Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2013 - B 8 SO 13/12 R
Gericht
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von 3245,18 Euro als Nothelferin für die stationäre Krankenhausbehandlung des R K (K) in der Zeit vom 21. bis 28.2.2006.
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Die Klägerin betreibt das St. J Hospital in A ; sie ist Rechtsnachfolgerin der gleichlautenden Stiftung des öffentlichen Rechts, die das Krankenhaus bis zur Fusion mit drei weiteren Krankenhäusern Ende 2012 betrieben hatte. Am 21.2.2006, einem Dienstag, wurde der in A wohnhafte K um 10.34 Uhr stationär aufgenommen und bis 28.2.2006 dort wegen eines Schlaganfalls behandelt. K war (nach seinen eigenen Angaben) zu diesem Zeitpunkt weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Am Tag seiner Aufnahme führte er ein Aufklärungsgespräch, unterzeichnete einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung und füllte einen Fragebogen zur Anamnese aus. Am 13.3.2006 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Weil K auf Anfragen der Beklagten telefonisch dieser gegenüber erklärte, dass er die Kosten der Krankenhausbehandlung selbst tragen werde, teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass die Angelegenheit für sie "erledigt" sei (Schreiben vom 20.3.2006). Nachdem diese gegen K nach Durchführung eines Mahnverfahrens und Erteilung eines Vollstreckungsbescheids erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, beantragte sie am 13.7.2007 erneut die Übernahme der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine bloße Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Patienten begründe keinen Eilfall (Bescheid vom 9.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2007).
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Die hiergegen erhobene Klage und die Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 8.12.2010; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Eilfall sei nicht schon dann anzunehmen, weil aus medizinischer Sicht eine Notfallsituation vorliege. Vielmehr sei weitere Voraussetzung, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht erlangt werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. Auf die subjektiven Vorstellungen des Nothelfers insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen komme es für das Vorliegen eines Eilfalls nicht an.Nordrhein-Westfalen vom 27.2.2012)
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend. Es habe sofort Hilfe geleistet werden müssen. Ohne Begründung schränke das LSG den Aufwendungsersatzanspruch ein, indem es zusätzlich fordere, dass es der hilfebedürftigen Person bzw dem Nothelfer nicht möglich oder zumutbar sei, den Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. In der Aufnahmesituation eines Schlaganfallpatienten, der zwar angebe, keine Krankenversicherung zu haben, aber versichere, ein Vermögen in Großbritannien zu besitzen, eine Information des Sozialhilfeträgers vor Behandlungsaufnahme zu verlangen, lasse sich weder auf den Gesetzeswortlaut stützen, noch mit irgendwelchen Interessen des Sozialhilfeträgers begründen. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass K die Krankenhauskosten selbst zahlen könne und werde. Eine Verpflichtung, alsbald seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu prüfen, habe nicht bestanden. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, einen Vorschuss zu fordern. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Schließlich müsse bei der Auslegung der Nothelfervorschrift das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zu dem insbesondere der Schutz und die Versorgung des Einzelnen im Krankheitsfall gehörten, und die Pflicht, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und den dazu gemachten Angaben des Notfallpatienten diesen zu behandeln, berücksichtigt werden. Unter Beachtung dieser Umstände ermögliche § 25 SGB XII einen angemessenen Aufwendungsersatzanspruch, wenn bei objektiver Betrachtung Hilfe geleistet worden sei, die "an sich" vom Sozialhilfeträger hätte erbracht werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 20.3.2006 3245,18 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Klägerin hat keinen Anspruch als Nothelferin nach § 25 SGB XII(idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 25.10.2007 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte eine Korrektur ihres Bescheids vom 20.3.2006 (dazu unten) und die Erstattung der Kosten für die durchgeführte Krankenhausbehandlung des K abgelehnt hat. Die Klägerin konnte als Rechtsnachfolgerin der früheren Stiftung das Verfahren fortführen. Dabei kann offenbleiben, ob eine identitätswahrende Umwandlung von einer Stiftung in eine GmbH und deshalb keine Klageänderung nach § 99 SGG, sondern nur ein gesetzlicher Parteiwechsel vorliegt, dem durch Rubrumsberichtigung Rechnung zu tragen war(dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 13), oder im Hinblick auf die Fusion mehrerer Kliniken ein gewillkürter Beteiligtenwechsel und deshalb eine Klageänderung zu bejahen ist. Denn eine Klageänderung wäre jedenfalls wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erteilten Einwilligung der Beklagten nach § 99 Abs 1 SGG zulässig.
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Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG, weil die Beklagte einen Anspruch gemäß § 25 SGB XII bereits mit dem Schreiben vom 20.3.2006 (bestandskräftig) abgelehnt hat und sich der Bescheid vom 9.8.2007 deshalb als Überprüfungsbescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) darstellt (zur Klageart im Zugunstenverfahren: BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9). Das Schreiben vom 20.3.2006 ist - anders als das LSG meint - nicht nur ein bloßer Hinweis an das Krankenhaus, sich zunächst an den zahlungswilligen Patienten zu halten; im Hinblick auf die Aussage, dass die Angelegenheit als "erledigt" angesehen werde, ist es nach seinem objektiven Sinngehalt ausgehend vom Empfängerhorizont (vgl zu dieser Voraussetzung bei der Auslegung von Verwaltungsakten nur: BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15; Senatsurteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 8/07 R - RdNr 12; und Engelmann in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 25 mwN)vielmehr als (endgültige) Ablehnung des Antrags (§ 31 SGB X) zu verstehen.
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Richtiger Beklagter ist die Stadt A (die Beteiligtenfähigkeit von Behörden in NRW ist seit dem 1.1.2011 mit dem Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW vom 26.1.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt
NRW 30 - entfallen), die nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 (GVBl NRW 816) iVm § 1 Abs 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Hochsauerlandkreis vom 30.12.2004 von dem örtlich und sachlich zuständigen Kreis (§§ 3, 97, 98 SGB XII) zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist und in eigenem Namen entscheidet. Dass sich der Kreis nach § 2 Nr 13 Buchst b der Satzung die Durchführung von Verfahren vor den Sozialgerichten vorbehalten hat, ändert hieran nichts; die Regelung betrifft ausschließlich die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, nicht dagegen die Rückgängigmachung der durch Satzung übertragenen Aufgaben der Sozialhilfe (BSGE 103, 178 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1). Zur Auslegung der vorgenannten landesrechtlichen Regelungen war der Senat mangels eigener Auslegung des LSG befugt (vgl nur BSGE 103, 34 ff RdNr 11 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1).
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Ob für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII der gewöhnliche Aufenthalt des K oder wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt(vgl § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII) maßgeblich ist (BVerwGE 114, 326 ff), ist vorliegend ohne Bedeutung, weil sein tatsächlicher Aufenthalt zur Zeit der stationären Behandlung und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen. Einer Beiladung des K nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht, weil er an dem Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht nach § 25 SGB XII geltend(BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R); eine Entscheidung hierüber greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein.
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Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 116 Abs 2 SGB XII verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers(BSG aaO).
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Die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten misst sich an § 44 Abs 1 SGB X, der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind. Ob der Aufwendungsersatz eine Sozialleistung im Sinne dieser Regelung ist, bedarf - obwohl vieles hierfür spricht, zumal der Nothelfer zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7)- keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat den Aufwendungsersatz zu Recht nicht erbracht.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 25 SGB XII. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2).
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Ein Eilfall setzt zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das Krankenhaus notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des K in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort.
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Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Hinzukommen muss nämlich - entgegen der Auffassung der Klägerin - ein sozialhilferechtliches Moment, an dem es bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des K im Krankenhaus fehlte. Das sozialhilferechtliche Moment erfordert grundsätzlich, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war, der Sozialhilfeträger also nicht eingeschaltet werden konnte (BSG aaO). Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BSG aaO; BVerwG, Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 -, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt ("... bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe ..."), weil mit der Kenntnis iS des § 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB XII die Sozialhilfe "einsetzt"(BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG aaO). Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18). Dass es der Klägerin objektiv unmöglich war, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten, hat das LSG verneint, weil die Aufnahme des K an einem Dienstag um 10.34 Uhr erfolgt sei und es der Zustand des K trotz bestehender Behandlungsbedürftigkeit zugelassen habe, vor der stationären Behandlung ein Aufklärungsgespräch zu führen, einen Fragebogen zur Anamnese auszufüllen und einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch im Tatsächlichen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
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Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann zwar auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Ein solcher Fall liegt aber gerade nicht vor. Das LSG ist im Hinblick auf die Angaben des K davon ausgegangen, dass dieser weder gesetzlich noch privat krankenversichert sei. Ob die Umstände des Einzelfalls eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin eine erforderliche Aufklärung des Versichertenstatus unterlassen und ist in der Folge davon ausgegangen, dass K als Selbstzahler die Kosten der Krankenhausbehandlung übernimmt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es indes nicht, die Einschaltung des Sozialhilfeträgers zu unterlassen.
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Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; dabei spielt es keine Rolle, ob zunächst ein Vorschuss geleistet wird und die Obliegenheit erst in dem Moment eintritt, in dem erkennbar wird, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird bzw aufgebraucht ist, oder bereits bei Aufnahme differenzierte Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung unterbleiben; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 25 SGB XII nicht abgenommen(BVerwGE 114, 298 ff). Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20).
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Zweck des § 25 SGB XII ist es nämlich nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen(BSG, aaO, RdNr 19; BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen drohender strafrechtlicher Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger sowie ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.5.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363 f). Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20; BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
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Werden die dem Krankenhaus obliegenden Prüfungspflichten - wie hier - bereits vor Beginn der Krankenhausbehandlung verletzt, kann ein Anspruch aus § 25 SGB XII auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst an dem der Aufnahme folgenden Werktag zumutbar und deshalb zumindest für die ersten beiden Tage Aufwendungsersatz zu leisten sei(dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 24 und 29), weil das für den Tatbestand eines Nothelferanspruchs notwendige sozialhilferechtliche Moment zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.
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Einer Entscheidung darüber, ob ein Nothelferanspruch darüber hinaus auch daran scheitert, weil K im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten abgegebene telefonische Erklärung, selbst zahlen zu wollen, seinerseits die notwendige Hilfe durch den Sozialhilfeträger nicht in Anspruch genommen hätte (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 27), bedarf danach keiner Entscheidung. Andere öffentlich-rechtliche Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, scheiden als denkbare Anspruchsgrundlage aus. § 25 SGB XII regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlich-rechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlich-rechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch aus(BSG, Urteile vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, RdNr 21, und vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - mwN).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG(vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7).
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Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
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die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
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(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
Strafgesetzbuch - StGB | § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).