Sozialgericht Dortmund Urteil, 04. März 2016 - S 41 SO 3/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer Verwaltungsmaßnahme der Beklagten aus dem Jahr 2002.
3Der seinerzeit arbeitslose Kläger lebte zusammen mit seiner Familie und bezog Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt C (im Folgenden: Arbeitsamt). Im Feb-ruar 2002 teilte seine Frau der Beklagten mit, dass sie sich von ihrem Mann trennen wolle, und beantragte für sich und zwei Kinder die Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung. Die Beklagte erbrachte ab März 2002 sodann Leistungen in Form der Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten für die neue Wohnung der Ehefrau sowie der beiden Kinder. Ab Mai 2002 gewährte sie diesen drei Personen zudem Hilfe zum Lebensunterhalt.
4Mit Schreiben vom 06.03.2002 stellte die Beklagte bei dem Arbeitsamt einen Antrag auf Auszahlung an Dritte nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (im Folgenden: Abzweigungsantrag). Zur Begründung gab sie an, dass sie der getrenntlebenden Ehefrau des Klägers sowie zweier seiner Kinder Sozialhilfe leiste. Das Arbeitsamt erließ in der Folge entsprechende Abzweigungsbescheide gegenüber der Beklagten und dem Kläger (Bescheide vom 26.09.2002). Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage gegen die Abzweigung. Der Klage wurde durch Urteil des Sozi-algerichts Dortmund vom 16.10.2006 (Aktenzeichen S 31 AL 54/03) wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot stattgegeben.
5Am 02.01.2015 hat der Kläger Klage erhoben.
6Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Abzweigungsantrag um einen Verwaltungsakt handle, der aufgrund in ihm enthaltener falscher Tatsachenbehauptungen nichtig sei.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen, dass der an das Arbeitsamt C gerichtete Abzweigungsantrag der Beklagten vom 06.03.2002 nichtig ist.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Abzweigungsantrag nicht um einen Verwaltungsakt handle und dieser insoweit auch nicht nichtig sein könne.
12Wegen der weiteren Einzelheiten den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten betreffend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Prozess- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist schon unzulässig.
15I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Abzweigungsantrags. Die Nichtigkeit unterscheidet sich nicht prinzipiell von der Rechtswidrigkeit, sondern allein durch die Schwere und Offensichtlichkeit der rechtlichen Mängel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1993 – 6 B 21/92, juris). Insoweit stellt die "schlichte" Rechtswidrigkeit ein Minus zur Nichtigkeit dar. In dem Begehren des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit des Abzweigungsantrags ist demnach die Feststellung der Rechtswidrigkeit enthalten. Dabei ist zu differenzieren: Nichtig können nur solche Maßnahmen sein, denen das Gesetz vom Grundsatz her eine selbstständige Wirksamkeit verleiht und für die das Gesetz bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit anordnet. Im hier einschlägigen sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrensrecht nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) trifft dies nur auf Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X (vgl. § 40 SGB X) und auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 SGB X (vgl. § 58 SGB X) zu. Rechtswidrig können darüber hinaus auch Realakte bzw. bloße Verfahrenshandlungen sein.
16II. Die Feststellung der Nichtigkeit des Abzweigungsantrags, bei dem es sich offensichtlich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, setzt demnach voraus, dass es sich bei diesem um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Als statthafte Klageart für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts kommen generell nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage hier bei Erledigung vor Klageerhebung (§ 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog) bzw. eine Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG) in Betracht. Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung beider Klagearten ist unter anderem das tatsächliche Vorliegen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 SGB X; allein eine entsprechende Behauptung des Klägers genügt nicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kom., 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 14, § 131 Rn. 7 ff.).
17Der streitgegenständliche Abzweigungsantrag stellt keinen Verwaltungsakt dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Daran gemessen stellt der Abzweigungsantrag keinen Verwaltungsakt dar. Denn es fehlt jedenfalls an dem Merkmal "Regelung". Dieses liegt nur dann vor, wenn ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbind-lich festgestellt werden oder dies (jeweils) abgelehnt wird (vgl. Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X-Kom., 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 23 m.w.N.). Auf den Abzweigungsan-trag trifft keine dieser Voraussetzungsvarianten zu. Es lag vielmehr an dem Adressaten des Antrags, dem Arbeitsamt, über diesen nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen (vgl. Didong in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 48 Rn. 12 u. 16) und Anhörung des Klägers (vgl. Didong in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 48 Rn. 24 m.w.N.) zu entscheiden. Erst ein und hier in der Folge vom Arbeitsamt auch erlassener Abzweigungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X-Kom., 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 73 m.w.N.). Schon mangels einer Regelung und dem Erfordernis eines Umsetzungsakts – hier in Gestalt eines Abzweigungsbescheids – kann der Abzweigungsantrag auch keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 2 SGB X darstellen. Stellt demnach der Abzweigungsantrag keinen Verwaltungsakt dar, ist eine (insoweit) allein in Betracht kommende Fortsetzungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage schon deshalb unzulässig.
18Dem steht – den Vortrag des Klägers einmal als zutreffend unterstellt – nicht entgegen, dass der Abzweigungsantrag falsche Tatsachenbehauptungen enthält. Zwar ist (auch) eine antragstellende Behörde – wie hier die Beklagte – gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Gesetz und Recht gebunden. Allein diese Bindung vermag jedoch die Behörde, die über einen Antrag zu entscheiden hat – wie hier seinerzeit das Arbeitsamt –, nicht von ihrer eigenen Prüfungskompetenz und -verantwortung bzw. Ermittlungspflicht zu entbinden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der entscheidenden Behörde die Prüfung antragsbegründender Umstände kraft Gesetzes untersagt ist, wie dies beispielsweise bei Verfahren im Sinne des § 322 Abgabenordnung (AO) der Fall ist. Dort hat die antragstellende Behörde zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO), wobei diese Fragen nicht der Beurteilung der entscheidenden Behörde(n) unterliegen (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO). In einem solchen Fall stellt bereits der Antrag fest, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, sodass ihm ein Regelungscharakter im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zukommt und in ihm ein Verwaltungsakt gesehen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 25.01.1988 – VII B 85/87, juris). Entsprechende Regelungen sah in der seinerzeit gültigen Fassung und sieht das Gesetz für einen Abzweigungsantrag nach § 48 SGB I bzw. die Entscheidung über einen solchen Antrag (jedoch) nicht vor. Im Gegenteil, ob die entscheidende Behörde einem Abzweigungsantrag stattgibt und eine entsprechende Abzweigung verfügt, stand und steht gemäß dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 SGB I (vgl. Satz 1: "kann"; Satz 4: "können") in ihrem Ermessen. Allein dies verdeutlicht, dass die entscheidende Behörde selbst bei tatsächlichem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 48 SGB I eine solche nicht zwingend verfügen muss (vgl. Didong in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 48 Rn. 16). Ist dies aber der Fall, kann (auch deswegen) der Begründung eines Abzweigungsantrags keine regelnde Wirkung im oben genannten Sinne zukommen. Denn weder bindet eine solche die entscheidende Behörde noch entfaltet sie eine andere Wirkung im oben genannten Sinne.
19III. Der Abzweigungsantrag stellt demnach kein Verwaltungsakt dar; es handelt sich bei ihm vielmehr um eine das Abzweigungsverfahren einleitende, unselbstständige Verfahrenshandlung (vgl. VG München, Beschluss vom 13.08.2014 – M 18 E 14.971, juris). Dies bedeutet indes zunächst nur, dass der Abzweigungsantrag nicht nichtig sein kann; er kann jedoch als bloße Verfahrenshandlung rechtswidrig sein. Einer Feststellung einer (etwaigen) Rechtswidrigkeit einer bloßen bzw. unselbstständigen Verfahrenshandlung im Nachgang einer Sachentscheidung – wie hier im Nachgang der Abzweigungsbe-scheide – steht jedoch entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Regelung des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 56a SGG entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1); dies gilt nur dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen können (Satz 2). Als ungeschriebene Ausnahme von § 56a Satz 1 SGG gilt zudem aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG der Fall, dass die Verfahrens-handlung unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten eines Beteiligten über das Verwaltungsverfahren hinaus entfaltet und Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung zu spät kommen würde (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kom., 11. Aufl. 2014, § 56a Rn. 12).
20Weder liegt hier der letztgenannte Ausnahmefall noch ein Fall des § 56a Satz 2 SGG vor. Zum einen ergingen zwischenzeitlich eine Sachentscheidung – hier die Abzweigungs-bescheide – und auch eine gerichtliche Überprüfung dieser, weshalb Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung nicht (mehr) zu spät kommen kann. Und zum anderen kann weder ein Abzweigungsantrag vollstreckt werden noch erging dieser gegen einen Nichtbeteiligten. Denn Nichtbeteiligte im Sinne des § 56a Satz 2 SGG sind nur solche Perso-nen, die nicht zur gerichtlichen Überprüfung der Sachentscheidung berechtigt sind (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kom., 11. Aufl. 2014, § 56a Rn. 11 m.w.N.). Hier aber war der Kläger zur Überprüfung der Sachentscheidung und also der Abzweigung als von dieser unmittelbar Betroffener berechtigt.
21Es wäre an dem Kläger gewesen, gegen den Abzweigungsantrag im Rahmen seiner An-fechtung der Abzweigung vorzugehen. Insbesondere gilt § 56a Satz 1 SGG in zeitlicher Hinsicht nicht nur bis zum Ergehen der Sachentscheidung, sondern auch im Nachgang zu dieser (vgl. für § 44a VwGO OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2000 – 18 A 4228/95, juris; für § 56a SGG Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kom., 11. Aufl. 2014, § 56a Rn. 7). Denn der in § 56a SGG zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Prozessökonomie verbietet es, einen "nur" gleichzeitig mit dem gegen die Sachentschei-dung zulässigen Rechtsbehelf geltend zu machenden Rechtsbehelf nach rechtskräftigem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens über die Sachentscheidung weiter zu verfolgen, weil in diesem die Rechtswidrigkeit der behördlichen Verfahrenshandlung bereits geltend gemacht werden konnte (vgl. für § 44a VwGO OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2000 – 18 A 4228/95, juris).
22Nach alledem ist das Begehren der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abzweigungsantrags (als unselbstständige Verfahrenshandlung) ebenfalls unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf etwaige Amtspflichtverletzungen durch die Beklagte aufgrund möglicher falscher Tatsachenbehauptungen (vgl. dazu VG München, Beschluss vom 13.08.2014 – M 18 E 14.971, juris). Denn insoweit fällt die Prüfung möglicher Amtshaftungsansprüche, in deren Rahmen das Vorliegen einer Amtspflichtverlet-zung zu prüfen wäre, gemäß Art. 34 GG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit; im Übrigen hat der Kläger hier aber auch keinen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht.
23IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193, 183 SGG. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die Kostenentscheidung auf das Verfahren nur insoweit bezieht, als über die Klage durch Urteil entschieden wurde. Im Übrigen war hinsichtlich des zurückgenommenen Klageantrags (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2016) nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden. Dass insoweit zwischen den Kosten des im Tatbestand genannten Klageantrags und des zurückgenommenen Klageantrags zu trennen und die Kostenentscheidung aufzuspalten war, also keine einheitliche Kostenentscheidung zu ergehen hatte, ergibt sich aus § 183 Satz 1 SGG, auf den § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG ver-weist. Denn danach gilt das Kostenrecht der §§ 183 bis 195 SGG nur, "soweit" ein Rechtsstreit in der Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger, Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger geführt wird. Soweit dies dagegen nicht der Fall ist, hat eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von Bestimmungen der VwGO zu ergehen. In der Folge ist in einem Fall wie hier eine aufgespaltene Kostenentscheidung zu treffen, eine einheitliche Kostenentscheidung entweder nach den §§ 183, 193 SGG oder nach § 197a SGG ist nicht geboten (vgl. BSG, Beschluss vom 26.07.2006 – B 3 KR 6/06 B, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 11.01.2006 – L 1 KR 5/04, juris; Bayeri-sches LSG, Beschluss vom 07.01.2010 – L 2 KN 22/06 P, juris).
24V. Die Berufung bedurfte gemäß § 143 SGG keiner Zulassung, da kein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegt.

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, - 4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.
(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.
(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.
(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.