Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a.
Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2.
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3.
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4.
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5.
nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6.
Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei

1.
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2.
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
3.
Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.

(4) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht


(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern aus

Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 3 Familienangehörige


(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach

Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt


(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 2 Absatz 4 und des § 5 Absatz 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der E

Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte


Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 3 Familienangehörige


(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach

Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte


Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

24 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Jan. 2017 - L 11 AS 914/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.11.2016 wird aufgehoben, soweit die Beigeladene zur vorläufigen Zahlung von Leistungen über den 01.11.2016 hinaus verpflichtet worden ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweil

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juni 2015 - M 10 K 14.1744

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Sozialgericht Augsburg Urteil, 14. Dez. 2016 - S 11 AS 1222/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Beklagten wird abgewiesen. II. Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Grundsicherung nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Hilfe zum Lebensunterh

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 03. Mai 2017 - S 14 AS 437/17 ER

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Juli 2015 - L 11 AS 420/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.05.2015 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab sofort vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes längstens bis 31.08.2015 in f

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 4 K 17.4371

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die 1978 geborene Klägerin ist dominik

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2017 - L 18 SO 89/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. März 2017, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind n

Sozialgericht München Beschluss, 08. März 2017 - S 53 SO 25/17 ER

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. als P

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 07. Sept. 2018 - S 14 AS 845/18 ER

bei uns veröffentlicht am 07.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ab Antragstellung Prozesskosten

Bundessozialgericht Urteil, 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwi

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Juli 2016 - L 8 SO 19/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ab

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Juli 2016 - L 8 SO 20/16 B

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2016 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird zurückgewiesen. Kosten sind für das.

Sozialgericht Aachen Beschluss, 24. Juni 2016 - S 14 AS 525/16 ER

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab 13.06.2016 bis zum 30.06.2016 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe des maßgebenden Regelbedarfes

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2016 - S 18 AS 4381/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ab Antragstellung zu gewähren. Der Bescheid vom 28.7.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.10.2015 wird entsprechend geändert. 2. Der Beklagte trägt die notwendig

Sozialgericht Dortmund Beschluss, 11. Feb. 2016 - S 35 AS 5396/15 ER

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I.) Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Verpflichtung des Antragsgegners, der

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 14 AS 33/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gerich

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 14 AS 15/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Sozialgericht Duisburg Urteil, 08. Okt. 2015 - S 5 AS 5028/14

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 14.07.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.08.2014 und 08.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2014, Leistungen für den Regelbedarf

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2015 - L 2 AS 80/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Antragstellern und Beschwerdegegnern auch 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das.

Sozialgericht Aachen Beschluss, 20. März 2015 - S 11 AS 169/15 ER

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 04.03.2015 bis einschließlich 30.04.2015 den aktuellen Regelbedarfs zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antr

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 8 SO 9/13 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 04. Apr. 2014 - 2 K 1273/13.A

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 2013 wird aufgehoben, soweit unter Ziffer 2. die Abschiebung nach Norwegen angeordnet worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil

Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 18. Dez. 2013 - S 44 AS 3209/13 ER

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und zu 2) für die Zeit vom 15. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Juli 2007 - 8 K 1339/06

bei uns veröffentlicht am 26.07.2007

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 08.08.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wend

Referenzen

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der...