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| Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG; zum Wahlrecht des Versicherten zwischen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder einer Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage: vgl. BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R -, Rdnr. 13 m. w. N. und BSG vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R -, Rdnr. 11 ) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der streitgegenständlichen Gesundheitsstörungen als – weitere – Folgen des Arbeitsunfalls vom 03.03.2016. |
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| 1. Dass der Kläger am 03.03.2016 in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Gießereiarbeiter einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung -) erlitten hat, hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide ausdrücklich anerkannt. Dies ist zwischen den Beteiligten deshalb zu Recht auch nicht umstritten. |
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| Als Folge eines Arbeitsunfalls sind Gesundheitsstörungen (nur) zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis und das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück zu führen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall (Unfallkausalität), zwischen dem Unfallereignis und einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod des Versicherten (haftungsbegründende Kausalität) und ggf. länger anhaltenden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. hierzu u.a. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83 und 60, 58 ff.), während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit ausreicht (vgl. u.a. BSGE 60, 58 ff.; BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.; BSG SozR 4-5671 Anlage 1 Nr. 4104 Nr. 2 und BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 9). „Hinreichend wahrscheinlich“ bedeutet, dass bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht, d.h. dass den für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründen ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 285, 286 und BSG SozR 1300 § 45 Nr. 49). |
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| Ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen oder lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich machen, geht dies nach dem in sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten (ständige Rechtsprechung: vgl. u.a. BSGE 6, 70, 72; 83, 279, 281; 96, 238, 245 und SozR 3-2200 § 548 Nrn. 11 und 14). |
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| Der Ursachenzusammenhang im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung beurteilt sich nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu BSGE 1, 72, 76 und 1, 150, 156f; seither st. Rspr.). Diese Theorie beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, Vorb. v. § 249, Rn. 26 und 68 ff m.w.N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung im Sozialversicherungsrecht deshalb in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. u.a. BSGE 1, 72, 76 und BSGE 12, 242, 246). Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Einwirkung wegen ihrer objektiven Mitverursachung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. Die Wesentlichkeit ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründenden Norm zu beurteilen (vgl. BSG vom 30.03.2017 – B 2 U 6/15 R -, Rdnr. 16 m.w.N. ). |
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| 2. Daran orientiert sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, einen Tinnitus rechts sowie ständige Kopfschmerzen und Schwindelanfälle als – weitere – Folgen des Arbeitsunfalls vom 03.03.2016 anzuerkennen. Für diese Überzeugung stützt sich die Kammer auf die wohlbegründeten, kompetenten und widerspruchsfreien Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. B. sowie den Entlassungsbericht des P.-Klinikums Bad K. vom 28.06.2016, ferner den neurologischen Untersuchungsbericht des Dr. D. vom 07.06.2016, die Durchgangs-, Nachschau- und Zwischenberichte der Dres. T. und Dr. Tr. sowie die HNO-Arztberichte der Dres. M. und F., außerdem auf die Arztbriefe der Radiologen E. und Dr. S.. |
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| a) Danach ist das Tinnitusleiden rechts nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 03.03.2016 zurückzuführen, wie Prof. Dr. B. zutreffend dargelegt hat. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass ein Ohrgeräusch als Unfallerst-Schaden nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) erwiesen ist. Denn der Kläger gab erstmals bei der Nachuntersuchung durch Dr. Tr. am 13.04.2016, mithin rund fünf Wochen nach dem streitgegenständlichen Arbeitsunfallereignis, ein seit drei Tagen bestehendes Tinnitusleiden rechts an. Bestätigt wird dieser Zeitpunkt durch die Angaben des Klägers gegenüber der HNO-Ärztin Dr. F. bei der Nachuntersuchung am 15.04.2016, einem Freitag, denen zufolge er „seit Sonntag“, mithin seit dem 10.04.2016, „ein pfeifendes Ohrgeräusch im rechten Ohr bemerkt habe“. Demgegenüber finden sich weder im Durchgangsarztbericht des Dr. T. vom 03.03.2016 noch dessen Nachschaubericht vom 10.03.2016 noch dem HNO-Bericht von Dr. M. vom 22.03.2016 Angaben zu einem irgendwie gearteten Tinnitusleiden. |
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| Weiter setzt ein traumatischer Tinnitus nach dem herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand voraus, dass gleichzeitig andere unfallbedingte Störungen des Innenohrs (Hörminderung, Schwindel) objektivierbar sind (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Gerichts vom 20.04.2017 - S 1 U 3641/16 -, Rdnr. 35 m. w. N. ). Den isolierten unfallbedingten Tinnitus gibt es demgegenüber nicht. Prof. Dr. B. hat jedoch bei seiner Untersuchung eine Hörminderung, die das altersphysiologische Ausmaß überschreitet, ausdrücklich verneint, vielmehr einen altersentsprechenden Normalbefund bestätigt. Auch das Gesamtwortverstehen war nach den von dem Sachverständigen erhobenen Befunden und Krankheitsäußerungen nur gering gegenüber dem Normalbefund eingeschränkt. Ungeachtet dessen hat der Kläger gegenüber Prof. Dr. B. im Zusammenhang mit dem Unfallereignis auch nicht über eine Hörminderung berichtet. |
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| Hinweise auf eine unfallbedingte Störung der Gleichgewichtsorgane bestehen aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ebenfalls nicht. Denn bei der von Prof. Dr. B. durchgeführten Vestibularisprüfung ließen sich weder ein Spontan- noch ein Provokationsnystagmus. Auch bei allen anderen Lagemanövern bzw. Lagerungsmanövern, die bei einem paroxysmalen Lagerungsschwindel pathologisch sein können, konnte der Sachverständige keinen Nystagmus objektivieren. Ebenso fanden sich keine sonstigen Reizzeichen. Wenn schließlich auch die kalorische Vestibularisprüfung mit Kalt- und Warmwasser (allein) eine seitengleiche und sehr starke Erregbarkeit auslöste, belegen die Untersuchungsergebnisse insgesamt nach den auch insoweit überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, dass die peripheren Gleichgewichtsorgane durch das Unfallereignis vom 03.03.2016 nicht beeinträchtigt worden sind. |
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| Soweit der Kläger gegenüber Prof. Dr. B. nach dem Unfallereignis ein Schwindelgefühl, „Sterne sehen“ und Kopfschmerzen angegeben hatte, handelt es sich bei diesen Symptomen im Anschluss an den Sachverständigen um typische und nur vorübergehende Beschwerden nach einer leichtgradigen Gehirnerschütterung. Darüber hinausgehende Schwindelanfälle hat der Kläger erstmals erst einige Wochen nach dem Unfallereignis angegeben, nachdem er gegenüber Dr. F. noch am 25.04.2016 berichtete, der Schwindel sei „nicht mehr vorhanden“. Dieser Verlauf spricht mit Prof. Dr. B. ebenfalls gegen einen unfallbedingten Gesundheitserstschaden und damit gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsunfallereignis. |
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| Überdies sprechen gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ohrgeräusch und dem Arbeitsunfallereignis die unterschiedlichen Frequenzangaben des Klägers bzgl. des Ohrgeräusches im Behandlungsverlauf: Während er bei der Untersuchung durch Dr. F. am 15.04.2016 das Ohrgeräusch bei einer Frequenz von 750 Hz und in einer Lautstärke von 5 dB angab, berichtete er bei der Nachuntersuchung dort am 25.04.2016 das Ohrgeräusch bei 2000 Hz und 35 dB und im zweiten Durchgang bei 750 Hz und 15 dB. Bei der weiteren Nachuntersuchung durch Dr. F. am 03.05.2016 gab der Kläger das Ohrgeräusch demgegenüber bei 3000 Hz und 50 dB an, ebenso gegenüber Prof. Dr. B.. Bei einem traumabedingten Ohrgeräusch ist jedoch nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. hierzu Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 02.10.2017 - S 1 U 723/17 - ) regelmäßig zu erwarten, dass dessen Frequenz stabil bleibt und nicht wechselt. |
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| Schließlich war nach den auch insoweit überzeugenden des Sachverständigen Prof. Dr. B. das Unfallereignis bereits dem Grunde nach nicht geeignet, einen traumatischen Tinnitus zu bewirken, weil der Sturz auf den Hinterkopf erfolgte und damit nicht ohrnah. |
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| b) Auch die vom Kläger angegebenen Schwindelbeschwerden sind nicht ursächlich auf das Arbeitsunfallereignis vom 03.03.2016 zurückzuführen. Denn nach den anamnestischen Angaben des Klägers gegenüber Dr. Tr. bei der Nachuntersuchung am 13.04.2016 waren im zeitlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Arbeitsunfallereignis geäußerte Schwindelerscheinungen, die Prof. Dr. B. überdies als vorübergehende Erscheinung bei einer leichtgradigen Gehirnerschütterung angesehen hat, „fast weg“ und schon bei der Nachuntersuchung bei Dr. F. am 25.04.2016 „nicht mehr vorhanden“. Auch Dr. D. konnte bei der ambulanten neurologischen Untersuchung im Juni 2016 keine Hinweise für einen Vestibularisausfall oder einen gutartigen paroxysmalen Lagerungsschwindel objektivieren und die subjektiven Beschwerden vonseiten seines Fachgebietes nicht näher zuordnen. Auch die durch die Vestibularisprüfungen durch Prof. Dr. B. nachgewiesene intakte Funktion der peripheren Gleichgewichtsorgane spricht – wie oben bereits ausgeführt - gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den vom Kläger erneut angegebenen Schwindelerscheinungen und dem Unfallereignis. Ein von dem Sachverständigen in Betracht gezogener sogenannter Otolithenschwindel liegt ebenfalls nicht vor. Denn dieser äußert sich mit Prof. Dr. B. nicht– wie vom Kläger angegeben – in einem Dauerschwindel und führt auch nicht zu ständigen Gleichgewichtsstörungen, die der Kläger bei der Untersuchung und Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen demonstriert hat. Zutreffend weist Prof. Dr. B. überdies darauf hin, dass Schwindelbeschwerden zahlreiche Ursachen auf internistischem und neurologischem Fachgebiet haben und solche Beschwerden im Lebensverlauf irgendwann auftreten können, auch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit einem leichten Schädel-Hirn-Trauma, ohne dass insoweit jedoch ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich zu machen ist. |
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| Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2018 auf eine mögliche unfallbedingte Verletzung des Atlasnervs mit Auswirkungen auf seinen Gleichgewichtssinn geltend macht, ist eine derartige Verletzung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) erwiesen. Denn die während des stationären Aufenthaltes des Klägers im P.-Klinikum Bad K. durchgeführte Überprüfung der Atlasgelenke ergab nach dem Entlassungsbericht der Klinik vom 28.06.2016 ein unauffälliges Ergebnis. Im Übrigen boten die zeitnah zum streitgegenständlichen Unfallereignis erhobenen bildgebenden Befunde keinen Anhalt für eine knöcherne oder diskoligamentäre Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule. |
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| c) Schließlich ist auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfallereignis und den vom Kläger geltend gemachten Kopfschmerzen nicht wahrscheinlich zu machen. Diese Überzeugung gewinnt die Kammer aus den zutreffenden Darlegungen des Dr. D. im Arztbrief vom 07.06.2016: Danach sind die von ihm diagnostizierten linksseitigen Zervikozephalgien am ehesten auf eine Neuralgie des Nervus occipitalis major zurückzuführen, ohne dass der Arzt insoweit einen ursächlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis hergestellt hat. Auch die zeitnah zum Unfallereignis angefertigten, völlig normal ausgeprägten bildgebende Befunde im Bereich des Schädels und der Halswirbelsäule lassen einen solchen Zusammenhang nicht wahrscheinlich werden. Das weitere Schädel-MRT zeigte nach dem Arztbrief des Radiologen E. vom 01.08.2016 ebenfalls einen altersentsprechenden Befund des Neurocraniums mit vereinzelten unspezifischen Marklagergliosen, am ehesten mikroangiopathischer Genese. Im Übrigen sind bei dem Kläger degenerative Vorschäden an der Halswirbelsäule im Sinne einer Osteochondrose, Spondylose, Unkarthrose und Verschmälerung der Zwischenwirbelräume in den Segmenten C4 bis C6 und ein leichter Versatz der Wirbelkörper zwischen C4 und C5 erwiesen. Diese Gesundheitsstörungen, die unfallbedingt keine Veränderung, insbesondere keine – vorübergehende oder gar richtungweisende - Verschlimmerung, erfahren haben, sind nach den auch insoweit überzeugenden Darlegungen des Prof. Dr. W., die sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung zu eigen macht, Ursache der vom Kläger vermehrt angegebenen Nackenbeschwerden. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der linksseitigen Zervikozephalgie und dem streitgegenständlichen Arbeitsunfallereignis haben zudem auch die Ärzte des P.-Klinikums Bad K. in ihrem Entlassungsbericht vom 28.06.2016 nicht beschrieben. |
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| d) Soweit der Kläger seinem Vorbringen zufolge vor dem Arbeitsunfall vom 03.03.2016 weder an einem Ohrgeräusch rechts litt noch Kopfschmerzen oder Schwindelanfälle verspürte, ist auch dies nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsunfallereignis zu begründen. Denn ein allenfalls rein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Auftreten von Gesundheitsstörungen, der hier jedenfalls in Bezug auf das Ohrgeräusch rechts und die Schwindelerscheinungen ohnedies nicht gegeben ist, ist nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zu begründen (vgl. BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, Rdnr. 20 und – im Ergebnis – BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, Rdnr. 53; LSG Berlin vom 25.03.2003 - L 2 U 3/01 -, Rdnr. 23; Bay. LSG vom 11.11.2014 - L 2 U 398/13 -, Rdnr. 54 und Sächs. LSG vom 13.08.2014 - L 2 U 142/11 -, Rdnr. 41 ). Selbst aus der Abwesenheit konkurrierender Ursachen für einen Körperschaden lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfallereignis und dem Körperschaden nicht herleiten (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, Rdnr. 18 und Bay. LSG vom 22.04.2009 - L 18 U 301/06 -, Rdnr. 32 ). |
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| 3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben. |
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