Sozialgericht Dortmund Urteil, 29. Mai 2015 - S 41 SO 203/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützt auf § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) die Erstattung von Aufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung des XXX (im Folgenden: Patient).
3Die Klägerin betreibt als juristische Person des Privatrechts das XXX (im Folgenden: Krankenhaus) im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der am 26.07.1950 geborene, damals in Bochum wohnhafte und unter gesetzlicher Betreuung und im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehende Patient wurde dort am 12.11.2010 wegen eines Infekts unklarer Ursache und eines ketoazidotischen Komas bei Diabetes mellitus notfallmäßig aufgenommen. Unter dem 05.12.2010 verstarb er im Krankenhaus an den Folgen dieser Erkrankungen. Gegenüber dem Krankenhaus hatte der Patient angegeben, bei der XXX Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit privat krankenversichert zu sein.
4Am 20.01.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung für die stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten. Es sei keine Kostenerstattung durch die private Krankenversicherung des Patienten erfolgt.
5Mit Bescheid vom 19.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung ab. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 SGB XII lägen nicht vor, weil die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Patienten nicht überprüft werden konnten.
6Hiergegen legte die Klägerin am 07.06.2011 Widerspruch ein. Von der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit des Patienten sei aufgrund des Leistungsbezugs nach dem SGB II auszugehen, so dass die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen.
7Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2012 als unbegründet zurückgewiesen. § 25 SGB XII erfordere u.a., dass der Patient einen Anspruch auf entsprechende Leistungen der Sozialhilfe gehabt hätte. Der Patient habe jedoch einen gegenüber der Sozialhilfe vorrangigen Anspruch gegen seine private Krankenversicherung gehabt. Selbst wenn die diesbezügliche Mitteilung des gesetzlichen Betreuers des Patienten zutreffe und die Krankenversicherung wegen Beitragsschulden zwischenzeitlich geruht haben sollte, stehe dies einem vorrangigen Anspruch gegen die Krankenversicherung im Ergebnis nicht entgegen. Denn gem. § 193 Abs. 6 Satz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) habe das Ruhen spätestens geendet, als der Patient hilfebedürftig im Sinne des SGB II geworden sei. Vor diesem Hintergrund verhelfe dem Widerspruch auch nicht zum Erfolg, dass bis zum heutigen Tage keine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung erfolgt sei. Die Klägerin habe sich bisher nicht in ausreichendem Maße bemüht, ihre Aufwendungen für die stationäre Versorgung des Patienten bei dessen privater Krankenversicherung geltend zu machen. Die Klägerin erhob keine Klage gegen diese Entscheidung.
8Am 09.12.2013 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 19.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2012 nach § 44 SGB X und erneut die Übernahme der Aufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass ein gegenüber der Sozialhilfe vorrangiger Anspruch gegen die private Krankenversicherung des Patienten nicht bestehe, weil der diesbezügliche Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig sei. Der Patient habe die bei ihm bestehende Hyperglykämie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus der privaten Krankenversicherung vor Vertragsschluss nicht mitgeteilt und deshalb die ihm gestellten Gesundheitsfragen falsch beantwortet. Aufgrund der darin liegenden Anzeigepflichtverletzung (§ 19 Abs. 1 VVG) sei die auf den Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Patienten gerichtete Willenserklärung der Versicherung von dieser mit Schreiben vom 07.12.2012 gem. § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VVG wegen arglistiger Täuschung angefochten und zusätzlich der Rücktritt vom Versicherungsvertrag gem. § 19 Abs. 2 VVG erklärt worden.
9Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2014 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag und die Übernahme der Aufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten ab. Die diesbezüglich aus § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII folgende Jahresfrist sei bereits abgelaufen.
10Mit ihrem Widerspruch vom 23.01.2014 machte die Klägerin geltend, dass § 116a SGB XII auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verweise, welcher Sozialleistungen und Beiträge betreffe. Bei dem Nothelferanspruch gem. § 25 SGB XII handele es sich jedoch weder um eine Sozialleistung, noch um Beiträge, sondern um einen Erstattungsaufwand. § 116a SGB XII sei daher nicht einschlägig. Ergänzend werde auf § 44 Abs. 2 SGB X verwiesen.
11Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII seien für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes des Patienten keine Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII mehr zu erbringen. § 116a SGB XII sei auch einschlägig. Insoweit werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.12.2013, Az. B 8 SO 13/12 R verwiesen, indem das BSG ausgeführt habe, dass vieles dafür spreche, den Nothelferanspruch aus § 25 SGB XII als Sozialleistung einzuordnen, zumal der Nothelfer zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehöre.
12Am 09.05.2014 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben.
13Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Vertiefend führt sie aus, dass die Ausführungen der Beklagten nicht eindeutig belegten, dass es sich bei dem Nothelferanspruch gem. § 25 SGB XII um eine Sozialleistung handele. Unabhängig davon betreffe § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur laufende Sozialleistungen. Beim geltend gemachten Anspruch aus § 25 SGB XII handele es sich jedoch zweifelsohne um eine einmalige Leistung. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB XII könne deshalb – ebenso wie der diesen modifizierende § 116a SGB XII – auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden.
14Die Klägerin beantragt,
15den Bescheid vom 08.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 19.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2012 aufzuheben und an die Klägerin 27.146,51 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der angefochtene Bescheid vom 08.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheids vom 19.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2012 und auf Zahlung von 27.146,51 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
231. Verfahrensfehler, die die streitgegenständlichen Bescheide formell rechtswidrig machen würden, liegen nicht vor. Insbesondere war eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren nicht erforderlich. Schon bei einem unmittelbar gegen die Ablehnung eines Antrags auf Leistungen nach § 25 SGB XII gerichteten Widerspruch bedarf es der Beteiligung sozial erfahrener Dritter nicht, weil es sich dabei nicht – wie dies das Gesetz in § 116 Abs 2 SGB XII verlangt – um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen handelt, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers (BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 8 SO 13/12 R, juris-Rn 13). Dann ist eine Beteiligung sozial erfahrender Dritter erst Recht nicht erforderlich, wenn – wie hier – ein Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII im Gewand eines Antrags nach § 44 SGB X (erneut) geltend gemacht wird.
242. Die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten misst sich hinsichtlich des Anspruchs auf Rücknahme des Bescheids vom 19.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2012 an § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet (vgl. nur BSG, Urteil vom 29.09.2009, Az. B 8 SO 16/08 R, juris-Rn 10 f. m.w.N.). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind.
25Ein Rücknahmeanspruch der Klägerin aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet vorliegend jedoch nach Treu und Glauben und unabhängig davon aus, ob alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt sind. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist nämlich treuwidrig und deshalb ausgeschlossen, wenn die Aufhebung des betreffenden Verwaltungsakts sinnlos ist, weil der Betroffene durch die Rücknahme keine Vorteile mehr erlangen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier (vgl. sogleich 3.) – die begehrte Leistung wegen § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X (hier: i.V.m. § 116a SGB XII) ohnehin nicht mehr erbracht werden muss (vgl. aus neuerer Zeit nur BSG, Urteil vom 28.02.2013, Az. B 8 SO 4/12 R, juris-Rn 13 und Urteil vom 13.02.2014, Az. B 4 AS 19/13 R, juris-Rn 16; LSG NRW, Urteil vom 06.11.2014, Az. L 7 AS 534/13, juris-Rn 29 sowie Baumeister, in: jurisPK-SGB X, § 44 Rn 110 jeweils m.w.N.).
263. Dem im Wege des § 44 SGB X geltend gemachten etwaigen Anspruch aus § 25 SGB XII auf Zahlung von 27.146,51 Euro als Ersatz für die anlässlich der stationären Krankenhausbehandlung des Patienten bei der Klägerin angefallenen Aufwendungen steht § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII entgegen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes erbracht, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs. 4 Satz 2). Für die Berechnung tritt nach Satz 3 an die Stelle der Rücknahme der Antrag, wenn dieser zur Rücknahme führt. Diese Regelungen werden durch § 116a SGB XII in der Weise modifiziert, dass – für nach dem 01.04.2011 gestellte Überprüfungsanträge (vgl. § 136 SGB XII i.d. bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) – anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Die Klägerin hat ihren Antrag außerhalb der in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X liegenden materiellen Ausschlussfrist (Baumeister, aaO., § 44 Rn 25; Schütze, in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Auflage 2008, § 44 Rn 28 m.w.N.) gestellt, die entgegen der Auffassung der Klägerin auch auf den von ihr zur Entscheidung gestellten Sachverhalt anzuwenden ist.
27a) Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19.05.2011 und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 SGB XII unterstellt, wäre der in der Sache geltend gemachte Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII wegen §§ 40 Abs. 1, 41 SGB I mit der Antragstellung (vgl. § 25 Satz 2 SGB XII) im Jahr 2011 – und damit außerhalb der Jahresfrist nach § 116a SGB XII – entstanden und fällig geworden. Denn die Frist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird durch § 116a SGB X allein hinsichtlich der Länge modifiziert, während für die Fristberechnung die Sätze 2 und 3 des § 44 SGB X unverändert gelten (Greiser in: jurisPK-SGB XII, § 116a Rn 26; vgl. zur Parallelnorm des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II Aubel in: jurisPK-SGB II, § 40 Rn 34 f.). Deshalb wird die Jahresfrist vom Beginn des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde, so dass für die Zeit vor Beginn des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde, keine Leistungen nachzuzahlen sind (BT-Drs. 17/3404, S. 129; Aubel, aaO., § 40 Rn 35 zur Parallelnorm des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II; zur Fristberechnung allgemein vgl. Waschull in: LPK-SGB XII, 3. Auflage 2011, § 44 Rn 62). Die Klägerin hat den Überprüfungsantrag am 09.12.2013 gestellt, so dass nach den obigen Ausführungen eine rückwirkende Erbringung von Leistungen über den 01.01.2012 hinaus nicht in Betracht kommt.
28b) Die Bedenken der Klägerin gegen die Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB XII auf den Nothelferanspruch aus § 25 SGB XII greifen zur Überzeugung der Kammer nicht durch.
29Sofern die Klägerin sich darauf beruft, dass § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB XII allein auf laufende Sozialleistungen Anwendung finde, nicht aber auf Einmalleistungen wie den Nothelferanspruch, lässt sich dem Wortlaut der Norm eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm vielmehr davon auszugehen, dass § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch auf Einmalleistungen anzuwenden ist. Denn die Einführung des § 44 Abs. 4 SGB X war ausdrücklich eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 04.12.1974, Az. 5 RKnU 29/73) zum Entfallen der Verjährung bei rückwirkender Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 627 Reichversicherungsordnung (BT-Drs. 8/2034, S. 34 zu § 42 Abs. 4 des Gesetzesentwurfs). Wenn der Gesetzgeber aber eine generelle Abkehr von dieser – nach den Entscheidungsgründen unterschiedslos auch auf Einmalleistungen anwendbaren – Rechtsprechung wollte, macht die Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Leistungen keinen Sinn und ist die Norm unterschiedslos auf laufende wie einmalige Sozialleistungen anwendbar (so im Ergebnis BSG, Beschluss vom 26.10.1994, Az. 8 BH (Kn) 1/94, juris-Rn 12 ff.; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, Stand: 1.12.2014 – 84. Erg.Lief., § 44 Rn 51; Schütze, aaO., § 44 Rn 28; a.A. unter Hinweis auf den Unterhaltscharakter laufender Sozialleistungen Waschull, aaO., § 44 Rn 66; zweifelnd BVerwG, Urteil vom 0519.1999, Az. 5 C 27/98, juris-Rn 20).
30Auch der Einwand der Beklagten, bei dem Nothelferanspruch aus § 25 SGB XII handele es sich nicht um eine Sozialleistung, so dass § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X (i.V.m. § 116a SGB XII) nicht anwendbar sei, greift zur Überzeugung der Kammer nicht durch. Unabhängig davon, ob der Anspruch aus § 25 SGB XII eine Sozialleistung i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist, muss er jedenfalls wie eine solche behandelt und § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf ihn angewandt werden. Weil der Nothelfer im Rahmen des § 183 SGG als Empfänger von Sozialleistungen behandelt (vgl. BSG, Beschluss vom 11.06.2008, Az. B 8 SO 45/07 B, juris-Rn 8 ff. m.w.N.) und der Anspruch aus § 25 SGB XII auch im Rahmen des § 16 Abs. 1 SGB I als Sozialleistung eingeordnet bzw. wie eine solche behandelt wird (BSG, Beschluss vom 13.02.2014, Az. B 8 SO 58/13 B, juris-Rn 8; LSG NRW, Urteil vom 25. August 2014, Az. L 20 SO 411/12 –, juris-Rn 37) käme es ansonsten nämlich zu nicht hinnehm- und erklärbaren Wertungswidersprüchen (vgl. in diese Richtung wohl BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 8 SO 13/12 R, juris-Rn 14 sowie Waldhorst-Kahnau in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 25 Rn 69). Nur so kann (und muss einheitlich) berücksichtigt werden, dass der Nothelferanspruch unabhängig von seiner Funktion als spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag jedenfalls eine einer Sozialleistung vergleichbare Funktion hat, weil der Anspruch aus § 25 SGB XII sich letztlich als Fortwirkung des ursprünglichen Sozialhilfeanspruchs des Hilfeempfängers darstellt (BSG, Beschluss vom 11.06.2008, Az. B 8 SO 45/07 B, juris-Rn 9 m.w.N.). Überdies macht der Gesetzgeber schon durch das Tatbestandsmerkmal "die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären" deutlich, dass der Nothelfer nicht schlechter, aber eben auch nicht besser stehen soll, als der Sozialhilfeempfänger selbst. Diese Wertung muss über die unmittelbare Anwendung des § 25 SGB XII hinaus auch bei der an der Einordnung des Nothelferanspruchs als Sozialleistung festzumachenden Frage der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X auf den Nothelferanspruch zur Geltung kommen. Dabei ist diese Auslegung im Rahmen des § 44 SGB X insgesamt auch nicht unbillig, obwohl sie sich im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X für den Nothelfer ungünstig auswirken kann. Denn zugleich gereicht ihm die Behandlung seines Anspruchs als Sozialleistung jedenfalls im Rahmen des § 44 Abs. 1 SGB X zum Vorteil, weil ihm dadurch ein gebundener Anspruch auf eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit statt eines Anspruchs auf (nur) ermessensfehlerfreie (Aufhebungs-)Entscheidung zusteht, wie sie § 44 Abs. 2 SGB X für andere als Sozialleistungen ("im Übrigen") vorsieht. Schließlich wird durch diese Auslegung des § 44 SGB X auch die Erreichung des Zwecks des § 25 SGB XII – die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken (vgl. Waldhorst-Kahnau in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 25 Rn 69 m.w.N.) – nicht (unangemessen) beeinträchtigt. Denn der Nothelfer muss gegen eine seinen Anspruch unmittelbar ablehnende Entscheidung die ebenfalls fristgebundenen Rechtsbehelfe von Widerspruch und Klage einlegen, ohne dass dies im Hinblick auf den Gesetzeszweck als problematisch angesehen wird. Dann kann aber auch die Beschränkung der rückwirkenden Geltendmachung der Rechtswidrigkeit eines Leistungsversagungsbescheids auf einen Zeitraum von – wegen der Art und Weise der Fristberechnung – maximal fast zwei Jahren im Hinblick auf die Erreichung des Gesetzeszwecks nicht als unangemessen angesehen werden. Dies umso mehr, weil durch diese Beschränkung letztlich auch die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtssicherheit erreicht und in einen angemessenen – und auch bei Anwendung der kürzeren Frist des § 116a SGB XII verfassungsgemäßen (vgl. nur Sächsisches LSG, Urteil vom 06.11.2014, Az. L 7 AS 534/13, juris-Rn 18 und LSG NRW, Urteil vom 19.09.2013, Az. L 7 AS 1050/13 juris-Rn 22 jeweils zur Parallelnorm des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II) – Ausgleich mit der im Interesse des Betroffenen liegenden materiellen Gerechtigkeit gebracht wird.
314. Ein Anspruch auf (Prozess-)Zinsen aus § 44 SGB I oder §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für den Nothelfer von vornherein nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 19/12 R, juris-Rn 30) und scheidet vorliegend im Hinblick auf die obigen Ausführungen ohnehin aus.
32II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG (zur Anwendbarkeit des § 183 SGG vgl. BSG, Beschluss vom 11.06.2008, Az. B 8 SO 45/07 B, juris-Rn 8 ff.).
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Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von 3245,18 Euro als Nothelferin für die stationäre Krankenhausbehandlung des R K (K) in der Zeit vom 21. bis 28.2.2006.
- 2
-
Die Klägerin betreibt das St. J Hospital in A ; sie ist Rechtsnachfolgerin der gleichlautenden Stiftung des öffentlichen Rechts, die das Krankenhaus bis zur Fusion mit drei weiteren Krankenhäusern Ende 2012 betrieben hatte. Am 21.2.2006, einem Dienstag, wurde der in A wohnhafte K um 10.34 Uhr stationär aufgenommen und bis 28.2.2006 dort wegen eines Schlaganfalls behandelt. K war (nach seinen eigenen Angaben) zu diesem Zeitpunkt weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Am Tag seiner Aufnahme führte er ein Aufklärungsgespräch, unterzeichnete einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung und füllte einen Fragebogen zur Anamnese aus. Am 13.3.2006 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Weil K auf Anfragen der Beklagten telefonisch dieser gegenüber erklärte, dass er die Kosten der Krankenhausbehandlung selbst tragen werde, teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass die Angelegenheit für sie "erledigt" sei (Schreiben vom 20.3.2006). Nachdem diese gegen K nach Durchführung eines Mahnverfahrens und Erteilung eines Vollstreckungsbescheids erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, beantragte sie am 13.7.2007 erneut die Übernahme der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine bloße Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Patienten begründe keinen Eilfall (Bescheid vom 9.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2007).
- 3
-
Die hiergegen erhobene Klage und die Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 8.12.2010; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Eilfall sei nicht schon dann anzunehmen, weil aus medizinischer Sicht eine Notfallsituation vorliege. Vielmehr sei weitere Voraussetzung, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht erlangt werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. Auf die subjektiven Vorstellungen des Nothelfers insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen komme es für das Vorliegen eines Eilfalls nicht an.Nordrhein-Westfalen vom 27.2.2012)
- 4
-
Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend. Es habe sofort Hilfe geleistet werden müssen. Ohne Begründung schränke das LSG den Aufwendungsersatzanspruch ein, indem es zusätzlich fordere, dass es der hilfebedürftigen Person bzw dem Nothelfer nicht möglich oder zumutbar sei, den Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. In der Aufnahmesituation eines Schlaganfallpatienten, der zwar angebe, keine Krankenversicherung zu haben, aber versichere, ein Vermögen in Großbritannien zu besitzen, eine Information des Sozialhilfeträgers vor Behandlungsaufnahme zu verlangen, lasse sich weder auf den Gesetzeswortlaut stützen, noch mit irgendwelchen Interessen des Sozialhilfeträgers begründen. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass K die Krankenhauskosten selbst zahlen könne und werde. Eine Verpflichtung, alsbald seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu prüfen, habe nicht bestanden. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, einen Vorschuss zu fordern. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Schließlich müsse bei der Auslegung der Nothelfervorschrift das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zu dem insbesondere der Schutz und die Versorgung des Einzelnen im Krankheitsfall gehörten, und die Pflicht, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und den dazu gemachten Angaben des Notfallpatienten diesen zu behandeln, berücksichtigt werden. Unter Beachtung dieser Umstände ermögliche § 25 SGB XII einen angemessenen Aufwendungsersatzanspruch, wenn bei objektiver Betrachtung Hilfe geleistet worden sei, die "an sich" vom Sozialhilfeträger hätte erbracht werden müssen.
- 5
-
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 20.3.2006 3245,18 Euro zu zahlen.
- 6
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
-
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Klägerin hat keinen Anspruch als Nothelferin nach § 25 SGB XII(idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022).
- 9
-
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 25.10.2007 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte eine Korrektur ihres Bescheids vom 20.3.2006 (dazu unten) und die Erstattung der Kosten für die durchgeführte Krankenhausbehandlung des K abgelehnt hat. Die Klägerin konnte als Rechtsnachfolgerin der früheren Stiftung das Verfahren fortführen. Dabei kann offenbleiben, ob eine identitätswahrende Umwandlung von einer Stiftung in eine GmbH und deshalb keine Klageänderung nach § 99 SGG, sondern nur ein gesetzlicher Parteiwechsel vorliegt, dem durch Rubrumsberichtigung Rechnung zu tragen war(dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 13), oder im Hinblick auf die Fusion mehrerer Kliniken ein gewillkürter Beteiligtenwechsel und deshalb eine Klageänderung zu bejahen ist. Denn eine Klageänderung wäre jedenfalls wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erteilten Einwilligung der Beklagten nach § 99 Abs 1 SGG zulässig.
- 10
-
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG, weil die Beklagte einen Anspruch gemäß § 25 SGB XII bereits mit dem Schreiben vom 20.3.2006 (bestandskräftig) abgelehnt hat und sich der Bescheid vom 9.8.2007 deshalb als Überprüfungsbescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) darstellt (zur Klageart im Zugunstenverfahren: BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9). Das Schreiben vom 20.3.2006 ist - anders als das LSG meint - nicht nur ein bloßer Hinweis an das Krankenhaus, sich zunächst an den zahlungswilligen Patienten zu halten; im Hinblick auf die Aussage, dass die Angelegenheit als "erledigt" angesehen werde, ist es nach seinem objektiven Sinngehalt ausgehend vom Empfängerhorizont (vgl zu dieser Voraussetzung bei der Auslegung von Verwaltungsakten nur: BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15; Senatsurteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 8/07 R - RdNr 12; und Engelmann in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 25 mwN)vielmehr als (endgültige) Ablehnung des Antrags (§ 31 SGB X) zu verstehen.
- 11
-
Richtiger Beklagter ist die Stadt A (die Beteiligtenfähigkeit von Behörden in NRW ist seit dem 1.1.2011 mit dem Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW vom 26.1.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt
NRW 30 - entfallen), die nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 (GVBl NRW 816) iVm § 1 Abs 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Hochsauerlandkreis vom 30.12.2004 von dem örtlich und sachlich zuständigen Kreis (§§ 3, 97, 98 SGB XII) zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist und in eigenem Namen entscheidet. Dass sich der Kreis nach § 2 Nr 13 Buchst b der Satzung die Durchführung von Verfahren vor den Sozialgerichten vorbehalten hat, ändert hieran nichts; die Regelung betrifft ausschließlich die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, nicht dagegen die Rückgängigmachung der durch Satzung übertragenen Aufgaben der Sozialhilfe (BSGE 103, 178 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1). Zur Auslegung der vorgenannten landesrechtlichen Regelungen war der Senat mangels eigener Auslegung des LSG befugt (vgl nur BSGE 103, 34 ff RdNr 11 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1).
- 12
-
Ob für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII der gewöhnliche Aufenthalt des K oder wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt(vgl § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII) maßgeblich ist (BVerwGE 114, 326 ff), ist vorliegend ohne Bedeutung, weil sein tatsächlicher Aufenthalt zur Zeit der stationären Behandlung und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen. Einer Beiladung des K nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht, weil er an dem Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht nach § 25 SGB XII geltend(BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R); eine Entscheidung hierüber greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein.
- 13
-
Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 116 Abs 2 SGB XII verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers(BSG aaO).
- 14
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Die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten misst sich an § 44 Abs 1 SGB X, der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind. Ob der Aufwendungsersatz eine Sozialleistung im Sinne dieser Regelung ist, bedarf - obwohl vieles hierfür spricht, zumal der Nothelfer zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7)- keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat den Aufwendungsersatz zu Recht nicht erbracht.
- 15
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Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 25 SGB XII. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2).
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Ein Eilfall setzt zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das Krankenhaus notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des K in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort.
- 17
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Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Hinzukommen muss nämlich - entgegen der Auffassung der Klägerin - ein sozialhilferechtliches Moment, an dem es bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des K im Krankenhaus fehlte. Das sozialhilferechtliche Moment erfordert grundsätzlich, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war, der Sozialhilfeträger also nicht eingeschaltet werden konnte (BSG aaO). Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BSG aaO; BVerwG, Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 -, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt ("... bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe ..."), weil mit der Kenntnis iS des § 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB XII die Sozialhilfe "einsetzt"(BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG aaO). Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18). Dass es der Klägerin objektiv unmöglich war, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten, hat das LSG verneint, weil die Aufnahme des K an einem Dienstag um 10.34 Uhr erfolgt sei und es der Zustand des K trotz bestehender Behandlungsbedürftigkeit zugelassen habe, vor der stationären Behandlung ein Aufklärungsgespräch zu führen, einen Fragebogen zur Anamnese auszufüllen und einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch im Tatsächlichen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
- 18
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Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann zwar auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Ein solcher Fall liegt aber gerade nicht vor. Das LSG ist im Hinblick auf die Angaben des K davon ausgegangen, dass dieser weder gesetzlich noch privat krankenversichert sei. Ob die Umstände des Einzelfalls eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin eine erforderliche Aufklärung des Versichertenstatus unterlassen und ist in der Folge davon ausgegangen, dass K als Selbstzahler die Kosten der Krankenhausbehandlung übernimmt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es indes nicht, die Einschaltung des Sozialhilfeträgers zu unterlassen.
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Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; dabei spielt es keine Rolle, ob zunächst ein Vorschuss geleistet wird und die Obliegenheit erst in dem Moment eintritt, in dem erkennbar wird, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird bzw aufgebraucht ist, oder bereits bei Aufnahme differenzierte Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung unterbleiben; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 25 SGB XII nicht abgenommen(BVerwGE 114, 298 ff). Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20).
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Zweck des § 25 SGB XII ist es nämlich nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen(BSG, aaO, RdNr 19; BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen drohender strafrechtlicher Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger sowie ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.5.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363 f). Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20; BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
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Werden die dem Krankenhaus obliegenden Prüfungspflichten - wie hier - bereits vor Beginn der Krankenhausbehandlung verletzt, kann ein Anspruch aus § 25 SGB XII auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst an dem der Aufnahme folgenden Werktag zumutbar und deshalb zumindest für die ersten beiden Tage Aufwendungsersatz zu leisten sei(dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 24 und 29), weil das für den Tatbestand eines Nothelferanspruchs notwendige sozialhilferechtliche Moment zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.
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Einer Entscheidung darüber, ob ein Nothelferanspruch darüber hinaus auch daran scheitert, weil K im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten abgegebene telefonische Erklärung, selbst zahlen zu wollen, seinerseits die notwendige Hilfe durch den Sozialhilfeträger nicht in Anspruch genommen hätte (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 27), bedarf danach keiner Entscheidung. Andere öffentlich-rechtliche Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, scheiden als denkbare Anspruchsgrundlage aus. § 25 SGB XII regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlich-rechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlich-rechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch aus(BSG, Urteile vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, RdNr 21, und vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - mwN).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG(vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7).
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von 3245,18 Euro als Nothelferin für die stationäre Krankenhausbehandlung des R K (K) in der Zeit vom 21. bis 28.2.2006.
- 2
-
Die Klägerin betreibt das St. J Hospital in A ; sie ist Rechtsnachfolgerin der gleichlautenden Stiftung des öffentlichen Rechts, die das Krankenhaus bis zur Fusion mit drei weiteren Krankenhäusern Ende 2012 betrieben hatte. Am 21.2.2006, einem Dienstag, wurde der in A wohnhafte K um 10.34 Uhr stationär aufgenommen und bis 28.2.2006 dort wegen eines Schlaganfalls behandelt. K war (nach seinen eigenen Angaben) zu diesem Zeitpunkt weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Am Tag seiner Aufnahme führte er ein Aufklärungsgespräch, unterzeichnete einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung und füllte einen Fragebogen zur Anamnese aus. Am 13.3.2006 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Weil K auf Anfragen der Beklagten telefonisch dieser gegenüber erklärte, dass er die Kosten der Krankenhausbehandlung selbst tragen werde, teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass die Angelegenheit für sie "erledigt" sei (Schreiben vom 20.3.2006). Nachdem diese gegen K nach Durchführung eines Mahnverfahrens und Erteilung eines Vollstreckungsbescheids erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, beantragte sie am 13.7.2007 erneut die Übernahme der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine bloße Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Patienten begründe keinen Eilfall (Bescheid vom 9.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2007).
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Die hiergegen erhobene Klage und die Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 8.12.2010; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Eilfall sei nicht schon dann anzunehmen, weil aus medizinischer Sicht eine Notfallsituation vorliege. Vielmehr sei weitere Voraussetzung, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht erlangt werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. Auf die subjektiven Vorstellungen des Nothelfers insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen komme es für das Vorliegen eines Eilfalls nicht an.Nordrhein-Westfalen vom 27.2.2012)
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend. Es habe sofort Hilfe geleistet werden müssen. Ohne Begründung schränke das LSG den Aufwendungsersatzanspruch ein, indem es zusätzlich fordere, dass es der hilfebedürftigen Person bzw dem Nothelfer nicht möglich oder zumutbar sei, den Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. In der Aufnahmesituation eines Schlaganfallpatienten, der zwar angebe, keine Krankenversicherung zu haben, aber versichere, ein Vermögen in Großbritannien zu besitzen, eine Information des Sozialhilfeträgers vor Behandlungsaufnahme zu verlangen, lasse sich weder auf den Gesetzeswortlaut stützen, noch mit irgendwelchen Interessen des Sozialhilfeträgers begründen. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass K die Krankenhauskosten selbst zahlen könne und werde. Eine Verpflichtung, alsbald seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu prüfen, habe nicht bestanden. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, einen Vorschuss zu fordern. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Schließlich müsse bei der Auslegung der Nothelfervorschrift das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zu dem insbesondere der Schutz und die Versorgung des Einzelnen im Krankheitsfall gehörten, und die Pflicht, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und den dazu gemachten Angaben des Notfallpatienten diesen zu behandeln, berücksichtigt werden. Unter Beachtung dieser Umstände ermögliche § 25 SGB XII einen angemessenen Aufwendungsersatzanspruch, wenn bei objektiver Betrachtung Hilfe geleistet worden sei, die "an sich" vom Sozialhilfeträger hätte erbracht werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 20.3.2006 3245,18 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Klägerin hat keinen Anspruch als Nothelferin nach § 25 SGB XII(idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 25.10.2007 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte eine Korrektur ihres Bescheids vom 20.3.2006 (dazu unten) und die Erstattung der Kosten für die durchgeführte Krankenhausbehandlung des K abgelehnt hat. Die Klägerin konnte als Rechtsnachfolgerin der früheren Stiftung das Verfahren fortführen. Dabei kann offenbleiben, ob eine identitätswahrende Umwandlung von einer Stiftung in eine GmbH und deshalb keine Klageänderung nach § 99 SGG, sondern nur ein gesetzlicher Parteiwechsel vorliegt, dem durch Rubrumsberichtigung Rechnung zu tragen war(dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 13), oder im Hinblick auf die Fusion mehrerer Kliniken ein gewillkürter Beteiligtenwechsel und deshalb eine Klageänderung zu bejahen ist. Denn eine Klageänderung wäre jedenfalls wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erteilten Einwilligung der Beklagten nach § 99 Abs 1 SGG zulässig.
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Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG, weil die Beklagte einen Anspruch gemäß § 25 SGB XII bereits mit dem Schreiben vom 20.3.2006 (bestandskräftig) abgelehnt hat und sich der Bescheid vom 9.8.2007 deshalb als Überprüfungsbescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) darstellt (zur Klageart im Zugunstenverfahren: BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9). Das Schreiben vom 20.3.2006 ist - anders als das LSG meint - nicht nur ein bloßer Hinweis an das Krankenhaus, sich zunächst an den zahlungswilligen Patienten zu halten; im Hinblick auf die Aussage, dass die Angelegenheit als "erledigt" angesehen werde, ist es nach seinem objektiven Sinngehalt ausgehend vom Empfängerhorizont (vgl zu dieser Voraussetzung bei der Auslegung von Verwaltungsakten nur: BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15; Senatsurteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 8/07 R - RdNr 12; und Engelmann in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 25 mwN)vielmehr als (endgültige) Ablehnung des Antrags (§ 31 SGB X) zu verstehen.
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Richtiger Beklagter ist die Stadt A (die Beteiligtenfähigkeit von Behörden in NRW ist seit dem 1.1.2011 mit dem Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW vom 26.1.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt
NRW 30 - entfallen), die nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 (GVBl NRW 816) iVm § 1 Abs 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Hochsauerlandkreis vom 30.12.2004 von dem örtlich und sachlich zuständigen Kreis (§§ 3, 97, 98 SGB XII) zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist und in eigenem Namen entscheidet. Dass sich der Kreis nach § 2 Nr 13 Buchst b der Satzung die Durchführung von Verfahren vor den Sozialgerichten vorbehalten hat, ändert hieran nichts; die Regelung betrifft ausschließlich die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, nicht dagegen die Rückgängigmachung der durch Satzung übertragenen Aufgaben der Sozialhilfe (BSGE 103, 178 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1). Zur Auslegung der vorgenannten landesrechtlichen Regelungen war der Senat mangels eigener Auslegung des LSG befugt (vgl nur BSGE 103, 34 ff RdNr 11 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1).
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Ob für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII der gewöhnliche Aufenthalt des K oder wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt(vgl § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII) maßgeblich ist (BVerwGE 114, 326 ff), ist vorliegend ohne Bedeutung, weil sein tatsächlicher Aufenthalt zur Zeit der stationären Behandlung und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen. Einer Beiladung des K nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht, weil er an dem Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht nach § 25 SGB XII geltend(BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R); eine Entscheidung hierüber greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein.
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Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 116 Abs 2 SGB XII verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers(BSG aaO).
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Die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten misst sich an § 44 Abs 1 SGB X, der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind. Ob der Aufwendungsersatz eine Sozialleistung im Sinne dieser Regelung ist, bedarf - obwohl vieles hierfür spricht, zumal der Nothelfer zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7)- keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat den Aufwendungsersatz zu Recht nicht erbracht.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 25 SGB XII. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2).
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Ein Eilfall setzt zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das Krankenhaus notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des K in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort.
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Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Hinzukommen muss nämlich - entgegen der Auffassung der Klägerin - ein sozialhilferechtliches Moment, an dem es bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des K im Krankenhaus fehlte. Das sozialhilferechtliche Moment erfordert grundsätzlich, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war, der Sozialhilfeträger also nicht eingeschaltet werden konnte (BSG aaO). Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BSG aaO; BVerwG, Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 -, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt ("... bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe ..."), weil mit der Kenntnis iS des § 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB XII die Sozialhilfe "einsetzt"(BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG aaO). Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18). Dass es der Klägerin objektiv unmöglich war, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten, hat das LSG verneint, weil die Aufnahme des K an einem Dienstag um 10.34 Uhr erfolgt sei und es der Zustand des K trotz bestehender Behandlungsbedürftigkeit zugelassen habe, vor der stationären Behandlung ein Aufklärungsgespräch zu führen, einen Fragebogen zur Anamnese auszufüllen und einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch im Tatsächlichen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
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Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann zwar auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Ein solcher Fall liegt aber gerade nicht vor. Das LSG ist im Hinblick auf die Angaben des K davon ausgegangen, dass dieser weder gesetzlich noch privat krankenversichert sei. Ob die Umstände des Einzelfalls eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin eine erforderliche Aufklärung des Versichertenstatus unterlassen und ist in der Folge davon ausgegangen, dass K als Selbstzahler die Kosten der Krankenhausbehandlung übernimmt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es indes nicht, die Einschaltung des Sozialhilfeträgers zu unterlassen.
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Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; dabei spielt es keine Rolle, ob zunächst ein Vorschuss geleistet wird und die Obliegenheit erst in dem Moment eintritt, in dem erkennbar wird, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird bzw aufgebraucht ist, oder bereits bei Aufnahme differenzierte Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung unterbleiben; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 25 SGB XII nicht abgenommen(BVerwGE 114, 298 ff). Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20).
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Zweck des § 25 SGB XII ist es nämlich nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen(BSG, aaO, RdNr 19; BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen drohender strafrechtlicher Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger sowie ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.5.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363 f). Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20; BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
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Werden die dem Krankenhaus obliegenden Prüfungspflichten - wie hier - bereits vor Beginn der Krankenhausbehandlung verletzt, kann ein Anspruch aus § 25 SGB XII auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst an dem der Aufnahme folgenden Werktag zumutbar und deshalb zumindest für die ersten beiden Tage Aufwendungsersatz zu leisten sei(dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 24 und 29), weil das für den Tatbestand eines Nothelferanspruchs notwendige sozialhilferechtliche Moment zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.
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Einer Entscheidung darüber, ob ein Nothelferanspruch darüber hinaus auch daran scheitert, weil K im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten abgegebene telefonische Erklärung, selbst zahlen zu wollen, seinerseits die notwendige Hilfe durch den Sozialhilfeträger nicht in Anspruch genommen hätte (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 27), bedarf danach keiner Entscheidung. Andere öffentlich-rechtliche Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, scheiden als denkbare Anspruchsgrundlage aus. § 25 SGB XII regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlich-rechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlich-rechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch aus(BSG, Urteile vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, RdNr 21, und vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - mwN).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG(vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7).
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
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rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist die Gewährung von Sozialhilfe für die Zeit von Februar 1992 bis Juni 1995 als Zuschuss statt als Darlehen.
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Die Klägerin bezog vom 24.2.1992 bis 30.9.2004 - davon bis 30.6.1995 darlehensweise (bestandskräftiger Bescheid vom 29.6.1992) - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Sie war im Februar 1992 Eigentümerin einer Wohnung, deren Wert nach Auffassung des Beklagten die maßgebliche Angemessenheitsgrenze um 33 100 DM überstieg. Deshalb bewilligte der Beklagte zunächst Sozialhilfe nur darlehensweise bis zum fiktiven Verbrauch dieser Summe. Für den Beklagten war zur Sicherung des Darlehens samt darauf zu zahlender Zinsen eine Sicherungsgrundschuld im Grundbuch eingetragen worden. Seit August 2004 erhält die Klägerin Altersrente. Im Februar 2007 beglich sie das Darlehen samt Zinsen (insgesamt 42 194,37 Euro; davon 16 923,76 Euro Darlehenssumme und 25 270,61 Euro Zinsen), nachdem sie die Wohnung verkauft hatte. Der Beklagte hat jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Freiburg die auf die Zinsforderung geleisteten Zahlungen wieder an die Klägerin zurückbezahlt.
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Im Juli 2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 29.6.1992, weil ihr zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt nur als Darlehen gewährt worden sei. Die Rücknahme des Bescheids lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 13.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 29.1.2009). Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bereits die Frist von vier Jahren zur rückwirkenden Leistungserbringung nach § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stehe dem geltend gemachten Begehren entgegen(Urteil vom 21.9.2010). Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 29.6.2011) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, § 44 SGB X finde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorliegend wegen des sog Gegenwärtigkeitsprinzips der Sozialhilfe keine Anwendung, weil die Bedürftigkeit der Klägerin durch den Bezug bedarfsdeckender Altersrente entfallen sei. Ob Hilfe zum Lebensunterhalt zu Unrecht darlehensweise gewährt worden sei, könne deshalb offen bleiben.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie ist der Ansicht, die vom LSG herangezogene Rechtsprechung des BSG finde vorliegend keine Anwendung.
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Sie beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 29.6.1992, soweit darin die Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses abgelehnt worden ist, Sozialhilfe für die Zeit vom 24.2.1992 bis 30.6.1995 als Zuschuss zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das LSG hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf "Umwandlung" der darlehensweisen Bewilligung von Sozialhilfe in einen Zuschuss und (erneuter) Zahlung der Leistung, nachdem das Darlehen bereits beglichen ist.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 (§ 95 SGG), bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534) und mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 29.6.1992 insoweit aufzuheben, als darin die nicht rückzahlbare zuschussweise Gewährung von Sozialhilfe (konkludent) abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG, auf die auch bei Anwendung des § 44 SGB X ein Grundurteil(§ 130 Abs 1 SGG) ergehen kann (BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9). Mit dem Überprüfungsantrag kann - neben der Anfechtung - nicht die bloße Verpflichtung des Beklagten zur "Umwandlung" der darlehensweise gewährten Leistung in eine solche als Zuschuss begehrt werden; dem steht die Rechtsprechung zur Korrektur einer darlehensweisen Bewilligung außerhalb des Verfahrens nach § 44 SGB X nicht entgegen(siehe zu dieser Rechtsprechung: BSGE 102, 68 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16; SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris RdNr 10). Denn das Klageziel kann auch im Rahmen des § 44 SGB X mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage allein jedenfalls dann nicht erreicht werden, wenn - wie vorliegend - die darlehensweise gewährte Leistung bereits zurückgezahlt worden ist(Becker in juris PraxisKommentarSGB XII, § 37 SGB XII RdNr 72.6; zur Korrektur im Rahmen einer Klage gegen den noch nicht bestandskräftigen Darlehensbescheid BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10) .
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Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids und eine nachträgliche Zahlung von Sozialhilfe liegen nicht vor. Nach § 44 Abs 1 SGB X, der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind. Die Rücknahme steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind.
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Der Klägerin sind für die streitbefangene Zeit zwar Sozialleistungen iS des § 44 Abs 1 SGB X "nicht erbracht" worden. Denn Maßstab dafür ist, welche Sozialleistung (§ 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -
) tatsächlich gewollt war, hier also Sozialhilfe als Zuschuss. Diese Leistung ist im Verhältnis zur darlehensweisen gewährten Sozialhilfe ein Aliud (vgl: BVerwG Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr 15; BSGE 68, 180, 183 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 4) und vom Beklagten im Bescheid vom 29.6.1992 konkludent neben der die Klägerin begünstigenden, hier nicht im Streit stehenden Darlehensbewilligung abgelehnt worden (vgl BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 2; siehe zur Rückabwicklung insgesamt Becker in jurisPK-SGB XII, § 37 SGB XII RdNr 72.1 ff).
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Ob die Entscheidung des Beklagten, Sozialhilfe nicht als Zuschuss zu erbringen, rechtswidrig war, kann jedoch dahinstehen. Eine Rücknahme ist jedenfalls, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, durch die im vorliegenden Fall zwingend (vgl BSGE 60, 158, 160 f = SozR 1300 § 44 Nr 23 S 53) und uneingeschränkt anwendbare (vgl: BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 31.3.1992 - 9b RAr 17/90; BVerwG, Beschluss vom 1.2.1993 - 11 B 91/92 -, juris RdNr 9) Regelung des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Danach werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs 4 Satz 2). Für die Berechnung tritt nach Satz 3 an die Stelle der Rücknahme der Antrag, wenn dieser zur Rücknahme führt. Dass die Klägerin das Darlehen erst im Jahr 2007 zurückbezahlt hat, ist deshalb ohne Belang (BSG aaO; BVerwG aaO).
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Da § 44 Abs 1 SGB X im Ergebnis auf die Ersetzung eines rechtswidrigen ablehnenden Verwaltungsakts durch einen die Leistung gewährenden Verwaltungsakt abzielt, kann die Klägerin, die Leistungen für den weit außerhalb der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X liegenden Zeitraum (Februar 1992 bis Juni 1995) begehrt, keine Leistungen mehr für die Vergangenheit beanspruchen; Folge davon ist, dass sie auch kein rechtliches Interesse mehr an der Rücknahme iS des § 44 Abs 1 SGB X geltend machen kann(vgl dazu BSGE 104, 213 ff RdNr 22 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20) und kein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids besteht. Auf die Frage der fortbestehenden Bedürftigkeit der Klägerin (vgl dazu: BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15), auf die das LSG seine Entscheidung vorrangig und die Klägerin ihre Revision gestützt hat, kommt es damit nicht an.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 teilweise aufgehoben.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,75 Euro zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Revision wegen des Zinsanspruches zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Erstattungsbetrages.
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Die Klägerin lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhielten im Zeitraum vom 1.6.2008 bis 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II.
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Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 wurde die Leistungsbewilligung für die Klägerin in Höhe von 19,75 Euro aufgehoben und die Erstattung des Betrages verlangt. Nach einer Mahnung durch das Hauptzollamt erstattete der Lebensgefährte der Klägerin den geforderten Betrag im Zeitraum vor dem 5.8.2009.
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Am 17.10.2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23.10.2008. Daraufhin hob der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit dem Bescheid vom 13.12.2011 auf. Eine Rückzahlung des fraglichen Betrages erfolgte nicht.
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Die Klägerin hat beim SG Klage auf Rückzahlung des Erstattungsbetrages erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.2.2013). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei als sog echte Leistungsklage zulässig. Der Umstand, dass der Lebensgefährte der Klägerin der Rückzahlungspflicht nachgekommen sei, berühre das Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht. Vielmehr bleibe die Klägerin gegenüber dem Beklagten aktiv legitimiert. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dem Klagebegehren stehe § 40 Abs 1 SGB II in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung iVm § 44 Abs 4 SGB X entgegen. Mit Rücksicht auf die Stellung des Antrages am 17.10.2011 gelte die kürzere Jahresfrist des § 40 Abs 1 S 2 SGB II. Danach habe der Beklagte den Überprüfungsantrag bereits wegen Verfristung ablehnen müssen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 aufgehoben habe, ergebe sich ein Anspruch ebenfalls nicht. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin könne - nachdem der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben worden sei - nur der letzte Bewilligungsbescheid sein. Für die Nachzahlung von Sozialleistungen gelte die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X ohne Weiteres. Habe der Leistungsberechtigte bereits erhaltene Sozialleistungen erstattet und werde der Rückforderungsbescheid aufgehoben, begehre er erneut die Auszahlung von Sozialleistungen. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht als Herstellungsanspruch oder öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch begründet.
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Die Klägerin hat die vom SG zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Auffassung, sie habe aus den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen Anspruch auf die Zahlung. § 44 Abs 4 SGB X schränke allenfalls die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen ein. Bei der Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen handele es sich schon nicht um Sozialleistungen. Des Weiteren erbringe der Grundsicherungsträger die Leistungen nicht nachträglich.
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 19,75 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Begehren auf Rückzahlung des Erstattungsbetrages mit der echten Leistungsklage verfolgen kann (§ 54 Abs 5 SGG). Zwar ist richtige Klageart im Rahmen eines Zugunstenverfahrens bei der Überprüfung einer rechtswidrigen Leistungsablehnung grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG SozR 4-1300 § 44 RdNr 9; BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - NZS 2013, 518, jeweils mwN). Hier war jedoch die Besonderheit zu beachten, dass der Beklagte auf den Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X mit dem Bescheid vom 13.12.2011 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 bereits aufgehoben hat und damit dem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren der Klägerin insoweit nachgekommen ist. Dieser Bescheid enthielt jedoch keine Regelung zur Frage der Rückgewähr des Erstattungsbetrages. Einer zusätzlichen Anfechtung des Ablehnungsbescheides und eines auf die Rücknahme der belastenden Entscheidung gerichteten Verpflichtungsantrages sowie einer Nachholung des Leistungsverfahrens bedurfte es daher ausnahmsweise nicht.
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Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf (Rück-)Zahlung von 19,75 Euro ist § 44 SGB X. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift für die Vergangenheit stehen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende - wie der erkennende Senat bereits ausdrücklich entschieden hat - keine über die gesetzlich normierten Einschränkungen hinausgehenden Besonderheiten des SGB II entgegen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 36).
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1. Die Klägerin war zur Geltendmachung des Rückzahlungsbetrages materiell berechtigt. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach den Feststellungen des SG der damalige Lebensgefährte der Klägerin den von dem Beklagten auf der Grundlage des § 50 SGB X geforderten Erstattungsbetrag an diesen überwiesen hatte. Die Zahlung erfolgte allein mit Rücksicht auf das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Sozialrechtsverhältnis und ist deshalb allein in diesem Verhältnis rückabzuwickeln. Eine andere Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn die Klägerin den hier streitigen Rückzahlungsanspruch wirksam an ihren früheren Lebensgefährten abgetreten hätte.
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2. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder - hier nicht von Interesse - Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zutreffend ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass diese Regelung entsprechende Anwendung findet, soweit mit einem Aufhebungsbescheid eine Leistungsbewilligung zurückgenommen worden ist. Die entsprechende Anwendung folgt - wie der 11. Senat des BSG überzeugend ausgeführt hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 19; ebenso BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 21 und 24; BVerwGE 97, 103, 107) - aus dem Regelungszweck der Vorschrift, die nicht nur Fälle erfasst, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist. Dieser Rechtsprechung, der die Literatur überwiegend gefolgt ist (Baumeister in jurisPK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 65; Schütze in von Wulffen/Schütze, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 16 f; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 44 RdNr 22; aA Steinwedel in KassKomm, § 44 RdNr 42, Stand September 2013), schließt sich der Senat an.
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Der Senat geht davon aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 19,75 Euro allein daraus folgt, dass der Beklagte den ursprünglichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurückgenommen und damit die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des Erstattungsbetrages beseitigt hat. Ob der Beklagte den ursprünglichen - auf § 45 SGB X gestützten - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 zu Recht wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zurückgenommen hat, weil die Voraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt waren, brauchte vom Senat im Übrigen nicht geprüft zu werden, weil der Beklagte den fraglichen Bescheid bereits aufgehoben hat.
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Zu der Aufhebung wäre der Beklagte zwar ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, die rückwirkende Gewährung des Betrages sei nach § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II ausgeschlossen, nicht verpflichtet gewesen. Denn das BSG hat die Regelung des § 44 Abs 4 S 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs 4 SGB X "schlechthin" ausgeschlossen ist(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 1; BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr 1). Die Verwaltung hat dementsprechend schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X steht folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 3), denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind(so etwa BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 10).
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Aus dieser Begrenzung der Rücknahmeverpflichtung dürfte andererseits im Umkehrschluss folgen, dass die Verwaltung zur Anwendung der zwingend anzuwendenden Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X verpflichtet bleibt, wenn sie den beanstandeten Verwaltungsakt ungeachtet einer etwaig eingreifenden Verfallfrist zurückgenommen hat. Hierbei ist hinsichtlich des Vollzugs des Rückzahlungsanspruchs nicht auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurückzugreifen. Denn der Anspruch auf die durch Verwaltungsakt zugesprochenen SGB II-Leistungen war von dem Beklagten durch Zahlung erfüllt (§ 362 BGB). Der bereits erfüllte Sozialleistungsanspruch lebt durch die Rücknahme der Aufhebungsentscheidung nicht wieder auf.
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Hat die Verwaltung einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt zurückgenommen, so ergibt sich der Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 44 Abs 4 S 1 SGB X. Diese Vorschrift ist vom BSG - soweit nicht eine länger zurückliegende Zeit betroffen ist - als zwingend anzuwendende Vollzugsregelung angesehen worden (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 3 mwN). Die genannte Regelung verpflichtet die zuständige Behörde nach der Rücknahme eines Verwaltungsaktes zur Erbringung der bisher vorenthaltenen Leistungen. Sie folgt der dem SGB X zugrundeliegenden Unterscheidung von der Korrektur des Verfügungssatzes von Verwaltungsakten einerseits (§§ 44 bis 49 SGB X) und dem Vollzug der Korrektur in finanzieller Hinsicht andererseits (§ 44 Abs 4, § 50 SGB X; vgl zu dieser Unterscheidung BSGE 61, 134, 156 f = SozR 1300 § 48 Nr 32). Diesem systematischen Konzept entspricht es, die Korrektur des Verfügungssatzes jeweils unmittelbar mit dem finanziellen Ausgleich zu verkoppeln und eine nochmalige Prüfung der Aufhebungsvoraussetzungen bei der finanziellen Korrektur auszuschließen (so zum Verhältnis von § 48 Abs 1 SGB X und § 50 SGB X: BSG 1300 SozR § 50 Nr 16).
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3. Der Senat kann dies aber im Ergebnis dahinstehen lassen, denn die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Aufhebungsbescheides und zur Erstattung des Rückzahlbetrages war ohnehin nicht durch die Verfallfristen § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II ausgeschlossen. Nach § 44 Abs 4 S 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes erbracht, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs 4 S 2). Für die Berechnung tritt nach S 3 an die Stelle der Rücknahme der Antrag, wenn dieser zur Rücknahme führt. Diese Regelungen werden durch § 40 Abs 1 S 2 SGB II in der Weise modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. § 40 Abs 1 S 2 SGB II ist nach der Übergangsregelung in § 77 Abs 13 SGB II - hier mit Rücksicht auf den am 17.10.2011 gestellten Antrag nicht einschlägig - nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 SGB X, die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (zu den Gründen für die Übergangsregelung Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 77 RdNr 30, Stand 10/11; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 77 RdNr 27).
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Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II auf die vorliegende Gestaltung scheidet allerdings aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 19; vgl auch schon BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1). Der Senat folgt auch insoweit der überzeugenden Entscheidung des 11. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 44 Nr 19), der eine Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X ausgeschlossen hat, soweit eine Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegen einen Leistungsbezieher über eine bestimmte Geldsumme streitig ist. Danach rechtfertigt es insbesondere der Zweck der Vorschrift nicht, sie auch auf Fälle auszudehnen, in denen es nicht um rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen geht. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift lediglich die materiell-rechtliche Begrenzung rückwirkender Leistungsansprüche prinzipiell für vier Jahre regeln (BT-Drucks 8/2034 S 34). Die analoge Übertragung der Regelung auf die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden scheitert deshalb daran, dass ein dem geregelten nicht vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen ist. Denn die Klägerin fordert nicht die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen, sondern die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Erstattungsbetrages.
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Die vom 11. Senat des BSG entwickelten Grundsätze sind auf die vorliegende Gestaltung übertragbar. Zwar unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - von demjenigen Sachverhalt, der der Entscheidung des 11. Senats zugrunde lag, dadurch, dass die Verwaltung den Leistungsberechtigten wegen einer Geldforderung aus dem ursprünglichen Rücknahmebescheid noch aktuell in Anspruch genommen hatte. Hingegen war der im vorliegenden Verfahren streitige Erstattungsbetrag in Höhe von 19,75 Euro an den Beklagten bereits gezahlt worden, sodass es um die Rückgewähr dieses Geldbetrages geht. Hieraus folgt jedoch keine anderweitige Bewertung der Interessenlage. Vielmehr geht es auch in der vorliegenden Gestaltung um das rechtliche Schicksal einer von der Behörde rechtswidrig geltend gemachten Erstattungsforderung. Ausschlaggebend ist insoweit, dass derjenige rechtstreue Leistungsberechtigte, der eine von der Behörde geltend gemachte rechtswidrige Erstattungsforderung beglichen hat, im Ergebnis nicht schlechter stehen kann, als wenn diese Zahlung unterblieben wäre. Zudem greift unabhängig von der Frage der auf der Grundlage des § 50 SGB X durch den Leistungsberechtigten erfolgten Erstattung in beiden Konstellationen die Grundüberlegung für die Beschränkung des § 44 Abs 4 SGB X, dass laufende Sozialleistungen wegen ihres Unterhaltscharakters nicht für einen längeren Zeitraum nachgezahlt werden sollen(BT-Drucks 8/2034 S 34; vgl auch Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 28; aA Baumeister in jurisPK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 113, der auf die Schaffung von Rechtssicherheit abstellt), nicht ein. Die Nachzahlung von rechtswidrig vorenthaltenen Sozialleistungen kann dem Einbehalten von rechtswidrig erlangten Erstattungsbeträgen wertungsmäßig nicht gleichgestellt werden.
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4. Die Revision ist jedoch hinsichtlich der begehrten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit unbegründet; insoweit erfolgte die Klageabweisung zu Recht. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr des ursprünglich an den Beklagten gezahlten Erstattungsbetrages handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 44 Abs 1 SGB I. Unter Geldleistung im Sinne der Regelung über die Verzinsung von Ansprüchen im SGB sind grundsätzlich nur Sozialleistungen zu verstehen (vgl nur Hänlein in KSW, 3. Aufl 2013, § 44 RdNr 2; Wagner, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 44 RdNr 14 jeweils mwN). Nicht ausreichend ist insoweit, dass der Rückzahlung des Erstattungsbetrages ursprünglich die Gewährung von Sozialleistungen zugrunde lag. Der Klägerin kann auch kein Anspruch auf Verzugs- (§ 288 BGB) oder Prozesszinsen (§ 291 BGB) zugebilligt werden. Ein derartiger Anspruch kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn der Hauptanspruch nicht nach § 44 SGB I zu verzinsen ist(vgl nur BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 zu einem Anspruch auf Rückerstattung von vom Arbeitgeber zu Unrecht erstattetem Arbeitslosengeld).
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst.
(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen
- 1.
bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017, - 2.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018, - 3.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und - 4.
bis zum Ablauf der 16. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.
(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus
- 1.
der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten, - 2.
multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
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rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers als sozialhilferechtlicher Nothelfer auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von noch 164,45 Euro im Streit.
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Am 28.12.2007, einem Freitag, wurde um 2:35 Uhr A V (V) wegen einer akuten Eigen- und Fremdgefährdung unter Alkohol zur stationären Behandlung auf der Suchtstation des Klägers (einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts) aufgenommen (Aufnahmediagnose: psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom). Noch am Aufnahmetag stellte eine Mitarbeiterin des Klägers für V einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bei der ARGE Emmendingen. Der Antrag wurde am 10.1.2008 an die ARGE Freiburg weitergeleitet, die wegen fehlender Identitätsprüfung und fehlenden Nachweises über den Aufenthalt des V noch nicht über den Antrag entschieden hat. Am Aufnahmetag unterzeichnete V zugleich eine Anzeige zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V).
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Am 14.1.2008 teilte der Kläger dann der Beklagten die Aufnahme des V mit und beantragte die Erstattung der Behandlungskosten des V als Nothelfer (Rechnung vom 17.6.2008 über 421,07 Euro), die die Beklagte jedoch ablehnte (Bescheid vom 23.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 26.5.2008). Zwar habe ein Eilfall vorgelegen, doch seien Ansprüche gegen die Krankenkasse wegen der Berechtigung des V, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, vorrangig. Während die zum Sozialgericht Freiburg erhobene Klage ohne Erfolg blieb (Urteil vom 21.12.2010), hatte die Berufung des Klägers insoweit Erfolg, als der im Berufungsverfahren Beigeladene zur Zahlung von 256,62 Euro (Kosten für den Aufnahmetag) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt worden ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, der Beigeladene sei der nach § 98 Abs 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger; als solcher sei er zur Zahlung an den Kläger (nur) verpflichtet, soweit es die Leistungen für den 28.12.2007 (Aufnahmetag) betreffe. Denn es habe ein medizinischer und am Aufnahmetag auch ein sozialhilferechtlicher Eilfall vorgelegen. Dies sei jedoch ab 29.12.2007 anders. Wegen der Regelung des § 16 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sei mit dem Antrag auf Leistungen an die ARGE deren Kenntnis dem Sozialhilfeträger zuzurechnen.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfragen geltend:
"1. Ist für den Kostenerstattungsanspruch aus § 25 Satz 1 SGB XII die Zuständigkeitsregelung in § 98 Abs 2 Satz 3 Alt 3 SGB XII für Eilfälle einschlägig, ohne dass Zweifel über die tatsächliche und endgültige Zuständigkeit bestehen?
2. Stellt das Unterlassen der Kenntnisgabe eines medizinischen Eilfalls gegenüber dem Träger der Leistungen nach dem SGB XII eine Obliegenheitsverletzung des Nothelfers dar, obgleich dieser einen einkommens- und vermögenslosen Patienten veranlasst hat, Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen und von der zeitgleichen Begründung eines Krankenversicherungsverhältnisses aus § 5 Abs 1 Ziff 2a SGB V ausgegangen ist?
3. Kann der sozialhilferechtliche Eilfall trotz Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Notfallbehandlung fortdauern, weil die Notwendigkeit sofortiger medizinischer Hilfe keine Zeit lässt, die Entschließung des Sozialhilfeträgers über die Gewährung der erforderlichen Hilfe als Sozialhilfe abzuwarten?"
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Die Notwendigkeit der Entscheidung der Rechtsfrage Nr 1 ergebe sich aus der nicht zugesprochenen Kostenerstattung für den zweiten Behandlungstag. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Eilfall immer der Sozialhilfeträger am Einrichtungsort örtlich und sachlich zuständig sei. Der Senat habe zudem - Rechtsfrage 2 - noch nicht entschieden, ob es immer eine Obliegenheitsverletzung darstelle, wenn der Sozialhilfeträger trotz Dienstbereitschaft nicht unterrichtet werde. Die Rechtsfrage sei auch klärungsfähig. Wenn das LSG nicht von einer Obliegenheitsverletzung ausgegangen wäre, hätte es das Fortbestehen des medizinischen Notfalls festgestellt und einen Anspruch zugesprochen. Sollte dem Sozialhilfeträger über § 16 SGB I die Kenntnis vermittelt worden sein, sei die Rechtsfrage entscheidungserheblich. Denn die Zurückweisung der Berufung könne auf einen anderen Grund, den das LSG nicht formuliert habe, gestützt werden, nämlich dass Erstattungsansprüche aus § 25 SGB XII nicht in Betracht kämen, wenn der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Eilfall besitze. Für diesen Fall stelle sich die dritte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
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II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Die unter Nr 3 gestellte Rechtsfrage, ob der sozialhilferechtliche Eilfall auch bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers fortbesteht, hat der Senat mittlerweile entschieden (Urteile vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - SozR 4-5910 § 121 Nr 1 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R); sie ist nicht mehr klärungsbedürftig. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.
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Die unter Nr 1 und 2 gestellten Fragen sind damit vorliegend nicht klärungsfähig. Der Senat hat nämlich bereits entschieden, dass § 16 SGB I, der Regelungen zur Antragstellung auf Sozialleistungen trifft, auch für die Sozialhilfe gilt, obwohl diese nicht im eigentlichen Sinne antragsabhängig ist und die Antragstellung beim unzuständigen Leistungsträger die nach § 18 SGB XII erforderliche Kenntnis vermittelt(vgl BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22 f). Im Rahmen des § 25 SGB XII, bei dem die Kenntnis des Sozialhilfeträgers die entscheidende Zäsur darstellt, ist von der Anwendbarkeit des § 16 SGB I keine Ausnahme zu machen. Mit der Antragstellung beim Jobcenter noch am Aufnahmetag erlangte die Beklagte vom Leistungsfall Kenntnis; der Nothelferanspruch des Klägers aus § 25 SGB XII endete damit schon deshalb.
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Die Frage, ob sich die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers in allen Fällen des § 25 SGB XII nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII bestimmt (Frage Nr 1) wäre im vorliegenden Verfahren nur klärungsfähig, wenn dem Senat die Möglichkeit eröffnet wäre, über den geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung als Nothelfer nach § 25 SGB XII für den zweiten Behandlungstag zu entscheiden. Doch ist dies, wie ausgeführt, nicht der Fall.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2012 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 verurteilt, an die Klägerin 15.349,63 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten S (S) im Zeitraum 24.11. bis 19.12.2007.
3Die Klägerin behandelte im Zeitraum vom 24.11. bis zum 19.12.2007 den in E wohnhaften polnischen Staatsangehörigen S. Am 24.11.2007 (Samstag) hatte er sich beim Anzünden eines Kamins Verbrennungen 2. Grades im Umfang von 16 Prozent der Körperoberfläche im Bereich des Gesichts, beider Oberschenkel sowie des rechten Arms zugezogen und war noch am selben Tag gegen 23.00 Uhr vom Evangelischen Krankenhaus E aus in die Brandverletzten-Abteilung der Klägerin als Notfall verlegt worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme bei der Klägerin war S sediert und intubiert. Auf Grund der erforderlichen Behandlung berechnete die Klägerin die ihr entstandenen Kosten nach der Fallpauschale (Diagnosis Related Group - DRG) Y02A (Andere Verbrennungen mit Hauttransplantation mit äußerst schweren oder schweren CC oder komplizierender Diagnose oder Prozedur oder Alter )64 Jahre, oder mit Dialyse oder Beatmung )24 Stunden) in Höhe von 15.349,63 EUR.
4Am 03.12.2007 sprach der Bruder des S, Herr S S, zusammen mit dem Zeugen H bei der Klägerin vor und erklärte, S sei nicht krankenversichert. Die Klägerin versuchte daraufhin, einen auf den Aufnahmetag datierten, von S unterschriebenen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Krankenversicherungsschutzes per Fax an die Agentur für Arbeit E zu übermitteln. Da die Übermittlung technisch nicht möglich war, wurde ein entsprechender Antrag per E-Mail übersandt. Am selben Tag informierte die Klägerin darüber hinaus per Fax die Beigeladene zu 2 und bat um Kostenübernahme. Am 04.12.2007 zeigte der von S bevollmächtigte Bruder für S die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 01.04.2007 an. Gleichzeitig legte er dort Erklärungen vor, wonach er - der Bruder - für die monatlichen Unterkunftskosten des S sowie dessen Schwester, Frau B Q, für die Verpflegung des S aufkomme. Am 07.12.2007 wurde nach Aktenlage außerdem ein Antrag auf Kostenübernahme für die stationäre Behandlung des S bei der Beklagten gestellt, der am 12.12.2007 per Post versandt wurde; dieser ist jedoch bei der Beklagten nicht eingegangen.
5Mit Bescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beigeladene zu 2 den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des S wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. S habe zum Zeitpunkt der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E gehabt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beigeladene zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Klage wurde diesbezüglich nicht erhoben.
6Die Beigeladene zu 1 lehnte überdies mit Bescheid vom 04.02.2009 eine Auffangversicherung des S nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab dem 01.04.2007 gegenüber S ab, weil dieser über einen anderweitigen Anspruch verfüge. Zuvor hatte die Ausländerbehörde der Stadt E bescheinigt, dass es sich bei S um einen Staatsbürger eines EU-/EWR-Staates handele, für den das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU gegeben sei. Er müsse für dieses Recht auf Einreise und Aufenthalt über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Gegen diesen Bescheid erhob S Widerspruch. Hierzu übersandte die Klägerin an die Beigeladene zu 1 eine Bescheinigung des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) in Polen vom 01.09.2009, wonach S im zentralen Register versicherter Personen beim NFZ nicht verzeichnet sei und daher eine Krankenversicherung nicht bestätigt werden könne. Zudem wurde eine korrigierte Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 17.03.2010 zu den Akten gereicht, wonach S für sein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht über einen Krankenversicherungsschutz verfügen müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2012 wies die Beigeladene zu 1 den Widerspruch des S zurück. Dem S sei bislang keine Arbeitserlaubnis erteilt worden. Er falle daher weiterhin unter § 4 FreizügG/EU und sei somit von einer Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung wurde nicht Klage erhoben.
7Mit Schreiben vom 16.04.2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und erinnerte an die Bescheidung ihres Antrags vom 07.12.2007. Mit Bescheid vom 28.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, dass für S ein Krankenversicherungsschutz nicht bestanden habe. EU-Bürger könnten sich seit dem 01.05.2004 bei dem NFZ versichern lassen. Falls keine Versicherung beim NFZ bestanden habe, so greife jedenfalls eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Behandlung sei der Beklagten zudem erst nach deren Ende, nämlich am 22.04.2009, bekannt geworden. Eine rückwirkende Sozialhilfegewährung komme daher nicht in Betracht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2010 als unbegründet zurück. S habe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterlegen. Der Ausschluss nach § 5 Abs. 11 SGB V greife nicht, weil S entgegen der Auskunft der Ausländerbehörde nicht verpflichtet gewesen sei, zur Wohnortnahme in Deutschland über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen.
8Am 16.06.2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Ein Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehe nach Auffassung der Beigeladenen zu 1 nicht. Sollte jedoch ein Anspruch gegen die Beklagte nicht bestehen, so sei die Beigeladene zu 1 (als - nach Auffassung der Klägerin - zuständiger Krankenversicherungsträger) zahlungspflichtig.
9Mit Beschluss vom 21.08.2012 hat das Sozialgericht die AOK Rheinland/Hamburg zu dem Verfahren notwendig beigeladen.
10Die Klägerin hat beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.359,63 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat ausgeführt, zwar sei es möglich, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII bestehe. Die Hilfebedürftigkeit des S im Zeitpunkt des Eilfalls sei aber nicht hinreichend nachgewiesen.
15Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.
16Mit Urteil vom 27.09.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe den Antrag auf Kostenerstattung nicht innerhalb der nach § 25 S. 2 SGB XII angemessenen Frist gestellt. Auf die Hilfebedürftigkeit des S komme es daher nicht an. Der Antrag sei erst am 22.04.2009 und damit etwa eineinhalb Jahre nach der Behandlung des S bei der Beklagten eingegangen. Bereits ein Antrag ein Jahr nach Behandlungsbeginn sei nicht mehr als angemessen anzusehen.
17Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 25.10.2012 Berufung eingelegt. Zumindest sei ein Antrag am 03.12.2007 bei der Beigeladenen zu 2 gestellt worden. Diese sei zwar der örtlich unzuständige Sozialhilfeträger gewesen. Die Antragstellung beim unzuständigen Träger reiche jedoch nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I zur Fristwahrung aus. S sei zudem bedürftig gewesen. Hilfsweise bestehe ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 1, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei S erfüllt gewesen seien.
18Sie beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 zu verurteilen, der Klägerin 15.349,63 EUR zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie meint, der Klägerin sei es verwehrt, sich auf § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I zu berufen. Ein Anspruch nach § 25 SGB XII sei kein Leistungs-, sondern ein Aufwendungsersatzanspruch, für den die Regelung nicht gelte. Zudem sei § 16 SGB I nur für Bürger, nicht aber auch für ein Krankenhaus mit entsprechend qualifizierter Verwaltung anwendbar. Aber selbst wenn der Antrag der Klägerin durch die Antragstellung bei der Beigeladenen als fristgerecht anzusehen sein sollte, so sei jedenfalls die Hilfebedürftigkeit des S nicht nachgewiesen.
23Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag.
24Sie hält den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag, sie zur Leistung zu verurteilen, bereits für unzulässig. Einer entsprechenden Klageänderung widerspreche sie ausdrücklich. Zudem sei die Klage eines Krankenhausträgers gegenüber einer Krankenversicherung eine Leistungsklage im Gleichordnungsverhältnis; hierfür seien aber die für den Bereich der Krankenversicherung zuständigen Kammern bzw. Senate der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Ein Anspruch bestehe ohnehin in materieller Hinsicht nicht. Denn der Vergütungsanspruch des Krankenhauses korrespondiere mit dem Sachleistungsanspruch des Versicherten. Es sei aber bestandskräftig festgestellt, dass S nicht bei der Beigeladenen zu 1 versichert gewesen sei. Diese Bestandskraft nach § 77 SGG müsse sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen. Zudem habe eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht bestanden. Für die Länder, die zum 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten seien, habe Deutschland von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Freizügigkeit einzuschränken. Diese Beschränkung habe bis zum 30.04.2011 auch für Polen bestanden, dessen Staatsangehörige bis zu diesem Zeitpunkt nach § 4 FreizügG/EU zu behandeln gewesen seien. Für diesen Personenkreis habe auf Grund des § 5 Abs. 11 SGB V eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht bestanden. Arbeitnehmer aus Polen hätten in diesem Zeitraum nur dann Freizügigkeit genossen, wenn eine Arbeitserlaubnis-EU für sie erteilt worden sei.
25Der Senat hat eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung - vom 25.11.2013 eingeholt. Danach liegen dort für den Zeitraum ab 2006 für S keine Daten oder Unterlagen über die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vor.
26Mit Beschluss vom 12.02.2014 hat der Senat die Stadt Gelsenkirchen zum Verfahren notwendig beigeladen, weil sie - abhängig von der anzuwenden Vorschrift - als Leistungspflichtige in Betracht komme.
27Die Beigeladene zu 2 stellt ebenfalls keinen Antrag.
28Sie meint, örtlich zuständig sei derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk S seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.12.2007 habe bereits kein Eilfall mehr vorgelegen. Ein Anspruch bestehe auch nicht für die gesamte Dauer der Behandlung. Die Voraussetzungen eines Eilfalls seien nur so lange erfüllt, wie es dem Krankenhausträger nicht möglich gewesen sei, den Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. Schließlich stehe einer Verurteilung der Beigeladenen zu 2 die bestandskräftige Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 25.02.2009 entgegen.
29Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des S, des Herrn S S sowie des Herrn H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Klägerin, der Beigeladenen zu 1 sowie der von der Klägerin über S geführten Patientenakten. Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
31Entscheidungsgründe:
32Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz der bei ihr für die Behandlung des S angefallenen Kosten als Nothelferin nach § 25 SGB XII.
33I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung des S im Zeitraum 24.11. bis 19.12.2007 in Höhe von 15.349,63 EUR zu übernehmen. Gegen diesen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG).
341. Richtiger Klagegegner im Sinne von § 70 Nr. 1 SGG ist die Stadt E als die den Bescheid erlassende Stelle.
352. Die Beklagte war auch örtlich zuständig. Das Bundessozialgericht hat bislang offen gelassen, ob in den Fällen der Nothilfe sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII (also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen) richtet, oder ob wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt während der Nothilfemaßnahme maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 13 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 12; ferner Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B Rn. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hatte für den Fall einer mehrfachen Verlegung eines Patienten über die örtlichen Zuständigkeitsgrenzen der Sozialhilfeträger hinaus die Vorgängervorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII, § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG, für anwendbar gehalten und so den Sozialhilfeträger am Krankenhausort als Ort des tatsächlichen Aufenthalts für zuständig erklärt (vgl. BVerwGE, Urteil vom 14.06.2001 - V C 21/00). Dem hat sich auch die Literatur teilweise angeschlossen (vgl. Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 106 SGB XII Rn. 63, Stand: 01.05.2014). Dies kann allerdings nur für den Fall gelten, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Nothilfe nicht bekannt ist. § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich bei stationären Leistungen die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen im Zeitpunkt der Aufnahme bestimmt (§ 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt unbekannt oder nicht ermittelbar ist (vgl. § 98 Abs. 2 S. 3 Var. 1 und 2 SGB XII). In diesem Lichte muss auch die Regelung für den Eilfall (§ 98 Abs. 2 S. 3 Var. 3 SGB XII) verstanden werden: Nur bei unklarem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen hat der Leistungsträger am Ort des Eilfalls vorläufig zu leisten (so auch Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, § 25 SGB XII Rn. 35, Stand: 19.05.2014). Steht hingegen der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen fest, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des dortigen Sozialhilfeträgers. Anderenfalls würden unnötige Erstattungsverfahren provoziert, da der Träger am Ort des Eilfalls nur vorläufig zu leisten verpflichtet ist und gegenüber dem an sich zuständigen Träger einen Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 S. 1 SGB XII besitzt. Vorliegend stand der Wohnort E des S als dessen gewöhnlicher Aufenthalt fest; damit war die Beklagte nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 25 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger.
363. Einer Beiladung des S nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG bedurfte es nicht, weil er an dem Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht geltend. Eine Entscheidung hierüber greift daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 12).
374. Ebenso war die Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 Abs. 2 SGB XII nicht erforderlich. Denn Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war nicht die Versagung von Sozialhilfe, sondern die Ablehnung eines Aufwendungsersatzanspruches des Nothelfers (so bereits BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 14 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 13).
38II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständigen Aufwendungsersatz in Höhe der angefallenen und abgerechneten Behandlungskosten. § 25 SGB XII bestimmt, dass jemandem, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten sind, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt allerdings nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
391. Zu Unrecht hat das Sozialgericht angenommen, der Anspruch auf Aufwandsentschädigung der Klägerin scheitere bereits an einer Antragstellung außerhalb der angemessenen Frist im Sinne des § 25 S. 2 SGB XII. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung hat das BSG - allerdings ohne sich abschließend festzulegen - jedenfalls eine Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Ende des Eilfalls, für angemessen gehalten (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 28). Eine solche Monatsfrist hat die Klägerin nicht überschritten. Denn zwar hat die Beklagte nach Aktenlage erstmalig im April 2009 von dem Behandlungsfall Kenntnis erlangt. Jedoch hat die Klägerin bereits mit Telefax vom 03.12.2007 (also zehn Tage nach Aufnahme des S) einen vorsorglichen Kostenübernahmeantrag bei der Beigeladenen zu 2 gestellt. Dieser gilt nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I als zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten eingegangen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 16 SGB I auch im Rahmen von § 25 SGB XII anwendbar (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B Rn. 8). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beigeladene zu 2 den Antrag tatsächlich an die Beklagte weitergeleitet hat. Denn Sinn und Zweck des § 16 SGB I ist es, den Antragsteller davor zu bewahren, mit seinem Begehren nach Sozialleistungen an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R Rn. 22). Dieser Zweck würde aber unterlaufen, wenn es die Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, in der Hand hätte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln.
402. Dem Anspruch der Klägerin steht auch die bestandskräftige Ablehnung des Antrags durch die Beigeladene zu 2 nicht entgegen. Denn die Ablehnung in dem Bescheid vom 10.12.2008 erfolgte allein wegen örtlicher Unzuständigkeit. War die Beigeladene zu 2 nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I zur Weiterleitung an den zuständigen Sozialleistungsträger verpflichtet, so hätte sie den Antrag nicht mangels Zuständigkeit ablehnen dürfen (vgl. Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 16 Rn. 36, Stand: 01.10.2011). Ihre gleichwohl erfolgte Ablehnung aus Zuständigkeitsgründen kann jedenfalls in ihrer Bestandskraft nicht weiterreichen als diese Zuständigkeitsentscheidung; sie enthält deshalb von vornherein keine Entscheidung über den materiellen Anspruch, zumal über einen solchen gegen die Beklagte (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation der Leistungsgewährung trotz vorausgegangener Ablehnung des unzuständigen Trägers BSG a.a.O.).
413. Es bestand auch ein "Eilfall" i.S.d. § 25 SGB XII. Ein solcher Eilfall erfordert sowohl ein bedarfsbezogenes als auch eines sozialhilferechtliches Moment.
42a) Das bedarfsbezogene Moment liegt vor, wenn ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 17). Vorliegend bestehen angesichts der Schwere der Brandverletzungen des S (Verletzungen zweiten Grades, 16% der Körperoberfläche betroffen) und seines Zustandes zum Aufnahmezeitpunkt (sediert und intubiert) keine Zweifel an der Notwendigkeit sofortiger Behandlung durch die auf solche Verletzungen spezialisierte Fachabteilung der Klägerin. Ob aus medizinischen Gründen eine ambulante Weiterbehandlung bis zum Tag der Entlassung ausgeschlossen war und daher das bedarfsbezogene Moment während der gesamten Dauer der Krankenhausbehandlung fortbestand, kann vorliegend offenbleiben.
43b) Denn jedenfalls das sozialhilferechtliche Moment dauerte nicht über den gesamten Behandlungszeitraum an.
44aa) Ein solches besteht nur so lange, wie eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist. Die Notsituation darf daher keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers lassen, um dessen Entschließung zur Hilfegewährung zu ermöglichen (so bereits BVerwG; Urteile vom 30.10.1979 - 5 C 31/78, 75 sowie vom 31.05.2001 - 5 C 20/00; ebenso BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 18), bzw. um die Voraussetzungen für eine Sozialhilfegewährung zu schaffen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 17). S wurde am 24.11.2007 (einem Samstag) gegen 23 Uhr bei der Klägerin eingeliefert, so dass auf Grund fehlender Dienstbereitschaft der Beklagten eine Information frühestens am folgenden Montag (26.11.2007) hätte erfolgen können. Tatsächlich hat die Klägerin aber erst eine Woche später (am Montag, dem 03.12.2007) erstmals die Beigeladene zu 2 über die Behandlung des S in Kenntnis gesetzt. Mit dem Eintritt der erstmaligen Dienstbereitschaft der Beklagten am 26.11.2007 entfiel daher das sozialhilferechtliche Moment.
45bb) Besondere Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar kann im Einzelfall das sozialhilferechtliche Moment auch noch fortdauern, wenn der Träger schon erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus der Sicht des Nothelfers aber nicht nahelegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nothelfer davon ausgehen darf, dass eine Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Bei der Frage nach einem Eilfall ist daher nicht allein auf den ersten Tag der Hilfeleistung abzustellen. Ein Krankenhaus als Nothelfer ist verpflichtet, unmittelbar nach Bekanntwerden eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes den Sozialhilfeträger zu informieren; unterlässt es die notwendige Mitteilung, so lässt bereits dieser Umstand einen Eilfall ab diesem Zeitpunkt entfallen. Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines Eilfalls geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 20). Vollen Ersatz seiner Aufwendungen kann der Nothelfer deshalb nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen.
46Bereits bei Aufnahme bestanden indes für die Klägerin Anhaltspunkte für einen fehlenden Krankenversicherungsschutz des S. Zwar wurde er am 24.11.2007 sediert und intubiert bei der Klägerin eingeliefert, so dass er nicht unmittelbar zu seinem Versicherungsstatus befragt werden konnte. Der Pflegebericht vom 25.11.2007 vermerkt, S habe eine "Fahne" gehabt; die ersten zwei Stunden nach der Extubation sei er zeitlich und örtlich "nicht orientiert" und "recht renitent" gewesen. Auf dem Notarzteinsatzprotokoll vom 24.11.2007 ist allerdings bereits keine versichernde Krankenkasse angegeben, sondern lediglich vermerkt, S sei "Selbstzahler". Auch der Bruder des S hatte nach seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung bereits in der Notaufnahme des Evangelischen Krankenhauses in E angegeben, dass S nicht krankenversichert sei. Ausweislich des augenärztlichen sowie des internistischen Konsultationsberichts vom 25.11.2007 hatte daraufhin auch die Klägerin keine Mitgliedschaft des S in einer Krankenversicherung erfasst. Hinweise, die auf eine Versicherung des S in der Gesetzlichen Krankenversicherung hindeuteten, fehlen vollständig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass S sich mit einer Krankenversicherungskarte ausgewiesen oder selbst behauptet hätte, versichert zu sein. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, von Anfang an davon ausgegangen zu sein, einen gesetzlich Krankenversicherten zu behandeln. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, den Versicherungsstatus des S weiter aufzuklären. Dass dies nach den konkreten Umständen nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Zunächst hätte sie den S baldmöglichst befragen können. Dieser war ausweislich des Pflegeberichts vom 25.11.2007 (nach Aufnahme am späten Abend des 24.11.2007 und alsbaldiger Versorgung im Operationssaal) gegen Morgen des 25.11.2007 bereits "klar und ansprechbar". Er wird zudem als "orientiert" und "mobil" bezeichnet, habe ohne Probleme gegessen und getrunken und mit Ausnahme eines Schmerzmittelbedarfs (Gelonida) beschwerdefrei gewesen. Ab dem 25.11.2007 war er nach dem Aufwachen deshalb wieder orientiert und ansprechbar und hätte von der Klägerin insbesondere zu seinem Krankenversicherungsstatus befragt werden müssen. Sollte eine Befragung des S auf Grund der verabreichten Medikamente oder der sprachlichen Barriere nicht möglich gewesen sein, so hätte des Weiteren die Möglichkeit bestanden, sich zur Aufklärung des Sachverhalts an den Bruder des S, dessen Kontaktdaten vorhanden waren, zu wenden. Da sich das Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes des S demnach geradezu aufdrängte, oblag es der Klägerin in jedem Fall, den Sozialhilfeträger umgehend nach Eintritt der Dienstbereitschaft von der Behandlung in Kenntnis zu setzen.
47cc) Dies ändert jedoch nichts daran, dass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls zunächst - am Wochenende 24./25.11.2007, an dem die Beklagte für die Klägerin nicht erreichbar war - bestand; erst am 26.11.2007 (Montag) hätte die Klägerin zu den Geschäftszeiten des Sozialamtes die Beklagte informieren können.
48Der damit am 24.11.2007 eingetretene Eilfall kann auch nicht etwa als rückwirkend - ex tunc - wieder entfallen anzusehen sein, weil die Klägerin ab dem 26.11.2007 nicht hinreichend schnell die Beklagte (oder einen anderen, vermeintlich zuständigen Sozialhilfeträger wie etwa die Beigeladene zu 2) informiert hat. Anderes ergibt sich für den Senat nicht etwa aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R. Zwar ist dort (Rn. 20) ausgeführt, das Vorliegen eines Eilfalles beurteile sich nicht ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung; träten Umstände, welche die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (i.S. eines Sozialhilfeanspruches des betroffenen Patienten) entstehen ließen, erst im Verlauf der Hilfeleistung hinzu, "verliere" das Handeln den Charakter des Eilfalles; nichts anderes könne gelten, wenn solche Umstände dem Nothelfer im Verlauf der Hilfeleistung erkennbar würden und es ihm zumutbar möglich sei, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, und auch, wenn der Helfer bei medizinischen Hilfeleistungen die erforderliche Aufklärung des Versichertenstatus unterlasse, könne er schon dann "nicht mehr" das Vorliegen eines Eilfalles geltend machen. Diese Ausführungen sind allerdings im Lichte des jener Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalts zu sehen; dort hatte ein Patient zunächst unzutreffend angegeben, bei der Seekasse krankenversichert zu sein (und das Bundessozialgericht hat im Wege der Zurückverweisung Ermittlungen aufgegeben, ob im Verlauf der Hilfeleistung Umstände hätten erkennbar werden lassen, dass der Sozialhilfeträger zu unterrichten gewesen sei). Der Senat entnimmt dem insoweit die Ansicht des Bundessozialgerichts, erst später erkennbare Umstände könnten - ex nunc - einen zunächst eingetretenen Eilfall beenden, änderten jedoch am Bestehen dieses Eilfalls bis zu dem Zeitpunkt nichts, in dem diese Umstände für den Helfer erkennbar werden. Dem entspricht es, wenn das Bundessozialgericht im weiteren Verlauf der Entscheidung (Rn. 24 a.E.) einen Anspruch nur für die ersten Tage der Hilfeleistung thematisiert; dies erklärt auch die weitere (eine hierzu abschließende Entscheidung jedoch ausdrücklich nicht treffende; Rn. 29) Erwägung einer Aufteilung der Fallpauschale-Behandlungskosten pro rata temporis (nach Eilfall-Tagen und Nicht-Eilfall-Tagen), die der erkennende Senat jedoch nicht teilt (dazu später unter 6.). Auch nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann deshalb ein Eilfall zwar ex nunc, nicht jedoch ex tunc entfallen (etwa, weil Zweifel am Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes erst im Laufe der Hilfe auftreten, aber auch - wie im vorliegenden Fall -, weil erst zu einem Zeitpunkt nach Aufnahme der Hilfe der Sozialhilfeträger erreichbar ist).
494. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 25 SGB XII sind ebenfalls erfüllt. Bei rechtzeitiger Kenntnis wäre die Beklagte hypothetisch zur Leistung verpflichtet gewesen.
50a) Insbesondere bestand kein vorrangiger Leistungsanspruch gegen den polnischen Krankenversicherungsträger. Da S zum Zeitpunkt des Unfalls seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte, erfüllte er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versicherung durch den NFZ nicht. Dies hat letzterer schriftlich bestätigt.
51b) Darüber hinaus bestand auch keine Auffangversicherung bei der Beigeladenen zu 1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren ( ). Diese Voraussetzung erfüllte S zwar. Die Beigeladene zu 1 weist jedoch zutreffend darauf hin, dass eine Versicherung in der Auffangversicherung wegen des Ausschlusses in § 5 Abs. 11 SGB V nicht zum Tragen kommt. Die Vorschrift bestimmt, dass Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht erfasst werden, wenn die Voraussetzungen für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU ist. Eine solche Pflicht eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes bestand für S im Jahr 2007. S war damals nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitsuchender nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Zwar hat er angegeben, er habe sich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufgehalten. Als polnischer Staatsangehöriger wäre er jedoch bis zum 30.04.2011 nur dann zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt gewesen, wenn ihm nach § 284 SGB III eine entsprechende Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit erteilt worden wäre. Eine solche besaß S jedoch nicht. Demnach richtete sich die Freizügigkeitsberechtigung des S ausschließlich nach § 4 FreizügG/EU, so dass für seine Wohnortnahme in Deutschland ein Krankenversicherungsschutz erforderlich war. Ob ein solcher tatsächlich bestand, ist für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V nach dessen klarem Wortlaut ohne Belang. Denn die Vorschrift fordert gerade nicht das Bestehen eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes, sondern sie lässt eine Pflichtversicherung bereits dann entfallen, wenn dieser Voraussetzung für die Wohnortnahme ist.
52c) Auch eine dritte Person als potentieller Schädiger und damit Leistungspflichtiger kommt nicht in Betracht. S hat insofern bei seiner Vernehmung durch den Senat zum Unfallhergang glaubhaft dargestellt, die Verpuffung, die zu den Verbrennungen geführt hatte, beim Anzünden einer Brennpaste selbst herbeigeführt zu haben, ohne dass eine weitere Person daran beteiligt gewesen wäre.
53d) Die hypothetischen Leistungspflicht der Beklagten scheitert schließlich auch nicht an einer fehlenden Hilfebedürftigkeit des S. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass S zur Zeit der in Rede stehenden Behandlung im November/Dezember 2007 einkommens- und vermögenslos war. Sowohl S als auch dessen Schwester und Bruder hatten bereits gegenüber der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 1 schriftlich bestätigt, für dessen Verpflegung bzw. Unterkunft aufgekommen zu sein. Letzteres erscheint insbesondere deshalb glaubhaft, weil Mieter der von S bewohnten Wohnung laut Mietvertrag dessen Bruder war. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit haben sowohl S als auch dessen Bruder in der mündlichen Verhandlung noch einmal glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen hat der Senat insoweit nicht; Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme bestehen nicht.
545. Dass die Klägerin schließlich nicht selbst zur Tragung der Kosten rechtlich verpflichtet war, steht außer Frage.
556. Sofern danach ein Anspruch auf Aufwendungsersatz der Klägerin besteht, kann sie auch den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 15.349,63 EUR gegenüber der Beklagten geltend machen.
56a) Nach § 25 S. 1 SGB XII sind die angefallenen Kosten "im gebotenen Umfang" zu übernehmen. Was als geboten anzusehen ist, ist nicht näher definiert. Da vorliegend Leistungen der Krankenhilfe nach den §§ 48 ff. SGB XII in Rede stehen, die den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 SGB XII) entsprechen, erscheint es sachgerecht, auch den Aufwendungsersatz eines Krankenhauses nach § 25 SGB XII aus systematischen Gründen sowie Praktikabilitätserwägungen grundsätzlich nach den für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V geltenden Vergütungsregelungen - denen auch die Klägerin unterliegt - zu bestimmen. Diese rechnen ihre Behandlungsfälle gegenüber den Krankenkassen nach Fallpauschalen ab (vgl. Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 Rn. 40; zur Anwendbarkeit der Fallpauschalen auch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 29).
57Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich gesetzlich aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge) konkretisiert. Im vorliegenden Fall ist für die im Jahr 2007 erfolgten Behandlungen die am 19.09.2006 erlassene Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2007 (Fallpauschalenvereinbarung 2007 (FPV 2007)) einschließlich der Anlagen (insbesondere Anlage 1 Teil a) maßgebend.
58Für die erfolgte Behandlung war daher zunächst die DRG Y02A in Höhe von 15.239,22 EUR berücksichtigungsfähig. Zutreffend hat die Klägerin in ihrer Abrechnung auch keinen Verlegungsabschlag nach § 3 Abs. 2 FPV 2007 vorgenommen. Denn zwar war S zunächst in das Evangelische Krankenhaus E eingeliefert und von dort aus in das Krankenhaus der Klägerin verlegt worden. Jedoch erfolgte die Verlegung unmittelbar nach der Aufnahme in E am 24.11.2007. Die Behandlung dauert damit in E weniger als 24 Stunden an, so dass ein Verlegungsabschlag nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPV 2007 nicht in Betracht kam. Des Weiteren hat die Klägerin zu Recht auch den QS-Zuschlag DRG (1,29 EUR), den Ausbildungszuschlag (66,68 EUR), den Zuschlag zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen (117,34 EUR), den DRG-Systemzuschlag (0,90 EUR), den GBA-Systemzuschlag (0,40 EUR) sowie den Abschlag für den Systembeitrag des GKV-WSG (-76,20 EUR) in Ansatz gebracht.
59Dementsprechend hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sehe die Abrechnung der Klägerin für die Behandlung des S sachlich und rechnerisch als richtig an.
60b) Die angefallene Fallpauschale von 15.349,63 EUR ist in voller Höhe vom Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII erfasst. Insbesondere ist der Anspruch nicht zeitanteilig für den Zeitraum herabzusetzen, für den das sozialhilferechtliche Element des Eilfalls entfallen war.
61Zwar bildet die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Eilfall eine Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 18). Kenntnis erlangte die Beigeladene zu 2, deren Wissen sich die Klägerin nach § 16 SGB I zurechnen lassen muss (vgl. dazu oben zu II.1.), am 03.12.2007. Da es die Klägerin allerdings unterließ, die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus durchzuführen, obwohl sich nach den Umständen des Falles der Verdacht eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes geradezu aufdrängte, endete der Eilfall bereits mit der Dienstbereitschaft der Beklagten am Montag, den 26.11.2007 (vgl. schon oben zu 3.b).
62Eine entsprechende zeitanteilige Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf Behandlungskosten (pro rata temporis) ist gleichwohl nicht angezeigt.
63aa) Denn sämtliche Rechnungsposten sind bereits mit Aufnahme des S am 24.11.2007 entstanden; die entsprechenden Behandlungskosten sind deshalb bereits zur Zeit des Vorliegens des Eilfalls (und nicht erst nach seinem Wegfall) angefallen und deshalb vollumfänglich zu erstatten. Dies hat der Senat bereits für die FPV 2009 und 2010 entschieden, und es gilt gleichermaßen für die hier anfallenden Fallpauschalen nach der FPV 2007 (vgl. dazu bereits Urteile des Senats vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11 sowie Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11).
64Die FPV 2007 sieht vor, dass die Fallpauschalen von dem jeweiligen Krankenhaus nach dem am Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und den dazugehörigen Abrechnungsregeln abgerechnet werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 FPV 2007). Nur, wenn die Verweildauer eines Patienten länger als die obere Grenzverweildauer ist, wird für den dafür im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Belegungstag des Krankenhausaufenthalts ein tagesbezogenes Entgelt abgerechnet (§ 1 Abs. 2 FPV 2007). Soweit die Krankenhausbehandlung als Fallpauschale nach dem DRG-Vergütungssystem abgerechnet wird, stellt sich grundsätzlich die gesamte - von der Fallpauschale erfasste - Behandlung als Einheit und der daraus resultierende Kostenanspruch des Krankenhauses als unteilbarer Anspruch dar. Dieser Anspruch auf die Vergütung mit der einschlägigen Fallpauschale stand hier dem Grunde nach bereits mit dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus fest. Anders wäre der vorliegende Fall nur dann zu beurteilen, wenn durch die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 2 FPV 2007 zusätzliche tagesbezogene Entgelte angefallen wären. Diese wären, sofern sie erst nach Ende des Eilfalls angefallen wären, nicht mehr zu Lasten des Sozialhilfeträgers nach § 25 SGB XII abrechenbar. So liegt der vorliegende Fall jedoch gerade nicht. Die obere Grenzverweildauer wird bei der vorliegend angefallenen DRG Y02A erst mit dem 35. stationären Behandlungstag fällig. S befand sich aber lediglich 25 Tage in der stationären Behandlung der Klägerin. Die Behandlung überschritt daher die obere Grenzverweildauer nicht.
65Auch § 9 S. 1 FPV 2007 bestätigt das hier gefundene Ergebnis. Die Regelung bestimmt, dass bei Fallpauschalenpatienten im Falle eines Zuständigkeitswechsels des Kostenträgers während der stationären Behandlung der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet wird, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. Für die hier gegebene Konstellation besteht keine Veranlassung, von der darin zum Ausdruck kommenden Grundregel - der Abrechnung der Fallpauschale gegenüber dem Leistungspflichtigen bei Aufnahme - abzuweichen (im Ergebnis ebenso Leber, Der sozialhilferechtliche Notfall, Das Krankenhaus 2010, 343 ff. m.w.N., und Schwarz, Erstattung von Behandlungskosten nach der Eilfallregelung des § 25 SGB XII, Das Krankenhaus 2009, 1022 ff.).
66bb) Demgegenüber hält es der Senat nicht für sachgerecht, Fallpauschalen einerseits zur Bestimmung der Gesamtvergütung und damit auch des Erstattungsanspruchs des Nothelfers heranzuziehen, andererseits jedoch die so ermittelte Pauschalvergütung pro rata temporis nur für den Teil der Behandlungszeit nach § 25 SGB XII zu ersetzen, für den die Voraussetzungen eines Eilfalls vorgelegen haben (so erwogen, im Ergebnis aber offen gelassen im Urteil des BSG vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 29, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 zur Gesetzlichen Krankenversicherung).
67Zwar wäre im vorliegenden Fall der Beklagte mangels jedweder zurechenbarer Kenntnis eines Sozialhilfeträgers vom Leistungsbedarf des S bis zum 03.12.2007 nicht etwa alternativ entweder der Klägerin oder dem S zur Sozialhilfeleistung verpflichtet (so dass eine Aufteilung der Behandlungskosten pro rata temporis lediglich zu einer anteiligen Zuweisung der Kosten zu den unterschiedlichen Ansprüchen des Nothelfers und des Hilfebedürftigen, nicht jedoch zu einer Entlastung des Sozialhilfeträgers bei der Gesamtleistung führen würde; vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 Rn. 51 sowie vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11 Rn. 77). Auch für Fallgestaltungen wie der vorliegenden verbleibt der Senat indes bei seiner (in den gennannten Urteilen vertretenen) Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R), nach der eine Aufteilung von Fallpauschalen im Erstattungsverfahren bei einem Wechsel der zuständigen Leistungsträger im Laufe der abgerechneten Behandlung pro rata temporis möglich und notwendig ist, nicht einschlägig ist. Denn die vom BSG insoweit zum Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung entschiedene Rechtsfrage ist mit der hier einschlägigen Problematik nicht vergleichbar. Es geht im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage nur der nachträglichen Aufteilung der Kostenträgerschaft zwischen zwei verschiedenen, im Behandlungszeitraum für den "Leistungsfall" zuständigen Trägern innerhalb eines gleichartigen Anspruchs im System der Gesetzlichen Krankenversicherung; vielmehr geht es um die "originäre" Leistungsverpflichtung für die Erstattung der Aufwendungen eines Nothelfers. Anders als bei dem vom 1. Senat des BSG entschiedenen Fall, in dem das behandelnde Krankenhaus in jedem Fall von einer gesicherten Kostenübernahme auf Grund einer bestehenden Krankenversicherung (ggf. pro rata temporis durch zwei verschiedene Träger) des behandelten Patienten ausgehen konnte, ist zudem im Falle einer Nothilfeleistung zunächst oftmals ungewiss, wer die Kosten der Behandlung schließlich zu tragen hat, weil Krankenversicherungsschutz und finanzielle Möglichkeiten des Hilfebedürftigen ungeklärt sind. Sinn des § 25 SGB XII ist es dementsprechend, die spontane Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, um auf diese Weise Hilfe in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 1 m.w.N.; BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 19 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 20). Dieser gesetzliche Zweck würde gefährdet, wäre eine zur Zeit eines Eilfalls angefallene (Gesamt-) DRG-Pauschale nach dessen nachträglichem, ex nunc wirkenden Entfallen nur pro rata temporis für die Dauer des Eilfalls zu erstatten. In Fällen stationärer Krankenhausbehandlung stammt eine Vielzahl von (zunächst) als Eilfall behandelten Patienten aus problematischem Milieu. Muss ein Krankenhausträger deshalb etwa befürchten, dass ein Patient nicht bei der Verfolgung eines eigenen Sozialhilfeanspruchs (z.B. durch Darlegung seiner fehlenden Hilfebedürftigkeit) mitwirkt, so kann bei längerdauernden Behandlungen (bei denen in aller Regel ein Sozialhilfeträger alsbald nach Aufnahme der Notfallbehandlung kontaktierbar sein dürfte) der realisierbare Nothelferanspruch nur einen geringen Teil der Behandlungskosten decken. Das aber gefährdet die Bereitschaft eines Krankenhauses, als Nothelfer (z.B. wie hier mit einer kostenaufwendigen initialen Operation noch zur Zeit des Bestehens eines Eilfalls) tätig zu werden.
68III. Ansprüche gegen die Beigeladenen bestehen aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. dazu II.4.b und I.2.) nicht.
691. Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 1 scheidet aus den unter II.4. dargelegten Gründen aus.
702. Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Beigeladene zu 2 war bereits für die erbrachten Leistungen örtlich nicht zuständig (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter I.2.).
71IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Erfolg der Berufung Rechnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, weil die Klägerin als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG zählt (vgl. BSG, Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B; bestätigt durch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 31 und Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 23).
72V. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzlich bedeutsame (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen aufwirft.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von 3245,18 Euro als Nothelferin für die stationäre Krankenhausbehandlung des R K (K) in der Zeit vom 21. bis 28.2.2006.
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Die Klägerin betreibt das St. J Hospital in A ; sie ist Rechtsnachfolgerin der gleichlautenden Stiftung des öffentlichen Rechts, die das Krankenhaus bis zur Fusion mit drei weiteren Krankenhäusern Ende 2012 betrieben hatte. Am 21.2.2006, einem Dienstag, wurde der in A wohnhafte K um 10.34 Uhr stationär aufgenommen und bis 28.2.2006 dort wegen eines Schlaganfalls behandelt. K war (nach seinen eigenen Angaben) zu diesem Zeitpunkt weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Am Tag seiner Aufnahme führte er ein Aufklärungsgespräch, unterzeichnete einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung und füllte einen Fragebogen zur Anamnese aus. Am 13.3.2006 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Weil K auf Anfragen der Beklagten telefonisch dieser gegenüber erklärte, dass er die Kosten der Krankenhausbehandlung selbst tragen werde, teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass die Angelegenheit für sie "erledigt" sei (Schreiben vom 20.3.2006). Nachdem diese gegen K nach Durchführung eines Mahnverfahrens und Erteilung eines Vollstreckungsbescheids erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, beantragte sie am 13.7.2007 erneut die Übernahme der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine bloße Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Patienten begründe keinen Eilfall (Bescheid vom 9.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2007).
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Die hiergegen erhobene Klage und die Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 8.12.2010; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Eilfall sei nicht schon dann anzunehmen, weil aus medizinischer Sicht eine Notfallsituation vorliege. Vielmehr sei weitere Voraussetzung, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht erlangt werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. Auf die subjektiven Vorstellungen des Nothelfers insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen komme es für das Vorliegen eines Eilfalls nicht an.Nordrhein-Westfalen vom 27.2.2012)
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend. Es habe sofort Hilfe geleistet werden müssen. Ohne Begründung schränke das LSG den Aufwendungsersatzanspruch ein, indem es zusätzlich fordere, dass es der hilfebedürftigen Person bzw dem Nothelfer nicht möglich oder zumutbar sei, den Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. In der Aufnahmesituation eines Schlaganfallpatienten, der zwar angebe, keine Krankenversicherung zu haben, aber versichere, ein Vermögen in Großbritannien zu besitzen, eine Information des Sozialhilfeträgers vor Behandlungsaufnahme zu verlangen, lasse sich weder auf den Gesetzeswortlaut stützen, noch mit irgendwelchen Interessen des Sozialhilfeträgers begründen. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass K die Krankenhauskosten selbst zahlen könne und werde. Eine Verpflichtung, alsbald seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu prüfen, habe nicht bestanden. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, einen Vorschuss zu fordern. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Schließlich müsse bei der Auslegung der Nothelfervorschrift das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zu dem insbesondere der Schutz und die Versorgung des Einzelnen im Krankheitsfall gehörten, und die Pflicht, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und den dazu gemachten Angaben des Notfallpatienten diesen zu behandeln, berücksichtigt werden. Unter Beachtung dieser Umstände ermögliche § 25 SGB XII einen angemessenen Aufwendungsersatzanspruch, wenn bei objektiver Betrachtung Hilfe geleistet worden sei, die "an sich" vom Sozialhilfeträger hätte erbracht werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 20.3.2006 3245,18 Euro zu zahlen.
- 6
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Klägerin hat keinen Anspruch als Nothelferin nach § 25 SGB XII(idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 25.10.2007 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte eine Korrektur ihres Bescheids vom 20.3.2006 (dazu unten) und die Erstattung der Kosten für die durchgeführte Krankenhausbehandlung des K abgelehnt hat. Die Klägerin konnte als Rechtsnachfolgerin der früheren Stiftung das Verfahren fortführen. Dabei kann offenbleiben, ob eine identitätswahrende Umwandlung von einer Stiftung in eine GmbH und deshalb keine Klageänderung nach § 99 SGG, sondern nur ein gesetzlicher Parteiwechsel vorliegt, dem durch Rubrumsberichtigung Rechnung zu tragen war(dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 13), oder im Hinblick auf die Fusion mehrerer Kliniken ein gewillkürter Beteiligtenwechsel und deshalb eine Klageänderung zu bejahen ist. Denn eine Klageänderung wäre jedenfalls wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erteilten Einwilligung der Beklagten nach § 99 Abs 1 SGG zulässig.
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Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG, weil die Beklagte einen Anspruch gemäß § 25 SGB XII bereits mit dem Schreiben vom 20.3.2006 (bestandskräftig) abgelehnt hat und sich der Bescheid vom 9.8.2007 deshalb als Überprüfungsbescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) darstellt (zur Klageart im Zugunstenverfahren: BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9). Das Schreiben vom 20.3.2006 ist - anders als das LSG meint - nicht nur ein bloßer Hinweis an das Krankenhaus, sich zunächst an den zahlungswilligen Patienten zu halten; im Hinblick auf die Aussage, dass die Angelegenheit als "erledigt" angesehen werde, ist es nach seinem objektiven Sinngehalt ausgehend vom Empfängerhorizont (vgl zu dieser Voraussetzung bei der Auslegung von Verwaltungsakten nur: BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15; Senatsurteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 8/07 R - RdNr 12; und Engelmann in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 25 mwN)vielmehr als (endgültige) Ablehnung des Antrags (§ 31 SGB X) zu verstehen.
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Richtiger Beklagter ist die Stadt A (die Beteiligtenfähigkeit von Behörden in NRW ist seit dem 1.1.2011 mit dem Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW vom 26.1.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt
NRW 30 - entfallen), die nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 (GVBl NRW 816) iVm § 1 Abs 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Hochsauerlandkreis vom 30.12.2004 von dem örtlich und sachlich zuständigen Kreis (§§ 3, 97, 98 SGB XII) zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist und in eigenem Namen entscheidet. Dass sich der Kreis nach § 2 Nr 13 Buchst b der Satzung die Durchführung von Verfahren vor den Sozialgerichten vorbehalten hat, ändert hieran nichts; die Regelung betrifft ausschließlich die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, nicht dagegen die Rückgängigmachung der durch Satzung übertragenen Aufgaben der Sozialhilfe (BSGE 103, 178 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1). Zur Auslegung der vorgenannten landesrechtlichen Regelungen war der Senat mangels eigener Auslegung des LSG befugt (vgl nur BSGE 103, 34 ff RdNr 11 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1).
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Ob für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII der gewöhnliche Aufenthalt des K oder wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt(vgl § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII) maßgeblich ist (BVerwGE 114, 326 ff), ist vorliegend ohne Bedeutung, weil sein tatsächlicher Aufenthalt zur Zeit der stationären Behandlung und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen. Einer Beiladung des K nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht, weil er an dem Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht nach § 25 SGB XII geltend(BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R); eine Entscheidung hierüber greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein.
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Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 116 Abs 2 SGB XII verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers(BSG aaO).
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Die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten misst sich an § 44 Abs 1 SGB X, der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind. Ob der Aufwendungsersatz eine Sozialleistung im Sinne dieser Regelung ist, bedarf - obwohl vieles hierfür spricht, zumal der Nothelfer zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7)- keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat den Aufwendungsersatz zu Recht nicht erbracht.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 25 SGB XII. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2).
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Ein Eilfall setzt zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das Krankenhaus notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des K in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort.
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Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Hinzukommen muss nämlich - entgegen der Auffassung der Klägerin - ein sozialhilferechtliches Moment, an dem es bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des K im Krankenhaus fehlte. Das sozialhilferechtliche Moment erfordert grundsätzlich, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war, der Sozialhilfeträger also nicht eingeschaltet werden konnte (BSG aaO). Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BSG aaO; BVerwG, Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 -, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt ("... bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe ..."), weil mit der Kenntnis iS des § 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB XII die Sozialhilfe "einsetzt"(BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG aaO). Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18). Dass es der Klägerin objektiv unmöglich war, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten, hat das LSG verneint, weil die Aufnahme des K an einem Dienstag um 10.34 Uhr erfolgt sei und es der Zustand des K trotz bestehender Behandlungsbedürftigkeit zugelassen habe, vor der stationären Behandlung ein Aufklärungsgespräch zu führen, einen Fragebogen zur Anamnese auszufüllen und einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch im Tatsächlichen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
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Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann zwar auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Ein solcher Fall liegt aber gerade nicht vor. Das LSG ist im Hinblick auf die Angaben des K davon ausgegangen, dass dieser weder gesetzlich noch privat krankenversichert sei. Ob die Umstände des Einzelfalls eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin eine erforderliche Aufklärung des Versichertenstatus unterlassen und ist in der Folge davon ausgegangen, dass K als Selbstzahler die Kosten der Krankenhausbehandlung übernimmt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es indes nicht, die Einschaltung des Sozialhilfeträgers zu unterlassen.
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Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; dabei spielt es keine Rolle, ob zunächst ein Vorschuss geleistet wird und die Obliegenheit erst in dem Moment eintritt, in dem erkennbar wird, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird bzw aufgebraucht ist, oder bereits bei Aufnahme differenzierte Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung unterbleiben; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 25 SGB XII nicht abgenommen(BVerwGE 114, 298 ff). Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20).
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Zweck des § 25 SGB XII ist es nämlich nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen(BSG, aaO, RdNr 19; BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen drohender strafrechtlicher Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger sowie ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.5.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363 f). Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20; BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
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Werden die dem Krankenhaus obliegenden Prüfungspflichten - wie hier - bereits vor Beginn der Krankenhausbehandlung verletzt, kann ein Anspruch aus § 25 SGB XII auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst an dem der Aufnahme folgenden Werktag zumutbar und deshalb zumindest für die ersten beiden Tage Aufwendungsersatz zu leisten sei(dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 24 und 29), weil das für den Tatbestand eines Nothelferanspruchs notwendige sozialhilferechtliche Moment zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.
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Einer Entscheidung darüber, ob ein Nothelferanspruch darüber hinaus auch daran scheitert, weil K im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten abgegebene telefonische Erklärung, selbst zahlen zu wollen, seinerseits die notwendige Hilfe durch den Sozialhilfeträger nicht in Anspruch genommen hätte (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 27), bedarf danach keiner Entscheidung. Andere öffentlich-rechtliche Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, scheiden als denkbare Anspruchsgrundlage aus. § 25 SGB XII regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlich-rechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlich-rechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch aus(BSG, Urteile vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, RdNr 21, und vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - mwN).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG(vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7).
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
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rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
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(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
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durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro verurteilt worden ist.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Zinsen für weitere 38 038 Euro geltend gemacht worden sind.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 38 038 Euro als Nothelfer gegenüber der Beklagten für eine Behandlung in der Zeit vom 31.8. bis zum 19.10.2003 zuzüglich Zinsen seit dem 1.6.2004 im Streit.
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Der Kläger betreibt das Unfallkrankenhaus Hamburg-Boberg (UKH). Am Nachmittag des 31.8.2003, einem Sonntag, begab sich der Beigeladene in die dortige Notfallambulanz. Von der in der Notfallambulanz tätigen Ärztin wurde er zur stationären Behandlung in das UKH eingewiesen, weil er bei einem privaten Unfall ausgedehnte drittgradige Säureverätzungen erlitten hatte und im Zeitpunkt der Aufnahme bereits Anzeichen einer Infektion zeigte, die zu einer lebensgefährlichen Sepsis hätten führen können; im UKH wurde er (nach einer Operation am 4.9.2003) bis zum 19.10.2003 stationär behandelt. Er, der Beigeladene, gab bei Aufnahme an, bei der See-Krankenkasse (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) krankenversichert zu sein; Ende Oktober 2003 lehnte die See-Krankenkasse eine Übernahme der Behandlungskosten aber ab, weil er nicht Mitglied der Kasse sei.
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Am 12.11.2003 beantragte der Kläger erfolglos die Erstattung der entstandenen Behandlungskosten bei der Beklagten als Träger der Sozialhilfe (Bescheid vom 4.12.2003; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2006). Dem Beigeladenen stellte der Kläger Kosten für die Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 39 039 Euro in Rechnung (Rechnung vom 21.9.2005), die der Beigeladene nicht beglich.
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Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 verurteilt, "die Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung des Beigeladenen vom 31.8.2003 bis zum 1.9.2003 in Höhe von 1001 Euro zu erstatten" und daraus "Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 1.6.2004 zu zahlen"; die Klage im Übrigen hat es abgewiesen (Urteil vom 1.2.2010). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg das Urteil des SG geändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 1.6.2004 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG bestehe auch über den Aufnahme- und Folgetag hinaus ein Anspruch des Klägers als Nothelfer nach § 121 Bundesssozialhilfegesetz (BSHG); insbesondere sei über den gesamten streitbefangenen Behandlungszeitraum von einem sozialhilferechtlichen Eilfall auszugehen. Am Aufnahmetag habe für den Kläger keine Möglichkeit bestanden, den Sozialhilfeträger zu unterrichten; die Voraussetzungen eines Eilfalls seien damit auch nicht mit dem nächsten Werktag entfallen. Für die Beurteilung des Eilfalls sei nämlich grundsätzlich einheitlich für die gesamte Hilfe auf den Zeitpunkt der (ursprünglichen) Notlage abzustellen; vor dem Hintergrund der plausiblen Angaben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung habe am ersten Werktag des Klinikaufenthaltes und in der Folge kein Anlass bestanden, einen Sozialhilfeträger einzuschalten. Eine andere Auffassung hätte zur Konsequenz, dass alle Krankenhäuser, die Notfallpatienten behandelten, unabhängig von den Angaben des Patienten jeweils beim zuständigen Sozialhilfeträger alsbald vorsorglich einen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssten, um sich den Anspruch des § 121 BSHG als Nothelfer zu erhalten; dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Der Senat schließe sich im Übrigen der Würdigung des SG an, dass der Beigeladene bei rechtzeitiger Kenntnis der Beklagten einen Anspruch auf Krankenhilfe gehabt hätte und dieser der Höhe nach zutreffend sowie rechtzeitig iS des § 121 Satz 2 BSHG geltend gemacht worden sei. Der Zinsanspruch stütze sich auf § 44 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I).
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht eine Verletzung von § 121 BSHG geltend. Zwar habe ein medizinischer Eilfall am Aufnahmetag und am Folgetag vorgelegen; es komme aber entgegen der Auffassung des LSG für die Prüfung des Eilfalls nicht allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus an. Vielmehr habe dieser - wie vom SG entschieden - nicht über den 1.9.2003 hinaus bestanden. Im Übrigen habe das LSG die rechtlichen Maßstäbe des § 37 BSHG (Hilfe bei Krankheit) verkannt und nicht geprüft, ob nicht der Freund des Beigeladenen, für den dieser eine Gaststätte geführt und der für den Beigeladenen gesorgt habe, für die Kosten der Krankenbehandlung als "Dritter" iS des § 37 BSHG eingetreten wäre. Auch die Ermittlungen zum Einkommen des Beigeladenen seien nicht ausreichend gewesen. Zudem hätte er ohnedies keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wollen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
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Der Beigeladene beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Auch er hält die angegriffene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die auch im Hinblick auf den Zinsanspruch zulässige Revision (vgl zum hier zulässigen Verzicht auf eine eigenständige Revisionsbegründung wegen des Zinsanspruchs nur BSGE 102, 10 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-2500 § 264 Nr 2) ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als Nothelfer nach § 121 BSHG (auf weitere 38 038 Euro) besteht. Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag wendet, ist das Urteil des LSG jedoch aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Ein solcher Anspruch steht dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage nicht zu.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Leistungsablehnung im Bescheid vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 (§ 95 SGG), soweit das LSG die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen verurteilt hat. Richtige Beklagte ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGG sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 Nr 3 SGG nicht vor.
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Ob die Beklagte für die Erstattung von Kosten des Nothelfers überhaupt zuständig ist (vgl §§ 96, 97 BSHG; s dazu BVerwGE 114, 326 ff), mag das LSG noch prüfen. Dabei kann gegenwärtig dahinstehen, ob wegen eines Eilfalls der tatsächliche Aufenthalt des Hilfeempfängers maßgeblich ist und welcher dies war (vgl § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG). Es spricht nämlich vieles dafür, dass vorliegend der tatsächliche Aufenthalt des Beigeladenen zur Zeit der erforderlichen Nothilfe und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen.
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Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen ansonsten nicht vor. Insbesondere war eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 114 Abs 2 BSHG verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Anspruch des Nothelfers aus eigenem Recht(vgl: Blüggel in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 116 SGB XII RdNr 30; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 116 RdNr 13, Stand Juni 2012) . Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolge sich aus einem Verstoß gegen das Gebot der Beteiligung sozial erfahrener Dritter für den Anspruch selbst ergäbe; allenfalls die Leistungsablehnung wäre nämlich rechtswidrig.
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Ob dem Kläger ein Anspruch aus § 121 BSHG zusteht - andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht -, kann nicht entschieden werden. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LSG zwar davon ausgegangen, dass allein die Annahme des Klägers auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen, dieser sei gesetzlich versichert, weder bei seiner Aufnahme noch in der Folge einen Eilfall zwingend ausschließt. Die weiter gehenden Feststellungen des LSG reichen gleichwohl nicht aus.
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§ 121 BSHG, dem § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung trotz des leicht geänderten Wortlauts entspricht (vgl dazu BT-Drucks 15/1514, S 58), bestimmt in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des BSHG vom 23.3.1994 (BGBl I 646), dass jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten sind, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
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Der Anspruch des Nothelfers setzt damit einen Eilfall in dem Sinne voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach den Abschnitten 2 und 3 des BSHG (seit 1.1.2005 des Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII) unabwendbar und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das UKH notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des Beigeladenen in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort. Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, ist vom LSG bislang allerdings im Einzelnen nicht geprüft; dies wird es ggf nachzuholen haben.
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Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment: Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können. Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300). Der Anspruch des Nothelfers besteht also in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BVerwG, Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 -, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.
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Zweck der Regelung ist es nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl: BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen der strafrechtlichen Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger und ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch BGH, Urteil vom 10.2.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363).
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Dieses sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - aber auch vorliegen, wenn der Träger zwar erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, aber die Umstände des Einzelfalles seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Die weitergehende Auffassung des LSG, das Vorliegen des Eilfalls in diesem Sinne bestimme sich ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung, ist indes verfehlt. Treten Umstände, die die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entstehen lassen, erst im Verlauf der Hilfeleistung hinzu, verliert das Handeln den Charakter des Eilfalls (vgl: Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 9; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 25 SGB XII RdNr 13, Stand Juni 2005). Nichts anderes kann gelten, wenn solche Umstände dem Nothelfer im Verlauf der Hilfeleistung erkennbar werden und es ihm zumutbar möglich ist, den Sozialhilfeträger zu unterrichten (Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 3; ähnlich Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 25 SGB XII RdNr 9, Stand November 2012). Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines Eilfalls geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt. Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (vgl dazu bereits BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
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Ob derartige Umstände vorliegen, die dem Kläger im Verlauf der Hilfeleistung haben erkennbar werden lassen, dass der (vom Montag nach dem Aufnahmetag an im Grundsatz erreichbare) Sozialhilfeträger zu unterrichten war, hat das LSG nicht ermittelt. Der Kläger, der mit dem UKH ein zugelassenes Krankenhaus iS der § 107 Abs 1, § 108 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) betreibt, Mitglied der Hamburger Krankenhausgesellschaft ist und an der Versorgung gesetzlich Versicherter auf Grundlage des § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V für die Freie und Hansestadt Hamburg teilnimmt, handelte nach den Feststellungen des LSG in der Annahme, die Versorgung des Beigeladenen, der seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behauptet hatte, sei ein eigenes Geschäft, nämlich die Erfüllung seiner in diesem Fall bestehenden Verpflichtungen aus § 109 Abs 4 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag. Diese Annahme des Klägers steht einem Anspruch als Nothelfer jedoch nicht von vornherein entgegen. Der Gesetzeswortlaut des § 121 BSHG (wie auch des § 25 SGB XII) gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch des Helfers auf Erstattung seiner Aufwendungen von seinen Vorstellungen über die Frage abhinge, ob er mit der Hilfeleistung ein eigenes oder ein fremdes Geschäft führt(vgl Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 121 RdNr 6). Selbst wenn im Privatrecht die irrtümliche Eigengeschäftsführung (sog "unechte Geschäftsführung ohne Auftrag") bei einem objektiv fremden Geschäft eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt (vgl § 687 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch
) , so ist der Anspruch des Nothelfers der Geschäftsführung ohne Auftrag nur nachgebildet (vgl: BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 9; BVerwGE 37, 133, 134); ein unmittelbarer oder entsprechender Rückgriff auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist - abgesehen davon, ob es sich überhaupt um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt hat - damit nicht verbunden. § 121 BSHG bzw § 25 SGB XII regeln abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlichrechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlichrechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff BGB aus(vgl: BSGE 85, 110, 114 f = SozR 3-2500 § 60 Nr 4 S 24; BSGE 86, 1, 4 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 12 ff).
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Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlichrechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen. Soweit sich ein zur Versorgung von Versicherten der GKV zugelassenes Krankenhaus darauf beruft, es habe davon ausgehen dürfen, einen Versicherten der GKV zu deren Lasten zu behandeln, und den Sozialhilfeträger wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Hilfe deshalb nicht eingeschaltet, sind maßgeblich für die entsprechenden Obliegenheiten die Prüfungspflichten im Verhältnis zur Krankenkasse; denn hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche (vorrangige) Behandlung stattzufinden hat. Wird wegen der Verletzung dieser Prüfungspflichten dem Krankenhaus nicht erkennbar, dass eine Kostentragung durch die Krankenkasse zumindest zweifelhaft ist, und unterbleibt deshalb die Unterrichtung des Sozialhilfeträgers, greift auch ein Anspruch nach § 121 BSHG ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr).
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Dies hat das LSG nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es pauschal darauf abstellt, einem Krankenhaus könne es nicht zugemutet werden, von der Aufnahme jedes Patienten, der angibt, gesetzlich versichert zu sein, zugleich dem Träger der Sozialhilfe Kenntnis zu geben. Von Krankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der GKV vertraut sind, sind - ähnlich wie im Fall der Aufnahme von Privatpatienten, der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 114, 298 ff) zu entscheiden war - differenziertere Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung zu erwarten. Eine Einschaltung des Sozialhilfeträgers in jedem Fall der Aufnahme eines Notfallpatienten ist dabei - anders als das LSG meint - bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflichten den Krankenkassen gegenüber nicht notwendig. Soweit der Kläger die Prüfungspflichten im Hinblick auf Versichertenstatus des Patienten gegenüber der Krankenkasse erfüllt hat, kann er der Beklagten gegenüber geltend machen, es habe für ihn die Notwendigkeit der Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht erkennbar werden können, weil seitens der Krankenkasse keine Hinweise auf das Fehlen einer Mitgliedschaft erfolgt seien.
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Die Bestimmungen in dem für die entsprechenden Prüfungspflichten eines in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassenen Krankenhauses maßgeblichen, seit dem 1.1.2003 geltenden Sicherstellungsvertrag hat das LSG unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, diese dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften heranzuziehen. Sie regeln ausdrücklich, dass sich Versicherte bei Aufnahme in dem Krankenhaus mit ihrer Krankenversicherungskarte (vgl § 15 Abs 6 SGB V) und einem Lichtbildausweis auszuweisen haben (§ 6 Abs 2 des Vertrages). Wenn der Beigeladene vorliegend noch 6 Monate nach dem bislang aktenkundigen Ende seiner Mitgliedschaft in der GKV im Besitz einer solchen Karte war, er diese vorgewiesen und sich zugleich als berechtigter Inhaber dieser Karte mit einem Lichtbildausweis ausgewiesen haben sollte, könnte bei dem Kläger vernünftigerweise die Annahme entstanden sein, die Behandlung finde im Rahmen der Versorgung nach dem SGB V statt. Zwar lässt die missbräuchliche Verwendung der Karte allein einen Anspruch gegen die Krankenversicherung nicht entstehen (vgl dazu BSGE 101, 33 ff = SozR 4-2500 § 109 Nr 9); dem Krankenhaus kann aber im Anwendungsbereich des § 121 BSHG nicht vorgeworfen werden, die verspätete Kenntnisnahme vom Hilfefall durch den Träger der Sozialhilfe beruhe auf seiner fehlerhaften Einschätzung der Absicherung des Notfallpatienten. Das Krankenhaus darf vielmehr bei Vorlage der Karte solange davon ausgehen, die Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten, bis sich entgegenstehende Hinweise ergeben. Im Verhältnis zum Träger der Sozialhilfe kann es sich dann auf das Vorliegen eines Eilfalls berufen. Ergeben die Ermittlungen des LSG, dass sich der Beigeladene nicht mehr als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat ausweisen können, bestand für den Kläger von Beginn der Behandlung an Anlass, an der Richtigkeit der Behauptung des Beigeladenen, versichertes Mitglied der See-Krankenkasse zu sein, zu zweifeln und deshalb jedenfalls (ggf neben weitergehenden Ermittlungen bei der See-Krankenkasse) an dem der Aufnahme folgenden Werktag den Sozialhilfeträger zu unterrichten. Ein über die ersten beiden Tage hinausgehender Anspruch nach § 121 BSHG würde in diesem Fall ausscheiden. Die erforderliche Prüfung wird das LSG durchzuführen haben; die Beweislast trägt der Kläger (vgl bereits BVerwGE 45, 131, 132 f).
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Auch welche Schritte der Kläger im Anschluss an die Aufnahme zur Klärung seiner Verpflichtung aus § 109 Abs 4 SGB V unternommen hat und ob er dabei insbesondere die weiteren in § 301 SGB V und im Sicherstellungsvertrag vorgeschriebenen Mitteilungspflichten der Krankenkasse gegenüber erfüllt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob der Kläger auch im Verlauf der Behandlung weiterhin annehmen durfte, es liege eine Behandlung zu Lasten der GKV vor, oder ob er, wenn sich in der Folge bei ihm ernstliche Zweifel hätten aufdrängen müssen, versucht hat, eine Klärung über den Versichertenstatus des Beigeladenen herbeizuführen, wird das LSG aufzuklären haben. Dabei kann das vom SG in Bezug genommene Schreiben der See-Krankenkasse vom 17.9.2008 nicht unberücksichtigt bleiben. Aus der Angabe der See-Krankenkasse, "der Anspruch" sei noch "ungeklärt", könnte sich für den mit der Versorgung von Versicherten der GKV vertrauten Kläger der Schluss aufdrängen, dass der Versichertenstatus ernstlich in Zweifel zu ziehen ist, und deshalb wegen der unterbliebenen Unterrichtung des Sozialhilfeträgers (bzw der fehlenden weitergehenden Abklärung bei der Krankenkasse) ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Kostenersatz als Nothelfer ausscheiden.
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Liegt ein Eilfall iS des § 121 BSHG vor, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Zu prüfen ist, ob die Beklagte bei Kenntnis Leistungen an den Beigeladenen gemäß § 27 Abs 1 Nr 2 BSHG iVm §§ 37, 38 BSHG zu erbringen gehabt hätte. Allein die berufs- und zulassungsrechtlichen Verpflichtungen des Klägers zur Behandlung stehen einem Anspruch als Nothelfer allerdings nicht entgegen. Nicht die eigene rechtliche Pflicht zur Hilfeleistung, sondern die Pflicht zur Tragung der Kosten hierfür (etwa als Schädiger) geht nach § 121 Satz 1 BSHG einem Anspruch als Nothelfer vor(ähnlich Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 5). Bislang ist indes ungeprüft geblieben, ob der Anspruch des Klägers daran scheitert, dass der Beigeladene wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 BSHG; seit 1.1.2005 § 2 Abs 1 SGB XII) gegenüber Leistungen der Krankenkasse keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besaß. Er, der Beigeladene, könnte entgegen der Annahme der Beteiligten pflichtversichertes Mitglied der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V gewesen sein, wenn er in der Gaststätte, die er nach seinen Angaben als "Strohmann" geführt hat, tatsächlich iS des § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschiften der Sozialversicherung - (SGB IV) abhängig beschäftigt war. Wäre dies der Fall, hätte die zuständige Krankenkasse durch die Maßnahme des Klägers als dem zugelassenen Leistungserbringer die (vorrangige) Krankenversicherungsleistung als Sachleistung bereits erbracht.
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Ob von Hilfebedürftigkeit des Beigeladenen (§ 28 Abs 1 BSHG) auszugehen ist, ist auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilbar; die in ihren Einzelheiten unklare Bezugnahme auf die Entscheidung des SG lässt eigene Feststellungen des LSG nicht erkennbar werden, sodass es insoweit auch nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Das LSG wird ggf dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, der Beigeladene hätte - um die von ihm (nur) behauptete Selbständigkeit nach außen aufrechterhalten zu können - seinerseits die notwendige Hilfe nicht in Anspruch genommen. Ein Anspruch des Nothelfers scheidet nämlich auch aus, wenn der Hilfebedürftige von seinem Recht, Leistungen der Sozialhilfe nicht in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hätte: Sozialhilfe darf nicht aufgezwungen werden (vgl dazu BVerfGE 22, 180, 219). Der Träger der Sozialhilfe wäre deshalb im Falle der ernstlichen, in Kenntnis der ihn dann treffenden Kostenlast ausgesprochenen Weigerung des Beigeladenen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht leistungspflichtig geworden.
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Ob der Kläger einen eventuellen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Der Anspruch des Nothelfers besteht nach § 121 Satz 2 BSHG nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Ist noch bis zum Ende der stationären Behandlung von einem Eilfall auszugehen, ist der Antrag (vom 12.11.2003) jedenfalls innerhalb angemessener Frist erfolgt. Der Senat hält aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Frist von einem Monat für angemessen, die regelmäßig mit dem Ende des Eilfalls beginnen wird. Eine abschließende Festlegung braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens jedoch nicht zu erfolgen.
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Schließlich wird der Anspruch der Höhe nach zu überprüfen sein. Der Anspruch des Nothelfers ist auf die Erstattung von Aufwendungen "in gebotenem Umfang" begrenzt. Die zu erstattenden Aufwendungen sind deshalb mit den dem Beigeladenen in Rechnung gestellten Kosten, die LSG und SG in den Entscheidungen in Bezug genommen haben, nicht notwendigerweise deckungsgleich. Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen eines Nothelfers sind die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen; ob darüber hinaus Kosten erstattungsfähig sein können, kann im derzeitigen Stand des Verfahrens offen bleiben. Soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs 1 BSHG hätte gewährt werden müssen, gilt für die Erbringung dieser Leistungen jedenfalls das SGB V entsprechend(vgl § 38 Abs 3 Satz 1 BSHG). Feststellungen, in welcher Höhe der Kläger nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche (§ 109 Abs 4 SGB V, s dazu nur: BSGE 109, 236 ff RdNr 15 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 119 ff mwN) gehabt hätte, fehlen bislang. Deshalb könnten sich höhere Ansprüche auch für die ersten beiden Tage der Behandlung ergeben. Sollte der Beigeladene eine Krankenhausbehandlung erhalten haben, für die eine Fallpauschale bzw Fallpauschalen vereinbart wären, und nur für einen Teil der streitbefangenen Zeit ein Anspruch des Klägers als Nothelfer bestehen, ist die Aufteilung der nach § 121 BSHG erstattungsfähigen Kosten in Abhängigkeit von der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der Krankenhaustage - pro rata temporis - zu erwägen(so für den Fall des Kassenwechsels während einer Krankenhausbehandlung BSGE 99, 102 ff = SozR 4-2500 § 19 Nr 4). Abschließend braucht hierüber im derzeitigen Stand des Verfahrens aber nicht entschieden zu werden.
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Ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung eines ggf bestehenden Anspruchs auf Leistungen als Nothelfer besteht nicht. Aus § 44 Abs 1 SGB I kann der Nothelfer entgegen der Auffassung des LSG einen Zinsanspruch nicht herleiten. Bei dem Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird. Soweit der Senat den Anspruch des Nothelfers als eine Sozialhilfeleistung im weiten Sinne ansieht (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 9 unter Hinweis auf Rothkegel in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil II Kap 5 RdNr 12; kritisch nunmehr Pattar in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Teil II Kap 10 RdNr 41), ist damit eine unmittelbare Anknüpfung an § 11 Satz 1 SGB I ausdrücklich nicht verbunden(BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 8). Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Solche Nachteile entstehen beim anspruchsberechtigten Nothelfer durch die Hilfeleistung im Eilfall typischerweise aber nicht; eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für andere Personen als Empfänger einer Sozialleistung nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).