Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 648/17 B ER

bei uns veröffentlicht am17.10.2017

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.06.2017 - S 9 AS 345/17 ER - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.

Wegen der Nichtvorlage geforderter Kontoauszüge versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.05.2017 Alg II für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.

Den hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 28.06.2017 abgelehnt. Es fehle an einem streitigen Rechtsverhältnis, nachdem der Bescheid vom 24.05.2017 bestandskräftig geworden sei. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 30.06.2017 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Am 28.08.2017 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.06.2017 erhoben und mit Schriftsatz vom 27.09.2017 u.a. die vorläufige Leistungserbringung begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist verfristet erhoben worden und daher zu verwerfen.

Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierüber ist die Antragstellerin im Beschluss des SG vom 28.06.2017 zutreffend belehrt worden. Der Beschluss ist der Antragstellerin gemäß § 63 SGG am 30.06.2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endet somit am 31.07.2017 (Montag) gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG. Diese Frist hat die Antragstellerin versäumt; sie hat erst am 28.08.2017 Beschwerde eingelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG hat sie nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 64


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

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Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 28. Juni 2017 - S 9 AS 345/17 ER

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren d

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Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab April 2017 bis September 2017 streitig.

Die 1957 geborene Antragstellerin beantragte am 7. März 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Diese wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 abgelehnt. Die Klage hiergegen wurde rechtskräftig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15. August 2016, S 7 R 642/15).

Am 30. März 2016 beantragte die Antragstellerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Antragsgegner. Sie hat eine 50 m2 große Wohnung für 250 € Grundmiete zuzüglich 120 € Nebenkosten von Herrn W S angemietet. Aus den eingereichten Kontoauszügen vom 23. Juli 2015 bis 14. März 2016 ergeben sich regelmäßige Bareinzahlungen auf das Konto der Antragstellerin bei der Postbank und regelmäßige Überweisungen vom Vermieter W S (monatlich am 5.: 200,00 € bzw. 250,00 €), von Herrn W H und Frau M H.

Mit Bescheiden vom 28. April 2016 wurden Leistungen für März 2016 abgelehnt und vorläufig von April 2016 bis September 2016 in Höhe von monatlich 554,00 € (404,00 € Regelbedarf, 370,00 € Unterkunfts- und Heizkosten, Anrechnung von 250,00 € Einkommen abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale) bewilligt. Aufgrund von diversen Gutschriften von verschiedenen Personen in der Vergangenheit werde ein vorläufiges Einkommen von 250,00 € zugrunde gelegt. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. April 2016 reichte die Antragstellerin am 6. Mai 2016 Widerspruch ein.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 12. August 2016 hin wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. September 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € von Oktober 2016 bis März 2017 bewilligt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 wurden die Leistungen der Antragstellerin vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 um monatlich 40,90 € gemindert, da die Antragstellerin trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 15. November 2016 ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist. Die Leistungen wurden jedoch weiterhin ungekürzt ausgezahlt.

Ein neuer Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin ging am 7. März 2017 beim Antragsgegner ein. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2017 zur vollständigen und lückenlosen Vorlage von Kontoauszügen ab dem 1. April 2016 bis zum 20. März 2017 aufgefordert. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sind (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Reagiere die Antragstellerin nicht oder reiche die erforderlichen Unterlagen nicht ein, könnten Geldleistungen ganz versagt werden, bis die Antragstellerin die Mitwirkung nachgeholt hat (§§ 60, 66, 6 SGB I). Dies bedeute, dass die Antragstellerin keine Leistungen erhält.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 17. März 2017 wurde der Widerspruch vom 6. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 28. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. April 2017 an die Vorlage von vollständigen und lückenlosen Kontoauszügen ab 1. April 2016 erinnert und als neue Frist den 20. April 2017 genannt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 wurden die Leistungen an die Antragstellerin vom 1. April 2017 bis 30. September 2017 ganz versagt. Die Antragstellerin sei am 14. März 2017 und am 5. April 2017 aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung wurden vollständige und lückenlose Kontoauszüge ab dem 1. April 2016 (mit Verwendungszweck für Ein- und Auszahlungen) nicht eingereicht. Leistungen würden ganz versagt, da die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (§§ 60 Abs. 1 und 66 Abs. 1 SGB I). Es würden keine Gründe vorliegen, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden könnten. Die Kontoauszüge seien für die Bearbeitung für die Zukunft und für die Vergangenheit notwendig. Nach Abwägung des Sinn und des Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit dem Interesse der Antragstellerin an den Leistungen sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, würden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 1. April 2017 ganz versagt (§ 66 SGB I). Der Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 wurde der Antragstellerin am 26. Mai 2017 zugestellt.

Am 30. Mai 2017 reichte die Antragstellerin beim Sozialgericht Köln eine Leistungsklage im Eilverfahren sowie eine Klage gegen den Geschäftsführer vom Jobcenter Forchheim und eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 und Antrag auf Unterlassung von Sanktionen ein (Eingang beim Sozialgericht Köln am 1. Juni 2017).

Das Sozialgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 14. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen (Eingang beim Sozialgericht Bayreuth am 16. Juni 2017).

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie seit 1. April 2017 keine Grundsicherung mehr erhalten habe. Obwohl sie seit Antragstellung sieben Monate anstatt nur drei Monate lückenlos vorgelegt hätte, sei ihr erneut bei Weiterbewilligung gebetsmühlenartig die lückenlose Vorlage von Kontoauszügen auferlegt worden.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig für den Zeitraum ab April 2017 bis Oktober 2017 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er bringt vor, dass die Leistungen versagt worden seien, da die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen bzw. nicht in ausreichendem Umfang mitgewirkt hätte. Die Antragstellerin hätte in der Vergangenheit immer wieder Zahlungen erhalten. Die Antragstellerin habe nach wie vor keine Kontoauszüge mit den einzelnen Buchungsvorgängen seit April 2016 vorgelegt. Sie habe ausschließlich den jeweiligen Finanzstatus ihres Kontos zu einem gewissen Zeitraum mitgeteilt, ohne dass hieraus die denknotwendig vorhandenen Einzelbuchungen und Geschäftsvorfälle ersichtlich wären. Mangels Vorlage dieser Umsatzauszüge könne die Hilfebedürftigkeit nicht abschließend geprüft und verbeschieden werden. Sobald die vollständigen Umsatzanzeigen vorliegen würden, könnte eine erneute Prüfung - auch im Sinne des § 67 SGB I - erfolgen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten S 7 R 642/15, S 9 AS 345/17 ER, S 9 AS 349/17 und S 9 AS 357/17 sowie der Leistungsakte und der elektronischen Akte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Hiernach kann das Gericht in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Im vorliegenden Rechtsstreit wird die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis begehrt und somit eine Regelungsanordnung.

Eine Regelungsanordnung i. S. d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht der bestandskräftige Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 entgegen.

Obwohl im Hauptsacheverfahren gegen einen Versagungsbescheid bis auf wenige Ausnahmefälle nur die Anfechtungsklage gegeben ist, ist es im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich, vorläufig Leistungen zuzusprechen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 21. April 2016, L 7 AS 160/16 B ER -, juris). Dies gilt für den Fall, dass der Versagungsbescheid kraft aufschiebender Wirkung nicht vollziehbar ist. Das Verwaltungsverfahren entspricht dann weitgehend der Situation, wenn noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Es ist deshalb regelmäßig eine zweistufige Prüfung (zuerst aufschiebende Wirkung beim Versagungsbescheid, dann einstweilige Anordnung) erforderlich (LSG Bayern, Beschluss vom 21. April 2016, L AS 160/16 B ER -, juris).

Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid entfaltet auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Wirkung, denn er wird nicht von der Ausnahmeregelung in § 86a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2014 - L 19 AS 389/14 B ER -, juris; Kampe/Voelzke in: juris-PK, SGB I, 2. Auflage 2011, § 66, Rdnr. 36.3). Ein rechtzeitiger Widerspruch entfaltet regelmäßig gemäß § 86a SGG aufschiebende Wirkung. Dies muss im Eilverfahren im Tenor nur gesondert festgestellt werden, wenn dies die Behörde bestreitet (deklaratorischer feststellender Beschluss im Zweifelsfall, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rdnr. 15).

Vorliegend fehlt es aber an einem rechtzeitigen Widerspruch. Der Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 enthält eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass es bei der eimonatigen Widerspruchsfrist nach § 84 SGG verbleibt. Der Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 ist nach Zustellung an die Antragstellerin am 26. Mai 2017 und dem Verstreichen der Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 SGG) bestandskräftig geworden, § 77 SGG. Mit dem Eilverfahren und den Klageeinreichungen am 1. Juni 2017 beim Sozialgericht Köln bzw. am 16. Juni 2017 beim örtlich zuständigen Sozialgericht Bayreuth wurde ausdrücklich kein Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 erhoben (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. März 2013 - L 7 AS 142/12 -, jurs: zur Klageerhebung ohne vorausgehenden Widerspruch).

Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung bereits unzulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rdnr. 26d). Es gibt kein offenes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, dass das Gericht vorläufig regeln könnte. Die zweite Stufe der Prüfung der einstweiligen Anordnung entfällt (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 21. April 2016, L 7 AS 160/16 B ER -, juris Rdnr. 23).

Der Antrag war insgesamt daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.