nach § 71 Abs. 4 SGB XI sind stationäre Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI. Nach § 61 Abs. 2 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 SGB XI aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 SGB XI gilt entsprechend. Danach müssen die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII dem Standard des SGB XI entsprechen. Dies rechtfertigt eine modifizierte Übertragung der oben dargestellten, für Pflegeheime im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI entwickelten Grundsätze jedenfalls dann, wenn eine Verpflichtung zur Bereitstellung des begehrten Hilfsmittels von der getroffenen Leistungsvereinbarung erfasst wird (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -; in juris).
34 
Diese Maßstäbe, denen der erkennende Senat sich anschließt, zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem von der Klägerin benötigten Gitterbett um ein Hilfsmittel, das von der vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Klägerin sich unter der Woche aufhält, vorzuhalten und der Klägerin zur Verfügung zu stellen ist. Anders, als vom SG angenommen, kommt es für die hier vorzunehmende Abgrenzung nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei dem begehrten Gitterbett um ein serienmäßig hergestelltes und mehrfach verwendbares Modell oder um ein speziell für die Klägerin und ihre individuellen Bedürfnisse angefertigtes bzw. angepasstes Hilfsmittel handelt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 5/03 R -; in juris) scheidet ein Sachleistungsanspruch gegen die zuständige Krankenkasse vielmehr aus, wenn der Versicherte wegen des Fehlens eigengesteuerter Bestimmungsmöglichkeiten quasi zum "Objekt der Pflege" geworden ist und eine Rehabilitation mangels Erfolgsaussichten nicht mehr möglich, der Ist-Zustand der Behinderung also nicht mehr behebbar ist. Sind Hilfsmittel allein der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen und nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse notwendiges Inventar für die Pflege, sind diese vom Träger des Heimes zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen z. B. alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art (z. B. bei Altersdemenz, Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls, Multipler Sklerose und Querschnittslähmungen) benötigt werden (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -; in juris).
35 
Das von der Klägerin begehrte Gitterbett dient hier allein den medizinisch-pflegerischen Erfordernissen bei der Unterbringung der Klägerin. Es ist nicht erforderlich, um die Realisierung einer Teilhabeleistung zu ermöglichen, sondern nur zum Schutz der Klägerin vor einem Herausfallen aus dem Bett und der damit verbundenen Verletzungsgefahr. Dieses Erfordernis ist ausschließlich der Sphäre des Heimträgers zuzurechnen, der für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Versorgungsauftrags Sorge zu tragen hat.
36 
Nach § 75 Abs. 3 SGB XII hat der Träger der Sozialhilfe mit Einrichtungen nach § 13 SGB XII Vereinbarungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen müssen, über den Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) zu treffen. Nach § 76 Abs. 1 SGB XII muss die Vereinbarung über die Leistung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistungen, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche rechtliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 -; in juris).
37 
Eine entsprechende Vereinbarung ist hier zwischen dem Landkreis B.-H. als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe und dem Beigeladenen zu 2) getroffen worden. Nach § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung erbringt der Beigeladene zu 2) stationäre Hilfe inklusive hausinternem tagestrukturierendem Angebot für geistig und/oder mehrfachbehinderte Erwachsene. Die Leistungen umfassen nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung, die Maßnahmen zur Beratung, Betreuung, Förderung und Pflege, sowie die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung. Die geschuldete Qualität der Ausstattung richtet sich nach den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Versorgung des jeweiligen Hilfeempfängers (§ 2 Abs. 4 der Vereinbarung). Die Zurverfügungstellung eines für den Schutz der Klägerin objektiv erforderlichen Gitterbetts zählt danach zu den vom Heimträger geschuldeten Leistungen. Im Ergebnis scheidet deshalb ein Sachleistungsanspruch gegen die Beigeladene zu 1) aus.
2.
38 
Die Klägerin hätte keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Sachleistung. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Allerdings sind Leistungen der häuslichen Pflege bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI nach § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. SGB XI generell ausgeschlossen. Die Begrenzung auf die häusliche Pflege ist auch sachgerecht, weil individuelle Pflegehilfsmittel im Pflegeheim oder in einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 SGB XI wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden (Thüringer LSG, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 -; in juris).
3.
39 
Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung von gesetzlicher Kranken- und sozialer Pflegeversicherung und hier insbesondere um die Vorhaltepflicht des Pflegeheimes, die wiederum entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag sowie von den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien abhängt. Die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin aus § 33 SGB V kann im Falle vollstationärer Pflegebedürftigkeit zu einem Anspruch gegen den Heimträger führen, soweit die dafür maßgeblichen Voraussetzungen des Heimvertrages erfüllt sind. Allerdings könnte sich dieser Anspruch der Klägerin gegen den Heimträger auch nur aus dem privatrechtlichen Heimvertrag ergeben. Hierüber hat der Senat jedoch - trotz entsprechender Beiladung - nicht zu entscheiden.
4.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5.
41 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung ist im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des BSG nicht gegeben.

Gründe

 
27 
Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Die Beigeladene wendet sich gegen die Verurteilung, die Klägerin mit einem für die fachgerechte Anbringung eines Gitters geeigneten Bettes mit einem ab Matratzenoberkante mindestens 80 cm hohen Gitter mit wegklappbarem Fußende zu versorgen. Es ist davon auszugehen, dass der Wert des begehrten Hilfsmittels einen Betrag von EUR 750,00 deutlich übersteigt. Der Senat folgert dies aus dem Umstand, dass für die Anschaffung eines entsprechenden Bettes in der Wohnung der Eltern der Klägerin EUR 6.394,91 aufgewendet werden mussten. Ein Wert des Beschwerdegegenstands von über EUR 750,00 im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird somit überschritten.
28 
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist auch begründet. Das SG hat die Beigeladene zu 1) zu Unrecht verurteilt, die Klägerin mit einem für die fachgerechte Anbringung eines Gitters geeigneten Bettes mit einem ab Matratzenoberkante mindestens 80 cm hohen Gitter mit wegklappbarem Fußende zu versorgen. Gegenüber der Beigeladenen zu 1) hat die Klägerin einen solchen Anspruch nicht (dazu unter 1.).
29 
Einer Entscheidung in der Sache durch den Senat steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des SG die Klage gegen die Beklagte zurücknahm und stattdessen die Verurteilung der Beigeladenen zu 1) begehrte. Die Klägerin verfolgte insoweit nur den Anspruch auf Gewährung des Gitterbetts als Sachleistung gegen die Beklagte nicht weiter, richtete aber diesen Anspruch nunmehr gegen die Beigeladene zu 1). Die Beigeladene zu 1) konnte nach § 75 Abs. 5 SGG grundsätzlich verurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1966 - 12 RJ 600/62 -, in juris).
1.
30 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Sachleistungsanspruch gegen die Beigeladene zu 1) ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
31 
Die Krankenkassen sind für die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob diese in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim leben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim "Versicherungsfall" der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI), eine Einschränkung. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abs. 1, 2 und § 43a SGB XI). Nach § 11 Abs. 1 SGB XI hat die Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen (Satz 1). Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (Satz 2). Die Pflegeheime haben auch für die soziale Betreuung der Bewohner zu sorgen (§§ 43 Abs. 2 und 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Die die Zulassung bewirkenden Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten (§ 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -; in juris). Der Heimausstattung sind auch solche Gegenstände zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. § 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr möglich ist und eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet (BSG, Urteil vom 28. Mai 2003 - B 3 KR 30/02 R -; in juris). Welche Hilfsmittel im Einzelnen von der Einrichtung vorzuhalten sind ist insbesondere unter Heranziehung des jeweiligen Versorgungsauftrags sowie ggf. früher in Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (vgl. § 80a SGB XI, gültig bis 30. Juni 2008), nunmehr in den in der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung festgelegten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmalen der Einrichtung (vgl. § 84 Abs. 5 SGB XI in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 50 Buchst. b) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) zu bestimmen (BSG, Urteil vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 67/01 R -; in juris).
32 
Die gesetzliche Krankenversicherung hat demgegenüber nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen: (1) individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); (2) Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb der Einrichtung dienen (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -; in juris).
33 
Dass die Klägerin nicht in einem vollstationären Pflegeheim im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI, sondern in einer Einrichtung im Sinne der §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI untergebracht ist, erfordert keine andere Beurteilung. Nach § 71 Abs. 4 SGB XI sind stationäre Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI. Nach § 61 Abs. 2 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 SGB XI aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 SGB XI gilt entsprechend. Danach müssen die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII dem Standard des SGB XI entsprechen. Dies rechtfertigt eine modifizierte Übertragung der oben dargestellten, für Pflegeheime im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI entwickelten Grundsätze jedenfalls dann, wenn eine Verpflichtung zur Bereitstellung des begehrten Hilfsmittels von der getroffenen Leistungsvereinbarung erfasst wird (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -; in juris).
34 
Diese Maßstäbe, denen der erkennende Senat sich anschließt, zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem von der Klägerin benötigten Gitterbett um ein Hilfsmittel, das von der vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Klägerin sich unter der Woche aufhält, vorzuhalten und der Klägerin zur Verfügung zu stellen ist. Anders, als vom SG angenommen, kommt es für die hier vorzunehmende Abgrenzung nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei dem begehrten Gitterbett um ein serienmäßig hergestelltes und mehrfach verwendbares Modell oder um ein speziell für die Klägerin und ihre individuellen Bedürfnisse angefertigtes bzw. angepasstes Hilfsmittel handelt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 5/03 R -; in juris) scheidet ein Sachleistungsanspruch gegen die zuständige Krankenkasse vielmehr aus, wenn der Versicherte wegen des Fehlens eigengesteuerter Bestimmungsmöglichkeiten quasi zum "Objekt der Pflege" geworden ist und eine Rehabilitation mangels Erfolgsaussichten nicht mehr möglich, der Ist-Zustand der Behinderung also nicht mehr behebbar ist. Sind Hilfsmittel allein der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen und nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse notwendiges Inventar für die Pflege, sind diese vom Träger des Heimes zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen z. B. alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art (z. B. bei Altersdemenz, Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls, Multipler Sklerose und Querschnittslähmungen) benötigt werden (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -; in juris).
35 
Das von der Klägerin begehrte Gitterbett dient hier allein den medizinisch-pflegerischen Erfordernissen bei der Unterbringung der Klägerin. Es ist nicht erforderlich, um die Realisierung einer Teilhabeleistung zu ermöglichen, sondern nur zum Schutz der Klägerin vor einem Herausfallen aus dem Bett und der damit verbundenen Verletzungsgefahr. Dieses Erfordernis ist ausschließlich der Sphäre des Heimträgers zuzurechnen, der für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Versorgungsauftrags Sorge zu tragen hat.
36 
Nach § 75 Abs. 3 SGB XII hat der Träger der Sozialhilfe mit Einrichtungen nach § 13 SGB XII Vereinbarungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen müssen, über den Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) zu treffen. Nach § 76 Abs. 1 SGB XII muss die Vereinbarung über die Leistung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistungen, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche rechtliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 -; in juris).
37 
Eine entsprechende Vereinbarung ist hier zwischen dem Landkreis B.-H. als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe und dem Beigeladenen zu 2) getroffen worden. Nach § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung erbringt der Beigeladene zu 2) stationäre Hilfe inklusive hausinternem tagestrukturierendem Angebot für geistig und/oder mehrfachbehinderte Erwachsene. Die Leistungen umfassen nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung, die Maßnahmen zur Beratung, Betreuung, Förderung und Pflege, sowie die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung. Die geschuldete Qualität der Ausstattung richtet sich nach den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Versorgung des jeweiligen Hilfeempfängers (§ 2 Abs. 4 der Vereinbarung). Die Zurverfügungstellung eines für den Schutz der Klägerin objektiv erforderlichen Gitterbetts zählt danach zu den vom Heimträger geschuldeten Leistungen. Im Ergebnis scheidet deshalb ein Sachleistungsanspruch gegen die Beigeladene zu 1) aus.
2.
38 
Die Klägerin hätte keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Sachleistung. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Allerdings sind Leistungen der häuslichen Pflege bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI nach § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. SGB XI generell ausgeschlossen. Die Begrenzung auf die häusliche Pflege ist auch sachgerecht, weil individuelle Pflegehilfsmittel im Pflegeheim oder in einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 SGB XI wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden (Thüringer LSG, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 -; in juris).
3.
39 
Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung von gesetzlicher Kranken- und sozialer Pflegeversicherung und hier insbesondere um die Vorhaltepflicht des Pflegeheimes, die wiederum entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag sowie von den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien abhängt. Die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin aus § 33 SGB V kann im Falle vollstationärer Pflegebedürftigkeit zu einem Anspruch gegen den Heimträger führen, soweit die dafür maßgeblichen Voraussetzungen des Heimvertrages erfüllt sind. Allerdings könnte sich dieser Anspruch der Klägerin gegen den Heimträger auch nur aus dem privatrechtlichen Heimvertrag ergeben. Hierüber hat der Senat jedoch - trotz entsprechender Beiladung - nicht zu entscheiden.
4.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5.
41 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung ist im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des BSG nicht gegeben.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.

(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.

(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.