Sozialgericht Dortmund Beschluss, 17. Feb. 2015 - S 41 SO 539/14 ER
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die bei der Antragstellerin monatlich anfallenden Kosten ihrer Pflege und Betreuung in der Wohngemeinschaft "XXX" in Höhe von EUR 624,- ab Dezember 2014 (Antragseingang bei Gericht) zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 3/4. Der Antragstellerin wird für die Zeit ab dem 23.12.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt XXX aus XXX beigeordnet.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der nach Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung noch ungedeckten Kosten ihrer Pflege durch den XXX innerhalb der (Pflege-)Wohngemeinschaft "XXX".
4Die am 10.10.1922 geborene Antragstellerin ist gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Auf Grundlage des Gutachtens des medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung (MDK) vom 09.03.2013 wurde bei ihr die Pflegestufe I festgestellt. Mit Bescheid vom 10.09.2013 gewährte ihr die Pflegekasse für die Zeit ab dem 01.07.2013 einen pauschalen Wohngruppenzuschlag i.H.v. 200 Euro monatlich. Sie erhält derzeit eine Altersrente i.H.v. 251,64 Euro, eine Witwenrente i.H.v. 124,79 Euro, eine Werksrente i.H.v. 7,67 Euro sowie eine Unfallrente i.H.v. 695,18 Euro ausgezahlt.
5Mit Wirkung zum 17.06.2013 trat die Antragstellerin der Wohngemeinschaft "XXX" in Schwerte bei. Bei dieser Wohngemeinschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von bis zu 12 Personen, die pflegebedürftig i.S.d. SGB XI sind, Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen und sich zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens und der kollektiven Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen zusammengeschlossen haben. Es handelt sich um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S.v. § 25 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG). Die Bewohner der Pflegewohngemeinschaft haben sich eine Gemeinschaftsordnung gegeben, in der sie als Zweck der Gemeinschaft u.a. die gemeinsame Beauftragung eines Pflegedienstes zur Durchführung von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftlicher Dienstleistungen (Ziffer 1 lit. g der Gemeinschaftsordnung) festgelegt haben. Auf dieser Grundlage wurde seit Gründung der Wohngemeinschaft "XXX" der nach § 72 SGB XI zugelassene ambulante Pflegedienst XXX aus XXX mit der Durchführung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung beauftragt.
6Dementsprechend schloss auch die Antragstellerin nach ihrer Aufnahme in die Wohngemeinschaft "XXX" mit der XXX am 17.06.2013 einen Pflegevertrag i.S.v. § 120 SGB XI über die Erbringung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie einen Betreuungssvertrag über Leistungen der häuslichen Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung, die der Pflegedienst gegenüber dem Leistungsnehmer und den mit diesem zu einer Wohngemeinschaft zusammengeschlossenen Personen als gemeinschaftliche Leistung erbringt (§ 1 Betreuungsvertrag). Die unter den Betreuungsvertrag fallenden Leistungen wurden als Pauschalleistungen abgerechnet und waren mit 400 Euro / Monat zu vergüten (§ 4 Betreuungsvertrag i.V.m. der Anlage 1). Das der Antragstellerin in Rechnung gestellte Entgelt für die erbrachten Pflegeleistungen ergibt sich gem. § 4 Abs. 1 des Pflegevertrages aus der Anwendung der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI auf die von der Antragstellerin aktuell konkret benötigten Leistungen, wie sie in einem als Anlage 1 beigefügten und auf den Feststellungen in dem Pflegegutachten des MDK vom 09.03.2013 basierenden Angebot vom 17.06.2013 für einen Monat mit 31 Tagen wie folgt konkretisiert wurden: LK-NR. Bezeichnung Häufigkeit Gesamtpreis EUR 01 Ganzwaschung 1x täglich 546,53 02 Teilwaschung 1x täglich 293,26 04 Selbst. Nahrungsaufnahme 4x täglich 533,20 13 Reinigen der Wohnung 2x monatlich 46,66 14 Waschen u. Pflegen der Wäsche / Kleidung 1x wöchentlich 61,92 Gesamtbetrag 1.481,35./. Pflegesachleistung 450,00 Eigenanteil: 1.031,35 Parallel zu den bestehenden Vereinbarungen nach § 89 SGB XI bestand eine unter dem 03.04.2013 für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2013 von der XXX mit dem Antragsgegner auf Grundlage des § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossene "Vereinbarung zur Abrechnung von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen innerhalb der Seniorwohngemeinschaft `XXX in XXX&61602;". Diese Vereinbarung sollte allein die Mitglieder der Wohngemeinschaft betreffen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhielten (Ziffer 3 der Vereinbarung) und sah eine Vergütung der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege und Betreuung durch an die Pflegestufe geknüpfte Pauschalen vor (Ziffer 10.4 der Vereinbarung). Diese Pauschale sollte – abzüglich etwaiger Pflegesachleistungen oder eines nach Maßgabe des SGB XII zu tragenden Eigenanteils (Ziffer 11 der Vereinbarung) – als sozialhilferechtlicher Bedarf berücksichtigt werden. Während es sich bei der Wohngemeinschaft "XXX" nach Auffassung des Antragsgegners um eine ambulante Betreuungseinrichtung i.S.d. Wohn- und Teilhabegesetzes NRW handelte, ging die XXX davon aus, dass ihr Betreuungsangebot in der Wohngemeinschaft nicht dem Geltungsbereich des WTG unterfalle. Im Hinblick auf diese unterschiedliche Rechtsauffassung sah die Vereinbarung ein Sonderkündigungsrecht des Antragsgegners für den Fall vor, dass sich seine Rechtsauffassung in einem vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen anhängigen Rechtsstreit als unzutreffend herausstellen sollte (Ziffer 2 der Vereinbarung).
7Am 10.06.2013 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der nach Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung noch ungedeckten Kosten ihrer Pflege bei dem Antragsgegner. Eine Erhebung des konkreten Pflegebedarfs durch den Antragsgegner fand nicht statt.
8Mit Bescheid vom 03.12.2013 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2013 Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Höhe von monatlich 624,- Euro. Eine rechtliche Bewertung der Wohnform und des hiermit in Verbindung stehenden zugrunde zu legenden Bedarfs habe ergeben, dass eine pauschalierte Abrechnung und nicht eine Abrechnung nach Leistungskomplexen wie in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI vorgesehen angezeigt sei. Der mit der Pflegekasse abgeschlossene Versorgungsvertrag entfalte für Pflegewohngemeinschaften keine Wirksamkeit. Denn die Betreuung innerhalb einer Pflegewohngemeinschaft umfasse je nach Bedarf einen auf die Bewohner festgesetzten zeitlichen Umfang für eine Mehrzahl an Personen und komme damit einer teilstationären bzw. stationären Versorgung gleich. Aufgrund dieses Sachverhalts sei der innerhalb einer Pflegewohngemeinschaft anfallende Bedarf unter Einbeziehung der insoweit auch anfallenden Synergieeffekte pauschaliert festzusetzen. Hierzu sei die zu diesem Zweck auf Grundlage von § 75 SGB XII getroffene Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger und dem XXX vom 03.04.2013 anzuwenden. Diese sehe für Leistungsberechtigte, bei denen wie bei der Antragstellerin die Pflegestufe I festgestellt worden sei, eine Pauschale in Höhe von 1.274,- vor, von der im Fall der Antragstellerin noch die Pflegesachleistung i.H.v. 450,- Euro sowie der Wohngruppenzuschlag i.H.v. 200,- Euro abzusetzen sei. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen sei nicht zu verlangen.
9Während der Zeit bis zum 31.12.2013 stellte der XXX der Antragstellerin monatlich einen Betrag i.H.v. insgesamt 824,- Euro für Pflege und Betreuung in Rechnung, der sich ergibt, wenn man von der Pauschale i.H.v. EUR 1.274,- allein die Pflegesachleistung i.H.v. 450,- Euro abzieht. Nach Abzug der durch den Antragsgegner erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege i.H.v. 624,- Euro musste die Antragstellerin zum Ausgleich der Forderung noch den ihr direkt zufließenden Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI i.H.v. 200,- Euro einsetzen.
10Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 15.01.2014 (Az. 10 K 2661/12, abrufbar unter juris) stellte das VG Gelsenkirchen fest, dass die Wohngemeinschaft "XXX" nicht dem Geltungsbereich des WTG unterfällt, weil diese als "selbstorganisiert und selbstbestimmt bzw. selbstverantwortet" zu qualifizieren ist. Der Antragsgegner kam daraufhin zu dem Schluss, dass eine pauschalierte Vergütung, wie sie für anbieterverantwortete Pflegewohngemeinschaften möglich und in der bis zum 31.12.2013 geltenden Vereinbarung mit dem XXX vorgesehen gewesen sei, für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft wie die Wohngemeinschaft "XXX" nicht in Betracht komme. Eine Verlängerung der Vereinbarung könne deshalb jetzt nicht mehr erfolgen. Vielmehr sei nach Leistungskomplexen auf Grundlage der Vereinbarungen nach § 89 SGB XI abzurechnen, was eine Pflegeplanung und Bedarfsermittlung für die dort lebenden Leistungsempfänger notwendig mache.
11Im Zuge dieser Bedarfsermittlung holte der Antragsgegner ein geändertes Angebot über die von der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt konkret benötigten Leistungen und das auf Grundlage der Vereinbarung nach § 89 SGB XI dafür anfallende Entgelt ein. Dieses Angebot vom 27.12.2013 wurde als Anlage 1 gem. § 10 des Pflegevertrages zum Bestandteil des Pflegevertrages der Antragstellerin mit dem XXX. Die in diesem Angebot als notwendig angesehenen Pflegeleistungen entsprachen denen aus dem Angebot vom 17.06.2013, aufgrund von Änderungen der Einzelpreise erhöhte sich jedoch das für einen Monat mit 31 Tagen zu zahlende Entgelt: LK-NR. Bezeichnung Häufigkeit Gesamtpreis EUR 01 Ganzwaschung 1x täglich 555,21 02 Teilwaschung 1x täglich 297,91 04 Selbst. Nahrungsaufnahme 4x täglich 541,88 13 Reinigen der Wohnung 2x monatlich 47,18 14 Waschen u. Pflegen der Wäsche / Kleidung 1x wöchentlich 62,92 Gesamtbetrag 1.505,10./. Pflegesachleistung 450,00 Eigenanteil: 1.055,10
12Aufgrund eines Hausbesuchs am 15.05.2014 stellte eine Pflegefachkraft des Antragsgegners in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2014 jedoch einen vom Angebot des Pflegedienstes abweichenden, wesentlich geringeren Bedarf an Pflegeleistungen wie folgt fest: LK-NR. Bezeichnung Häufigkeit Gesamtpreis* EUR 01 Ganzwaschung 1x wöchentlich 77,10 02 Teilwaschung 4x wöchentlich 165,29 28 Kleine pflegerische Hilfestellung 2 1x täglich 131,10 hauswirtschaftl. Versorgung Pauschale 210,00 * berechnet für einen Monat mit 30 Tagen Gesamtbetrag 583,49./. Pflegesachleistung 450,00 Eigenanteil: 133,49 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23.07.2014 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 01.01.2014 Leistungen der Hilfe zur Pflege im Umfang der Feststellungen seiner Pflegefachkraft vom 30.05.2014. Die Festsetzung einer Pauschale für die hauswirtschaftliche Versorgung begründete er damit, dass nach § 36 SGB XI mehrere Pflegebedürftige Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen könnten. Davon sei insbesondere innerhalb einer Pflegewohngemeinschaft auszugehen, so dass es gerechtfertigt sei, den innerhalb einer Pflegewohngemeinschaft anfallenden Bedarf unter Einbeziehung der insoweit anfallenden Synergieeffekte pauschaliert festzusetzen. Die im Betreuungsvertrag mit dem XXX vorgesehenen Betreuungsleistungen fänden keine Berücksichtigung im SGB XII und würden nicht übernommen. Der früher vom Bedarf in Abzug gebrachte Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI werde nicht mehr bedarfsmindern berücksichtigt, so dass die Antragstellerin diese Mittel für Leistungen einsetzen könne, die vom Leistungskomplexsystem nicht erfasst werden. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen werde nicht verlangt.
13Mit ihrem Widerspruch vom 22.08.2014 machte die Antragstellerin geltend, dass sich die Notwendigkeit der im Angebot des XXX berücksichtigten Leistungen bereits aus dem Pflegegutachten des MDK vom 09.03.2013 ergäbe. Die dahinter zurückbleibenden Feststellungen des Antragsgegners berücksichtigten die krankheitsbedingten Einschränkungen der Antragstellerin nicht hinreichend. Auch das der Antragsgegner bei der Festsetzung einer Pauschale für die hauswirtschaftliche Versorgung nur 1/12 der Kosten berücksichtige, die aufgrund der an sich bei der Antragstellerin zu berücksichtigenden Bedarfe nach dem Leistungskomplexsystem anfielen, um damit die Synergieeffekte des Lebens in einer Wohngemeinschaft abzubilden, sei rechtsfehlerhaft. Dies sei im Leistungskomplexsystem der Vereinbarungen nach § 89 SGB XI gerade nicht vorgesehen und durch diese unzutreffende Art der Berechnung blieben die berücksichtigten Kosten hinter denen zurück, die der Antragstellerin aus dem mit dem Pflegedienst geschlossenen Pflegevertrag entstünden. Letztlich verstieße der Antragsgegner durch den Bescheid vom 23.07.2014 gegen die in § 62 SGB XII normierte Bindung der Sozialhilfeträgers an die Entscheidungen der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Berücksichtige man die Feststellungen der Pflegekasse hinreichend, ergäben sich in einem Monat mit 30 Tagen ungedeckte Pflegekosten i.H.v. EUR 859,91.
14Dem Widerspruch wurde nach Beteiligung sozial erfahrender Dritter mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 insoweit abgeholfen, als für die hauswirtschaftliche Versorgung rückwirkend ab dem 01.01.2014 ein Betrag von monatlich EUR 250,- berücksichtigt und der Bedarf an Pflegeleistungen wie folgt festgesetzt wurde: LK-NR. Bezeichnung Häufigkeit 01 Ganzwaschung 2x wöchentlich 02 Teilwaschung 5x wöchentlich 28 Kleine pflegerische Hilfestellung 2 7x wöchentlich hauswirtschaftl. Versorgung Pauschale
15Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsgegner sei durch § 62 SGB XII allein an die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe gebunden. Hinsichtlich der tatsächlich und notwendigerweise zu erbringenden Pflegeleistungen sei er hingegen berechtigt, eigene Feststellungen zu treffen, was durch eine Pflegefachkraft geschehen sei. Auf dieser Grundlage könnten über den Umfang der Teilabhilfe hinaus keine weiteren individuellen Pflegeleistungen im Rahmen des anzuwendenden Leistungskomplexsystems anerkannt werden. Sofern die Antragstellerin insoweit weitergehende Leistungen in Anspruch nehme, könne sie diese über den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI finanzieren. Die hauswirtschaftliche Versorgung werde von der Pflegewohngemeinschaft i.S.v. § 36 SGB XI gemeinsam als Sachleistung in Anspruch genommen und erlaube die Berücksichtigung von dabei anfallenden Synergieeffekten. Dies sei zunächst dadurch umgesetzt worden, dass bei jedem der 12 Bewohner nur 1/12 des hauswirtschaftlichen Bedarfs berücksichtigt worden sei. Aufgrund des Einwands des Pflegedienstes, dass ihm für die jeweilige Dienstleistung ein zeitlich höherer Aufwand als in einem Einzelhaushalt entstehe, werde nunmehr pro Bewohner 1/5 des hauswirtschaftlichen Bedarfs berücksichtigt und deshalb eine um 40 Euro höhere Pauschale für die hauswirtschaftliche Versorgung anerkannt. Im Übrigen rechne der Pflegedienst auf Grundlage des Pflegevertrages auch die Leistungskomplexe 04 (selbstständige Nahrungsaufnahme), 13 (Reinigen der Wohnung) und 14 (Waschen und Pflege der Wäsche / Kleidung) ab. Diese Leistungskomplexe fielen jedoch in den Bereich des hauswirtschaftlichen Bedarfs und würden daher über die bewilligte Pauschale von 250,- Euro für hauswirtschaftliche Verrichtungen hinreichend berücksichtigt.
16Unter dem 23.12.2014 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dortmund gestellt. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus ihrem Widerspruch. Ergänzend trägt sie vor, dass sich ein erheblicher Zahlungsrückstand ergeben und der XXX unter dem 09.02.2015 den Pflege- und den Betreuungsvertrag mit der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung gekündigt habe, so dass sie ihre Existenz gefährdet sähe. Sie sei weder willens noch körperlich in der Lage, in eine anderweitige stationäre Einrichtung zu wechseln. Die Beauftragung eines anderen ambulanten Pflegedienstes sei – zumal das Hausrecht von der Wohngemeinschaft ausgeübt werde – schon deshalb nicht möglich, weil sie damit gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Wohngemeinschaft verstieße. In der Gemeinschaftsordnung habe sich jedes Mitglied der Wohngemeinschaft "XXX" dazu verpflichtet, den von der Gemeinschaft für alle verbindlich bestätigten Pflegedienst mit der Durchführung der Pflegeleistungen zu beauftragen. Zur Sicherstellung von Pflege und Betreuung habe ihr der Pflegedienst in dem Kündigungsschreiben zu einem Umzug in eine stationäre Einrichtung oder zur einstweiligen Einweisung in die klinische Versorgung geraten. Mit diesem Hinweis auf anderweitige Versorgungsmöglichkeiten genüge der Pflegedienst seinem in § 9 Abs. 6 des Pflegevertrages enthaltenen Sicherstellungsauftrag. Jedenfalls könne bei erklärter Kündigung keine Weiterversorgung beansprucht werden. Zugleich mit der Kündigung habe der XXX den Sprecher der Wohngemeinschaft von der Kündigung des Pflege- und Betreungsvertrags unterrichtet und diesen ersucht, ihr unter Verweis auf die aufgelaufenen Zahlungsrückstände die Mitgliedschaft in der Wohngemeinschaft ebenfalls zu kündigen. Seitens des Pflegedienstes sei jedoch Bereitschaft erklärt worden, die Versorgung der Antragstellerin gegen Fortgewährung der bis zum 31.12.2013 vom Antragsgegner gezahlten Vergütung weiterhin sicherzustellen.
17Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
18den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die bei der Antragstellerin monatlich anfallenden Kosten ihrer Pflege und Betreuung in der Wohngemeinschaft "XXX" in Höhe von EUR 824,- zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Selbst im Falle der Kündigung fehle es an einem Anordnungsgrund, denn es wäre der Antragstellerin zumutbar, einen neuen Pflegevertrag mit einem anderen Pflegedienst abzuschließen. Ein Anordnungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die vom Antragsgegner bewilligten Leistungen ausreichend seien. Ein höherer als der bewilligte Anspruch komme auch nicht auf Grundlage der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Antragsgegner und dem XXX vom 03.04.2013 in Betracht. Diese Vereinbarung sei im Hinblick auf den unklaren Status der Wohngemeinschaft nach dem WTG von vornherein lediglich bis zum 31.12.2013 befristet geschlossen worden und habe sogar ein Sonderkündigungsrecht des Antragsgegners für den – erst nach Ablauf der Vereinbarung eingetreten – Fall vorgesehen, dass die Rechtsauffassung des Antragsgegners im anhängig gewesenen Verfahren vor dem VG Gelsenkirchen nicht bestätigt würde. Auch eine Weitergeltung dieser Vereinbarung auf Grundlage von § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII komme nicht in Betracht. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 SGB XII könne nur mit dem Betreiber einer betreuten Wohnform vereinbart werden, nicht jedoch mit einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft. Für eine Fortgeltung der Vereinbarung nach § 75 SGB XII zwischen dem XXX und dem Antragsgegner bestehe überdies schon deshalb kein Raum, weil eine gültige Vereinbarung nach § 89 SGB XI bestehe, auf deren Grundlage Antragstellerin und Pflegedienst ohne weiteres abrechnen könnten, zumal der Pflegevertrag zwischen dem Pflegedienst und der Antragstellerin genau auf diese Vereinbarung abstelle.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
22II.
231. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht, hat dies Auswirkungen auf den Prüfungsmaßstab und verlangt regelmäßig eine abschließende gerichtliche Prüfung, wobei insbesondere bei nicht ausreichender Mitwirkung des Antragstellers eine Beweislastverteilung nicht ausgeschlossen ist. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage aus, ist aufgrund einer am effektiven Rechtsschutz orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (ausführlich und m.w.N.: LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: L 9 SO 307/13 B ER; L 9 SO 308/13 B, juris Rn. 4 f.; siehe aber auch BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern in einer Wechselbeziehung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils zu verringern und umgekehrt (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2014, Az.: L 20 SO 436/13 B ER, juris Rn. 30).
242. Ausgehend von diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegeben. Die Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und –grund glaubhaft gemacht.
25a) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 61, 65 Abs. 1 Satz 2 1.Fall SGB XII.
26Dem Grunde nach steht für die Beteiligten und auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Antragstellerin die persönlichen (§ 61 Abs. 1 SGB XII) und wirtschaftlichen (§§ 19 Abs. 3, 85 ff., 90 SGB XII) Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft (§ 65 Abs. 1 Satz 2 1.Fall SGB XII) erfüllt.
27Der dem Grunde nach gegebene Hilfeanspruch der Antragstellerin richtet sich auf den Schuldbeitritt des Antragsgegners zu der durch den Pflegevertrag mit dem XXX begründeten Zahlungsverpflichtung – zur Überzeugung der Kammer 1.274,- Euro – abzüglich der vorrangig einzusetzenden (§ 66 Abs. 4 SGB XII) Pflegesachleistung (450,- Euro) und des Wohngruppenzuschlags (200,- Euro). Denn die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, so dass die Hilfegewährung im Schuldbeitritt des Antragsgegners zur zivilrechtlichen Schuld der Antragstellerin gegenüber der XXX besteht (vgl. allgemein zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII Rn 30 m.w.N. aus der Rspr.; zur Anwendbarkeit auch auf ambulante Pflegedienste vgl. LSG NRW, Urt. v. 23.09.2013 – L 20 SO 394/12 –, juris-Rn 54; SG Dortmund, Urt. v. 21.08.2012 – S 41 SO 583/11 –, juris-Rn 24).
28Die Höhe der von der Antragstellerin dem XXX geschuldeten Vergütung ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der am 03.04.2013 im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem XXX getroffenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die trotz Zeitablaufs fort- (dazu aa)) und sich dergestalt auf die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem XXX auswirkt, dass statt der nach dem Pflegevertrag an sich auf Grundlage der Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI geschuldeten Vergütung (§ 4 Abs. 1 Pflegevertrag) die in der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Antragsgegner und dem Pflegedienst vereinbarten Pauschalen maßgeblich geworden sind (dazu bb)). Weil durch diese Pauschalen sowohl die im Pflege- als auch im Betreuungsvertrag der Antragstellerin mit dem Pflegedienst vereinbarten Leistungen vollständig abgegolten sind (Ziffer 5 und 10 der Vereinbarung) und die Einstufung in die Pauschale sich allein nach der unstreitigen Pflegestufe der Antragstellerin richtet (Ziffer 10.4 der Vereinbarung), kommt es – wovon auch der Antragsgegner in seinem noch auf Grundlage der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII erlassenen Bescheid vom 03.12.2013 ausgeht – insoweit auf einen konkret zu ermittelnden Pflegebedarf in Form von Leistungskomplexen und eine Zuordnung der Leistungen des Pflegedienstes zum Pflege- bzw. Betreuungsvertrag nicht an.
29aa) Die am 03.04.2013 zwischen dem Antragsgegner und dem Pflegedienst auf Grundlage von § 75 Abs. 2 Satz 4 SGB XII getroffene und bis zum 31.12.2013 befristete Vereinbarung gilt gem. § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII über den 31.12.2013 hinaus fort.
30Nach § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII gelten die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. Dabei erstreckt sich die Weitergeltung über den Wortlauts hinaus aufgrund des untrennbaren logischen Zusammenhangs zwischen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung auch auf die Inhalte der Leistungsvereinbarung (Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 77 SGB XII Rn 122 m.w.N. auch zur a.A.). Auch wenn die zwischen dem Antragsgegner und dem Pflegedienst getroffenen Vereinbarung Elemente der Leitungs- und Vergütungsvereinbarung (vgl. § 76 SGB XII) vermengt, bedarf es daher grundsätzlich keiner Differenzierung zwischen einzelnen Regelungen im Hinblick auf ihre Weitergeltung, sondern gilt die Vereinbarung hinsichtlich aller für den Leistungsanspruch der Antragstellerin maßgeblichen Regelungen zur Überzeugung der Kammer insgesamt fort.
31Der Weitergeltung dieser Vereinbarung kann nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei der Wohngemeinschaft "XXX" – nunmehr verwaltungsgerichtlich festgestellt – nicht um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft i.S.v. § 26 WTG, sondern um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S.v. § 25 WTG handelt. Sofern der Antragsgegner der Auffassung ist, dass eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII nur mit dem Betreiber einer betreuten Wohnform vereinbart werden kann und nicht mit einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft, und deshalb nach der Statusklärung der Wohngemeinschaft "XXX" eine Fortgeltung der Vereinbarung vom 03.04.2013 nicht in Betracht komme, trifft dies aus mehreren Gründen nicht zu. Zunächst ist Vertragspartner des Antragsgegners nicht die Wohngemeinschaft "XXX, sondern die XXX. Bei dieser handelt es sich jedoch um einen Dienst i.S.v. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (vgl. SG Dortmund, Urt. v. 21.08.2012 – S 41 SO 583/11 –, juris-Rn 24 m.w.N.), und über den in § 1 der Vereinbarung vom 03.04.2013 geregelten Leistungsgegenstand kann mit einem Dienst eine Vereinbarung geschlossen werden, unabhängig davon, ob er Betreiber einer Wohngruppe ist, oder vom Vertrag lediglich die – von seiner übrigen Geschäftstätigkeit ohne weiteres abgrenzbare – Tätigkeit in einer (selbstverantworteten) Wohngemeinschaft betroffen ist. § 75 SGB XII lässt sich jedenfalls keine diesbezügliche Einschränkung für Dienste oder gar ein Anknüpfen an das WTG entnehmen und die vereinbarten Leistungen dienen auch der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
32Unabhängig von der Frage, ob neben den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Loslösung von einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (vgl. § 77 Abs. 3 und § 78 SGB XII und § 59 SGB X) für ein vertraglich vereinbartes Sonderkündigungsrecht überhaupt noch Raum ist, steht das unter Ziffer 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 03.04.2013 vorgesehene Sonderkündigungsrecht des Antragsgegners der Fortgeltung der Vereinbarung nicht entgegen. Denn jedenfalls wurde das Sonderkündigungsrecht bis heute nicht ausgeübt und wirkte nur mit Ablauf des auf den Kündigungsmonat folgenden Kalendermonats. Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle auch dahinstehen, ob die Weiterwirkung nach § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII sich auch auf das Sonderkündigungsrecht erstreckt, dass weder eine Regelung mit Bezug zur Vergütung noch zur Leistung darstellt. Im Übrigen dürfte der Versuch, über das Sonderkündigungsrecht den Status nach dem WTG mit der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung zu verknüpfen dem § 75 SGB XII widersprechen (vgl. oben). Ob vor diesem Hintergrund die Ausübung des Sonderkündigungsrechts möglicherweise unbeachtlich wäre, kann gegenwärtig jedoch ebenfalls dahinstehen.
33Auch eine vom Antragsgegner befürwortete teleologische Reduktion des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII, der vertraglose Zustände vermeiden soll, ist vorliegend trotz des Bestehens von Vereinbarungen nach § 89 SGB XI, die über § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII als "Auffangvereinbarungen" dienen und einen vertragslosen Zustand vermeiden könnten, nicht geboten. Mit diesem Einwand setzt sich der Antragsgegner zunächst in Widerspruch zur Begründung seines Bescheides vom 03.12.2013. Dort hat er die zwischen Pflegekasse und Pflegedienst Busch geltende Vereinbarung nach § 89 SGB XI für nicht anwendbar erklärt, weil die Pflegesituation in einer Pflegewohngemeinschaft einer teilstationären bzw. stationären Versorgung gleichkomme und unter Einbeziehung gerade auch der anfallenden Synergieeffekte eine pauschalierte Bedarfsfestsetzung notwendig sei. An den tatsächlichen Umständen, auf die der Antragsgegner sich in seinem Bescheid vom 03.12.2013 beruft, dürfte sich – trotz des zwischenzeitlich festgestellten Status als selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S.v. § 25 WTG – nichts geändert haben, so dass der Antragsgegner auf Grundlage seiner eigenen Ausführungen eigentlich ein besonderes Interesse an der Fortgeltung der Vereinbarung vom 03.04.2013 haben sollte. Im Übrigen hindert die Bindungswirkung des § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII den Sozialhilfeträger nicht, mit einem Leistungserbringer einzelvertraglich abweichende Regelungen zu treffen (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII Rn 153), so dass der Antragsgegner und der XXX nicht gehindert waren, eine eigenständige Vereinbarung neben und – im Verhältnis zueinander – vorrangig zu der Vereinbarung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse nach § 89 SGB XI zu treffen. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob überhaupt und wenn ja in wie weit über § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII eine Bindungswirkung an die Vereinbarung nach § 89 SGB XI besteht, wenn – wie hier – in der abweichenden Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII weitergehende Leistungen als in der Vereinbarung nach § 89 SGB XI behandelt werden. Wenn schließlich Antragsgegner und Pflegedienst im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Zielgruppe und die besonderen Umstände der Leistungserbringung eine speziellere Vereinbarung neben der Vereinbarung nach § 89 SGB XI geschlossen haben, gebührt der Fortgeltung dieser spezielleren Regelung nach § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII zur Überzeugung der Kammer der Vorrang vor der Anwendung der – jedenfalls anfänglich auch nach Vorstellung der Vertragsparteien – subsidiären Vereinbarung nach § 89 SGB XI.
34b) Die in der Vereinbarung vom 03.04.2013 vereinbarten Vergütungspauschalen sind auch für das zivilrechtliche Verhältnis des Pflegedienstes zur Antragstellerin und damit für die Höhe der zivilrechtlichen Forderung, der der Antragsgegner beizutreten hat, maßgeblich.
35Rein tatsächlich basieren die vom Pflegedienst der Antragstellerin während der Zeit bis zum 31.12.2013 gestellten Rechnungen auf der mit dem Antragsgegner vereinbarten Pauschale, hat der Antragsgegner auch nur die Pauschale zur Grundlage der Leistungsgewährung durch seinen Bescheid vom 03.12.2013 gemacht und die Antragstellerin auch nur die jeweils in Rechnung gestellte Pauschale beglichen. Es spricht deshalb viel dafür, in dem Verhalten des Pflegedienstes und der Antragstellerin eine konkludente Änderung des Pflege- und Betreuungsvertrages zu sehen, bei der an die Stelle der auf Grundlage von § 89 SGB XI berechneten Vergütung (§ 4 Pflegevertrag) bzw. der nach § 4 des Betreuungsvertrags geschuldeten Vergütung die in der Vereinbarung vom 03.04.2013 zwischen Pflegedienst und Antragsgegner vereinbarte (pauschale) Vergütung getreten ist. Im Übrigen wirken sich im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis die losgelöst vom Einzelfall zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer geschlossenen Vereinbarungen i.S.v. § 75 Abs. 3 SGB XII auch auf das Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger aus. Während dies bei stationären Einrichtungen ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (§§ 7, 9 und 15 Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen) ergibt sich eine Kopplung des im Erfüllungsverhältnis geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages an die zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen über bzw. entsprechend § 32 SGB I (Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII Rn 200). Denn § 32 SGB I soll sicherstellen, dass die nach den Sozialgesetzbüchern Begünstigten die gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen zu den jeweils gesetzlich bzw. in Vereinbarungen nach § 75 SGB XII geregelten Voraussetzungen erhalten. Zivilrechtliche Regelungen im Erfüllungsverhältnis, die von diesen Vereinbarungen abweichen, sind – jedenfalls während der Geltungsdauer der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII – deshalb nicht anzuwenden. Vielmehr müssen die Regelungen in den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auch im Erfüllungsverhältnis Geltung verlangen können.
363. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Pflegevertrages durch den Pflegedienst ist die Pflege der Antragstellerin nicht mehr sichergestellt und ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Dem kann seitens des Antragsgegners nicht entgegen gehalten werden, dass es der Antragstellerin in diesem Falle zumutbar sei, einen neuen Pflegevertrag mit einem anderen Pflegedienst zu schließen. Durch ein solches Verhalten verstieße die Antragstellerin nämlich gegen den auf Grundlage von Ziffer 1 lit. g der Gemeinschaftsordnung der Wohngemeinschaft getroffenen Beschluss vom 06.05.2014, mit dem der XXX von den Mietgliedern der Wohngemeinschaft gemeinsam zur Durchführung von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftlicher Dienstleistungen (Ziffer 1 lit. g der Gemeinschaftsordnung) beauftragt wurde. Ein solches Verhalten der Antragstellerin führte – ebenso wie die bereits jetzt im Verhältnis zum Pflegedienst bestehenden Zahlungsrückstände – zu einem außerordentlichen Kündigungsgrund und gefährdete neben der Pflege auch noch den Verbleib der Antragstellerin in der Wohngemeinschaft. Daneben würde das gesamte Konzept der (24-Stunden-)Pflege in einer Wohngemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht gefährdet, wenn einer oder mehrere Mitglieder jeweils eigenständig einen anderen Pflegedienst beauftragten, was die Beauftragung eines anderen Pflegedienstes für die der Gemeinschaft (nicht nur) vertraglich verpflichteten Antragstellerin nach Auffassung der Kammer unzumutbar macht. Schließlich dürfte aufgrund des Umstandes, dass das Hausrecht bei Wohngemeinschaft liegt, die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen nicht von der Wohngemeinschaft dazu bestimmten Pflegedienst rein tatsächlich ausscheiden bzw. mit unzumutbaren Schwierigkeiten für die Antragstellerin verbunden sein.
374. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis der begehrten zur zugesprochenen monatlichen Leistung.
385. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt XXX aus XXX gemäß § 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Ausweislich der eingereichten Unterlagen kann die Antragstellerin die Kosten für die Prozessführung auch teilweise oder in Raten nicht selbst aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Erfolg. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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Urteil einreichenSozialgericht Dortmund Beschluss, 17. Feb. 2015 - S 41 SO 539/14 ER zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.
(4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 und seiner ergänzenden Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
- 1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind, - 2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, - 3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und - 4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
- 1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, - 3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120, - 4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und - 5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser festgestellt hat, dass die von der Klägerin in der L.--straße 18 bis 20 in T. betreute Seniorenwohngemeinschaft „E. . X. -Haus“ dem Anwendungsbereich des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG -) unterfällt.
3Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bietet neben anderen Dienstleistungen seit dem Jahr 2001 unter anderem Menschen ambulante Pflege an. Neben der streitgegenständlichen Wohngemeinschaft erbringt sie in vier weiteren Wohngemeinschaften in V. Pflege- und Betreuungsleistungen und ist darüber hinaus in zwei Wohnhäusern in V. tätig, die betreutes Wohnen anbieten.
4Bauherr des E. . X. -Hauses in T. war die Miteigentumsgemeinschaft X. , Kläger des Verfahrens 10 K 2694/12. Im Dezember 2008 stellte diese bei der Stadt T. einen Antrag auf Nutzungsänderung von zwei Arztpraxen zu einer Wohnung für eine Pflegewohngruppe. In diesem Rahmen gab der handelnde Architekt an, dass die Klägerin die Wohngruppe betreuen und mit der Familie X. eine Kooperation eingehen werde. Ausweislich der ebenfalls vorgelegten Baubeschreibung solle die Wohnung als häusliche Gemeinschaft von bis zu zwölf älteren, teils betreuungsbedürftigen Personen bewohnt werden. Die Begleitung übernähmen ambulante Pfleger. Aufnahme fänden Personen mit einer Einstufung bis zur Pflegestufe 1; bei Demenzerkrankten könne auch eine Aufnahme bis zur Pflegestufe 2 erfolgen. Im Februar 2009 erteilte die Stadt T. die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von zwei Arztpraxen zu einer Wohnung für eine Pflegegruppe. Die Arztpraxen wurden im folgenden zu zwölf Zimmern, drei Bädern, zwei WC sowie einer offenen Küche mit Gemeinschaftsraum umgebaut.
5Im Juli 20** berichteten die Westfälische Rundschau T. sowie die Westdeutsche Allgemeine Zeitung über das E. . X. -Haus als erste ambulant betreute Seniorenwohngemeinschaft in T. . Es wurde u.a. ausgeführt, dass die Familie X. Zimmer vermiete und die Klägerin bereitstehe, die Pflege und Betreuung der Menschen zu übernehmen. Im Rahmen einer E-Mail von Anfang August 2009 führten die Miteigentümer X. gegenüber dem Beklagten aus, dass eine Pflegewohngruppe mit zwölf Bewohnern eingerichtet werde. Eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung werde durch ihren Kooperationspartner, die Klägerin, angeboten bzw. vorgehalten.
6Mit Schreiben vom 17. Januar 2010 übersandten die Miteigentümer X. auf Anforderung des Beklagten einen Mietvertrag, wie er mit den Bewohnern der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus abgeschlossen werde. Ausweislich des Vorwortes zum Wohnraummietvertrag wird davon ausgegangen, dass jeder Mieter mit einem für die Wohngemeinschaft zuständigen Pflegedienst einen gesonderten Pflegevertrag abschließen wird. Der Abschluss dieses Mietvertrages sei weiter davon abhängig, dass der Mieter zugleich einen Pflegevertrag abschließe. Die Pflegeleistungen seien während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses ggfs. durch einen anderen qualifizierten Pflegedienst aufrecht zu erhalten. Eine heimmäßige Versorgung erfolge nicht. Unter § 5 Ziff. 3 dieses Wohnraummietvertrages wird weiter ausgeführt, dass der Vermieter berechtigt sei, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei vollen Monaten zu kündigen, wenn der Mieter keinen Pflegevertrag mit dem für die Wohngemeinschaft zuständigen Pflegedienst schließe und sich nach Abmahnung weigere, einen solchen vorzulegen.
7Am 3. Februar 2010 trafen sich die von den Bewohnern des E. . X. -Hauses bevollmächtigten Angehörigen bzw. Betreuer erstmals zu einer Versammlung, um eine Interessengemeinschaft zu gründen. Die Geschäftsführerin der Klägerin, die an diesem Treffen teilnahm, klärte über das Wohn- und Teilhabegesetz, insbesondere über eine Auftraggebergemeinschaft auf. Die Interessengemeinschaft sprach sich einstimmig dafür aus, dass die Klägerin die Pflege und Betreuung der Bewohner des E. . X. -Hauses übernehmen solle. Zur Sprecherin der Interessengemeinschaft wurde Frau N. O. , Frau J. G. zur „neutralen dritten Person“ gewählt. Weiter wurde beschlossen, bei der nächsten Versammlung eine Satzung für die Interessengemeinschaft zu erarbeiten, für die die Rahmenbedingungen bereits in der Versammlung vom 3. Februar 2010 festgelegt wurden.
8Mit Schreiben vom 5. März 2010 übersandte die Klägerin dem Beklagten das Protokoll der ersten Zusammenkunft der Angehörigen/Betreuer der Seniorenwohngemeinschaft E. . X. -Haus in T. vom 3. Februar 2010. Mit vorgenanntem Schreiben bat die Klägerin den Beklagten zudem um Bestätigung, dass es sich bei dieser Wohngemeinschaft um eine solche handele, auf die das Wohn- und Teilhabegesetz keine Anwendung finde.
9Am 6. Mai 2010 fand ein weiteres Treffen der Interessengemeinschaft E. . X. -Haus statt. Themen dieses Treffens waren u.a. die Schlüsselliste, die Anschaffung einer Haushaltskasse sowie Veranstaltungen.
10Die Klägerin überreichte im Dezember 2010 dem Beklagten sodann das von ihr erstellte Kurkonzept der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus, aktualisiert im Dezember 2010. Ausweislich dieses Konzeptes werde durch die konzeptionelle Ausrichtung der Klägerin, insbesondere die strikte Trennung der Verträge sowie die Wahlfreiheit der Bewohner der Wohngemeinschaft hinsichtlich des Pflegedienstes sichergestellt, dass es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes handele. Aufgrund der unterschiedlichen, auch altersbedingten Erkrankungen der Bewohner sei eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung notwendig.
11Am 27. Januar und 24. Oktober 2011 fanden weitere Treffen der Interessengemeinschaft E. . X. -Haus statt. Themen dieser Treffen waren u.a. die personelle Situation der Klägerin in der Wohngemeinschaft, die Gemeinschaftsordnung der Interessengemeinschaft sowie Veranstaltungen.
12Mit Schreiben vom 8. März 2012 teilte der Beklagte sowohl der Klägerin als auch den Miteigentümern X. mit, dass die Wohn- und Betreuungsform in der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus unter das Wohn- und Teilhabegesetz falle und gab der Klägerin sowie den Miteigentümern X. Gelegenheit zu Stellungnahme. Die Klägerin führte im Rahmen ihrer nachfolgenden Stellungnahme aus, dass weder eine rechtliche noch vertragliche Beziehung zu den Eigentümern, den Vermietern des Wohnhauses, bestehe. Die Vermieter entschieden autonom über den Bestand der Mietverhältnisse. Allein die Tatsache, dass alle Mitglieder der Wohngemeinschaft von ihr als Pflegedienst grund- und behandlungspflegerisch versorgt würden, begründe weder eine vertragliche noch eine faktische Bindung an das Unternehmen. Die Seniorengemeinschaft selbst befinde jeweils jährlich über den Fortbestand der Versorgung der Wohngemeinschaft. Davon ausgehend bestehe eine rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Anbieter des Wohnraums und der Pflegeleistung nicht.
13In einer weiteren Versammlung der Interessengemeinschaft am 12. März 2012 wurde insbesondere über die Gemeinschaftsordnung der Interessengemeinschaft diskutiert. In der Versammlung am 23. April 2012 der Interessengemeinschaft des E. . X. -Hauses wurde u.a. die vorgenannte Gemeinschaftsordnung beschlossen und genehmigt, weiter wurde die Klägerin auch über den 1. Januar 2012 hinaus bis auf Widerruf gemäß den bestehenden oder noch zu schließenden Einzelverträgen für die Grund- und Behandlungspflege im Sinne von Ziff. 1. g. der Gemeinschaftsordnung beauftragt. Weitere Versammlungen der Angehörigen bzw. Betreuer fanden am 15. Oktober 2012, 7. März, 23. April und am 29. Oktober 2013 statt.
14Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 stellte der Beklagte fest, dass eine rechtliche Verbundenheit zwischen der Klägerin und der Miteigentumsgemeinschaft E. . X. gemäß § 2 Abs. 2 WTG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 WTG bestehe, so dass die Wohngemeinschaft E. . X. -Haus in T. unter das Wohn- und Teilhabegesetz falle. Die Klägerin habe von Anfang an die Betreuungsleistungen in der vorgenannten Wohngemeinschaft erbracht. Sie werbe im Internet für die Seniorenwohngemeinschaft E. . X. und in diesem Zusammenhang für eine 24-Stunden-Betreuung unter dem eigenen Firmennamen. Aufgrund dieser Werbung werde der Eindruck erweckt, dass die Leitung der Wohngemeinschaft der Klägerin unterliege bzw. dass ein Interessent sich an die Klägerin wenden müsse. Die Werbung enthalte auch Hinweise auf die Räumlichkeiten und gehe damit über die bloße Betreuung hinaus. Auch dem Mietvertrag sei eine Verknüpfung von Raum- und Betreuungsangebot zu entnehmen. Mit Abschluss des Mietvertrages sei ein Bewohner verpflichtet, einen gesonderten Pflegevertrag mit dem für die Wohngemeinschaft zuständigen Pflegedienst abzuschließen. Zudem berechtige nach § 5 Ziff. 3 des Mietvertrages der fehlende Abschluss eines Pflegevertrages zur Kündigung. Die Versorgung der Pflegewohngemeinschaft sei nur durch einen Anbieter vorgesehen, so dass dieser finanzielle Sicherheit im Hinblick auf die Organisation einer Pflegewohngemeinschaft erhalte. Damit sei die rechtliche Verbundenheit bereits dem Mietvertrag zu entnehmen. Der Wohnraum könne nur angemietet werden in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen eines für die Wohngemeinschaft feststehenden Pflegedienstes. Es bestehe für den einzelnen Bewohner nicht die Möglichkeit, einen selbst ausgesuchten Pflegedienst zu beauftragen. Mit Abschluss des Mietvertrages sei auch der Abschluss des Pflegevertrages zwingend vorgeschrieben; eine Wahlmöglichkeit bestehe nicht. Die Beauftragung nur eines Pflegedienstes sei gewollt. Dies gelte unabhängig davon, dass die Mitglieder der Pflegewohngemeinschaft jährlich über die Beauftragung des Pflegedienstes einen Beschluss fassten und auf welchen Pflegedienst letztlich die Wahl falle. Für die Annahme einer rechtlichen Verbundenheit reichten aus Verbraucherschutzgründen tatsächliche Gegebenheiten aus. Bei der ersten Sitzung der Auftraggebergemeinschaft sei die Leiterin der Pflegewohngemeinschaft, Frau C. , als Protokollführerin bestimmt worden; die Geschäftsführerin der Klägerin habe die Sitzung eröffnet. Auch dies lasse den Schluss dahingehend zu, dass die Initiative zur Gründung einer Auftraggebergemein-schaft von der Klägerin selbst ausgegangen sei.
15Die Klägerin hat am 4. Juni 2012 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, dass ihr Betreuungsangebot in der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus nicht dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfalle, daher sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die Bewohner des E. . X. -Hauses hätten sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen. Grundlage der Versorgung mit der Grund- und Behandlungspflege seien gesondert mit den jeweiligen Mitgliedern dieser Interessengemeinschaft abgeschlossene Pflegeverträge. Sie, d.h. die Klägerin, habe mit der Interessengemeinschaft eine 24-Stunden-Betreuung und Erreichbarkeit sowie die hauswirtschaftliche Versorgung vereinbart. Der Interessengemeinschaft obliege die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages mit ihr. Aus der Gemeinschaftsordnung der Interessengemeinschaft ergebe sich, dass der Fortbestand des Dienstverhältnisses zur Interessengemeinschaft ebenso wie zu den einzelnen Mitgliedern allein von deren Mehrheitsentscheidung abhängig sei. Auch in anderen Bereichen gestalte die Wohngemeinschaft ihr Leben, wie sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebe, selbst. Auf die Begründung bzw. Beendigung von Mietverhältnissen habe sie, d.h. die Klägerin, ebenfalls keinen Einfluss. Dies laufe lediglich über die Interessengemeinschaft. Aufgrund der Mietverträge, sei keine Verpflichtung gegeben, Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen; dies gelte auch in Bezug auf sie. Die Zimmer der Wohngemeinschaft könnten erst nach Aufnahme in die Interessengemeinschaft und mit Zustimmung dieser angemietet werden; hierauf hätten sie und der Vermieter keinen Einfluss. Die Annahme des Beklagten, sie, d.h. die Klägerin, habe Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Mietverträge und profitiere von dem Abschluss der Mietverträge, sei unrichtig. Die Versorgungsverträge seien zudem jederzeit kündbar. Schließlich lasse sich auch aus der Unterstützung der Interessengemeinschaft und Werbung für die Interessengemeinschaft keine Abhängigkeit und rechtliche Verbundenheit zwischen ihr, d.h. der Klägerin, und dem Vermieter herleiten. Diese rechtliche Verbundenheit folge auch nicht aus ihrer Unterstützung im Rahmen der Gründung der Interessengemeinschaft. Davon ausgehend seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 WTG nicht erfüllt. Eine Verpflichtung und Bindung zwischen Mietvertrag und Pflegevertrag bestehe nicht. Die Pflegeverträge enthielten zudem keine Bezugnahme auf die Mietverträge. Die Verpflichtung zum Abschluss der Pflegeverträge resultierte allein aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Mitglieder. Weiter lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WTG nicht vor. Eine rechtliche Verbundenheit in diesem Sinne bestehe nicht, ebenso wenig wie eine Kooperationsvereinbarung. Diese ergebe sich auch nicht aus den Mietverträgen. In den Mitgliederversammlungen der Interessengemeinschaft sei weder sie noch der Vermieter stimm- und anwesenheitsberechtigt. Die Gründung dieser Gemeinschaft sei Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts. Rein vorsorglich werde auf die Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG verwiesen, die vorliegend einschlägig sei. Die Wohngemeinschaft sei auf nicht mehr als zwölf Bewohner ausgerichtet. Zudem würden einzelne Mitglieder sowohl durch die Interessengemeinschaft als auch durch einen Betreuungsverein bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt. Bereits aus diesem Grunde sei der Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes nicht eröffnet.
16Die Klägerin beantragt,
17den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2012 aufzugeben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
21Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Tätigkeit und Organisation der Interessengemeinschaft des E. . X. -Hauses in T. durch Vernehmung der Zeuginnen Frau N. O. und Frau C1. T1. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte 10 K 2694/12 und auf den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet.
25Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2012, mit dem dieser feststellt, dass es sich bei der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus um eine Einrichtung gemäß § 2 Abs. 2 WTG handelt, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorgenannten Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses, d.h. der letzten behördlichen Entscheidung.
27Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Juli 2013 – 12 K 2623/12 und 12 K 2911/12 -, jeweils juris. Allerdings wird in diesen Urteilen keine abschließende Entscheidung zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes getroffen, da sich die dort streitgegenständlichen Bescheide sowohl im Zeitpunkt ihres Erlasses als auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als rechtmäßig erwiesen.
28Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid findet seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes. Ein feststellender Verwaltungsakt, der – wie hier – auf das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten als für die Durchführung des Gesetzes zuständiger Behörde gerichtet ist, bedarf der gesetzlichen Grundlage. Insoweit ist jedoch eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn sie dem Gesetz im Wege der Auslegung entnommen werden kann.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23.02 -, BVerwGE 119,123 und vom 9. Mai 2001 – 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226.
30Gemäß § 13 WTG sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes zuständig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind diese ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes auch feststellende Verwaltungsakte gegenüber den Betreibern von Einrichtungen auszusprechen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 6 WTG und § 18 Abs. 7 WTG. Nach der erstgenannten Vorschrift lässt die Feststellung, ob eine Einrichtung dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfällt, die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung unberührt. Dies setzt voraus, dass eine derartige Feststellung durch die zuständige Behörde zulässigerweise erfolgen kann. Nach § 18 Abs. 7 WTG sind bestimmte in § 18 Abs. 1 bis 6 WTG bezeichnete Maßnahmen zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine Betreuungseinrichtung ist.
31Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2013 – 10 K 5629/10 -, m.w.N., juris; OVG NRW, Urteile vom 9. Juli 2013 - 12 K 2623/12 und 12 K 2911/12 -, a.a.O..
32Die Frage, ob die Wohngemeinschaft E. . X. -Haus – so wie der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid festgestellt hat - gemäß § 2 Abs. 2 WTG dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfällt, kann letztlich offen gelassen werden (1.), denn die Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes scheidet – unabhängig von der Erfüllung der tatbestandlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 WTG – aus systematischen Gründen aus; die vorgenannte Wohngemeinschaft ist als selbstorganisiert und selbstbestimmt zu qualifizieren (2.).
331.
34Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 WTG zunächst für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind. Um eine derartige Betreuungseinrichtung handelt es sich bei dem vorgenannten Wohnprojekt nicht. Vorliegend fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal einer mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend verbundenen Betreuung.
35Der Umstand, dass es sich bei den Vermietern und der Klägerin um verschiedene natürliche bzw. juristische Personen handelt, ist insoweit unerheblich. Die Regelung des § 2 Abs. 1 WTG unterscheidet - anders als § 2 Abs. 2 und 3 WTG – nicht danach, ob die Wohnraumüberlassung und die Betreuungsleistungen nur von einem oder von verschiedenen Anbietern erbracht werden, sondern stellt maßgeblich auf die rechtliche Verbindung der Leistungen ab. Wesentlich für das Vorliegen einer Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 WTG ist danach neben der Entgeltlichkeit der Leistungen und der Unabhängigkeit vom Wechsel der Bewohner zum einen das Vorliegen einer rechtlichen Verbundenheit zwischen den Anbietern und zum anderen das Vorliegen einer rechtlichen Verbindung zwischen den Leistungen.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 – 12 A 2623/12 -, a.a.O..
37Die danach erforderliche rechtliche Verbindung der Leistungen Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistung ist vorliegend nicht gegeben.
38Nach § 2 Abs. 3 WTG gilt das Wohn- und Teilhabegesetz auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder vorhält. Vorliegend überlässt nicht derselbe Anbieter Wohnraum und stellt rechtlich unabhängig davon Betreuungsleistungen zur Verfügung, sondern zwei verschiedene Anbieter.
39Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt jedoch auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen (und nicht deren jeweilige Leistungen) rechtlich miteinander verbunden sind, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG.
40Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG einschlägig sei, da in der streitgegenständlichen Einrichtung nicht mehr als zwölf Bewohner wohnten, die sowohl durch eine Interessengemeinschaft als auch durch einen Betreuungsverein unterstützt würden, führt dies nicht bereits zu einem Ausschluss der Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes.
41Die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG im Rahmen des § 2 Abs. 2 WTG kommt nicht in Betracht. Zunächst scheidet eine direkte Anwendung aus. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG gilt Satz 1 (des § 2 Abs. 3 WTG) nicht. Davon ausgehend bezieht sich die Ausnahmeregelung lediglich auf die Fallgestaltung, die § 2 Abs. 3 WTG beschreibt. Nur dieses bestimmte Wohn- und Betreuungsangebot wird durch die Bezugnahme der Ausnahme des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG auf § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Neben einer direkten Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG auf § 2 Abs. 2 WTG scheidet aber auch eine entsprechende Anwendung aus, da es insoweit an einer Regelungslücke fehlt. In der Konstellation des § 2 Abs. 2 WTG fehlt es an einem Bedürfnis – im Gegensatz zur Konstellation des § 2 Abs. 3 WTG – nach einem gesetzlichen Ausgleich der Schlechterstellung des Anbieters. Die jeweiligen Fallkonstellationen sind nicht vergleichbar. § 2 Abs. 2 WTG regelt den Fall des aus der Sicht des Gesetzgebers geringsten Grades der Schutzwürdigkeit.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 – 12 A 2623/12 -, a.a.O..
43Soweit die Voraussetzungen der vorgenannten Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG mit denen in § 2 Abs. 1 WTG übereinstimmen, liegen diese vor: Die Wohnanlage E. . X. -Haus in T. hat den Zweck, ältere Menschen aufzunehmen, denen entgeltlich Wohnraum überlassen wird und für die Betreuungsleistungen (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 WTG) zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden; sie ist zudem nicht davon abhängig, ob die Bewohner im Laufe der Zeit wechseln. Darüber hinaus handelt es sich bei den Vermietern der Zimmer und der Klägerin, die die Betreuungsleistungen erbringt, um verschiedene juristische bzw. natürliche Personen.
44Es kann vorliegend dahinstehen sich jedoch die Frage, ob die vorgenannten juristischen bzw. natürlichen Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 3 WTG sind natürliche oder juristische Personen rechtlich miteinander verbunden, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Satz 2 der vorgenannten Vorschrift benennt vier Regelbeispiele („insbesondere“) einer solchen rechtlichen Verbundenheit. Nach der in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG angeführten Fallgestaltung sind natürliche oder juristische Personen rechtlich miteinander verbunden, die eine Vereinbarung zu dem Zweck geschlossen haben, denselben Menschen Wohn- und Betreuungsleistungen anzubieten.
45Gemeinschaftliches Handeln des Vermieters des Wohnraums und des Betreuungsanbieters im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn der Anbieter des Wohnraums und der Anbieter der Betreuungsleistungen sich einig sind, dass sie ihre Leistungen zeitgleich denselben Personen erbringen wollen und sie diese Absicht auch umsetzen. Erforderlich ist ein tatsächliches Moment – zeitgleiche Wohnraumüberlassung und Betreuung der Bewohner eines Wohnraums – und ein rechtliches Moment – Einigung der Anbieter über diese zeitgleiche Erbringung der Leistungen. Diese Einigung kann ausdrücklich – schriftlich bzw. mündlich – erfolgen; sie ist aber auch durch ein nur konkludentes Verhalten möglich. Der Wille der Beteiligten zur gemeinsamen Leistungserbringung muss dabei nach außen hin erkennbar sein.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 – 12 A 2623/12 -, a.a.O., sowie die Auslegungsregeln zum Geltungsbereich des Wohn– und Teilhabegesetzes des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 – VA 3 – 5401.1.
47Vorliegend gibt es keine ausdrückliche schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin, die Betreuungsleistungen in der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus erbringt, und den Vermietern der Zimmer dieser Wohngemeinschaft, den Miteigentümern X. . Für das Vorliegen einer rechtlichen Verbundenheit im Sinne eines konkludenten Verhaltens können zwar durchaus einige Anhaltspunkte angeführt werden, so die Ausführungen des Architekten Q. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens betreffend die Nutzungsänderung der ehemaligen Arztpraxen zu einer Wohnung für eine Pflegegruppe, ebenso wie die Zeitungsartikel aus Juli 20**, die E-Mail eines der Miteigentümer X. aus August 2009 sowie der Internetauftritt der Klägerin.
48Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob eine rechtliche Verbundenheit zwischen der Klägerin und den Vermietern des Wohnraums im E. . X. -Haus im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht, da aufgrund der unter 2. genannten Gründe die Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes ausscheidet.
492.
50Die Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes scheidet aus systematischen Gründen aus, weil die Wohngemeinschaft E. . X. -Haus als selbstorganisiert und selbstbestimmt bzw. selbstverantwortet zu qualifizieren ist und als solche nicht dem Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfällt.
51§ 2 Abs. 2 Satz 1 WTG regelt den Fall des aus der Sicht des Gesetzgebers geringsten Grades der Schutzwürdigkeit. Nach dem gesetzgeberischen Anliegen soll der Anwendungsbereich des Gesetzes maßgeblich am Grad der Schutzwürdigkeit der betroffenen Bewohner ausgerichtet werden.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 – 12 A 2623/12 -, m.w.N., a.a.O..
53Vor diesem Hintergrund ist § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG nicht schon dann erfüllt, wenn nur die rechtliche Verbundenheit zwischen den beiden Anbietern besteht, sondern erst dann, wenn dazu auch noch – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – die tatsächliche Bindung aller Bewohner an den Anbieter der Betreuungsleistungen besteht. Weiter ist sodann zu prüfen, ob die Anwendung des Gesetzes trotz Erfüllung der tatbestandlichen Vorgaben aus systematischen Gründen ausscheidet. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Annahme, die tatsächliche Bindung aller Bewohner an einen mit dem Anbieter des Wohnraums rechtlich verbundenen Anbieter bedinge regelmäßig ein Schutzbedürfnis, ausnahmsweise nicht gilt, weil die Wohngemeinschaft ungeachtet dieser Sachlage als selbstorganisiert und selbstbestimmt (selbstverantwortet) zu qualifizieren ist.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 – 12 A 2623/12 -, a.a.O..
55Für die Beurteilung der Frage, ob eine Wohngemeinschaft als selbstorganisiert und selbstbestimmt bzw. selbstverantwortet zu qualifizieren ist, können die Kriterien des Gesetzentwurfs zu dem Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen, LT-Drs. 16/3388 vom 26. Juni 2013 herangezogen werden. Hier hat der Gesetzgeber erstmals positiv definiert, wann - bei gleichzeitigem Fehlen eines bestimmenden Einflusses der Anbieter bei den Entscheidungen – eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen gegeben ist.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 – 12 A 2623/12 -, a.a.O., mit dem Hinweis darauf, dass nicht zu erkennen sei, dass der Gesetzgeber vorher, d.h. z.Zt., andere Kriterien für maßgeblich erachtet hätte.
57Nach Art. 2 § 24 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzentwurfs ist eine Wohngemeinschaft selbstverantwortet, wenn die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und die Nutzer oder ihre Vertreter mindestens bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieter frei sind, das Hausrecht ausüben, über die Aufnahme neuer Nutzer entscheiden, die Gemeinschaftsräume selbst gestalten, die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten. Die Leistungsanbieter dürfen auf diese Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Leistungsanbieter bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach Abschluss der Gründungsphase die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
58Ausweislich der Gesetzesbegründung zu Art. 2 § 24 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzentwurfs (S. 101, 102) ist wesentlich, dass die Nutzer gemeinschaftlich in einer gemeinsamen „Wohnung“ leben und gemeinsam den Haushalt führen. Aus der Wohnung selbst muss eine vollständige Versorgung der Nutzer möglich sein. Dies umfasst die Möglichkeit, die im Haushalt üblicherweise anfallenden Verrichtungen, wie z.B. Kochen und Waschen selbst durchführen zu können. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Nutzer diese Aufgaben tatsächlich selbst erledigen. Die Hilfe anderer kann insoweit in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist weiter, dass die Nutzer alle Angelegenheiten des Wohnens, der Betreuung sowie des Zusammenlebens in der Wohngemeinschaft selbst organisieren und verantworten. Die in Art. 2 § 24 Abs. 2 des Gesetzentwurfs genannten Entscheidungsbefugnisse müssen von den Nutzern oder ihren Vertretern selbstverantwortet und ohne Einflussnahme Dritter ausgeübt oder gestaltet werden. Dazu gehört u.a. die Wahlfreiheit hinsichtlich Inhalt, Umfang und Wechsel von Pflege-, Betreuungs- oder anderen Dienstleistungen durch Dritte. Die Nutzer müssen die Dienstleistungen jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist ohne Auswirkungen auf das Mietverhältnis kündigen können. Entscheidend ist auch die gemeinschaftliche Entscheidung über die Aufnahme neuer Nutzer sowie die Ausübung des Hausrechts. Die Dienstleistungsanbieter haben in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nur Gaststatus. Das ist nicht mehr der Fall, wenn ein Leistungsanbieter auf das Leben und den Alltag in der Wohngemeinschaft bestimmenden Einfluss hat. Die Nutzer verwalten die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst und gestalten selbstbestimmt und gemeinschaftlich die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben. Eine Beratung der Leistungsanbieter in der Gründungsphase führt grundsätzlich nicht dazu, eine Selbstverantwortung zu verneinen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Selbstverantwortung der Nutzer nach Abschluss der Gründungsphase nicht eingeschränkt ist.
59Davon ausgehend ist die Wohngemeinschaft E. . X. -Haus auf der Grundlage der von der Klägerin und dem Beklagten zur Gerichtsakte überreichten Unterlagen und nach der aus dem Gesamtergebnis des vorliegenden Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnenen Überzeugung als selbstorganisiert und selbstbestimmt bzw. selbstverantwortet sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 2. Mai 2012 als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu qualifizieren.
60Die Bewohner des E. . X. -Hauses bzw. ihre Vertreter haben sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen. Diese hat sich erstmals am 3. Februar 2010 getroffen; sodann erfolgten regelmäßige Treffen: 6. Mai 2010, 27. Januar und 24. Oktober 2011, 12. März, 23. April und 15. Oktober 2012, 7. März, 23. April und 29. Oktober 2013. Diese Interessengemeinschaft hat sich zudem eine Gemeinschaftsordnung gegeben; der entsprechende Beschluss wurde in der Versammlung am 23. April 2012 gefasst.
61Die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistung sind rechtlich voneinander unabhängig. Zwar sieht § 5 Ziffer 3 der Mietverträge der Bewohner der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus vor, dass der Vermieter berechtigt ist, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen, wenn der Mieter keinen Pflegevertrag mit dem für die Wohngemeinschaft zuständigen Pflegedienst schließt und sich nach Abmahnung weigert, einen solchen vorzulegen. Der ursprüngliche Zusatz im Vorwort zu den Mietverträgen, nach dem der Abschluss eines Mietvertrages davon abhängig war, dass der Mieter zugleich einen Pflegevertrag abschließt, wurde spätestens mit Nachträgen zu den Mietverträgen Ende April 2012, d.h. vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, ausweislich der von den Klägern im Verfahren 10 K 2694/12 vorgelegten Mietverträge gestrichen; in diesen Nachträgen wurde deutlich gemacht, dass aus dem Vorwort keine Verpflichtung des Mieters begründet wird, hauswirtschaftliche Versorgung oder Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen. Ausweislich Ziff. 1. lit. g. der Gemeinschaftsordnung regelt die Interessengemeinschaft gemeinsam die Beauftragung eines Pflegedienstes zur Durchführung von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und ggfs. weiterer Hilfen; beauftragt werden kann danach nur ein Pflegedienst. Nach Ziff. 2. lit. h. der Gemeinschaftsordnung erfolgen die Beschlüsse der Versammlungen nach dem Mehrheitsprinzip. Nach der vorgenannten Gesetzesbegründung kann die geforderte Wahlfreiheit auch durch eine in einem – so wie hier - gemeinsamen Gremium gefundene Mehrheitsentscheidung der Nutzer oder ihrer rechtlichen Vertreter gewährleistet werden. Davon ausgehend sind die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistung – trotz des oben angeführten Kündigungsrechts rechtlich voneinander unabhängig. Die Regelung in § 5 Ziff. 3 der Mietverträge dient vielmehr dem Zweck, den Entscheidungen der Interessengemeinschaft entsprechend ihrer Gemeinschaftsordnung auch seitens des Vermieters Rechnung tragen zu können.
62Darüber hinaus ist die Wohngemeinschaft aber auch auf der Grundlage der in Art. 2 § 24 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzentwurfs genannten Entscheidungsbefugnisse als selbstorganisiert und selbstverantwortet zu bezeichnen. Dies folgt zunächst aus der von der Interessengemeinschaft beschlossenen Gemeinschaftsordnung. Nach Ziff. 1. lit. a. der Gemeinschaftsordnung regelt die Interessengemeinschaft insbesondere die Beteiligung beim Einzug neuer Mitglieder in Abstimmung mit dem Vermieter und ggfs. mit fachlicher Beratung sowie nach Ziff. 1. lit. c. die Sicherstellung von den Wohnraum betreffenden mieterseitig erforderlichen bzw. sinnvollen Versicherungen. Weiter trifft die Interessengemeinschaft Festlegungen in Bezug auf das Verfahren und die Art und den Umfang des gemeinsamen Einkaufs von Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Lebens, Ausstattungsgegenständen für gemeinschaftlich genutzte Räume, die Durchführung von Ausflügen, Veranstaltungen und sonstigen Feierlichkeiten (Ziff. 1. lit. d.) sowie in Bezug auf die Tagesgestaltung innerhalb der Wohngemeinschaft (Ziff. 1. lit. e.). Schließlich regelt die Interessengemeinschaft – wie oben bereits angeführt – gemeinsam die Beauftragung eines Pflegedienstes zur Durchführung von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftlichen Dienstleistungen. Danach organisieren die Bewohner bzw. ihre Vertreter alle Angelegenheiten des Wohnens, der Betreuung sowie des Zusammenlebens in der Wohngemeinschaft selbst, insbesondere besteht Wahlfreiheit hinsichtlich Inhalt, Umfang und Wechsel von Pflege-, Betreuungs- oder anderen Dienstleistungen durch Dritte.
63Auch nach den dem Gericht vorliegenden Protokollen der oben genannten Versammlungen der Interessengemeinschaft stellt sich die Wohngemeinschaft E. . X. -Haus als eine selbstorganisierte und selbstbestimmte Gemeinschaft dar. So hat die Interessengemeinschaft in ihrer Sitzung am 3. Februar 2010 und am 23. April 2012 beschlossen, die Klägerin als Pflegedienst – in der letztgenannten Sitzung bis auf Widerruf - zu beauftragen. In der Versammlung am 27. Januar 2011 wurde auch die – zum damaligen Zeitpunkt wohl beanstandet - personelle Situation der Klägerin in der Wohngemeinschaft diskutiert; die Klägerin stellte Lösungen in Aussicht. Aus den Protokollen geht hervor, dass den Beteiligten (Vertreter der Bewohner, Pflegedienst und Eigentümer) bewusst war, dass Hausschlüssel nicht bei der Klägerin und den Eigentümern ohne Grund verbleiben durften; die Schlüssel wurden von diesen sodann auch sukzessive zurückgegeben. Ausweislich der Protokolle existiert auch eine Haushaltskasse, die von den Bewohner bzw. deren Vertretern regelmäßig geprüft wurde. Aus den Protokollen über die Versammlungen der Interessengemeinschaft ergibt sich zudem, dass die Bewohner bzw. ihre Vertreter die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten, z.B. wurde der Supermarkt für den Einkauf der Lebensmittel bestimmt, es wurde über Anschaffungen diskutiert und abgestimmt (Markise, Kühlschrank, Kaffemaschine), über Betreuungsangebote für die Bewohner am Vor- und Nachmittag diskutiert, es wurden Ideen für Veranstaltungen gesammelt und diese geplant (Tag der offenen Tür, Sommerfest, Weihnachtsfeier), ferner wurden Friseur und Fußpflege organisiert.
64Neben der von der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Wahl eines Sprechers (vgl. Ziff. 4.) – diese Wahl erfolgte in der ersten Versammlung der Interessengemeinschaft am 3. Februar 2010 – wählte diese ebenfalls in der vorgenannten Versammlung eine neutrale dritte Person, Frau G. , die nach Auskunft der Geschäftsführerin der Klägerin, Frau C2. , in der mündlichen Verhandlung ihr Amt ehrenamtlich ausübt; ein Angehöriger von Frau G. wohnt nicht in der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus. Diese neutrale dritte Person rundet das sich aus der Gemeinschaftsordnung und den Protokollen der Versammlungen der Interessengemeinschaft ergebende Bild einer selbstorganisierten und selbstverantworteten Wohngemeinschaft ab.
65Dieses sich ergebende Bild einer selbstbestimmten und selbstorganisierten Wohngemeinschaft wurde durch die Aussagen der Geschäftsführerin der Klägerin, Frau C2. , und einer der Eigentümer, Frau H. -X. , sowie der Zeuginnen Frau O. und Frau T1. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach organisieren und verantworten die Bewohner bzw. ihre Vertreter alle Angelegenheiten des Wohnens, der Betreuung sowie des Zusammenlebens in der Wohngemeinschaft selbst.
66So stellte Frau C2. in der mündlichen Verhandlung zunächst selbst klar, dass der Einfluss der Klägerin auf die Wohn- und Interessengemeinschaft in ihrer Gründungsphase ein anderer, d.h. ein stärkerer gewesen sei. So hätte der Pflegedienst selbst noch zur ersten Versammlung im Februar 2010 eingeladen. Plausibel legte Frau C2. jedoch dar, dass dieser Einfluss nach und nach zurückgefahren worden sei. Deutlich wurde dies zunächst bzgl. der Organisation der Versammlungen der Interessengemeinschaft, aber auch hinsichtlich der Frage, wer einen Hausschlüssel für die Wohngemeinschaft besitzt. Frau C2. bestätigte, dass diese nach und nach – entsprechend den Ausführungen in den Protokollen – zurückgegeben worden seien. Hinsichtlich der Neuaufnahme von Bewohnern erklärte Frau C2. weiter, dass auch bei der Klägerin Anfragen von Interessenten eingingen und dass sie bei der Aufnahme neuer Bewohner insoweit beteiligt sei, als es um die Beurteilung von pflegerischen Aspekten ginge. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Interessengemeinschaft ausweislich des Protokolls in ihrer Versammlung am 15. Oktober 2012 beschlossen hat, dass Interessierte für einen Einzug in die Wohngemeinschaft auch über das Büro der Klägerin Anfragen stellen könnten. Letztendlich entscheiden die Bewohner bzw. ihre Vertreter über die Aufnahme neuer Bewohner.
67Soweit der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid bemängelt, dass mit Frau C. eine Mitarbeiterin der Klägerin bei der ersten Versammlung der Interessengemeinschaft als Protokollführerin eingesetzt war, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Zunächst handelte es sich bei dieser Versammlung um die erste der Interessengemeinschaft. Wie oben bereits ausgeführt, ist es unschädlich, wenn der Einfluss eines Leistungsanbieters in der Gründungsphase stärker ist, wenn sichergestellt ist, dass die Selbstverantwortung der Bewohner nach Abschluss der Gründungsphase nicht eingeschränkt ist. Zudem gilt es in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Schwiegermutter von Frau C. auch Bewohnerin der Wohngemeinschaft gewesen ist, wie Frau C2. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.
68Dieses Ergebnis der Selbstverantwortlichkeit und Selbstbestimmtheit der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus wird schließlich durch die überzeugende Aussage der Zeugin Frau N. O. belegt. Frau O. war von Februar 2010 bis April 2013 Sprecherin der Interessengemeinschaft. Auch die Zeugin hat geschildert, dass der Einfluss der Klägerin zunächst, insbesondere in der ersten Sitzung im Februar 2010 stärker war als in der Folgezeit. Überzeugend legte die Zeugin O. auch dar, dass die Gemeinschaftsordnung zwar durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem Verfahren 10 K 2694/12 grundsätzlich erarbeitet worden sei, sie, d.h. die Interessengemeinschaft, habe diese jedoch dann auf sich „zurechtgeschnitten“. Frau O. machte weiter Ausführungen zu der Haushaltskasse: Danach wurden im Monat von jedem Bewohner 250,00 € eingezahlt. Kontoinhaberin war ihres Wissens nach die Klägerin. Diese habe lediglich Lebensmittel ohne eine weitere Erlaubnis davon bezahlen können. Darüber hinaus habe die Klägerin über Geld des Haushaltskontos nur verfügen können, wenn sie vorher die Zustimmung des Sprechers bzw. der Interessengemeinschaft eingeholt habe. Soweit die Geschäftsführerin der Klägerin im Gegensatz zur Zeugin O. zuvor angegeben hatte, Kontoinhaberin sei die Interessengemeinschaft, führte die Geschäftsführerin der Klägerin im Anschluss an die Zeugenvernehmung auf diesen Gegensatz angesprochen korrigierend aus, das Haushaltkonto laufe auf den Namen „Pflegedienst C2. , E. . X. -Haus“ und sie als Geschäftsführerin habe den Vertrag über den Abschluss dieses Kontos unterschrieben.
69Nach Auswertung der Aussage der Zeugin O. ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Auswahl neuer Bewohner beteiligt worden ist und auch das Haushaltskonto auf den Namen der Klägerin läuft. Dies führt jedoch nicht dazu, die Selbstverantwortung der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus zu verneinen. Die Zeugin O. hat vielmehr plausibel und überzeugend dargelegt, dass die vorgenannten Umstände die Selbstorganisation und Selbstbestimmung nicht in Frage stellen. Es handelt sich hierbei um bewusste Entscheidungen der Interessengemeinschaft im Sinne der Bewohner der Wohngemeinschaft, um einen reibungslosen Ablauf des täglichen Lebens in der Wohngemeinschaft zu gewährleisten. So legte Frau O. dar, dass das Haushaltskonto und seine Führung in ihrer Zeit als Sprecherin niemals beanstandet worden sei. Auf die Nachfrage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte sie, dass es für sie eine Erleichterung gewesen sei, dass die Kasse vor Ort von dem Pflegedienst geführt worden sei; sie hätte für eine eigene Führung der Kasse auch keine Notwendigkeit gesehen, da diese einwandfrei geführt worden sei. Auch ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Klägerin mit ihren fachlichen Erfahrungen bei dem Entscheidungsprozess hinsichtlich der Aufnahme neuer Bewohner mit einbezogen worden ist bzw. wird; diese Möglichkeit sieht im Übrigen auch die Gemeinschaftsordnung vor. Schließlich legte die Zeugin O. überzeugend dar, dass eine Selbstbestimmung nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Klägerin von der Interessengemeinschaft wiederholt mit den Pflege- und Betreuungsleistungen beauftragt worden ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die Tatsache, dass die bisherige Betreuung und Pflege durch die Klägerin erbracht worden ist, einen faktischen Einfluss auf die weitere Bestellung eines Pflegedienstes haben kann, insbesondere, wenn dieser die Arbeit zur Zufriedenheit aller erbringt. Allein hieraus ist jedoch noch nicht grundsätzlich eine Abhängigkeit und damit ein Schutzbedürfnis herzuleiten. Vielmehr hat die Zeugin O. in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass die Entscheidung, die Klägerin weiterhin mit der Pflege und Betreuung zu beauftragen, als eine reflektierte und damit selbstbestimmte Entscheidung zu qualifizieren ist und zwar in bewusster Anerkennung dessen, dass auch ein anderer Betreuungsdienstleister hätte beauftragt werden können. Da es keinen Bedarf für einen anderen Pflegedienst gegeben habe, so die Zeugin, sei auch kein anderer beauftragt worden.
70Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf seine am 9. Januar 2014 durchgeführte Regelbegehung – nach den hier vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten handelt es sich um die erste Begehung nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Mai 2012 – das Vorliegen einer Selbstorganisation und Selbstverantwortung der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus verneint, die Bewohner seien aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankungen schutzbedürftig und könnten deshalb kein selbstbestimmtes Leben führen, greift dieser Vortrag nicht durch. Es kommt bei der Beantwortung der Frage, ob eine Wohngemeinschaft als selbstorganisiert und selbstverantwortet zu qualifizieren ist, nicht darauf an, ob die Bewohner den Haushalt, das alltägliche Leben noch selbst führen können. Wie die oben zitierte Gesetzesbegründung zu Art. 2 § 24 des Gesetzentwurfes darlegt, ist es nicht erforderlich, dass die Bewohner die angeführten Tätigkeiten selbst ausführen; die Hilfe anderer kann in Anspruch genommen werden. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Bewohner bzw. deren Vertreter – sowie hier - auf die Haushaltsführung Einfluss nehmen können. Schließlich ist dem Protokoll der Begehung am 9. Januar 2014 auch nicht etwa zu entnehmen, dass die Klägerin über ein eigenes Büro in der Wohngemeinschaft verfügt. Auch dies ist als Ausdruck eines selbstbestimmten Lebens in der Wohngemeinschaft E. . X. -Haus zu werten; damit wird deutlich, dass die Klägerin sich nicht etwa dauerhaft in der Wohngemeinschaft eingerichtet hat sondern dort nur Gaststatus genießt.
71Zusammenfassend ist auch nach der Aussage der Zeugin O. die Wohngemeinschaft E. . X. -Haus als eine selbstorganisierte und selbstbestimmte Wohngemeinschaft zu qualifizieren. Die hier entscheidenden Aspekte der Selbstorganisation und der Selbstverantwortung einer Wohngemeinschaft können schlechterdings nicht zu einem einzigen bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden; vielmehr handelt es sich hierbei um einen Prozess. Das Gericht geht nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung davon aus, dass dieser Prozess jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 2. Mai 2012 soweit fortgeschritten war, dass die Wohngemeinschaft E. . X. -Haus als selbstorganisiert und selbstbestimmt zu qualifizieren war. Gleiches gilt aber auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen und der Aussagen der Geschäftsführerin der Klägerin und der Zeugin O. hat sich die vorgenannte Entwicklung zu einer selbstorganisierten und selbstbestimmten Wohngemeinschaft fortgesetzt und verfestigt. Dies wird nicht zuletzt auch durch die Aussage der Zeugin T1. bestätigt. Diese übt zwar erst seit Oktober 2013 das Amt der Sprecherin aus, so dass sie aufgrund der Kürze der vergangenen Zeit des ausgeübten Amtes naturgemäß erst wenig Erfahrungen gemacht hat. Aber auch ihre Aussage machte insbesondere deutlich, dass die Bewohner bzw. ihre Vertreter die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt führen.
72Schließlich ist für das Gericht nicht ersichtlich, ob und wann eine Wohngemeinschaft für ältere – auch pflegebedürftige – Menschen, die nicht vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes erfasst wird, vorliegen könnte, wenn die hier vorliegende Art der Wohngemeinschaft vom Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes erfasst werden würde. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts vom 11. Juni 2008, LT-Drs. 14/6972, Begründung A Allgemeines, I. Zweck, S. 39, ergibt sich nicht, dass jegliche Einrichtung dem Wohn- und Teilhabegesetz zu unterstellen wäre. Vielmehr hat das Wohn- und Teilhabegesetz den Zweck u.a. ältere Menschen zu schützen, indem es seine Anwendung vom Grad des jeweiligen Schutzbedürfnisses des Einzelnen und damit von seinen Möglichkeiten, in einer „Heimsituation“ selbstbestimmt zu handeln und entscheiden zu können, abhängig macht.
73Abschließend weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass – wie hier – ambulant betreute Wohnformen nicht statisch bleiben, sondern relevanten Veränderungen unterliegen können. Nach Erlass eines Feststellungsbescheides bzw. nach Ergehen eines Urteils muss jederzeit mit relevanten Veränderungen gerechnet werden. Die Frage, ob eine Wohnform dem Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfällt, hängt nicht nur von veränderbaren rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen den Anbietern und den Leistungen ab, sondern gerade im Bereich der Wohngemeinschaften ganz maßgeblich auch von den freien Entscheidungen der Bewohner bzw. ihrer Vertreter, von den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der Bewohner sowie von der konkreten Zusammensetzung des Kreises der Bewohner und ihrer Vertreter. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2013 – 12 K 2623/12 und 12 K 2011/12 – verwiesen:
74Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen weist in den vorgenannten Entscheidungen darauf hin, dass einem – wie hier - isolierten Feststellungsbescheid im Rahmen einer nachfolgenden wohn- und teilhaberechtlichen Prüfung und Überwachung sowie dem Erlass entsprechender Maßnahmen keine bindende Wirkung zukommt, sondern jeweils erneut untersucht werden muss, ob die Wohn– und Betreuungsform (noch) dem Wohn- und Teilhabegesetz unterfällt.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- 1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, - 2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie - 3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
- 1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro, - 2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro, - 3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro, - 4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
- 1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind, - 2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, - 3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und - 4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
- 1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, - 3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120, - 4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und - 5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
- 1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind, - 2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, - 3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und - 4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
- 1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, - 3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120, - 4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und - 5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- 1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, - 2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie - 3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
- 1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro, - 2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro, - 3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro, - 4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, - 2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, - 3.
Inanspruchnahme von - 4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit den Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
(2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
(3) Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.