Sozialgericht Konstanz Urteil, 15. Dez. 2015 - S 11 R 2816/14

published on 15/12/2015 00:00
Sozialgericht Konstanz Urteil, 15. Dez. 2015 - S 11 R 2816/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen ab 23. Dezember 2011 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.-

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht.
Der am … geborene Kläger ist Apotheker. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte befreite den Kläger mit Bescheid vom 17. Juli 1995 für die Zeit ab 1. Mai 1995, dem Zeitpunkt der Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (damals: Apotheke ..., Ravensburg; Rechtsvorgänger der Beigeladenen) von der Rentenversicherungspflicht. Seit damals ist er Pflichtmitglied der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung, seit 18. Dezember 1995 Pflichtmitglied in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.
Der Kläger ist seit 1. Januar 1996 bei der Beigeladenen, einem pharmazeutischen Unternehmen, beschäftigt, seit 1. September 2010 als Leiter der Abteilung „Projektentwicklung und -implementierung“. Er bezieht ein Gehalt deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Im Rahmen einer bei der Beigeladenen durchgeführten Betriebsprüfung wurden Zweifel an der Rentenversicherungspflicht einiger dort tätigen Apotheker geäußert. Vorsorglich führte die Beigeladene daraufhin für den Kläger Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 2011, bei der Beklagten eingegangen am 23. Dezember 2011, (erneut) die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Er verwies darauf, den Antrag vorsorglich zu stellen, da seines Erachtens der Befreiungsbescheid vom 17. Juli 1995 weiter gelte.
Die Beklagte prüfte den Arbeitsvertrag sowie eine von der Beigeladenen vorgelegte „Rollenbeschreibung“. Wegen der Einzelheiten wird auf Aktenseiten 24 bis 32, 37/38 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die ab 1. September 2010 ausgeübte Beschäftigung als Leiter der Abteilung „Projektentwicklung und -implementierung“ bei der Beigeladenen ab, da es sich hierbei um keine berufsspezifische Tätigkeit als Apotheker handle. Die Tätigkeit entspreche nicht dem in der Bundes-Apothekerordnung (BApO) niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 zurück.
Der Kläger hat am 6. November 2014 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor, denn er gehe einer Tätigkeit nach, wegen der er Pflichtmitglied in der Landesapothekerkammer sowie der Versorgungskammer sei. Sie entspreche dem Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Apothekers. Nicht erforderlich sei, dass die Tätigkeit zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2014 und den Bescheid vom 22. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Vorliegen der Voraussetzungen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend und verweist zur Begründung insbesondere auf den Widerspruchsbescheid. Die erteilte Befreiung beziehe sich lediglich auf die konkrete Tätigkeit wegen der die Befreiung erteilt worden sei, weswegen der Befreiungsbescheid vom 8. Januar 2003 seine Gültigkeit verloren habe. Zur Befreiung berechtigten nur Tätigkeiten, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer und einem Versorgungswerk für Apotheker vorgeschrieben sei. Für die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen sei die Approbation als Apotheker nicht objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung. Die Aufgabenschwerpunkte lägen laut der Aufgabenbeschreibung eindeutig nicht auf pharmazeutischem Gebiet, sondern im Bereich des Managements. Die Tätigkeit entspreche nicht dem in der BApO niedergelegten Berufsbild von Apothekern.
12 
Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, vertritt die Ansicht, dass die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen einer pharmazeutischen Tätigkeit erfülle, die ihrerseits nach den Berufsgesetzen die Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer begründe.
13 
Die Beigeladene hat eine aktualisierte „Rollenbeschreibung“ (Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16. April 2014) übermittelt sowie die Fragestellungen des Gerichts zu Einzelheiten der Tätigkeit beantwortet. Wegen der Einzelheiten wird auf Aktenseiten 29/30, 34/35 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Vorsitzende hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 25. November 2015 erörtert und hierbei den Kläger persönlich zu seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
14 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist im Wesentlichen begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
17 
Nach seinem Vortrag vertritt der Kläger vorrangig die Ansicht, dass der Bescheid vom 17. Juli 1995 auch für die aktuell durchgeführte Tätigkeit gilt. Dem entspricht eine entsprechende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf einen deklaratorischen Bescheid der Beklagten.
18 
Insoweit ist die Klage nicht begründet. Die Befreiung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, B 5/4 RA 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 12; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 9) nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Sie erstreckt sich nur auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit, für die sie ausgesprochen wurde. Eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wird. Die mit Bescheid vom 8. Januar 2003 erteilte Befreiung bezog sich auf das damalige Beschäftigungsverhältnis bei der Apotheke ..., unterschied sich inhaltlich von der späteren und kann daher für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen keine Wirkung entfalten.
19 
Das weitere (hilfsweise) Klagebegehren ist auf (richtig:) Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die aktuelle Tätigkeit gerichtet, damit ebenfalls als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu sehen.
20 
Diese Klage ist begründet, soweit der Zeitraum ab 23. Dezember 2011 betroffen ist.
21 
Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Hiernach werden Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn (a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und (c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
22 
Der Kläger ist bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt, damit grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI, insbesondere wegen Geringfügigkeit, besteht nicht. Der Kläger ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Heilberufe-Kammergesetzes vom 16. März 1995 (GBl. 1995, 313) Pflichtmitglied in einer berufsständischen Kammer, nämlich der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, sowie gem. dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 13. Juni 1978 (GBl. 1978, 307; insbes. Art. 26 des Staatsvertrages) Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, nämlich der Bayerischen Apothekerversorgung. Voraussetzung sind die Approbation als Apotheker und eine Tätigkeitsausübung oder ein Wohnsitz in Baden-Württemberg (Landesapothekerkammer) bzw. die Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (Apothekerversorgung), was der Kläger jeweils erfüllt. Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) bis c) des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind ebenfalls gegeben (zur Bayerischen Apothekerversorgung vgl. auch die Nennung bei Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 6 SGB VI, Rn. 66). Auch die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI notwendige Bestätigung liegt vor. All dies wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen.
23 
Der Kläger übt auch eine Beschäftigung aus, „wegen der“ er Pflichtmitglied in der berufsständischen Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
24 
Die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und dem Versorgungswerk beruhen auf der Approbation und nicht auf der konkret ausgeübten Beschäftigung. Auch sonst ist die Formulierung „wegen der“ missverständlich, denn die Pflichtmitgliedschaft folgt nie aus einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (vgl. Rolfs, SGb 2014, 653, 654; Giesen, NZA 2014, 1297, 1299). Die Voraussetzung „wegen der“ ist also so zu verstehen, dass der Beschäftigte „berufsspezifisch“ tätig sein muss, also eine für den in die jeweiligen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausübt (vgl. Boecken in: Gesamtkommentar, § 6 SGB VI Rn. 49; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009, L 4 R 738/06: „typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich“). Verlangt wird eine „berufsgruppenspezifische Tätigkeit“ (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2011, L 11 R 4872/90; Hessisches LSG, Beschluss vom 17. November 2011, L 8 KR 77/11 B ER). Andere in der Rechtsprechung verwandte Begrifflichkeiten weichen hiervon im Ergebnis nicht ab. So ist etwa verlangt worden, die Tätigkeit müsse wesentlich durch die Besonderheiten der Kammerzugehörigkeit geprägt sein (SG Berlin, Urteil vom 19. November 2014, S 30 R 4653/11, unter Hinweis auf Schmidt in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl., § 6 Rn. 25) oder sich „maßgeblich“ mit der Entwicklung, der Herstellung und der Prüfung von Arzneimitteln befassen (SG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2015, S 21 R 6602/12). Soweit teilweise verlangt wird, die Tätigkeit müsse zum „Kernbereich des apothekerlichen Berufsbildes gehören“ (SG München, Urteil vom 5. Februar 2015, S 15 R 928/14 m. Anm. Schafhausen, jurisPR-SozhR 22/2015 Anm. 3), ginge dies hierüber wohl hinaus. Eine solche engere Ansicht wäre aber letztlich abzulehnen, denn für sie gibt es im Gesetz keine Stütze und auch der Hinweis auf die „einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften“ lässt die Konturen dieses Kernbereichs nicht erkennen.
25 
Keine Voraussetzung ist, dass nur eine Tätigkeit ausgeübt wird, die ausschließlich von Pflichtmitgliedern in der berufsständischen Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgeübt werden kann - im hier zu entscheidenden Fall also von Personen, die als Apotheker approbiert sind (ebenso Giesen, NZA 2014, 1297, 1300; SG Berlin, Urteil vom 19. November 2014, a.a.O.; SG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2015, a.a.O.; SG München, a.a.O.). Auch wenn das BSG in seiner Rechtsprechung zu den Syndikusanwälten (BSG, Urteil vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) einer „weiten, erweiternden oder analogen Anwendung“ der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausdrücklich eine Absage erteilt hat, lässt sich eine solche Einschränkung der Vorschrift nicht entnehmen. Soweit das Hessische LSG im Beschluss vom 17. November 2011, a.a.O., darauf abgestellt hat, dass die vom dortigen Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten „nur von einem approbierten Apotheker bzw. einer Apothekerin sachgerecht erfüllt werden können“, ergibt sich aus dem Kontext, dass damit keine zwingende Voraussetzung aufgestellt wurde. Im konkreten Fall war der Antragsteller auch erfolgreich gewesen.
26 
Aus der Rechtsprechung des BSG zu den Syndikusanwälten kann auch sonst keine einschränkende Auslegung für Apotheker abgeleitet werden. Im Urteil vom 31. Dezember 2012, a.a.O. hat das BSG auf die einschlägigen berufs- und versorgungsrechtlichen Normen nur insoweit abgestellt, als sich hieraus die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer bzw. der Versorgungseinrichtung ergibt. Es hat weiterhin ausgeführt, dass es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw. Selbstständigen ankommt, sondern auf die konkrete Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird. Auch bestehen die engen berufsrechtlichen Vorgaben, an die das BSG in seiner Rechtsprechung zu den Syndikusanwälten angeknüpft und mit denen es eine Tätigkeit als Syndikusanwalt in bestimmten Konstellationen nicht für vereinbar gesehen hat, für Apotheker nicht in gleicher Weise (ebenso Giesen, NZA 2014, 1297, 1304).
27 
Einschränkungen dahingehend, dass eine Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie mit dem Beruf des Apothekers unvereinbar ist, lässt sich dem Berufsrecht nicht entnehmen. Apotheker sind nach § 1 BApO berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen; sie dienen damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Die Ausübung des Apothekerberufs ist nach § 2 Abs. 3 BApO die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Wer im Geltungsbereich der BApO den Apothekerberuf ausüben will, bedarf nach § 2 Abs. 1 BApO der Approbation als Apotheker. All dies ist mit einer Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie vereinbar.
28 
Dass Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Industrie gegenüber denjenigen einer „klassischen“ Apotheke einer Abwandlung unterfallen, liegt in der Natur der Sache. Dadurch verlieren sie jedoch nicht ihren Bezug zur Entwicklung, Prüfung und Herstellung von Arzneimitteln. Vielmehr gehören auch Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie zum Berufsbild eines Apothekers. Dies wird etwa dadurch deutlich, dass die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e.V. als maßgeblicher Berufsverband der Apotheker eine eigene Fachgruppe „Industriepharmazie“ unterhält (vgl. www.dphg.de/profil/organisation/fachgruppen/industriepharmazie/).
29 
Eine den Umständen der industriellen Arzneimittelherstellung geschuldete, nicht aber vom Berufsbild des Apothekers zwingend wegführende Abwandlung erfolgt für diese Tätigkeiten, wenn eine Vorgesetztenfunktion eingenommen wird. Der Leiter einer größeren Apotheke mit mehreren Filialen bleibt jedoch Apotheker, wenn mit der Verwaltung und „Teamführung“ (so die Stellenbeschreibung des Klägers) ein weiterer Aufgabenbereich hinzukommt und andere Tätigkeiten eines Apothekers verdrängt werden. Trotz dieser Aufgaben als „Manager“ bleibt er noch im selben Berufsbild, ist dort weiterhin fachlich eingebunden, wie auch ein Rechtsanwalt in einer größeren Sozietät oder der Leiter eines größeren Gerichts sein Berufsbild nicht verliert, wenn für ihn der administrative Tätigkeitsbereich hinzukommt. Zu beachten ist auch, dass die Formulierung des § 2 Abs. 3 BApO weit gefasst ist („insbesondere“) und damit die pharmazeutische Betätigung in einem umfassenden Sinne erfasst (vgl. Hessisches LSG, a.a.O.).
30 
Hieran gemessen ist die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen, wie es aus seinen Angaben im Erörterungstermin, seinen schriftlichen Äußerungen sowie denjenigen der Beigeladenen deutlich wird, eine solche, die dem Berufsbild des Apothekers entspricht. Die inhaltlich von keiner Seite in Zweifel gezogenen Angaben entsprechen nach der Überzeugung des Gerichts den tatsächlichen Verhältnissen. Das Gericht stellt diese daher als gegeben fest.
31 
Die vom Kläger verantworteten Aufgabenbereiche sind integraler Bestandteil der Herstellung von Arzneimitteln. Die Entwicklung von sterilen Anwendungsformen (Spritzen, Karpulen, Fläschchen u.s.w.) für bestimmte Wirkstoffe, welche durch den Kläger und die von ihm betreuten Mitarbeiter vorgenommen wird, erfordert pharmazeutische Kenntnisse. Diese beziehen sich auf die Eigenschaften der Wirkstoffe selbst, aber auch auf Zusätze, um diese haltbar, transportierbar und verabreichungsfähig zu machen. Erst durch diese speziellen Darreichungsformen wird der der Wirkstoff zum Medikament. Wenn der Kläger nach den Angaben der Beigeladenen sowie nach der Stellenbeschreibung die gesetzlichen Vorgaben der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) beachten muss, dann gehören hierzu auch die anerkannten pharmazeutischen Regeln (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AMWHV). Die zur Herstellung angewandten Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu qualifizieren (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AMWHV). Diese sind wiederum notwendigerweise pharmazeutisch bestimmt. Erhält die Beigeladene in einem vom Kläger betreuten Projekt keine Zulassung für ein Arzneimittel, dann liegt das in seiner Verantwortung. Entsprechendes gilt, wenn die Anforderungen zu beachten sind, die den Prüfungen durch die deutschen Aufsichtsbehörden, vergleichbare ausländische Einrichtungen oder die mit der Qualitätssicherung von Kunden beauftragten Stellen zugrunde liegen.
32 
Die Kenntnisse betreffen aber auch die spezifischen rechtlichen Bezüge, welche dem Kläger im Rahmen seiner Ausbildung vermittelt worden sind. Der Kläger hat nach den Angaben des Beigeladenen während der Entwicklung des jeweiligen Arzneimittels eine pharmazeutisch korrekte, den gesetzlichen Vorgaben konforme Produktion, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung zu gewährleisten. Soweit der Kläger betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten berücksichtigen muss, kann er ebenfalls auf Kenntnisse zurückgreifen, die er im Bereich seiner Ausbildung als Apotheker gewonnen hat. Kontakte zu Neukunden bestehen, doch können diese vom Aufgabenbereich her (etwa der Entwicklung von neuen Konzepten) ohne die pharmakologischen Fachkenntnisse des Klägers nicht sinnvoll umgesetzt werden; der Kläger ist also nicht maßgeblich im Vertrieb beschäftigt. Auch ist der Kläger nicht im Schwerpunkt im Personalwesen tätig, vielmehr steht die Leitung der Projektgruppe im Dienst der dort vorgenommenen Entwicklungen. Wie der Kläger im Erörterungstermin dargelegt hat, bringt er im Austausch mit den ihm untergeordneten Mitarbeitern immer wieder sein pharmazeutisches und pharmakologisches Fachwissen ein. Dies ist etwa wichtig, wenn es darum geht, die möglichen Auswirkungen eines verarbeiteten Wirkstoffs auf andere Projekte bei der Beigeladenen oder auf Mitarbeiter (Arbeitssicherheit) zu beurteilen. Nur ergänzend ist darauf abzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, Pharmaziepraktikanten zu betreuen, was auch nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin regelmäßig der Fall ist. In diesem Zusammenhang wirkt der Kläger auch im Austausch mit der Wissenschaft, in dem er die Kontakte zur Universität München pflegt. Die aus diesen Kontakten gewonnenen fachlichen pharmazeutischen Kenntnisse kann er wiederum in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen einbringen und nutzen.
33 
Die Tätigkeit des Klägers erfordert zwar nicht zwingend die vollständigen Kenntnisse eines approbierten Apothekers. Dies wird dadurch deutlich, dass vergleichbare Stellen bei der Beigeladenen auch durch Chemiker, Biologen oder Biotechnologen besetzt sind. Der unmittelbare Vorgänger des Klägers auf der derzeitigen Position war Chemiker. Unterhalb der Hierarchieebene des Klägers, bei den so genannten Teamleitern sind Chemiker und Apotheker tätig. Andererseits wird die Hierarchieebene über dem Kläger (Senior Vice President) von einem Apotheker wahrgenommen. Aus den Darlegungen des Klägers im Erörterungstermin wird deutlich, dass es umfangreicher Erkenntnisse im pharmazeutischen Bereich bedarf, um die vielfältigen Fragestellungen im Bereich der pharmazeutischen, aseptischen Herstellungsprozesse optimal bearbeiten zu können. Das aus den jeweiligen fachlichen Ausbildungen resultierende Wissen ist also nicht austauschbar. Vielmehr ergänzt sich dieses und wird durch die Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie fortentwickelt. Absolventen anderer Studiengänge als des pharmazeutischen müssen ihr Fachwissen umfangreich und zeitaufwendiger (mindestens ein Jahr einer internen Schulung) ergänzen, um die Tätigkeit bei der Beigeladenen verrichten zu können. Das gilt auch für die Tätigkeit des Klägers selbst, wobei hierfür, wie auch für die untergeordneten Teamleiter, eine einschlägige Berufserfahrung von fünf bis sieben Jahren verlangt wird.
34 
Die Tätigkeit des Klägers ist damit nicht vergleichbar mit derjenigen eines Pharmaberaters (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2011, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2011, L 3 R 142/09). Dort ist lediglich eine Sachkenntnis zu verlangen, die ausreicht, um Angehörige der Heilberufe zu informieren. Demgegenüber muss der Kläger in der Lage sein, auf wissenschaftlicher Basis bei der Entwicklung, Verbesserung und Herstellung von Arzneimitteln gestaltend tätig zu sein.
35 
Die Befreiung wirkt, da der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden ist, nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ab Eingang des Antrages, hier also ab 23. Dezember 2011. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der auf der Homepage der Beklagten einzusehenden Erklärung zur „Umsetzung des BSG-Urteiles vom 31.10.2012 - Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen“. Dort ist für Fälle, die dem Kläger entsprechen („Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit“), lediglich vorgesehen, dass von einer Beitragserhebung für die Vergangenheit abgesehen wird; an dem - gesetzlich vorgegebenen - Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Befreiungsantrages ändert sich nichts („Ergibt die Antragsbearbeitung das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, dann wird eine Befreiung ab dem Datum der Antragstellung ausgesprochen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind für diese Beschäftigung weder zukünftig noch für die Vergangenheit zu zahlen, um einen lückenlosen Schutz durch die berufsständischen Versorgungswerke zu garantieren.“).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die teilweise Abweisung der Klage ist dem Umstand geschuldet, dass der Kläger sein Begehren auf zwei (alternative) rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat. Da er im Ergebnis mit seinem Begehren erfolgreich gewesen ist, wäre es nicht gerechtfertigt, dass die Beklagte lediglich einen Teil seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Ebenso wertet das Gericht die Selbstbeschränkung der Beklagten in der genannten Erklärung zur „Umsetzung des BSG-Urteiles vom 31.10.2012“ dahingehend, dass der Kläger im Ergebnis, was die Beitragserhebung angeht, nicht anders behandelt wird, als wäre er auch für die weiter zurückliegende Vergangenheit befreit worden. Da die Beigeladene keinen Klageantrag gestellt hat, ist es auch sachgerecht, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist im Wesentlichen begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
17 
Nach seinem Vortrag vertritt der Kläger vorrangig die Ansicht, dass der Bescheid vom 17. Juli 1995 auch für die aktuell durchgeführte Tätigkeit gilt. Dem entspricht eine entsprechende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf einen deklaratorischen Bescheid der Beklagten.
18 
Insoweit ist die Klage nicht begründet. Die Befreiung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, B 5/4 RA 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 12; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 9) nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Sie erstreckt sich nur auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit, für die sie ausgesprochen wurde. Eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wird. Die mit Bescheid vom 8. Januar 2003 erteilte Befreiung bezog sich auf das damalige Beschäftigungsverhältnis bei der Apotheke ..., unterschied sich inhaltlich von der späteren und kann daher für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen keine Wirkung entfalten.
19 
Das weitere (hilfsweise) Klagebegehren ist auf (richtig:) Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die aktuelle Tätigkeit gerichtet, damit ebenfalls als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu sehen.
20 
Diese Klage ist begründet, soweit der Zeitraum ab 23. Dezember 2011 betroffen ist.
21 
Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Hiernach werden Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn (a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und (c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
22 
Der Kläger ist bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt, damit grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI, insbesondere wegen Geringfügigkeit, besteht nicht. Der Kläger ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Heilberufe-Kammergesetzes vom 16. März 1995 (GBl. 1995, 313) Pflichtmitglied in einer berufsständischen Kammer, nämlich der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, sowie gem. dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 13. Juni 1978 (GBl. 1978, 307; insbes. Art. 26 des Staatsvertrages) Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, nämlich der Bayerischen Apothekerversorgung. Voraussetzung sind die Approbation als Apotheker und eine Tätigkeitsausübung oder ein Wohnsitz in Baden-Württemberg (Landesapothekerkammer) bzw. die Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (Apothekerversorgung), was der Kläger jeweils erfüllt. Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) bis c) des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind ebenfalls gegeben (zur Bayerischen Apothekerversorgung vgl. auch die Nennung bei Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 6 SGB VI, Rn. 66). Auch die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI notwendige Bestätigung liegt vor. All dies wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen.
23 
Der Kläger übt auch eine Beschäftigung aus, „wegen der“ er Pflichtmitglied in der berufsständischen Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
24 
Die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und dem Versorgungswerk beruhen auf der Approbation und nicht auf der konkret ausgeübten Beschäftigung. Auch sonst ist die Formulierung „wegen der“ missverständlich, denn die Pflichtmitgliedschaft folgt nie aus einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (vgl. Rolfs, SGb 2014, 653, 654; Giesen, NZA 2014, 1297, 1299). Die Voraussetzung „wegen der“ ist also so zu verstehen, dass der Beschäftigte „berufsspezifisch“ tätig sein muss, also eine für den in die jeweiligen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausübt (vgl. Boecken in: Gesamtkommentar, § 6 SGB VI Rn. 49; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009, L 4 R 738/06: „typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich“). Verlangt wird eine „berufsgruppenspezifische Tätigkeit“ (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2011, L 11 R 4872/90; Hessisches LSG, Beschluss vom 17. November 2011, L 8 KR 77/11 B ER). Andere in der Rechtsprechung verwandte Begrifflichkeiten weichen hiervon im Ergebnis nicht ab. So ist etwa verlangt worden, die Tätigkeit müsse wesentlich durch die Besonderheiten der Kammerzugehörigkeit geprägt sein (SG Berlin, Urteil vom 19. November 2014, S 30 R 4653/11, unter Hinweis auf Schmidt in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl., § 6 Rn. 25) oder sich „maßgeblich“ mit der Entwicklung, der Herstellung und der Prüfung von Arzneimitteln befassen (SG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2015, S 21 R 6602/12). Soweit teilweise verlangt wird, die Tätigkeit müsse zum „Kernbereich des apothekerlichen Berufsbildes gehören“ (SG München, Urteil vom 5. Februar 2015, S 15 R 928/14 m. Anm. Schafhausen, jurisPR-SozhR 22/2015 Anm. 3), ginge dies hierüber wohl hinaus. Eine solche engere Ansicht wäre aber letztlich abzulehnen, denn für sie gibt es im Gesetz keine Stütze und auch der Hinweis auf die „einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften“ lässt die Konturen dieses Kernbereichs nicht erkennen.
25 
Keine Voraussetzung ist, dass nur eine Tätigkeit ausgeübt wird, die ausschließlich von Pflichtmitgliedern in der berufsständischen Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgeübt werden kann - im hier zu entscheidenden Fall also von Personen, die als Apotheker approbiert sind (ebenso Giesen, NZA 2014, 1297, 1300; SG Berlin, Urteil vom 19. November 2014, a.a.O.; SG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2015, a.a.O.; SG München, a.a.O.). Auch wenn das BSG in seiner Rechtsprechung zu den Syndikusanwälten (BSG, Urteil vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) einer „weiten, erweiternden oder analogen Anwendung“ der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausdrücklich eine Absage erteilt hat, lässt sich eine solche Einschränkung der Vorschrift nicht entnehmen. Soweit das Hessische LSG im Beschluss vom 17. November 2011, a.a.O., darauf abgestellt hat, dass die vom dortigen Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten „nur von einem approbierten Apotheker bzw. einer Apothekerin sachgerecht erfüllt werden können“, ergibt sich aus dem Kontext, dass damit keine zwingende Voraussetzung aufgestellt wurde. Im konkreten Fall war der Antragsteller auch erfolgreich gewesen.
26 
Aus der Rechtsprechung des BSG zu den Syndikusanwälten kann auch sonst keine einschränkende Auslegung für Apotheker abgeleitet werden. Im Urteil vom 31. Dezember 2012, a.a.O. hat das BSG auf die einschlägigen berufs- und versorgungsrechtlichen Normen nur insoweit abgestellt, als sich hieraus die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer bzw. der Versorgungseinrichtung ergibt. Es hat weiterhin ausgeführt, dass es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw. Selbstständigen ankommt, sondern auf die konkrete Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird. Auch bestehen die engen berufsrechtlichen Vorgaben, an die das BSG in seiner Rechtsprechung zu den Syndikusanwälten angeknüpft und mit denen es eine Tätigkeit als Syndikusanwalt in bestimmten Konstellationen nicht für vereinbar gesehen hat, für Apotheker nicht in gleicher Weise (ebenso Giesen, NZA 2014, 1297, 1304).
27 
Einschränkungen dahingehend, dass eine Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie mit dem Beruf des Apothekers unvereinbar ist, lässt sich dem Berufsrecht nicht entnehmen. Apotheker sind nach § 1 BApO berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen; sie dienen damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Die Ausübung des Apothekerberufs ist nach § 2 Abs. 3 BApO die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Wer im Geltungsbereich der BApO den Apothekerberuf ausüben will, bedarf nach § 2 Abs. 1 BApO der Approbation als Apotheker. All dies ist mit einer Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie vereinbar.
28 
Dass Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Industrie gegenüber denjenigen einer „klassischen“ Apotheke einer Abwandlung unterfallen, liegt in der Natur der Sache. Dadurch verlieren sie jedoch nicht ihren Bezug zur Entwicklung, Prüfung und Herstellung von Arzneimitteln. Vielmehr gehören auch Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie zum Berufsbild eines Apothekers. Dies wird etwa dadurch deutlich, dass die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e.V. als maßgeblicher Berufsverband der Apotheker eine eigene Fachgruppe „Industriepharmazie“ unterhält (vgl. www.dphg.de/profil/organisation/fachgruppen/industriepharmazie/).
29 
Eine den Umständen der industriellen Arzneimittelherstellung geschuldete, nicht aber vom Berufsbild des Apothekers zwingend wegführende Abwandlung erfolgt für diese Tätigkeiten, wenn eine Vorgesetztenfunktion eingenommen wird. Der Leiter einer größeren Apotheke mit mehreren Filialen bleibt jedoch Apotheker, wenn mit der Verwaltung und „Teamführung“ (so die Stellenbeschreibung des Klägers) ein weiterer Aufgabenbereich hinzukommt und andere Tätigkeiten eines Apothekers verdrängt werden. Trotz dieser Aufgaben als „Manager“ bleibt er noch im selben Berufsbild, ist dort weiterhin fachlich eingebunden, wie auch ein Rechtsanwalt in einer größeren Sozietät oder der Leiter eines größeren Gerichts sein Berufsbild nicht verliert, wenn für ihn der administrative Tätigkeitsbereich hinzukommt. Zu beachten ist auch, dass die Formulierung des § 2 Abs. 3 BApO weit gefasst ist („insbesondere“) und damit die pharmazeutische Betätigung in einem umfassenden Sinne erfasst (vgl. Hessisches LSG, a.a.O.).
30 
Hieran gemessen ist die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen, wie es aus seinen Angaben im Erörterungstermin, seinen schriftlichen Äußerungen sowie denjenigen der Beigeladenen deutlich wird, eine solche, die dem Berufsbild des Apothekers entspricht. Die inhaltlich von keiner Seite in Zweifel gezogenen Angaben entsprechen nach der Überzeugung des Gerichts den tatsächlichen Verhältnissen. Das Gericht stellt diese daher als gegeben fest.
31 
Die vom Kläger verantworteten Aufgabenbereiche sind integraler Bestandteil der Herstellung von Arzneimitteln. Die Entwicklung von sterilen Anwendungsformen (Spritzen, Karpulen, Fläschchen u.s.w.) für bestimmte Wirkstoffe, welche durch den Kläger und die von ihm betreuten Mitarbeiter vorgenommen wird, erfordert pharmazeutische Kenntnisse. Diese beziehen sich auf die Eigenschaften der Wirkstoffe selbst, aber auch auf Zusätze, um diese haltbar, transportierbar und verabreichungsfähig zu machen. Erst durch diese speziellen Darreichungsformen wird der der Wirkstoff zum Medikament. Wenn der Kläger nach den Angaben der Beigeladenen sowie nach der Stellenbeschreibung die gesetzlichen Vorgaben der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) beachten muss, dann gehören hierzu auch die anerkannten pharmazeutischen Regeln (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AMWHV). Die zur Herstellung angewandten Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu qualifizieren (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AMWHV). Diese sind wiederum notwendigerweise pharmazeutisch bestimmt. Erhält die Beigeladene in einem vom Kläger betreuten Projekt keine Zulassung für ein Arzneimittel, dann liegt das in seiner Verantwortung. Entsprechendes gilt, wenn die Anforderungen zu beachten sind, die den Prüfungen durch die deutschen Aufsichtsbehörden, vergleichbare ausländische Einrichtungen oder die mit der Qualitätssicherung von Kunden beauftragten Stellen zugrunde liegen.
32 
Die Kenntnisse betreffen aber auch die spezifischen rechtlichen Bezüge, welche dem Kläger im Rahmen seiner Ausbildung vermittelt worden sind. Der Kläger hat nach den Angaben des Beigeladenen während der Entwicklung des jeweiligen Arzneimittels eine pharmazeutisch korrekte, den gesetzlichen Vorgaben konforme Produktion, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung zu gewährleisten. Soweit der Kläger betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten berücksichtigen muss, kann er ebenfalls auf Kenntnisse zurückgreifen, die er im Bereich seiner Ausbildung als Apotheker gewonnen hat. Kontakte zu Neukunden bestehen, doch können diese vom Aufgabenbereich her (etwa der Entwicklung von neuen Konzepten) ohne die pharmakologischen Fachkenntnisse des Klägers nicht sinnvoll umgesetzt werden; der Kläger ist also nicht maßgeblich im Vertrieb beschäftigt. Auch ist der Kläger nicht im Schwerpunkt im Personalwesen tätig, vielmehr steht die Leitung der Projektgruppe im Dienst der dort vorgenommenen Entwicklungen. Wie der Kläger im Erörterungstermin dargelegt hat, bringt er im Austausch mit den ihm untergeordneten Mitarbeitern immer wieder sein pharmazeutisches und pharmakologisches Fachwissen ein. Dies ist etwa wichtig, wenn es darum geht, die möglichen Auswirkungen eines verarbeiteten Wirkstoffs auf andere Projekte bei der Beigeladenen oder auf Mitarbeiter (Arbeitssicherheit) zu beurteilen. Nur ergänzend ist darauf abzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, Pharmaziepraktikanten zu betreuen, was auch nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin regelmäßig der Fall ist. In diesem Zusammenhang wirkt der Kläger auch im Austausch mit der Wissenschaft, in dem er die Kontakte zur Universität München pflegt. Die aus diesen Kontakten gewonnenen fachlichen pharmazeutischen Kenntnisse kann er wiederum in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen einbringen und nutzen.
33 
Die Tätigkeit des Klägers erfordert zwar nicht zwingend die vollständigen Kenntnisse eines approbierten Apothekers. Dies wird dadurch deutlich, dass vergleichbare Stellen bei der Beigeladenen auch durch Chemiker, Biologen oder Biotechnologen besetzt sind. Der unmittelbare Vorgänger des Klägers auf der derzeitigen Position war Chemiker. Unterhalb der Hierarchieebene des Klägers, bei den so genannten Teamleitern sind Chemiker und Apotheker tätig. Andererseits wird die Hierarchieebene über dem Kläger (Senior Vice President) von einem Apotheker wahrgenommen. Aus den Darlegungen des Klägers im Erörterungstermin wird deutlich, dass es umfangreicher Erkenntnisse im pharmazeutischen Bereich bedarf, um die vielfältigen Fragestellungen im Bereich der pharmazeutischen, aseptischen Herstellungsprozesse optimal bearbeiten zu können. Das aus den jeweiligen fachlichen Ausbildungen resultierende Wissen ist also nicht austauschbar. Vielmehr ergänzt sich dieses und wird durch die Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie fortentwickelt. Absolventen anderer Studiengänge als des pharmazeutischen müssen ihr Fachwissen umfangreich und zeitaufwendiger (mindestens ein Jahr einer internen Schulung) ergänzen, um die Tätigkeit bei der Beigeladenen verrichten zu können. Das gilt auch für die Tätigkeit des Klägers selbst, wobei hierfür, wie auch für die untergeordneten Teamleiter, eine einschlägige Berufserfahrung von fünf bis sieben Jahren verlangt wird.
34 
Die Tätigkeit des Klägers ist damit nicht vergleichbar mit derjenigen eines Pharmaberaters (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2011, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2011, L 3 R 142/09). Dort ist lediglich eine Sachkenntnis zu verlangen, die ausreicht, um Angehörige der Heilberufe zu informieren. Demgegenüber muss der Kläger in der Lage sein, auf wissenschaftlicher Basis bei der Entwicklung, Verbesserung und Herstellung von Arzneimitteln gestaltend tätig zu sein.
35 
Die Befreiung wirkt, da der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden ist, nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ab Eingang des Antrages, hier also ab 23. Dezember 2011. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der auf der Homepage der Beklagten einzusehenden Erklärung zur „Umsetzung des BSG-Urteiles vom 31.10.2012 - Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen“. Dort ist für Fälle, die dem Kläger entsprechen („Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit“), lediglich vorgesehen, dass von einer Beitragserhebung für die Vergangenheit abgesehen wird; an dem - gesetzlich vorgegebenen - Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Befreiungsantrages ändert sich nichts („Ergibt die Antragsbearbeitung das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, dann wird eine Befreiung ab dem Datum der Antragstellung ausgesprochen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind für diese Beschäftigung weder zukünftig noch für die Vergangenheit zu zahlen, um einen lückenlosen Schutz durch die berufsständischen Versorgungswerke zu garantieren.“).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die teilweise Abweisung der Klage ist dem Umstand geschuldet, dass der Kläger sein Begehren auf zwei (alternative) rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat. Da er im Ergebnis mit seinem Begehren erfolgreich gewesen ist, wäre es nicht gerechtfertigt, dass die Beklagte lediglich einen Teil seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Ebenso wertet das Gericht die Selbstbeschränkung der Beklagten in der genannten Erklärung zur „Umsetzung des BSG-Urteiles vom 31.10.2012“ dahingehend, dass der Kläger im Ergebnis, was die Beitragserhebung angeht, nicht anders behandelt wird, als wäre er auch für die weiter zurückliegende Vergangenheit befreit worden. Da die Beigeladene keinen Klageantrag gestellt hat, ist es auch sachgerecht, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/04/2014 00:00

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatt
published on 31/10/2012 00:00

Tenor Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der
published on 23/01/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Klageverfahrens. Fer
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Die Herstellungsvorgänge sind mit Ausnahme der Freigabe unter Verantwortung der Leitung der Herstellung nach vorher erstellten schriftlichen oder elektronischen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen (Herstellungsanweisung) durchzuführen. Sie müssen in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis sowie den anerkannten pharmazeutischen Regeln erfolgen.

(2) Bei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind, muss die Herstellungsanweisung den Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen, bei Prüfpräparaten den Genehmigungsunterlagen für die klinische Prüfung, in der sie zur Anwendung kommen, entsprechen. Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt worden sind, muss die Herstellungsanweisung den Genehmigungsunterlagen entsprechen.

(3) Zur Herstellung von Arzneimitteln sind nur Wirkstoffe und Hilfsstoffe im Sinne von § 2 Nummer 2 als Ausgangsstoffe zu verwenden, die gemäß der Guten Herstellungspraxis hergestellt wurden. Satz 1 gilt für die Herstellung von Prüfpräparaten entsprechend, wobei die Anforderungen an den Wirkstoff dem jeweiligen Entwicklungsstadium des Prüfpräparates anzupassen sind. Es dürfen nur Ausgangsstoffe und Arzneimittel verwendet werden, deren Qualität festgestellt und entsprechend kenntlich gemacht worden ist.

(3a) Soweit Fertigarzneimittel, die ein Sicherheitsmerkmal im Sinne von § 10 Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes tragen, von einem anderen Hersteller umverpackt werden sollen, hat sich der Hersteller vor der teilweisen oder vollständigen Entfernung oder Überdeckung der Sicherheitsmerkmale von der Echtheit des Arzneimittels zu überzeugen. Die Sicherheitsmerkmale dürfen nur durch solche ersetzt werden, die in gleichwertiger Weise die Prüfung auf Echtheit und Unversehrtheit der äußeren Umhüllung erlauben. Dabei darf die Primärverpackung nicht geöffnet werden.

(4) Durch räumliche oder zeitliche Trennung der einzelnen Herstellungsvorgänge oder durch andere geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist Vorsorge zu treffen, dass Kreuzkontaminationen und Verwechslungen vermieden werden. Bei der Herstellung von Prüfpräparaten sind darüber hinaus besondere Vorsichtsmaßnahmen während und nach der Verblindung im Sinne von § 3 Abs. 10 der GCP-Verordnung in der am Tag vor ihrem Außerkrafttreten nach Artikel 13 Absatz 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung einzuhalten.

(5) Die zur Herstellung angewandten Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische Phasen eines Herstellungsverfahrens müssen regelmäßig revalidiert werden. Abweichend von Satz 1 ist bei Prüfpräparaten der Herstellungsprozess als Ganzes zu validieren, soweit dies angezeigt ist, wobei der Produktentwicklungsphase Rechnung zu tragen ist; kritische Prozessschritte sind stets zu validieren. Alle Schritte für die Auslegung und die Entwicklung des Herstellungsprozesses für das Prüfpräparat sind vollständig zu dokumentieren.

(6) Es müssen angemessene und ausreichende Mittel für die Durchführung der Inprozesskontrollen zur Verfügung stehen.

(7) Die Herstellung jeder Charge ist gemäß der Herstellungsanweisung nach Absatz 1 durchzuführen und vollständig zu protokollieren (Herstellungsprotokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Soweit das Produkt nicht in Chargen hergestellt wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Im Herstellungsprotokoll ist von der Leitung der Herstellung mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Charge entsprechend der Herstellungsanweisung hergestellt wurde.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Die Herstellungsvorgänge sind mit Ausnahme der Freigabe unter Verantwortung der Leitung der Herstellung nach vorher erstellten schriftlichen oder elektronischen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen (Herstellungsanweisung) durchzuführen. Sie müssen in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis sowie den anerkannten pharmazeutischen Regeln erfolgen.

(2) Bei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind, muss die Herstellungsanweisung den Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen, bei Prüfpräparaten den Genehmigungsunterlagen für die klinische Prüfung, in der sie zur Anwendung kommen, entsprechen. Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt worden sind, muss die Herstellungsanweisung den Genehmigungsunterlagen entsprechen.

(3) Zur Herstellung von Arzneimitteln sind nur Wirkstoffe und Hilfsstoffe im Sinne von § 2 Nummer 2 als Ausgangsstoffe zu verwenden, die gemäß der Guten Herstellungspraxis hergestellt wurden. Satz 1 gilt für die Herstellung von Prüfpräparaten entsprechend, wobei die Anforderungen an den Wirkstoff dem jeweiligen Entwicklungsstadium des Prüfpräparates anzupassen sind. Es dürfen nur Ausgangsstoffe und Arzneimittel verwendet werden, deren Qualität festgestellt und entsprechend kenntlich gemacht worden ist.

(3a) Soweit Fertigarzneimittel, die ein Sicherheitsmerkmal im Sinne von § 10 Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes tragen, von einem anderen Hersteller umverpackt werden sollen, hat sich der Hersteller vor der teilweisen oder vollständigen Entfernung oder Überdeckung der Sicherheitsmerkmale von der Echtheit des Arzneimittels zu überzeugen. Die Sicherheitsmerkmale dürfen nur durch solche ersetzt werden, die in gleichwertiger Weise die Prüfung auf Echtheit und Unversehrtheit der äußeren Umhüllung erlauben. Dabei darf die Primärverpackung nicht geöffnet werden.

(4) Durch räumliche oder zeitliche Trennung der einzelnen Herstellungsvorgänge oder durch andere geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist Vorsorge zu treffen, dass Kreuzkontaminationen und Verwechslungen vermieden werden. Bei der Herstellung von Prüfpräparaten sind darüber hinaus besondere Vorsichtsmaßnahmen während und nach der Verblindung im Sinne von § 3 Abs. 10 der GCP-Verordnung in der am Tag vor ihrem Außerkrafttreten nach Artikel 13 Absatz 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung einzuhalten.

(5) Die zur Herstellung angewandten Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische Phasen eines Herstellungsverfahrens müssen regelmäßig revalidiert werden. Abweichend von Satz 1 ist bei Prüfpräparaten der Herstellungsprozess als Ganzes zu validieren, soweit dies angezeigt ist, wobei der Produktentwicklungsphase Rechnung zu tragen ist; kritische Prozessschritte sind stets zu validieren. Alle Schritte für die Auslegung und die Entwicklung des Herstellungsprozesses für das Prüfpräparat sind vollständig zu dokumentieren.

(6) Es müssen angemessene und ausreichende Mittel für die Durchführung der Inprozesskontrollen zur Verfügung stehen.

(7) Die Herstellung jeder Charge ist gemäß der Herstellungsanweisung nach Absatz 1 durchzuführen und vollständig zu protokollieren (Herstellungsprotokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Soweit das Produkt nicht in Chargen hergestellt wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Im Herstellungsprotokoll ist von der Leitung der Herstellung mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Charge entsprechend der Herstellungsanweisung hergestellt wurde.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.