Sozialgericht Detmold Urteil, 02. Okt. 2014 - S 18 AS 555/14

Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom Vergütungsanspruch ihres Bevollmächtigten in Höhe von 380,80 EUR freizustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Kostenerstattung für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren.
3Die Klägerin steht im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten.
4Mit Bescheid vom 15.05.2013 wurde der Klägerin antragsgemäß ein Darlehn für eine Mietkaution in Höhe von 1.278,00 EUR gewährt. Der Bescheid enthielt die Regelung, dass zur Rückzahlung des Darlehns monatlich 10 % des Regelbedarfes aufgerechnet würden.
5Mit Bescheid vom 19.09.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis März 2014. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch hinsichtlich der Anrechnung von Wohngeld, welches tatsächlich nicht gezahlt würde. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens war die Klägerin anwaltlich vertreten. Beratungshilfe wurde hierfür nicht gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 24.10.2013 änderte der Beklagte die Bewilligung der SGB II-Leistungen für Oktober 2013 bis März 2014 ab und gewährte nunmehr die Leistung ohne die Anrechnung von Wohngeld. Zugleich teilte der Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben worden sei.
6Am 28.10.2013 beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Erstattung der Kosten für den Widerspruch gemäß § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Hierzu reichte die Klägerin eine Kopie der Kostennote über 380,80 EUR ein. Die Kosten setzten sich aus der Geschäftsgebühr von 300,00 EUR sowie der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR zzgl. der Umsatzsteuer zusammen.
7Am 11.11.2013 teilte der Beklagte der Klägerin sowie ihrem Bevollmächtigten mit, dass die geltend gemachten Kosten von 380,80 EUR grundsätzlich erstattungsfähig seien. Aus der Mietkaution würde noch eine Forderung von 919,35 EUR bestehen. Den Kostenerstattungsanspruch rechne er nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen diese Forderung auf und daher würden keine Kosten ausgezahlt.
8Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten schriftlich und teilte mit, dass eine Aufrechnung nicht möglich sei, da das Kautionsdarlehn keine durchsetzbare Forderung wäre. Die Aufrechnung aus dem Bewilligungsbescheid des Darlehns sei als Stundung zu werten.
9Der Beklagte teilte hierauf wiederum schriftlich mit, dass eine Auszahlung aufgrund der erfolgten Aufrechnung weiterhin nicht erfolgen werde.
10Am 24.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruches begehrt.
11Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Aufrechnung unzulässig sei. Die Rückzahlungsforderung aus dem Darlehn sei aufgrund der Aufrechnung in Höhe von 38,20 EUR monatlich nicht fällig. Die Restsumme des nicht getilgten Darlehns sei erst bei Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter in voller Resthöhe fällig. Selbst wenn man von einer Fälligkeit ausgehen würde, sei der Bescheid vom 15.05.2013 als Stundungsabrede zu werten. Die Regelungen in § 42a SGB II seien insofern vorrangig.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, sie vom Vergütungsanspruch ihres Bevollmächtigten in Höhe von 380,80 EUR freizustellen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er ist der Ansicht, dass der geltend gemacht Anspruch nicht bestünde. Die geltend gemachte Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Die Forderung des Beklagten aus dem Darlehn sei fällig gewesen. Gemäß § 42a Abs. 2 SGB II trete die Fälligkeit am ersten Tag des Monates nach Gewährung des Darlehns ein. Die bisherige Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfes sei keine Stundung, sondern lediglich eine Begrenzung der Aufrechnungshöhe aus den Leistungen nach dem SGB II.
17Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (2 Band). Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage hat Erfolg.
20Die Klage ist als reine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Denn die Klägerin begehrt mit der Klage die Freistellung vom Vergütungsanspruch gegenüber ihrem Bevollmächtigten durch den Beklagten. Hierbei handelt es sich um ein schlicht-hoheitliches Handeln, welches selbst keinen Verwaltungsakt darstellt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht, da der Beklagte das entsprechende Begehren der Klägerin vorprozessual abgelehnt.
21Die Klägerin hat einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten aus § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 257 BGB.
22Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Kosten für das Widerspruchsverfahrens folgt aus § 63 SGB X. Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Gem. § 63 Abs. 3 Hs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Entscheidung über die grundsätzliche Kostenerstattung hat durch Verwaltungsakt zu erfolgen (von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. A. 2014, § 63 Rn. 33). Eine ausdrückliche Kos-tenentscheidung war im Änderungsbescheid vom 24.10.2013, der dem Widerspruch im Ergebnis abgeholfen hatte, nicht enthalten. Jedoch ist aus dem Schreiben des Beklagten vom 11.11.2013 im Wege der Auslegung eine positive Kostengrundentscheidung zu entnehmen. Denn in diesem Schreiben teilte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit, dass die geltend gemachten Kosten für den Bevollmächtigten grundsätzlich erstattungsfähig seien. Diese Erklärung ist als Regelung mit Außenwirkung im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X zu werten. Der Umstand, dass das Schreiben vom 11.11.2013 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt ist unerheblich. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung ändert nichts an der Einordnung als Verwaltungsakt, da die Rechtsbehelfsbelehnung kein notwendige Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist (von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 36 Rn. 15). Der Anspruch besteht auch in Höhe des geltend gemachten Betrages von 380,80 EUR. Denn der Beklagte hat durch das Schreiben vom 11.11.2013 diesen Betrag festgesetzt. Die Erklärung, dass die geltend gemachten Kosten von 380,80 EUR grundsätzlich erstattungsfähig sind, ist, wie bereits zuvor ausgeführt, als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
23Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht erloschen. Insbesondere ist kein Erlöschen durch die Erklärung der Aufrechnung durch den Beklagten erfolgt. Gem. § 389 BGB erlischt eine Forderung durch Aufrechnung soweit sie sich mit der anderen Forderung deckt. Die vorliegende Aufrechnung ist als öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu werten. Eine Auslegung des Schreibens hinsichtlich der Aufrechnung als Verwaltungsakt scheidet aus. Der Beklagte hat ausdrücklich eine Aufrechnung nach § 387 BGB erklärt. Auch ist das Schreiben weder als Bescheid bezeichnet noch enthält es eine Rechtsbehelfsbelehrung, was auf den Willen des Beklagten, einen Verwaltungsakt zu erlassen, schließen ließe. Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach den Vorschriften des § 42 a oder § 43 SGB II, die jeweils durch Verwaltungsakt zu erklären ist (§ 42 a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II), nicht vor. Nach § 42 a Abs. 2 SGB II erfolgt die Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Vorliegend will der Beklagte jedoch in voller Höhe aufrechnen. Die Regelung aus § 43 Abs. 1 SGB II betrifft nur die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen und Ersatzansprüchen des Leistungsträgers. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Kautionsdarlehens ist hiervon nicht erfasst. Für die Aufrechnung kann auch nicht § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) als allgemeine sozialrechtliche Rechtsgrundlage herangezogen werden. Gem. § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Der Erstattungsanspruch aus § 63 SGB X ist jedoch kein Anspruch auf eine Geldleistung gegen die der Beklagte mit einem eigenen Anspruch aufrechnen könnte. Geldleistungen nach § 51 Abs. 1 SGB I sind Sozialleistungen im Sinn von § 11 SGB I (BSG, Urteil vom 22.07.2004, B 3 KR 21/03 R). Der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 63 SGB X ist keine Geldleistung im Sinn von § 11 SGB I (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.1986, 7 RAr 86/84). Entsprechend verbleibt für eine Aufrechnung nur die allgemeine zivilrechtliche Regelung aus § 387 BGB. Diese Vorschrift ist auch im Bereich des öffentlichen Rechts anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1987, 3 C 22/86).
24Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 BGB lagen vor. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin und der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kautionsdarlehens standen sich gegenseitig aufrechenbar gegenüber. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin war erfüllbar. Das Kautionsdarlehen war fällig und durchsetzbar. Das für die Kaution bewilligte Darlehen ist grundsätzlich sofort fällig (Münder, SGB II, 5. A. 2013, § 42 a Rn. 10). Die Durchsetzbarkeit ist auch nicht durch eine Stundungsabrede gehemmt. Eine Stundung des Rückzahlungsanspruches des Beklagten ist nicht durch die im Bescheid vom 15.05.2013 erfolgte Regelung, dass zur Rückzahlung des Darlehns monatlich 10 % des Regelbedarfes aufgerechnet werden, zu sehen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Begrenzung des Umfanges der monatlichen Aufrechnung gegen den Anspruch der Klägerin auf ihre laufenden SGB II-Leistungen. Die Aufrechnungserklärung des Beklagten erfolgte durch das Schreiben vom 11.11.2013. Ein Aufrechnungsverbot aus dem SGB II bestand nicht, da die gesonderten Aufrechnungsvorschriften aus § 42 a und § 43 SGB II jeweils nur die Aufrechnung gegen Leistungsanspruch nach dem SGB II betreffen. Auch ist der Kostenerstattungsanspruch nicht im Sinn von § 394 BGB unpfändbar.
25Jedoch ist die grundsätzlich zulässige Aufrechnung durch den Beklagten ermessensfehlerhaft erklärt worden und daher vorliegend unwirksam. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Aufrechnung zu erklären. Soweit daher die Erklärung der Aufrechnung keine gebundene Entscheidung darstellt, hat eine Ermessensentscheidung über das "Ob" einer Aufrechnung zu erfolgen. Ermessensfehler, wie insbesondere die fehlende Ermessensausübung, führen dazu, dass die Aufrechnungserklärung nicht wirksam ist (vgl., LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2014, L 32 AS 2279/13 B PKH, a.A. wohl LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2012, L 9 AS 601/10). Anhaltspunkte für die Annahme einer Ermessensreduktion auf Null sind nicht zu erkennen. Mangels Ermessensausübung stellt sich daher die schlicht-hoheitliche Aufrechnungserklärung des Beklagten als unwirksam dar.
26Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung vom Vergütungsanspruch ihres Bevollmächtigten folgt aus § 257 BGB i.V.m. § 63 SGB X, da die Klägerin bisher den Anspruch ihres Bevollmächtigten nicht erfüllt hat. Entsprechend kann die Klägerin beanspruchen, dass der Beklagte sie von ihrer Zahlungspflicht gegenüber ihrem Bevollmächtigten freistellt.
27Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
28Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da zur Frage der Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X mit Rückzahlungsansprüchen aus Kautionsdarlehen und der Frage der erforderlichen Ermessensausübung keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung besteht.

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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches, - 2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, - 3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder - 4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches, - 2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, - 3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder - 4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.