Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2017 - L 8 AL 2132/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteil einreichenLandessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2017 - L 8 AL 2132/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- 1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), - 2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und - 3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, - 2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und - 3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, - 2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, - 3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und - 4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012verurteilt, der Klägerin bereits ab 26. Mai 2012 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt ½ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
3Nach einem früheren Bezug von Arbeitslosengeld erhielt die Klägerin eine Entgeltbescheinigung von der Beklagten vom 25.Oktober 2010. Dort findet sich unter der Überschrift "Wichtig für Sie:" der Hinweis:
4"Sie müssen sich spätestens 3 Monate vor dem Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.Um Ihnen die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, können Sie uns die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vorab mitteilen und einen Termin zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung vereinbaren.Wenn Sie sich nicht rechtzeitig oder nicht wirksam arbeitsuchend melden, ohne einen wichtigen Grund zu haben, tritt eine Sperrzeit ein."
5Am 29. September 2011 verlängerte die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 25. Mai 2012. Der Arbeitgeber teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2012 mit, daß keine weitere Verlängerung erfolge.
6Am 30. April 2012 meldete die Klägerin sich arbeitsuchend. Am 07. Mai 2012 meldete sie sich zum 26. Mai 2012 arbeitslos. Die Klägerin wurde zu einer Sperrzeit angehört. Sie trug vor, sie habe sich schon im Februar 2012 bei dem JobCenter, einer Frau XXX, arbeitsuchend gemeldet. Frau XXX habe gesagt, sie müsse sich melden, wenn sie wisse, ob ihr Vertrag verlängert werde oder nicht.
7Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 stellte die Beklagte eine Sperrzeit vom 26. Mai bis 01. Juni 2012 fest. Mit weiterem Bescheid vom 23. Mai 2012 bewilligte die Beklagte ab 02. Juni 2012 Arbeitslosengeld. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, sie habe Frau XXX am 29. Februar 2012 angerufen, um sich rechtzeitig vor Ablauf des Arbeitsvertrages zu melden. Diese habe sich das offensichtlich nicht notiert und sie auch nicht darauf hingewiesen, daß sie sich bei der Agentur für Arbeit melden müsse. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurückgewiesen. Die Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, zur Vermeidung einer Sperrzeit nach § 38 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsuchend zu melden. Dies habe die Klägerin nicht getan. Ein Telefongespräch mit dem JobCenter könne keine Arbeitsuchendmeldung darstellen.
8Daraufhin hat die Klägerin am 09. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Arbeitgeber habe ihr an sich eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesichert. Trotzdem habe sie sich bei Frau XXX telefonisch gemeldet, um sich arbeitsuchend zu melden. Die Arbeitsuchendmeldung bei einer anderen Behörde als der Beklagten sei nach der Kommentierung von Niesel zum SGB III § 37 b Rdnr. 13 hinreichend. Außerdem sei § 16 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) sinngemäß anzuwenden.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 zu verurteilen, ihr bereits ab 26. Mai 2012 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
13Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie weist darauf hin, daß § 37 b SGB III seit dem 01. Januar 2009 durch § 38 SGB III ersetzt worden sei. In der Kommentierung von Niesel heiße es überdies nicht, daß die Arbeitsuchendmeldung bei anderen Behörden vorgenommen werden könne, sondern daß die Arbeitsuchendmeldung bei jeder Dienststelle der Agentur vorgenommen werden könne.
14§ 16 SGB I gelte für Anträge auf Sozialleistungen, nicht hingegen für verfahrenserhebliche Tatsachenerklärungen wie z. B. die Arbeitsuchendmeldung. Die Klägerin ist im Verhandlungstermin angehört worden. Sie hat im Wesentlichen angegeben, sie könne sich nicht daran erinnern, den Hinweis in der Entgeltbescheinigung gelesen zu haben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
15Entscheidungsgründe:
16Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist teilweise begründet.
17Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide insoweit iSv § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, als ihr für die Zeit vom 26. Mai bis 01. Juni 2012 kein Arbeitslosengeld gewährt worden ist. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.
18Zu Recht hat die Beklagte nämlich eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III festgestellt. Nach § 38 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur arbeitsuchend zu melden. Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Der Telefonanruf bei dem JobCenter reicht zur Fristwahrung nicht aus, weil die Arbeitsuchendmeldung bei einer Dienststelle der Agentur für Arbeit zu erfolgen hat (vgl. Brand in Brand SGB III 5. Auflage § 38 Rdnr. 13). § 16 SGB I ist für die Arbeitsuchendmeldung nicht anzuwenden, auch nicht analog, weil es sich dabei nicht um einen Antrag auf Sozialleistungen handelt. Darüber hinaus ist der Anruf bei Frau XXX vom JobCenter ohnehin nach dem Zeitpunkt einer rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung erfolgt. Eine Arbeitsuchendmeldung bei der Beklagten hätte bei dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 25. Mai 2012 am 27. Februar 2012 erfolgen müssen, weil der 25. Februar 2012 ein Samstag war. Insoweit kann auch kein Herstellungsanspruch eingreifen (auf eine Arbeitsuchendmeldung ohnehin nicht anwendbar, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. März 20004, B 13 RJ 16/03 R in BSGE 92, 241ff). Denn ein Hinweis von Frau XXX im Telefongespräch am 29. Februar 2012 auf die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung hätte nicht mehr zu einer rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung führen können, weil dieser Zeitpunkt bei dem Telefongespräch schon verstrichen war. Folge des Verstoßes gegen § 38 SGB III ohne wichtigen Grund ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 6 SGB III bzw. dem am 1. April 2012 in Kraft getretenem wortgleichen § 159 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 6 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche. Ein wichtiger Grund für die verspätete Arbeitsuchendmeldung ist nicht ersichtlich.
19Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nur dann eintritt, wenn der Versicherte vorwerfbar und schuldhaft gehandelt hat (vgl. Hauck/Noftz/Rademacker § 38 SGB III Rdnr. 47, Brand in Brand Kommentar zum SGB III 5. Aufl. § 38 Rdnr. 11 und 12, BSG B 7/7a AL 56/06 R in SozR 4-4300 § 37 b Nr. 5). Dies ist hier jedoch der Fall. Durch die Entgeltbescheinigung vom 25. Oktober 2010 hatte die Klägerin Kenntnis von der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung oder aber sie hätte davon Kenntnis haben können, wenn sie dieses Schreiben gelesen hätte. Im letzeren Fällen trifft sie Verschulden in Form von Fahrlässigkeit, daß sie sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat.
20Demgemäß konnte die Klage hinsichtlich einer Sperrzeit von einer Woche als solche keinen Erfolg haben. Allerdings hatte die Klage Erfolg hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26. Mai bis 01. Juni 2012. Denn der Leistungsanspruch der Klägerin ruht nicht in diesem Zeitraum.
21Gemäß § 144 Abs. 2 SGB III bzw. gemäß dem ab 1. April 2012 geltenden wortgleichen § 159 Abs. 2 SGB III beginnt nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Sperrzeit jeweils mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitbegründendes Ereignis bei einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist die verspätete Arbeitsuchendmeldung. Da sich die Klägerin spätestens am 27. Februar 2012 arbeitsuchend hätte melden müssen, ist an diesem Tag das sperrzeitbegründende Ereignis eingetreten. Die Sperrzeit begann also am 28. April 2012 und lief nach einer Woche ab. Ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches ab 26. Mai 2012 konnte demnach nicht mehr eintreten (vgl. Lüdtke in LPK zum SGB III 1. Aufl. § 144 Rdnr. 46, Voelzke NZS 2005, 281, 282).
22Die Kammer vermag ebenso wie die 22. Kammer des Sozialgerichts Dortmund (vgl. Urteil S 22 AL 1146/10) der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Eicher/Schlegel/Böttiger SGB III-Kommentar § 38 Rdnr. 100, Niesel/Brand/Karmanski SGB III-Kommentar 5. Auflage § 144 Rdnr. 151) und den Entscheidungen des 16. Senats des Landessozialgerichts Essen (L16 AL 139/11, L 16 AL 51/11), daß eine Sperrzeit in einem solchen Fall erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs eintritt, nicht zu folgen.
23Die Begründung dieser Meinung beruht im Wesentlichen darauf, daß es nicht sein dürfe, daß ein Versicherter trotz verspäteter Arbeitsuchendmeldung keine Sanktion erfahre.
24Dies ist zum einem so nicht zutreffend. Denn wenn ein Versicherter seinen Arbeitslosengeldanspruch voll ausschöpft, tritt die neben dem Ruhen des Leistungsanspruches zweite mit einer Sperrzeit verbundene Sanktion, nämlich die Minderung der Anspruchsdauer, ein.
25Zum anderen wird dadurch der Wortlaut des Gesetzes zum Nachteil des Versicherten und Leistungsbeziehers ausgelegt. Dies verbietet sich nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SGB I im Sozialrecht. § 2 Abs. 2 SGB I stellt eine sich auch an die Sozialgerichte richtende Auslegungsregel dar, wonach die Vorschriften der Sozialgesetzbücher nicht zu Ungunsten der Leistungsbezieher ausgelegt werden dürfen (vgl. Urteile des BSG vom 29. Januar 2001, B 7 AL 16/00 R in BSGE 87, 262-269 und vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 6/06 R in SozR 4-2500 § 44 Nr. 11).
26Dem Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Änderung des § 38 Abs. 1 SGB III die Vorstellung hatte, die Sperrzeit beginne erst mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, also normalerweise mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruches (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10810 Seite 38), kann keine Bedeutung beigemessen werden. Der Wille des historischen Gesetzgebers kann für die Beurteilung der Sperrzeitlage nicht herangezogen werden. Denn er befaßte sich bei der Regelung von § 38 SGB III nicht mit der seit längerem bestehenden Vorschrift über den Beginn der Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 SGB III.
27Auch das Argument des 16. Senat des Landessozialgerichts Essen, eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung setze ersichtlich voraus, daß ein Leistungsanspruch oder Arbeitslosigkeit eingetreten sei, überzeugt die Kammer nicht. Es ist seit langem höchstrichterlich anerkannt, daß eine Sperrzeit ablaufen kann, ohne daß Arbeitslosigkeit oder gar ein Leistungsanspruch begonnen hat (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts 7 Rar 106/89 in SozR 3-4100 § 119 Nr.3 und B 7 AL 14/99 R in SozR 3-4100 § 119 Nr. 17). Dies liegt daran, daß der Gesetzgeber zur Verwaltungsvereinfachung bewußt von einer Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand eines Leistungsanspruchs abgesehen hat (vgl. Urteil des Bundessozialgericht B 7 AL 14/99 R in juris Rdnr. 24). Überdies gehört anders als bei einer Sperrzeit wegen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 144 Abs.1 Nr.1 bzw. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III der Eintritt der Arbeitslosigkeit gerade nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem teilweisen Klageerfolg Rechnung.
29Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis im Zeitraum vom 15. bis 21.5.2007 geruht hat, sich die Anspruchsdauer entsprechend gemindert hat und die Beklagte zur (nachträglichen) Aufhebung der Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum berechtigt war.
- 2
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Die 1952 geborene Klägerin, von Beruf Altenpflegerin, bezog seit dem 2.8.2006 Alg (Bewilligungsbescheid vom 23.8.2006). Unter dem 18.4.2007 lud die Beklagte sie zu einem Termin am 14.5.2007 um 11:00 Uhr ein; Gegenstand des Termins sollten die berufliche Situation der Klägerin und ihr Bewerberangebot sein. Das Einladungsschreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Infolge fehlerhafter Notierung dieses Termins erschien die Klägerin nicht am 14.5.2007, sondern am Folgetag um 11:00 Uhr bei der Beklagten. An diesem Tag fand kein Gespräch zwischen ihr und der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten statt; stattdessen erhielt die Klägerin eine erneute Einladung zum 21.5.2007. Diesen Termin nahm die Klägerin pünktlich wahr.
- 3
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Mit Bescheid vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2007 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 15. bis zum 21.5.2007 auf und stellte eine entsprechende Minderung der Anspruchsdauer fest, weil der Anspruch der Klägerin wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis für eine Woche ruhe (§ 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6, § 128 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
) .
- 4
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Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 27.8.2009). Auf die - vom SG zugelassene - Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufhebungsentscheidung (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
) sei rechtmäßig. Nach § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III sei zwar eine Meldung zu einer anderen als der bestimmten Tageszeit ausreichend, wenn sie "am selben Tag" erfolge und der Zweck der Meldung erreicht werden könne. Diese Bestimmung sei über ihren Wortlaut hinaus nicht iS einer erweiternden Auslegung auf Fälle einer um 24 Stunden verspäteten Meldung am Folgetag anwendbar. Einer analogen Anwendung sei die Vorschrift aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts ("zu einer anderen Zeit am selben Tag") nicht zugänglich. Daher sei auch nicht aufzuklären, ob der Zweck der Meldung iS des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III durch die Vorsprache der Klägerin am 15.5.2007 noch habe erreicht werden können. Der Klägerin habe kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Die Klägerin habe lediglich - fahrlässig - den Meldetermin unzutreffend erinnert. Die Sperrzeit führe zum Ruhen des Anspruchs auf Alg; zudem mindere sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Die Sanktionsfolge des § 144 Abs 6 SGB III sei auch nicht verfassungswidrig. oder unverhältnismäßig.
- 5
-
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (§ 309 Abs 2 Satz 3 SGB III; Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz
) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine ausnahmslose pauschale Kürzung des Alg als unzumutbar erachtet, soweit ein Arbeitsloser aus Unerfahrenheit, Unverständnis für Verwaltungsvorgänge, aus Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Auch die Sanktion von einer Woche stelle vor diesem Hintergrund einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum dar und müsse unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden. Gemäß § 144 Abs 6 SGB II sei Folge des Meldeversäumnisses eine pauschale Sperrzeit; eine Abwägung im Einzelfall lasse das Gesetz nicht zu. Überdies sei ein versehentliches Terminversäumnis kein vorwerfbares versicherungswidriges Verhalten iS des § 144 Abs 1 iVm § 309 SGB III; die Versichertengemeinschaft werde nicht tangiert, weil der Zweck ihrer, der Klägerin, Meldung lediglich in der Besprechung ihrer beruflichen Situation und des Bewerberangebots gelegen habe. Dieser Zweck habe bei der Besprechung eine Woche später nachgeholt werden können. Im Übrigen bestehe bei der Meldung einen Tag später kein Unterschied zu dem von § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III umfassten Fall, in dem ein Betroffener noch am selben Tag - aber nach Dienstschluss des Sachbearbeiters - die Meldung nachhole; auch in diesem Fall könne der Meldezweck erst bei dem - nachgeholten - Gespräch mit dem Sachbearbeiter erfüllt werden.
- 6
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. August 2009 zurückzuweisen.
- 7
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
- 8
-
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) .
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Das LSG hat zutreffend die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids der Beklagten vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2007 bestätigt.
- 11
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1. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind die Verfügungen der Beklagten vom 24.5.2007 betreffend den Eintritt einer Sperrzeit bzw das Vorliegen eines Ruhenszeitraums vom 15. bis 21.5.2007, die Aufhebung des Alg für diesen Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer (vgl ua BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 10 mwN).
- 12
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2. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24.5.2007 misst sich an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 SGB III. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
- 13
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Der Bescheid der Beklagten vom 23.8.2006 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; er hatte die Bewilligung von Alg ab August 2006 für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen zum Gegenstand. Wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt(vgl nur BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15 RdNr 15). Hier ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 144 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 6 SGB III eingetreten(dazu sogleich unter 3). Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gegeben. Das LSG hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15 RdNr 24 mwN). Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellungen des subjektiven Verschuldens wendet, ist zu beachten, dass die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar ist. Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich, ob das LSG den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat, sowie, ob es beachtet hat, dass sich die Bösgläubigkeit grundsätzlich auf den zurückzunehmenden Teil des Verwaltungsakts erstrecken muss (vgl BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14 mwN). Insofern ist die Entscheidung des LSG nicht zu beanstanden. Es hat bei der Prüfung des subjektiven Verschuldens nicht nur auf den Erhalt und Inhalt des "Merkblatt 1 für Arbeitslose" und die der Klägerin im Einladungsschreiben vom 18.4.2007 übermittelte Rechtsfolgenbelehrung abgestellt, sondern sich einen eigenen Eindruck von der persönlichen Einsichtsfähigkeit der im Termin anwesenden Klägerin verschafft (vgl dazu auch Senatsurteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - Juris, RdNr 16, 19). Danach war es der Klägerin möglich und zumutbar, die Hinweise nachzuvollziehen und wusste sie - oder hätte zumindest im Sinne grober Fahrlässigkeit ohne Weiteres erkennen können -, welche Folgen das Meldeversäumnis haben konnte. Diese Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG entzieht sich der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (zB Verstoß gegen Denkgesetze) angegriffen wird (vgl § 163 SGG), was hier nicht der Fall ist.
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a) Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach Satz 2 Nr 6 der Vorschrift ua dann vor, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Sperrzeit, dh pflichtwidriges Verhalten und Fehlen eines wichtigen Grundes, liegen vor.
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Gemäß § 309 Abs 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung ua zum Zwecke der Berufsberatung(Nr 1), der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (Nr 2) und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Nr 5) erfolgen. An diesen Anforderungen orientiert sich die Aufforderung der Beklagten vom 18.4.2007, mit der sie die Klägerin zwecks Erörterung ihrer beruflichen Situation und ihres Bewerberangebots zum Termin am 14.5.2007 um 11:00 Uhr einlud. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Aufforderung (vgl dazu Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 309 RdNr 10 ff). Gemäß § 309 Abs 3 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 hat sich der Arbeitslose zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Nach Satz 2 des § 309 Abs 3 SGB III ist er seiner allgemeinen Meldepflicht (nur) dann auch nachgekommen, wenn diese nach Tag und Tageszeit bestimmt war und er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Diese Voraussetzungen treffen auf das Meldeversäumnis der Klägerin nicht zu.
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Die Meldung der Klägerin erfolgte am 15.5.2007 und damit nicht mehr "am selben Tag", der in der Meldeaufforderung bestimmt war. Der Begriff "am selben Tag" ist fest bestimmt; er ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem damit zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers kann eine Meldung am Folgetag nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Demgemäß hat die Beklagte entsprechend ihrer, in § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB III zum Ausdruck gebrachten Belehrungs- und Hinweispflicht vor Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis klargestellt, dass "vom Tag nach dem Meldeversäumnis an für die Dauer von einer Woche" Alg nicht gezahlt wird. Die Meldeaufforderung und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen auch im Übrigen - wie bereits das LSG ausgeführt hat - den gesetzlichen Anforderungen; insbesondere wird der Arbeitslose in verständlicher und klarer Form darüber informiert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus dem Meldeversäumnis resultieren (vgl Senatsurteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - RdNr 17; ebenso bereits BSG SozR 4100 § 132 Nr 1; vgl ferner BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 26).
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b) Entgegen der Ansicht des SG, auf die sich die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung gestützt hat, kann die Klägerin auch nicht kraft richterlicher Rechtsfortbildung, insbesondere mittels einer analogen Anwendung des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III, so behandelt werden, als sei sie ihrer Rechtspflicht nachgekommen. Ein Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Analogie ist mithin die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestands auf einen ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt (vgl zuletzt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 25 und Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = demnächst in SozR 4-4300 § 132 Nr 4; vgl auch BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 1 RdNr 16 und Nr 3 RdNr 18; BVerfGE 82, 6, 11 f; 116, 69, 83, 84; BVerfG NJW 2011, 836 unter B I 3b = RdNr 53 mwN). Sie beruht - in Anlehnung an Art 3 Abs 1 Grundgesetz - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (vgl BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 15). Aus der Rechtsentwicklung sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben sich jedoch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gesetzeslücke.
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§ 309 SGB III entspricht nahezu wortgleich der Vorgängerregelung in § 132 Abs 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm mit § 5 Satz 2 der Meldeanordnung vom 14.12.1972 (ANBA 1973, 245). Die Begrenzung einer sanktionslosen Nachholung der Meldung nur am selben Tag ist mithin bewusst in das SGB III übernommen worden. Im Übrigen fehlt es für eine analoge Anwendung des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III auch an einer Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte; die Meldung am selben Tag ist etwas anderes als das Aufsuchen der Beklagten an einem späteren Tag.
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Ebenso wie zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage eingeführt werden dürfen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7; stRspr), können Vorschriften einzelne Personengruppen begünstigen und andere von der Begünstigung ausnehmen (vgl BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Zu prüfen ist lediglich, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8; BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1; stRspr). Daran, dass die Datumsgleichheit ein - leicht überprüfbares - sachliches Kriterium darstellt, um den Versicherten vor Rechtsnachteilen zu bewahren, hat der Senat keinen Zweifel; eine willkürlich unterschiedliche Behandlung liegt nicht vor.
- 20
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Es kann deshalb dahinstehen, ob der Zweck der Meldung iS des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III auch durch die Vorsprache der Klägerin am 15.5.2007 um 11:00 Uhr noch hätte erreicht werden können (aA Geiger, info also 2011, 22 f). Die mögliche Zweckerreichung kann allenfalls bei der Frage eine Rolle spielen, ob die festgestellte Sperrzeit von einer Woche unverhältnismäßig war (dazu unten zu 3c).
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c) Die Klägerin kann sich für ihr pflichtwidriges Verhalten auch auf keinen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III berufen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn durch diesen die Meldung oder das Erscheinen unmöglich oder erschwert wurde, sodass dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen, mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (vgl BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 12 mwN; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 144 RdNr 112; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 144 SGB III RdNr 198, Stand Einzelkommentierung Juli 2009). Die Sperrzeit greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf (BSG aaO; vgl auch Bieback, SR 2011, 21, 22 ff) und setzt - ebenso wie der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 7 SGB III (verspätete Arbeitsuchendmeldung) - ein subjektiv vorwerfbares Verhalten (mindestens leichte Fahrlässigkeit nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab) voraus(vgl ua BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 2 RdNr 21, 22; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 446, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die damit für den Senat bindend sind (vgl § 163 SGG), war ihr ein rechtmäßiges Verhalten objektiv möglich und subjektiv zumutbar. Seitens der Versichertengemeinschaft kann von einem Berechtigten erwartet werden, dass er Termine zur Einhaltung einer eigenen Mitwirkungsobliegenheit korrekt notiert und einhält; beides liegt allein im Verantwortungsbereich des Versicherten. Aus der Sicht eines objektiven Dritten konnte die Klägerin den Meldetermin am 14.5.2007 ohne Weiteres wahrnehmen und ist ihr, wie vom LSG festgestellt, jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
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d) Die Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Alg gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III. Nach § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III mindert sich der Alg-Anspruch um die Tage der Sperrzeit. Diese Rechtsfolgen sind im angefochtenen Bescheid der Beklagten zutreffend umgesetzt worden. Nach § 144 Abs 6 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Meldeversäumnis eine Woche. Nach § 144 Abs 2 Satz 1 SGB III begann die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das sie begründet. Zutreffend hat die Beklagte daher die Dauer der Sperrzeit vom 15. bis zum 21.5.2007 festgestellt.
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3a) Die Sanktionsfolge des § 144 Abs 6 SGB III als Folge des Meldeversäumnisses verstößt auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art 14 GG nicht gegen Verfassungsrecht. Zwar ist der Anspruch auf Alg - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - durch die Eigentumsgarantie geschützt (vgl nur BVerfG SozR 4100 § 104 Nr 13 S 12; SozR 3-4100 § 116 Nr 3 S 124; BVerfG Beschluss vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - SozR 4100 § 120 Nr 2, RdNr 36 mwN; BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 19 mwN). Zu Recht hat das LSG aber einen Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie verneint. Denn es fehlt bereits daran, dass eine geschützte vermögenswerte Position der Klägerin (also ihr Alg-Anspruch) durch eine Maßnahme der Beklagten beeinträchtigt worden wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 19 und SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 13 mwN; BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6 RdNr 14). Der Klägerin ist im Sinne einer solchen geschützten vermögenswerten Rechtsposition keine stärkere konkrete Rechtsposition "genommen" worden. Denn sie hat mit ihrer letzten Beschäftigung als Altenpflegerin einen (neuen) Alg-Anspruch als Stammrecht erworben, der von vornherein mit der Möglichkeit der Sanktion in Form einer Sperrzeit auch nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB III belastet war. Die Realisierung dieser Belastung im Einzelfall ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten lediglich festgestellt worden.
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b) Selbst wenn aber der Schutzbereich des Art 14 GG tangiert wäre, ist der dann anzunehmende "Eingriff" durch § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 iVm Abs 6 SGB III lediglich eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums(Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Insoweit kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsmöglichkeit zu, auch zur Beschneidung von Leistungsansprüchen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Sozialleistungsverwaltung (vgl BVerfGE 53, 257 ff, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2). Das BVerfG hat diesbezüglich - worauf das LSG zu Recht hinweist - zu der für verfassungswidrig erklärten Ruhensvorschrift des § 120 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), welche zunächst keine Härtefallregelung enthielt, entschieden, dass, soweit ein Arbeitsloser aus Unerfahrenheit, Unverständnis für Verwaltungsvorgänge, aus Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen, welche nicht als "wichtig" iS des § 120 Abs 1 AFG zu qualifizieren seien, seine Meldepflicht nicht einhalte, die ausnahmslos pauschale Kürzung des Alg unzumutbar sei. Dies gelte erst recht, wenn sich die Säumnis dieses Arbeitslosen nicht nachteilig für die Arbeitslosenversicherung auswirke (BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2 S 4). Im Einzelnen hat das BVerfG ausgeführt, bei missbräuchlicher Inanspruchnahme des Alg sei weder etwas gegen die zeitweise Versagung des Alg noch dagegen etwas einzuwenden, dass die Sanktion pauschal einen zweiwöchigen Wegfall des Alg anordne. Es fehlten aber hinreichend Gründe, die Rechte aus dem durch Beitragszahlung erworbenen Versicherungsschutz so weitgehend und undifferenziert einzuschränken. Nicht zu entscheiden sei, ob für Bezieher von Alg auch ein pauschales Ruhen des Alg von sechs Tagen noch hinnehmbar wäre; ein Wegfall des Alg von zwei Wochen sei diesem Personenkreis gegenüber nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das eigentumsgeschützte Alg der Existenzsicherung des Berechtigten diene und eine auf eigenen Beiträgen beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung sei (Hinweis auf BVerfGE 72, 9, 18 ff). In Reaktion auf diese Rechtsprechung des BVerfG ist mit Wirkung ab 1.1.1988 in § 120 Abs 3 AFG idF des Gesetzes vom 14.12.1987 (BGBl I 2602) eine Härteklausel angefügt worden, wonach sich - in Anlehnung an die für Sperrzeiten getroffene Härteregelung in § 119 Abs 2 AFG - die Säumniszeit von regelmäßig zwei Wochen auf eine Woche verkürzt. Diese Regelung ist insoweit unverändert in § 145 Abs 3 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) mit Wirkung vom 1.1.1998 übernommen und durch das Gesetz vom 23.12.2003 mit Wirkung vom 1.1.2005 aufgehoben worden.
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c) Die nunmehr in § 144 Abs 6 SGB III vorgenommene pauschale Regelung ("die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis … beträgt eine Woche") ist iS der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BVerfG verhältnismäßig(vgl auch BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 21 f - zur Regelung der §§ 37b, 140 SGB III aF). Denn die Dauer der Sperrzeit von einer Woche beträgt im Vergleich zu der früheren Regelung in § 120 AFG bzw § 145 SGB III nur noch die Hälfte der Zeit und bringt mithin eine geringere Belastung des Arbeitslosen mit sich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Wahl des geringsten Mittels nicht aus den Augen verloren hat (BSG, aaO; vgl auch Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl 2010, § 144 RdNr 170; Lüdtke in LPK-SGB III, 2008, § 144 RdNr 52; Marschner in Gemeinschaftskommentar zum SGB III, § 144 RdNr 144, Stand Einzelkommentierung März 2009; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 453, Stand Einzelkommentierung März 2006; zweifelnd Geiger, info also 2011, 22 f). Die von § 144 Abs 5 SGB III vorgesehene Sanktionsfolge einer einwöchigen Sperrzeit ist auch in dieser pauschalierten Form angemessen. Denn die Sperrzeitfeststellung ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge versicherungswidrigen Verhaltens (vgl BT-Drucks 15/1515 S 87 zu Nr 76 = § 144; vgl ferner BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 16). Schließlich ist die pauschalierte Sperrzeit auch verhältnismäßig im engeren Sinne (= zumutbar). Sie ermöglicht einerseits der Beklagten, im Rahmen einer Massenverwaltung auf versicherungswidriges Verhalten ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand zu reagieren; andererseits setzt die Verletzung der Obliegenheit des § 309 Abs 3 Satz 1 SGB III auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus und schafft damit ein Korrektiv(vgl BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 22; ebenso Coseriu in Eicher/Schlegel § 144 RdNr 446, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). Eine unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit führt damit nicht zum Eintritt einer Sperrzeit, die schuldhafte Unkenntnis führt indes - auch unter Berücksichtigung der mit der Sperrzeit verbundenen weiteren Rechtsfolge der Anspruchsminderung nach § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III - nicht zu einer Existenzgefährdung, ist aber geeignet, den Versicherten zu einem der Versichertengemeinschaft gegenüber verantwortungsbewussten Verhalten anzuhalten. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Zweck der Belehrung durch ein Beratungsgespräch vor Ablauf des Termins hätte erreicht werden können. Denn die insoweit erforderlichen Feststellungen wären in der Regel mit einem erheblichen Verwaltungs- bzw Ermittlungsaufwand verbunden und stünden im Widerspruch zu der klaren verwaltungspraktikablen Regelung des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist der Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
3Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Er hat einen Grad der Behinderung von 50 und ist zwischenzeitlich seit 01.03.2011 Rentner (Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
4Der Kläger bezog in der Vergangenheit Arbeitslosengeld ab Januar 2007. Anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ab Juni 2007 wurde ihm im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 folgender Hinweis erteilt: "Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher (dies gilt auch bei der Aufnahme von befristeten Beschäftigungen von weniger als drei Monaten), müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von der Beendigung melden. Melden Sie sich verspätet, erhalten Sie für eine Woche wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird Ihre Anspruchsdauer um 7 Tage gemindert."
5Seit 18.06.2006 bis Ende Dezember 2010 arbeitete der Kläger in Vollzeit als Vorarbeiter im Bauhauptgewerbe (regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst in 2010: 1700,- Euro). Der befristete Arbeitsvertrag endete am 31.12.2010. Bei der Beklagten meldete sich der Kläger am 21.10.2010 arbeitsuchend und arbeitslos zum 01.01.2011. Im Anhörungsbogen betreffend den möglichen Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erklärte der Kläger: "Bin auch davon ausgegangen, dass der Vertrag verlängert wird. Ganz ehrlich habe ich wirklich nicht mehr daran gedacht, vor drei Monaten sich arbeitsuchend zu melden ( )". Vermittlungsvorschläge seitens der Beklagten wurden dem Kläger auf seine Arbeitsuchendmeldung nicht unterbreitet. Auf das am 27.10.2010 veröffentlichte Stellengesuch gab es keine Reaktionen etwaiger Arbeitgeber.
6Mit Bescheid vom 01.02.2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest. Dem widersprach der Bevollmächtigte des Klägers am 07.02.2011. Der Kläger sei noch nie arbeitslos gewesen und habe von der Drei-Monats-Frist nicht gewusst. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis wie zuvor auch verlängert werden würde; dass dem nicht so sei, habe er erst unmittelbar vor dem 21.10.2010 erfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes bestehe die Meldepflicht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stelle. Sowohl durch das dem Kläger Anfang 2007 anlässlich seiner damaligen Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt als auch durch den ausdrücklichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 sei der Kläger auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden.
7Mit weiterem Bescheid vom 01.02.2011 in Gestalt eines (gesonderten) Widerspruchsbescheides ebenfalls vom 08.02.2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger sei durchgehend seit dem 03.01.2011 arbeitsunfähig erkrankt und stehe daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Eine Leistungsfortzahlung bei bzw. trotz Arbeitsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der Kläger angesichts der Sperrzeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld erkrankt sei. Das Klageverfahren des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.02.2011 (Az. des Sozialgerichts Duisburg aktuell: S 12 AL 106/11) ist mit Blick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt worden.
8Auf die neuerliche Arbeitslosmeldung vom 15.02.2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2011 (geändert durch Bescheid vom 24.03.2011 und Aufhebungsbescheid vom 24.03.2011) Arbeitslosengeld ab dem 15.02.2011 bis 30.04.2011 (ab Mai 2011 Beginn der laufenden Rentenzahlung).
9Gegen den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 hat der Kläger am 04.03.2011 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, im Zeitpunkt 21.10.2010 sei es nicht so gewesen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 geendet hätte. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemessen an den materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 14 ff. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unwirksam gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei drei Mal verlängert worden. Er habe lediglich die 3-wöchige Frist des § 17 TzBfG zur diesbezüglichen Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht versäumt.
10Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter anderem erklärt: "Es ist schon richtig, wenn ich angegeben habe, dass ich das mit der Arbeitsuchendmeldung vergessen habe. Das habe ich so gesagt. Bei uns in der Firma ist auch darüber gesprochen worden. Mir ist gesagt worden, ich brauch mich nicht zu melden, denn ich sei schon so lange dabei. ( ) Ich muss sagen, dass ich dann auch überlegt habe: sollst Du dich melden oder nicht, und dann habe ich mich leider am Ende zu spät gemeldet."
11Der Kläger hat beantragt,
12den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 sowie den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 aufzuheben.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Urteil vom 21.02.2012, der Beklagten bekanntgemacht am 29.03.2012, hat das Sozialgericht den angefochtenen Sperrzeitbescheid aufgehoben. Der Kläger habe sich zwar objektiv nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet und hierfür auch keinen wichtigen Grund gehabt. Sein Verhalten sei zumindest fahrlässig gewesen, da er sich bei der Beklagten angesichts seiner Unsicherheit über die Meldepflicht zumindest näher hätte erkundigen müssen. Gleichwohl sei der Sperrzeitbescheid aufzuheben, da das Verhalten des Klägers nicht versicherungswidrig gewesen sei. Der Sperrzeittatbestand sei teleologisch zu reduzieren und dann nicht anzuwenden, wenn - wie im Fall des Klägers - auch bei abstrakter Betrachtung aus Sicht der Beklagten ohnehin aufgrund Alters und Schwerbehinderung des Versicherten Vermittlungsbemühungen offensichtlich aussichtslos und deshalb gar nicht erst in Angriff genommen worden seien.
16Gegen das Urteil vom 21.02.2012 wendet sich die Beklagte nach Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (Senatsbeschluss vom 27.08.2013, Az.: L 9 AL 105/12 NZB). Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts führe dazu, dass im Ergebnis ältere und schwerbehinderte Menschen generell von der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ausgenommen seien. Dies sei im Gesetz nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, durchaus Vermittlungsbemühungen unternommen, da sie das Stellengesuch des Klägers veröffentlicht habe.
17Die Beklagte beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts unbegründet. Der angefochtene Sperrzeitbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.
241. Streitgegenständlich ist allein der statthaft mit der (isolierten) Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angegriffene Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011. Grundsätzlich bilden zwar ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher oder nachfolgender Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Senatsurteil vom 16.11.2011, Az.: L 9 AL 82/11, juris Rn. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und sind prozessual nicht isoliert voneinander angreifbar (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, juris Rn. 9). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass im (Ablehnungs-)Bescheid vom 01.02.2011 eben keine Bewilligungsentscheidung getroffen, sondern die Gewährung von Arbeitslosengeld gänzlich abgelehnt wurde und die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch über die erste Woche des potentiellen Leistungszeitraumes und damit über die Dauer der in Rede stehenden Sperrzeit hinaus - nicht wegen der festgestellten Sperrzeit, sondern wegen fehlender Verfügbarkeit des Klägers und Nicht-Anwendbarkeit der im Krankheitsfall möglichen Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld (§ 126 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung des Gesetzes, im Folgenden: SGB III a.F.; aktuell § 146 SGB III) abgelehnt hat.
25Hiergegen hat sich der - anwaltlich auch schon im Widerspruchsverfahren vertretene - Kläger isoliert mit einem gesonderten Widerspruch und einer gesonderten Klage zur Wehr gesetzt. Die Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit festgestellt hat, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides zwar insoweit vorgreiflich, als dass die möglicherweise bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers gem. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. für seinen Arbeitslosengeldanspruch dann unschädlich wäre, wenn die Arbeitsunfähigkeit "während des Bezugs von Arbeitslosengeld", d.h. außerhalb einer Sperrzeit (Aubel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 146, Rn. 42), eingetreten wäre. Gleichwohl steht es dem Kläger in der hier bestehenden Konstellation im Rahmen seiner Herrschaft über den Streitgegenstand frei, nicht (nur) ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren gerichtet auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend zu machen und gegen den Sperrzeitbescheid zusammen mit dem Ablehnungsbescheid zu klagen, sondern sich isoliert gegen den Sperrzeitbescheid zu wenden (so unter Verweis auf die Dispositionsmaxime wohl ebenfalls: Bayrisches LSG, Urteil vom 23.07.2009, Az. L 8 AL 340/06, juris. Rn. 21) und den Ablehnungsbescheid in einem gesonderten Verfahren gerichtlich anzugreifen.
26Für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Sperrzeitbescheid besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die im Sperrzeitbescheid getroffenen Regelungen (feststellende Regelung betreffend des "Eintritts" einer Sperrzeit und eine Regelung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld dergestalt, dass der Leistungsanspruch für die Dauer der Sperrzeit ruht und sich der Leistungsanspruch für die Dauer der festgestellten Sperrzeit vermindert) können nicht "eins zu eins" Eingang in den Regelungsgegenstand des Ablehnungsbescheides gefunden haben, da der Ablehnungsbescheid eine Aussage über die Dauer des Leistungsanspruchs naturgemäss nicht trifft.
272. Zu Recht hat die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 eine Sperrzeit festgestellt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (aktuell: § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden; die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn dem Arbeitslosen hinsichtlich des Meldeversäumnisses Verschulden, d.h. zumindest leichte Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist (Karmanski in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 159, Rn. 117; zu § 37 b Satz 2 in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung des Gesetzes, die noch das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" enthielt: BSG, Urteil vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R, juris Rn. 18 f.).
28a) Der Kläger hat - objektiv - seine in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Meldepflicht verletzt, denn er hat sich erst am 21.10.2010 arbeitsuchend gemeldet, während es ihm gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III oblegen hätte, sich bereits bis Ende September 2010 (drei Monate vor Auslaufen des bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrages) arbeitsuchend zu melden. Dass der Arbeitgeber des Klägers möglicherweise eine (neuerliche) Verlängerung des Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt hat, ist gem. § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III unbeachtlich. Nur ein wirksam vereinbartes Anschlussarbeitsverhältnis lässt die Meldepflicht entfallen (Jüttner in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 38 Rn. 40 f.; Brand in: ders., SGB III, 6. Aufl. 2012, § 38, Rn. 5). Unbeachtlich bleibt auch, ob sich der Kläger - was er nicht getan hat - im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses erfolgreich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr hätte setzen können. Das Arbeitsverhältnis endet im Sinne von § 38 Abs. 1 SGB III zu dem in dem befristeten Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt; Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung oder Befristung und ein diesbezüglicher arbeitsgerichtlicher Prozess haben keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III (Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April/2014, § 38, Rn. 35). Daraus folgt, dass die bloße Möglichkeit eines arbeitsgerichtlichen Prozesses und der vom Arbeitslosen vermutete Ausgang eines solches Prozesses "erst recht" keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III haben kann.
29b) Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Ein solcher ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 21). Eine Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung erfordert eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris. Rn. 19 m.w.N.). Fahrlässig handelt in entsprechender Anwendung des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
30Der Kläger hatte - unabhängig von der Frage, ob er Kenntnis bereits durch das ihm im Januar 2007 anlässlich seiner früheren Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt hatte - Kenntnis von seiner Meldeobliegenheit jedenfalls vermittelt durch den ausdrücklichen und verständlichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 (vgl. zur Kenntnis bei vorherigem Aufhebungsbescheid: LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 33; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2010, Az.: L 5 AL 157/07, juris Rn. 35). Diese Kenntnis ist auch nicht allein wegen der zeitlich relativ lange zurückliegenden Hinweise "unbeachtlich" geworden. Für die Frage, ob sich der Versicherte an früher erteilte Hinweise erinnert bzw. im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes zu erinnern hat, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei auch in den Blick zu nehmen ist, wie lange die Zeitspanne zwischen erteiltem Hinweis und Meldepflichtzeitpunkt ist. Bei Hinweisen, die Jahre zuvor erteilt wurden, dürfte es nicht lebensfern sein, wenn sich der Betroffene an diese nicht mehr erinnert (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris Rn. 20). Hierauf kommt es in dem hier vorliegenden Fall aber nicht an. Denn die generelle Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Ende eines Arbeitsverhältnisses war dem Kläger, wie er im Verhandlungstermin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, tatsächlich bekannt. Er war sich lediglich - wie seine Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 21.02.2012 anschaulich belegen - in Ansehung der von ihm erwarteten Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses unsicher darüber, ob und wann er sich arbeitsuchend zu melden hat. Dann aber wäre er, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, zumindest gehalten gewesen, sich bei der Beklagten rechtzeitig näher zu erkundigen und die Unsicherheit zu beseitigen, statt bis zum 21.10.2010 schlicht untätig zu bleiben.
31c) Die Versicherungswidrigkeit des Verhaltens des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil die Vermittlung des Klägers in Arbeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters (möglicherweise) erschwert war. Die Auffassung des Sozialgerichts, § 38 SGB III bzw. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. sei so auszulegen, dass bei offensichtlich aussichtslosen Vermittlungsbemühungen, von denen bei einem schwerbehinderten Versicherten kurz vor Beendigung des 63. Lebensjahres auszugehen sei, ein Schaden ausgelöst durch die verspätete Arbeitsuchendmeldung unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausscheide und deshalb eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nicht zu rechtfertigen sei, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Was der Gesetzgeber als versicherungswidriges Verhalten ansieht, wird durch die Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. (abschließend) geregelt. Dem Wortlaut nach finden sich weder in § 38 SGB III noch in § 144 SGB III a.F. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bzw. die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in irgendeiner Form vom Alter oder Gesundheitszustand des Betroffenen abhängig sein sollen. Die Möglichkeit der erleichterten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter Verzicht auf das Erfordernis der Arbeitsbereitschaft für ältere Arbeitnehmer nach den Voraussetzungen des § 428 SGB III gilt befristet nur für Fälle, in denen der Arbeitslosengeldanspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist, was zeigt, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich nicht mehr typisierend von einer faktischen Unvermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer ausgeht. Auch aus den §§ 29 ff. SGB III ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber generalisierend unterstellt, dass bei schwerbehinderten Arbeitslosen kurz vor Erreichen eines altersrentenberechtigenden Alters Vermittlungsbemühungen nicht erfolgversprechend sind und deshalb unterbleiben können. Im Gegenteil fordert der Gesetzgeber zu verstärkter vermittlerischer Unterstützung gerade in Fällen auf, in denen die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Dass die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung bei Personen wie dem Kläger nur eine "Förmelei" und deren Unterbleiben für die Versichertengemeinschaft folgenlos bleibt, kann angesichts dessen nicht unterstellt werden.
32Ob im konkreten Einzelfall auf die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung des Klägers über die Veröffentlichung eines Stellengesuchs hinaus Vermittlungsbemühungen aufgenommen worden wären und welche Erfolgsaussichten diese gehabt hätten, muss - anders als das Sozialgericht meint - außer Betracht bleiben. Der Sperrzeittatbestand ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge von versicherungswidrigem Verhalten (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 25). Auf Letzteres wiederum hat die Arbeitsverwaltung ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Massenverwaltung zu reagieren, was nicht möglich wäre, wenn sie aufzuklären hätte, ob im konkreten Einzelfall die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung einen Schaden (sprich Arbeitslosigkeit) vermieden hätte oder die Gefahr eines Schadenseintrittes zumindest verringert hätte. Derartige Feststellungen wären mit einem erheblichen Verwaltungs- und/oder Vermittlungsaufwand verbunden, dem die Beklagte bei der Umsetzung des Sperrzeittatbestandes gerade nicht ausgesetzt sein soll (BSG, a.a.O).
33d) Beginn und Umfang der festgestellten Sperrzeit sind nicht zu beanstanden. Einwände werden insoweit vom Kläger auch nicht vorgebracht. Nach § 140 Abs. 6 SGB III a.F. beträgt die Dauer der Sperrzeit - wie im angefochtenen Bescheid geregelt - bei einem Meldeversäumnis oder einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung eine Woche. Beginn der Sperrzeit ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 38; Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April 2014, § 38, Rn. 49) und damit hier der 01.01.2011. Der Tag, an dem die Arbeitsuchendmeldung spätestens hätte erfolgen müssen, ist nicht als sperrzeitbegründendes Ereignis i.S.v. § 140 Abs. 2 SGB III a.F. anzusehen. Da dieser Tag in die Zeit der (noch) bestehenden Beschäftigung fällt, liefe eine Sperrzeit regelmäßig angesichts fehlender Arbeitslosigkeit in Leere (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn 35), was nicht Sinn der Sperrzeitregelung sei kann.
343. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
354. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 aufgehoben, soweit damit der Klage teilweise stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit sowie über den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Sperrzeit, einer Erkrankung der Klägerin und einer Urlaubsabgeltung.
- 2
Die 1970 geborene Klägerin war bis zum 30. April 2005 bei der X. als Meisterin beschäftigt. Danach war sie arbeitslos und bezog im Anschluss an eine eingetretene Sperrzeit ab 24. Juli 2005 bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 22. April 2006 Alg. Zum 1. Dezember 2008 trat die Klägerin eine nach dem Arbeitsvertrag bis zum 30. November 2010 befristete Vollzeitstelle im Rahmen eines Forschungsvorhabens bei der H / U in H. an.
- 3
Am 9. September 2010 meldete die Klägerin sich persönlich arbeitsuchend. Gleichzeitig meldete sie sich mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Am 9. September 2010 wurde ihr ein Termin bei der Arbeitsvermittlung am 1. Dezember 2010 aufgegeben. In einem Aktenvermerk des Mitarbeiters M der Beklagten vom 1. Dezember 2010 heißt es:
- 4
„kurze Vorsprache – Kundin erscheint erheblich verspätet nach vorgesehenen Termin. Entschuldigt sich, gibt als Grund gesundheitliche Gründe an.
Ein MV liegt nicht vor, obwohl der heute Termin nicht mehr durchgeführt werden kann. Kunde macht sichtlich gesundheitlich angeschlagenen Eindruck ohne sich genauer zu offenbaren.
Sie wird noch heute einen Arzt aufsuchen und voraussichtlich auch AU geschrieben. Sie rechnet selbst mit einer längeren AU-Zeit.
Aufgeklärt, dass bei AU ab heute keine Arbeitslosigkeit vorliegen würde, sie sich an die KK wenden müsse, um KG zu beantragen.
Seitens der Arbeitsagentur würde eine Abmeldung erfolgen. Eine erneute pers. Arbeitslosmeldung nach Genesung wäre dann erforderlich.
Aus den o.a. Gründen heute keinen neuen Termin vergeben.
Kundin wird bis zum 03.12.10 eine Rückmeldung geben.
Vor weiteren Veranlassungen wird dies Rückmeldung abgewartet.“
- 5
Am 3. Dezember 2010 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie nicht genau wisse, wie lange sie arbeitsunfähig geschrieben sei. Wahrscheinlich sei sie ab dem 1. Dezember 2010 arbeitsunfähig, nähere Angaben dazu wolle sie nicht machen (Aktenvermerk vom 3. Dezember 2010).
- 6
Am 15. Februar 2011 reichte die Klägerin den ausgefüllten Vordruck zu ihrem Alg-Antrag ein und gab dabei an, seit dem 1. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein. Sie erhalte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber noch Zahlungen für Zeiten nach ihrem Ausscheiden (z.B. Urlaubsabgeltung) und mache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend. Im Dezember 2010 habe sie Krankengeld beantragt. Sie reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) des sie behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin F vom 17. Januar 2011 ein.
- 7
Die Universität teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2011 mit, dass die Klägerin im Rahmen ihrer dortigen Einstellung ab 1. Dezember 2008 darauf hingewiesen worden sei, dass sie nach § 38 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dazu verpflichtet sei, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden. Die Beklagte hörte die Klägerin zum Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung an. Die Klägerin gab dazu an, dass sie in der Urlaubszeit unabkömmlich gewesen sei. Im Übrigen reichte sie das ihr am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis gegebene Merkblatt ein, in dem es unter anderem heißt:
- 8
… „Weiterhin sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (§ 37b SGB III).“ …
- 9
Ergänzend teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2011 mit, dass Sachgrund der Befristung ihres Arbeitsvertrages die Projektdauer gewesen sei. Tatsächlich habe das Projekt allerdings mit Stand vom 25. November 2010 eine voraussichtliche Laufzeit bis September 2011 mit Überleitung in ein weiteres Projekt bis mindestens November 2012 gehabt. Am 26. November 2010 habe sie mit Schreiben der Universität vom 24. November 2010 Kenntnis von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2010 erhalten.
- 10
Am 1. Februar 2011 meldete die Klägerin sich mit Wirkung vom selben Tage erneut arbeitslos und beantragte Alg; die Fragen nach einer Krankschreibung oder anderen Gründen für eine Verfügbarkeitseinschränkung verneinte sie in dem ebenfalls am 15. Februar 2011 zurückgereichten ausgefüllten Antrag.
- 11
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Universität mit Schreiben vom 7. März 2011 mit, dass die Klägerin noch einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD in Höhe von 375,38 EUR gehabt habe. Der Betrag sei zur Zahlung angewiesen worden. Darüber hinaus sei die Wehrbereichsverwaltung angewiesen worden, einen Urlaubsanspruch in Höhe von 3 Urlaubstagen abzugelten.
- 12
Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit vom 1. bis 7. Januar 2011 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung und die Minderung des Anspruchs auf Alg um sieben Tage fest. Gleichzeitig führte die Beklagte aus, dass der Klägerin auch nach Ablauf der Sperrzeit keine Leistungen gezahlt würden, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei und keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall habe. Sollte die Klägerin wieder arbeitsfähig sein, möge sie die Leistung erneut beantragen.
- 13
Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 23. Januar 2012 (353 Kalendertage, täglicher Leistungsbetrag 39,53 EUR).
- 14
Das nach Erlass dieses Bescheides eingegangene Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 2011 wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 2011 wegen verspäteter Meldung sowie wegen der Ablehnung von Leistungen. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 16. März 2011 legte die Klägerin noch einmal ausdrücklich gegen den Bescheid vom 15. Februar sowie auch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2011 Widerspruch ein.
- 15
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2011 (Az. W 257/11) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid mit der Maßgabe zurück, dass die Sperrzeit bereits für die Zeit vom 1. bis 7. Dezember 2010 eingetreten sei. Die Klägerin habe sich ohne wichtigen Grund verspätet arbeitsuchend gemeldet, so dass gemäß §§ 144 Abs. 1 i.V.m. § 144 Abs. 6 und § 38 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung eine einwöchige Sperrzeit eingetreten sei. Die Klägerin sei durch das ihr ausgehändigte Merkblatt auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden; Kenntnis vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses habe seit dem Tag des Vertragsabschlusses bestanden. Dass in dem Merkblatt fehlerhaft die Vorschrift des § 37b SGB III benannt worden sei, ändere an der getroffenen Entscheidung nichts. Aus § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ergebe sich eine entsprechende Minderung der Anspruchsdauer.
- 16
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 21. März 2011 (Az. 258/11) lehnte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 15. Februar 2011 den in dem Bescheid so beschriebenen „Antrag auf Gewährung von Alg vom 8. Dezember 2010“ (gemeint: ab 8. Dezember 2010) ab und wies gleichzeitig den gegen die Leistungsversagung eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte insoweit zur Begründung aus, dass die Klägerin aufgrund der vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht verfügbar gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Alg gehabt habe. Wegen des Eintritts der einwöchigen Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des Anspruchs bis 7. Dezember 2010 komme auch eine Fortzahlung von Alg ab 8. Dezember 2010 gemäß § 126 SGB III nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf beide Widerspruchsbescheide (der Klägerin zugegangen jeweils am 24. März 2011) Bezug genommen.
- 17
Am 26. April 2011 – Dienstag nach Ostern – hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Kiel zum einen Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 15. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2011 (S 9 AL 65/11) und zum anderen Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2011 (S 6 AL 64/11) erhoben. Beide Verfahren sind zunächst zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Schleswig verwiesen worden (Az. S 3 AL 73/11 und S 3 AL 70/11) und dort mit Beschluss vom 4. August 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 3 AL 73/11 fortgeführt worden. Zu dem ursprünglich unter dem Az. S 3 AL 70/11 geführten Verfahren haben die Beteiligten im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 23. Januar 2015 übereinstimmend erklärt, dass diese Klage sich nicht gegen den Bescheid vom 16. Februar 2011 richte, sondern ebenfalls gegen den Bescheid vom 15. Februar 2011, soweit damit ein Alg-Anspruch aufgrund der seinerzeitigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch nach Ablauf der Sperrzeit in Abrede gestellt wurde.
- 18
Zur Begründung der Klagen hat die Klägerin geltend gemacht: Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung sei nicht eingetreten. Sowohl § 38 SGB III als auch die Vorgängerregelung des § 37b SGB III setzten eine Kenntnis der Meldepflicht und die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht voraus. Zwar sei sie im Dezember 2008 auf die damals geltende Regelung des § 37b SGB III hingewiesen worden. Diese Vorschrift habe nach ihrem Wortlaut aber vorgesehen, dass die Arbeitsuchendmeldung „frühestens“ drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Insoweit habe sie davon ausgehen können, dass ihre Meldung vom 9. September 2010 rechtzeitig gewesen sei. Auf den anderslautenden Inhalt eines Merkblatts könne die Beklagte sich nicht berufen, wenn das Merkblatt – wie hier – im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung stehe. Im Übrigen sei die Lage einer etwaigen Sperrzeit falsch bestimmt: Sperrzeitbegründendes Ereignis bei einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung sei die verspätete Meldung. Ausgehend von einer Meldepflicht am 31. August oder 1. September 2010 habe eine etwaige Sperrzeit am 1. oder 2. September 2010 zu laufen begonnen, so dass ein Ruhen ihres Alg-Anspruchs ab 1. Dezember 2010 insoweit nicht mehr habe eintreten können.
- 19
Die Beklagte habe ihr ab dem 1. Dezember 2010 Alg zu gewähren, wobei der Anspruch aufgrund ihrer Erkrankung gemäß § 126 SGB III auf die ersten sechs Wochen beschränkt sei. Ihre Verfügbarkeit sei nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Vielmehr habe sie sich im Anschluss an ihre Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2010 unwohl gefühlt und einen Arzt aufgesucht, der sie schließlich für arbeitsunfähig gehalten und eine entsprechende Bescheinigung ausgefüllt habe. Dabei beinhalte der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht eine Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von § 119 SGB III. Die von dem Arzt F festgestellte Arbeitsunfähigkeit habe sich auf die letzte Tätigkeit der Klägerin an der Universität bezogen; hieraus ergebe sich allerdings keine Vermittlungsbeeinträchtigung für andere Arbeitgeber oder andere Berufe. Dies werde in das Zeugnis des Herrn F gestellt.
- 20
Der Umstand, dass ihr eine Urlaubsabgeltung für drei Urlaubstage gewährt worden sei, führe nicht zum Ruhen des Alg-Anspruchs, weil diese Leistung erst zum 31. März 2011 ausgezahlt worden sei. Insoweit habe sie einen Alg-Anspruch nach den Maßstäben der sog. Gleichwohlgewährung.
- 21
Zu den mit ihrer Arbeitsunfähigkeit zusammenhängenden Fragen und einem möglichen Anspruch auf Krankengeld habe der Mitarbeiter M der Beklagten sie fehlerhaft beraten. Denn einen Krankengeldanspruch habe sie nicht gehabt. Wäre sie über die Möglichkeiten der Gewährung von Alg und Krankengeld zutreffend aufgeklärt worden, hätte sie keinen Arzt aufgesucht, um ihre Erkrankung als Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Insoweit mache sie nunmehr einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend.
- 22
Die Klägerin hat beantragt,
- 23
den Bescheid vom 15. Februar 2011 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 18. März 2011 und 21. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 1. Dezember 2010 zu gewähren.
- 24
Die Beklagte hat beantragt,
- 25
die Klage abzuweisen.
- 26
Zur Begründung hat sie auf die Gründe der Widerspruchsbescheide vom 18. und 21. März 2011 Bezug genommen. Ergänzend hat sie ausgeführt: Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten sei. Die Klägerin sei hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass sie sich drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses habe arbeitsuchend melden müssen. Zum einen sei ihr dies im Leistungsnachweis (Rückseite) vom 24. April 2006 (vorgelegt mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Dezember 2011, Vordruckmuster Bl. 38/39 der Gerichtsakte) mitgeteilt worden, zum anderen habe ihr ihr damaliger Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2008 entsprechende Hinweise gegeben.
- 27
Auch nach Ablauf der Sperrzeit stehe der Klägerin Alg nicht zu. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall entstehe nur, wenn das Stammrecht auf Alg bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits bestehe. Zugunsten der Klägerin nehme die Beklagte eine Entstehung des Stammrechts am 1. Dezember 2010 an und gehe nicht von anfänglicher Arbeitsunfähigkeit bereits bei Arbeitslosmeldung aus (vgl. Beratungsvermerk vom 1. Dezember 2010). Da jedoch der Anspruch infolge der Sperrzeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit geruht habe, seien die Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall nach § 126 SGB III (a.F.) nicht erfüllt. Insoweit werde auch auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Bezug genommen (Urteil vom 7. Februar 2002, B 7 AL 28/01 R). Rein vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, dass auch die Urlaubsabgeltung einen Ruhenstatbestand herbeigeführt habe.
- 28
Das Sozialgericht hat eine Kopie der von dem Arzt F geführten Krankenbehandlungskarte der Klägerin beigezogen. Daraus ergibt sich die erstmalige Feststellung von Arbeitsunfähigkeit am 1. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2010, Diagnosen: F43.0 G (akute Belastungsreaktion) und R53 G (Erschöpfungszustand). Die AU-Bescheinigung ist in der Folgezeit bis zum 31. Januar 2011 verlängert worden.
- 29
Nach mündlicher Verhandlung am 23. Januar 2015 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Lage der Sperrzeit vom 1. bis 7. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Die Sperrzeit sei eingetreten, liege jedoch zeitlich falsch, weshalb nur die Anspruchsverkürzung nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (a.F.), jedoch kein Ruhen des Anspruchs vom 1. bis 7. Dezember 2010 eintrete. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 liege jedoch mangels Verfügbarkeit keine Arbeitslosigkeit vor; eine Weiterzahlung des Alg nach § 126 SGB III scheide mangels Vorbezug von Alg aus. Auf die weitere Frage eines Ruhens wegen Urlaubsabgeltung komme es nicht mehr an.
- 30
Zur Lage der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund ausgeführt: Die Beklagte habe die Lage dieser Sperrzeit auch nach Korrektur im Widerspruchsverfahren falsch bestimmt. Gemäß § 144 Abs. 2 SGB III (a.F.) beginne die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Eine Definition des Ereignisses selbst enthalte die Vorschrift nicht. Es sei allerdings mit dem Wortlaut nicht vereinbar, den rechtlichen Beginn der Arbeitslosigkeit als Auslöser für die Sperrzeit zu definieren. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit begründe nicht die Sperrzeit, sondern nach § 37b SGB III (a.F.) die verspätete Meldung. Sanktioniert werde nicht der Eintritt der Arbeitslosigkeit, sondern die Pflichtverletzung bezüglich der rechtzeitigen Meldung. Die Meldung hätte bis zum 30. August 2010 erfolgen müssen, so dass mit fruchtlosem Ablauf das sperrzeitauslösende Ereignis eingetreten sei. Anderslautende Entscheidungen stellten zu Unrecht allein auf die ansonsten fehlende Spürbarkeit der Sperrzeit ab. Zum einen sei dies nicht in Gänze zutreffend, da die Anspruchsminderungswirkung des § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (a.F.) trotzdem eintrete, zum anderen bilde der Wortlaut die Grenze der Auslegung. Anders als bei pflichtwidrigem Verhalten im Arbeitsverhältnis selbst, das den Verlust des Arbeitsplatzes erst herbeiführe, bestehe bei der verspäteten Arbeitsuchendmeldung keine kausale Verknüpfung zwischen dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Pflichtverletzung. Der Eintritt von Arbeitslosigkeit sei für die Verwirkung einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III nicht erforderlich. Das BSG habe auch für andere Konstellationen entschieden, dass eine Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand des Leistungsanspruchs nicht bestehe (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999, B 7 AL 14/99 R).
- 31
Gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 2. März 2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Die Beklagte, der das Urteil am 6. Februar 2015 zugestellt worden ist, hat am 23. April 2015 Anschlussberufung eingelegt.
- 32
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Sie stützt die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, dass eine etwaige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung bereits abgelaufen gewesen sei, so dass ab 1. Dezember 2010 insoweit keine Ruhenswirkung habe eintreten können. Unabhängig davon liege in Bezug auf das angebliche Meldeversäumnis ein wichtiger Grund vor, weil ihr eine persönliche Vorsprache vor dem 9. September 2010 wegen der täglichen Pendelfahrten nach H. nicht möglich gewesen sei. Ihr damaliger Disziplinar- und Fachvorgesetzter M könne ihre damalige Unabkömmlichkeit bestätigen.
- 33
Auch der Umstand, dass sie am 31. März 2011 eine Urlaubsabgeltung für drei Urlaubstage erhalten habe, führe nicht zum Ruhen ihres Alg-Anspruchs; insoweit hätte die Beklagte ihr zunächst Leistungen im Rahmen der sog. Gleichwohl-Gewährung bewilligen müssen.
- 34
Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung habe sie auch ab dem 1. Dezember 2010 für eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit schließe nicht in jedem Fall die Verfügbarkeit aus. Das gelte auch in ihrem Fall, weil die von dem Arzt F bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sich auf ihre Tätigkeit bei der Universität bezogen habe und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder andere Berufe. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bereits seit 1994 unter einer depressiven Störung leide, die allerdings vor dem Jahr 2010 nie zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt habe. Dies habe sich erst anlässlich ihres Arbeitsrechtsstreits mit der Universität geändert. Das Sozialgericht hätte den Zeugen F ergänzend vernehmen müssen.
- 35
Die Klägerin beantragt,
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1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 zu ändern,
den Bescheid vom 15. Februar 2011 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 18. März 2011 und 21. März 2011 insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 1. Dezember 2010 zu gewähren,
2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 37
Die Beklagte beantragt,
- 38
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
2. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 zu ändern
und die Klage insgesamt abzuweisen.
- 39
Sie stützt das angefochtene Urteil, soweit das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, und vertieft ihre bisherige Rechtsauffassung. Ergänzend führt sie aus: Es sei darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide in ihrem Verfügungssatz nicht geändert habe; die Teilstattgabe betreffe allein die Begründung. Insoweit sei sie – die Beklagte – letztlich nicht beschwert. Es gehe ihr aber um Klärung der Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung, wann eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginne. Aus ihrer Sicht trete ein Sperrzeitereignis erst ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Werde ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginne die Sperrzeit an dem Tag, ab dem Beschäftigungslosigkeit vorliege.
- 40
In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Beklagten ergänzend die seinerzeitige subjektive Verfügbarkeit der Klägerin in Zweifel gezogen.
- 41
Der Senat hat den Arzt F mit Verfügung vom 7. Januar 2016 um Erläuterung der AU-Bescheinigungen für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 gebeten und dazu folgende Fragen gestellt:
- 42
• Aus welchen Gründen hat aus Ihrer Sicht Arbeitsunfähigkeit vorgelegen?
• Haben Sie Ihre Einschätzung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit bezogen?
• Hätte Frau S auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können?
• Ist Ihnen bekannt gewesen, ob Frau S Anfang Dezember 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis stand?
- 43
In der von Herrn F übersandten Antwort vom 29. Januar 2016 heißt es wörtlich:
- 44
1. Depressiver Störungen und Erschöpfungszustände, Rippenfraktur
2. Auf Grund beider obigen Gesundheitsstörungen
3. Nein
4. Das ist mir aus der Erinnerung nicht bekannt. Nach meinen alten Unterlagen war sie vom 01.12.2010 bis 07.01.2011 AU wegen o.g. Störungen.
- 45
Ausweislich einer im Internet veröffentlichten Traueranzeige ist Herr F am 18. Mai 2016 verstorben. Auf eine Nachfrage des Senats an die Praxisnachfolgerin, D, vom 28. August 2016 hat diese mit Schreiben vom 13. September 2016 mitgeteilt:
- 46
Der einzige Eintrag, der ggf. behilflich sein könnte, ist ein handschriftlicher Eintrag in die Karteikarte vom 10.12.2010. Demgemäß wurde die Patientin entlassen (Zeitpunkt?), stand psychisch unter starkem Druck (siehe Kopie).
Weitere Angaben/ Einträge zum entsprechenden Zeitraum sind nicht vorhanden.
- 47
Von der AOK N hat der Senat mit Schreiben vom 26. August 2016 die dort vorliegenden Übersichten über Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungen der Klägerin für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 erbeten. Hierzu hat die AOK mit Schreiben vom 31. August 2016 die für diesen Zeitraum ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Angabe der jeweils verschlüsselten Diagnosen zur Akte gereicht. Ergänzend hat die AOK ausgeführt, dass zur Frage der Behandlungen keine Angaben gemacht werden könnten.
- 48
Zu den im Berufungsverfahren eingeholten Auskünften macht die Klägerin geltend, dass die Angaben des Herrn F nicht mit den Angaben in ihrer Patientenkartei übereinstimmten und die Anfragen des Senats nicht vollständig beantworteten. Tatsächlich sei es so gewesen, dass sie nach Auslaufen ihres befristeten Arbeitsvertrages, der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten wegen ihres Anspruchs auf Alg und wegen der Auseinandersetzungen mit ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht gewusst habe, wo ihr der Kopf gestanden habe. Entgegen der von Herrn F mitgeteilten Einschätzung sei sie aber sehr wohl in der Lage gewesen, ihre Arbeitskraft dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Sie habe sich seinerzeit auch aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht, wie sich auch aus einem zur Akte gereichten Bewerbungsschreiben vom 15. Januar 2011 ergebe.
- 49
Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass die jetzige Einlassung der Klägerin ihren zeitnahen Einlassungen gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten widerspreche. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass die von einem Arzt geführten Unterlagen (tabellarische Patientenkarte, Übersicht) nicht sämtliche maßgeblichen Detailinformationen enthalte.
- 50
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 51
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes angesichts eines strittigen Leistungszeitraums von mindestens sechs Wochen und einem täglichen Alg-Leistungsbetrag von 39,53 EUR den Wert von 750,00 EUR deutlich übersteigt.
- 52
Die Berufung der Beklagten, die nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt wurde, ist als Anschlussberufung (vgl. dazu allg. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 143 Rz. 5ff.) in Abhängigkeit von der Hauptberufung zulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 524 Zivilprozessordnung); einer Prüfung des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG oder des Vorliegens einer Beschwer bedarf es insoweit nicht (vgl. Leitherer a.a.O. Rz. 5a m.w.N.).
- 53
Zur Überzeugung des Senats ist die Berufung der Klägerin nicht begründet; die Anschlussberufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Alg bereits ab 1. Dezember 2010 hat. Nach § 117 Abs. 1 SGB III a.F. hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist und die weiteren in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Arbeitslos ist – neben weiteren Voraussetzungen – nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit), § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F., wobei § 118 Abs. 5 SGB III insoweit nähere Einzelheiten zur objektiven und subjektiven Verfügbarkeit regelt. Nach § 118 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, wer – neben weiteren Voraussetzungen – eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Ein Arbeitsloser kann eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben, wenn er hierzu geistig und körperlich in der Lage ist und durch nichts gehindert wird. Das objektive Tatbestandsmerkmal „können“ umfasst unter anderem den Gesundheitszustand des Arbeitslosen. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung schließt die Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine AU-Bescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht (Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. § 138 Rz 79; Brand, SGB III, 7. Aufl. § 138 Rz 66, LSG Bayern, Beschluss vom 25. Februar 2013, L 9 ALÖ 8/13 B ER, juris). Gleichwohl bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel daran, dass die Klägerin nicht nur für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit arbeitsunfähig war. Hierfür sprechen bereits die von dem Mitarbeiter M der Beklagten in seinem Vermerk vom 1. Dezember 2010 beschriebenen Umstände, insbesondere der Hinweis der Klägerin, wonach sie selbst mit einer längeren AU-Zeit rechnete. Dabei ist sie ausweislich des Vermerks ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2010 keine Arbeitslosigkeit vorliegen würde. Gleichwohl hat die Klägerin nach dem 1. Dezember 2010 bis zur Rückgabe des ausgefüllten Antragsvordrucks zunächst bis Februar 2011 keinen weiteren Kontakt zu der Beklagten aufgenommen und auch bei der Antragsrückgabe auf ihre zweimonatige Arbeitsunfähigkeit bei dokumentierter Krankschreibung hingewiesen; auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil kann insoweit Bezug genommen werden. Der Senat teilt ausdrücklich die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, wonach der sich aus den Akten ergebene Geschehensablauf für eine umfassende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spricht und ihre erst im Dezember 2014 (Schriftsatz vom 12. Dezember 2014) bzw. im erstinstanzlichen Verhandlungstermin abgegebenen Erklärung, wonach sie aus verschiedenen Gründen doch nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, nicht überzeugen kann. Hier drängt sich eher der Eindruck einer verfahrensangepassten Erklärung auf.
- 54
Die im Berufungsverfahren unternommenen Bemühungen nach weiterer Aufklärung der ärztlichen Hintergründe für die erfolgte Krankschreibung sind weitgehend ohne Erfolg geblieben; nach dem Tod des Herrn F sind insoweit weitere Ermittlungen nicht möglich. Immerhin hat sich – wie die Praxisnachfolgerin D mitgeteilt hat – jedoch in den Unterlagen des Herrn F ein Hinweis vom 10. Dezember 2010 auf eine Entlassung der Klägerin gefunden. Vor dem Hintergrund, dass Herr F die erfolgte Krankschreibung wiederholt verlängert hat, ohne dass sich – was den Grund der Arbeitsunfähigkeit betrifft – erkennbar wesentliche Umstände verändert hätten, spricht dies allerdings nach Auffassung des Senats deutlich dagegen, dass Herr F nur die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin attestieren wollte.
- 55
Neben der objektiven Verfügbarkeit dürfte hier auch die subjektive Verfügbarkeit der Klägerin im Sinne ihrer Bereitschaft, ihr angebotene Beschäftigungen anzunehmen und auszuüben, nicht vorgelegen haben. Hierfür sprechen bereits die Hinweise der Klägerin auf eine voraussichtlich längere Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Vorsprache am 1. Dezember 2010. Dies bedarf allerdings nach Vorstehendem keiner Vertiefung.
- 56
Fragen des von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind hier nicht zu erörtern. Denn es ist ausgeschlossen, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Alg nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren (BSG, Beschluss vom 7. Mai 2009, B 11 AL 72/08 B, juris, m.w.N.). Ob der Mitarbeiter M die Klägerin – wie sie meint – fehlerhaft beraten hat, kann deshalb ohne jede weitere Sachprüfung dahinstehen.
- 57
Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Weiterzahlung von Alg im Krankheitsfall nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. hat. Eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit kann nur erfolgen, wenn „während“ des Bezugs von Alg Arbeitsunfähigkeit eintritt. Zwar reicht es insoweit aus, dass ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Alg besteht; dass die Leistung etwa erst später bewilligt und gewährt wird, schließt die Anwendung der Vorschrift nicht aus (Brand a.a.O. m.w.N.). Ein realisierbarer Anspruch auf Alg hat hier aber am 1. Dezember 2010 nicht bestanden, weil der Alg-Anspruch der Klägerin trotz Bestehens des Stammrechts wegen Eintritts einer einwöchigen Sperrzeit geruht hat. Unbeschadet der Frage, ob sich der Ruhenszeitraum wegen des Anspruchs der Klägerin auf eine Urlaubsabgeltung verlängert hat, lagen die Voraussetzungen des § 125 SGB III a.F. auch nach Ablauf des Ruhens nicht vor, weil insoweit die Arbeitsunfähigkeit nicht „während des Bezugs“ von Alg eingetreten ist.
- 58
Dass hier eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten ist, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Anders als das Sozialgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die Sperrzeit erst bei Beginn der Beschäftigungslosigkeit der Klägerin ab 1. Dezember 2010 zu laufen begonnen hat.
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Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III a.F. tritt eine einwöchige Sperrzeit ein, wenn der Arbeitsuchende seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung verletzt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Obliegenheit der Klägerin, sich spätestens drei Monate vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, folgt aus § 38 Abs. 1 SGB III in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Dass die Klägerin objektiv ihre Meldepflicht verletzt hat, ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Begründung. Sie hatte für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Ein solcher ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 25. August 2011, B 11 AL 30/10 R, juris). Erforderlich ist insoweit eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 236/13, juris, m.w.N.). Kenntnis von der Meldeobliegenheit hatte die Klägerin bereits aufgrund der ihr bei Begründung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses gegebenen Hinweise (dass dabei die nicht mehr geltende Vorgängervorschrift - § 37b SGB III a.F. – genannt war, ist angesichts des aus sich heraus ohne Weiteres verständlichen Wortlauts des ausgehändigten Merkblatts unerheblich). Darüber hinaus fanden sich entsprechende Hinweise in dem der Klägerin im April 2006 übersandten Leistungsnachweis (vgl. Rückseite des Bescheidvordrucks Bl. 39 der Gerichtsakte). Soweit die Klägerin sich darauf beruft, im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Universität unabkömmlich gewesen zu sein, vermag dies nicht zu überzeugen; ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschrift ist damit nicht ausreichend dargetan. Abgesehen davon, dass zur Wahrung der Frist eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts ausreicht, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III), hatte der Arbeitgeber (Universität) selbst der Klägerin die Hinweise auf die Notwendigkeit der Arbeitsuchendmeldung gegeben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass der Arbeitgeber die Meldung durch Unabkömmlichstellung der Klägerin vereitelt hat. Zumindest wäre es der Klägerin möglich gewesen, insoweit zunächst schriftlich oder fernmündlich Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Im Übrigen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren bei ihrer Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung angegeben, in der Urlaubszeit unabkömmlich gewesen zu sein. Sollten sich diese Angaben auf einen eigenen Urlaub bezogen haben, wäre ihr Vorbringen widersprüchlich, was hier allerdings nach Vorstehendem keiner Vertiefung bedarf.
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Dass die Klägerin zunächst davon ausging, ihr Beschäftigungsverhältnis könnte verlängert werden, ist unerheblich, weil ihr aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages bewusst sein musste, dass es sich lediglich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Der Beendigungszeitpunkt ergab sich ebenfalls eindeutig aus dem Arbeitsvertrag. Ebenso wenig sind rechtliche Unklarheiten bei Geltung der Vorläuferregelung, ob die Meldung spätestens oder frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen musste, hier geeignet, die Klägerin vom Verschuldensvorwurf zu befreien, weil die Regelung in § 38 SGB III einschließlich der ihr gegebenen Hinweise auf die Meldepflicht inhaltlich eindeutig waren.
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Sperrzeitbeginn war hier zur Überzeugung des Senats der 1. Dezember 2010. Nach § 144 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III a.F. beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Zwar kann mit dem Sozialgericht und der von ihm zitierten Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund erwogen werden, in Fällen wie dem vorliegenden als Sperrzeitereignis den Tag anzusehen, an dem spätestens die Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche nach § 38 Abs. 1 SGB III hätte erfolgen müssen. Dies würde die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung allerdings – zumindest, was den Zahlungsanspruch auf Alg betrifft – völlig ins Leere laufen lassen. Dies wäre zwar mit der BSG-Rechtsprechung vereinbar (Urteil vom 5. August 1999, B 7 AL 14/99 R, juris), wohl aber nicht mit der Intention des Gesetzgebers, diese Obliegenheitsverletzung im Vorfeld der Arbeitslosigkeit mit allen Rechtsfolgen einer Sperrzeit zu sanktionieren (vgl. so Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand September 2014, K § 159 SGB III Rz 445 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/109 Seite 7). Aus diesem Grund wird es für sachgerecht gehalten, die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erst mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beginnen zu lassen, weil davor nachteilige leistungsrechtliche Folgen nicht eintreten können (Valgolio a.a.O. Rz 446 unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, BR-Drucks. 755/08, Seite 63 zu Nr. 41 (§ 144), wo es heißt, die Sperrzeit (gemeint ist eine Sperrzeit wegen Versäumung einer Meldung nach § 309 SGB III) beginne – wie auch im Falle des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 – mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 236/13, juris; Rademacker in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 38 Rz 49; Karmanski in Brand, SGB III, a.a.O., § 159 Rz 153; Scholz in Mutschler u.a., SGB III, 5. Aufl. § 159 Rz 183; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2015, § 159 Rz 526, jeweils m.w.N.).
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Für die vorstehende Auslegung der Vorschrift spricht bereits der Wortlaut, in dem die Formulierung „der Arbeitslose …“ einen entsprechenden Anhaltspunkt bietet (Coseriu a.a.O., der auch darauf hinweist, dass der Gesetzgeber offenbar, solange der Versicherungsfall nicht eingetreten sei, die reine Risikoerhöhung (noch) nicht genügen lassen wolle. Dies sei allerdings vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III den vor dem 1. Januar 2005 geltenden § 140 SGB III ablösen solle (BT-Drucks. 16/109 Seite 7). Auch bei § 140 SGB III a.F. sei die Rechtsfolge – Minderung des Alg – nicht vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit eingetreten. Ziel der Neuregelung sei aber ausdrücklich eine Vereinfachung und bessere Überschaubarkeit des Rechts (BT-Drucks. a.a.O.), so dass der Gesetzesbegründung zum Beginn der Sperrzeit gefolgt werden müsse, zumal ansonsten die Sperrzeit regelmäßig nur für § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Bedeutung hätte, weil sie bei Entstehung des Zahlungsanspruchs regelmäßig bereits abgelaufen sein dürfte. Damit werde der Eintritt von Beschäftigungslosigkeit nach dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung in Form einer teleologischen Reduktion; dies verkenne die Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund). Der Senat hält diese Kommentierung, die auch für die wortgleiche Vorläuferregelung des § 144 SGB III a.F. gilt, für überzeugend und schließt sich dieser Rechtsauffassung ausdrücklich an.
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Nach allem hat der Alg-Anspruch der Klägerin jedenfalls eine Woche ab dem 1. Dezember 2010 geruht, so dass die Voraussetzungen der Fortgewährung von Alg wegen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit – wie ausgeführt – nicht vorgelegen haben. Auf die mit der Urlaubsabgeltung zusammenhängenden Fragen kommt es nach Vorstehendem nicht an.
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Die Alg-Gewährung nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2011 ist nicht im Streit und nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
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Der Senat lässt die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zu, weil er der Frage der zeitlichen Lage einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung grundsätzliche Bedeutung beimisst. Rechtsprechung des BSG ist zu dieser Frage – soweit ersichtlich – nicht vorhanden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist der Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
3Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Er hat einen Grad der Behinderung von 50 und ist zwischenzeitlich seit 01.03.2011 Rentner (Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
4Der Kläger bezog in der Vergangenheit Arbeitslosengeld ab Januar 2007. Anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ab Juni 2007 wurde ihm im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 folgender Hinweis erteilt: "Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher (dies gilt auch bei der Aufnahme von befristeten Beschäftigungen von weniger als drei Monaten), müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von der Beendigung melden. Melden Sie sich verspätet, erhalten Sie für eine Woche wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird Ihre Anspruchsdauer um 7 Tage gemindert."
5Seit 18.06.2006 bis Ende Dezember 2010 arbeitete der Kläger in Vollzeit als Vorarbeiter im Bauhauptgewerbe (regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst in 2010: 1700,- Euro). Der befristete Arbeitsvertrag endete am 31.12.2010. Bei der Beklagten meldete sich der Kläger am 21.10.2010 arbeitsuchend und arbeitslos zum 01.01.2011. Im Anhörungsbogen betreffend den möglichen Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erklärte der Kläger: "Bin auch davon ausgegangen, dass der Vertrag verlängert wird. Ganz ehrlich habe ich wirklich nicht mehr daran gedacht, vor drei Monaten sich arbeitsuchend zu melden ( )". Vermittlungsvorschläge seitens der Beklagten wurden dem Kläger auf seine Arbeitsuchendmeldung nicht unterbreitet. Auf das am 27.10.2010 veröffentlichte Stellengesuch gab es keine Reaktionen etwaiger Arbeitgeber.
6Mit Bescheid vom 01.02.2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest. Dem widersprach der Bevollmächtigte des Klägers am 07.02.2011. Der Kläger sei noch nie arbeitslos gewesen und habe von der Drei-Monats-Frist nicht gewusst. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis wie zuvor auch verlängert werden würde; dass dem nicht so sei, habe er erst unmittelbar vor dem 21.10.2010 erfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes bestehe die Meldepflicht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stelle. Sowohl durch das dem Kläger Anfang 2007 anlässlich seiner damaligen Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt als auch durch den ausdrücklichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 sei der Kläger auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden.
7Mit weiterem Bescheid vom 01.02.2011 in Gestalt eines (gesonderten) Widerspruchsbescheides ebenfalls vom 08.02.2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger sei durchgehend seit dem 03.01.2011 arbeitsunfähig erkrankt und stehe daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Eine Leistungsfortzahlung bei bzw. trotz Arbeitsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der Kläger angesichts der Sperrzeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld erkrankt sei. Das Klageverfahren des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.02.2011 (Az. des Sozialgerichts Duisburg aktuell: S 12 AL 106/11) ist mit Blick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt worden.
8Auf die neuerliche Arbeitslosmeldung vom 15.02.2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2011 (geändert durch Bescheid vom 24.03.2011 und Aufhebungsbescheid vom 24.03.2011) Arbeitslosengeld ab dem 15.02.2011 bis 30.04.2011 (ab Mai 2011 Beginn der laufenden Rentenzahlung).
9Gegen den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 hat der Kläger am 04.03.2011 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, im Zeitpunkt 21.10.2010 sei es nicht so gewesen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 geendet hätte. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemessen an den materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 14 ff. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unwirksam gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei drei Mal verlängert worden. Er habe lediglich die 3-wöchige Frist des § 17 TzBfG zur diesbezüglichen Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht versäumt.
10Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter anderem erklärt: "Es ist schon richtig, wenn ich angegeben habe, dass ich das mit der Arbeitsuchendmeldung vergessen habe. Das habe ich so gesagt. Bei uns in der Firma ist auch darüber gesprochen worden. Mir ist gesagt worden, ich brauch mich nicht zu melden, denn ich sei schon so lange dabei. ( ) Ich muss sagen, dass ich dann auch überlegt habe: sollst Du dich melden oder nicht, und dann habe ich mich leider am Ende zu spät gemeldet."
11Der Kläger hat beantragt,
12den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 sowie den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 aufzuheben.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Urteil vom 21.02.2012, der Beklagten bekanntgemacht am 29.03.2012, hat das Sozialgericht den angefochtenen Sperrzeitbescheid aufgehoben. Der Kläger habe sich zwar objektiv nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet und hierfür auch keinen wichtigen Grund gehabt. Sein Verhalten sei zumindest fahrlässig gewesen, da er sich bei der Beklagten angesichts seiner Unsicherheit über die Meldepflicht zumindest näher hätte erkundigen müssen. Gleichwohl sei der Sperrzeitbescheid aufzuheben, da das Verhalten des Klägers nicht versicherungswidrig gewesen sei. Der Sperrzeittatbestand sei teleologisch zu reduzieren und dann nicht anzuwenden, wenn - wie im Fall des Klägers - auch bei abstrakter Betrachtung aus Sicht der Beklagten ohnehin aufgrund Alters und Schwerbehinderung des Versicherten Vermittlungsbemühungen offensichtlich aussichtslos und deshalb gar nicht erst in Angriff genommen worden seien.
16Gegen das Urteil vom 21.02.2012 wendet sich die Beklagte nach Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (Senatsbeschluss vom 27.08.2013, Az.: L 9 AL 105/12 NZB). Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts führe dazu, dass im Ergebnis ältere und schwerbehinderte Menschen generell von der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ausgenommen seien. Dies sei im Gesetz nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, durchaus Vermittlungsbemühungen unternommen, da sie das Stellengesuch des Klägers veröffentlicht habe.
17Die Beklagte beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts unbegründet. Der angefochtene Sperrzeitbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.
241. Streitgegenständlich ist allein der statthaft mit der (isolierten) Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angegriffene Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011. Grundsätzlich bilden zwar ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher oder nachfolgender Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Senatsurteil vom 16.11.2011, Az.: L 9 AL 82/11, juris Rn. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und sind prozessual nicht isoliert voneinander angreifbar (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, juris Rn. 9). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass im (Ablehnungs-)Bescheid vom 01.02.2011 eben keine Bewilligungsentscheidung getroffen, sondern die Gewährung von Arbeitslosengeld gänzlich abgelehnt wurde und die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch über die erste Woche des potentiellen Leistungszeitraumes und damit über die Dauer der in Rede stehenden Sperrzeit hinaus - nicht wegen der festgestellten Sperrzeit, sondern wegen fehlender Verfügbarkeit des Klägers und Nicht-Anwendbarkeit der im Krankheitsfall möglichen Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld (§ 126 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung des Gesetzes, im Folgenden: SGB III a.F.; aktuell § 146 SGB III) abgelehnt hat.
25Hiergegen hat sich der - anwaltlich auch schon im Widerspruchsverfahren vertretene - Kläger isoliert mit einem gesonderten Widerspruch und einer gesonderten Klage zur Wehr gesetzt. Die Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit festgestellt hat, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides zwar insoweit vorgreiflich, als dass die möglicherweise bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers gem. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. für seinen Arbeitslosengeldanspruch dann unschädlich wäre, wenn die Arbeitsunfähigkeit "während des Bezugs von Arbeitslosengeld", d.h. außerhalb einer Sperrzeit (Aubel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 146, Rn. 42), eingetreten wäre. Gleichwohl steht es dem Kläger in der hier bestehenden Konstellation im Rahmen seiner Herrschaft über den Streitgegenstand frei, nicht (nur) ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren gerichtet auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend zu machen und gegen den Sperrzeitbescheid zusammen mit dem Ablehnungsbescheid zu klagen, sondern sich isoliert gegen den Sperrzeitbescheid zu wenden (so unter Verweis auf die Dispositionsmaxime wohl ebenfalls: Bayrisches LSG, Urteil vom 23.07.2009, Az. L 8 AL 340/06, juris. Rn. 21) und den Ablehnungsbescheid in einem gesonderten Verfahren gerichtlich anzugreifen.
26Für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Sperrzeitbescheid besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die im Sperrzeitbescheid getroffenen Regelungen (feststellende Regelung betreffend des "Eintritts" einer Sperrzeit und eine Regelung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld dergestalt, dass der Leistungsanspruch für die Dauer der Sperrzeit ruht und sich der Leistungsanspruch für die Dauer der festgestellten Sperrzeit vermindert) können nicht "eins zu eins" Eingang in den Regelungsgegenstand des Ablehnungsbescheides gefunden haben, da der Ablehnungsbescheid eine Aussage über die Dauer des Leistungsanspruchs naturgemäss nicht trifft.
272. Zu Recht hat die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 eine Sperrzeit festgestellt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (aktuell: § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden; die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn dem Arbeitslosen hinsichtlich des Meldeversäumnisses Verschulden, d.h. zumindest leichte Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist (Karmanski in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 159, Rn. 117; zu § 37 b Satz 2 in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung des Gesetzes, die noch das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" enthielt: BSG, Urteil vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R, juris Rn. 18 f.).
28a) Der Kläger hat - objektiv - seine in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Meldepflicht verletzt, denn er hat sich erst am 21.10.2010 arbeitsuchend gemeldet, während es ihm gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III oblegen hätte, sich bereits bis Ende September 2010 (drei Monate vor Auslaufen des bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrages) arbeitsuchend zu melden. Dass der Arbeitgeber des Klägers möglicherweise eine (neuerliche) Verlängerung des Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt hat, ist gem. § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III unbeachtlich. Nur ein wirksam vereinbartes Anschlussarbeitsverhältnis lässt die Meldepflicht entfallen (Jüttner in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 38 Rn. 40 f.; Brand in: ders., SGB III, 6. Aufl. 2012, § 38, Rn. 5). Unbeachtlich bleibt auch, ob sich der Kläger - was er nicht getan hat - im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses erfolgreich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr hätte setzen können. Das Arbeitsverhältnis endet im Sinne von § 38 Abs. 1 SGB III zu dem in dem befristeten Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt; Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung oder Befristung und ein diesbezüglicher arbeitsgerichtlicher Prozess haben keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III (Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April/2014, § 38, Rn. 35). Daraus folgt, dass die bloße Möglichkeit eines arbeitsgerichtlichen Prozesses und der vom Arbeitslosen vermutete Ausgang eines solches Prozesses "erst recht" keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III haben kann.
29b) Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Ein solcher ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 21). Eine Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung erfordert eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris. Rn. 19 m.w.N.). Fahrlässig handelt in entsprechender Anwendung des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
30Der Kläger hatte - unabhängig von der Frage, ob er Kenntnis bereits durch das ihm im Januar 2007 anlässlich seiner früheren Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt hatte - Kenntnis von seiner Meldeobliegenheit jedenfalls vermittelt durch den ausdrücklichen und verständlichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 (vgl. zur Kenntnis bei vorherigem Aufhebungsbescheid: LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 33; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2010, Az.: L 5 AL 157/07, juris Rn. 35). Diese Kenntnis ist auch nicht allein wegen der zeitlich relativ lange zurückliegenden Hinweise "unbeachtlich" geworden. Für die Frage, ob sich der Versicherte an früher erteilte Hinweise erinnert bzw. im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes zu erinnern hat, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei auch in den Blick zu nehmen ist, wie lange die Zeitspanne zwischen erteiltem Hinweis und Meldepflichtzeitpunkt ist. Bei Hinweisen, die Jahre zuvor erteilt wurden, dürfte es nicht lebensfern sein, wenn sich der Betroffene an diese nicht mehr erinnert (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris Rn. 20). Hierauf kommt es in dem hier vorliegenden Fall aber nicht an. Denn die generelle Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Ende eines Arbeitsverhältnisses war dem Kläger, wie er im Verhandlungstermin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, tatsächlich bekannt. Er war sich lediglich - wie seine Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 21.02.2012 anschaulich belegen - in Ansehung der von ihm erwarteten Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses unsicher darüber, ob und wann er sich arbeitsuchend zu melden hat. Dann aber wäre er, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, zumindest gehalten gewesen, sich bei der Beklagten rechtzeitig näher zu erkundigen und die Unsicherheit zu beseitigen, statt bis zum 21.10.2010 schlicht untätig zu bleiben.
31c) Die Versicherungswidrigkeit des Verhaltens des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil die Vermittlung des Klägers in Arbeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters (möglicherweise) erschwert war. Die Auffassung des Sozialgerichts, § 38 SGB III bzw. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. sei so auszulegen, dass bei offensichtlich aussichtslosen Vermittlungsbemühungen, von denen bei einem schwerbehinderten Versicherten kurz vor Beendigung des 63. Lebensjahres auszugehen sei, ein Schaden ausgelöst durch die verspätete Arbeitsuchendmeldung unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausscheide und deshalb eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nicht zu rechtfertigen sei, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Was der Gesetzgeber als versicherungswidriges Verhalten ansieht, wird durch die Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. (abschließend) geregelt. Dem Wortlaut nach finden sich weder in § 38 SGB III noch in § 144 SGB III a.F. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bzw. die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in irgendeiner Form vom Alter oder Gesundheitszustand des Betroffenen abhängig sein sollen. Die Möglichkeit der erleichterten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter Verzicht auf das Erfordernis der Arbeitsbereitschaft für ältere Arbeitnehmer nach den Voraussetzungen des § 428 SGB III gilt befristet nur für Fälle, in denen der Arbeitslosengeldanspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist, was zeigt, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich nicht mehr typisierend von einer faktischen Unvermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer ausgeht. Auch aus den §§ 29 ff. SGB III ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber generalisierend unterstellt, dass bei schwerbehinderten Arbeitslosen kurz vor Erreichen eines altersrentenberechtigenden Alters Vermittlungsbemühungen nicht erfolgversprechend sind und deshalb unterbleiben können. Im Gegenteil fordert der Gesetzgeber zu verstärkter vermittlerischer Unterstützung gerade in Fällen auf, in denen die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Dass die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung bei Personen wie dem Kläger nur eine "Förmelei" und deren Unterbleiben für die Versichertengemeinschaft folgenlos bleibt, kann angesichts dessen nicht unterstellt werden.
32Ob im konkreten Einzelfall auf die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung des Klägers über die Veröffentlichung eines Stellengesuchs hinaus Vermittlungsbemühungen aufgenommen worden wären und welche Erfolgsaussichten diese gehabt hätten, muss - anders als das Sozialgericht meint - außer Betracht bleiben. Der Sperrzeittatbestand ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge von versicherungswidrigem Verhalten (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 25). Auf Letzteres wiederum hat die Arbeitsverwaltung ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Massenverwaltung zu reagieren, was nicht möglich wäre, wenn sie aufzuklären hätte, ob im konkreten Einzelfall die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung einen Schaden (sprich Arbeitslosigkeit) vermieden hätte oder die Gefahr eines Schadenseintrittes zumindest verringert hätte. Derartige Feststellungen wären mit einem erheblichen Verwaltungs- und/oder Vermittlungsaufwand verbunden, dem die Beklagte bei der Umsetzung des Sperrzeittatbestandes gerade nicht ausgesetzt sein soll (BSG, a.a.O).
33d) Beginn und Umfang der festgestellten Sperrzeit sind nicht zu beanstanden. Einwände werden insoweit vom Kläger auch nicht vorgebracht. Nach § 140 Abs. 6 SGB III a.F. beträgt die Dauer der Sperrzeit - wie im angefochtenen Bescheid geregelt - bei einem Meldeversäumnis oder einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung eine Woche. Beginn der Sperrzeit ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 38; Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April 2014, § 38, Rn. 49) und damit hier der 01.01.2011. Der Tag, an dem die Arbeitsuchendmeldung spätestens hätte erfolgen müssen, ist nicht als sperrzeitbegründendes Ereignis i.S.v. § 140 Abs. 2 SGB III a.F. anzusehen. Da dieser Tag in die Zeit der (noch) bestehenden Beschäftigung fällt, liefe eine Sperrzeit regelmäßig angesichts fehlender Arbeitslosigkeit in Leere (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn 35), was nicht Sinn der Sperrzeitregelung sei kann.
343. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
354. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
arbeitslos ist, - 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- 1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), - 2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und - 3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, - 2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und - 3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, - 2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, - 3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und - 4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.
(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.
-
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis im Zeitraum vom 15. bis 21.5.2007 geruht hat, sich die Anspruchsdauer entsprechend gemindert hat und die Beklagte zur (nachträglichen) Aufhebung der Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum berechtigt war.
- 2
-
Die 1952 geborene Klägerin, von Beruf Altenpflegerin, bezog seit dem 2.8.2006 Alg (Bewilligungsbescheid vom 23.8.2006). Unter dem 18.4.2007 lud die Beklagte sie zu einem Termin am 14.5.2007 um 11:00 Uhr ein; Gegenstand des Termins sollten die berufliche Situation der Klägerin und ihr Bewerberangebot sein. Das Einladungsschreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Infolge fehlerhafter Notierung dieses Termins erschien die Klägerin nicht am 14.5.2007, sondern am Folgetag um 11:00 Uhr bei der Beklagten. An diesem Tag fand kein Gespräch zwischen ihr und der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten statt; stattdessen erhielt die Klägerin eine erneute Einladung zum 21.5.2007. Diesen Termin nahm die Klägerin pünktlich wahr.
- 3
-
Mit Bescheid vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2007 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 15. bis zum 21.5.2007 auf und stellte eine entsprechende Minderung der Anspruchsdauer fest, weil der Anspruch der Klägerin wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis für eine Woche ruhe (§ 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6, § 128 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
) .
- 4
-
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 27.8.2009). Auf die - vom SG zugelassene - Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufhebungsentscheidung (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
) sei rechtmäßig. Nach § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III sei zwar eine Meldung zu einer anderen als der bestimmten Tageszeit ausreichend, wenn sie "am selben Tag" erfolge und der Zweck der Meldung erreicht werden könne. Diese Bestimmung sei über ihren Wortlaut hinaus nicht iS einer erweiternden Auslegung auf Fälle einer um 24 Stunden verspäteten Meldung am Folgetag anwendbar. Einer analogen Anwendung sei die Vorschrift aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts ("zu einer anderen Zeit am selben Tag") nicht zugänglich. Daher sei auch nicht aufzuklären, ob der Zweck der Meldung iS des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III durch die Vorsprache der Klägerin am 15.5.2007 noch habe erreicht werden können. Der Klägerin habe kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Die Klägerin habe lediglich - fahrlässig - den Meldetermin unzutreffend erinnert. Die Sperrzeit führe zum Ruhen des Anspruchs auf Alg; zudem mindere sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Die Sanktionsfolge des § 144 Abs 6 SGB III sei auch nicht verfassungswidrig. oder unverhältnismäßig.
- 5
-
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (§ 309 Abs 2 Satz 3 SGB III; Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz
) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine ausnahmslose pauschale Kürzung des Alg als unzumutbar erachtet, soweit ein Arbeitsloser aus Unerfahrenheit, Unverständnis für Verwaltungsvorgänge, aus Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Auch die Sanktion von einer Woche stelle vor diesem Hintergrund einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum dar und müsse unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden. Gemäß § 144 Abs 6 SGB II sei Folge des Meldeversäumnisses eine pauschale Sperrzeit; eine Abwägung im Einzelfall lasse das Gesetz nicht zu. Überdies sei ein versehentliches Terminversäumnis kein vorwerfbares versicherungswidriges Verhalten iS des § 144 Abs 1 iVm § 309 SGB III; die Versichertengemeinschaft werde nicht tangiert, weil der Zweck ihrer, der Klägerin, Meldung lediglich in der Besprechung ihrer beruflichen Situation und des Bewerberangebots gelegen habe. Dieser Zweck habe bei der Besprechung eine Woche später nachgeholt werden können. Im Übrigen bestehe bei der Meldung einen Tag später kein Unterschied zu dem von § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III umfassten Fall, in dem ein Betroffener noch am selben Tag - aber nach Dienstschluss des Sachbearbeiters - die Meldung nachhole; auch in diesem Fall könne der Meldezweck erst bei dem - nachgeholten - Gespräch mit dem Sachbearbeiter erfüllt werden.
- 6
-
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. August 2009 zurückzuweisen.
- 7
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
- 8
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 9
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 10
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Das LSG hat zutreffend die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids der Beklagten vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2007 bestätigt.
- 11
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1. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind die Verfügungen der Beklagten vom 24.5.2007 betreffend den Eintritt einer Sperrzeit bzw das Vorliegen eines Ruhenszeitraums vom 15. bis 21.5.2007, die Aufhebung des Alg für diesen Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer (vgl ua BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 10 mwN).
- 12
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2. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24.5.2007 misst sich an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 SGB III. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
- 13
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Der Bescheid der Beklagten vom 23.8.2006 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; er hatte die Bewilligung von Alg ab August 2006 für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen zum Gegenstand. Wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt(vgl nur BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15 RdNr 15). Hier ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 144 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 6 SGB III eingetreten(dazu sogleich unter 3). Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gegeben. Das LSG hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15 RdNr 24 mwN). Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellungen des subjektiven Verschuldens wendet, ist zu beachten, dass die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar ist. Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich, ob das LSG den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat, sowie, ob es beachtet hat, dass sich die Bösgläubigkeit grundsätzlich auf den zurückzunehmenden Teil des Verwaltungsakts erstrecken muss (vgl BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14 mwN). Insofern ist die Entscheidung des LSG nicht zu beanstanden. Es hat bei der Prüfung des subjektiven Verschuldens nicht nur auf den Erhalt und Inhalt des "Merkblatt 1 für Arbeitslose" und die der Klägerin im Einladungsschreiben vom 18.4.2007 übermittelte Rechtsfolgenbelehrung abgestellt, sondern sich einen eigenen Eindruck von der persönlichen Einsichtsfähigkeit der im Termin anwesenden Klägerin verschafft (vgl dazu auch Senatsurteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - Juris, RdNr 16, 19). Danach war es der Klägerin möglich und zumutbar, die Hinweise nachzuvollziehen und wusste sie - oder hätte zumindest im Sinne grober Fahrlässigkeit ohne Weiteres erkennen können -, welche Folgen das Meldeversäumnis haben konnte. Diese Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG entzieht sich der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (zB Verstoß gegen Denkgesetze) angegriffen wird (vgl § 163 SGG), was hier nicht der Fall ist.
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a) Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach Satz 2 Nr 6 der Vorschrift ua dann vor, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Sperrzeit, dh pflichtwidriges Verhalten und Fehlen eines wichtigen Grundes, liegen vor.
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Gemäß § 309 Abs 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung ua zum Zwecke der Berufsberatung(Nr 1), der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (Nr 2) und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Nr 5) erfolgen. An diesen Anforderungen orientiert sich die Aufforderung der Beklagten vom 18.4.2007, mit der sie die Klägerin zwecks Erörterung ihrer beruflichen Situation und ihres Bewerberangebots zum Termin am 14.5.2007 um 11:00 Uhr einlud. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Aufforderung (vgl dazu Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 309 RdNr 10 ff). Gemäß § 309 Abs 3 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 hat sich der Arbeitslose zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Nach Satz 2 des § 309 Abs 3 SGB III ist er seiner allgemeinen Meldepflicht (nur) dann auch nachgekommen, wenn diese nach Tag und Tageszeit bestimmt war und er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Diese Voraussetzungen treffen auf das Meldeversäumnis der Klägerin nicht zu.
- 16
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Die Meldung der Klägerin erfolgte am 15.5.2007 und damit nicht mehr "am selben Tag", der in der Meldeaufforderung bestimmt war. Der Begriff "am selben Tag" ist fest bestimmt; er ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem damit zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers kann eine Meldung am Folgetag nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Demgemäß hat die Beklagte entsprechend ihrer, in § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB III zum Ausdruck gebrachten Belehrungs- und Hinweispflicht vor Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis klargestellt, dass "vom Tag nach dem Meldeversäumnis an für die Dauer von einer Woche" Alg nicht gezahlt wird. Die Meldeaufforderung und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen auch im Übrigen - wie bereits das LSG ausgeführt hat - den gesetzlichen Anforderungen; insbesondere wird der Arbeitslose in verständlicher und klarer Form darüber informiert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus dem Meldeversäumnis resultieren (vgl Senatsurteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - RdNr 17; ebenso bereits BSG SozR 4100 § 132 Nr 1; vgl ferner BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 26).
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b) Entgegen der Ansicht des SG, auf die sich die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung gestützt hat, kann die Klägerin auch nicht kraft richterlicher Rechtsfortbildung, insbesondere mittels einer analogen Anwendung des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III, so behandelt werden, als sei sie ihrer Rechtspflicht nachgekommen. Ein Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Analogie ist mithin die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestands auf einen ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt (vgl zuletzt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 25 und Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = demnächst in SozR 4-4300 § 132 Nr 4; vgl auch BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 1 RdNr 16 und Nr 3 RdNr 18; BVerfGE 82, 6, 11 f; 116, 69, 83, 84; BVerfG NJW 2011, 836 unter B I 3b = RdNr 53 mwN). Sie beruht - in Anlehnung an Art 3 Abs 1 Grundgesetz - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (vgl BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 15). Aus der Rechtsentwicklung sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben sich jedoch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gesetzeslücke.
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§ 309 SGB III entspricht nahezu wortgleich der Vorgängerregelung in § 132 Abs 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm mit § 5 Satz 2 der Meldeanordnung vom 14.12.1972 (ANBA 1973, 245). Die Begrenzung einer sanktionslosen Nachholung der Meldung nur am selben Tag ist mithin bewusst in das SGB III übernommen worden. Im Übrigen fehlt es für eine analoge Anwendung des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III auch an einer Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte; die Meldung am selben Tag ist etwas anderes als das Aufsuchen der Beklagten an einem späteren Tag.
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Ebenso wie zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage eingeführt werden dürfen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7; stRspr), können Vorschriften einzelne Personengruppen begünstigen und andere von der Begünstigung ausnehmen (vgl BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Zu prüfen ist lediglich, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8; BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1; stRspr). Daran, dass die Datumsgleichheit ein - leicht überprüfbares - sachliches Kriterium darstellt, um den Versicherten vor Rechtsnachteilen zu bewahren, hat der Senat keinen Zweifel; eine willkürlich unterschiedliche Behandlung liegt nicht vor.
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Es kann deshalb dahinstehen, ob der Zweck der Meldung iS des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III auch durch die Vorsprache der Klägerin am 15.5.2007 um 11:00 Uhr noch hätte erreicht werden können (aA Geiger, info also 2011, 22 f). Die mögliche Zweckerreichung kann allenfalls bei der Frage eine Rolle spielen, ob die festgestellte Sperrzeit von einer Woche unverhältnismäßig war (dazu unten zu 3c).
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c) Die Klägerin kann sich für ihr pflichtwidriges Verhalten auch auf keinen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III berufen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn durch diesen die Meldung oder das Erscheinen unmöglich oder erschwert wurde, sodass dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen, mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (vgl BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 12 mwN; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 144 RdNr 112; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 144 SGB III RdNr 198, Stand Einzelkommentierung Juli 2009). Die Sperrzeit greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf (BSG aaO; vgl auch Bieback, SR 2011, 21, 22 ff) und setzt - ebenso wie der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 7 SGB III (verspätete Arbeitsuchendmeldung) - ein subjektiv vorwerfbares Verhalten (mindestens leichte Fahrlässigkeit nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab) voraus(vgl ua BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 2 RdNr 21, 22; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 446, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die damit für den Senat bindend sind (vgl § 163 SGG), war ihr ein rechtmäßiges Verhalten objektiv möglich und subjektiv zumutbar. Seitens der Versichertengemeinschaft kann von einem Berechtigten erwartet werden, dass er Termine zur Einhaltung einer eigenen Mitwirkungsobliegenheit korrekt notiert und einhält; beides liegt allein im Verantwortungsbereich des Versicherten. Aus der Sicht eines objektiven Dritten konnte die Klägerin den Meldetermin am 14.5.2007 ohne Weiteres wahrnehmen und ist ihr, wie vom LSG festgestellt, jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
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d) Die Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Alg gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III. Nach § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III mindert sich der Alg-Anspruch um die Tage der Sperrzeit. Diese Rechtsfolgen sind im angefochtenen Bescheid der Beklagten zutreffend umgesetzt worden. Nach § 144 Abs 6 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Meldeversäumnis eine Woche. Nach § 144 Abs 2 Satz 1 SGB III begann die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das sie begründet. Zutreffend hat die Beklagte daher die Dauer der Sperrzeit vom 15. bis zum 21.5.2007 festgestellt.
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3a) Die Sanktionsfolge des § 144 Abs 6 SGB III als Folge des Meldeversäumnisses verstößt auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art 14 GG nicht gegen Verfassungsrecht. Zwar ist der Anspruch auf Alg - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - durch die Eigentumsgarantie geschützt (vgl nur BVerfG SozR 4100 § 104 Nr 13 S 12; SozR 3-4100 § 116 Nr 3 S 124; BVerfG Beschluss vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - SozR 4100 § 120 Nr 2, RdNr 36 mwN; BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 19 mwN). Zu Recht hat das LSG aber einen Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie verneint. Denn es fehlt bereits daran, dass eine geschützte vermögenswerte Position der Klägerin (also ihr Alg-Anspruch) durch eine Maßnahme der Beklagten beeinträchtigt worden wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 19 und SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 13 mwN; BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6 RdNr 14). Der Klägerin ist im Sinne einer solchen geschützten vermögenswerten Rechtsposition keine stärkere konkrete Rechtsposition "genommen" worden. Denn sie hat mit ihrer letzten Beschäftigung als Altenpflegerin einen (neuen) Alg-Anspruch als Stammrecht erworben, der von vornherein mit der Möglichkeit der Sanktion in Form einer Sperrzeit auch nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB III belastet war. Die Realisierung dieser Belastung im Einzelfall ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten lediglich festgestellt worden.
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b) Selbst wenn aber der Schutzbereich des Art 14 GG tangiert wäre, ist der dann anzunehmende "Eingriff" durch § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 iVm Abs 6 SGB III lediglich eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums(Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Insoweit kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsmöglichkeit zu, auch zur Beschneidung von Leistungsansprüchen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Sozialleistungsverwaltung (vgl BVerfGE 53, 257 ff, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2). Das BVerfG hat diesbezüglich - worauf das LSG zu Recht hinweist - zu der für verfassungswidrig erklärten Ruhensvorschrift des § 120 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), welche zunächst keine Härtefallregelung enthielt, entschieden, dass, soweit ein Arbeitsloser aus Unerfahrenheit, Unverständnis für Verwaltungsvorgänge, aus Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen, welche nicht als "wichtig" iS des § 120 Abs 1 AFG zu qualifizieren seien, seine Meldepflicht nicht einhalte, die ausnahmslos pauschale Kürzung des Alg unzumutbar sei. Dies gelte erst recht, wenn sich die Säumnis dieses Arbeitslosen nicht nachteilig für die Arbeitslosenversicherung auswirke (BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2 S 4). Im Einzelnen hat das BVerfG ausgeführt, bei missbräuchlicher Inanspruchnahme des Alg sei weder etwas gegen die zeitweise Versagung des Alg noch dagegen etwas einzuwenden, dass die Sanktion pauschal einen zweiwöchigen Wegfall des Alg anordne. Es fehlten aber hinreichend Gründe, die Rechte aus dem durch Beitragszahlung erworbenen Versicherungsschutz so weitgehend und undifferenziert einzuschränken. Nicht zu entscheiden sei, ob für Bezieher von Alg auch ein pauschales Ruhen des Alg von sechs Tagen noch hinnehmbar wäre; ein Wegfall des Alg von zwei Wochen sei diesem Personenkreis gegenüber nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das eigentumsgeschützte Alg der Existenzsicherung des Berechtigten diene und eine auf eigenen Beiträgen beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung sei (Hinweis auf BVerfGE 72, 9, 18 ff). In Reaktion auf diese Rechtsprechung des BVerfG ist mit Wirkung ab 1.1.1988 in § 120 Abs 3 AFG idF des Gesetzes vom 14.12.1987 (BGBl I 2602) eine Härteklausel angefügt worden, wonach sich - in Anlehnung an die für Sperrzeiten getroffene Härteregelung in § 119 Abs 2 AFG - die Säumniszeit von regelmäßig zwei Wochen auf eine Woche verkürzt. Diese Regelung ist insoweit unverändert in § 145 Abs 3 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) mit Wirkung vom 1.1.1998 übernommen und durch das Gesetz vom 23.12.2003 mit Wirkung vom 1.1.2005 aufgehoben worden.
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c) Die nunmehr in § 144 Abs 6 SGB III vorgenommene pauschale Regelung ("die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis … beträgt eine Woche") ist iS der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BVerfG verhältnismäßig(vgl auch BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 21 f - zur Regelung der §§ 37b, 140 SGB III aF). Denn die Dauer der Sperrzeit von einer Woche beträgt im Vergleich zu der früheren Regelung in § 120 AFG bzw § 145 SGB III nur noch die Hälfte der Zeit und bringt mithin eine geringere Belastung des Arbeitslosen mit sich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Wahl des geringsten Mittels nicht aus den Augen verloren hat (BSG, aaO; vgl auch Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl 2010, § 144 RdNr 170; Lüdtke in LPK-SGB III, 2008, § 144 RdNr 52; Marschner in Gemeinschaftskommentar zum SGB III, § 144 RdNr 144, Stand Einzelkommentierung März 2009; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 453, Stand Einzelkommentierung März 2006; zweifelnd Geiger, info also 2011, 22 f). Die von § 144 Abs 5 SGB III vorgesehene Sanktionsfolge einer einwöchigen Sperrzeit ist auch in dieser pauschalierten Form angemessen. Denn die Sperrzeitfeststellung ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge versicherungswidrigen Verhaltens (vgl BT-Drucks 15/1515 S 87 zu Nr 76 = § 144; vgl ferner BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 16). Schließlich ist die pauschalierte Sperrzeit auch verhältnismäßig im engeren Sinne (= zumutbar). Sie ermöglicht einerseits der Beklagten, im Rahmen einer Massenverwaltung auf versicherungswidriges Verhalten ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand zu reagieren; andererseits setzt die Verletzung der Obliegenheit des § 309 Abs 3 Satz 1 SGB III auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus und schafft damit ein Korrektiv(vgl BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 22; ebenso Coseriu in Eicher/Schlegel § 144 RdNr 446, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). Eine unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit führt damit nicht zum Eintritt einer Sperrzeit, die schuldhafte Unkenntnis führt indes - auch unter Berücksichtigung der mit der Sperrzeit verbundenen weiteren Rechtsfolge der Anspruchsminderung nach § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III - nicht zu einer Existenzgefährdung, ist aber geeignet, den Versicherten zu einem der Versichertengemeinschaft gegenüber verantwortungsbewussten Verhalten anzuhalten. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Zweck der Belehrung durch ein Beratungsgespräch vor Ablauf des Termins hätte erreicht werden können. Denn die insoweit erforderlichen Feststellungen wären in der Regel mit einem erheblichen Verwaltungs- bzw Ermittlungsaufwand verbunden und stünden im Widerspruch zu der klaren verwaltungspraktikablen Regelung des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist der Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
3Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Er hat einen Grad der Behinderung von 50 und ist zwischenzeitlich seit 01.03.2011 Rentner (Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
4Der Kläger bezog in der Vergangenheit Arbeitslosengeld ab Januar 2007. Anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ab Juni 2007 wurde ihm im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 folgender Hinweis erteilt: "Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher (dies gilt auch bei der Aufnahme von befristeten Beschäftigungen von weniger als drei Monaten), müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von der Beendigung melden. Melden Sie sich verspätet, erhalten Sie für eine Woche wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird Ihre Anspruchsdauer um 7 Tage gemindert."
5Seit 18.06.2006 bis Ende Dezember 2010 arbeitete der Kläger in Vollzeit als Vorarbeiter im Bauhauptgewerbe (regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst in 2010: 1700,- Euro). Der befristete Arbeitsvertrag endete am 31.12.2010. Bei der Beklagten meldete sich der Kläger am 21.10.2010 arbeitsuchend und arbeitslos zum 01.01.2011. Im Anhörungsbogen betreffend den möglichen Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erklärte der Kläger: "Bin auch davon ausgegangen, dass der Vertrag verlängert wird. Ganz ehrlich habe ich wirklich nicht mehr daran gedacht, vor drei Monaten sich arbeitsuchend zu melden ( )". Vermittlungsvorschläge seitens der Beklagten wurden dem Kläger auf seine Arbeitsuchendmeldung nicht unterbreitet. Auf das am 27.10.2010 veröffentlichte Stellengesuch gab es keine Reaktionen etwaiger Arbeitgeber.
6Mit Bescheid vom 01.02.2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest. Dem widersprach der Bevollmächtigte des Klägers am 07.02.2011. Der Kläger sei noch nie arbeitslos gewesen und habe von der Drei-Monats-Frist nicht gewusst. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis wie zuvor auch verlängert werden würde; dass dem nicht so sei, habe er erst unmittelbar vor dem 21.10.2010 erfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes bestehe die Meldepflicht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stelle. Sowohl durch das dem Kläger Anfang 2007 anlässlich seiner damaligen Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt als auch durch den ausdrücklichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 sei der Kläger auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden.
7Mit weiterem Bescheid vom 01.02.2011 in Gestalt eines (gesonderten) Widerspruchsbescheides ebenfalls vom 08.02.2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger sei durchgehend seit dem 03.01.2011 arbeitsunfähig erkrankt und stehe daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Eine Leistungsfortzahlung bei bzw. trotz Arbeitsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der Kläger angesichts der Sperrzeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld erkrankt sei. Das Klageverfahren des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.02.2011 (Az. des Sozialgerichts Duisburg aktuell: S 12 AL 106/11) ist mit Blick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt worden.
8Auf die neuerliche Arbeitslosmeldung vom 15.02.2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2011 (geändert durch Bescheid vom 24.03.2011 und Aufhebungsbescheid vom 24.03.2011) Arbeitslosengeld ab dem 15.02.2011 bis 30.04.2011 (ab Mai 2011 Beginn der laufenden Rentenzahlung).
9Gegen den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 hat der Kläger am 04.03.2011 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, im Zeitpunkt 21.10.2010 sei es nicht so gewesen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 geendet hätte. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemessen an den materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 14 ff. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unwirksam gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei drei Mal verlängert worden. Er habe lediglich die 3-wöchige Frist des § 17 TzBfG zur diesbezüglichen Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht versäumt.
10Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter anderem erklärt: "Es ist schon richtig, wenn ich angegeben habe, dass ich das mit der Arbeitsuchendmeldung vergessen habe. Das habe ich so gesagt. Bei uns in der Firma ist auch darüber gesprochen worden. Mir ist gesagt worden, ich brauch mich nicht zu melden, denn ich sei schon so lange dabei. ( ) Ich muss sagen, dass ich dann auch überlegt habe: sollst Du dich melden oder nicht, und dann habe ich mich leider am Ende zu spät gemeldet."
11Der Kläger hat beantragt,
12den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 sowie den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 aufzuheben.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Urteil vom 21.02.2012, der Beklagten bekanntgemacht am 29.03.2012, hat das Sozialgericht den angefochtenen Sperrzeitbescheid aufgehoben. Der Kläger habe sich zwar objektiv nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet und hierfür auch keinen wichtigen Grund gehabt. Sein Verhalten sei zumindest fahrlässig gewesen, da er sich bei der Beklagten angesichts seiner Unsicherheit über die Meldepflicht zumindest näher hätte erkundigen müssen. Gleichwohl sei der Sperrzeitbescheid aufzuheben, da das Verhalten des Klägers nicht versicherungswidrig gewesen sei. Der Sperrzeittatbestand sei teleologisch zu reduzieren und dann nicht anzuwenden, wenn - wie im Fall des Klägers - auch bei abstrakter Betrachtung aus Sicht der Beklagten ohnehin aufgrund Alters und Schwerbehinderung des Versicherten Vermittlungsbemühungen offensichtlich aussichtslos und deshalb gar nicht erst in Angriff genommen worden seien.
16Gegen das Urteil vom 21.02.2012 wendet sich die Beklagte nach Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (Senatsbeschluss vom 27.08.2013, Az.: L 9 AL 105/12 NZB). Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts führe dazu, dass im Ergebnis ältere und schwerbehinderte Menschen generell von der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ausgenommen seien. Dies sei im Gesetz nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, durchaus Vermittlungsbemühungen unternommen, da sie das Stellengesuch des Klägers veröffentlicht habe.
17Die Beklagte beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts unbegründet. Der angefochtene Sperrzeitbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.
241. Streitgegenständlich ist allein der statthaft mit der (isolierten) Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angegriffene Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011. Grundsätzlich bilden zwar ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher oder nachfolgender Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Senatsurteil vom 16.11.2011, Az.: L 9 AL 82/11, juris Rn. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und sind prozessual nicht isoliert voneinander angreifbar (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, juris Rn. 9). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass im (Ablehnungs-)Bescheid vom 01.02.2011 eben keine Bewilligungsentscheidung getroffen, sondern die Gewährung von Arbeitslosengeld gänzlich abgelehnt wurde und die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch über die erste Woche des potentiellen Leistungszeitraumes und damit über die Dauer der in Rede stehenden Sperrzeit hinaus - nicht wegen der festgestellten Sperrzeit, sondern wegen fehlender Verfügbarkeit des Klägers und Nicht-Anwendbarkeit der im Krankheitsfall möglichen Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld (§ 126 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung des Gesetzes, im Folgenden: SGB III a.F.; aktuell § 146 SGB III) abgelehnt hat.
25Hiergegen hat sich der - anwaltlich auch schon im Widerspruchsverfahren vertretene - Kläger isoliert mit einem gesonderten Widerspruch und einer gesonderten Klage zur Wehr gesetzt. Die Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit festgestellt hat, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides zwar insoweit vorgreiflich, als dass die möglicherweise bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers gem. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. für seinen Arbeitslosengeldanspruch dann unschädlich wäre, wenn die Arbeitsunfähigkeit "während des Bezugs von Arbeitslosengeld", d.h. außerhalb einer Sperrzeit (Aubel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 146, Rn. 42), eingetreten wäre. Gleichwohl steht es dem Kläger in der hier bestehenden Konstellation im Rahmen seiner Herrschaft über den Streitgegenstand frei, nicht (nur) ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren gerichtet auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend zu machen und gegen den Sperrzeitbescheid zusammen mit dem Ablehnungsbescheid zu klagen, sondern sich isoliert gegen den Sperrzeitbescheid zu wenden (so unter Verweis auf die Dispositionsmaxime wohl ebenfalls: Bayrisches LSG, Urteil vom 23.07.2009, Az. L 8 AL 340/06, juris. Rn. 21) und den Ablehnungsbescheid in einem gesonderten Verfahren gerichtlich anzugreifen.
26Für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Sperrzeitbescheid besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die im Sperrzeitbescheid getroffenen Regelungen (feststellende Regelung betreffend des "Eintritts" einer Sperrzeit und eine Regelung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld dergestalt, dass der Leistungsanspruch für die Dauer der Sperrzeit ruht und sich der Leistungsanspruch für die Dauer der festgestellten Sperrzeit vermindert) können nicht "eins zu eins" Eingang in den Regelungsgegenstand des Ablehnungsbescheides gefunden haben, da der Ablehnungsbescheid eine Aussage über die Dauer des Leistungsanspruchs naturgemäss nicht trifft.
272. Zu Recht hat die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 eine Sperrzeit festgestellt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (aktuell: § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden; die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn dem Arbeitslosen hinsichtlich des Meldeversäumnisses Verschulden, d.h. zumindest leichte Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist (Karmanski in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 159, Rn. 117; zu § 37 b Satz 2 in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung des Gesetzes, die noch das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" enthielt: BSG, Urteil vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R, juris Rn. 18 f.).
28a) Der Kläger hat - objektiv - seine in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Meldepflicht verletzt, denn er hat sich erst am 21.10.2010 arbeitsuchend gemeldet, während es ihm gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III oblegen hätte, sich bereits bis Ende September 2010 (drei Monate vor Auslaufen des bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrages) arbeitsuchend zu melden. Dass der Arbeitgeber des Klägers möglicherweise eine (neuerliche) Verlängerung des Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt hat, ist gem. § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III unbeachtlich. Nur ein wirksam vereinbartes Anschlussarbeitsverhältnis lässt die Meldepflicht entfallen (Jüttner in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 38 Rn. 40 f.; Brand in: ders., SGB III, 6. Aufl. 2012, § 38, Rn. 5). Unbeachtlich bleibt auch, ob sich der Kläger - was er nicht getan hat - im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses erfolgreich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr hätte setzen können. Das Arbeitsverhältnis endet im Sinne von § 38 Abs. 1 SGB III zu dem in dem befristeten Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt; Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung oder Befristung und ein diesbezüglicher arbeitsgerichtlicher Prozess haben keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III (Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April/2014, § 38, Rn. 35). Daraus folgt, dass die bloße Möglichkeit eines arbeitsgerichtlichen Prozesses und der vom Arbeitslosen vermutete Ausgang eines solches Prozesses "erst recht" keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III haben kann.
29b) Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Ein solcher ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 21). Eine Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung erfordert eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris. Rn. 19 m.w.N.). Fahrlässig handelt in entsprechender Anwendung des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
30Der Kläger hatte - unabhängig von der Frage, ob er Kenntnis bereits durch das ihm im Januar 2007 anlässlich seiner früheren Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt hatte - Kenntnis von seiner Meldeobliegenheit jedenfalls vermittelt durch den ausdrücklichen und verständlichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 (vgl. zur Kenntnis bei vorherigem Aufhebungsbescheid: LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 33; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2010, Az.: L 5 AL 157/07, juris Rn. 35). Diese Kenntnis ist auch nicht allein wegen der zeitlich relativ lange zurückliegenden Hinweise "unbeachtlich" geworden. Für die Frage, ob sich der Versicherte an früher erteilte Hinweise erinnert bzw. im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes zu erinnern hat, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei auch in den Blick zu nehmen ist, wie lange die Zeitspanne zwischen erteiltem Hinweis und Meldepflichtzeitpunkt ist. Bei Hinweisen, die Jahre zuvor erteilt wurden, dürfte es nicht lebensfern sein, wenn sich der Betroffene an diese nicht mehr erinnert (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris Rn. 20). Hierauf kommt es in dem hier vorliegenden Fall aber nicht an. Denn die generelle Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Ende eines Arbeitsverhältnisses war dem Kläger, wie er im Verhandlungstermin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, tatsächlich bekannt. Er war sich lediglich - wie seine Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 21.02.2012 anschaulich belegen - in Ansehung der von ihm erwarteten Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses unsicher darüber, ob und wann er sich arbeitsuchend zu melden hat. Dann aber wäre er, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, zumindest gehalten gewesen, sich bei der Beklagten rechtzeitig näher zu erkundigen und die Unsicherheit zu beseitigen, statt bis zum 21.10.2010 schlicht untätig zu bleiben.
31c) Die Versicherungswidrigkeit des Verhaltens des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil die Vermittlung des Klägers in Arbeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters (möglicherweise) erschwert war. Die Auffassung des Sozialgerichts, § 38 SGB III bzw. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. sei so auszulegen, dass bei offensichtlich aussichtslosen Vermittlungsbemühungen, von denen bei einem schwerbehinderten Versicherten kurz vor Beendigung des 63. Lebensjahres auszugehen sei, ein Schaden ausgelöst durch die verspätete Arbeitsuchendmeldung unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausscheide und deshalb eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nicht zu rechtfertigen sei, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Was der Gesetzgeber als versicherungswidriges Verhalten ansieht, wird durch die Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. (abschließend) geregelt. Dem Wortlaut nach finden sich weder in § 38 SGB III noch in § 144 SGB III a.F. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bzw. die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in irgendeiner Form vom Alter oder Gesundheitszustand des Betroffenen abhängig sein sollen. Die Möglichkeit der erleichterten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter Verzicht auf das Erfordernis der Arbeitsbereitschaft für ältere Arbeitnehmer nach den Voraussetzungen des § 428 SGB III gilt befristet nur für Fälle, in denen der Arbeitslosengeldanspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist, was zeigt, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich nicht mehr typisierend von einer faktischen Unvermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer ausgeht. Auch aus den §§ 29 ff. SGB III ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber generalisierend unterstellt, dass bei schwerbehinderten Arbeitslosen kurz vor Erreichen eines altersrentenberechtigenden Alters Vermittlungsbemühungen nicht erfolgversprechend sind und deshalb unterbleiben können. Im Gegenteil fordert der Gesetzgeber zu verstärkter vermittlerischer Unterstützung gerade in Fällen auf, in denen die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Dass die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung bei Personen wie dem Kläger nur eine "Förmelei" und deren Unterbleiben für die Versichertengemeinschaft folgenlos bleibt, kann angesichts dessen nicht unterstellt werden.
32Ob im konkreten Einzelfall auf die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung des Klägers über die Veröffentlichung eines Stellengesuchs hinaus Vermittlungsbemühungen aufgenommen worden wären und welche Erfolgsaussichten diese gehabt hätten, muss - anders als das Sozialgericht meint - außer Betracht bleiben. Der Sperrzeittatbestand ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge von versicherungswidrigem Verhalten (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 25). Auf Letzteres wiederum hat die Arbeitsverwaltung ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Massenverwaltung zu reagieren, was nicht möglich wäre, wenn sie aufzuklären hätte, ob im konkreten Einzelfall die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung einen Schaden (sprich Arbeitslosigkeit) vermieden hätte oder die Gefahr eines Schadenseintrittes zumindest verringert hätte. Derartige Feststellungen wären mit einem erheblichen Verwaltungs- und/oder Vermittlungsaufwand verbunden, dem die Beklagte bei der Umsetzung des Sperrzeittatbestandes gerade nicht ausgesetzt sein soll (BSG, a.a.O).
33d) Beginn und Umfang der festgestellten Sperrzeit sind nicht zu beanstanden. Einwände werden insoweit vom Kläger auch nicht vorgebracht. Nach § 140 Abs. 6 SGB III a.F. beträgt die Dauer der Sperrzeit - wie im angefochtenen Bescheid geregelt - bei einem Meldeversäumnis oder einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung eine Woche. Beginn der Sperrzeit ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 38; Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April 2014, § 38, Rn. 49) und damit hier der 01.01.2011. Der Tag, an dem die Arbeitsuchendmeldung spätestens hätte erfolgen müssen, ist nicht als sperrzeitbegründendes Ereignis i.S.v. § 140 Abs. 2 SGB III a.F. anzusehen. Da dieser Tag in die Zeit der (noch) bestehenden Beschäftigung fällt, liefe eine Sperrzeit regelmäßig angesichts fehlender Arbeitslosigkeit in Leere (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn 35), was nicht Sinn der Sperrzeitregelung sei kann.
343. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
354. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 aufgehoben, soweit damit der Klage teilweise stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit sowie über den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Sperrzeit, einer Erkrankung der Klägerin und einer Urlaubsabgeltung.
- 2
Die 1970 geborene Klägerin war bis zum 30. April 2005 bei der X. als Meisterin beschäftigt. Danach war sie arbeitslos und bezog im Anschluss an eine eingetretene Sperrzeit ab 24. Juli 2005 bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 22. April 2006 Alg. Zum 1. Dezember 2008 trat die Klägerin eine nach dem Arbeitsvertrag bis zum 30. November 2010 befristete Vollzeitstelle im Rahmen eines Forschungsvorhabens bei der H / U in H. an.
- 3
Am 9. September 2010 meldete die Klägerin sich persönlich arbeitsuchend. Gleichzeitig meldete sie sich mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Am 9. September 2010 wurde ihr ein Termin bei der Arbeitsvermittlung am 1. Dezember 2010 aufgegeben. In einem Aktenvermerk des Mitarbeiters M der Beklagten vom 1. Dezember 2010 heißt es:
- 4
„kurze Vorsprache – Kundin erscheint erheblich verspätet nach vorgesehenen Termin. Entschuldigt sich, gibt als Grund gesundheitliche Gründe an.
Ein MV liegt nicht vor, obwohl der heute Termin nicht mehr durchgeführt werden kann. Kunde macht sichtlich gesundheitlich angeschlagenen Eindruck ohne sich genauer zu offenbaren.
Sie wird noch heute einen Arzt aufsuchen und voraussichtlich auch AU geschrieben. Sie rechnet selbst mit einer längeren AU-Zeit.
Aufgeklärt, dass bei AU ab heute keine Arbeitslosigkeit vorliegen würde, sie sich an die KK wenden müsse, um KG zu beantragen.
Seitens der Arbeitsagentur würde eine Abmeldung erfolgen. Eine erneute pers. Arbeitslosmeldung nach Genesung wäre dann erforderlich.
Aus den o.a. Gründen heute keinen neuen Termin vergeben.
Kundin wird bis zum 03.12.10 eine Rückmeldung geben.
Vor weiteren Veranlassungen wird dies Rückmeldung abgewartet.“
- 5
Am 3. Dezember 2010 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie nicht genau wisse, wie lange sie arbeitsunfähig geschrieben sei. Wahrscheinlich sei sie ab dem 1. Dezember 2010 arbeitsunfähig, nähere Angaben dazu wolle sie nicht machen (Aktenvermerk vom 3. Dezember 2010).
- 6
Am 15. Februar 2011 reichte die Klägerin den ausgefüllten Vordruck zu ihrem Alg-Antrag ein und gab dabei an, seit dem 1. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein. Sie erhalte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber noch Zahlungen für Zeiten nach ihrem Ausscheiden (z.B. Urlaubsabgeltung) und mache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend. Im Dezember 2010 habe sie Krankengeld beantragt. Sie reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) des sie behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin F vom 17. Januar 2011 ein.
- 7
Die Universität teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2011 mit, dass die Klägerin im Rahmen ihrer dortigen Einstellung ab 1. Dezember 2008 darauf hingewiesen worden sei, dass sie nach § 38 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dazu verpflichtet sei, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden. Die Beklagte hörte die Klägerin zum Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung an. Die Klägerin gab dazu an, dass sie in der Urlaubszeit unabkömmlich gewesen sei. Im Übrigen reichte sie das ihr am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis gegebene Merkblatt ein, in dem es unter anderem heißt:
- 8
… „Weiterhin sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (§ 37b SGB III).“ …
- 9
Ergänzend teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2011 mit, dass Sachgrund der Befristung ihres Arbeitsvertrages die Projektdauer gewesen sei. Tatsächlich habe das Projekt allerdings mit Stand vom 25. November 2010 eine voraussichtliche Laufzeit bis September 2011 mit Überleitung in ein weiteres Projekt bis mindestens November 2012 gehabt. Am 26. November 2010 habe sie mit Schreiben der Universität vom 24. November 2010 Kenntnis von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2010 erhalten.
- 10
Am 1. Februar 2011 meldete die Klägerin sich mit Wirkung vom selben Tage erneut arbeitslos und beantragte Alg; die Fragen nach einer Krankschreibung oder anderen Gründen für eine Verfügbarkeitseinschränkung verneinte sie in dem ebenfalls am 15. Februar 2011 zurückgereichten ausgefüllten Antrag.
- 11
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Universität mit Schreiben vom 7. März 2011 mit, dass die Klägerin noch einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD in Höhe von 375,38 EUR gehabt habe. Der Betrag sei zur Zahlung angewiesen worden. Darüber hinaus sei die Wehrbereichsverwaltung angewiesen worden, einen Urlaubsanspruch in Höhe von 3 Urlaubstagen abzugelten.
- 12
Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit vom 1. bis 7. Januar 2011 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung und die Minderung des Anspruchs auf Alg um sieben Tage fest. Gleichzeitig führte die Beklagte aus, dass der Klägerin auch nach Ablauf der Sperrzeit keine Leistungen gezahlt würden, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei und keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall habe. Sollte die Klägerin wieder arbeitsfähig sein, möge sie die Leistung erneut beantragen.
- 13
Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 23. Januar 2012 (353 Kalendertage, täglicher Leistungsbetrag 39,53 EUR).
- 14
Das nach Erlass dieses Bescheides eingegangene Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 2011 wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 2011 wegen verspäteter Meldung sowie wegen der Ablehnung von Leistungen. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 16. März 2011 legte die Klägerin noch einmal ausdrücklich gegen den Bescheid vom 15. Februar sowie auch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2011 Widerspruch ein.
- 15
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2011 (Az. W 257/11) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid mit der Maßgabe zurück, dass die Sperrzeit bereits für die Zeit vom 1. bis 7. Dezember 2010 eingetreten sei. Die Klägerin habe sich ohne wichtigen Grund verspätet arbeitsuchend gemeldet, so dass gemäß §§ 144 Abs. 1 i.V.m. § 144 Abs. 6 und § 38 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung eine einwöchige Sperrzeit eingetreten sei. Die Klägerin sei durch das ihr ausgehändigte Merkblatt auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden; Kenntnis vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses habe seit dem Tag des Vertragsabschlusses bestanden. Dass in dem Merkblatt fehlerhaft die Vorschrift des § 37b SGB III benannt worden sei, ändere an der getroffenen Entscheidung nichts. Aus § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ergebe sich eine entsprechende Minderung der Anspruchsdauer.
- 16
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 21. März 2011 (Az. 258/11) lehnte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 15. Februar 2011 den in dem Bescheid so beschriebenen „Antrag auf Gewährung von Alg vom 8. Dezember 2010“ (gemeint: ab 8. Dezember 2010) ab und wies gleichzeitig den gegen die Leistungsversagung eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte insoweit zur Begründung aus, dass die Klägerin aufgrund der vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht verfügbar gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Alg gehabt habe. Wegen des Eintritts der einwöchigen Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des Anspruchs bis 7. Dezember 2010 komme auch eine Fortzahlung von Alg ab 8. Dezember 2010 gemäß § 126 SGB III nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf beide Widerspruchsbescheide (der Klägerin zugegangen jeweils am 24. März 2011) Bezug genommen.
- 17
Am 26. April 2011 – Dienstag nach Ostern – hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Kiel zum einen Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 15. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2011 (S 9 AL 65/11) und zum anderen Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2011 (S 6 AL 64/11) erhoben. Beide Verfahren sind zunächst zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Schleswig verwiesen worden (Az. S 3 AL 73/11 und S 3 AL 70/11) und dort mit Beschluss vom 4. August 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 3 AL 73/11 fortgeführt worden. Zu dem ursprünglich unter dem Az. S 3 AL 70/11 geführten Verfahren haben die Beteiligten im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 23. Januar 2015 übereinstimmend erklärt, dass diese Klage sich nicht gegen den Bescheid vom 16. Februar 2011 richte, sondern ebenfalls gegen den Bescheid vom 15. Februar 2011, soweit damit ein Alg-Anspruch aufgrund der seinerzeitigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch nach Ablauf der Sperrzeit in Abrede gestellt wurde.
- 18
Zur Begründung der Klagen hat die Klägerin geltend gemacht: Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung sei nicht eingetreten. Sowohl § 38 SGB III als auch die Vorgängerregelung des § 37b SGB III setzten eine Kenntnis der Meldepflicht und die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht voraus. Zwar sei sie im Dezember 2008 auf die damals geltende Regelung des § 37b SGB III hingewiesen worden. Diese Vorschrift habe nach ihrem Wortlaut aber vorgesehen, dass die Arbeitsuchendmeldung „frühestens“ drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Insoweit habe sie davon ausgehen können, dass ihre Meldung vom 9. September 2010 rechtzeitig gewesen sei. Auf den anderslautenden Inhalt eines Merkblatts könne die Beklagte sich nicht berufen, wenn das Merkblatt – wie hier – im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung stehe. Im Übrigen sei die Lage einer etwaigen Sperrzeit falsch bestimmt: Sperrzeitbegründendes Ereignis bei einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung sei die verspätete Meldung. Ausgehend von einer Meldepflicht am 31. August oder 1. September 2010 habe eine etwaige Sperrzeit am 1. oder 2. September 2010 zu laufen begonnen, so dass ein Ruhen ihres Alg-Anspruchs ab 1. Dezember 2010 insoweit nicht mehr habe eintreten können.
- 19
Die Beklagte habe ihr ab dem 1. Dezember 2010 Alg zu gewähren, wobei der Anspruch aufgrund ihrer Erkrankung gemäß § 126 SGB III auf die ersten sechs Wochen beschränkt sei. Ihre Verfügbarkeit sei nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Vielmehr habe sie sich im Anschluss an ihre Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2010 unwohl gefühlt und einen Arzt aufgesucht, der sie schließlich für arbeitsunfähig gehalten und eine entsprechende Bescheinigung ausgefüllt habe. Dabei beinhalte der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht eine Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von § 119 SGB III. Die von dem Arzt F festgestellte Arbeitsunfähigkeit habe sich auf die letzte Tätigkeit der Klägerin an der Universität bezogen; hieraus ergebe sich allerdings keine Vermittlungsbeeinträchtigung für andere Arbeitgeber oder andere Berufe. Dies werde in das Zeugnis des Herrn F gestellt.
- 20
Der Umstand, dass ihr eine Urlaubsabgeltung für drei Urlaubstage gewährt worden sei, führe nicht zum Ruhen des Alg-Anspruchs, weil diese Leistung erst zum 31. März 2011 ausgezahlt worden sei. Insoweit habe sie einen Alg-Anspruch nach den Maßstäben der sog. Gleichwohlgewährung.
- 21
Zu den mit ihrer Arbeitsunfähigkeit zusammenhängenden Fragen und einem möglichen Anspruch auf Krankengeld habe der Mitarbeiter M der Beklagten sie fehlerhaft beraten. Denn einen Krankengeldanspruch habe sie nicht gehabt. Wäre sie über die Möglichkeiten der Gewährung von Alg und Krankengeld zutreffend aufgeklärt worden, hätte sie keinen Arzt aufgesucht, um ihre Erkrankung als Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Insoweit mache sie nunmehr einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend.
- 22
Die Klägerin hat beantragt,
- 23
den Bescheid vom 15. Februar 2011 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 18. März 2011 und 21. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 1. Dezember 2010 zu gewähren.
- 24
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 26
Zur Begründung hat sie auf die Gründe der Widerspruchsbescheide vom 18. und 21. März 2011 Bezug genommen. Ergänzend hat sie ausgeführt: Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten sei. Die Klägerin sei hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass sie sich drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses habe arbeitsuchend melden müssen. Zum einen sei ihr dies im Leistungsnachweis (Rückseite) vom 24. April 2006 (vorgelegt mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Dezember 2011, Vordruckmuster Bl. 38/39 der Gerichtsakte) mitgeteilt worden, zum anderen habe ihr ihr damaliger Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2008 entsprechende Hinweise gegeben.
- 27
Auch nach Ablauf der Sperrzeit stehe der Klägerin Alg nicht zu. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall entstehe nur, wenn das Stammrecht auf Alg bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits bestehe. Zugunsten der Klägerin nehme die Beklagte eine Entstehung des Stammrechts am 1. Dezember 2010 an und gehe nicht von anfänglicher Arbeitsunfähigkeit bereits bei Arbeitslosmeldung aus (vgl. Beratungsvermerk vom 1. Dezember 2010). Da jedoch der Anspruch infolge der Sperrzeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit geruht habe, seien die Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall nach § 126 SGB III (a.F.) nicht erfüllt. Insoweit werde auch auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Bezug genommen (Urteil vom 7. Februar 2002, B 7 AL 28/01 R). Rein vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, dass auch die Urlaubsabgeltung einen Ruhenstatbestand herbeigeführt habe.
- 28
Das Sozialgericht hat eine Kopie der von dem Arzt F geführten Krankenbehandlungskarte der Klägerin beigezogen. Daraus ergibt sich die erstmalige Feststellung von Arbeitsunfähigkeit am 1. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2010, Diagnosen: F43.0 G (akute Belastungsreaktion) und R53 G (Erschöpfungszustand). Die AU-Bescheinigung ist in der Folgezeit bis zum 31. Januar 2011 verlängert worden.
- 29
Nach mündlicher Verhandlung am 23. Januar 2015 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Lage der Sperrzeit vom 1. bis 7. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Die Sperrzeit sei eingetreten, liege jedoch zeitlich falsch, weshalb nur die Anspruchsverkürzung nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (a.F.), jedoch kein Ruhen des Anspruchs vom 1. bis 7. Dezember 2010 eintrete. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 liege jedoch mangels Verfügbarkeit keine Arbeitslosigkeit vor; eine Weiterzahlung des Alg nach § 126 SGB III scheide mangels Vorbezug von Alg aus. Auf die weitere Frage eines Ruhens wegen Urlaubsabgeltung komme es nicht mehr an.
- 30
Zur Lage der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund ausgeführt: Die Beklagte habe die Lage dieser Sperrzeit auch nach Korrektur im Widerspruchsverfahren falsch bestimmt. Gemäß § 144 Abs. 2 SGB III (a.F.) beginne die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Eine Definition des Ereignisses selbst enthalte die Vorschrift nicht. Es sei allerdings mit dem Wortlaut nicht vereinbar, den rechtlichen Beginn der Arbeitslosigkeit als Auslöser für die Sperrzeit zu definieren. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit begründe nicht die Sperrzeit, sondern nach § 37b SGB III (a.F.) die verspätete Meldung. Sanktioniert werde nicht der Eintritt der Arbeitslosigkeit, sondern die Pflichtverletzung bezüglich der rechtzeitigen Meldung. Die Meldung hätte bis zum 30. August 2010 erfolgen müssen, so dass mit fruchtlosem Ablauf das sperrzeitauslösende Ereignis eingetreten sei. Anderslautende Entscheidungen stellten zu Unrecht allein auf die ansonsten fehlende Spürbarkeit der Sperrzeit ab. Zum einen sei dies nicht in Gänze zutreffend, da die Anspruchsminderungswirkung des § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (a.F.) trotzdem eintrete, zum anderen bilde der Wortlaut die Grenze der Auslegung. Anders als bei pflichtwidrigem Verhalten im Arbeitsverhältnis selbst, das den Verlust des Arbeitsplatzes erst herbeiführe, bestehe bei der verspäteten Arbeitsuchendmeldung keine kausale Verknüpfung zwischen dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Pflichtverletzung. Der Eintritt von Arbeitslosigkeit sei für die Verwirkung einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III nicht erforderlich. Das BSG habe auch für andere Konstellationen entschieden, dass eine Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand des Leistungsanspruchs nicht bestehe (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999, B 7 AL 14/99 R).
- 31
Gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 2. März 2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Die Beklagte, der das Urteil am 6. Februar 2015 zugestellt worden ist, hat am 23. April 2015 Anschlussberufung eingelegt.
- 32
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Sie stützt die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, dass eine etwaige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung bereits abgelaufen gewesen sei, so dass ab 1. Dezember 2010 insoweit keine Ruhenswirkung habe eintreten können. Unabhängig davon liege in Bezug auf das angebliche Meldeversäumnis ein wichtiger Grund vor, weil ihr eine persönliche Vorsprache vor dem 9. September 2010 wegen der täglichen Pendelfahrten nach H. nicht möglich gewesen sei. Ihr damaliger Disziplinar- und Fachvorgesetzter M könne ihre damalige Unabkömmlichkeit bestätigen.
- 33
Auch der Umstand, dass sie am 31. März 2011 eine Urlaubsabgeltung für drei Urlaubstage erhalten habe, führe nicht zum Ruhen ihres Alg-Anspruchs; insoweit hätte die Beklagte ihr zunächst Leistungen im Rahmen der sog. Gleichwohl-Gewährung bewilligen müssen.
- 34
Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung habe sie auch ab dem 1. Dezember 2010 für eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit schließe nicht in jedem Fall die Verfügbarkeit aus. Das gelte auch in ihrem Fall, weil die von dem Arzt F bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sich auf ihre Tätigkeit bei der Universität bezogen habe und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder andere Berufe. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bereits seit 1994 unter einer depressiven Störung leide, die allerdings vor dem Jahr 2010 nie zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt habe. Dies habe sich erst anlässlich ihres Arbeitsrechtsstreits mit der Universität geändert. Das Sozialgericht hätte den Zeugen F ergänzend vernehmen müssen.
- 35
Die Klägerin beantragt,
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1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 zu ändern,
den Bescheid vom 15. Februar 2011 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 18. März 2011 und 21. März 2011 insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 1. Dezember 2010 zu gewähren,
2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 37
Die Beklagte beantragt,
- 38
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
2. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 zu ändern
und die Klage insgesamt abzuweisen.
- 39
Sie stützt das angefochtene Urteil, soweit das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, und vertieft ihre bisherige Rechtsauffassung. Ergänzend führt sie aus: Es sei darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide in ihrem Verfügungssatz nicht geändert habe; die Teilstattgabe betreffe allein die Begründung. Insoweit sei sie – die Beklagte – letztlich nicht beschwert. Es gehe ihr aber um Klärung der Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung, wann eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginne. Aus ihrer Sicht trete ein Sperrzeitereignis erst ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Werde ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginne die Sperrzeit an dem Tag, ab dem Beschäftigungslosigkeit vorliege.
- 40
In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Beklagten ergänzend die seinerzeitige subjektive Verfügbarkeit der Klägerin in Zweifel gezogen.
- 41
Der Senat hat den Arzt F mit Verfügung vom 7. Januar 2016 um Erläuterung der AU-Bescheinigungen für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 gebeten und dazu folgende Fragen gestellt:
- 42
• Aus welchen Gründen hat aus Ihrer Sicht Arbeitsunfähigkeit vorgelegen?
• Haben Sie Ihre Einschätzung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit bezogen?
• Hätte Frau S auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können?
• Ist Ihnen bekannt gewesen, ob Frau S Anfang Dezember 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis stand?
- 43
In der von Herrn F übersandten Antwort vom 29. Januar 2016 heißt es wörtlich:
- 44
1. Depressiver Störungen und Erschöpfungszustände, Rippenfraktur
2. Auf Grund beider obigen Gesundheitsstörungen
3. Nein
4. Das ist mir aus der Erinnerung nicht bekannt. Nach meinen alten Unterlagen war sie vom 01.12.2010 bis 07.01.2011 AU wegen o.g. Störungen.
- 45
Ausweislich einer im Internet veröffentlichten Traueranzeige ist Herr F am 18. Mai 2016 verstorben. Auf eine Nachfrage des Senats an die Praxisnachfolgerin, D, vom 28. August 2016 hat diese mit Schreiben vom 13. September 2016 mitgeteilt:
- 46
Der einzige Eintrag, der ggf. behilflich sein könnte, ist ein handschriftlicher Eintrag in die Karteikarte vom 10.12.2010. Demgemäß wurde die Patientin entlassen (Zeitpunkt?), stand psychisch unter starkem Druck (siehe Kopie).
Weitere Angaben/ Einträge zum entsprechenden Zeitraum sind nicht vorhanden.
- 47
Von der AOK N hat der Senat mit Schreiben vom 26. August 2016 die dort vorliegenden Übersichten über Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungen der Klägerin für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 erbeten. Hierzu hat die AOK mit Schreiben vom 31. August 2016 die für diesen Zeitraum ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Angabe der jeweils verschlüsselten Diagnosen zur Akte gereicht. Ergänzend hat die AOK ausgeführt, dass zur Frage der Behandlungen keine Angaben gemacht werden könnten.
- 48
Zu den im Berufungsverfahren eingeholten Auskünften macht die Klägerin geltend, dass die Angaben des Herrn F nicht mit den Angaben in ihrer Patientenkartei übereinstimmten und die Anfragen des Senats nicht vollständig beantworteten. Tatsächlich sei es so gewesen, dass sie nach Auslaufen ihres befristeten Arbeitsvertrages, der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten wegen ihres Anspruchs auf Alg und wegen der Auseinandersetzungen mit ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht gewusst habe, wo ihr der Kopf gestanden habe. Entgegen der von Herrn F mitgeteilten Einschätzung sei sie aber sehr wohl in der Lage gewesen, ihre Arbeitskraft dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Sie habe sich seinerzeit auch aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht, wie sich auch aus einem zur Akte gereichten Bewerbungsschreiben vom 15. Januar 2011 ergebe.
- 49
Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass die jetzige Einlassung der Klägerin ihren zeitnahen Einlassungen gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten widerspreche. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass die von einem Arzt geführten Unterlagen (tabellarische Patientenkarte, Übersicht) nicht sämtliche maßgeblichen Detailinformationen enthalte.
- 50
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 51
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes angesichts eines strittigen Leistungszeitraums von mindestens sechs Wochen und einem täglichen Alg-Leistungsbetrag von 39,53 EUR den Wert von 750,00 EUR deutlich übersteigt.
- 52
Die Berufung der Beklagten, die nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt wurde, ist als Anschlussberufung (vgl. dazu allg. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 143 Rz. 5ff.) in Abhängigkeit von der Hauptberufung zulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 524 Zivilprozessordnung); einer Prüfung des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG oder des Vorliegens einer Beschwer bedarf es insoweit nicht (vgl. Leitherer a.a.O. Rz. 5a m.w.N.).
- 53
Zur Überzeugung des Senats ist die Berufung der Klägerin nicht begründet; die Anschlussberufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Alg bereits ab 1. Dezember 2010 hat. Nach § 117 Abs. 1 SGB III a.F. hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist und die weiteren in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Arbeitslos ist – neben weiteren Voraussetzungen – nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit), § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F., wobei § 118 Abs. 5 SGB III insoweit nähere Einzelheiten zur objektiven und subjektiven Verfügbarkeit regelt. Nach § 118 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, wer – neben weiteren Voraussetzungen – eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Ein Arbeitsloser kann eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben, wenn er hierzu geistig und körperlich in der Lage ist und durch nichts gehindert wird. Das objektive Tatbestandsmerkmal „können“ umfasst unter anderem den Gesundheitszustand des Arbeitslosen. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung schließt die Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine AU-Bescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht (Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. § 138 Rz 79; Brand, SGB III, 7. Aufl. § 138 Rz 66, LSG Bayern, Beschluss vom 25. Februar 2013, L 9 ALÖ 8/13 B ER, juris). Gleichwohl bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel daran, dass die Klägerin nicht nur für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit arbeitsunfähig war. Hierfür sprechen bereits die von dem Mitarbeiter M der Beklagten in seinem Vermerk vom 1. Dezember 2010 beschriebenen Umstände, insbesondere der Hinweis der Klägerin, wonach sie selbst mit einer längeren AU-Zeit rechnete. Dabei ist sie ausweislich des Vermerks ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2010 keine Arbeitslosigkeit vorliegen würde. Gleichwohl hat die Klägerin nach dem 1. Dezember 2010 bis zur Rückgabe des ausgefüllten Antragsvordrucks zunächst bis Februar 2011 keinen weiteren Kontakt zu der Beklagten aufgenommen und auch bei der Antragsrückgabe auf ihre zweimonatige Arbeitsunfähigkeit bei dokumentierter Krankschreibung hingewiesen; auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil kann insoweit Bezug genommen werden. Der Senat teilt ausdrücklich die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, wonach der sich aus den Akten ergebene Geschehensablauf für eine umfassende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spricht und ihre erst im Dezember 2014 (Schriftsatz vom 12. Dezember 2014) bzw. im erstinstanzlichen Verhandlungstermin abgegebenen Erklärung, wonach sie aus verschiedenen Gründen doch nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, nicht überzeugen kann. Hier drängt sich eher der Eindruck einer verfahrensangepassten Erklärung auf.
- 54
Die im Berufungsverfahren unternommenen Bemühungen nach weiterer Aufklärung der ärztlichen Hintergründe für die erfolgte Krankschreibung sind weitgehend ohne Erfolg geblieben; nach dem Tod des Herrn F sind insoweit weitere Ermittlungen nicht möglich. Immerhin hat sich – wie die Praxisnachfolgerin D mitgeteilt hat – jedoch in den Unterlagen des Herrn F ein Hinweis vom 10. Dezember 2010 auf eine Entlassung der Klägerin gefunden. Vor dem Hintergrund, dass Herr F die erfolgte Krankschreibung wiederholt verlängert hat, ohne dass sich – was den Grund der Arbeitsunfähigkeit betrifft – erkennbar wesentliche Umstände verändert hätten, spricht dies allerdings nach Auffassung des Senats deutlich dagegen, dass Herr F nur die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin attestieren wollte.
- 55
Neben der objektiven Verfügbarkeit dürfte hier auch die subjektive Verfügbarkeit der Klägerin im Sinne ihrer Bereitschaft, ihr angebotene Beschäftigungen anzunehmen und auszuüben, nicht vorgelegen haben. Hierfür sprechen bereits die Hinweise der Klägerin auf eine voraussichtlich längere Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Vorsprache am 1. Dezember 2010. Dies bedarf allerdings nach Vorstehendem keiner Vertiefung.
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Fragen des von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind hier nicht zu erörtern. Denn es ist ausgeschlossen, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Alg nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren (BSG, Beschluss vom 7. Mai 2009, B 11 AL 72/08 B, juris, m.w.N.). Ob der Mitarbeiter M die Klägerin – wie sie meint – fehlerhaft beraten hat, kann deshalb ohne jede weitere Sachprüfung dahinstehen.
- 57
Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Weiterzahlung von Alg im Krankheitsfall nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. hat. Eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit kann nur erfolgen, wenn „während“ des Bezugs von Alg Arbeitsunfähigkeit eintritt. Zwar reicht es insoweit aus, dass ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Alg besteht; dass die Leistung etwa erst später bewilligt und gewährt wird, schließt die Anwendung der Vorschrift nicht aus (Brand a.a.O. m.w.N.). Ein realisierbarer Anspruch auf Alg hat hier aber am 1. Dezember 2010 nicht bestanden, weil der Alg-Anspruch der Klägerin trotz Bestehens des Stammrechts wegen Eintritts einer einwöchigen Sperrzeit geruht hat. Unbeschadet der Frage, ob sich der Ruhenszeitraum wegen des Anspruchs der Klägerin auf eine Urlaubsabgeltung verlängert hat, lagen die Voraussetzungen des § 125 SGB III a.F. auch nach Ablauf des Ruhens nicht vor, weil insoweit die Arbeitsunfähigkeit nicht „während des Bezugs“ von Alg eingetreten ist.
- 58
Dass hier eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten ist, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Anders als das Sozialgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die Sperrzeit erst bei Beginn der Beschäftigungslosigkeit der Klägerin ab 1. Dezember 2010 zu laufen begonnen hat.
- 59
Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III a.F. tritt eine einwöchige Sperrzeit ein, wenn der Arbeitsuchende seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung verletzt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Obliegenheit der Klägerin, sich spätestens drei Monate vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, folgt aus § 38 Abs. 1 SGB III in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Dass die Klägerin objektiv ihre Meldepflicht verletzt hat, ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Begründung. Sie hatte für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Ein solcher ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 25. August 2011, B 11 AL 30/10 R, juris). Erforderlich ist insoweit eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 236/13, juris, m.w.N.). Kenntnis von der Meldeobliegenheit hatte die Klägerin bereits aufgrund der ihr bei Begründung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses gegebenen Hinweise (dass dabei die nicht mehr geltende Vorgängervorschrift - § 37b SGB III a.F. – genannt war, ist angesichts des aus sich heraus ohne Weiteres verständlichen Wortlauts des ausgehändigten Merkblatts unerheblich). Darüber hinaus fanden sich entsprechende Hinweise in dem der Klägerin im April 2006 übersandten Leistungsnachweis (vgl. Rückseite des Bescheidvordrucks Bl. 39 der Gerichtsakte). Soweit die Klägerin sich darauf beruft, im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Universität unabkömmlich gewesen zu sein, vermag dies nicht zu überzeugen; ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschrift ist damit nicht ausreichend dargetan. Abgesehen davon, dass zur Wahrung der Frist eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts ausreicht, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III), hatte der Arbeitgeber (Universität) selbst der Klägerin die Hinweise auf die Notwendigkeit der Arbeitsuchendmeldung gegeben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass der Arbeitgeber die Meldung durch Unabkömmlichstellung der Klägerin vereitelt hat. Zumindest wäre es der Klägerin möglich gewesen, insoweit zunächst schriftlich oder fernmündlich Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Im Übrigen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren bei ihrer Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung angegeben, in der Urlaubszeit unabkömmlich gewesen zu sein. Sollten sich diese Angaben auf einen eigenen Urlaub bezogen haben, wäre ihr Vorbringen widersprüchlich, was hier allerdings nach Vorstehendem keiner Vertiefung bedarf.
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Dass die Klägerin zunächst davon ausging, ihr Beschäftigungsverhältnis könnte verlängert werden, ist unerheblich, weil ihr aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages bewusst sein musste, dass es sich lediglich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Der Beendigungszeitpunkt ergab sich ebenfalls eindeutig aus dem Arbeitsvertrag. Ebenso wenig sind rechtliche Unklarheiten bei Geltung der Vorläuferregelung, ob die Meldung spätestens oder frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen musste, hier geeignet, die Klägerin vom Verschuldensvorwurf zu befreien, weil die Regelung in § 38 SGB III einschließlich der ihr gegebenen Hinweise auf die Meldepflicht inhaltlich eindeutig waren.
- 61
Sperrzeitbeginn war hier zur Überzeugung des Senats der 1. Dezember 2010. Nach § 144 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III a.F. beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Zwar kann mit dem Sozialgericht und der von ihm zitierten Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund erwogen werden, in Fällen wie dem vorliegenden als Sperrzeitereignis den Tag anzusehen, an dem spätestens die Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche nach § 38 Abs. 1 SGB III hätte erfolgen müssen. Dies würde die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung allerdings – zumindest, was den Zahlungsanspruch auf Alg betrifft – völlig ins Leere laufen lassen. Dies wäre zwar mit der BSG-Rechtsprechung vereinbar (Urteil vom 5. August 1999, B 7 AL 14/99 R, juris), wohl aber nicht mit der Intention des Gesetzgebers, diese Obliegenheitsverletzung im Vorfeld der Arbeitslosigkeit mit allen Rechtsfolgen einer Sperrzeit zu sanktionieren (vgl. so Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand September 2014, K § 159 SGB III Rz 445 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/109 Seite 7). Aus diesem Grund wird es für sachgerecht gehalten, die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erst mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beginnen zu lassen, weil davor nachteilige leistungsrechtliche Folgen nicht eintreten können (Valgolio a.a.O. Rz 446 unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, BR-Drucks. 755/08, Seite 63 zu Nr. 41 (§ 144), wo es heißt, die Sperrzeit (gemeint ist eine Sperrzeit wegen Versäumung einer Meldung nach § 309 SGB III) beginne – wie auch im Falle des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 – mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 236/13, juris; Rademacker in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 38 Rz 49; Karmanski in Brand, SGB III, a.a.O., § 159 Rz 153; Scholz in Mutschler u.a., SGB III, 5. Aufl. § 159 Rz 183; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2015, § 159 Rz 526, jeweils m.w.N.).
- 62
Für die vorstehende Auslegung der Vorschrift spricht bereits der Wortlaut, in dem die Formulierung „der Arbeitslose …“ einen entsprechenden Anhaltspunkt bietet (Coseriu a.a.O., der auch darauf hinweist, dass der Gesetzgeber offenbar, solange der Versicherungsfall nicht eingetreten sei, die reine Risikoerhöhung (noch) nicht genügen lassen wolle. Dies sei allerdings vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III den vor dem 1. Januar 2005 geltenden § 140 SGB III ablösen solle (BT-Drucks. 16/109 Seite 7). Auch bei § 140 SGB III a.F. sei die Rechtsfolge – Minderung des Alg – nicht vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit eingetreten. Ziel der Neuregelung sei aber ausdrücklich eine Vereinfachung und bessere Überschaubarkeit des Rechts (BT-Drucks. a.a.O.), so dass der Gesetzesbegründung zum Beginn der Sperrzeit gefolgt werden müsse, zumal ansonsten die Sperrzeit regelmäßig nur für § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Bedeutung hätte, weil sie bei Entstehung des Zahlungsanspruchs regelmäßig bereits abgelaufen sein dürfte. Damit werde der Eintritt von Beschäftigungslosigkeit nach dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung in Form einer teleologischen Reduktion; dies verkenne die Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund). Der Senat hält diese Kommentierung, die auch für die wortgleiche Vorläuferregelung des § 144 SGB III a.F. gilt, für überzeugend und schließt sich dieser Rechtsauffassung ausdrücklich an.
- 63
Nach allem hat der Alg-Anspruch der Klägerin jedenfalls eine Woche ab dem 1. Dezember 2010 geruht, so dass die Voraussetzungen der Fortgewährung von Alg wegen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit – wie ausgeführt – nicht vorgelegen haben. Auf die mit der Urlaubsabgeltung zusammenhängenden Fragen kommt es nach Vorstehendem nicht an.
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Die Alg-Gewährung nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2011 ist nicht im Streit und nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
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Der Senat lässt die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zu, weil er der Frage der zeitlichen Lage einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung grundsätzliche Bedeutung beimisst. Rechtsprechung des BSG ist zu dieser Frage – soweit ersichtlich – nicht vorhanden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist der Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
3Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Er hat einen Grad der Behinderung von 50 und ist zwischenzeitlich seit 01.03.2011 Rentner (Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
4Der Kläger bezog in der Vergangenheit Arbeitslosengeld ab Januar 2007. Anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ab Juni 2007 wurde ihm im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 folgender Hinweis erteilt: "Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher (dies gilt auch bei der Aufnahme von befristeten Beschäftigungen von weniger als drei Monaten), müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von der Beendigung melden. Melden Sie sich verspätet, erhalten Sie für eine Woche wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird Ihre Anspruchsdauer um 7 Tage gemindert."
5Seit 18.06.2006 bis Ende Dezember 2010 arbeitete der Kläger in Vollzeit als Vorarbeiter im Bauhauptgewerbe (regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst in 2010: 1700,- Euro). Der befristete Arbeitsvertrag endete am 31.12.2010. Bei der Beklagten meldete sich der Kläger am 21.10.2010 arbeitsuchend und arbeitslos zum 01.01.2011. Im Anhörungsbogen betreffend den möglichen Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erklärte der Kläger: "Bin auch davon ausgegangen, dass der Vertrag verlängert wird. Ganz ehrlich habe ich wirklich nicht mehr daran gedacht, vor drei Monaten sich arbeitsuchend zu melden ( )". Vermittlungsvorschläge seitens der Beklagten wurden dem Kläger auf seine Arbeitsuchendmeldung nicht unterbreitet. Auf das am 27.10.2010 veröffentlichte Stellengesuch gab es keine Reaktionen etwaiger Arbeitgeber.
6Mit Bescheid vom 01.02.2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest. Dem widersprach der Bevollmächtigte des Klägers am 07.02.2011. Der Kläger sei noch nie arbeitslos gewesen und habe von der Drei-Monats-Frist nicht gewusst. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis wie zuvor auch verlängert werden würde; dass dem nicht so sei, habe er erst unmittelbar vor dem 21.10.2010 erfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes bestehe die Meldepflicht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stelle. Sowohl durch das dem Kläger Anfang 2007 anlässlich seiner damaligen Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt als auch durch den ausdrücklichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 sei der Kläger auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden.
7Mit weiterem Bescheid vom 01.02.2011 in Gestalt eines (gesonderten) Widerspruchsbescheides ebenfalls vom 08.02.2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger sei durchgehend seit dem 03.01.2011 arbeitsunfähig erkrankt und stehe daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Eine Leistungsfortzahlung bei bzw. trotz Arbeitsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der Kläger angesichts der Sperrzeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld erkrankt sei. Das Klageverfahren des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.02.2011 (Az. des Sozialgerichts Duisburg aktuell: S 12 AL 106/11) ist mit Blick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt worden.
8Auf die neuerliche Arbeitslosmeldung vom 15.02.2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2011 (geändert durch Bescheid vom 24.03.2011 und Aufhebungsbescheid vom 24.03.2011) Arbeitslosengeld ab dem 15.02.2011 bis 30.04.2011 (ab Mai 2011 Beginn der laufenden Rentenzahlung).
9Gegen den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 hat der Kläger am 04.03.2011 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, im Zeitpunkt 21.10.2010 sei es nicht so gewesen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 geendet hätte. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemessen an den materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 14 ff. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unwirksam gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei drei Mal verlängert worden. Er habe lediglich die 3-wöchige Frist des § 17 TzBfG zur diesbezüglichen Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht versäumt.
10Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter anderem erklärt: "Es ist schon richtig, wenn ich angegeben habe, dass ich das mit der Arbeitsuchendmeldung vergessen habe. Das habe ich so gesagt. Bei uns in der Firma ist auch darüber gesprochen worden. Mir ist gesagt worden, ich brauch mich nicht zu melden, denn ich sei schon so lange dabei. ( ) Ich muss sagen, dass ich dann auch überlegt habe: sollst Du dich melden oder nicht, und dann habe ich mich leider am Ende zu spät gemeldet."
11Der Kläger hat beantragt,
12den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 sowie den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 aufzuheben.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Urteil vom 21.02.2012, der Beklagten bekanntgemacht am 29.03.2012, hat das Sozialgericht den angefochtenen Sperrzeitbescheid aufgehoben. Der Kläger habe sich zwar objektiv nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet und hierfür auch keinen wichtigen Grund gehabt. Sein Verhalten sei zumindest fahrlässig gewesen, da er sich bei der Beklagten angesichts seiner Unsicherheit über die Meldepflicht zumindest näher hätte erkundigen müssen. Gleichwohl sei der Sperrzeitbescheid aufzuheben, da das Verhalten des Klägers nicht versicherungswidrig gewesen sei. Der Sperrzeittatbestand sei teleologisch zu reduzieren und dann nicht anzuwenden, wenn - wie im Fall des Klägers - auch bei abstrakter Betrachtung aus Sicht der Beklagten ohnehin aufgrund Alters und Schwerbehinderung des Versicherten Vermittlungsbemühungen offensichtlich aussichtslos und deshalb gar nicht erst in Angriff genommen worden seien.
16Gegen das Urteil vom 21.02.2012 wendet sich die Beklagte nach Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (Senatsbeschluss vom 27.08.2013, Az.: L 9 AL 105/12 NZB). Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts führe dazu, dass im Ergebnis ältere und schwerbehinderte Menschen generell von der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ausgenommen seien. Dies sei im Gesetz nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, durchaus Vermittlungsbemühungen unternommen, da sie das Stellengesuch des Klägers veröffentlicht habe.
17Die Beklagte beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts unbegründet. Der angefochtene Sperrzeitbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.
241. Streitgegenständlich ist allein der statthaft mit der (isolierten) Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angegriffene Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011. Grundsätzlich bilden zwar ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher oder nachfolgender Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Senatsurteil vom 16.11.2011, Az.: L 9 AL 82/11, juris Rn. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und sind prozessual nicht isoliert voneinander angreifbar (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, juris Rn. 9). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass im (Ablehnungs-)Bescheid vom 01.02.2011 eben keine Bewilligungsentscheidung getroffen, sondern die Gewährung von Arbeitslosengeld gänzlich abgelehnt wurde und die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch über die erste Woche des potentiellen Leistungszeitraumes und damit über die Dauer der in Rede stehenden Sperrzeit hinaus - nicht wegen der festgestellten Sperrzeit, sondern wegen fehlender Verfügbarkeit des Klägers und Nicht-Anwendbarkeit der im Krankheitsfall möglichen Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld (§ 126 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung des Gesetzes, im Folgenden: SGB III a.F.; aktuell § 146 SGB III) abgelehnt hat.
25Hiergegen hat sich der - anwaltlich auch schon im Widerspruchsverfahren vertretene - Kläger isoliert mit einem gesonderten Widerspruch und einer gesonderten Klage zur Wehr gesetzt. Die Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit festgestellt hat, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides zwar insoweit vorgreiflich, als dass die möglicherweise bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers gem. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. für seinen Arbeitslosengeldanspruch dann unschädlich wäre, wenn die Arbeitsunfähigkeit "während des Bezugs von Arbeitslosengeld", d.h. außerhalb einer Sperrzeit (Aubel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 146, Rn. 42), eingetreten wäre. Gleichwohl steht es dem Kläger in der hier bestehenden Konstellation im Rahmen seiner Herrschaft über den Streitgegenstand frei, nicht (nur) ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren gerichtet auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend zu machen und gegen den Sperrzeitbescheid zusammen mit dem Ablehnungsbescheid zu klagen, sondern sich isoliert gegen den Sperrzeitbescheid zu wenden (so unter Verweis auf die Dispositionsmaxime wohl ebenfalls: Bayrisches LSG, Urteil vom 23.07.2009, Az. L 8 AL 340/06, juris. Rn. 21) und den Ablehnungsbescheid in einem gesonderten Verfahren gerichtlich anzugreifen.
26Für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Sperrzeitbescheid besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die im Sperrzeitbescheid getroffenen Regelungen (feststellende Regelung betreffend des "Eintritts" einer Sperrzeit und eine Regelung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld dergestalt, dass der Leistungsanspruch für die Dauer der Sperrzeit ruht und sich der Leistungsanspruch für die Dauer der festgestellten Sperrzeit vermindert) können nicht "eins zu eins" Eingang in den Regelungsgegenstand des Ablehnungsbescheides gefunden haben, da der Ablehnungsbescheid eine Aussage über die Dauer des Leistungsanspruchs naturgemäss nicht trifft.
272. Zu Recht hat die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 eine Sperrzeit festgestellt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (aktuell: § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden; die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn dem Arbeitslosen hinsichtlich des Meldeversäumnisses Verschulden, d.h. zumindest leichte Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist (Karmanski in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 159, Rn. 117; zu § 37 b Satz 2 in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung des Gesetzes, die noch das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" enthielt: BSG, Urteil vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R, juris Rn. 18 f.).
28a) Der Kläger hat - objektiv - seine in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Meldepflicht verletzt, denn er hat sich erst am 21.10.2010 arbeitsuchend gemeldet, während es ihm gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III oblegen hätte, sich bereits bis Ende September 2010 (drei Monate vor Auslaufen des bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrages) arbeitsuchend zu melden. Dass der Arbeitgeber des Klägers möglicherweise eine (neuerliche) Verlängerung des Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt hat, ist gem. § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III unbeachtlich. Nur ein wirksam vereinbartes Anschlussarbeitsverhältnis lässt die Meldepflicht entfallen (Jüttner in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 38 Rn. 40 f.; Brand in: ders., SGB III, 6. Aufl. 2012, § 38, Rn. 5). Unbeachtlich bleibt auch, ob sich der Kläger - was er nicht getan hat - im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses erfolgreich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr hätte setzen können. Das Arbeitsverhältnis endet im Sinne von § 38 Abs. 1 SGB III zu dem in dem befristeten Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt; Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung oder Befristung und ein diesbezüglicher arbeitsgerichtlicher Prozess haben keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III (Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April/2014, § 38, Rn. 35). Daraus folgt, dass die bloße Möglichkeit eines arbeitsgerichtlichen Prozesses und der vom Arbeitslosen vermutete Ausgang eines solches Prozesses "erst recht" keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III haben kann.
29b) Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Ein solcher ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 21). Eine Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung erfordert eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris. Rn. 19 m.w.N.). Fahrlässig handelt in entsprechender Anwendung des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
30Der Kläger hatte - unabhängig von der Frage, ob er Kenntnis bereits durch das ihm im Januar 2007 anlässlich seiner früheren Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt hatte - Kenntnis von seiner Meldeobliegenheit jedenfalls vermittelt durch den ausdrücklichen und verständlichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 (vgl. zur Kenntnis bei vorherigem Aufhebungsbescheid: LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 33; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2010, Az.: L 5 AL 157/07, juris Rn. 35). Diese Kenntnis ist auch nicht allein wegen der zeitlich relativ lange zurückliegenden Hinweise "unbeachtlich" geworden. Für die Frage, ob sich der Versicherte an früher erteilte Hinweise erinnert bzw. im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes zu erinnern hat, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei auch in den Blick zu nehmen ist, wie lange die Zeitspanne zwischen erteiltem Hinweis und Meldepflichtzeitpunkt ist. Bei Hinweisen, die Jahre zuvor erteilt wurden, dürfte es nicht lebensfern sein, wenn sich der Betroffene an diese nicht mehr erinnert (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris Rn. 20). Hierauf kommt es in dem hier vorliegenden Fall aber nicht an. Denn die generelle Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Ende eines Arbeitsverhältnisses war dem Kläger, wie er im Verhandlungstermin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, tatsächlich bekannt. Er war sich lediglich - wie seine Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 21.02.2012 anschaulich belegen - in Ansehung der von ihm erwarteten Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses unsicher darüber, ob und wann er sich arbeitsuchend zu melden hat. Dann aber wäre er, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, zumindest gehalten gewesen, sich bei der Beklagten rechtzeitig näher zu erkundigen und die Unsicherheit zu beseitigen, statt bis zum 21.10.2010 schlicht untätig zu bleiben.
31c) Die Versicherungswidrigkeit des Verhaltens des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil die Vermittlung des Klägers in Arbeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters (möglicherweise) erschwert war. Die Auffassung des Sozialgerichts, § 38 SGB III bzw. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. sei so auszulegen, dass bei offensichtlich aussichtslosen Vermittlungsbemühungen, von denen bei einem schwerbehinderten Versicherten kurz vor Beendigung des 63. Lebensjahres auszugehen sei, ein Schaden ausgelöst durch die verspätete Arbeitsuchendmeldung unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausscheide und deshalb eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nicht zu rechtfertigen sei, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Was der Gesetzgeber als versicherungswidriges Verhalten ansieht, wird durch die Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. (abschließend) geregelt. Dem Wortlaut nach finden sich weder in § 38 SGB III noch in § 144 SGB III a.F. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bzw. die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in irgendeiner Form vom Alter oder Gesundheitszustand des Betroffenen abhängig sein sollen. Die Möglichkeit der erleichterten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter Verzicht auf das Erfordernis der Arbeitsbereitschaft für ältere Arbeitnehmer nach den Voraussetzungen des § 428 SGB III gilt befristet nur für Fälle, in denen der Arbeitslosengeldanspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist, was zeigt, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich nicht mehr typisierend von einer faktischen Unvermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer ausgeht. Auch aus den §§ 29 ff. SGB III ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber generalisierend unterstellt, dass bei schwerbehinderten Arbeitslosen kurz vor Erreichen eines altersrentenberechtigenden Alters Vermittlungsbemühungen nicht erfolgversprechend sind und deshalb unterbleiben können. Im Gegenteil fordert der Gesetzgeber zu verstärkter vermittlerischer Unterstützung gerade in Fällen auf, in denen die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Dass die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung bei Personen wie dem Kläger nur eine "Förmelei" und deren Unterbleiben für die Versichertengemeinschaft folgenlos bleibt, kann angesichts dessen nicht unterstellt werden.
32Ob im konkreten Einzelfall auf die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung des Klägers über die Veröffentlichung eines Stellengesuchs hinaus Vermittlungsbemühungen aufgenommen worden wären und welche Erfolgsaussichten diese gehabt hätten, muss - anders als das Sozialgericht meint - außer Betracht bleiben. Der Sperrzeittatbestand ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge von versicherungswidrigem Verhalten (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 25). Auf Letzteres wiederum hat die Arbeitsverwaltung ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Massenverwaltung zu reagieren, was nicht möglich wäre, wenn sie aufzuklären hätte, ob im konkreten Einzelfall die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung einen Schaden (sprich Arbeitslosigkeit) vermieden hätte oder die Gefahr eines Schadenseintrittes zumindest verringert hätte. Derartige Feststellungen wären mit einem erheblichen Verwaltungs- und/oder Vermittlungsaufwand verbunden, dem die Beklagte bei der Umsetzung des Sperrzeittatbestandes gerade nicht ausgesetzt sein soll (BSG, a.a.O).
33d) Beginn und Umfang der festgestellten Sperrzeit sind nicht zu beanstanden. Einwände werden insoweit vom Kläger auch nicht vorgebracht. Nach § 140 Abs. 6 SGB III a.F. beträgt die Dauer der Sperrzeit - wie im angefochtenen Bescheid geregelt - bei einem Meldeversäumnis oder einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung eine Woche. Beginn der Sperrzeit ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 38; Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April 2014, § 38, Rn. 49) und damit hier der 01.01.2011. Der Tag, an dem die Arbeitsuchendmeldung spätestens hätte erfolgen müssen, ist nicht als sperrzeitbegründendes Ereignis i.S.v. § 140 Abs. 2 SGB III a.F. anzusehen. Da dieser Tag in die Zeit der (noch) bestehenden Beschäftigung fällt, liefe eine Sperrzeit regelmäßig angesichts fehlender Arbeitslosigkeit in Leere (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn 35), was nicht Sinn der Sperrzeitregelung sei kann.
343. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
354. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
arbeitslos ist, - 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- 1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), - 2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und - 3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, - 2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und - 3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, - 2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, - 3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und - 4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.
(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.