Sozialgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2017 - S 8 AS 416/17

published on 08/05/2017 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2017 - S 8 AS 416/17
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten eines Vorverfahrens wegen der Rückforderung seines Arbeitslosengeldes II für Dezember 2016 in Höhe von 53,69 EUR.

Der 1962 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen „G“ festgestellt sind, und seine 1973 geborene Ehefrau beziehen seit Längerem (ergänzend) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Die Ehefrau des Klägers übt eine abhängige Beschäftigung aus.

Auf den im Oktober 2016 gestellten Weiterbewilligungsantrag hin bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 11. November 2016 Leistungen für die Zeit von Dezember 2016 bis November 2017. Dabei wurde ein Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers von 700 EUR monatlich berücksichtigt. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens gegen die Leistungsbewilligung wurde die Lohnabrechnung der Ehefrau des Klägers für Dezember 2016 vorgelegt.

Der Beklagte erließ sodann den Änderungsbescheid vom 17. Januar 2017, mit dem die Leistungen für Dezember 2016 bis November 2017 neu geregelt wurden. Für Dezember 2016 wurde nunmehr das tatsächliche Einkommen der Ehefrau des Klägers von brutto 1.049,25 EUR, netto 832,31 EUR berücksichtigt.

Die gegen den Bescheid vom 11. November 2016 sowie den Änderungsbescheid vom 17. Januar 2017 anhängige gemachte Klage (Verfahren S 8 AS 260/17) wurde zwischenzeitlich mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2017 abgewiesen.

Mit zwei Bescheiden vom 6. Februar 2017 forderte der Beklagte vom Kläger und seiner Ehefrau jeweils 53,69 EUR für Dezember 2016 zurück. Aufgrund des höheren Einkommens habe sich eine Überzahlung ergeben.

Gegen den den Kläger betreffenden Bescheid legte seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein, der nicht weiter begründet wurde.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 11. April 2017 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Mit der Klage werde die Erstattung von Kosten für das Vorverfahren begehrt. Gegen den Bescheid vom 11. November 2016 sei im Dezember 2016 Widerspruch eingelegt worden und dieser mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2017 zurückgewiesen worden. Daran habe sich das Verfahren S 8 AS 260/17 angeschlossen. Nachdem der hier streitige Bescheid vom 6. Februar 2017 denselben Zeitraum betreffe, sei er Gegenstand des o.g. Klageverfahrens geworden. Es könne sich kein Erstattungsanspruch des Beklagten ergeben, solange die Frage der Unterkunftskosten nicht geklärt sei. Der Beklagte habe es in der Rechtsbehelfsbelehrung:versäumt, darauf hinzuweisen. Deshalb sei die Prozessbevollmächtigte gezwungen gewesen, gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorzugehen. Aufgrund seines Säumnisses habe der Beklagte die Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren zu ersetzen.

Der Beklagte hat erwidert,

es sei das tatsächliche Einkommen berücksichtigt worden. Diese sei höher gewesen, als in der ursprünglichen Bewilligung zugrunde gelegt.

Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 6. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2017 verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung. Es ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 110 Abs. 1, § 126 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), und die Sache war entscheidungsreif. Seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist mitgeteilt worden, sie werde nicht erscheinen. Ein Antrag auf Terminsänderung ist aber nicht gestellt worden. Damit war eine Terminsänderung nicht geboten, zumal keine Verhinderung belegt wurde.

Die auf Erstattung der Kosten für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 gerichtete Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten. Denn der Bescheid ist weder der Sache noch zu beanstanden noch besteht ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren.

Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 weder die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zugesagt noch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig anerkannt. Daraus lässt sich somit der geltend gemachte Klageanspruch nicht herleiten.

Aber aufgrund des § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ergibt sich kein Anspruch. Nach dieser Vorschrift hat bei einem erfolgreichen Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war.

Diese Voraussetzungen liegen aber wegen Erfolglosigkeit des Vorverfahrens nicht vor. Der Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 über die Erstattung einer Überzahlung von 53,69 EUR für Dezember 2016 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Anders als die Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, ist der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2017 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 8 AS 260/17 bzw. gemäß § 86 SGG Gegenstand des dem vorangegangenen Vorverfahrens geworden. Die im Verfahren S 8 AS 260/17 streitigen Bescheide betrafen die Entscheidung über die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers und seiner Frau für den Zeitraum Dezember 2016 bis November 2017. Der Bescheid vom 6. Februar 2017 dagegen enthielt als Regelungsgegenstand die Rückforderung einer Überzahlung von 53,69 EUR für Dezember 2017. Diese resultierte zwar aus der mit Bescheid vom 17. Januar 2017 geänderten Leistungsbewilligung, welche auch den Monat Dezember 2016 betraf. Jedoch übernimmt der Bescheid vom 6. Februar 2017 lediglich die im Bescheid vom 17. Januar 2017 festgestellte geringere Anspruchshöhe als Grundlage für eine Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger. Soweit im Bescheid vom 6. Februar 2017 Ausführungen zu einer teilweisen Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung im Bescheid des Beklagten vom 11. November 2016 enthalten sind, handelt es sich dabei nach Auslegung durch das Gericht um eine bloße sogenannte wiederholende Verfügung, der kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt. Denn es war erkennbar, dass der Beklagte keine erneute inhaltliche Prüfung bzw. Regelung des Sachverhalts - Höhe des Leistungsanspruchs im Dezember 2016 - vornehmen wollte. Dies war für ihn nur Grund und Anlass für die Erstattungsforderung. Und mit dem Bescheid vom 6. Februar 2017 sollte auch erkennbar kein neuer Akzent in der Begründung gesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, B 14 AS 53/15 R; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2017, L 4 KA 53/14).

Die somit allein Verwaltungsaktqualität besitzende Erstattungsregelung im Bescheid vom 6. Februar 2017 ist nach Grund und Höhe zutreffend verfügt worden. Der Bedarfsgemeinschaft aus dem Kläger und seiner Frau standen für Dezember 2016 geringere Leistungen zu als zunächst mit dem Bescheid vom 11. November 2016 bewilligt. Insofern wird auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Gerichtsbescheids vom 19. April 2017 im Verfahren S 8 AS 260/17 verwiesen. Der vom Kläger zu erstattende Teil der Überzahlung ist vom Beklagten mit 53,69 EUR richtig festgesetzt worden.

Mithin war das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 erfolglos und es bestand keine Grundlage für die Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Der klägerische Einwand, durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheids vom 6. Februar 2017 zum Widerspruch veranlasst worden zu sein, verfängt ebenfalls nicht. Wie eben dargelegt, enthielt der streitgegenständliche Bescheid vom 6. Februar 2017 bezüglich der Festlegung der Höhe des Leistungsanspruchs für Dezember 2016 keine eigene Regelung. Anders stellt es sich aber in Bezug auf die Erstattung der Überzahlung für Dezember 2016 dar: Diese wird wurde gerade nicht durch den Änderungsbescheid vom 17. Januar 2017 oder einen anderen nachfolgenden Bescheid geregelt, sondern allein durch den streitigen Bescheid vom 6. Februar 2017 an den Kläger bzw. den gleichlautenden Bescheid vom 6. Februar 2017 an die Ehefrau des Klägers. Mit diesen Bescheiden werden die Überzahlungen zurückgefordert. Insoweit enthalten sie also eigenständige Regelungen und sind damit Verwaltungsakt im Sinn des § 31 SGB X. Demzufolge sind sie mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage anfechtbar, § 62 Abs. 1 SGB X i.V.m. den §§ 78 ff. SGG. Der der Beklagte den Rückforderungsbescheid vom 6. Februar 2017 schriftlich erlassen hat, musste er nach § 36 SGB X auch eine Rechtsbehelfsbelehrung:beifüge. Dies erfolgte auch inhaltlich richtig, vollständig und verständlich.

Damit fehlt es an einer Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger, die ausreichend für die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens sein könnte. Hinzu kommt, dass der Widerspruch mittels anwaltlicher Vertretung eingelegt worden ist. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er die möglichen Rechtsbehelfe und die Notwendigkeit der Einlegung selbstständig und ungeachtet der Einschätzung durch die erlassende Behörde prüft. Dies gilt hier erst recht, da die Prozessbevollmächtigte mit der Angelegenheit bereits durch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2016 befasst war.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich daher unter keinem Aspekt.

Deswegen ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 19/10/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010 aufgehoben und im Übrigen die Sache zur erneuten Verha
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Annotations

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.