Sozialgericht Duisburg Urteil, 09. Juni 2016 - S 10 R 1073/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Im Streit ist die Frage, ob die Klägerin zu 2) ihre Tätigkeit als Layouterin für die Klägerin zu 1) in dem Zeitraum vom 28.03.2012 bis zum 31.03.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständige ausübte und ob wegen Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
3Die Klägerin zu 2) ist Grafikerin und übte in dem Zeitraum vom 28.03.2012 bis zum 31.03.2014 neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 1) bis Februar 2014 eine Teilzeittätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma F. B. Deutschland GmbH im Umfang von 20 Stunden wöchentlich aus. Darüber hinaus war sie in dem streitigen Zeitraum für andere Auftraggeber tätig, bei denen es sich beispielsweise um Werbeagenturen und Privatleute handelte und für die sie u. a. Flyer, Broschüren, Anzeigen, Logos, Gutscheine und Visitenkarten anfertigte. Die Klägerin zu 2) verfügte über einen in die Wohnung integrierten Büroraum, der neben der üblichen Büroeinrichtung mit einem Computer mit mehreren Grafikprogrammen wie beispielsweise InDesign und Photoshop, mit einem Laptop, einem Telefon und Internetzugang ausgestattet ist.
4Bei der Klägerin zu 1) sind zwei Verlage ansässig, die verschiedene Zeitschriften herausgeben. Bei den beiden Verlagen sind insgesamt etwa 80 Angestellte im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Im streitigen Zeitraum arbeiteten ca. 15 bis 18 Grafiker als abhängig Beschäftigte für die Klägerin zu 1). Neben der Klägerin zu 2) wurde in seltenen Fällen eine weitere freiberufliche Mitarbeiterin vor allem in Urlaubs- und Krankheitsfällen eingesetzt. Die Kernarbeitszeit in den Verlagen beträgt 09:00 bis 17:00 Uhr. Im Einzelfall konnte es sein, dass die Chefredaktion andere Arbeitszeiten vorgegeben hat, z. B. bedingt durch konkrete Erscheinungstermine von Zeitschriften.
5Die Klägerin zu 2) wurde für die Klägerin zu 1) fast ausschließlich als Layouterin im Rahmen der Erstellung der von der Klägerin zu 1) verlegten Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" tätig. In Ausnahmefällen war sie auch im Rahmen der Erstellung anderer von der Klägerin zu 1) verlegter Zeitschriften im Layout tätig. Bei der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" handelt es sich um ein wöchentlich erscheinendes Magazin. Die Klägerin zu 2) gestaltete in den jeweiligen Ausgaben der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" bestimmte immer wiederkehrende Seiten, insbesondere die Seiten "Mode" und "Deko / Mein Zuhause". Manchmal war sie zudem mit der grafischen Gestaltung anderer Seiten befasst, die aus aktuellem Anlass aktuelle Themen zum Gegenstand hatten. In der Regel gestaltete sie in einer Ausgabe der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" mehrere Seiten.
6Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) trafen weder zu Beginn ihrer Zusammenarbeit noch zu einem späteren Zeitpunkt eine schriftliche Vereinbarung. Der Kontakt kam dadurch zustande, dass die Klägerin zu 2) sich zunächst auf eine Stelle als Grafikerin bei der Klägerin zu 1) beworben hatte. Die Klägerin zu 2) kam nach der Bewerbung jedoch zu dem persönlichen Entschluss, dass sie sich selbständig machen wollte. Nachdem sie sich selbständig gemacht hatte, fragte sie bei der Klägerin zu 1) wie auch bei verschiedenen anderen potentiellen Auftraggebern an, ob Interesse an einer freien Mitarbeit bestehen würde. Zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der für die Tätigkeit im Verlag eine Tagespauschale in Höhe von 150 EUR an die Klägerin zu 2) zu zahlen sei und für die Arbeit, die die Klägerin zu 2) zu Hause für die Klägerin zu 1) leistet, eine Stundenvergütung in Höhe von 20 EUR. Die Klägerin zu 2) erstellte jeweils am Monatsende eine Rechnung, mit der sie zum einen die im jeweiligen Monat jeweils geleisteten Arbeitstage im Verlag mit der Tagespauschale von 150 EUR mit dem Zusatz "freie Mitarbeiterin / Grafikerin im Verlag", und zum anderen die jeweils zu Hause geleisteten Arbeitsstunden mit dem Zusatz "freie Mitarbeiterin / Grafikerin Home Office" mit dem Stundensatz von 20 EUR abrechnete.
7Der Klägerin zu 2) wurde nach Fertigstellung einer Ausgabe der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" jeweils mündlich mitgeteilt, welche Themen sie in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift bearbeiten könne. Manchmal wurde ihr dies von der Chefredakteurin, manchmal von einer für die angestellten Grafiker zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin zu 1) mitgeteilt. Die Klägerin zu 2) erklärte ggf. ihr Einverständnis, die vorgeschlagenen Themen zu bearbeiten. Es war eher die Ausnahme, dass die Klägerin zu 2) ein Angebot für die Bearbeitung eines Themas für die Ausgabe der nächsten Woche ablehnte. Aufgabe der Klägerin zu 2) war die Gestaltung der gesamten Zeitschriftenseite entsprechend dem vorgegebenen Thema, wobei die Klägerin zu 2) für die Texte nicht zuständig war. Die Klägerin zu 2) führte die Vorarbeiten in der Regel zu Hause durch, insbesondere Recherchearbeiten, Zielgruppenanalyse, Vorauswahl von Bildern, Herunterladen von Bildern und Entwerfen von Basislayouts. Teilweise begann die Klägerin zu 2) mit der Erstellung des Layouts zu Hause, teilweise erst im Verlag. Wenn die Klägerin zu 2) einen Auftrag ausführte, war sie zwei Tage in der Woche im Betrieb tätig, nach Angaben der Klägerin zu 2) zumeist mittwochs und donnerstags, manchmal aber auch an anderen Tagen, was abhängig war von ihrer anderen Tätigkeit. Die Arbeitszeit der Klägerin zu 2) an den beiden Tagen, in denen sie im Verlag arbeitete, umfasste meistens insgesamt 16 Stunden. Die Stundenzahl, die sie zu Hause für die Klägerin zu 1) arbeitete, war sehr unterschiedlich. Im Durchschnitt arbeitete die Klägerin zu 2) vier bis fünf Stunden wöchentlich zu Hause für die Klägerin zu 1).
8Aufgabe der Klägerin zu 2) war die eigenständige Erstellung des Layouts der jeweiligen Zeitschriftenseite. Dazu gehörte die Gesamtkonzeption der Zeitschriftenseite einschließlich der Auswahl der Größe der Bilder, der Art der Bilder, der Anzahl der Bilder, des Hintergrundes und des Schriftbildes. Die dazugehörigen Texte wurden von dem jeweils zuständigen Redakteur verfasst, wobei bei den von der Klägerin bearbeiteten Themenseiten "Mode" und "Deko / Mein Zuhause" die textliche Aufbereitung darin bestand, dass die Firma, die das Produkt herausbringt, sowie der Preis genannt wurde und ggf. eine nähere Beschreibung des Produktes erfolgte. Es kam vor, dass Redakteure gegenüber der Klägerin zu 2) Wünsche äußerten, dass sie etwas Besonderes auf der Seite haben wollten, und die Klägerin zu 2) baten, ein entsprechendes Bild herauszusuchen.
9Die Klägerin zu 2) erstellte ein sogenanntes Rohlayout ohne die dazugehörigen Texte und leitete ihren Entwurf der Chefredaktion zu, die darüber entschied, ob es ausreichend war. Nach Angaben der Klägerin zu 2) gab es öfter Verbesserungsvorschläge und Änderungsvorschläge seitens der Chefredaktion. Teilweise wurden konkrete Veränderungen vorgeschlagen, wie der Austausch eines Bildes oder die Verwendung einer anderen Schriftart. Teilweise wurden allgemeine Verbesserungsvorschläge gemacht und es oblag der Klägerin zu 2), diese Verbesserungsvorschläge umzusetzen. Das geänderte Layout musste der Chefredaktion wieder vorgelegt werden und von ihr abgesegnet werden. An-schließend wurde das Rohlayout von anderen Mitarbeitern der Klägerin zu 1) über die entsprechende Software weiter bearbeitet, insbesondere von der Redaktion die Texte reingeschrieben und von den Repro-Fachkräften die Bearbeitung der Bilder durchgeführt. Die Klägerin zu 2) konnte über das System mittels eines Notizzettels in der Bilddatei besondere Veränderungswünsche an die Mitarbeiter der Klägerin zu 1) weitergeben. Ansonsten war sie in die weitere Gestaltung der Zeitschriftenseite nicht mehr eingebunden.
10Soweit die Klägerin zu 2) im Verlag für die Klägerin zu 1) arbeitete, übte sie ihre Tätigkeit in einem Großraumbüro mit etwa 16 bis 20 Computerarbeitsplätzen aus. Dabei benutzte sie jeweils einen Computerarbeitsplatz, der nicht besetzt war. Der Vorteil der Ausführung der Erstellung des Layouts im Betrieb der Klägerin zu 1) lag nach Angaben der Klägerin zu 2) darin, dass dort ein wesentlich besseres technisches Equipment vorlag, so dass ein sehr viel schnelleres Arbeiten im Verlag möglich war. Die Klägerin zu 2) arbeitete im Rahmen der Erstellung der Layouts mit Dateien von erheblichem Umfang, so dass ein Kopieren der er¬heblichen Datenmengen aus dem Home Office auf die Server der Klägerin zu 1) mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden gewesen wäre. Insoweit erfolgte die Nutzung der Betriebsmittel der Klägerin zu 1) durch die Klägerin zu 2), um die großen Datenmengen arbeitsorganisatorisch optimiert bearbeiten und verschieben zu können. Zudem war der Klägerin zu 2) nur bei Ausübung der Tätigkeit in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 1) der Zugriff auf umfangreiche verlagseigene Bilddatenbanken möglich.
11Die Klägerin zu 2) war in der Regel bei den Redaktionskonferenzen für die Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" nicht anwesend, weil daran nur die leitenden und verantwortlichen Personen, d. h. die Chefredakteurin, die Redakteure und der leitende Grafiker teilnahmen. Redaktionsschlusstag für die Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" war jeweils donnerstags. Die Klägerin zu 2) hatte nur während der üblichen Bürozeiten der Klägerin zu 1) Zutritt zum Betrieb der Klägerin zu 1). Soweit die Klägerin zu 2) verhindert war, ihre Tätigkeit auszufüh¬ren, unterrichtete sie die Chefredaktion. Der Klägerin zu 2) oblag nicht die Auswahl einer Ersatzkraft im Falle ihrer Verhinderung. Die Klägerin zu 1) hat alle in Rechnung gestellten Arbeitstage und Arbeitsstunden der Klägerin zu 2) bezahlt.
12Die Klägerin zu 2) beantragte am 03.07.2012 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Dabei gab sie u. a. an, dass sie als freie Grafikerin arbeite, Layouts entwerfe und zuständig sei für die grafische Gestaltung einer Zeitschrift. Die Art und Weise, wie sie arbeite, sei nicht vorgegeben, da dies ein kreativer Beruf sei. Vereinbarung sei, dass sie an zwei Tagen pro Woche im Verlag arbeite und zusätzlich noch drei bis fünf Stunden von zu Hause arbeite. Die Klägerin zu 2) beantragte die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin zu 1) am 20.07.2012 schriftlich mit, dass die Beauftragung der Klägerin zu 2) meist mündlich oder per Mail erfolge, dass die Klägerin zu 2) die Arbeiten persönlich ausführe, dass die Klägerin zu 2) keine Kostenbeteiligung trage soweit sie die Tätigkeit in den Räumen der Klägerin zu 1) ausführe und dass die Klägerin zu 2) nicht als Mitarbeiterin der Klägerin zu 1) auftrete. Die Klägerin zu 1) stellte ebenfalls den Antrag festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege.
13Die Beklagte teilte im Rahmen der Anhörung am 29.08.2012 mit, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und die Feststellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung zu erteilen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass der Klägerin zu 2) ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt würde, für den sie keine Kostenbeteiligung trage, und dass sie eine erfolgsunabhängige Vergütung von 150 EUR täglich erhalte. Zudem sei die persönliche Leistungserbringung durch die Klägerin zu 2) die Regel und das Entscheidungsrecht liege bei der Chefredaktion. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche ferner, dass die Klägerin zu 2) mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zu 1) zusammenarbeite und eigenes Kapital in wesentlichem Umfang nicht von der Klägerin zu 2) eingesetzt werde.
14Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) teilten im Rahmen der Anhörung u. a. mit, dass es für die Gestellung des Arbeitsplatzes und die Nutzung der verlagseigenen Software eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50 EUR gebe, die mit dem Tageshonorar von 200 EUR direkt verrechnet werde, so dass sich die Tagespauschale von 150 EUR ergebe. Die Vergütung sei auch nicht erfolgsunabhängig, da nur drei Versuche einer ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrages vergütet würden. Weitere Versuche gingen zu Lasten der Klägerin zu 2) und würden nicht vergütet, was tatsächlich nie vorgekommen sei. Eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern sei auf kurze Absprachen zwischen Grafiker und Redakteur beschränkt. Eine Zusammenarbeit komme aus Sicht der Klägerin zu 1) dann zustande, wenn eine Grafik der Klägerin zu 2) von der Chefredaktion angenommen werde und dann zur weiteren Bearbeitung in die Repro oder ins Layout ginge. Eigenes Kapital setze die Klägerin zu 2) insoweit ein, als sie einen eigenen Computer und eigene Grafikprogramme wie InDesign und Photoshop benötige, um Layouts entwerfen zu können. Hinzu kämen Kosten für Internet, Telefon, Büromöbel und Büromaterial.
15Mit an die Klägerin zu 1) und zu 2) gerichteten gleichlautenden Bescheiden vom 29.10.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2) als Grafikerin bei der Klägerin zu 1) seit dem 28.03.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Die Tätigkeit werde größtenteils am Betriebssitz der Auftraggeberin erbracht. Die Klägerin zu 2) nutze die technische Ausstattung der Klägerin zu 1), insbesondere die verlagseigene Software und auch die Verlagsdatenbanken. Sie sei innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Klägerin zu 1) tätig. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 1) liege damit vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Tätigkeit zeitweise auch zu Hause ausgeübt werde. Dies sei auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse möglich. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche auch der Umstand, dass die Klägerin zu 2) kein erhebliches Unternehmerrisiko trage, da sie für die geleistete Arbeit in jedem Fall eine Gegenleistung erhalte. Auch würden kein Kapital und keine Arbeitsmittel in nennenswertem Umfang mit dem Risiko eines Verlustes eingesetzt. Bei der Klägerin zu 2) sei keine über das Maß einer abhängigen Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Die Abänderung der Behauptungen beider Vertragspartner im Rahmen des Anhörungsverfahrens bezüglich der Kostenbeteiligung aufgrund der Bereitstellung eines Arbeitsplates bei der Klägerin zu 1) sei ohne Vorlage eines Nachweises erfolgt.
16Die Klägerin zu 1) erhob am 26.11.2012 gegen den an sie gerichteten Bescheid der Beklagten vom 29.10.2012 Widerspruch und trug zur Begründung vor, für eine selbständige Tätigkeit spreche der Umstand, dass die Klägerin zu 2) noch für andere Auftraggeber Aufträge ausführe und keiner Wettbewerbsbeschränkung oder Ausschließlichkeit unterliege. Da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin zu 2) um eine Dienstleistung handele, sei der Einsatz von nennenswertem Kapital im Rahmen der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht erforderlich. Der Umstand, dass eine erfolgsunabhängige Vergütung gezahlt werde, spreche nicht gegen Selbständigkeit. Es sei die Regel, dass bei Dienstleistungsunternehmen erfolgsunabhängige Stundensätze bzw. Tagespauschalen vereinbart würden. Das letzte Entscheidungsrecht der Chefredaktion der Klägerin zu 1) stehe einer selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) nicht entgegen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass beide Vertragsparteien von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen würden.
17Die Klägerin zu 2) erhob am 27.11.2012 gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 29.10.2012 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände würden überwiegen. Sie habe die freie Wahl hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit. Das Honorar sei von ihr frei ausgehandelt worden und werde nur fällig, wenn tatsächlich eine Leistung erbracht worden sei. Krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle gingen zu ihren Lasten. Die Klägerin zu 2) setze Eigenmittel in Gestalt einer Büroausstattung, eines Hochleistungsrechners mit aufwendiger Software, eines Druckers sowie eines Fahrzeuges ein, um ihre Kunden aufsuchen zu können. Da sie keine Vergütung erhalte, wenn sie keinen Auftrag bekomme, trage sie ein unternehmerisches Risiko. Sie verfüge über Werbemittel, Flyer, Datenbanken etc. und bewerbe ihre Leistungen. Zudem werde sie nicht nur für die Klägerin zu 1), sondern auch für andere Auftraggeber tätig.
18Mit an die Klägerinnen zu 1) und zu 2) gerichteten Widerspruchsbescheiden vom 17.09.2013 wurden die Widersprüche der Klägerinnen zu 1) und zu 2) zurückgewiesen, weil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Zur Begründung wurde ausgeführt, als Grafikerin obliege der Klägerin zu 2) die technische Umsetzung der Vorstellungen der Redaktion der Klägerin zu 1). Das Entscheidungsrecht über das von der Klägerin zu 2) gestaltete Layout liege bei der Redaktion der Klägerin zu 1). Letztlich müssten die Leistungen der Klägerin zu 2) den Vorstellungen der Redaktion entsprechen. Die Klägerin zu 2) realisiere lediglich die grafischen und funktionalen Vorstellungen der Klägerin zu 1). Die Arbeiten würden von der Klägerin zu 2) in der Hauptsache an einem Arbeitsplatz bei der Klägerin zu 1) erledigt, der ihr kostenfrei zur Verfügung gestellt würde. Die grundsätzlich bestehende freie Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Arbeitszeit werde durch die terminlichen Vorgaben begrenzt, die notwendig seien, um die Arbeitsabläufe in der Redaktion gewährleisten zu können. Ein erhebliches Unternehmerrisiko könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin über einen eigenen Computer verfügen würde. Der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb eines solchen Gerätes sei nicht so hoch, dass damit ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könne. Zudem würde die Klägerin zu 2) regelmäßig bei der Klägerin zu 1) tätig, wo ihr die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stünden. Die Klägerin zu 2) setze in der Hauptsache ihre eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig.
19Gegen diese Bescheide haben die Klägerinnen zu 1) und zu 2) am 16.10.2013 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Sachverhaltes ergebe, dass die für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen würden. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Wille der Klägerinnen zu 1) und zu 2) darauf gerichtet gewesen sei, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Aus diesem Grund hätten sie auch keinen Arbeitsvertrag geschlossen, sondern lediglich die Vereinbarung über die Vergütung der Klägerin zu 2) für den Fall der konkreten Beauftragung im Einzelfall. Zudem habe die Klägerin zu 2) nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der Klägerin zu 1) gestanden. Insoweit sei maßgeblich, ob eine Eingliederung in den Betrieb des vermeintlichen Arbeitgebers stattfinde und eine mit der Arbeitgeberstellung vergleichbare Weisungsbefugnis vorliege. Die Klägerin zu 2) sei hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der erhaltenen Aufträge vollkommen frei und keinem arbeitgeberseitigen Weisungs- oder Direktionsrecht der Klägerin zu 1) unterworfen gewesen. Die Klägerin zu 2) sei jeweils mit der Gestaltung und dem Entwurf des Layouts verschiedener Themenseiten beauftragt worden, wobei lediglich das Thema der Seite der nächsten Ausgabe der Zeitschrift vorgegeben worden sei. Die Klägerin zu 2) sei in ihrer Entscheidung frei gewesen, ob sie die entsprechenden Aufträge annimmt oder ablehnt. In der Gestaltung des Layouts sei die Klägerin zu 2) vollkommen frei gewesen. Sie habe bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit einen erheblichen eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum gehabt, den sie im Rahmen ihrer kreativen Tätigkeit vollständig ausgeschöpft habe. Die Art und Weise der Beauftragung und die vollkommen weisungsfreie Gestaltung der Layouts sprächen deutlich gegen das Bestehen einer arbeitgeberähnlichen Weisungsbefugnis und damit gegen das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung.
20Darüber hinaus sei die Klägerin zu 2) auch in der Wahl der Arbeitszeit grundsätzlich frei gewesen. Der Umstand, dass sie tatsächlich in der Regel mittwochs und donnerstags im Verlag anwesend gewesen sei, habe sich allein daraus ergeben, dass sie an den anderen Tagen der Woche wegen Ausübung einer anderen Tätigkeit verhindert gewesen sei. Einen Teil der Arbeiten habe die Klägerin zu 2) aufgrund eigener Entscheidung in ihrem Büro zu Hause ausgeführt, so dass auch hinsichtlich des Ortes der Arbeitsausführung kein Weisungsrecht der Klägerin zu 1) bestanden habe. Zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) seien jeweils separate Werkverträge geschlossen worden, die auch vertragstypisch abgewickelt worden seien. Die Klägerin zu 2) habe das von ihr jeweils erstellte Werk immer von der Klägerin zu 1) abnehmen lassen müssen. Erst nach Abnahme durch die Chefredaktion sei der Vergütungsanspruch entstanden.
21Eine Eingliederung der Klägerin zu 2) in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 1) habe nicht stattgefunden. Grund für die Nutzung der Betriebsmittel der Klägerin zu 1) sei darin zu sehen, dass dadurch eine pragmatische, ressourcenschonende Lösung geschaffen worden sei, um die großen Datenmengen arbeitsorganisatorisch optimiert bearbeiten und verschieben zu können. Es habe auch keine arbeitsteilige Tätigkeit im Sinne einer Zusammen¬arbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zu 1) vorgelegen. Die Tatsache, dass die Klä¬gerin zu 1) Aufträge nicht an Dritte delegiert und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt habe, sei dadurch bedingt, dass es der Klägerin zu 1) auf die besonderen kreativen Fähigkeiten gerade der Klägerin zu 2) angekommen sei. Die Klägerin zu 2) habe ein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil jederzeit die Möglichkeit des Ausfalles der Vergütung bestanden habe, wenn kein abnahmereifes Layout hergestellt worden wäre. Die Klägerin zu 2) habe zudem eigene Betriebsmittel wie einen Computer und eigene Software genutzt, um die entsprechenden Vorarbeiten zu Hause durchführen zu können. Schließlich spreche für eine selbständige Tätigkeit, dass die Klägerin zu 2) Rechnungen erstellt habe, keine Urlaubsansprüche und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehabt habe, keine direkten Vorgesetzten gehabt habe und es keine Berichtspflichten bezüglich konkreter Arbeitszeiten vor Ort gegeben habe.
22Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) beantragen,
23die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2012 in Gestalt der Widerspruchs-bescheide vom 17.09.2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2) als Grafikerin bei der Klägerin zu 1) seit dem 28.03.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und insoweit keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der Ansicht, die vom Gericht durchgeführten Ermittlungen stützten ihre Beurteilung, dass die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen würden. Ein Unterschied zwischen der Tätigkeit der Klägerin zu 2) und der Tätigkeiten der bei der Klägerin zu 1) angestellten Layouter könne nicht erkannt werden. Soweit die Klägerin zu 2) einen Teil der Arbeiten zu Hause erledige, käme dem nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die Tätigkeit schwerpunktmäßig im Verlag der Klägerin zu 1) ausgeübt werde.
27Das Gericht hat sämtliche Rechnungen beigezogen, die die Klägerin zu 2) gegenüber der Klägerin zu 1) in dem streitigen Zeitraum vom 28.03.2012 bis zum 31.03.2014 erstellt hat. Im Erörterungstermin vom 01.10.2015 ist die Klägerin zu 2) und der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) zu den Einzelheiten der von der Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2015 (Bl. 68 bis 75 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
28Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der das Statusfeststellungsverfahren betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
31Die gegenüber der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) ergangenen angefochtenen Bescheide vom 29.10.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.09.2013 sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Klägerin zu 2) in dem streitigen Zeitraum vom 28.03.2012 bis zum 31.03.2014 ihre Tätigkeit als Grafikerin bei der Klägerin zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte und Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
321. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsför-derung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen, und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
33a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d. h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berück-sichtigen, z. B. auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die daraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (vgl. BSG vom 28.09.2011 B 12 R 17/09 R).
34b) Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Grafikerin in der Funktion einer Layouterin ist zu berücksichtigen, dass es sich grundsätzlich um eine Tätigkeit handelt, die sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden kann und für die die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale Anwendung finden. Dabei ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass Layouter unter Benutzung des PC mit besonders ausgerichteter Software und Programmen zur Grafikherstellung und Bildbearbeitung Druck- und Medienseiten erstellen und diese Tätigkeit mit einem eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum verbunden ist, der sie als künstlerische Berufstätigkeit qualifiziert. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall (z. B. wegen der Eigenart des Produktes oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum verbleibt (vgl. BSG vom 12.11.2003 B 3 KR 8/03 R; BSG vom 07.07.2005 B 3 KR 37/04 R).
35c) Unerheblich für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit hinsichtlich der von der Klägerin zu 2) bei der Klägerin zu 1) ausgeübten Tätigkeit ist der Umstand, dass die Klägerin zu 2) nach ihren Angaben während des streitigen Zeitraumes noch Tätigkeiten für andere Auftraggeber und eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte. Grundsätzlich ist die Ausübung mehrerer Tätigkeiten nebeneinander vorstellbar, wobei regelmäßig der Status der einen Tätigkeit nicht denjenigen der anderen Tätigkeit beeinflusst. Es hat stets eine Bewertung des einzelnen Vertragsverhältnisses am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu erfolgen (vgl. LSG NRW vom 28.03.2012 L 8 R 108/09; BSG vom 28.05.2008 B 12 KR 13/07 R). Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – die von der Klägerin zu 2) beschriebenen anderen Auftragsverhältnisse (Erstellung von Flyern, Broschüren, Anzeigen, Logos, Gutscheinen, Visitenkarten) in keiner Weise mit der von der Klägerin zu 2) für die Klägerin zu 1) ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sind.
362. Das Gericht legt seiner Beurteilung die Beschreibung der Tätigkeit zugrunde, wie sie im Wesentlichen übereinstimmend von der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) in den Terminen vom 01.10.2015 und 09.06.2016 sowie schriftsätzlich erfolgt ist. Danach arbeitete die Klägerin zu 2) fast ausschließlich im Rahmen der Erstellung der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" für die Klägerin zu 1) und erstellte für die jeweiligen Ausgaben der Zeitschrift das Layout für die Seiten "Mode" und "Deko / Mein Zuhause" sowie manchmal auch für eine Sonderseite, auf der ein aktuelles Thema zu bearbeiten war. In einigen Einzelfällen war sie auch für andere von der Klägerin zu 1) verlegte Zeitschriften im Layout tätig, wobei es sich um Ausnahmefälle handelte. Zu Beginn der Tätigkeit wurde mündlich vereinbart, dass die Klägerin zu 2) ihre Tätigkeit an zwei Tagen in der Woche im Verlag ausübt und darüber hinaus durchschnittlich vier bis fünf Stunden pro Woche zu Hause für die Klägerin zu 1) arbeitet. Zudem wurde am Anfang der Zusammenarbeit vereinbart, dass für die Arbeitstage im Verlag ein auszuzahlender Tagessatz in Höhe von 150 EUR und für die zu Hause geleisteten Arbeitsstunden eine Vergütung von 20 EUR pro Stunde gezahlt werden sollte.
373. Aus den mündlichen Vereinbarungen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) und der tatsächlich geübten Praxis der Zusammenarbeit ergibt sich, dass die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) das charakteristische Gepräge eines Dauerschuldverhältnisses aufweist. Dabei hatte man sich auf eine grundsätzliche, regelmäßige Zusammenarbeit geeinigt, wobei die Tätigkeit der Klägerin zu 2) als Layouterin für die Gestaltung bestimmter Zeitschriftenseiten im Rahmen der Erstellung der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" jeweils im Vordergrund stand und nur ausnahmsweise eine Tätigkeit der Klägerin zu 2) im Layout für andere Zeitschriften erfolgte. Der Annahme eines Dauerschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2) ausnahmsweise auch zusätzliche Aufträge für andere Zeitschriften des Verlages erhielt und dass der Klägerin zu 2) im Einzelfall das Recht zustand, die Erstellung eines Layouts für eine bestimmte Seite der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" abzulehnen. Trotz dieser der Klägerin zu 2) grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit war sie kontinuierlich in die Layouterstellung für das Magazin "GLÜCKS REVUE" eingebunden, was sich insbesondere aus den vom Gericht beigezogenen Rechnungen der Klägerin zu 2) ergibt. Danach hat die Klägerin zu 2) in dem streitigen Zeitraum von Ende März 2012 bis Ende März 2014 durchgehend jeden Monat die Anwesenheitstage im Verlag und die geleisteten Arbeitsstunden zu Hause als "Home Office" abgerechnet und die erbrachten Tätigkeiten ab Juni 2012 zusätzlich dahingehend spezifiziert, dass sie ausschließlich Layouts für die einzelnen Ausgaben der "GLÜCKS REVUE" in Rechnung gestellt hat. Aus der Häufigkeit und der Kontinuität der Tätigkeit der Klägerin zu 1) im Rahmen der Erstellung der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" ergibt sich, dass eine dauerhafte Rechtsbeziehung und nicht eine Aneinanderreihung kurzfristiger, jeweils auf eine einzelne Ausgabe des Wochenmagazins "GLÜCKS REVUE" gerichteter Vertragsverhältnisse vorlag (vgl. zur Abgrenzung LSG NRW vom 30.04.2014 L 8 R 376/12; LSG vom 28.03.2012 L 8 R 108/09 m. w. N.). Dies wird durch die Angaben der Klägerin zu 2) im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Anhörung bestätigt, wonach ihr nach Fertigstellung einer Ausgabe der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" jeweils die Themen für die nächste Ausgabe mitgeteilt worden seien und dass es eher die Ausnahme gewesen sei, dass sie das Angebot für die Bearbeitung der Themen für die Ausgabe der nächsten Woche abgelehnt habe.
384. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 2) im Zeitraum vom 28.03.2012 bis zum 31.03.2014 ihre Tätigkeit als Grafikerin in der Funktion einer Layouterin bei der Klägerin zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Die von der Klägerin zu 2) ausgeübte Tätigkeit war entscheidend durch Aspekte geprägt, die für eine abhängige Be-schäftigung sprechen. Demgegenüber treten die eine selbständige Tätigkeit charakterisierenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung deutlich in den Hintergrund.
39a) Die Klägerin zu 2) war im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiegend in den Betrieb der Klägerin zu 1) eingegliedert, was für eine abhängige Beschäftigung spricht. Sie übte ihre Tätigkeit als Layouterin ganz überwiegend in dem Verlag der Klägerin zu 1) in einem Großraumbüro aus, wobei sie jederzeit einen freien Computerarbeitsplatz nutzen konnte. Sie erstellte die Layouts unter Nutzung des technischen Equipments der Klägerin zu 1), wobei insbesondere die Nutzung der betriebseigenen Software für die Klägerin zu 2) nicht nur von Vorteil, sondern aus wirtschaftlichen Gründen und aus Gründen der Arbeitseffizienz notwendig war. Die Klägerin zu 2) hat insoweit mehrfach darauf hingewiesen und anschaulich geschildert, dass sie mit Dateien von erheblichem Umfang zu arbeiten hatte und nicht über entsprechende Internetverbindungen verfügte, um entsprechende Datenmengen aus ihrem Home Office auf die Server der Klägerin zu 1) zu kopieren. Dies wäre mit einem nicht zu vertretendem Zeitaufwand und Kostenaufwand verbunden gewesen. Zudem sei die Nutzung der Firmen-IT im lokalen Netzwerk wegen des notwendigen gleichzeitigen Zugriffes von Grafikern, Bildbearbeitern und Redakteuren auf die für Layout-Designs verwendete Software notwendig gewesen. Die Nutzung der IT-Infrastruktur im Betrieb der Klägerin zu 1) war auch aus dem Grund erforderlich, dass die Klägerin zu 1) über sehr umfangreiche verlagseigene Bilddatenbanken verfügt, auf die die Klägerin zu 2) von ihrem Home Office keinen Zugriff hatte. Eine Einbindung in die betrieblichen Abläufe ergibt sich zudem daraus, dass das von der Klägerin zu 2) erstellte Layout anschließend von weiteren Mitarbeitern der Klägerin zu 1) zu bearbeiten war. Die Nutzung der verlagseigenen Software ermöglichte die von der Klägerin zu 2) geschilderte Vorgehensweise, dass anschließend die Bildbearbeitung durch die Repro-Fachkräfte und die textliche Aufarbeitung durch die Redakteure der Klägerin zu 1) erfolgen konnte. Die Klägerin zu 2) konnte durch Verwendung der verlagseigenen Software ihre Verän-derungswünsche durch entsprechende Notizzettel in den Bilddateien weitergeben.
40Die organisatorische Einbindung der Klägerin zu 2) in die betrieblichen Abläufe der Klägerin zu 1) äußert sich auch dadurch, dass eine Zusammenarbeit mit der Chefredaktion und in eingeschränktem Umfang auch mit den zuständigen Redakteuren erforderlich war. Die Klägerin zu 2) übermittelte der Chefredaktion nach Fertigstellung des Rohlayouts den Entwurf der von ihr gestalteten Seite. Nach Angaben der Klägerin zu 2) gab es öfter Verbesserungsvorschläge und Änderungsvorschläge von Seiten der Chefredaktion, die eine entsprechende Kommunikation erforderlich machte. Diese Änderungsvorschläge waren teilweise sehr konkret, so dass beispielsweise lediglich ein Bild ausgetauscht oder eine andere Schriftart verwendet werden sollte. Teilweise wurden seitens der Chefredaktion Verbesserungsvorschläge allgemeiner Art gemacht, so dass die konkrete Umsetzung wiederum Ergebnis eines kreativen Gestaltungsaktes der Klägerin zu 2) war, so dass eine erneute Prüfung und Abnahme durch die Chefredaktion erfolgen musste. Dieses Prozedere erforderte Abstimmungsprozesse zwischen der Klägerin zu 2) und der Chefredaktion und eine entsprechende Integration in die betriebliche Organisation der Klägerin zu 1). Dies gilt auch für die erforderlichen Absprachen zwischen den zuständigen Redakteuren der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) im Vorfeld der Fertigstellung des Layouts. Nach den Angaben der Klägerin zu 2) kam es vor, dass Redakteure auf sie zukamen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Zeitschriftenseite geäußert haben. In diesem Zusammenhang hat auch der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Anhörung darauf hingewiesen, dass der Vorteil der überwiegenden Ausführung der Tätigkeit der Klägerin zu 2) im Verlag darin bestanden habe, dass die notwendige Kommunikation dadurch deutlich einfacher gewesen sei.
41Somit setzte der überwiegende Teil der von der Klägerin zu 2) auszuführenden Tätigkeiten eine tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Klägerin zu 1) voraus. Gegen eine tatsächliche Eingliederung in den Betrieb spricht nicht der Gesichtspunkt, dass die Klägerin zu 2) in der Regel nicht an den Redaktionskonferenzen für die Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" teilgenommen hat. Nach Angaben der Klägerin zu 1) war es üblich, dass nur die leitenden und verantwortlichen Personen an der Redaktionskonferenz teilnahmen, d. h. die Chefredakteurin, die Redakteure und der leitende Grafiker. Da die Klägerin zu 2) nicht zu diesem Personenkreis gehörte, stellt die Nichtteilnahme an den Redaktionskonferenzen kein Indiz für eine fehlende betriebliche Eingliederung und für eine selbständige Tätigkeit dar.Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) führt der Umstand, dass die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb auch in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet war, weil nur so die großen Datenmengen arbeitsorganisatorisch optimiert bearbeitet und verschoben werden konnten, nicht dazu, dass die tatsächliche bestehende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin zu 1) in ihrer Bedeutung zurücktritt (vgl. BSG vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; LSG NRW vom 30.04.2014 L 8 R 376/12).
42b) Es lag keine Weisungsfreiheit der Klägerin zu 2) hinsichtlich des Ortes der Arbeitsausführung vor. Aufgrund der notwendigen Arbeit im Verlag mit der verlagseigenen Software und den verlagseigenen Bilddatenbanken sowie aufgrund der notwendigen Abstimmungsprozesse mit anderen Mitarbeitern des Verlages und der Chefredaktion unterlag die Klägerin zu 2) in örtlicher Hinsicht faktisch einer Bindung, den Hauptteil der Layouterstellung im Betrieb der Klägerin zu 1) durchzuführen. Für die Klägerin zu 2) bestand lediglich die Möglichkeit, bestimmte Vorarbeiten zu Hause vorzunehmen, insbesondere Recherchearbeiten, Zielgruppenanalyse, Auswahl von Bildern, Herunterladen von Bildern und die Erstellung von Basislayouts. Insoweit war zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) vereinbart, dass die Klägerin zu 2) notwendige Vorarbeiten im durchschnittlichen Umfang von vier bis fünf Stunden wöchentlich zu Hause durchführen konnte, während sie üblicherweise zwei Tage in der Woche die Tätigkeit im Verlag ausüben sollte. Diese Arbeitsaufteilung zwischen der Arbeit im Betrieb und der Arbeit zu Hause im Rahmen der technischen Möglichkeiten ist heutzutage durch die Einrichtung sogenannter Home-Office-Tage auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen weit verbreitet, und ist kein wesentliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
43c) Die Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Arbeitszeit war nicht erheblich ausgeprägt. Den Zeitpunkt der von der Klägerin zu 2) zu Hause durchzuführenden Vorarbeiten konnte die Klägerin zu 2) selbst bestimmen. Grundsätzlich konnte sie auch selbst entscheiden, an welchen Wochentagen sie im Verlag arbeitete und die Layouts für die Zeitschriftenseiten erstellte. Der Gestaltungsspielraum der Klägerin zu 2) hinsichtlich des Zeitpunkts der zu verrichtenden Arbeiten war jedoch eingeschränkt. Wegen der Abhängigkeit vom Erscheinungszeitpunkt der Zeitschrift "GLÜCKS REVUE" und dem insoweit vorgegebenen Redaktionsschlusstag (jeweils donnerstags) musste sie die von der Chefredaktion vorgegebenen Deadlines einhalten, damit die redaktionellen Arbeiten zeitgerecht abgeschlossen werden konnten. Dies führte in dem tatsächlich praktizierten Vertragsverhältnis dazu, dass die Klägerin zu 2) nach ihren Angaben faktisch zumeist mittwochs und donnerstags im Verlag arbeitete und meistens 16 Stunden Arbeitszeit an beiden Tagen leistete. In Abhängigkeit von ihrer anderen Tätigkeit arbeitete sie manchmal auch an anderen Tagen. Die eingeschränkte Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht spricht nicht entscheidend gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin zu 2) arbeitete im Durchschnitt an zwei Tagen im Verlag und vier bis fünf Stunden zu Hause für die Klägerin zu 1), was einer Teilzeittätigkeit mit einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 20 bis 21 Stunden entspricht. Auch in abhängigen Beschäftigungen sind häufig flexible Arbeitszeiten anzutreffen, da Arbeitgeber zunehmend durch flexible Arbeitszeitsysteme wie Gleitzeitsysteme etc. den persönlichen Bedürfnissen ihrer Arbeitnehmer entgegenkommen, aber solche Systeme auch zu ihrem Vorteil nutzen, um z. B. einen schwankenden Arbeitsanfall abzufedern und teure Arbeitskraft effektiv einzusetzen (vgl. LSG NRW vom 30.04.2014 L 8 R 376/12 m. w. N.).
44d) Hinsichtlich der Art und Weise der auszuführenden Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin zu 2) um eine künstlerische Tätigkeit handelte, der ein eigenschöpferischer, kreativer Gestaltungsspielraum immanent ist. Bei solchen Diensten ist es ebenso wie bei leitenden Angestellten, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch, dass nur ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit gegeben ist. Danach werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch qualifizierte leitende Tätigkeiten und künstlerisch kreative Tätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. In diesen Fällen verfeinert sich das Weisungsrecht zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG SozR 4-2600 § 1 Nr. 3 und Nr. 6; BSG vom 28.09.2011 B 12 R 17/09 R). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen die weitgehend eigenständige Arbeitsausführung der Klägerin zu 2) und der Umstand, dass lediglich ein fachlicher Austausch mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zu 1) stattfand, kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 2). Maßgebend ist vielmehr, dass die Dienstleistung der Klägerin zu 2) in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist. Der Klägerin zu 2) wurden die Themen der von ihr zu bearbeitenden Rubriken "Mode" und "Deko / Mein Zuhause" von der Chefredaktion vorgegeben. Aufgabe der Klägerin zu 2) war die Erstellung eines sogenannten Rohlayouts nach Maßgabe des vorgegebenen Themas. Der Entwurf des Layouts wurde der Chefredaktion vorgelegt bzw. übermittelt. Seitens der Chefredaktion wurden des Öfteren Verbesserungsvorschläge und Änderungsvorschläge gemacht, die die Klägerin zu 2) umzusetzen hatte. Das geänderte Layout musste die Klägerin zu 2) anschließend wieder in der Chefredaktion absegnen lassen. Danach erfolgte die Bildbearbeitung durch die Repro-Fachkräfte ggf. unter Berücksichtigung der Veränderungswünsche der Klägerin zu 2) und die textliche Aufarbeitung durch die Redakteure. Aus dem geschilderten Herstellungsprozess ergibt sich, dass die künstlerisch geprägte Dienstleistung der Klägerin zu 2) in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung aufgegangen ist und eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Produktionsprozess vorlag.
45e) Die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 2) sprechenden Umstände sind nicht in einem Maße vorhanden, dass sie die vorangegangenen Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit relevanten Umstände überwiegen würden.
46Aus der der Klägerin zu 2) grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit, die Erstellung des Layouts für die Zeitschriftenseiten "Mode" und "Deko / Mein Zuhause" abzulehnen, folgt nicht, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich entsprechende Ablehnungen von Angeboten der Klägerin zu 1) angesichts des durch die Rechnungen dokumentierten Umfanges der tatsächlichen Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) und nach den Ausführungen der Klägerin zu 2) auf Ausnahmefälle beschränkt haben und für die Vertragsbeziehung der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) nicht prägend waren. Die Klägerin zu 2) hat insoweit im Rahmen der gerichtlichen Anhörung angegeben, dass sie immer bestimmte Seiten, nämlich die Seiten "Mode" und "Deko / Mein Zuhause" und manchmal besondere Seiten bearbeitet habe und es eher die Ausnahme gewesen sei, dass sie das Angebot für die Bearbeitung eines Themas für die Ausgabe der nächsten Woche abgelehnt habe. Zudem spricht das Recht zur Ablehnung von einzelnen Arbeitsangeboten bzw. Arbeitsaufträgen nicht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer abhängigen Beschäftigung (vgl. LSG NRW vom 22.04.2015 L 8 R 680/12 m. w. N.; LSG NRW vom 30.04.2014 L 8 R 376/12).
47Ein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes maßgebliches Unternehmerrisiko der Klägerin zu 2) liegt nicht vor. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist die Übernahme eines Unternehmerrisikos nur dann, wenn damit auch tatsächlich Chancen und nicht nur Risiken bei der Einkommenserzielung verbunden sind, d. h. damit eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten einhergeht (vgl. BSG vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; BSG vom 28.05.2008 B 12 KR 13/07 R).
48Ein Unternehmerrisiko in diesem Sinne stellt das von der Klägerin zu 1) im Klageverfahren dargelegte Korrekturlimit von drei Versuchen zur ordnungsgemäßen Ausführung des Layouts nicht dar. Abgesehen davon, dass – eine entsprechende Vereinbarung unterstellt – die vereinbarte Zeitvergütung nach Angaben der Klägerin zu 2) tatsächlich ausnahmslos entsprechend der Rechnungslegungen der Klägerin zu 2) in vollem Umfang von der Klägerin zu 1) gezahlt wurde, ergeben sich aus einem Korrekturlimit von drei Korrekturversuchen keine größeren Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges bezüglich des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft.
49Ein Unternehmerrisiko lag auch nicht insoweit vor, dass der Klägerin zu 2) die Mög-lichkeit eingeräumt gewesen wäre, die Arbeiten für die Klägerin zu 1) nicht höchstpersönlich, sondern durch eigenes Personal erledigen zu lassen, was als Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten wäre. Mit der Einstellung von Personal sind unabhängig von der Auftragslage laufende Ausgaben und wirtschaftliche Verpflichtungen verbunden, die das Risiko in sich bergen, Kapital mit dem Risiko eines Verlustes einzusetzen und die damit letztendlich ein Unternehmerrisiko darstellen (vgl. LSG Urteil vom 30.04.2014 L 8 R 981/12 m. w. N.).
50Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbordung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist ebenfalls nur dann ein Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächlich Chancen einer weiteren Einkommenserzielung verbunden sind, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BSG vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; LSG NRW vom 04.12.2013 L 8 R 296/10).
51Für eine selbständige Tätigkeit spricht in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Klägerin zu 2) in gewissem Umfang eigenes Kapital eingesetzt hat, und zwar auch insoweit, als sie für die Klägerin zu 1) tätig geworden ist. Das von ihr in ihrer Wohnung eingerichtete Home Office nutzte sie entsprechend der Vereinbarung mit der Klägerin zu 1) auch für betriebliche Zwecke der Klägerin zu 1), indem sie Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung der Layouts dort durchführte. Somit handelte es sich bei den von der Klägerin zu 2) selbst beschafften Betriebsmitteln wie Computer, Laptop und Software um einen Vermögenseinsatz, der auch im Zusammenhang mit der für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit stand. Diesem Umstand kommt im Rahmen der Gesamtabwägung aber nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil die Klägerin zu 2) ihre eigenen Betriebsmittel im Rahmen der für die Klägerin zu 1) ausgeübten Tätigkeit nur in untergeordnetem Umfang eingesetzt hat und ganz überwiegend das verlagseigene technische Equipment der Klägerin zu 1) genutzt hat.
52Das Erstellen von Rechnungen durch die Klägerin zu 2) ist kein für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sprechendes Indiz, da es letztlich nur Folge der fehlerhaften Annahme ist, dass die Klägerin zu 2) eine selbständige Tätigkeit für die Klägerin zu 1) ausübte.
53f) In der Gesamtabwägung überwiegen aufgrund der weitgehenden Eingliederung der Klägerin zu 2) in den Betrieb der Klägerin zu 1), der Erbringung der fremdbestimmten Dienstleistung in einer von der Klägerin zu 2) vorgegebenen Ordnung des Betriebes, der weitgehenden Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 2) hinsichtlich des Arbeitsortes, der gelockerten Weisungsgebundenheit bezüglich der Arbeitszeit und auf¬grund des geringen unternehmerischen Risikos der Klägerin zu 2) deutlich die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 2) sprechen.
54Der Wille und die Vereinbarung der Klägerinnen, dass die Klägerin zu 2) selbständig tätig sein solle, ist alleine nicht geeignet, eine Selbständigkeit zu begründen. Entscheidend sind vielmehr die maßgeblichen Grundlagen. Nur wenn der Abwägungsprozess – was hier aus den genannten Gründen nicht der Fall ist – kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den Status einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG Beschluss vom 20.05.1996 1 BvR 21/96). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht dadurch mittelbar zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (vgl. LSG NRW vom 30.09.2015 L 8 R 584/11). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung allein aufgrund des Willens der Vertragsparteien, ihrer Vereinbarungen und ihrer Vorstellungen zu entscheiden (vgl. BSG vom 18.12.2001 B 12 KR 8/01 R; BSG vom 24.01.2007 B 12 KR 31/06 R).
555. Da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, bestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 SGB III Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht besteht ab dem 28.03.2012, da die Klägerin zu 2) ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 1) seit diesem Zeitpunkt ausgeübt hat. Die Voraussetzung für einen späteren Beginn nach § 7 Abs. 6 SGB IV liegen nicht vor, da eine Antragstellung auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt ist. Da die Klägerin zu 2) ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 1) zum 31.03.2014 beendete, besteht die Versicherungspflicht nur bis zu diesem Zeitpunkt.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin zu 2) nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört und eine Kostenentscheidung nur einheitlich ergehen kann.
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(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind, - 4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind, - 4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).