Sozialgericht Dortmund Urteil, 13. Okt. 2014 - S 31 AL 573/12
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012verurteilt, der Klägerin bereits ab 26. Mai 2012 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt ½ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
3Nach einem früheren Bezug von Arbeitslosengeld erhielt die Klägerin eine Entgeltbescheinigung von der Beklagten vom 25.Oktober 2010. Dort findet sich unter der Überschrift "Wichtig für Sie:" der Hinweis:
4"Sie müssen sich spätestens 3 Monate vor dem Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.Um Ihnen die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, können Sie uns die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vorab mitteilen und einen Termin zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung vereinbaren.Wenn Sie sich nicht rechtzeitig oder nicht wirksam arbeitsuchend melden, ohne einen wichtigen Grund zu haben, tritt eine Sperrzeit ein."
5Am 29. September 2011 verlängerte die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 25. Mai 2012. Der Arbeitgeber teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2012 mit, daß keine weitere Verlängerung erfolge.
6Am 30. April 2012 meldete die Klägerin sich arbeitsuchend. Am 07. Mai 2012 meldete sie sich zum 26. Mai 2012 arbeitslos. Die Klägerin wurde zu einer Sperrzeit angehört. Sie trug vor, sie habe sich schon im Februar 2012 bei dem JobCenter, einer Frau XXX, arbeitsuchend gemeldet. Frau XXX habe gesagt, sie müsse sich melden, wenn sie wisse, ob ihr Vertrag verlängert werde oder nicht.
7Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 stellte die Beklagte eine Sperrzeit vom 26. Mai bis 01. Juni 2012 fest. Mit weiterem Bescheid vom 23. Mai 2012 bewilligte die Beklagte ab 02. Juni 2012 Arbeitslosengeld. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, sie habe Frau XXX am 29. Februar 2012 angerufen, um sich rechtzeitig vor Ablauf des Arbeitsvertrages zu melden. Diese habe sich das offensichtlich nicht notiert und sie auch nicht darauf hingewiesen, daß sie sich bei der Agentur für Arbeit melden müsse. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurückgewiesen. Die Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, zur Vermeidung einer Sperrzeit nach § 38 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsuchend zu melden. Dies habe die Klägerin nicht getan. Ein Telefongespräch mit dem JobCenter könne keine Arbeitsuchendmeldung darstellen.
8Daraufhin hat die Klägerin am 09. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Arbeitgeber habe ihr an sich eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesichert. Trotzdem habe sie sich bei Frau XXX telefonisch gemeldet, um sich arbeitsuchend zu melden. Die Arbeitsuchendmeldung bei einer anderen Behörde als der Beklagten sei nach der Kommentierung von Niesel zum SGB III § 37 b Rdnr. 13 hinreichend. Außerdem sei § 16 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) sinngemäß anzuwenden.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 zu verurteilen, ihr bereits ab 26. Mai 2012 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
13Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie weist darauf hin, daß § 37 b SGB III seit dem 01. Januar 2009 durch § 38 SGB III ersetzt worden sei. In der Kommentierung von Niesel heiße es überdies nicht, daß die Arbeitsuchendmeldung bei anderen Behörden vorgenommen werden könne, sondern daß die Arbeitsuchendmeldung bei jeder Dienststelle der Agentur vorgenommen werden könne.
14§ 16 SGB I gelte für Anträge auf Sozialleistungen, nicht hingegen für verfahrenserhebliche Tatsachenerklärungen wie z. B. die Arbeitsuchendmeldung. Die Klägerin ist im Verhandlungstermin angehört worden. Sie hat im Wesentlichen angegeben, sie könne sich nicht daran erinnern, den Hinweis in der Entgeltbescheinigung gelesen zu haben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
15Entscheidungsgründe:
16Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist teilweise begründet.
17Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide insoweit iSv § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, als ihr für die Zeit vom 26. Mai bis 01. Juni 2012 kein Arbeitslosengeld gewährt worden ist. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.
18Zu Recht hat die Beklagte nämlich eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III festgestellt. Nach § 38 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur arbeitsuchend zu melden. Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Der Telefonanruf bei dem JobCenter reicht zur Fristwahrung nicht aus, weil die Arbeitsuchendmeldung bei einer Dienststelle der Agentur für Arbeit zu erfolgen hat (vgl. Brand in Brand SGB III 5. Auflage § 38 Rdnr. 13). § 16 SGB I ist für die Arbeitsuchendmeldung nicht anzuwenden, auch nicht analog, weil es sich dabei nicht um einen Antrag auf Sozialleistungen handelt. Darüber hinaus ist der Anruf bei Frau XXX vom JobCenter ohnehin nach dem Zeitpunkt einer rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung erfolgt. Eine Arbeitsuchendmeldung bei der Beklagten hätte bei dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 25. Mai 2012 am 27. Februar 2012 erfolgen müssen, weil der 25. Februar 2012 ein Samstag war. Insoweit kann auch kein Herstellungsanspruch eingreifen (auf eine Arbeitsuchendmeldung ohnehin nicht anwendbar, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. März 20004, B 13 RJ 16/03 R in BSGE 92, 241ff). Denn ein Hinweis von Frau XXX im Telefongespräch am 29. Februar 2012 auf die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung hätte nicht mehr zu einer rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung führen können, weil dieser Zeitpunkt bei dem Telefongespräch schon verstrichen war. Folge des Verstoßes gegen § 38 SGB III ohne wichtigen Grund ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 6 SGB III bzw. dem am 1. April 2012 in Kraft getretenem wortgleichen § 159 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 6 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche. Ein wichtiger Grund für die verspätete Arbeitsuchendmeldung ist nicht ersichtlich.
19Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nur dann eintritt, wenn der Versicherte vorwerfbar und schuldhaft gehandelt hat (vgl. Hauck/Noftz/Rademacker § 38 SGB III Rdnr. 47, Brand in Brand Kommentar zum SGB III 5. Aufl. § 38 Rdnr. 11 und 12, BSG B 7/7a AL 56/06 R in SozR 4-4300 § 37 b Nr. 5). Dies ist hier jedoch der Fall. Durch die Entgeltbescheinigung vom 25. Oktober 2010 hatte die Klägerin Kenntnis von der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung oder aber sie hätte davon Kenntnis haben können, wenn sie dieses Schreiben gelesen hätte. Im letzeren Fällen trifft sie Verschulden in Form von Fahrlässigkeit, daß sie sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat.
20Demgemäß konnte die Klage hinsichtlich einer Sperrzeit von einer Woche als solche keinen Erfolg haben. Allerdings hatte die Klage Erfolg hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26. Mai bis 01. Juni 2012. Denn der Leistungsanspruch der Klägerin ruht nicht in diesem Zeitraum.
21Gemäß § 144 Abs. 2 SGB III bzw. gemäß dem ab 1. April 2012 geltenden wortgleichen § 159 Abs. 2 SGB III beginnt nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Sperrzeit jeweils mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitbegründendes Ereignis bei einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist die verspätete Arbeitsuchendmeldung. Da sich die Klägerin spätestens am 27. Februar 2012 arbeitsuchend hätte melden müssen, ist an diesem Tag das sperrzeitbegründende Ereignis eingetreten. Die Sperrzeit begann also am 28. April 2012 und lief nach einer Woche ab. Ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches ab 26. Mai 2012 konnte demnach nicht mehr eintreten (vgl. Lüdtke in LPK zum SGB III 1. Aufl. § 144 Rdnr. 46, Voelzke NZS 2005, 281, 282).
22Die Kammer vermag ebenso wie die 22. Kammer des Sozialgerichts Dortmund (vgl. Urteil S 22 AL 1146/10) der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Eicher/Schlegel/Böttiger SGB III-Kommentar § 38 Rdnr. 100, Niesel/Brand/Karmanski SGB III-Kommentar 5. Auflage § 144 Rdnr. 151) und den Entscheidungen des 16. Senats des Landessozialgerichts Essen (L16 AL 139/11, L 16 AL 51/11), daß eine Sperrzeit in einem solchen Fall erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs eintritt, nicht zu folgen.
23Die Begründung dieser Meinung beruht im Wesentlichen darauf, daß es nicht sein dürfe, daß ein Versicherter trotz verspäteter Arbeitsuchendmeldung keine Sanktion erfahre.
24Dies ist zum einem so nicht zutreffend. Denn wenn ein Versicherter seinen Arbeitslosengeldanspruch voll ausschöpft, tritt die neben dem Ruhen des Leistungsanspruches zweite mit einer Sperrzeit verbundene Sanktion, nämlich die Minderung der Anspruchsdauer, ein.
25Zum anderen wird dadurch der Wortlaut des Gesetzes zum Nachteil des Versicherten und Leistungsbeziehers ausgelegt. Dies verbietet sich nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SGB I im Sozialrecht. § 2 Abs. 2 SGB I stellt eine sich auch an die Sozialgerichte richtende Auslegungsregel dar, wonach die Vorschriften der Sozialgesetzbücher nicht zu Ungunsten der Leistungsbezieher ausgelegt werden dürfen (vgl. Urteile des BSG vom 29. Januar 2001, B 7 AL 16/00 R in BSGE 87, 262-269 und vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 6/06 R in SozR 4-2500 § 44 Nr. 11).
26Dem Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Änderung des § 38 Abs. 1 SGB III die Vorstellung hatte, die Sperrzeit beginne erst mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, also normalerweise mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruches (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10810 Seite 38), kann keine Bedeutung beigemessen werden. Der Wille des historischen Gesetzgebers kann für die Beurteilung der Sperrzeitlage nicht herangezogen werden. Denn er befaßte sich bei der Regelung von § 38 SGB III nicht mit der seit längerem bestehenden Vorschrift über den Beginn der Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 SGB III.
27Auch das Argument des 16. Senat des Landessozialgerichts Essen, eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung setze ersichtlich voraus, daß ein Leistungsanspruch oder Arbeitslosigkeit eingetreten sei, überzeugt die Kammer nicht. Es ist seit langem höchstrichterlich anerkannt, daß eine Sperrzeit ablaufen kann, ohne daß Arbeitslosigkeit oder gar ein Leistungsanspruch begonnen hat (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts 7 Rar 106/89 in SozR 3-4100 § 119 Nr.3 und B 7 AL 14/99 R in SozR 3-4100 § 119 Nr. 17). Dies liegt daran, daß der Gesetzgeber zur Verwaltungsvereinfachung bewußt von einer Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand eines Leistungsanspruchs abgesehen hat (vgl. Urteil des Bundessozialgericht B 7 AL 14/99 R in juris Rdnr. 24). Überdies gehört anders als bei einer Sperrzeit wegen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 144 Abs.1 Nr.1 bzw. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III der Eintritt der Arbeitslosigkeit gerade nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem teilweisen Klageerfolg Rechnung.
29Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
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(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
- 1.
das Eingliederungsziel, - 2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, - 3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, - 4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.