Sozialgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2015 - S 4 U 14/13


Gericht
Tenor
I.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2012 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung des Erlebnisses vom 26.09.2007 als Arbeitsunfall hat.
Die zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2007 39 Jahre alte und heute 46 Jahre alte Klägerin arbeitete als User Experience Specialist bei der N. GmbH in E-Stadt.
Sie erhielt von ihrer Firma den Auftrag, im Zeitraum vom 25.09.2007 bis 03.10.2007 geschäftlich nach Mumbai und Pune in Indien zu reisen. Die Anreise und Übernachtung waren von der Firma organisiert und gebucht worden. Die Klägerin flog deshalb am 25.09.2007 von Frankfurt a.M. nach Mumbai. Sie kam auf dem Flughafen in Mumbai am 26.09.2007 um ca. 01.00 Uhr Ortszeit an.
Die Klägerin war im Hotel „Park Plaza Royal Palm“ in Mumbai untergebracht (genaue Adresse nach https://www.google.de/maps: Palms Hotel Convention Centre, Royal Palms Estate, Plot No.169, Aarey Milk Colony Goregaon East, Maharashtra 400065, Mumbai, Indien). Die Klägerin hatte selbst von Deutschland aus über ein Reisebüro ein Taxi bestellt, welches sie vom Flughafen zum Hotel bringen sollte. Es wartete jedoch am Flughafen kein bestelltes Taxi auf die Klägerin. Sie versuchte deshalb ein anderes registriertes Taxi zu organisieren, scheiterte jedoch mit diesem Vorhaben. Deshalb entschloss sich die Klägerin ein anderes „nichtregistriertes“ Taxi zu nehmen.
Obwohl die Fahrt vom Flughafen zum Hotel nach den Angaben der Klägerin nur etwa 20 bis 25 Minuten dauern sollte, brauchte der Taxifahrer angeblich mehrere Stunden (von ca. 01.00 oder 01.45 bis ca. 04.00 Uhr). Der Taxifahrer schien nach ihren Angaben nervös zu sein und telefonierte ständig in einem von ihr als aggressiv empfundenen Tonfall in indischer Sprache. Auf seine Fragen nach ihrer Familie erzählte die Klägerin ihm mehrere Stunden von ihren Verwandten. Die Fahrt führte sie durch diverse auch arme und weniger bewohnte Stadtviertel. Letztlich brachte der Taxifahrer die Klägerin aber zu ihrem Hotel und verabschiedete sich mit dem Satz, er werde für die Kinder der Klägerin beten. Das Gericht folgt mit dieser Zusammenfassung den Angaben, die die Klägerin selbst vor allem mit der Unfallanzeige vom 21.09.2011 gemacht hat.
Nach den schriftlichen Angaben von A. S., Coordinator Time Travel der N. GmbH, gegenüber der Beklagten vom 19.01.2012 rief die Klägerin noch am Tag der Taxifahrt „völlig aufgelöst“ an. Die Klägerin teilte angeblich mit, dass das gebuchte Hotel sehr weit von ihrem Arbeitsort (dem Millenium Business Park in Mumbai) entfernt liege. Sie sei in der Nacht „Ewigkeiten mit dem Taxi unterwegs gewesen“ und habe sich durch den Taxifahrer bedroht gefühlt. Er habe sie wohl auch unsittlich angesprochen. Die Firma habe sofort zugestimmt, die Klägerin aufgrund der Umstände in ein anderes Hotel näher ihres Arbeitsortes umzubuchen. Die Zeugin gab an, dass sie „am Telefon sehr gut die Panik und Angst“ der Klägerin habe heraushören können.
Die Beklagte erhielt erstmals am 13.05.2011 - also über drei Jahre nach dem Vorfall - durch einen Anruf der Firma N. durch Frau S. Kenntnis von dem Ereignis 2007. Am 01.08.2011 stellte sich die Klägerin beim Durchgangsarzt und Chirurgen Dr. F. vor und schilderte diesem, dass sie seit dem Erlebnis in Indien 2007 Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und andere Gesundheitsstörungen habe, die bei ihr als Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden seien.
In dem Anamnesegespräch vom 03.08.2011 im Universitätsklinikum E-Stadt, Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, gab die Klägerin an, dass sie seit ein bis zwei Jahren (Anmerkung des Gerichts: also frühestens seit Sommer 2009) unter Schlafstörungen litte und schreckhaft sei. Es träten auch weitere Gesundheitsstörungen auf. Nachdem Therapeuten sie bei einer Kur im Herbst 2010 nach belastenden Ereignissen gefragt hätten, sei sie auf einen möglichen Zusammenhang zwischen der Taxifahrt in Indien und den aktuellen Beschwerden gestoßen. Die Klägerin bezeichnete hier das Ereignis 2007 als „Entführung“ und gab an, dass sie unter Todesangst gelitten habe. Durch intensives Sprechen habe sie den Taxifahrer zur Aufgabe bewegen können. Sie habe zunächst keine Beschwerden verspürt. Bei einer erneuten Reise nach Indien 2009 sei sie in ihrem Hotel aufgrund eines Missverständnisses für 30 Minuten aufgehalten worden, sie habe sich gefangen gefühlt und sei in Panik geraten. Sie leide seitdem an Schlaf- und Konzentrationsstörungen.
Die Unfallanzeige vom 21.09.2011 (s.o.) stellt den Vorfall 2007 um einiges weniger dramatisch dar.
Während ihres letzten Klinikaufenthaltes in der Klinik A. in I. vom 18.11. bis 17.12.2014 gab die Klägerin zum wiederholten Mal an, dass sie rückblickend denke, dass sie sich aus der Situation nur mit Glück habe retten können, indem sie mit den Berichten zu ihrer Familie an das Mitgefühl des Taxifahrers appelliert habe.
Mit Bescheid vom 12.10.2011 lehnte die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie begründete dies damit, dass kein Ereignis nachgewiesen sei, welches die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles im Sinne des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch (SGB VII) erfülle. Auch spräche das Auftreten von psychischen Beschwerden erst zwei Jahre nach dem Vorfall gegen einen kausalen Zusammenhang zu dem Erlebten.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 08.11.2011 Widerspruch ein mit der Begründung vom 27.02.2012, dass die als bedrohlich erlebte Taxifahrt selbst ein einwirkendes Ereignis im Sinne eines Arbeitsunfalles darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 18.01.2013 Klage vor dem Sozialgericht Augsburg erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Taxifahrt 2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen sei.
Die Klägerin hat mit Klageerhebung vom 18.01.2013 sinngemäß beantragt:
1. Den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012 aufzuheben.
2. Die Beklagte zu verpflichten, das Geschehen vom 26.09.2007 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu erbringen.
Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 29.01.2013 beantragt
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 26.02.2015 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und insbesondere die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht Augsburg eingelegt und ist zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls vom 26.09.2007 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII und damit auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung: Zum einen ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bei der Taxifahrt am 26.09.2007 einen Unfall erlitten hat, zum anderen fehlt es auch am Nachweis eines Gesundheitserstschadens und eines kausalen Zusammenhangs zwischen den heute bestehenden Gesundheitsstörungen und dem damaligen Erlebnis (haftungsausfüllende Kausalität).
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 - 209 m. w. N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 - 289). Auch wenn Reisen/Wege in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, besteht Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII. Diese Betriebswege (auch Dienst- oder Geschäftsreisen genannt) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Teil der versicherten Tätigkeit bzw. stehen dieser gleich, weil sie in unmittelbarem Betriebsinteresse unternommen werden und nicht lediglich der versicherten Tätigkeit vorangehen oder ihr nachgehen (G. Wagner in: jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 78).
Voraussetzung für weitergehende Leistungsansprüche, wie die Gewährung einer Verletztenrente, ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen (weiteren Gesundheitsschäden auch Sekundärschäden oder Dauerschäden) aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, SozR 4-2700 § 2 Nr. 12 m. w. N.).
Beweismaßstab für das Unfallereignis, den Gesundheitserstschaden und die weiteren Gesundheitsschäden ist nach ständiger Rechtsprechung der Vollbeweis, also die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen dem Unfallereignis, dem Gesundheitserstschaden und den weiteren Gesundheitsschäden genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit, wenn nach der medizinisch-naturwissenschaftlichen Auffassung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 29/07; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R).
1. Unfall Im vorliegenden Fall ist allem voran zunächst einmal zu entscheiden gewesen, ob die Klägerin während der Taxifahrt am 26.09.2007 zwischen etwa 01.00 und 04.00 Uhr ein Erlebnis gehabt hat, dass als Unfall anzusehen war.
Selbst wenn das Gericht die gesamten von der Klägerin geschilderten Fakten zur Taxifahrt als wahr unterstellt, liegt bei objektiver Beweiswürdigung kein Vollbeweis für ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor, dass zu einem Gesundheitserstschaden geführt hat. Denn der Taxifahrer hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben weder tätlich angegriffen noch bedroht. Die Klägerin war sich auch noch nicht einmal selbst sicher, ob er ihr gegenüber eine anzügliche Bemerkung gemacht hat.
Das Gericht kann sich deshalb der Wertung der Klägerin, es handle sich bei der überlangen Taxifahrt um eine „Entführung“ (juristisch korrekt wohl Erpressung, erpresserischer Menschenraub oder Freiheitsberaubung), mangels Nachweisen nicht anschließen:
- Es fehlen Anhaltspunkte, die belegen, dass der Taxifahrer vorhatte, die Klägerin nicht zum Hotel zu bringen. Die Klägerin selbst gibt an, sie habe erst im Nachhinein den Schluss gezogen, dass sie sich womöglich mit viel Glück aus der Situation habe retten können.
- Es gibt ebenfalls keinen Nachweis dafür, dass der Taxifahrer der Klägerin gedroht hat. Die Klägerin war somit während der Taxifahrt einzig insofern einem Zwang ausgesetzt, als dass sie nicht aus dem fahrenden Auto steigen konnte. In diesen hatte sie jedoch durch das Zusteigen eingewilligt.
Das Gericht zieht nach all den vorliegenden Informationen in Betracht, dass der Taxifahrer möglicherweise durch das Fahren von Umwegen und die dadurch entstehende Fahrtdauer (ca. 2 Stunden länger) ein höheres Beförderungsentgelt erzielen wollte. Dies stellt aber jedenfalls keinen Unfall nach der Definition der Unfallversicherung dar.
Das Gericht kann nachvollziehen, dass die Klägerin nachts allein mit einem Fremden in einer fremden Stadt Angst gehabt hat. Der Umstand, dass die Klägerin die Situation subjektiv als bedrohlich empfunden hat, heißt jedoch nicht, dass die Situation objektiv bedrohlich war.
Damit fehlt es am erforderlichen Vollbeweis für ein Unfallereignis.
2. Gesundheitserstschaden Hinzu kommt, dass die Klägerin zwar nach Angaben der Zeugin S. am Telefon noch am gleichen Tag geschildert hat, sie habe Angst und Panik gehabt. Angst an sich ist aber eine ganz normale körperliche Reaktion auf eine tatsächlich oder vermeintlich gefährliche Situation. Das vorübergehende Empfinden von Angst ist somit keine Gesundheitsstörung. Es fehlt folglich bei der Klägerin auch am Vollbeweis eines Gesundheitserstschadens, denn erst 2009 traten nach den eigenen Angaben der Klägerin psychische Gesundheitsstörungen auf.
3. Haftungsausfüllende Kausalität Die Klägerin selbst hat erst viel später den Schluss gezogen, dass sie von dem Erlebnis im Jahr 2009 retraumatisiert worden sei. Für den kausalen Zusammenhang zwischen den aktuell (ggf. seit 2009 oder seit 2011) bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und dem Vorfall 2007 fehlt es jedoch bisher an jeglichem Nachweis. Nicht nur ist kein Gesundheitserstschaden greifbar, sondern auch fehlt es am Nachweis von Brückensymptomen, also Beschwerden, die in der Zeit vom schädigenden Ereignis bis zum Einsetzen der Erkrankung aufgetreten sind. Es fehlt mithin an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass zwischen dem angeblichen schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung eine kontinuierliche Kausalkette besteht.
Zu dieser juristischen Schlussfolgerung ist das Gericht gelangt, nachdem es die tatsächlichen Angaben der Klägerin als wahr und zutreffend unterstellt hat. Auf die außerdem bestehenden Widersprüche in den Angaben der Klägerin ist das Gericht dabei gar nicht eingegangen. Bei der vorliegenden Faktenlage hätten auch weitere Ermittlungen nicht über die Beweisproblematik hinweghelfen können.
Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.