Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 648/17 B ER

published on 17/10/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 648/17 B ER
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.06.2017 - S 9 AS 345/17 ER - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.

Wegen der Nichtvorlage geforderter Kontoauszüge versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.05.2017 Alg II für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.

Den hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 28.06.2017 abgelehnt. Es fehle an einem streitigen Rechtsverhältnis, nachdem der Bescheid vom 24.05.2017 bestandskräftig geworden sei. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 30.06.2017 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Am 28.08.2017 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.06.2017 erhoben und mit Schriftsatz vom 27.09.2017 u.a. die vorläufige Leistungserbringung begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist verfristet erhoben worden und daher zu verwerfen.

Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierüber ist die Antragstellerin im Beschluss des SG vom 28.06.2017 zutreffend belehrt worden. Der Beschluss ist der Antragstellerin gemäß § 63 SGG am 30.06.2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endet somit am 31.07.2017 (Montag) gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG. Diese Frist hat die Antragstellerin versäumt; sie hat erst am 28.08.2017 Beschwerde eingelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG hat sie nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 28/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren d
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Annotations

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.