Sozialgericht Duisburg Beschluss, 13. Juli 2015 - S 48 SO 344/15 ER
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die vorläufige Übernahme ungedeckter Heimkosten.
4Die im Jahre 1936 geborene Antragstellerin befindet sich seit dem 24.06.2014 in einer Einrichtung der Beigeladenen. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet und bezieht eine Altersrente i.H.v. 875,91 EUR monatlich (Stand: Oktober 2014). Ihr im Jahre 1941 geborener Ehegatte bezieht eine Altersrente i.H.v. 281,02 EUR monatlich sowie Pensionsbezüge in Höhe von monatlich 2.240,48 EUR (jeweils Stand: Februar 2015).
5Die Beigeladene beantragte am 20.05.2014 Pflegewohngeld für die Antragstellerin bei dem Antragsgegner. Weiterhin beantragte die Antragstellerin am 26.05.2014 die Übernahme ungedeckter Heimkosten. Die Bescheidung des letztgenannten Antrags ist Gegenstand einer Untätigkeitsklage, die bei dem Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 48 SO 346/15 geführt wird.
6Mit Schreiben vom 11.06.2015 übersandte die Beigeladene dem Ehegatten der Antragstellerin eine Aufstellung der offenen Heimkosten für den Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015, ausweislich derer sich die offenen Kosten auf 31.333,41 EUR beliefen.
7Mit Bescheid vom 23.07.2015 bewilligte der Antragsgegner Pflegewohngeld nach dem Alten– und Pflegegesetz NRW (APG NRW) für den Zeitraum Juni 2014 bis Juli 2015 i.H.v. 10.150,01 EUR sowie ab August 2015 i.H.v. 767,19 EUR monatlich.
8Am 13.07.2015 hat die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Sie führt an, dass unbeschadet der Bewilligung des Pflegewohngeldes ein erheblicher monatlicher Unterschuss bestehe. Ein Abwarten der Hauptsache sei ihr aufgrund der Zahlungsrückstände und ihres hohen Alters nicht zumutbar.
9Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ergänzende Leistung auf Hilfe zum Lebensunterhalt (in stationären Einrichtungen) zuzüglich behinderungsbedingten Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung (in Gestalt von stationären Einrichtungskosten) und Pflegegeld bei vollstationärer Unterbringung in gesetzlicher Höhe vorläufig als Darlehen, respektive unter Vorbehalt zu gewähren und – soweit dies in Betracht kommt – gegenüber den Leistungsträgern zu übernehmen.
10Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
11Er ist der Ansicht, dass aufgrund dessen, dass der Heimvertrag noch nicht gekündigt worden sei, ein Anordnungsgrund nicht vorliege.
12Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
13Gründe:
14II.
15Der zulässige Antrag ist unbegründet.
161. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, S. 927).
172. Nach der demzufolge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
18Nach der Rechtsprechung des LSG NRW, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist in Fällen, in denen um die Übernahme ungedeckter Heimkosten nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gestritten wird, ein unzumutbarer Nachteil im Sinne eines Anordnungsgrundes bereits dann, aber auch erst dann anzunehmen, wenn der Verlust eines Heimplatzes wegen eingetretener Zahlungsrückstände konkret droht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, L 20 B 51/08 SO ER, Rn. 44, m.w.N.). Ausreichend ist hierzu die ausgesprochene Kündigung des Heimplatzes, da es angesichts des durch die Kündigung entstandenen unsicheren Zustandes für den Betroffenen unzumutbar ist, ohne entsprechende Gegenleistung die nach Kündigung des Heimvertrages vertraglich nicht mehr geschuldeten Leistungen des Pflegeheimes in Anspruch zu nehmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, a.a.O., Rn. 46).
19Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen drohenden Verlust des Heimplatzes nicht glaubhaft gemacht. Denn die Beigeladene hat auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 29.07.2015 mitgeteilt, dass der Heimvertrag mit der Antragstellerin nicht gekündigt worden und eine Kündigung derzeit nicht beabsichtigt sei. Die Beigeladene erwarte von der Antragstellerin, dass zumindest die festgesetzten Eigenanteile gezahlt oder die Gründe dargelegt würden, die einer Zahlung entgegenstünden. Für die rückständig bleibenden Beträge erwarte die Beigeladene gegebenenfalls die Stellung von Sicherheiten. Für den Fall, dass die Antragstellerin und deren Ehegatte nicht mitwirkten, die Zahlung der Heimkosten sicherzustellen, behalte sich die die Beigeladene die Kündigung des Heimvertrages vor. Nach dieser Mitteilung der Beigeladenen ist ein Verbleib der Antragstellerin in der Einrichtung, trotz der noch bestehenden Rückstände, nicht unzumutbar in dem vorbeschriebenen Sinne.
203. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Annotations
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Sonderrechtsnachfolger im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung eines Antrags auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) sowie die Bescheidung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung über Pflegewohngeld nach dem Alten– und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW).
3Der Kläger ist der Ehegatte der am 11.10.2015 verstorbenen xxx (im Folgenden: Hilfebedürftige), die am 26.05.2014 die Übernahme ungedeckter Heimkosten bei der Stadt beantragte, welche den Antrag nebst Unterlagen an den Beklagten weiterleitete. Der Beklagte bat die Hilfebedürftige hierauf zum Zwecke der Einkommens– und Vermögensprüfung mit Schreiben vom 30.06.2014, auf das Bezug genommen wird, um Vorlage verschiedener Unterlagen.
4Die Hilfebedürftige hat am 13.07.2015 Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2015 Pflegewohngeld nach dem APG NRW rückwirkend ab dem 01.07.2014 bewilligt hatte, hat die Hilfebedürftige mit Schreiben vom 24.07.2015 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 16.07.2015 den "Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt" erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.07.2015 hat die Hilfebedürftige die Anfechtung dieser Erledigungserklärung mit der Begründung erklärt, dass sich der Bescheid vom 16.07.2015 auf Leistungen des Pflegewohngeldes bezogen habe, die Untätigkeitsklage jedoch auf Leistungen nach dem SGB XII bezogen sei, weshalb die Fortsetzung der Untätigkeitsklage beantragt werde.
5Mit Schreiben vom 20.10.2015 hat der Kläger erklärt, den Rechtsstreit "als Sonderrechtsnachfolger im materiellen Recht Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB I – nicht als gesetzlicher Erbe nach dem BGB" fortzuführen. Mit Schreiben vom 21.10.2015 hat der Kläger die Klage auf eine Bescheidung eines Widerspruchs der Hilfebedürftigen vom 14.08.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.07.2015 erweitert.
6Der Kläger ist der Ansicht, sämtliche Mitwirkungspflichten seien erfüllt. Von dem Konto der Hilfebedürftigen seien monatliche Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei der AOK gezahlt worden. Diese Kosten seien mittels der Sonderrechtsnachfolge Gegenstand der Untätigkeitsklage und würden von dem Kläger geltend gemacht. Bei dem Antrag bezüglich der Entscheidung über den Widerspruch vom 14.08.2015 gegen den Bescheid vom 16.07.2015 handele es sich um keine Klageänderung im Sinne des § 99 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), sondern um eine Klageerweiterung im Sinne des § 56 SGG.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Beklagten zu verpflichten, über den Ausgangsantrag vom 26.05.2014 sowie über den Widerspruch vom 14.08.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.07.2015 zu entscheiden.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt an, dass für die Nichtbescheidung des Antrags auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten zureichende Gründe bestünden, da die Hilfebedürftige beihilfeberechtigt gewesen sei. Um den Sachverhalt bzw. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfebedürftigen vollständig aufzuklären, seien seitens des Beklagten immer wieder Unterlagen angefordert worden. Nach telefonischer Auskunft der AOK, bei der die Hilfebedürftige freiwillig versichert gewesen sei, bestünden dort keine Beitragsrückstände. Bzgl. der begehrten Entscheidung betreffend das Pflegewohngeld sei das angerufene Gericht unzuständig.
12Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte in dem erledigten Eilverfahren S 48 SO 344/14 ER (L 20 SO 388/15 ER) sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Leistungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
13Entscheidungsgründe:
14I. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
15II. Die Klage ist unzulässig.
16a) Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 24.07.2015 gem. § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen. Die Mitteilung, dass der "Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt" erklärt werde, ist als Klagerücknahme zu verstehen. Gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG erledigt die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. (2014), § 102 SGG, Rn. 7c). Ein Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme der §§ 179, 180 SGG möglich, die offensichtlich nicht vorliegen. Der von dem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26.07.2015 angeführte Umstand, die Untätigkeitsklage sei auf Leistungen nach dem SGB XII bezogen gewesen und der Bescheid vom 16.07.2015, der Motiv für die Klagerücknahme gewesen sei, habe Leistungen des Pflegewohngeldes zum Gegenstand gehabt, führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Klagerücknahme. Denn eine Klagerücknahme ist nach allgemeiner Ansicht auch dann unwiderruflich, wenn sie auf Grund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 85). Ein Irrtum über das Motiv der Klagerücknahme führt mithin nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Hilfebedürftige von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Dieser Umstand steht auch einer Auslegung des Schriftsatzes vom 26.07.2015 als neue Untätigkeitsklage entgegen. Denn nach Auffassung der Kammer hätte es bei einer anwaltlichen Vertretung einer ausdrücklichen Erklärung einer neuen Klageerhebung bedurft. Darüber hinaus wäre eine solche erneute Untätigkeitsklage - mangels Klagefrist - nach zutreffender Ansicht ohnehin ausgeschlossen (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 11, m.w.N.). Wird die Klage trotz Rücknahme fortgesetzt und der Klageantrag aufrechterhalten, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, denn die ursprünglich zulässige Klage ist durch die Klagerücknahme unzulässig geworden (vgl. Peters/Sautter/Wolff, 4. Aufl., 15. Nachtrag, § 102 SGG, Anm. 4a, m.w.N.).
17b) Aber selbst wenn man davon ausginge, die Klage sei nicht gem. § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen worden und das Klageverfahren sei infolgedessen nicht erledigt, würde sich die Untätigkeitsklage ebenfalls als unzulässig erweisen. Zwar kommt es für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 13.07.2010, B 8 SO 11/09 R, Rn. 11, wonach auch die Frage der Aktivlegtitimation eine Frage der Begründetheit und damit im Rahmen der Untätigkeitsklage grds. unbeachtlich ist). Anders liegt es aber dann, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 88 SGG, Rn. 4a). Denn ein Anspruch auf sachliche Bescheidung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG besteht nicht, wenn der beantragte Bescheid keine materiell-rechtlichen Rechtswirkungen für den Kläger haben kann, da "das Recht auf Bescheidung" nicht Selbstzweck ist, sondern der Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche dient (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.1997, L 4 KR 99/96, Rn. 18). Nach diesen Maßgaben ist ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers auf Leistungen der Hilfe zur Pflege unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich.
18Denn der Kläger ist bezogen auf den Anspruch der Verstorbenen Hilfebedürftigen auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII nicht deren Rechtsnachfolger geworden. Gem. § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Es handelt sich um einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (vgl. Coseriu, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. (2014), § 19 SGB XII, Rn. 47, m.w.N. zur Rspr. des BSG). Ein Anspruch auf Bescheidung eines Antrags auf Hilfe zur Pflege bestünde daher lediglich vonseiten des Pflegeheims. Soweit der Kläger vorträgt, Beiträge für die Kranken– und Pflegeversicherung seien nicht von dieser cessio legis umfasst und der Kläger sei insoweit Sonderrechtsnachfolger, ist die Herleitung eines Anspruchs nicht nachvollziehbar, da die Beiträge zu der Kranken- und Pflegeversicherung unstreitig von dem Konto der Hilfebedürftigen abgebucht wurden und keine Beitragsrückstände bestehen.
19Weiterhin würde, unterstellt, die Klage wäre nicht bereits mit Schriftsatz vom 24.07.2015 zurückgenommen worden, die mit Schriftsatz vom 21.10.2015 erklärte Klageerweiterung auf Bescheidung des Widerspruchs der Hilfebedürftigen vom 14.08.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.07.2015 eine unzulässige Klageänderung darstellen. Eine Klageänderung liegt im Falle einer Klageerweiterung vor, wenn das bisherige Begehren durch ein inhaltlich anderes ersetzt oder ein weiteres Klagebegehren einbezogen wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 99 SGG, Rn. 2a, m.w.N.). Letztere ist vorliegend der Fall. Gem. § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat der der Änderung der Klage nicht zugestimmt, sondern hat mit Schreiben vom 04.11.2015 auf die Unzuständigkeit des Sozialgerichts verwiesen. Die Klageänderung wäre auch nicht sachdienlich, da Gegenstand des Bescheides vom 16.07.2015 die Gewährung von Pflegewohngeld nach dem APG NRW ist. Für Rechtsstreitigkeiten über das APG NRW ist jedoch gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine Klageänderung ist aber nicht sachdienlich, wenn über eine geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzung sachlich nicht entschieden werden könnte (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 10a, m.w.N.).
20III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
