Sozialgericht Augsburg Urteil, 03. Juli 2017 - S 8 AS 400/17

published on 03/07/2017 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 03. Juli 2017 - S 8 AS 400/17
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Gericht

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Tenor

I. Die Bescheide des Beklagten vom 10. August 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. März 2017 werden aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger im Zeitraum von August 2015 bis Januar 2016 an den Beklagten zurückverwiesen.

II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der endgültige Leistungsanspruch der Kläger von August 2015 bis Januar 2016 streitig.

Der 1973 geborene Kläger zu 1 und seine 1980 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, beantragten zusammen mit ihren drei 2009, 2011 und 2015 geborenen Kindern, den Klägern zu 3 bis 5, erstmals im August 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Der Kläger zu 1 übte eine selbstständige Tätigkeit aus, aus der er keinen positiven Gewinn für die nächsten sechs Monate prognostizierte. Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 8. September 2015 vorläufig laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate August 2015 bis Januar 2016 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Klägers zu 1.

Unter dem 10. Mai 2016 forderte der Beklagte den Kläger zu 1 zur Vorlage der abschließenden Erklärung über sein Einkommen (EKS) im Zeitraum von August 2015 bis Januar 2016 bis 8. Juni 2016 auf. Andernfalls erfolge eine Schätzung, wobei mangels geeigneter Unterlagen dann keine Hilfebedürftigkeit anzunehmen sein würde.

Der Kläger zu 1 teilte dem Jobcenter mit Schreiben vom 9. Juni 2016 mit, er werde die Unterlagen bis 26. Juni 2016 einreichen. Dies geschah jedoch nicht.

Mit zwei Schreiben vom 19. Juli 2016 an die Kläger zu 1 und 2 hörte der Beklagte die Kläger zur Rückforderung von 1.980,72 EUR von den Klägern zu 1 und 3 bis 5 und von 899,28 EUR von der Klägerin zu 2 an. Dies beruhte auf einer Leistungsberechnung mit einem geschätzten monatlichen Einkommen des Klägers zu 1 von 700 EUR.

Mit Bescheiden vom 10. August 2016, zum einen gegenüber der Klägerin zu 2 und zum anderen gegenüber den weiteren Klägern, stellte das beklagte Jobcenter fest, dass im Zeitraum von August 2015 bis Januar 2016 kein Leistungsanspruch bestehe, weil keine Schlussabrechnung vorgelegt worden sei, und forderte vom Kläger zu 1 3.929,79 EUR, von der Klägerin zu 2 3.080,50 EUR, vom Kläger zu 3 1.319,70 EUR, von der Klägerin zu 4 1.146,65 EUR und vom Kläger zu 5 1.111,37 EUR zurück.

Die Widersprüche, die mit Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Geschäftsunterlagen begründet wurden, wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 7. März 2017 zurück.

Dagegen ist durch die Kläger zu 1 und 2 am 10. April 2017 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben worden.

Der Beklagte hat seine Entscheidungen verteidigt und darauf verwiesen, den Klägern seien mehrere Fristen gesetzt worden. Bereits mit den vorläufigen Bewilligungsbescheiden sei auf eine etwaige Rückzahlung hingewiesen worden, wenn kein Nachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums erfolge. Die Kläger hatten sogar deutlich mehr Zeit. Die Belehrungen an die Kläger vor August 2016 hätten sich inhaltlich auf Mitwirkungsverpflichtungen bezogen. Die Frist sei angemessen gewesen und es habe daher keine Veranlassung für ein weiteres Belehrungsverfahren bestanden.

Die Kläger beantragen (sinngemäß):

Die Bescheide des Beklagten vom 10. August 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. März 2017 werden aufgehoben.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung. Es ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 110 Abs. 1, § 126 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), und die Sache war entscheidungsreif. Eine Terminsänderung war nicht veranlasst, da der geltend gemachte Hinderungsgrund des Klägers zu 1 nicht belegt worden ist. Dies wäre aber angesichts des Zeitpunktes, zu dem Antrag bei Gericht einging, erforderlich gewesen. Denn aufgrund des zeitlichen Ablaufs war es dem Vorsitzenden nicht mehr möglich, entsprechendes zu verlangen. Zudem sind die Kläger bei einer telefonischen Anfrage wenige Tage zuvor auf die Einreichung eines Nachweises hingewiesen worden. Hinsichtlich der übrigen Kläger ist ein Verhinderungsgrund weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Gegenstand des Verfahrens ist das Ziel der Kläger, nicht mit den Rückforderungen belastet zu werden, die aus der endgültigen Leistungsfestsetzung resultieren. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem bisherigen Vorbringen in den Vorverfahren. Daraus schließt das Gericht außerdem, dass die Klage nicht allein betreffend die Rückforderung gegenüber der Klägerin zu 2 erhoben werden sollte, sondern auch für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Denn diese sind ebenfalls von Rückforderungen betroffen. Deshalb ist es unschädlich (§ 123 SGG), dass in der Klageschrift nur der an die Klägerin zu 2 adressierte Widerspruchsbescheid genannt ist. Das Gericht versteht die Klage ferner als reine Anfechtungsklage, weil bei der vorläufigen Leistungsbewilligung kein Einkommen des Klägers zu 1 bedarfsmindernd berücksichtigt worden ist und damit die Beibehaltung dieser Leistungsbewilligung für die Kläger am günstigsten wäre. Das gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, § 41a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) mit dem 31. Juli 2017 ablaufende Frist zur abschließenden Leistungsfestsetzung für den streitigen Zeitraum.

Die so verstandene Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig.

Die Klage hat in der Sache Erfolg im Sinn der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und der Zurückverweisung an den Beklagten zur erneuten Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch der Kläger von August 2015 bis Januar 2016.

Inwieweit die Bescheide des Beklagten vom 10. August 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheids vom 7. März 2017 im Ergebnis rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen, bedarf weiterer Sachaufklärung.

Als Rechtsgrundlage für die Entscheidungen des beklagten Jobcenters über den abschließenden Leistungsanspruch der Kläger im Zeitraum von August 2015 bis Januar 2016 kommen nur § 80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 41a Abs. 3 SGB II infrage. Demnach ist auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. Die leistungsberechtigten Personen sind demzufolge nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die vom Träger der Grundsicherung zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Kommt die leistungsberechtigte Person ihrer Nachweis- und Auskunftspflicht nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzt der Grundsicherungsträger den Leistungsanspruch nur in der Höhe fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

Danach sind die Voraussetzungen für die vom Beklagten getroffenen Feststellungen, dass ein Leistungsanspruch der Kläger im Bewilligungszeitraum von August 2015 bis Januar 2016 gar nicht bestand, nicht gegeben.

Zwar hat der Beklagte zutreffend die zum 1. August 2016 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (BGBl I, 2016, S. 1824) erfolgten Änderung zur Regelung der vorläufigen und abschließenden Leistungsbewilligung in § 41a SGB II angewandt; § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sieht dies auch für den vorliegenden Fall vor, in dem der vorläufig beschiedene Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. August 2016 beendet war, hier mit Ablauf des 31. Januar 2016.

Jedoch hat der Beklagte weder eine angemessene Frist zur Vorlage der Unterlagen des Klägers zu 1 über seine tatsächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben aus seiner selbstständigen Tätigkeit im streitigen Zeitraum gesetzt noch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen belehrt, welche bei Versäumnis einer Frist drohen.

Aus den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit leitet das Gericht ab, dass diese bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit - wie es beim Kläger zu 1 infrage kommt - eine Frist von zwei Monaten für angemessen hält. Dies erscheint dem Gericht ebenfalls sachgerecht, weil derartige Unterlagen erfahrungsgemäß häufig erst beschafft oder zusammengestellt werden müssen. Dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, liegt für das Gericht auf der Hand. Zudem war in dem bis 31. Juli 2016 geltenden § 3 Abs. 6 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ebenfalls eine Frist von zwei Monaten zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens vorgesehen - wenngleich beginnend ab dem Ende des betreffenden Bewilligungszeitraums. Zu bedenken ist aber, dass die nun von § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II vorgesehene Verfahrensweise zu deutlich einschneidenderen Ergebnissen, nämlich der Feststellung des kompletten Anspruchswegfalls führen kann - so geschehen im Fall der Kläger. Aus diesen Gründen hält das Gericht eine mindestens zweimonatige Frist für angemessen. Dem entsprach die mit Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 2016 bis 8. Juni 2016 gesetzte Frist nicht.

An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Festsetzung im August 2016 seit Ablauf des Bewilligungszeitraums über sechs Monate verstrichen waren. Denn maßgeblich ist allein die vom Beklagten gesetzte Frist, da das Verfahren zur abschließenden Entscheidung über die Leistungen nicht zwangsläufig einsetzt, sondern entweder vom Träger oder vom Leistungsberechtigten angestoßen wird. Anders als § 3 Abs. 6 Alg II-V in seiner alten Fassung ist auch kein automatischer Beginn einer Frist rechtlich vorgesehen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Er hat in der Aufforderung vom 10. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist das Einkommen so geschätzt würde, dass von Hilfebedürftigkeit nicht auszugehen sein würde. In den Anhörungen vom 19. Juli 2016 wiederrum wurde dann ein geschätztes Erwerbseinkommen des Klägers zu 1 von monatlich 700 EUR zugrunde gelegt. Beides genügt den Anforderungen des § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II nicht. Das angekündigte Vorgehen des Beklagten bestand darin, die endgültige Leistungsentscheidung unter Berücksichtigung eines geschätzten Einkommens vorzunehmen. Die daraus resultierende abschließende Leistungshöhe und die entsprechenden Rückforderungen unterschieden sich auch deutlich von den später tatsächlich getroffenen Festsetzungen und zwar sowohl im Ergebnis als auch im Weg dazu. Gerade letzteres wirkt sich aber maßgeblich darauf aus, was ein Leistungsberechtigter gegebenenfalls dazu vortragen wird und wie er eine unliebsame Entscheidung anficht. Denn eine Verletzung von Mitwirkungspflichten unterscheidet sich qualitativ von einer Leistungsberechnung mittels einer Schätzung. Es wäre daher erforderlich gewesen, dass der Beklagte - unter Setzung einer angemessenen Frist und Belehrung über die nun drohenden Konsequenzen - nochmals zur Vorlage von Nachweisen über das tatsächliche Einkommen auffordert. Das ist aber nicht geschehen.

Konsequenz daraus ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht, dass die streitigen Bescheide vollständig aufgehoben werden und es dann bei der vorläufigen Leistungsbewilligung auch endgültig bleibt. Vielmehr sind lediglich die Voraussetzungen für das vom Beklagten gewählte Vorgehen nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II nicht erfüllt. Damit ist aber nicht das Verfahren zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch vollständig beendet, sondern es greift dann wieder das von § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgesehene Prozedere, zumal der Kläger zu 1 im August 2016 die abschließende EKS noch eingereicht hat.

Ob und in welcher Höhe sich im streitgegenständlichen Zeitraum danach ein abschließender Leistungsanspruch der Kläger ergibt, bleibt noch zu klären. Hierzu fehlt es bislang völlig an Ermittlung und Prüfung durch den Beklagten, weil dieser ein anderes Vorgehen gewählt hatte.

Es ist zwar Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen. Allerdings ist es nicht gerichtliche Aufgabe, anstellte der Behörde erstmals umfassende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und den Leistungsanspruch zu berechnen. Denn die Verwaltung trifft primär eine Amtsermittlungspflicht und die Gerichte sind primär zur Nachprüfung behördlicher Entscheidung berufen. Gerade bei reinen Anfechtungsklagen, wie vorliegend, und einem erheblichem Ermittlungsdefizit tritt daher die Pflicht der Gerichte aus § 103 SGG hinter die Amtsermittlungspflicht der Verwaltung zurück (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, B 14 AS 30/14 R; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rz. 17 ff.).

Angesichts dieser Umstände hält es das Gericht für zweckmäßig, nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG vorzugehen. Es besteht, wie dargelegt, noch Ermittlungs- und Prüfungsbedarf und es handelt sich um die Situation einer isolierten Anfechtung einer behördlichen Entscheidung. Auch die Interessen der Kläger sprechen nicht dagegen, weil sie vom Beklagten eine eingehende Prüfung erwarten können. Zudem ist der Beklagte wegen des anstehenden Fristablaufs für die abschließende Leistungsbewilligung zu einer zügigen Prüfung gehalten. Den Klägern drohen also keine Nachteile aus diesem Vorgehen. Im Gegenteil: Sie werden nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren mit einer Leistungsberechnung auf völlig anderer Grundlage konfrontiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 25/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2013 geändert.
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published on 12/03/2018 00:00

Tenor I. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 an den Beklagten zurückver
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Annotations

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

1.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

(2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn

1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

(7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

1.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

(2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn

1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

(7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

1.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

(2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn

1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

(7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.