Sozialgericht Freiburg Urteil, 09. Nov. 2007 - S 12 AS 567/07

bei uns veröffentlicht am09.11.2007

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 12.12.2006, der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 und der Änderungsbescheid vom 19.06.2007 werden dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR für die Zeit vom 01.01. – 31.03.2007 zu gewähren.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR für die Zeit vom 01.04. – 30.09.2007 zu gewähren.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klagen richten sich auf die Gewährung höherer laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft.
Die ... geborene Klägerin bewohnt eine ca. 54 qm große Eigentumswohnung. An Nebenkosten für diese Wohnung hat sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft laut dem Wirtschaftsplan der mit der Verwaltung des Wohnhauses beauftragten Firma u. a. jährlich einen Betrag von 584,94 EUR als Instandhaltungsrücklage sowie von 53,85 EUR für einen Kabelanschluss zu entrichten.
Am 05.10.2006 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Diese Leistungen wurden ihr mit Bescheid vom 16.10.2006 für den Zeitraum vom 01.11.2006 - 31.03.2007 erstmals bewilligt. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Beklagte jedoch weder die Instandhaltungsrücklage noch die Kosten für den Kabelanschluss. Mit Änderungsbescheid vom 07.11.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 neu. Grund war eine Änderung der zu entrichtenden sonstigen Nebenkostenvorauszahlungen. Hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage und der Kosten des Kabelanschlusses nahm die Beklagte jedoch keine Änderung vor. Am 05.12.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie die Berechnung der Kosten der Unterkunft insgesamt beanstandete. Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2006 die laufenden Leistungen für die Zeit vom 01.01. - 31.03.2007 erneut ab. Die Instandhaltungsrücklage und die Kosten für den Kabelanschluss wurden jedoch nach wie vor nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch gleichwohl, insbesondere im Bezug auf die Übernahme der Instandhaltungsrücklage, aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin als nach Erlass des Änderungsbescheids vom 12.12.2006 unbegründet zurück. Am 29.01.2007 hat die Klägerin deswegen Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben (Az. S 12 AS 567/07).
Mit Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2007 weiter. Nach wie vor wurden die Instandhaltungsrücklage und die Kosten des Kabelanschlusses nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.04.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In dieser Sache hat die Klägerin am 07.05.2007 Klage beim Sozialgericht erhoben (Az. S 12 AS 2538/07).
Im Verlauf dieser beiden Klageverfahren änderte die Beklagte ihre Rechtsauffassung zu der Frage der Übernahmefähigkeit der Instandhaltungsrücklage dahingehend, dass diese nunmehr als Teil der berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft angesehen wurde. Mit Änderungsbescheiden vom 19.06.2007 bewilligte die Beklagte daher die Leistungen für den Zeitraum 01.01. - 31.03.2007 bzw. 01.04. - 30.09.2007 neu, nunmehr unter Berücksichtigung eines monatlichen Betrags von 48,75 EUR für die Instandhaltungsrücklage (entspricht 584,94 EUR für 12 Monate). Die Klägerin erklärte daraufhin in beiden Klageverfahren die Annahme dieses Teilanerkenntnisses und erhielt ihre Klagen im Übrigen - also im Hinblick auf die Kosten des Kabelanschlusses - aufrecht.
Mit Beschluss vom 11.10.2007 hat das Gericht die beiden Klageverfahren nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 567/07 verbunden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 07.11.2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12.12.2006, des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2006 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 sowie unter Änderung des Bescheids vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. - 30.9.2007 unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klagen abzuweisen.
11 
Sie hält die angefochtenen Bescheide - nach Erlass der Änderungsbescheide vom 19.06.2007 - für rechtfehlerfrei.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
14 
Die Klagen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4 SGG.
15 
Die Klagen sind auch begründet. Die Klägerin kann die Übernahme der laufenden Kosten für den Kabelanschluss ihrer Eigentumswohnung im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II beanspruchen. Die mit den Klagen angefochtenen anderslautenden Bescheide sind daher in soweit rechtsfehlerhaft und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
16 
Streitgegenstand des Verfahrens sind - nach der Verbindung der ursprünglichen Klageverfahren S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 - zum einen die Änderungsbescheide vom 07.11.2006 und 12.12.2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 19.06.2007, die sich alle auf den Leistungszeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 beziehen; zum anderen der Bescheid vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007, die sich auf die laufenden Leistungen vom 01.04. - 30.09.2007 beziehen. Streitbefangen ist damit der gesamte Leistungszeitraum vom 01.01. - 30.09.2007. Die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 sind nach § 96 SGG Gegenstand der jeweiligen Klageverfahren geworden. Da mit den Widersprüchen bzw. mit den Klagen ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt wurden bzw. werden, beschränkt sich der Streitgegenstand inhaltlich auf solche Leistungen. Die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung stellt im Rahmen einer Bewilligung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine abtrennbare, gegenüber anderen Leistungsbestandteilen (z.B. der Regelleistung nach § 20 SGB II) rechtlich eigenständige Verfügung dar. Werden - wie hier - im Widerspruchs- und Klageverfahren ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt, beschränkt sich rechtliche Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten durch das Gericht auf diesen Bestandteil der laufenden Leistungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R - juris ).
17 
Nachdem die Beklagte ihre Rechtsauffassung zur Berücksichtigungsfähigkeit der Instandhaltungsrücklage geändert und dem Klagebegehren durch die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 für den gesamten streitbefangenen Leistungszeitraum insoweit Rechnung getragen hat, ist zwischen den Beteiligten nur noch die Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 53,85 EUR im Jahr (entspricht 4,49 EUR monatlich) streitig.
18 
Diese Kosten hat die Beklagte in der Leistungsbewilligung an die Klägerin bisher zu Unrecht nicht übernommen.
19 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Überzeugung des Gerichts stellen Kosten für einen Kabelanschluss (ebenso wie die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder Gemeinschaftssatellitenanlage) keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen. Insbesondere ist das Vorliegen bzw. die Nutzung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage - anders als etwa das Vorliegen und die Nutzung einer Heizung und fließenden Wassers - nicht zwingend notwendig, um einen umbauten Raum überhaupt als Wohnung nutzen und darin in menschenwürdiger Weise existieren zu können. Nur Leistungen zu diesem Zweck sind eigentlich von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst.
20 
Jedoch kommt auch die Übernahme von weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, in Betracht, wenn diese Kosten zwingend mit der Anmietung einer Wohnung bzw. mit der Nutzung einer Eigentumswohnung verbunden sind und sich der Betroffene von diesen Kosten nicht befreien kann. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - juris ) für die Kosten für eine Garage angenommen. Nach Überzeugung des Gerichts verhält es sich im vorliegenden Fall mit den Kabelgebühren ebenso.
21 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten für einen Kabelanschluss, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, da sie im Mietvertrag vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. Dieser Rechtsprechung sind die Sozialgerichte im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bisher teilweise gefolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007, Az. L 7 AS 3135/06 - juris; SG Hannover, Urteil vom 18.08.2005, Az. S 47 AS 264/05 - juris ), teilweise nicht (SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05 - juris ). Nach Überzeugung der Kammer gelten die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entwickelten Grundsätze zur Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II weiter (vgl. SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az. S 12 AS 3744/06).
22 
Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung, die im Hinblick auf Mietverhältnisse entwickelt wurde, nach Auffassung der Kammer auch auf Eigentumswohnungen übertragbar (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris ). Denn auch bei Eigentumswohnungen ist denkbar, dass ein Leistungsbezieher sich von solchen Kosten nicht befreien kann, nämlich wenn sie aufgrund eines bindenden Beschlusses der Eigentümerversammlung erhoben werden. In einem solchen Fall kann sich der einzelne Eigentümer - ebenso wie ein Mieter, der die Wohnung nur mit Kabelanschluss mieten kann bzw. der diese Kosten nicht durch einseitige Erklärung oder im Einvernehmen mit dem Vermieter aus dem Mietvertrag ausschließen kann - der Kostentragungspflicht nicht entziehen.
23 
Die Kammer sieht sich in dieser Auffassung auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.07.2006 (Az. L 8 AS 9/05 - juris ), das gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Kabelanschlusses bei einem Eigenheim entschieden hat, da nicht ersichtlich sei, dass nicht auch ohne den Kabelanschluss ein „terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung der Kläger“ möglich wäre. Denn in dem vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall war ein freistehendes Eigenheim betroffen, deren alleinige Eigentümer die Kläger waren. Eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG existierte dort nicht. Im dortigen Fall - anders als in dem vorliegenden - standen die Kabelanschlusskosten also zur freien Disposition der Kläger als Alleineigentümer des Hauses. Wie oben ausgeführt, ist aber für deren Übernahme nach § 22 Abs. 1 SGB II gerade Voraussetzung, dass sich der Betroffene nicht von ihnen befreien kann (offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris).
24 
Diese Situation ist im Fall der Klägerin gegeben. Sie hat dies dem Gericht auch durch die Vorlage eines Schreibens der mit der Hausverwaltung betrauten Firma vom 14.03.2007 nachgewiesen, nachdem die Kosten für den Kabelanschluss des gesamten Hauses von jedem Wohnungseigentümer anteilig zu tragen sind (Bl. 13 der Gerichtsakte S 12 AS 2538/07).
25 
Darauf, ob der betroffene Leistungsbezieher überhaupt ein Fernsehgerät besitzt und den Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage nutzt, kommt es - anders, als noch in einer jüngeren Entscheidung dieser Kammer zur Übernahmefähigkeit von Kabelanschlusskosten im Rahmen eines Mietverhältnisses (Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az: S 12 AS 3744/2006) angenommen - nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
26 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für den Kabelanschluss zu berücksichtigen.
27 
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass solche Kosten, wenn sie wie hier wegen fehlender Abtrennbarkeit von den übrigen Unterkunftskosten unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen, wie die übrigen Unterkunftskosten auch unter dem generellen Vorbehalt der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II stehen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ). Da von der Beklagten jedoch nichts eingewendet wurde, was darauf hindeuten könnte, dass die Unterkunftskosten der Klägerin bei Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss insgesamt unangemessen sind, sind sie - jedenfalls zunächst (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) für die Dauer des hier streitbefangenen Leistungszeitraums vom 01.01. -30.09.2007 - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klägerin hat zunächst durch angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Instandhaltungsrücklage und im übrigen im Wege dieses Urteils ihr Klageziel insgesamt vollumfänglich erreicht.
29 
Die Berufung war trotz des geringen Streitwerts nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage bei Eigentumswohnungen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. der genauen Voraussetzungen für deren Übernahmefähigkeit ist bisher obergerichtlich oder gar höchstrichterlich nicht geklärt. Daher war den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.

Gründe

 
13 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
14 
Die Klagen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4 SGG.
15 
Die Klagen sind auch begründet. Die Klägerin kann die Übernahme der laufenden Kosten für den Kabelanschluss ihrer Eigentumswohnung im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II beanspruchen. Die mit den Klagen angefochtenen anderslautenden Bescheide sind daher in soweit rechtsfehlerhaft und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
16 
Streitgegenstand des Verfahrens sind - nach der Verbindung der ursprünglichen Klageverfahren S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 - zum einen die Änderungsbescheide vom 07.11.2006 und 12.12.2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 19.06.2007, die sich alle auf den Leistungszeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 beziehen; zum anderen der Bescheid vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007, die sich auf die laufenden Leistungen vom 01.04. - 30.09.2007 beziehen. Streitbefangen ist damit der gesamte Leistungszeitraum vom 01.01. - 30.09.2007. Die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 sind nach § 96 SGG Gegenstand der jeweiligen Klageverfahren geworden. Da mit den Widersprüchen bzw. mit den Klagen ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt wurden bzw. werden, beschränkt sich der Streitgegenstand inhaltlich auf solche Leistungen. Die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung stellt im Rahmen einer Bewilligung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine abtrennbare, gegenüber anderen Leistungsbestandteilen (z.B. der Regelleistung nach § 20 SGB II) rechtlich eigenständige Verfügung dar. Werden - wie hier - im Widerspruchs- und Klageverfahren ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt, beschränkt sich rechtliche Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten durch das Gericht auf diesen Bestandteil der laufenden Leistungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R - juris ).
17 
Nachdem die Beklagte ihre Rechtsauffassung zur Berücksichtigungsfähigkeit der Instandhaltungsrücklage geändert und dem Klagebegehren durch die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 für den gesamten streitbefangenen Leistungszeitraum insoweit Rechnung getragen hat, ist zwischen den Beteiligten nur noch die Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 53,85 EUR im Jahr (entspricht 4,49 EUR monatlich) streitig.
18 
Diese Kosten hat die Beklagte in der Leistungsbewilligung an die Klägerin bisher zu Unrecht nicht übernommen.
19 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Überzeugung des Gerichts stellen Kosten für einen Kabelanschluss (ebenso wie die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder Gemeinschaftssatellitenanlage) keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen. Insbesondere ist das Vorliegen bzw. die Nutzung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage - anders als etwa das Vorliegen und die Nutzung einer Heizung und fließenden Wassers - nicht zwingend notwendig, um einen umbauten Raum überhaupt als Wohnung nutzen und darin in menschenwürdiger Weise existieren zu können. Nur Leistungen zu diesem Zweck sind eigentlich von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst.
20 
Jedoch kommt auch die Übernahme von weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, in Betracht, wenn diese Kosten zwingend mit der Anmietung einer Wohnung bzw. mit der Nutzung einer Eigentumswohnung verbunden sind und sich der Betroffene von diesen Kosten nicht befreien kann. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - juris ) für die Kosten für eine Garage angenommen. Nach Überzeugung des Gerichts verhält es sich im vorliegenden Fall mit den Kabelgebühren ebenso.
21 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten für einen Kabelanschluss, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, da sie im Mietvertrag vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. Dieser Rechtsprechung sind die Sozialgerichte im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bisher teilweise gefolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007, Az. L 7 AS 3135/06 - juris; SG Hannover, Urteil vom 18.08.2005, Az. S 47 AS 264/05 - juris ), teilweise nicht (SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05 - juris ). Nach Überzeugung der Kammer gelten die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entwickelten Grundsätze zur Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II weiter (vgl. SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az. S 12 AS 3744/06).
22 
Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung, die im Hinblick auf Mietverhältnisse entwickelt wurde, nach Auffassung der Kammer auch auf Eigentumswohnungen übertragbar (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris ). Denn auch bei Eigentumswohnungen ist denkbar, dass ein Leistungsbezieher sich von solchen Kosten nicht befreien kann, nämlich wenn sie aufgrund eines bindenden Beschlusses der Eigentümerversammlung erhoben werden. In einem solchen Fall kann sich der einzelne Eigentümer - ebenso wie ein Mieter, der die Wohnung nur mit Kabelanschluss mieten kann bzw. der diese Kosten nicht durch einseitige Erklärung oder im Einvernehmen mit dem Vermieter aus dem Mietvertrag ausschließen kann - der Kostentragungspflicht nicht entziehen.
23 
Die Kammer sieht sich in dieser Auffassung auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.07.2006 (Az. L 8 AS 9/05 - juris ), das gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Kabelanschlusses bei einem Eigenheim entschieden hat, da nicht ersichtlich sei, dass nicht auch ohne den Kabelanschluss ein „terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung der Kläger“ möglich wäre. Denn in dem vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall war ein freistehendes Eigenheim betroffen, deren alleinige Eigentümer die Kläger waren. Eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG existierte dort nicht. Im dortigen Fall - anders als in dem vorliegenden - standen die Kabelanschlusskosten also zur freien Disposition der Kläger als Alleineigentümer des Hauses. Wie oben ausgeführt, ist aber für deren Übernahme nach § 22 Abs. 1 SGB II gerade Voraussetzung, dass sich der Betroffene nicht von ihnen befreien kann (offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris).
24 
Diese Situation ist im Fall der Klägerin gegeben. Sie hat dies dem Gericht auch durch die Vorlage eines Schreibens der mit der Hausverwaltung betrauten Firma vom 14.03.2007 nachgewiesen, nachdem die Kosten für den Kabelanschluss des gesamten Hauses von jedem Wohnungseigentümer anteilig zu tragen sind (Bl. 13 der Gerichtsakte S 12 AS 2538/07).
25 
Darauf, ob der betroffene Leistungsbezieher überhaupt ein Fernsehgerät besitzt und den Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage nutzt, kommt es - anders, als noch in einer jüngeren Entscheidung dieser Kammer zur Übernahmefähigkeit von Kabelanschlusskosten im Rahmen eines Mietverhältnisses (Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az: S 12 AS 3744/2006) angenommen - nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
26 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für den Kabelanschluss zu berücksichtigen.
27 
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass solche Kosten, wenn sie wie hier wegen fehlender Abtrennbarkeit von den übrigen Unterkunftskosten unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen, wie die übrigen Unterkunftskosten auch unter dem generellen Vorbehalt der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II stehen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ). Da von der Beklagten jedoch nichts eingewendet wurde, was darauf hindeuten könnte, dass die Unterkunftskosten der Klägerin bei Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss insgesamt unangemessen sind, sind sie - jedenfalls zunächst (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) für die Dauer des hier streitbefangenen Leistungszeitraums vom 01.01. -30.09.2007 - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klägerin hat zunächst durch angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Instandhaltungsrücklage und im übrigen im Wege dieses Urteils ihr Klageziel insgesamt vollumfänglich erreicht.
29 
Die Berufung war trotz des geringen Streitwerts nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage bei Eigentumswohnungen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. der genauen Voraussetzungen für deren Übernahmefähigkeit ist bisher obergerichtlich oder gar höchstrichterlich nicht geklärt. Daher war den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.

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Sozialgericht Freiburg Urteil, 09. Nov. 2007 - S 12 AS 567/07

bei uns veröffentlicht am 09.11.2007

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 12.12.2006, der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 und der Änderungsbescheid vom 19.06.2007 werden dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wi

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 wirkungslos ist. Außergerichtliche Kosten sind nich

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2007 - L 12 AS 3932/06

bei uns veröffentlicht am 26.01.2007

Tenor 1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Tatbestand   1
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Sozialgericht Freiburg Urteil, 09. Nov. 2007 - S 12 AS 567/07

bei uns veröffentlicht am 09.11.2007

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 12.12.2006, der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 und der Änderungsbescheid vom 19.06.2007 werden dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wi

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(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 wirkungslos ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 27. August 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete für ihre 48 qm große Wohnung betrug 286,33 EUR, daneben machte sie eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 30,68 EUR, Nebenkosten in Höhe von 79,22 EUR und sonstige Wohnkosten (Telefon, GEZ, Kabel) in Höhe von 54,05 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 26. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 704,12 EUR, davon für Unterkunft und Heizung 359,12 EUR. Den auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung errechneten sich aus Grundmiete und Heizkosten abzüglich 9,00 EUR für die Kosten der Warmwasseraufbereitung sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 52,20 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 6. April 2005 erhöhte die Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 um 31,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie eine von der Klägerin vorgelegte Abrechnung der Stadtwerke P., wonach die Klägerin ab März 2005 monatliche Abschläge in Höhe von 35,00 EUR für Strom, 9,00 EUR für Wasser, 10,00 EUR für Abwasser und 12,00 EUR für Abfall zu leisten habe.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von 735,12 EUR, davon 390,12 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2005 berücksichtigte die Beklagte ab Juli 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von nur noch 367,12 EUR (Kaltmiete  286,32 EUR, Heizkosten 30,68 EUR abzüglich 9,00 EUR, jeweils 5,11 EUR für Fernsehgemeinschaftsantenne/Beleuchtung und Fahrstuhl, 17,90 EUR Kabelanschluss und 31,00 EUR Wasser, Abwasser und Abfall).
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 3. November 2005 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 694,23 EUR, davon 349,23 EUR für Kosten der Unterkunft und für Januar bis Mai 2006 in Höhe von 663,23 EUR, davon 312,23 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,23 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Mai 2006 gewährte sie für April und Mai 2006 jeweils zusätzlich 10,00 EUR für Kosten der Unterkunft aufgrund einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung.
Gegen den Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 hat die Klägerin am 18. März 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Sie beanstandet den Abzug von 9,00 EUR für die Warmwasseraufbereitung und begehrt zusätzlich die Übernahme von Stromkosten sowie von Kabelgebühren in Höhe von monatlich 17,90 EUR. Zusätzlich seien Nachzahlungsforderungen in Höhe von 86,63 EUR aus der Heizkostenabrechnung für 2005 sowie von 32,10 EUR für Stromkosten zu übernehmen. Zusätzlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Wohnung erst Mitte April 2005 an die zentrale Warmwasserversorgung im Haus angeschlossen worden sei, zuvor sei eine Wassererwärmung über Elektroboiler erfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2006 abgewiesen. Es hat dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheide für die Folgezeiträume bis einschließlich 31. Mai 2006 einbezogen, nicht jedoch die geltend gemachte Übernahme einer Nachzahlung für Nebenkosten. In der Sache hat das SG offen gelassen, ob ein Warmwasserabzug zumindest nach Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung rechtmäßig sei, da sich jedenfalls kein höherer Zahlungsanspruch ergebe, da die Beklagte zu Unrecht in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 17,90 EUR berücksichtigt habe. Kosten des Kabelfernsehens seien mit der Regelleistung abgegolten, es sei denn, der Hilfebedürftige könne die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenfalls nicht zu übernehmen seien die Stromkosten, da diese von der Regelleistung umfasst seien.
Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich weiterhin gegen den Abzug der Warmwasserpauschale sowie die fehlende Übernahme der Stromkosten und der Kosten für den Kabelanschluss. Stromkosten seien verbrauchsabhängige Betriebskosten und damit Kosten der Unterkunft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regele die Zuordnung der Betriebskosten detailliert. Die im Sozialrecht vorgenommene Aufteilung der Stromkosten zwischen Regelleistung und Unterkunfts- und Heizungskosten widerspreche dem BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch Kosten der Warmwasseraufbereitung seien umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung. Gleiches gelte bei den Kosten für den Kabelfernsehanschluss. Dies sei ein Angebot des Vermieters, welches sie nutze. Die Zuordnung der Kabelgebühren zu den Unterkunftskosten nur bei „Zwangsläufigkeit“ von Kabelanschlussgebühren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) widerspreche der Regelung des BGB und der Betriebskostenverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen unter Abwägung mit den Interessen des Vermieters Rechnung zu tragen sei (BVerfGE 90, 27). Im Umkehrschluss folge daraus, dass in der heutigen multikulturellen Gesellschaft zumindest ungehinderter Zugang zu Informationen durch das Kabelfernsehen für alle gewährleistet sei. Ansonsten bestehe ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass § 20 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung keinen Hinweis auf die „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile“ enthalten habe. Die Änderung zum 1. August 2006 dürfe keine Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 haben.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. April 2005 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich, Kabelanschlussgebühren in Höhe von 17,90 EUR monatlich und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale und die zu gewährenden Leistungen zu verzinsen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Das angefochtene Urteil sei in der Sache nicht zu beanstanden. Der in der Regelleistung berücksichtigte Bedarf von 9,00 EUR für den Energieaufwand zur Warmwasserbereitung, der von den Heizkosten abgesetzt worden sei, basiere auf einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Mit dem Rundschreiben Nr. 19/2004 des Landkreistages Baden-Württemberg und Rundschreiben R 8626/2004 des Städtetages Baden-Württemberg vom 4. Januar 2005 sei u.a. auch dieser Absetzbetrag in die Richtlinien für die Kommunen in Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II aufgenommen worden. Kabelanschlussgebühren würden vom Vermieter nicht zwingend verlangt. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ihr Informationsinteresse auf andere Weise zu befriedigen, z.B. durch den Empfang von Fernsehprogrammen über eine Zimmerantenne.
14 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich dahingehend geschlossen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 ist.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
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Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
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Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006

wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist noch im Streit, ob die Beklagte bei der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch die Instandhaltungspauschale bzw. -rücklage (auch „Hausgeld“ bzw. „Wohngeld“ genannt, vgl. hierzu § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz - WEG -) der Klägerin für dass von ihr selbst genutzte Wohneigentum zu übernehmen hat.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine 69 qm große 3-Zimmer-Eigentumswohnung. Vor dem Auslaufen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 22.07.2005 in Höhe von zuletzt 38,10 EUR täglich beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie verwies hierbei auf ihr fehlendes Einkommen und darauf, dass ihr Ehemann eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 854,57 EUR monatlich bezieht. Für die Eigentumswohnung ergaben sich im Jahr 2004 nach der Abrechnung der Hausverwaltung Betriebskosten in Höhe von 2887,52 EUR, zu denen eine jährliche Kabelgebühr von 76,52 EUR gehörte. Für ihre Wohnung hat die Klägerin eine monatliche Instandhaltungsrücklage an die Hausverwaltung zu zahlen, die sich zuletzt auf 51,75 EUR belief. Außerdem entstanden der Klägerin und ihrem Ehemann halbjährliche Kfz-Haftpflichtversicherungskosten in Höhe von 178,80 EUR.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 13.07.2005 ab, wobei sie irrtümlich das zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Klägerin noch bezogene Arbeitslosengeld berücksichtigte.
Die Klägerin verwies in ihrem Widerspruch vom 23.07.2005 darauf, dass sie von der Rente ihres Ehemannes alleine nicht leben könne. Es bestünden laufende monatliche Zahlungsverpflichtungen für Versicherungen, Strom, Wasser und Ratenzahlungen in Höhe von ca. 675,-- EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 wies die Beklagte der Widerspruch als unbegründet zurück. Das anzurechnende Gesamteinkommen von 854,57 EUR übersteige den monatlichen Gesamtbetrag von 804,96 EUR, der aus 622 EUR Regelleistung und 182,96 EUR Nebenkosten einschließlich Heizungskosten bestehe.
Die Klägerin hat deswegen am 17.10.2005 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat sie die Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,-- EUR monatlich sowie die Kosten eines Mehrbedarfs für die Ernährung bei Diabetes mellitus Typ II sowie Hyperlipidämie IIa in Höhe von 51,13 EUR geltend gemacht. Außerdem sei ihr ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von den Warmwasserkosten mit der Begründung, diese seien bereits im Regelsatz enthalten, sei unzulässig.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2006 unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 23.07.2005 unter Berücksichtigung der monatlichen Instandhaltungspauschale und der monatlichen Kabelgebühren zu bewilligen. Im Rahmen der Regelleistungen lehnte das SG einen krankheitsbedingten Mehrbedarf ab, weil insofern aufgrund der Hypertonie bei Adipositas und des Diabetes mellitus Typ IIb des Ehemannes der Klägerin Reduktionskost erforderlich sei, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und einem Mehrbedarf nicht vorliege. Die Gebühren für das Kabelfernsehen seien demgegenüber den Kosten der Unterkunft zuzuschlagen, wobei insofern die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien, sofern diese angemessen seien. Die Kabelgebühren seien vorliegend angemessen, weil die Klägerin als Wohnungseigentümerin innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Möglichkeit habe, die Fälligkeit der Kabelgebühren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Gleiches gelte für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Instandhaltungspauschale. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur der Deckung des unmittelbaren Bedarfs dienen sollten und damit immanent verbunden sei, dass eine Vermögensanhäufung außerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Bildung von Rücklagen für nicht mehr übernommene einmalige Bedarfe systemwidrig sei. Die Instandhaltungspauschale stelle indes einen Anteil an den Kosten der Unterkunft für Besitzer von Wohnungseigentum dar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Wert der Immobilie aufgrund Abnutzung und Alterungserscheinungen kontinuierlich abnehme. Diese Abnutzung werde bei vermietetem Wohnraum durch die Entrichtung der Miete ausgeglichen. Zum Ausgleich dieser Wertminderung sei damit ein monatlicher Betrag anzusetzen, welcher in Wohnungseigentumsgemeinschaften regelmäßig der Instandhaltungsrücklage zugeführt werde. Soweit dieser dem voraussichtlichen Vermögensverlust durch die Wertminderung der Immobilie entspreche, sei insoweit keine Vermögenssteigerung vorhanden. Es werde lediglich das Wohnungseigentum an der selbst genutzten Immobilie, so wie es auch den Regelungen des SGB II entspreche, umgesetzt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinerlei Möglichkeit, die Kosten der Unterkunft - auch durch Verkauf - zu senken, nachdem eine angemessene Rücklagenbildung für anstehende Reparaturen bei einer Wohnungseigentumsanlage unumgänglich und für den einzelnen Wohnungseigentümer nicht vermeidbar sei. Das Urteil wurde der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt.
Die Beklagte hat am 04.08.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, soweit sie zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung zur Übernahme der Kabelgebühren sei sie demgegenüber einverstanden. Zwar stelle das selbst bewohnte Wohneigentum nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen dar. Schutzzweck sei aber nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „ Wohnen“. Das SG verkenne in seiner Argumentation, dass der Schutz des Wohneigentums nach § 12 SGB II nicht soweit gehen könne, dass mit steuerfinanzierten Mitteln das Vermögen von Hilfeempfängern erhalten werde. Auch diene die Instandhaltungsrücklage nicht nur der Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, sondern auch der Deckung aller Aufwendungen für die Liegenschaft, also auch für die Betriebskosten. Damit diene die Instandsetzungsrücklage nicht nur der Werterhaltung, sondern auch der Deckung der Aufwendungen für die Liegenschaft. Schließlich würden mit der Instandhaltungsrücklage auch wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen finanziert, die über den Zweck der Vermögenserhaltung hinaus gingen. Das Urteil des SG übersehe in seiner Begründung, dass seitens der Beklagten Leistungen für den Erhaltungsaufwand nach Vorlage entsprechender Nachweise und bei Erforderlichkeit bei vorliegendem Bedarf übernommen würden. Bei einer anderen Sichtweise entstünde eine Ungleichbehandlung gegenüber den sich im Leistungsbezug befindenden Hauseigentümern, da bei diesen die Kosten der Unterkunft keine monatlichen Pauschalbeträge für eventuell anstehende Erhaltungsmaßnahmen übernommen würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006 insoweit aufzuheben, als der Beklagte/Berufungskläger zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der monatlichen Instandsetzungsrücklage ab dem 23.07.2005 verpflichtet wurde.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006

wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist noch im Streit, ob die Beklagte bei der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch die Instandhaltungspauschale bzw. -rücklage (auch „Hausgeld“ bzw. „Wohngeld“ genannt, vgl. hierzu § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz - WEG -) der Klägerin für dass von ihr selbst genutzte Wohneigentum zu übernehmen hat.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine 69 qm große 3-Zimmer-Eigentumswohnung. Vor dem Auslaufen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 22.07.2005 in Höhe von zuletzt 38,10 EUR täglich beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie verwies hierbei auf ihr fehlendes Einkommen und darauf, dass ihr Ehemann eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 854,57 EUR monatlich bezieht. Für die Eigentumswohnung ergaben sich im Jahr 2004 nach der Abrechnung der Hausverwaltung Betriebskosten in Höhe von 2887,52 EUR, zu denen eine jährliche Kabelgebühr von 76,52 EUR gehörte. Für ihre Wohnung hat die Klägerin eine monatliche Instandhaltungsrücklage an die Hausverwaltung zu zahlen, die sich zuletzt auf 51,75 EUR belief. Außerdem entstanden der Klägerin und ihrem Ehemann halbjährliche Kfz-Haftpflichtversicherungskosten in Höhe von 178,80 EUR.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 13.07.2005 ab, wobei sie irrtümlich das zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Klägerin noch bezogene Arbeitslosengeld berücksichtigte.
Die Klägerin verwies in ihrem Widerspruch vom 23.07.2005 darauf, dass sie von der Rente ihres Ehemannes alleine nicht leben könne. Es bestünden laufende monatliche Zahlungsverpflichtungen für Versicherungen, Strom, Wasser und Ratenzahlungen in Höhe von ca. 675,-- EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 wies die Beklagte der Widerspruch als unbegründet zurück. Das anzurechnende Gesamteinkommen von 854,57 EUR übersteige den monatlichen Gesamtbetrag von 804,96 EUR, der aus 622 EUR Regelleistung und 182,96 EUR Nebenkosten einschließlich Heizungskosten bestehe.
Die Klägerin hat deswegen am 17.10.2005 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat sie die Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,-- EUR monatlich sowie die Kosten eines Mehrbedarfs für die Ernährung bei Diabetes mellitus Typ II sowie Hyperlipidämie IIa in Höhe von 51,13 EUR geltend gemacht. Außerdem sei ihr ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von den Warmwasserkosten mit der Begründung, diese seien bereits im Regelsatz enthalten, sei unzulässig.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2006 unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 23.07.2005 unter Berücksichtigung der monatlichen Instandhaltungspauschale und der monatlichen Kabelgebühren zu bewilligen. Im Rahmen der Regelleistungen lehnte das SG einen krankheitsbedingten Mehrbedarf ab, weil insofern aufgrund der Hypertonie bei Adipositas und des Diabetes mellitus Typ IIb des Ehemannes der Klägerin Reduktionskost erforderlich sei, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und einem Mehrbedarf nicht vorliege. Die Gebühren für das Kabelfernsehen seien demgegenüber den Kosten der Unterkunft zuzuschlagen, wobei insofern die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien, sofern diese angemessen seien. Die Kabelgebühren seien vorliegend angemessen, weil die Klägerin als Wohnungseigentümerin innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Möglichkeit habe, die Fälligkeit der Kabelgebühren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Gleiches gelte für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Instandhaltungspauschale. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur der Deckung des unmittelbaren Bedarfs dienen sollten und damit immanent verbunden sei, dass eine Vermögensanhäufung außerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Bildung von Rücklagen für nicht mehr übernommene einmalige Bedarfe systemwidrig sei. Die Instandhaltungspauschale stelle indes einen Anteil an den Kosten der Unterkunft für Besitzer von Wohnungseigentum dar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Wert der Immobilie aufgrund Abnutzung und Alterungserscheinungen kontinuierlich abnehme. Diese Abnutzung werde bei vermietetem Wohnraum durch die Entrichtung der Miete ausgeglichen. Zum Ausgleich dieser Wertminderung sei damit ein monatlicher Betrag anzusetzen, welcher in Wohnungseigentumsgemeinschaften regelmäßig der Instandhaltungsrücklage zugeführt werde. Soweit dieser dem voraussichtlichen Vermögensverlust durch die Wertminderung der Immobilie entspreche, sei insoweit keine Vermögenssteigerung vorhanden. Es werde lediglich das Wohnungseigentum an der selbst genutzten Immobilie, so wie es auch den Regelungen des SGB II entspreche, umgesetzt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinerlei Möglichkeit, die Kosten der Unterkunft - auch durch Verkauf - zu senken, nachdem eine angemessene Rücklagenbildung für anstehende Reparaturen bei einer Wohnungseigentumsanlage unumgänglich und für den einzelnen Wohnungseigentümer nicht vermeidbar sei. Das Urteil wurde der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt.
Die Beklagte hat am 04.08.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, soweit sie zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung zur Übernahme der Kabelgebühren sei sie demgegenüber einverstanden. Zwar stelle das selbst bewohnte Wohneigentum nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen dar. Schutzzweck sei aber nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „ Wohnen“. Das SG verkenne in seiner Argumentation, dass der Schutz des Wohneigentums nach § 12 SGB II nicht soweit gehen könne, dass mit steuerfinanzierten Mitteln das Vermögen von Hilfeempfängern erhalten werde. Auch diene die Instandhaltungsrücklage nicht nur der Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, sondern auch der Deckung aller Aufwendungen für die Liegenschaft, also auch für die Betriebskosten. Damit diene die Instandsetzungsrücklage nicht nur der Werterhaltung, sondern auch der Deckung der Aufwendungen für die Liegenschaft. Schließlich würden mit der Instandhaltungsrücklage auch wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen finanziert, die über den Zweck der Vermögenserhaltung hinaus gingen. Das Urteil des SG übersehe in seiner Begründung, dass seitens der Beklagten Leistungen für den Erhaltungsaufwand nach Vorlage entsprechender Nachweise und bei Erforderlichkeit bei vorliegendem Bedarf übernommen würden. Bei einer anderen Sichtweise entstünde eine Ungleichbehandlung gegenüber den sich im Leistungsbezug befindenden Hauseigentümern, da bei diesen die Kosten der Unterkunft keine monatlichen Pauschalbeträge für eventuell anstehende Erhaltungsmaßnahmen übernommen würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006 insoweit aufzuheben, als der Beklagte/Berufungskläger zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der monatlichen Instandsetzungsrücklage ab dem 23.07.2005 verpflichtet wurde.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 wirkungslos ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 27. August 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete für ihre 48 qm große Wohnung betrug 286,33 EUR, daneben machte sie eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 30,68 EUR, Nebenkosten in Höhe von 79,22 EUR und sonstige Wohnkosten (Telefon, GEZ, Kabel) in Höhe von 54,05 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 26. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 704,12 EUR, davon für Unterkunft und Heizung 359,12 EUR. Den auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung errechneten sich aus Grundmiete und Heizkosten abzüglich 9,00 EUR für die Kosten der Warmwasseraufbereitung sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 52,20 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 6. April 2005 erhöhte die Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 um 31,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie eine von der Klägerin vorgelegte Abrechnung der Stadtwerke P., wonach die Klägerin ab März 2005 monatliche Abschläge in Höhe von 35,00 EUR für Strom, 9,00 EUR für Wasser, 10,00 EUR für Abwasser und 12,00 EUR für Abfall zu leisten habe.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von 735,12 EUR, davon 390,12 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2005 berücksichtigte die Beklagte ab Juli 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von nur noch 367,12 EUR (Kaltmiete  286,32 EUR, Heizkosten 30,68 EUR abzüglich 9,00 EUR, jeweils 5,11 EUR für Fernsehgemeinschaftsantenne/Beleuchtung und Fahrstuhl, 17,90 EUR Kabelanschluss und 31,00 EUR Wasser, Abwasser und Abfall).
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 3. November 2005 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 694,23 EUR, davon 349,23 EUR für Kosten der Unterkunft und für Januar bis Mai 2006 in Höhe von 663,23 EUR, davon 312,23 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,23 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Mai 2006 gewährte sie für April und Mai 2006 jeweils zusätzlich 10,00 EUR für Kosten der Unterkunft aufgrund einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung.
Gegen den Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 hat die Klägerin am 18. März 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Sie beanstandet den Abzug von 9,00 EUR für die Warmwasseraufbereitung und begehrt zusätzlich die Übernahme von Stromkosten sowie von Kabelgebühren in Höhe von monatlich 17,90 EUR. Zusätzlich seien Nachzahlungsforderungen in Höhe von 86,63 EUR aus der Heizkostenabrechnung für 2005 sowie von 32,10 EUR für Stromkosten zu übernehmen. Zusätzlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Wohnung erst Mitte April 2005 an die zentrale Warmwasserversorgung im Haus angeschlossen worden sei, zuvor sei eine Wassererwärmung über Elektroboiler erfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2006 abgewiesen. Es hat dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheide für die Folgezeiträume bis einschließlich 31. Mai 2006 einbezogen, nicht jedoch die geltend gemachte Übernahme einer Nachzahlung für Nebenkosten. In der Sache hat das SG offen gelassen, ob ein Warmwasserabzug zumindest nach Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung rechtmäßig sei, da sich jedenfalls kein höherer Zahlungsanspruch ergebe, da die Beklagte zu Unrecht in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 17,90 EUR berücksichtigt habe. Kosten des Kabelfernsehens seien mit der Regelleistung abgegolten, es sei denn, der Hilfebedürftige könne die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenfalls nicht zu übernehmen seien die Stromkosten, da diese von der Regelleistung umfasst seien.
Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich weiterhin gegen den Abzug der Warmwasserpauschale sowie die fehlende Übernahme der Stromkosten und der Kosten für den Kabelanschluss. Stromkosten seien verbrauchsabhängige Betriebskosten und damit Kosten der Unterkunft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regele die Zuordnung der Betriebskosten detailliert. Die im Sozialrecht vorgenommene Aufteilung der Stromkosten zwischen Regelleistung und Unterkunfts- und Heizungskosten widerspreche dem BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch Kosten der Warmwasseraufbereitung seien umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung. Gleiches gelte bei den Kosten für den Kabelfernsehanschluss. Dies sei ein Angebot des Vermieters, welches sie nutze. Die Zuordnung der Kabelgebühren zu den Unterkunftskosten nur bei „Zwangsläufigkeit“ von Kabelanschlussgebühren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) widerspreche der Regelung des BGB und der Betriebskostenverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen unter Abwägung mit den Interessen des Vermieters Rechnung zu tragen sei (BVerfGE 90, 27). Im Umkehrschluss folge daraus, dass in der heutigen multikulturellen Gesellschaft zumindest ungehinderter Zugang zu Informationen durch das Kabelfernsehen für alle gewährleistet sei. Ansonsten bestehe ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass § 20 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung keinen Hinweis auf die „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile“ enthalten habe. Die Änderung zum 1. August 2006 dürfe keine Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 haben.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. April 2005 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich, Kabelanschlussgebühren in Höhe von 17,90 EUR monatlich und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale und die zu gewährenden Leistungen zu verzinsen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Das angefochtene Urteil sei in der Sache nicht zu beanstanden. Der in der Regelleistung berücksichtigte Bedarf von 9,00 EUR für den Energieaufwand zur Warmwasserbereitung, der von den Heizkosten abgesetzt worden sei, basiere auf einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Mit dem Rundschreiben Nr. 19/2004 des Landkreistages Baden-Württemberg und Rundschreiben R 8626/2004 des Städtetages Baden-Württemberg vom 4. Januar 2005 sei u.a. auch dieser Absetzbetrag in die Richtlinien für die Kommunen in Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II aufgenommen worden. Kabelanschlussgebühren würden vom Vermieter nicht zwingend verlangt. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ihr Informationsinteresse auf andere Weise zu befriedigen, z.B. durch den Empfang von Fernsehprogrammen über eine Zimmerantenne.
14 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich dahingehend geschlossen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 ist.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006

wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist noch im Streit, ob die Beklagte bei der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch die Instandhaltungspauschale bzw. -rücklage (auch „Hausgeld“ bzw. „Wohngeld“ genannt, vgl. hierzu § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz - WEG -) der Klägerin für dass von ihr selbst genutzte Wohneigentum zu übernehmen hat.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine 69 qm große 3-Zimmer-Eigentumswohnung. Vor dem Auslaufen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 22.07.2005 in Höhe von zuletzt 38,10 EUR täglich beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie verwies hierbei auf ihr fehlendes Einkommen und darauf, dass ihr Ehemann eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 854,57 EUR monatlich bezieht. Für die Eigentumswohnung ergaben sich im Jahr 2004 nach der Abrechnung der Hausverwaltung Betriebskosten in Höhe von 2887,52 EUR, zu denen eine jährliche Kabelgebühr von 76,52 EUR gehörte. Für ihre Wohnung hat die Klägerin eine monatliche Instandhaltungsrücklage an die Hausverwaltung zu zahlen, die sich zuletzt auf 51,75 EUR belief. Außerdem entstanden der Klägerin und ihrem Ehemann halbjährliche Kfz-Haftpflichtversicherungskosten in Höhe von 178,80 EUR.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 13.07.2005 ab, wobei sie irrtümlich das zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Klägerin noch bezogene Arbeitslosengeld berücksichtigte.
Die Klägerin verwies in ihrem Widerspruch vom 23.07.2005 darauf, dass sie von der Rente ihres Ehemannes alleine nicht leben könne. Es bestünden laufende monatliche Zahlungsverpflichtungen für Versicherungen, Strom, Wasser und Ratenzahlungen in Höhe von ca. 675,-- EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 wies die Beklagte der Widerspruch als unbegründet zurück. Das anzurechnende Gesamteinkommen von 854,57 EUR übersteige den monatlichen Gesamtbetrag von 804,96 EUR, der aus 622 EUR Regelleistung und 182,96 EUR Nebenkosten einschließlich Heizungskosten bestehe.
Die Klägerin hat deswegen am 17.10.2005 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat sie die Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,-- EUR monatlich sowie die Kosten eines Mehrbedarfs für die Ernährung bei Diabetes mellitus Typ II sowie Hyperlipidämie IIa in Höhe von 51,13 EUR geltend gemacht. Außerdem sei ihr ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von den Warmwasserkosten mit der Begründung, diese seien bereits im Regelsatz enthalten, sei unzulässig.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2006 unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 23.07.2005 unter Berücksichtigung der monatlichen Instandhaltungspauschale und der monatlichen Kabelgebühren zu bewilligen. Im Rahmen der Regelleistungen lehnte das SG einen krankheitsbedingten Mehrbedarf ab, weil insofern aufgrund der Hypertonie bei Adipositas und des Diabetes mellitus Typ IIb des Ehemannes der Klägerin Reduktionskost erforderlich sei, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und einem Mehrbedarf nicht vorliege. Die Gebühren für das Kabelfernsehen seien demgegenüber den Kosten der Unterkunft zuzuschlagen, wobei insofern die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien, sofern diese angemessen seien. Die Kabelgebühren seien vorliegend angemessen, weil die Klägerin als Wohnungseigentümerin innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Möglichkeit habe, die Fälligkeit der Kabelgebühren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Gleiches gelte für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Instandhaltungspauschale. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur der Deckung des unmittelbaren Bedarfs dienen sollten und damit immanent verbunden sei, dass eine Vermögensanhäufung außerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Bildung von Rücklagen für nicht mehr übernommene einmalige Bedarfe systemwidrig sei. Die Instandhaltungspauschale stelle indes einen Anteil an den Kosten der Unterkunft für Besitzer von Wohnungseigentum dar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Wert der Immobilie aufgrund Abnutzung und Alterungserscheinungen kontinuierlich abnehme. Diese Abnutzung werde bei vermietetem Wohnraum durch die Entrichtung der Miete ausgeglichen. Zum Ausgleich dieser Wertminderung sei damit ein monatlicher Betrag anzusetzen, welcher in Wohnungseigentumsgemeinschaften regelmäßig der Instandhaltungsrücklage zugeführt werde. Soweit dieser dem voraussichtlichen Vermögensverlust durch die Wertminderung der Immobilie entspreche, sei insoweit keine Vermögenssteigerung vorhanden. Es werde lediglich das Wohnungseigentum an der selbst genutzten Immobilie, so wie es auch den Regelungen des SGB II entspreche, umgesetzt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinerlei Möglichkeit, die Kosten der Unterkunft - auch durch Verkauf - zu senken, nachdem eine angemessene Rücklagenbildung für anstehende Reparaturen bei einer Wohnungseigentumsanlage unumgänglich und für den einzelnen Wohnungseigentümer nicht vermeidbar sei. Das Urteil wurde der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt.
Die Beklagte hat am 04.08.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, soweit sie zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung zur Übernahme der Kabelgebühren sei sie demgegenüber einverstanden. Zwar stelle das selbst bewohnte Wohneigentum nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen dar. Schutzzweck sei aber nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „ Wohnen“. Das SG verkenne in seiner Argumentation, dass der Schutz des Wohneigentums nach § 12 SGB II nicht soweit gehen könne, dass mit steuerfinanzierten Mitteln das Vermögen von Hilfeempfängern erhalten werde. Auch diene die Instandhaltungsrücklage nicht nur der Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, sondern auch der Deckung aller Aufwendungen für die Liegenschaft, also auch für die Betriebskosten. Damit diene die Instandsetzungsrücklage nicht nur der Werterhaltung, sondern auch der Deckung der Aufwendungen für die Liegenschaft. Schließlich würden mit der Instandhaltungsrücklage auch wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen finanziert, die über den Zweck der Vermögenserhaltung hinaus gingen. Das Urteil des SG übersehe in seiner Begründung, dass seitens der Beklagten Leistungen für den Erhaltungsaufwand nach Vorlage entsprechender Nachweise und bei Erforderlichkeit bei vorliegendem Bedarf übernommen würden. Bei einer anderen Sichtweise entstünde eine Ungleichbehandlung gegenüber den sich im Leistungsbezug befindenden Hauseigentümern, da bei diesen die Kosten der Unterkunft keine monatlichen Pauschalbeträge für eventuell anstehende Erhaltungsmaßnahmen übernommen würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006 insoweit aufzuheben, als der Beklagte/Berufungskläger zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der monatlichen Instandsetzungsrücklage ab dem 23.07.2005 verpflichtet wurde.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006

wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist noch im Streit, ob die Beklagte bei der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch die Instandhaltungspauschale bzw. -rücklage (auch „Hausgeld“ bzw. „Wohngeld“ genannt, vgl. hierzu § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz - WEG -) der Klägerin für dass von ihr selbst genutzte Wohneigentum zu übernehmen hat.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine 69 qm große 3-Zimmer-Eigentumswohnung. Vor dem Auslaufen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 22.07.2005 in Höhe von zuletzt 38,10 EUR täglich beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie verwies hierbei auf ihr fehlendes Einkommen und darauf, dass ihr Ehemann eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 854,57 EUR monatlich bezieht. Für die Eigentumswohnung ergaben sich im Jahr 2004 nach der Abrechnung der Hausverwaltung Betriebskosten in Höhe von 2887,52 EUR, zu denen eine jährliche Kabelgebühr von 76,52 EUR gehörte. Für ihre Wohnung hat die Klägerin eine monatliche Instandhaltungsrücklage an die Hausverwaltung zu zahlen, die sich zuletzt auf 51,75 EUR belief. Außerdem entstanden der Klägerin und ihrem Ehemann halbjährliche Kfz-Haftpflichtversicherungskosten in Höhe von 178,80 EUR.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 13.07.2005 ab, wobei sie irrtümlich das zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Klägerin noch bezogene Arbeitslosengeld berücksichtigte.
Die Klägerin verwies in ihrem Widerspruch vom 23.07.2005 darauf, dass sie von der Rente ihres Ehemannes alleine nicht leben könne. Es bestünden laufende monatliche Zahlungsverpflichtungen für Versicherungen, Strom, Wasser und Ratenzahlungen in Höhe von ca. 675,-- EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 wies die Beklagte der Widerspruch als unbegründet zurück. Das anzurechnende Gesamteinkommen von 854,57 EUR übersteige den monatlichen Gesamtbetrag von 804,96 EUR, der aus 622 EUR Regelleistung und 182,96 EUR Nebenkosten einschließlich Heizungskosten bestehe.
Die Klägerin hat deswegen am 17.10.2005 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat sie die Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,-- EUR monatlich sowie die Kosten eines Mehrbedarfs für die Ernährung bei Diabetes mellitus Typ II sowie Hyperlipidämie IIa in Höhe von 51,13 EUR geltend gemacht. Außerdem sei ihr ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von den Warmwasserkosten mit der Begründung, diese seien bereits im Regelsatz enthalten, sei unzulässig.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2006 unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 23.07.2005 unter Berücksichtigung der monatlichen Instandhaltungspauschale und der monatlichen Kabelgebühren zu bewilligen. Im Rahmen der Regelleistungen lehnte das SG einen krankheitsbedingten Mehrbedarf ab, weil insofern aufgrund der Hypertonie bei Adipositas und des Diabetes mellitus Typ IIb des Ehemannes der Klägerin Reduktionskost erforderlich sei, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und einem Mehrbedarf nicht vorliege. Die Gebühren für das Kabelfernsehen seien demgegenüber den Kosten der Unterkunft zuzuschlagen, wobei insofern die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien, sofern diese angemessen seien. Die Kabelgebühren seien vorliegend angemessen, weil die Klägerin als Wohnungseigentümerin innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Möglichkeit habe, die Fälligkeit der Kabelgebühren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Gleiches gelte für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Instandhaltungspauschale. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur der Deckung des unmittelbaren Bedarfs dienen sollten und damit immanent verbunden sei, dass eine Vermögensanhäufung außerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Bildung von Rücklagen für nicht mehr übernommene einmalige Bedarfe systemwidrig sei. Die Instandhaltungspauschale stelle indes einen Anteil an den Kosten der Unterkunft für Besitzer von Wohnungseigentum dar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Wert der Immobilie aufgrund Abnutzung und Alterungserscheinungen kontinuierlich abnehme. Diese Abnutzung werde bei vermietetem Wohnraum durch die Entrichtung der Miete ausgeglichen. Zum Ausgleich dieser Wertminderung sei damit ein monatlicher Betrag anzusetzen, welcher in Wohnungseigentumsgemeinschaften regelmäßig der Instandhaltungsrücklage zugeführt werde. Soweit dieser dem voraussichtlichen Vermögensverlust durch die Wertminderung der Immobilie entspreche, sei insoweit keine Vermögenssteigerung vorhanden. Es werde lediglich das Wohnungseigentum an der selbst genutzten Immobilie, so wie es auch den Regelungen des SGB II entspreche, umgesetzt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinerlei Möglichkeit, die Kosten der Unterkunft - auch durch Verkauf - zu senken, nachdem eine angemessene Rücklagenbildung für anstehende Reparaturen bei einer Wohnungseigentumsanlage unumgänglich und für den einzelnen Wohnungseigentümer nicht vermeidbar sei. Das Urteil wurde der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt.
Die Beklagte hat am 04.08.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, soweit sie zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung zur Übernahme der Kabelgebühren sei sie demgegenüber einverstanden. Zwar stelle das selbst bewohnte Wohneigentum nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen dar. Schutzzweck sei aber nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „ Wohnen“. Das SG verkenne in seiner Argumentation, dass der Schutz des Wohneigentums nach § 12 SGB II nicht soweit gehen könne, dass mit steuerfinanzierten Mitteln das Vermögen von Hilfeempfängern erhalten werde. Auch diene die Instandhaltungsrücklage nicht nur der Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, sondern auch der Deckung aller Aufwendungen für die Liegenschaft, also auch für die Betriebskosten. Damit diene die Instandsetzungsrücklage nicht nur der Werterhaltung, sondern auch der Deckung der Aufwendungen für die Liegenschaft. Schließlich würden mit der Instandhaltungsrücklage auch wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen finanziert, die über den Zweck der Vermögenserhaltung hinaus gingen. Das Urteil des SG übersehe in seiner Begründung, dass seitens der Beklagten Leistungen für den Erhaltungsaufwand nach Vorlage entsprechender Nachweise und bei Erforderlichkeit bei vorliegendem Bedarf übernommen würden. Bei einer anderen Sichtweise entstünde eine Ungleichbehandlung gegenüber den sich im Leistungsbezug befindenden Hauseigentümern, da bei diesen die Kosten der Unterkunft keine monatlichen Pauschalbeträge für eventuell anstehende Erhaltungsmaßnahmen übernommen würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006 insoweit aufzuheben, als der Beklagte/Berufungskläger zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der monatlichen Instandsetzungsrücklage ab dem 23.07.2005 verpflichtet wurde.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.