Sozialgericht Köln Urteil, 13. März 2014 - S 25 AS 4105/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger streiten über die Höhe der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010.
3Die am 09.02.1978 geborene Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des am 17.07.1970 geborenen Klägers zu 2). Der Kläger zu 2) ist selbständig tätig und meldete im Dezember 2009 als Gewerbe eine Detektei und einen Hausmeisterservice an. Mit Bescheid vom 19.02.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 vorläufig Leistungen ohne Anrechnung berücksichtigungsfähigen Einkommens in Höhe von monatlich je 553,18 € (323,- € Regelleistung und 230,18 € Kosten für Unterkunft und Heizung). Der Beklagte führte zur Begründung aus, eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Klägers zu 2) aus seiner selbständigen Tätigkeit im Bewilligungszeitraum feststehen. Im Oktober 2010 reichte der Kläger zu 1) die abschließenden Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beim Beklagten ein. Nach seinen Angaben erzielte er in der Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Betriebseinnahmen in Höhe von 46.486,53 € und die Summe der Betriebsausgabe belief sich auf 40.157,42 €.
4Mit dem an die Klägerin zu 1) adressierten Änderungsbescheid vom 13.01.2012 setzte der Beklagte die an die Kläger bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 endgültig fest. Unter Anrechnung eines berücksichtigungsfähigen monatlichen Einkommens in Höhe von 789,36 € (monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.054,85 € abzüglich Freibeträge in Höhe von 265,49 €) bewilligte er den Klägern je Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 158,50 € monatlich bzw. für den Monat März 2010 in Höhe von 160,90 €. Mit einem weiteren Bescheid vom 13.01.2012 forderte der Beklagte von der Klägerin zu 1) nach der endgültigen Festsetzung der Leistungen für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 2.368,08 € erstattet. Ein weiterer Erstattungsbescheid erging gegenüber dem Kläger zu 2), der Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Köln mit dem Az.: S 25 AS 4097/12 war.
5Gegen die Bescheide vom 13.01.2012 erhob die Klägerin zu 1) – vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte – mit zwei Schreiben vom 24.01.2012 jeweils Widerspruch und führte zur Begründung aus, für sie sei unklar, wie der Beklagte den Gewinn in Höhe von 6.329,11 € berechnet habe. Darüber hinaus habe der Beklagte vor Erlass und Bekanntgabe des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides 10 Monate Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die zur Aufhebung und Erstattung benötigt worden seien. Gemäß § 45, 48 Sozialgesetzgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) müsse ein Erstattungsbescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis erlassen werden, sonst sei der Bescheid rechtswidrig. Vor Erlass des Erstattungsbescheides sei zudem eine Anhörung unterblieben. Schließlich habe der Kläger zu 2) im streitbefangenen Zeitraum seinem Sohn Unterhalt in Höhe von 200,- € geleistet und sei auch seiner Mutter, Frau Duda, zum Unterhalt verpflichtet gewesen, die neben ihrer Rente in Höhe von 78,- € keine Leistungen erhalten habe. Die Unterhaltsleistungen seien vom Einkommen des Klägers zu 2) abzuziehen. Zum Beleg der Unterhaltszahlungen reichte sie bei dem Beklagten eine schriftliche Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu 2) vom 24.05.2012 ein, nach der der Kläger zu 2) in der Zeit von Februar bis Juli 2010 Geld- und Sachleistungen (Kleidung, Schulausflüge etc.) im Wert von 250,- € monatlich für den Unterhalt seines Sohnes Patrick Spack (geb. 07.06.1997) geleistet habe. Weiter reichte sie die gegenüber der Ausländerbehörde erteilte Verpflichtungserklärung des Klägers zu 2) vom 11.05.2009 ein, in der dieser sich verpflichtete hatte, nach dem Zuzug seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland für alle Kosten aufzukommen, die während ihres Aufenthaltes anfallen.
6Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 24.09.2012 (Az: 106/12 und 107/12) wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zu 1) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagten aus, nach den Angaben des Klägers zu 2) habe dieser in der Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 aus seiner selbständigen Tätigkeit einen Gewinn in Höhe von 6.239,11 € erzielt, so dass auf die Leistungen nach dem SGB II ein durchschnittlicher Gewinn in Höhe von 1.054,85 € (6.239,11 € : 6 Monate) als Einkommen anzurechnen gewesen sei. Hiervon könne der an den Sohn des Klägers zu 2) geleistete Unterhalt nicht abgesetzt werden, da es sich um einen freiwillig geleisteten Unterhalt gehandelt habe. Ein vom Jugendamt oder durch ein Gericht festgestellter Titel sei nicht vorgelegt worden. Auch der an die Mutter des Klägers zu 2) geleistete Unterhalt könne vom Einkommen nicht abgesetzt werden. Zwar habe der Kläger zu 2) eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, nach der er sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet habe, für seine Mutter nach § 68 des Aufenthaltsgesetztes die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen. Dies sei jedoch eine freiwillige Unterhaltsleistung, gesetzlich bestehe hierzu keine Verpflichtung. Die mit dem Erstattungsbescheid vom 13.01.2012 geltend gemachte Rückforderung sei im Übrigen auch nicht verfristet, da ein Erstattungsanspruch nach einer endgültigen Festsetzung von Leistungen erst nach vier Jahren verjähre.
7Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin zu 1) am 12.10.2012 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Sie ist der Auffassung, die Unterhaltszahlungen des Klägers zu 2) seien von dem Einkommen abzuziehen. Es habe sich hierbei nicht um freiwillige Unterhaltszahlungen gehandelt. Da es sich weder um eine Darlehensgewährung noch um eine Schenkung gehandelt habe, sondern dazu abgrenzend um Unterhaltsleistungen, seien diese Leistungen vom Einkommen des Hilfebedürftigen abzusetzen. Die Verpflichtungserklärung des Klägers zu 2) nach § 68 Aufenthaltsgesetz die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Mutter zu tragen, sei eine mit einem unterhaltsrechtlichen Titel vergleichbare Verpflichtung. Ansprüche auf Sozialleistungen der Frau Duda würden an dieser Verpflichtung scheitern.
8Die Klägerin zu 1) hat mit Einreichung der Klageschrift angekündigt, dass sie beantragen werde,
91. den Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
1024.09.2012 (Az.: 107/12) wird aufgehoben und der Beklagte verpflichten,
11Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
122. der Bescheid vom 13.01.2012 (Az.: 106/12) wird aufgehoben.
13In der mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 hat die Prozessbevollmächtigte den schriftlich für die Klägerin zu 1) gestellten Klageantrag zu 1. auf den im Termin anwesenden Herrn Marius Spack, den Kläger zu 2), erweitert.
14Nunmehr beantragt die Klägerin zu 1),
15den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 aufzuheben.
16Darüber hinaus beantragen die Klägerin 1) und der Kläger zu 2),
17den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2014, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
22Entscheidungsgründe:
23Die Erweiterung der Klage auf den Kläger zu 2) hinsichtlich des Begehrens höherer endgültiger Leistungen für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 ist eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die geändert Klage eingelassen, ohne ihr zu widersprechen.
24Die Klage des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig.
25Die am 13.03.2014 vom Kläger zu 2) erhobene Klage gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012
26ist verfristet. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, § 87 Abs. 2 SGG. Fraglich ist bereits, ob auch der Kläger zu 2) gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2010 den nach § 78 SGG vor einer Klagerhebung erforderlichen Widerspruch erhoben hat, denn die Prozessbevollmächtigte beider Kläger hat mit Schreiben vom 24.01.2012 nur im Namen der Klägerin zu 1) Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2012 erhoben. Ansprüche nach dem SGB II sind jedoch Individualansprüche, die von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert geltend gemacht werden müssen. Selbst wenn der Widerspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin zu 1) aufgrund der Regelung zur Vertretung der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II noch als Widerspruch des Klägers zu 2) ausgelegt werden könnte, hat der Kläger zu 2) gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 87 SGG Klage erhoben. Der Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 am 25.09.2012 zur Post aufgegeben, so dass er gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am 28.09.2012 als bekannt gegeben gilt. Die Klagefrist endete demnach am Montag, den 29.10.2012.
27Darüber hinaus scheidet eine Erstreckung der am 12.10.2012 von der Klägerin zu 1) fristgerecht erhobenen Klage auf den Kläger zu 2) aus. Am 12.10.2012 hat die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin nur im Namen der Klägerin zu 1) Klage gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 erhoben. Eine erweiterte Auslegung der Klage auf den Kläger zu 2) als weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über die Regelung des § 38 SGB II kommt nicht in Betracht, da die Vorschrift im Klageverfahren keine Anwendung findet (Link in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 38 Rn. 47). Zwar hat das Bundessozialgericht höchstrichterlich entschieden, dass Rechtsbehelfe und Gerichtsentscheidungen, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 erweiternd dahingehend ausgelegt werden können, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Gerichtsentscheidungen erfasst werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2007, B 7b AS 4/06 R). Jedoch ist die Übergangsfrist bereits verstrichen, so dass es nicht (mehr) möglich, die von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin erfolgte Klageerhebung nach dem Meistbegünstigungsprinzip im Wege der Auslegung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu erweitern (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2012, L 12 AS 2046/10 B; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18.07.2012, L 4 AS 1619/10; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, L 11 AS 614/11). Der Kläger zu 2) war in der Klageschrift nicht als Kläger aufgeführt.
28Die Klage der Klägerin zu 1) hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
29Der Änderungsbescheid vom 13.01.2012 über die endgültige Festsetzung der Leistungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 ist rechtmäßig und verletzten die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 zutreffend Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 158,50 € monatlich bzw. für März in Höhe von 160,90 € bewilligt, denn die Klägerin zu 1) hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keinen höheren Hilfebedarf.
30Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andere Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) lebten im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 7 Abs. 3 Nr.3 Buchst. a) SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin zu 1) auch das Einkommen des Klägers zu 2) zu berücksichtigen war.
31Die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung eines berücksichtigungsfähigen Einkommens in Höhe von 394,68 € auf den Bedarf der Klägerin zu 1) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 2) erzielte entsprechend seiner im Oktober 2010 gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben in der Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Betriebseinnahmen in Höhe von 46.486,53 € und die Summe der Betriebsausgabe belief sich auf 40.157,42 €. Der danach vorhandene Gewinn in Höhe von 6.329,11 € stellt eine Geldeinnahme dar, die als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen ist. Da dem Kläger zu 2) sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit monatlich in unterschiedlicher Höhe zugeflossen ist, war im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ALG II-Verordnung (a.F.) ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.054,85 € in Ansatz zu bringen. Von diesem hat der Beklagte dann gemäß §§ 11, 30 SGB II (a.F.) Freibeträge in Höhe von 265,49 € monatlich in Abzug gebracht, ohne hierbei Freibeträge zu Lasten der Kläger unberücksichtigt zu lassen. Das danach ermittelte berücksichtigungsfähige Einkommen in Höhe von 789,36 € war zur Hälfte auf den Bedarf der Klägerin zu 1) anzurechnen.
32Entgegen dem Vortrag der Klägerin zu 1) sind im streitgegenständlichen Zeitraum Unterhaltsaufwendungen des Klägers zu 2) für seinen Sohn in Höhe von 200,- € bzw. 250,- € monatlich und für seine in die Bundesrepublik Deutschland zugezogene Mutter in Höhe von 250,- € monatlich nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (a.F.) sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. Die von der Klägerin zu 1) behaupteten monatlichen Unterhaltsaufwendungen des Klägers zu 2) in Höhe von 500,- € sind weder in einem Unterhaltstitel noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt, so dass die Voraussetzungen für einen Abzug der Unterhaltsaufwendungen vom Einkommen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II (a.F.) nicht vorliegen. Auch die Verpflichtungserklärung des Klägers zu 2) gegenüber der Ausländerbehörde vom 11.05.2009 ist kein vollstreckbarer Unterhaltstitel, sondern hierbei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche (einem Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB vergleichbare) Willenserklärung zugunsten eines Dritten (Dienelt in: Bergmann/Dienelt/Röseler, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 68 Rn. 4). Die Konkretisierung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch Verwaltungsakt.
33Soweit die Klägerin zu 1) begehrt, dass ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen vom Einkommen auch ohne Unterhaltstitel oder notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung erfolgen soll, steht dem der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (a.F.) entgegen. Wie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1410, S. 20) zu entnehmen ist, sollen nur titulierte Unterhaltsansprüche, die jederzeit gepfändet werden können, vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen werden. Durch die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 aufgenommene Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (a.F.) wurden demnach titulierte Unterhaltsansprüche bereits gepfändeten Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gleichgestellt, die auch unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes nicht als verfügbares Einkommen zu berücksichtigen waren. Freiwillige Unterhaltszahlungen an gesetzlich zum Unterhalt Berechtigte, die ohne zugrundeliegenden Unterhaltstitel erfolgen, sind hingegen nicht vom Einkommen abzusetzen, denn hier fehlt es an der jederzeit möglichen Pfändbarkeit des Einkommens (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R, Rn. 15; Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11b Rn. 28). Nur ein vollstreckbarer Titel über eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung führt nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass das Einkommen dem Leistungsempfänger in dieser Höhe nicht als bereites Mittel zur Verfügung stehen soll. Solange es an der Gefahr einer jederzeit möglichen Pfändung des Einkommens fehlt, haben Bezieher von existenzsichernden Leistungen ihr Einkommen vorrangig zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhaltes einzusetzen.
34Weitere Anhaltspunkte, die für eine Rechtwidrigkeit der Höhe der von dem Beklagten an die Klägerin zu 1) mit Änderungsbescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 bewilligten Leistungen nach dem SGB II sprechen könnten, wurden von der Klägerin zu 1) nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
35Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist auch der Erstattungsbescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die der Klägerin zuvor mit Bescheid vom 19.02.2010 vorläufig bewilligt und ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II waren geringer als die von dem Beklagten mit dem Änderungsbescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 endgültig festgesetzten Leistungen, so dass der Differenzbetrag in Höhe von 2.368,08 € von der Klägerin zu 1) nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II (a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu erstatten ist. Nach § 328 Abs. 3 SGB III sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten.
36Der Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1) vor dem Erlass des Bescheides nicht nach § 24 SGB X angehört worden ist. Eine Anhörung nach § 24 SGB X wird bei einer Entscheidung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB X zwar für erforderlich gehalten (Kallert in: Gagel, SGB II/SGB III, § 328 SGB III Rn. 91). Die fehlende Anhörung der Klägerin zu 1) vor Erlass des Erstattungsbescheides ist jedoch im Widerspruchsverfahren durch die Nachholung der Anhörung geheilt worden. Denn der Beklagte hat der Klägerin zu 1) im Erstattungsbescheid alle entscheidungserheblichen Tatsachen so unterbreitet, dass sie diese als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte. Insbesondere hat er hinsichtlich der Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs ausdrücklich auf den Änderungsbescheid vom 13.01.2012 Bezug genommen, in dem er die tatsächlichen Einnahmen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit bei der Leistungsberechnung zugrundegelegt hat. Die Klägerin zu 1) hat von der Anhörungsmöglichkeit auch Gebrauch gemacht und gegen die Erstattungsforderung insbesondere eingewandt, dass von dem Einkommen noch die Unterhaltszahlungen an den Sohn und die Mutter des Klägers zu 2) in Abzug zu bringen seien.
37ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Köln Urteil, 13. März 2014 - S 25 AS 4105/12
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(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Versicherungsfrei sind
- 1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die - a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, - b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder - c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
- 2.
(weggefallen) - 3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und - 2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.