Sozialgericht Aachen Beschluss, 20. März 2015 - S 11 AS 169/15 ER
Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 04.03.2015 bis einschließlich 30.04.2015 den aktuellen Regelbedarfs zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu ½.
1
Gründe:
2I.
3Die am 00.00.00 geborene Antragstellerin ist österreichische Staatsbürgerin. In der Vergangenheit hatte sie vom Antragsgegner bereits Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erhalten. Im April 2013 ist sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach eigenen Angaben habe sie noch in Österreich eine Stelle bei einem Hotel in E. gefunden. Dort angekommen habe sich die Stelle nicht realisiert. Sie habe 18 Jahre Erfahrung in der Gastronomie.
4Sie wohnte dann zunächst in einer Tagespension in der Ostraße in B. Von dort sei sie zu einer Bekannten nach V. gezogen, wo sie zwei Monate gewohnt habe. Nachdem sie dort ausgezogen sei habe sie bei Freunden in B. gewohnt. Einer habe ihr eine Wohnung auf dem Bweg vermittelt. Dort sei sie ausgezogen, weil sie von ihrem Vermieter mit einem Messer bedroht worden sei. Im Anschluss habe ihre Vermieterin, die sie bereits seit Längerem aus dem Internet kenne, eine Wohnung in der B Straße 00 in Be. angeboten. Die Vermieterin ist Frau D. N. Diese zeichnet auch verantwortlich für den Inhalt der Internetseite der "Bar Q" (http://www.bar-Q.de/impressum.htm). Ausweislich der entsprechenden Internetpräsens handelt es sich bei der "Bar Q" offensichtlich um ein Etablissement in dem gegen Entgelt auch sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Die Adresse der "Bar Q" lautet ebenfalls B. Straße 121 in Be. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ging eine anonyme Anzeige bei dem Antragsgegner ein, wonach die Antragstellerin als Prostituierte arbeite und sich damit brüste, dass sie aus dieser Tätigkeit erhebliches Einkommen erziele und der Antragsgegner ihr nicht auf die Schliche kommen könne.
5Nach eigenen Angaben arbeitete die Antragstellerin im Juni- Juli 2013 als Helferin in einer N.Filiale in B. Dort sei sie nach eigenen Angaben weder gemeldet gewesen, noch habe sie ihr Gehalt erhalten. Sie habe auch ein einer Frittenbude gearbeitet. Dort sei ihr gekündigt worden, nachdem sie ihre Chefin beschimpft habe, die ihr stets zu viele Aufgaben gleichzeitig übertragen habe, was nicht zu schaffen gewesen sei. Sie habe auch bei zwei Hotels probe gearbeitet, zum einen beim J-Hotel am Bahnhof in B., welches gegenüber der E. begelegen sei und beim J-Hotel am T. in B. Von dort habe aber auch auf Nachfragen keiner mehr reagiert. Zudem habe sie in einem "Döner-Imbiss" neben ihrer Wohnung auf dem Bweg drei Tage gearbeitet, sei dort von dem Inhaber aber unsittlich berührt worden. Die Ausländerbehörde habe ihr schriftlich eine Frist bis zum 22.1.2015 gesetzt, eine Arbeit nachzuweisen, anderenfalls würde sie ausgewiesen. Dorthin habe sie nun den Arbeitsvertrag mit der L GmbH zur Kenntnis gebracht. Das Ausländeramt habe sich bislang nicht mehr gemeldet. Sie habe nämlich am 01.01.2015 einen Vertrag über eine Tätigkeit bei der L angeschlossen. Die Firma gehöre dem Lebensgefährten ihrer Vermieterin, einem Herrn P. Herr P. und sie hätten den Arbeitsvertrag in ihrer Wohnung unterzeichnet. Die Vermieterin und Herr P. wohnten im selben Haus.
6Am 30.01.2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen.
7In diesem Rahmen legte die Antragstellerin auch den Arbeitsvertrag mit L vor, wonach sie wöchentlich 2,5 Stunden als Bürohilfe für einen Monatslohn von 95,00 EUR arbeitet. Nach Feststellungen in der Verwaltungsakte gab die Antragstellerin zudem telefonisch an, seit dem 18.04.2015 sei eine Erhöhung in Aussicht. Es gehe um 25 Stunden die Woche für 350,00 EUR netto.
8Mit Bescheid vom 02.03.2015 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, die Klägerin habe ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche. Vor diesem Hintergrund sei sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die Tätigkeit bei der Firma L GmbH mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 2,5 h begründe keine Arbeitnehmerstatus im Sinne des EU-Rechts.
9Am 04.03.2015 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie habe keine Mittel mehr. Die Angelegenheit sei dringend.
10Sie beantragt sinngemäß,
11den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
12Der Antragsgegner beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Das Gericht hat bei der Antragsstellerin hinsichtlich der Art und des Umfangs der Tätigkeit um Erläuterung gebeten. Darüber hinaus hat es um Vorlage des entsprechenden Arbeitsvertrags gebeten. Die Einkommensbescheinigungen hat die Antragstellerin am 09.03.2014 vorgelegt. Weitere Angaben hat sie zur Tätigkeit nicht gemacht.
15Am 13.03.2015 hat der Ermittlungsdienst des Antragsgegners die Antragstellerin zu Hause aufgesucht und diese auch hinsichtlich des Verdachts befragt, dass diese in der Bar Q arbeite. Die Antragstellerin hat dies verneint, was von den Mitarbeitern des Antragsgegners als glaubwürdig eingestuft worden ist. Sie hat gegenüber den Mitarbeitern auch angegeben, dass sie als Bürohilfe bei L arbeite.
16Am 20.03.2015 hat ein Erörterungstermin stattgefunden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere des Ergebnisses des Erörterungstermins, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
18II.
19Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise begründet.
20Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar ist auch im einstweiligen Rechtsschutz die Sach- und Rechtslage durch die Gerichte grundsätzlich abschließend zu prüfen. Ist dies aber nicht abschließend möglich, ist - entsprechend der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breith. 2005, 803 ff. m.w.N.). Hierbei ist stets die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten, die vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin besteht, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies sind solche Fällen, in denen die Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1582/02; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007, L 28 B 429/07 AS ER).
211. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann nur bejaht werden, wenn der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht, weil die Unterkunft der Antragstellerin aktuell nicht gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen. Nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage bleiben noch zwei Monate Zeit, den Verlust der Wohnung abzuwenden. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. LSG NRW Beschluss vom 19.07.2013 – L 19 AS 942/13 B ER = juris Rn. 17; LSG NRW, Beschluss vom 29.06.2012 - L 19 AS 973/12 B ER = juris Rn. 19; LSG NRW, Beschluss vom 02.03.2012 – L 19 AS 163/12 B ER = juris; LSG NRW, Beschluss vom 04.09.2009 – L 12 B 69/09 AS ER = juris Rn. 4 m.w.N.; LSG NRW Beschluss vom 17.02.2015 – L 12 AS 47/15 ER = juris; a.A. LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER = juris, wo – in Abkehr von der früheren Rechtsprechung nunmehr eine Einzelfallbetrachtung gefordert; vgl. auch Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 208). Im vorliegenden Fall ist eine Räumungsklage betreffend die Wohnung weder ersichtlich noch wird sie derzeit konkret behauptet. Es sind überdies auch keine besonderen Gründe des Einzelfalls ersichtlich, die hier einen Anordnungsgrund für die Übernahme der Kosten der Unterkunft darstellen könnten.
222. Hinsichtlich der Regelleistung hat die Antragstellerin demgegenüber einen – unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Folgenabwägung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch ab dem 04.03.2015 glaubhaft gemacht.
23Der Ablehnungsbescheid vom 02.03.2015 ist noch nicht bestandskräftig und damit für das Gericht und Beteiligten noch nicht bindend. Mit der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der im Bescheid getroffenen Regelung nicht einverstanden ist. Der Antragsgegner dürfte vor diesem Hintergrund zu erwägen haben, ob er den Antrag vor diesem Hintergrund (auch) als Widerspruch gegen den Bescheid auffasst.
24Eine Bewilligung von Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung für Zeiten vor Antragstellung bei Gericht scheidet vorliegend mangels Anordnungsgrundes aber aus (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER = juris Rn. 17; Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.01.2008 - L 3 B 465/07 AS-ER = juris Rn. 29).
25Im Übrigen erfüllt die 32jähirge Antragstellerin zweifellos die Altersgrenzen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Darüber hinaus finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie gesundheitlich nicht erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II wäre. Der Antragstellerin ist als österreichischer Staatsbürgerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland auch grundsätzlich erlaubt. Das Gericht geht nach dem Vortrag der Antragstellerin zudem davon aus, dass sie nicht über Einkommen oder berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt. Die Antragsteller hat überdies auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Nach im einstweiligen Rechtsschutz gebotener summarischer Prüfung ist fraglich, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Gewährung von Leistungen entgegen steht. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II scheidet tatbestandlich schon dann aus, wenn der Hilfebedürftige selbständig oder als Arbeitnehmerin tätig ist und vor diesem Hintergrund ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) hat. Sie setzt vielmehr voraus. Dass er sich allein zum Zweck der Arbeitsuche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Denn nur in diesem Fall greift der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ein.
26Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit sind nicht gegeben. Es fragt sich vor diesem Hintergrund, ob die Tätigkeit der Antragstellerin bei der MBO mit einem wöchentlichen Umfang von derzeit 2,5 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 95,00 EUR, eine Arbeitnehmereigenschaft im gemeinschaftsrechtlichen Sinne begründen könnte.
27Eine gelungene Übersicht zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zum Begriff der Arbeitnehmers enthält der Beschluss der 14. Kammer des Sozialgerichts Aachen vom 17.02.2015 (S 14 AS 85/15 ER). Darin heißt es:
28"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, ist der insoweit maßgebliche Arbeitnehmerbegriff i.S. des Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - C-46/12 - Rechtssache L.N., juris Rn. 39 m.w.N.). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die beschränkte Höhe dieser Vergütung oder der Umstand, dass sie nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet, schließen es nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV anerkannt wird. Allerdings ist für die Qualifizierung als Arbeitnehmer erforderlich, dass eine Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, die keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstellt (EuGH, a.a.O., Rn. 40-42). Die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft erfordert eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles (EuGH, a.a.O., Rn. 43). Das Bestehen von Urlaubsansprüchen und Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Anwendung von Tarifverträgen sprechen allerdings für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft i.S. des Art. 45 AEUV (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 - Rechtssache Genc).
29Diese Maßgaben konkretisierend muss die Vergütung in einem Arbeitsverhältnis nicht unterhaltssichernd sein (EuGH, Urteil vom 3. Juni 1986 - C-139/85 - Rechtssache Kempf; Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 - Rechtssache Genc), sie darf aber nicht nur symbolischen Charakter haben. Die Gewährung von Kost und Logis kann ausreichen, wenn dieses im Verhältnis zu Art und Umfang der Tätigkeit nicht völlig unangemessen ist (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - C-196/87 - Rechtssache van State - Hausmeistertätigkeit; Urteil vom 24. Januar 2008 - C-294/06 - Au-Pair mit zusätzlicher Vergütung von ca. 103 EUR je Monat). Ein langjähriger Bestand des Arbeitsverhältnisses ist ein Indiz für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 - Rechtssache Genc - Raumpflegerin über einen Zeitraum von fast vier Jahren), aber auch Beschäftigungen von kurzer Dauer unterfallen dem Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 -C-22/08 und C-23/08 - Rechtssache Vatsouras/Koupatanze - sieben Wochen; EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-413/01 - Rechtssache Ninni-Orasche - zweieinhalb Monate als Kellnerin). Ab einer Arbeitsstundenzahl von zehn Wochenstunden ist in aller Regel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - C-444/93 - Rechtssache Mengner und Scheffel - Raumpflegerin mit bis zu zwei Stunden je Werktag; Urteil vom 13. Juli 1989 - C-171/88 - Rechtssache Rinner-Kühn; Urteil vom 3. Juni 1986 - C-139/85 - Rechtssache Kempf - Musiklehrer mit zwölf Wochenstunden; Urteil vom 3. Juli 1986 - C-66/85 - Rechtssache Lawrie-Blum - Studienreferendarin mit bis zu elf Wochenstunden). "Sehr wenige Stunden" sind ein Anhaltspunkt für eine nur untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-357/89 - Rechtssache Raulin), wobei auch bei 5,5 Wochenstunden und einem Monatslohn von 175,00 EUR im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den nationalen Stellen möglich bleiben soll, dem Beschäftigten die Arbeitnehmerschaft zuzuerkennen (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 - Rechtssache Genc.)
30Den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich danach keine bestimmte Grenze in Bezug auf Einkommen und Arbeitszeit entnehmen, unterhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft verneint werden muss. Der EuGH hat deutlich gemacht, dass eine vorzunehmende Würdigung der Gesamtumstände letztlich den Gerichten der Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt (EuGH a.a.O.).
31In der nationalen Rechtsprechung (bezugnehmend auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Genc: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2012 – L 6 AS 412/12 B ER, L 6 AS 413/12 B –, juris) finden sich einzelne Entscheidungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründet wird. Das OVG Bremen hat zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern, allerdings ohne weitere Begründung oder Gesamtbetrachtung, eine geringfügige Beschäftigung als ausreichend angesehen, obwohl das Arbeitsverhältnis zunächst nur 5 ½ Wochenstunden, später 36 Monatsstunden, sowie ein Entgelt von erst 154 Euro und danach 252 Euro beinhaltete (OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 – 1 A 116/09 -, juris Rn. 35 = InfAuslR 2011, 2 ff.). Das OVG Berlin-Brandenburg, (Urteil vom 30. März 2011 – OVG 12 B 15.10) hat eine Wochenarbeitszeit von 5,5 Stunden und einen Lohn von 175 EUR als gerade noch ausreichend angesehen. Das Bundessozialgericht hat einer Wochenarbeitszeit von 7,5 Stunden und einem Monatsverdienst von lediglich 100,- EUR keine der Arbeitnehmereigenschaft entgegenstehende Bedeutung beigemessen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R; vgl. auch: SG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2014 – S 32 AS 620/14 ER –, Rn. 29, juris), das LSG Niedersachsen Bremen unter Gewichtung weiterer Einzelfallumstände eine tatsächliche Beschäftigung über drei Monate mit einer faktischen Arbeitszeit von 30 Stunden im ersten und jeweils rund 7 Stunden im zweiten und dritten Monat als ausreichend erachtet (Beschluss vom 11.11.2014 – L 8 SO 306/14 B ER, juris; ähnlich: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07. Januar 2015 – L 6 AS 815/14 B ER –, Rn. 10, juris), eine wöchentliche Arbeitszeit von 2,95 Stunden an einem Tag in der Woche und einem Verdienst zwischen 110,88 EUR und 114,79 EUR monatlich begründe keine Arbeitnehmereigenschaft (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2014 – L 15 AS 202/14 B ER –, juris)".
32Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu eigen. Sie verweist überdies auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.02.2015 (L 31 AS 3100/14 B ER, L 31 AS 60/15 B ER PKH), wonach eine Tätigkeit für 5 Stunden die Woche bei einem monatlichen Verdienst von 150,00 EUR brutto, keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O = juris Rn. 9 f.).
33Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht auch die Kammer – zusammen mit dem Antragsgegner - davon aus, dass die von der Antragstellerin gegenüber dem Gericht angegebene Tätigkeit beim L eine Arbeitnehmereigenschaft nicht begründet. Die Kammer ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die derzeit ausgeübte Tätigkeit letztlich einer Verbindung zwischen der Vermieterin und der Antragstellerin geschuldet ist. Die Antragstellerin brauchte eine Arbeit, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. In diesem Zusammenhang ist die Vermieterin, bzw. ihr Lebensgefährte, eingesprungen. Dass die Vermieterin mit der L – wie die Antragstellerin angibt – nichts zu tun hat, erscheint fraglich, wird doch ein D. N als Geschäftsführer im Schreiben der L an das Gericht genannt, Der Prokurist der Firma ist dann der von der Antragstellerin benannte Herr P, der von der Antragstellein auch als "der H" bezeichnet wird, woraus die Kammer schließt, dass auch insoweit durchaus eine nähere Bekanntschaft besteht.
34Dass es sich hier eher um eine Gefälligkeit zwischen Bekannten handelt, schließt die Kammer aus Folgendem:
35Die Antragstellerin hat selbst angegeben, von Computern keine Ahnung zu haben. Sie habe Erfahrung in der Gastronomie. Nach eigenem Bekunden übernehme sie alle 14 Tage 2 h Stunden die Pflege der Email-Korrespondenz. Sie schaue den Email Posteingang des Tages durch und schreibe dabei etwaige Anfragen mit dem Stift heraus und lege diese ihrem Chef, dem Herrn P, vor. Im Wechsel dazu putze sie dort. Die Kammer kann schon die angebliche Tätigkeit am Computer kaum glauben. Aus welchem Grund Emails abgeschrieben werden sollen, statt maßgebliche Emails einfach auszudrucken und vorzulegen, erschließt sich dem Kammervorsitzenden – auch nach mehrmaligen Versuchen, die Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens von der Antragstellerin zu erfragen – nicht. Dass es hier tatsächlich zu den benannten Arbeiten kommt ist auch deshalb fraglich, weil sich die Angaben der Antragstellerin zu ihrer Tätigkeit (Putzen/Computer) und der Arbeitszeit (11.00 Uhr bis 13.30 Uhr) von der Bestätigung des Herrn P der L erheblich unterscheiden (einfache Ablage, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr). Für diese Tätigkeit soll die Antragstellerin 95,00 EUR bei 2,5 Stunden die Woche erhalten. Dies sind bei Monaten mit 4 Wochen also 10 Stunden im Monat, bei fünf Wochen 12,5 Stunden im Monat. Der Stundenlohn beläuft sich hierbei also auf mindestens 7,60 EUR/Stunde, in Monaten mit 4 Wochen gar 9,50 EUR, durchschnittlich 8,83 EUR. Hierbei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben keinerlei Erfahrung im Büro, ja nicht einmal mit einem Computer hat. Die Antragstellerin ist – wie sie im Erörterungstermin zu verstehen gegeben hat - der Auffassung 100,00 EUR sei das, "was man dazuverdienen könne". Insofern passt die Höhe des Arbeitsentgelts auch gut. Dies erscheint der Kammer deshalb bemerkenswert, weil die Antragstellerin angibt, im April solle es – sofern sie sich bewähre – zu einer Aufstockung der Arbeitszeit kommen. Im Rahmen des Erörterungstermins sprach die Antragstellerin nunmehr von bis zu 15 Stunden die Wochen. Es solle aber bei einer geringfügigen Beschäftigung bleiben, da ihr Arbeitgeber nicht mehr sozialversicherungspflichtig einstellen könne. Im Gespräch gewesen sei ein Einkommen von 250,00 EUR. Dies ergäbe bei vier Wochen einen Stundenlohn von 4,17 EUR, selbst wenn 450,00 EUR gezahlt würden – was die Antragstellerin aber nicht angegeben hat – wäre der Stundenlohn bei vier Wochen 7,50 EUR. Unabhängig von der Frage eines Mindestlohns ist es für die Kammer nicht verständlich, aus welchen ökonomischen Gründen ein Arbeitgeber, einer Person, die keine Erfahrung hat, zum Einstieg einen höheren Stundenlohn zahlen sollte, als später, wenn sich diese bewährt hat und eingearbeitet ist. Dies macht für die Kammer zum einen vor dem Hintergrund der übrigen Gesamtumstände (nahe, nach eigenen Angaben länger bestehende, Bekanntschaft zur Vermieterin und auch zum Arbeitgeber, Frist zur Aufnahme einer Arbeit bei drohender Ausreisepflicht) deutlich, dass es sich hier um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt, welchem faktisch kein wirtschaftliches Korrelat entgegensteht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit im vereinbarten Umfang erbracht wird, handelte es sich nach Auffassung der Kammer um eine völlig untergeordnete Tätigkeit, die auch nach der weiteren gemeinschaftsrechtlichen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs keine Arbeitnehmereigenschaft begründet. Nach alledem ist die Antragstellerin weder materiell als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU noch als Selbständige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Sie ist auch nicht als Nicht-Erwerbstätiger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 4 Satz 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, weil es ihr an ausreichenden Existenzmitteln fehlt. Ihr Aufenthaltsrecht kann sich damit allenfalls aus dem Zweck der Arbeitssuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 FreizügG/EU) ergeben. Damit kommt dem Grunde nach bei der Antragstellerin der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Betracht. Die Frage, ob diese – vom nationalen Gesetzgeber erkennbar mit dem Willen, den dort genannten Personenkreis von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, eingefügte – Regelung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist – auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Dano (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 – C-333/13 =juris) weiter umstritten. Diese Entscheidung (Rechtssache Dano) betrifft nämlich im Tatsächlichen einen Fall, in dem die Antragstellerin nur eingeschränkt deutsch sprach, im Übrigen die Sprache nicht schreiben und auch nur eingeschränkt lesen konnte, keinen erlernten oder angelernten Beruf hat, weder in weder in Deutschland noch in Rumänien bislang erwerbsfähig war und überdies keinerlei Bemühungen um Arbeit entfaltet hatte (EuGH, a.a.O. = juris Rn. 39). Ganz so liegt der Fall hier nicht, da die Antragstellerin jedenfalls vorträgt, und – auch ausdrücklichen Hinweis, dass falsche Angaben gegenüber dem Gericht strafrechtlich relevant sein können – im Rahmen des Erörterungstermins wiederholt hat, dass sie in der Vergangenheit bereits immer wieder geringfügige Beschäftigungen ausgeübt hat, die auch über die nunmehr ausgeübte Tätigkeit hinausgingen. Ob dies tatsächlich der Fall war – Unterlagen darüber liegen, mit Ausnahme der Tätigkeit bei der Frittenbude, nicht vor – ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend zu prüfen. Darüber hinaus behauptet die Antragstellerin auch, dass ihr eine Ausweitung der derzeitigen Tätigkeit in Aussicht gestellt worden sei. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird sich zeigen Derzeit scheint es nach obigen Ausführungen durchaus zweifelhaft. Insoweit kann und muss man vorliegend davon ausgehen, dass die Klägerin durchaus zum Zwecke der Arbeitssuche sich im Gebiet der Bundesrepublik aufhält, also genau der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfüllt ist. Unter Berücksichtigung der Begründung im Urteil des EuGH vom 11.11.2014 (Rechtssache E) erscheint es der Kammer, dass der nationale Gesetzgeber gemeinschaftsrechtlich nicht an einem Leistungsausschluss in Gestalt des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gehindert ist. Zwar betraf, wie oben dargelegt, der Fall eine andere Konstellation, es ist für die Kammer indes nicht erkennbar, aus welchem Grund die die Entscheidung tragenden Gründe im Fall einer Person, die sich nicht vollständig dem Arbeitsmarkt verschließt, aber lediglich solche Tätigkeiten ausübt, die den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerstatus nicht begründen, nicht ebenfalls anwendbar sein sollten. In der Entscheidung heißt es:
36"Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Daraus folgt, dass ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt. Dabei beschränkt erstens Art. 6 der Richtlinie 2004/38 für Aufenthalte bis zu drei Monaten die für das Aufenthaltsrecht geltenden Bedingungen oder Formalitäten auf das Erfordernis des Besitzes eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, und nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie besteht dieses Recht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen fort, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 39). Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist der Aufnahmemitgliedstaat somit nicht verpflichtet, einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder seinen Familienangehörigen während des genannten Zeitraums einen Anspruch auf eine Sozialleistung einzuräumen. Zweitens ist bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten die Ausübung des Aufenthaltsrechts von den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzungen abhängig, und nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen dieses Recht nur zu, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen. Wie sich insbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, soll damit u. a. verhindert werden, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil Ziolkowski und Szeja, EU:C:2011:866, Rn. 40). Drittens geht aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 hervor, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten, und dass dieses Recht nicht an die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Wie im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt wird, sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt, um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft dieses Staates darzustellen, keinen Bedingungen unterworfen werden (Urteil Ziolkowski und Szeja, EU:C:2011:866, Rn. 41).
37Bei der Beurteilung, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger in der Situation der Kläger des Ausgangsverfahrens, die sich länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats verlangen können, ist demnach zu prüfen, ob der Aufenthalt dieser Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem in ihrem zehnten Erwägungsgrund genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern. Überdies unterscheidet die Richtlinie 2004/38 hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen. Somit ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern soll, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen.
38Wie der Generalanwalt in den Nrn. 93 und 96 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist das eventuelle Vorliegen einer Ungleichbehandlung von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt Gebrauch gemacht haben, und Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats bei der Gewährung von Sozialleistungen eine unvermeidliche Folge der Richtlinie 2004/38. Eine solche potenzielle Ungleichbehandlung beruht nämlich auf dem Verhältnis, das der Unionsgesetzgeber in Art. 7 dieser Richtlinie zwischen dem Erfordernis ausreichender Existenzmittel als Voraussetzung für den Aufenthalt und dem Bestreben, keine Belastung für die Sozialhilfesysteme der Mitgliedstaaten herbeizuführen, geschaffen hat. Ein Mitgliedstaat muss daher gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies, wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge festgestellt hat, zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin besteht, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern. Folglich ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen." Nach dem Verständnis der Kammer unterscheidet der EuGH mithin maßgeblich eben zwischen der – gemeinschaftsrechtlich zu bestimmenden – Erwerbstätigkeit bzw. nicht vorhandenen Erwerbstätigkeit. Wie oben ausgeführt ist die Antragstellerin vorliegend nicht erwerbstätig im Sinne des Gemeinschaftsrecht. Die Antragstellerin kann – dies ist bereits oben ebenfalls dargelegt worden – nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Sie lebt auch nicht bereits mindestens fünf Jahre im Gebiet der Bundesrepublik. Nach dem Verständnis der Kammer dürfte vor diesem Hintergrund gemeinschaftsrechtlich die Vorschrift jedenfalls nicht zu beanstanden sein (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 – L 31 aS 3100/14 B ER, L 31 AS 60/15 B ER PKH = juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2015 – L 2 AS 14/15 B E = juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.01.2015 – L 11 AS 836/14 B ER = juris; LSG NRW, Beschluss vom 03.12.2014 – L 2 AS 1623/14 B ER = juris; L 12 AS 2209/14 B ER). Demgegenüber wird teilweise darauf verwiesen, die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dano sei auf Fälle wie den vorliegenden nicht auszuweiten (in diesem Sinne wohl LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 L 6 AS 2085/14 B ER, L 6 AS 2086/14 B = juris; LSG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 – L 7 AS 29/15 B ER, L 7 AS 30/15 B = juris). In diesem Zusammenhang wird auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R) Bezug genommen. Das BSG hat zwischenzeitlich die Vorlagefrage 1 durch Beschluss vom 11.02.2015 (B 4 AS 9/13 R) für erledigt erklärt, da diese Frage durch das Urteil in der Rechtssache Dano entschieden sei. Die übrigen Fragen hält das Bundessozialgericht damit – anders als die derzeitige Sichtweise der Kammer (sowie der oben genannten Landessozialgerichte) offensichtlich noch für klärungsbedürftig. Schon vor dem Hintergrund dieser noch bestehenden rechtlichen Kontroverse erscheint fraglich, ob nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum einstweiligen Rechtsschutz, nicht eine Folgenabwägung stattzufinden hat. Dies umso mehr, als ebenfalls umstritten ist, ob dem Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im vorliegenden Fall nicht völkerrechtliche Verträge entgegenstehen. Das Europäische Fürsorgeabkommen steht hier schon nicht entgegen, da die Bundesrepublik Österreich dieses Abkommen nicht ratifiziert hat (vgl. http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=014&CM=8&DF=19/07/04&CL=GER). Es ist indes fraglich, ob die Antragstellerin sich auf Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17.01.1966 (deutsch-österreichisches Fürsorgeabkommen) berufen (zur Fortgeltung dieses Abkommens auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vgl. Art. 351 AEUV). Nach dieser Vorschrift wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. Zwar folgt aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Gleichbehandlung österreichischer und deutscher Staatsangehöriger hinsichtlich der Leistungen der sozialen Fürsorge. Fraglich und umstritten ist allerdings, ob es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II um Fürsorgeleistungen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens handelt. Nach Art. 1 Nr. 4 des Abkommens sind Fürsorgeleistungen nur Leistungen für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben. Teilweise wird nun darauf abgestellt, dass § 7 Abs. 1 SGB II weitere Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung (nämlich auch die Erwerbsfähigkeit) statuiert (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.06.2010 – L 1 AS 36/08 = juris). Darüber hinaus seien nach Art. 1 Nr. 8 des Abkommens Träger der öffentlichen Fürsorge in Bezug auf die Bundesrepublik die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe (vgl. dazu Thie, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 7 Rn. 29). Schließlich seien auch nach dem deutsch-österreichischen Fürsorgeabkommen den vertragsschließenden Staaten Ausschlussregelungen wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht untersagt. Nach dem Schlussprotokoll zum Abkommens, das gem. Art. 16 des Abkommens Bestandteil des Abkommens ist, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien übereinstimmend festgestellt, dass Vergünstigungen aus diesem Abkommen Personen nicht zugute kommen sollen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Gerade auf diese Personengruppe ziele § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II aber erkennbar ab (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22. Juni 2010 – L 1 AS 36/08 =juris Rn. 30). Demgegenüber wird teilweise vertreten, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II normierte Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit sei keine "weitere Voraussetzung" im Sinne des Art. 1 Nr. 4 Abkommens. Sie diene lediglich der mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 neu geschaffenen Abgrenzung zum (Adressatenkreis des) wohl unzweifelhaft unter das Abkommen fallende SGB XII. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsschließenden Sozialleistungen nur dann vom Anwendungsbereich des Abkommens ausschließen wollten, wenn sie auf Beiträge oder sonstige Leistungen des Fürsorgebedürftigen zurückgingen. Das Arbeitslosengeld II sei jedoch eine steuerfinanzierte (nachrangige) Fürsorgeleistung und somit Geldleistung im Sinne des Abkommens. Anders als die Arbeitslosenhilfe und vergleichbar mit der Sozialhilfe im BSHG bzw. im SGB XII sei das SGB II ein bedarfsabhängiges Leistungssystem. Zudem fehlten dem SGB II der Sozialversicherungscharakter und der Beitragsbezug. Darüber hinaus sei die Fürsorgegesetzgebung in der Bundesrepublik nach dem Außerkrafttreten des BSHG zum 1. Januar 2005 nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beschränkt. Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende unterschieden sich zwar im Wesentlichen – bei der Erwerbsfähigkeit der Hilfebedürftigen - nach ihrem Adressatenkreis. Der Fürsorgecharakter des SGB II bleibe davon jedoch unberührt (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.03.2012 – L 8 B 489/10 ER = juris). Nach Auffassung der Kammer ist der Auffassung der Vorzug zu geben, wonach das Abkommen nicht einer Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegensteht. Zum einen ist der Fürsorgebegriff des Abkommens nach hiesigem Verständnis enger als derjenige des Europäischen Fürsorgeabkommens. Das binationale Abkommen definiert Fürsorge eindeutig als Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die keine andere Voraussetzung als die Hilfebedürftigkeit zu erfüllen habe. Nach Art. 2 lit.) a) i) des Europäischen Fürsorgeabkommens wird als "Fürsorge" jede Fürsorge bezeichnet, die jeder der Vertragschließenden nach den in dem jeweiligen Teile seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert. Ausgenommen sind beitragsfreie Renten und Leistungen zugunsten der Kriegsopfer und der Besatzungsgeschädigten. Ob diese Mittel für den Lebensunterhalt neben ihrem Fehlen an weitere Voraussetzungen geknüpft sein können (wie etwa im SGB II) lässt das Europäische Fürsorgeabkommen damit - anders als das binationale Abkommen – ausdrücklich offen. Nach hiesigem Verständnis sind Leistungen nach dem SGB II vom Abkommen damit nicht umfasst. Eine erweiternde Auslegung ist – insbesondere vor dem Hintergrund der mit der Einführung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf das Hand liegenden gesetzgeberischen Intention (vgl. BT-Drucks. 224/07) und dem von der Bundesregierung im Rahmen des Europäischen Fürsorgeabkommens erklärten Vorbehalts (vgl. dazu BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 – B 4 AS 9/13 R), wonach die Regierung der Bundesrepublik Deutschland keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden übernimmt (Bekanntmachung vom 31.1.2012 in BGBl II 144, berichtigt durch Bekanntmachung zum Europäischen Fürsorgeabkommen vom 3.4.2012 in BGBl II 470) – nach Auffassung der Kammer nicht möglich. Die hier vertretene Auffassung ist freilich – wie oben dargelegt – durchaus nicht unumstritten. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu hat die Kammer derzeit noch nicht gefunden. Vor dem Hintergrund, dass zum einen die Frage eines völkerrechtlichen Ausschlusses der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Verhältnis zu österreichischen Staatsbürgern nicht abschließend geklärt ist und darüber hinaus jedenfalls bestimmte Senate des Landessozialgerichts NRW auch die europarechtliche Vereinbarkeit weiter für nicht geklärt halten, erscheint es – bis zu einer Entscheidung des EuGH im Vorlagebeschluss des BSG – derzeit, vor dem Hintergrund der fundamentalen Bedeutung existenzsichernder Leistungen gerechtfertigt, weiterhin eine Folgenabwägung vorzuenhmen (zur Zulässigkeit einer Folgenabwägung im Verfahren nach § 86b SGG, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12), zumal vorliegend – sofern tatsächlich ein weitergehendes Arbeitsverhältnis begründet wird – in Zukunft die Bewilligung von Leistungen auch wieder unstreitig werden könnte. Es ist somit, entsprechend obigen Grundsätzen, im Rahmen der einstweiligen Anordnung abzuwägen. Auf der einen Seite ist das Interesse des Antragsgegners zu berücksichtigen, Steuergelder nur in berechtigten Fällen zu verausgaben und nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit zu tragen, sollte sich später herausstellen, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat. Auf der anderen Seite ist in jedem Fall das Existenzminimums (Art. 1, Art. 2, Art. 20 Grundgesetz - GG) der Antragstellerin zu wahren. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die kurze Befristung dient dazu, dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses weiter zu ermitteln. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
- 1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, - 1a.
Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, - 2.
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), - 3.
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, - 4.
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, - 5.
nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, - 6.
Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4, - 7.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
- 1.
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, - 2.
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit, - 3.
Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
(4) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.