Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 07. März 2011 - 7 W 4/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0307.7W4.11.0A
bei uns veröffentlicht am07.03.2011

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.717,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nahm den Beklagten vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz (HKO 56/09) auf Zahlung einer zwischen den Parteien vereinbarten Erfolgsprovision in Höhe von 125.000,- € in Anspruch.

2

Mit Urteil der Vorsitzenden vom 08.12.2009, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verurteilte die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz den Beklagten zur Zahlung von 125.000,- € nebst Zinsen.

3

Gegen dieses ihm am 16.12.2009 zugestellte Urteil legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.01.2010, beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen am 12.01. 2010, Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 23.03.2010 begründete (7 U 2/10 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken).

4

Am 18. / 28.05.2010 nahmen die Parteivertreter - weisungsgemäß - telefonisch Kontakt zueinander auf und besprachen die Frage, ob und ggfs. wie das Berufungsverfahren, möglicherweise unter Einbeziehung des weiteren Verfahrens HKO 45/09 Landgericht Landau in der Pfalz (= 7 U 109/10 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken), vergleichsweise erledigt werden könnte. Die Gespräche blieben letztlich ohne Einigungserfolg.

5

Mit Hinweisbeschluss vom 04.10.2010 (Bl. 287 ff. d.A.) wies der Senat den Beklagten darauf hin, dass er seiner Berufung keine Erfolgsaussichten beimesse und beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 18.10.2010 die Berufung zurück. Mit Beschluss vom 19.10.2010 legte der Senat dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auf.

6

Mit Antrag vom 29.10.2010 hat der Kläger bei dem Landgericht Landau in der Pfalz die Festsetzung der ihm vom Beklagten zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens begehrt. Der Antrag enthält u.a. die Ansetzung einer 1,2 Terminsgebühr - nach Nr. 3202 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG - in Höhe von 1.717,20 € netto (Bl. 314 d.A.). Zur Begründung hat der Kläger auf die zwischen den Parteivertretern geführten telefonischen Vergleichsgespräche verwiesen.

7

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.11.2010 (Bl. 322 ff. d.A.), auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Landau in der Pfalz die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 2.748,42 € nebst Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung der Terminsgebühr für das Berufungsverfahren hat sie abgelehnt, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Terminsgebühr in einem Berufungsverfahren, das nach § 522 Abs. 2 ZPO beendet werde, mangels vorgeschriebener mündlicher Verhandlung nicht anfallen könne. Das schließe auch den Anfall der Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG wegen telefonischer Vergleichsgespräche aus.

8

Gegen diesen ihm am 08.12.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 17.12.2010 beim Landgericht Landau in der Pfalz eingegangenen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tage, mit der er begehrt, die nicht festgesetzte Terminsgebühr hinzuzusetzen.

9

Er ist der Auffassung,

10

die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anfallenden Terminsgebühr sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Dementsprechend habe das OLG München inzwischen die Terminsgebühr wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche auch in nach § 522 Abs. 2 ZPO geführten Berufungsverfahren als entstanden angesehen. Hinzu komme, dass die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Vergleichsgespräche nach einem bereits erfolgten Hinweis des Berufungsgerichts betroffen habe. Hier seien die Gespräche aber vor dem Hinweisbeschluss des Senats geführt worden.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.11.2010 aufzuheben und die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens neu festzusetzen, soweit eine 1,2-fache Terminsgebühr gem. § 13 Nr. 3202 Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG in Höhe von 1.717,20 € bisher nicht berücksichtigt wurde.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

15

Er hält die geltend gemachte Terminsgebühr in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss für nicht angefallen.

16

Mit Beschluss vom 18.01.2011 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 03.03.2011 nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

17

Die zulässige (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO) sofortige Beschwerde des Klägers, über die der Senat gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO in der nach § 122 Abs. 1 GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist nicht begründet.

18

Das Landgericht hat die Festsetzung der geltend gemachten 1,2-fachen Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3202 VV-RVG zu Recht abgelehnt. Eine solche Terminsgebühr ist für die Klägervertreter nicht angefallen.

19

Eine Terminsgebühr kann auch nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG - hier in der Alternative der Mitwirkung des Rechtsanwaltes an einer außergerichtlichen, auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung - nur in solchen Verfahren entstehen, die eine obligatorische mündliche Verhandlung voraussetzen (BGH NJW 2007, 1461, 1463; NJW 2007, 2644 f.). Das ist beim Berufungsverfahren vor der Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO nicht der Fall (BGH NJW 2007, 2644 f.).

20

Da hier ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestimmt worden ist, sondern die Berufung nach Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgenommen worden ist, kann eine Terminsgebühr für das Berufungsverfahren nicht entstehen.

1.

21

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in Berufungsverfahren, in denen keine Terminierung durch das Berufungsgericht erfolgte, sondern die entweder im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO oder durch Rücknahme vor Terminierung beendet wurden, eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG durch Mitwirkung des Rechtsanwalts an außergerichtlichen, auf eine Erledigung des Rechtsstreits abzielenden Gesprächen entstehen kann.

1.1.

22

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage verneint (BGH NJW 2007, 2644 f).

23

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine Terminsgebühr generell nur in Verfahren entstehen könne, für die eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben sei (ebenso BGH NJW 2007, 1461, 1463; NJW 2008, 668). Die Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG begründe auch in der Alternative der Mitwirkung des Rechtsanwalts an außergerichtlichen, auf eine Erledigung des Rechtsstreits abzielenden Gesprächen keine allgemeine Korrespondenzgebühr, die von einer Terminswahrnehmung völlig abgekoppelt sei. Das ergebe sich schon aus der Bezeichnung als – Termins - -Gebühr und der Stellung im RVG bei den Gebühren zum gerichtlichen Verfahren. Der Zweck der Vorschrift liege darin, Bemühungen des Rechtsanwalts um die Erledigung des Verfahrens zu honorieren und unnötige Termine allein im Gebühreninteresse zu vermeiden. Sie greife deshalb nur in Verfahren ein, für die eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben sei. Das sei im Berufungsverfahren wegen der bis dahin gegebenen Möglichkeit der Zurückweisung durch - ohne mündliche Verhandlung ergehenden - Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vor der Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO nicht der Fall.

24

Diese Ausführungen gelten entgegen dem Verständnis des Klägers unabhängig davon, ob bereits ein Hinweisbeschluss ergangen ist oder nicht, da das Berufungsverfahren bis zur Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO kein Verfahren mit einer obligatorischen mündlichen Verhandlung ist.

25

Dem haben sich Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung (KG JurBüro 2008, 473 f. ; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1089, 1090 ; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, VV Vorb. 3 Rdnr. 92) und der Literatur (Bischof/Jungbauer/ Bräuer/Curkovic/Mathias/Usher, RVG, 3. Auflage, Vorbem. 3 VV Rdnr. 96d/e; Hartmann, KostG, 40. Auflage, VV 3104 Rdnr. 15/16) angeschlossen.

1.2.

26

Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667, 1668; OLG München, Beschluss v. 29.10.2009, 11 W 1953/09 = BeckRS 2009, 86510) sowie der Literatur (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O.; Hartung/Schons/Enders, RVG, Vorbem. 3 VV Rdnr. 59/60; vgl. auch die weiteren Nachweise bei OLG Dresden a.a.O. < dort unrichtig als - einhellige Ablehnung- wiedergegeben>) nimmt hingegen das Entstehen einer Terminsgebühr durch außergerichtliche Vergleichsgespräche auch im Berufungsverfahren vor erfolgter Terminierung an.

27

Zur Begründung wird angeführt, das Berufungsverfahren sei grundsätzlich ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung, eine Aufteilung in den Zeitraum vor und nach Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen nicht. Zudem sehe der Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG eine Einschränkung auf Verfahren mit mündlicher Verhandlung nicht vor. Eine solche sei allenfalls in Nr. 3104 VV-RVG angedeutet, dieser enthalte aber nur Erweiterungen der Vorbem. 3 und bedeute umgekehrt nicht, dass seine Voraussetzungen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbem. 3 zusätzlich erfüllt sein müssten. Ansonsten könne in vielen Verfahren, die keine mündliche Verhandlung vorsähen, eine Terminsgebühr nicht mehr entstehen.

2.

28

Der Senat schließt sich der Auffassung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes an.

2.1.

29

Eine Terminsgebühr kann auch nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG in der Alternative der Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens zielenden Gesprächen nur in solchen Verfahren anfallen, für die eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgesehen ist, in anderen nur dann, wenn sie ausnahmsweise wenigstens anberaumt wurde.

30

Das ergibt sich, wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, aus dem Standort der Regelung bei den Gebühren des Rechtsanwalts für das gerichtliche Verfahren.

31

Dem Gesamtzusammenhang der Regelungen zur Terminsgebühr ist zu entnehmen, dass diese grundsätzlich nur dann anfällt, wenn entweder tatsächlich ein Termin stattgefunden hat oder eine mündliche Verhandlung für das Verfahren obligatorisch vorgesehen ist.

32

Das ergibt sich aus dem Begriff der Terminsgebühr und aus dem Umstand, dass diese nach Vorbem. 3 (3) i.V.m. Nrn. 3104 (1) und 3202 (1) VV-RVG zunächst einmal die tatsächliche Wahrnehmung eines Termins durch den Rechtsanwalt voraussetzt. Findet ein solcher Termin nicht statt, so fällt eine Terminsgebühr des Rechtsanwalts im Zivilverfahren erster und zweiter Instanz nur in den Fällen an, in denen entweder der Wegfall des - grundsätzlich obligatorischen - Termins auf einem Einverständnis der Parteien beruht (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder dies gesetzlich gesondert bestimmt ist (so in den Fällen der §§ 307, 495a ZPO, vgl. Nr. 3104 (1) VV-RVG). Im ersteren Fall beruht dieses ausnahmsweise gesetzlich trotz Beendigung des Verfahrens ohne Termin angeordnete Entstehen der Terminsgebühr auf der Erwägung, unnötige Termine allein im Gebühreninteresse zu vermeiden, im zweiten auf einer ausnahmsweise ausdrücklich getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers.

33

Im Umkehrschluss aus diesen Regelungen folgt, dass eine Terminsgebühr grundsätzlich nur bei tatsächlicher Wahrnehmung des Termins anfällt und im Übrigen nur in den Fällen entsteht, in denen die mündliche Verhandlung obligatorisch ist und nur aufgrund Einverständnisses der Parteien nicht stattfindet oder der Gesetzgeber das Entstehen der Gebühr trotz möglicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (etwa §§ 307, 495a ZPO) ausdrücklich aus anderen Gründen angeordnet hat. In Verfahren, die grundsätzliche keine mündliche Verhandlung vorsehen, und für die das Entstehen der Terminsgebühr durch den Gesetzgeber nicht gesondert angeordnet wurde, kann daher eine Terminsgebühr nicht entstehen.

34

Diese Beschränkungen, die sich aus der Stellung der Vorschriften im Gesetz und ihrem erkennbaren Regelungszusammenhang ergeben, gelten auch für die Terminsgebühr infolge der Mitwirkung an außergerichtlichen Einigungsgesprächen.

2.2.

35

Das Berufungsverfahren ist seit der Reform des Rechtsmittelrechts zum 01.01.2002 und der damit erfolgten Einführung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO kein Verfahren mehr, das obligatorisch eine mündliche Verhandlung voraussetzt. Eine Terminsgebühr kann in diesem Verfahren daher nur anfallen, wenn ein Verhandlungstermin stattgefunden hat oder zumindest nach § 523 Abs. 1 ZPO bestimmt war. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes an.

36

Ob eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren stattfinden muss, hängt davon ab, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO bejaht oder nicht. Nur im letzteren Fall ist mündlich zu verhandeln, im erstgenannten hingegen nicht. Ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ist - zumal die Wahl der Vorgehensweise nicht im Ermessen des Berufungsgerichts steht (vgl. nur BGH NJW 2007, 2644 f.; OLG Celle NJW 2002, 2800) - das Berufungsverfahren damit erst ab der Entscheidung des Berufungsgerichts, nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren. Diese manifestiert sich abschließend erst in der Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden.

37

Soweit dagegen eingewandt wird, diese Aufteilung lasse sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, vermag der Senat das nicht nachzuvollziehen. Sie ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 522 Abs. 2, 523 Abs. 1 ZPO, wonach Termin unverzüglich zu bestimmen ist, wenn die Berufung nicht durch Beschluss zurückgewiesen wird, nach Auffassung des Senats von selbst.

38

Damit kann eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren nur entstehen, wenn entweder tatsächlich verhandelt wurde oder Verhandlungstermin zumindest nach § 523 Abs. 1 ZPO bestimmt war. Eine hiervon abweichende Bestimmung - wie sie Nrn. 3202 (1) und 3104 (1) VV-RVG etwa für die Fälle der §§ 307, 495a ZPO enthalten - gibt es für das Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht.

2.3.

39

Demnach bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.

40

Die Gespräche, auf die der Kläger die geltend gemachte Terminsgebühr stützt, fanden vor einer Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO, zu der es auch später nicht kam, statt. Das Verfahren wurde vielmehr im Wege des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO und anschließender Berufungsrücknahme beendet. Die Vergleichsgespräche können daher nach Vorgesagtem nicht zum Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG führen.

41

Die vom Kläger angeführte Mitteilung der Geschäftsstelle, die Akte befinde sich im Terminsfach und der - Senat beabsichtige wohl, zu terminieren-, ändert daran nichts.

42

Zum einen kommt es auf solche Absichten nicht an, sondern auf die tatsächliche Terminierung der Sache zur Verhandlung. Ob im Fall einer Ankündigung des Berufungsgerichts - also nicht der Geschäftsstelle -, mündlich verhandeln zu wollen, anderes gilt, kann dahinstehen.

43

Zum anderen bedeutet der Umstand, dass sich die Akte im Terminsfach befand, nicht, dass der Senat eine Terminierung zur mündlichen Verhandlung beabsichtigt hätte. In das Terminsfach gelangen nach den internen Abläufen des Senats alle Verfahren, die nach Eingang der Berufungserwiderung ausgeschrieben sind. Sie stehen dann nicht zur Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO, sondern zur Bestimmung eines Beratungstermins durch den Senatsvorsitzenden an. In diesem Beratungstermin wird aber erst entschieden, ob die Sache nach § 522 Abs. 2 ZPO zu behandeln oder zu terminieren ist.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

45

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nrn. 1+2 ZPO).

46

Die Frage, ob außergerichtliche Vergleichsgespräche in letztlich nach § 522 Abs. 2 ZPO beendeten Berufungsverfahren zum Entstehen der Terminsgebühr führen können, kann sich in einer Vielzahl von Berufungsverfahren stellen und hat daher grundsätzliche Bedeutung.

47

Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes diese Frage bereits entschieden. Hiervon sind aber nicht nur das OLG Dresden und das OLG München (je a.a.O.) abgewichen. Auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem - zeitlich allerdings 2 Wochen vor der Entscheidung des V. Zivilsenats liegenden und auf die hier gegebene Problematik nicht eingehenden - Beschluss vom 27.02.2007 (XI ZB 38/05 = NJW 2007, 2858) eine auf außergerichtlichen Vergleichsgesprächen beruhende Terminsgebühr für das Berufungsverfahren zugesprochen. Dem Tatbestand der vorinstanzlichen Entscheidung (OLG Karlsruhe NJOZ 2006, 3962 f.) ist zu entnehmen, dass die Berufung dort einen Monat nach Einlegung zurückgenommen worden war, sodass das Stadium der Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO noch nicht erreicht gewesen sein kann.

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Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 122


(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. (2) Die Strafsen

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(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu besti

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2007 - XI ZB 38/05

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 38/05
vom
27. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3
Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung
3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte
Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren
abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die
Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht
werden.
BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Grüneberg
am 27. Februar 2007

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 4. August 2005 - 9 O 524/03 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte den Klägern über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 787,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2005 zu erstatten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 787,87 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr.
2
Die Kläger haben für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr von 787,87 € zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, vor der Berufungsrücknahme durch die Beklagte habe ihr Prozessbevollmächtigter, der außer ihnen eine größere Anzahl weiterer Fondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der beklagten Sparkasse telefonisch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledigung sämtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fallgruppen erörtert. Die Gespräche hätten letztlich zur Rücknahme der Berufung durch die Beklagte geführt.
3
Landgericht Das hat die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung über die Erledigung des anhängigen Verfahrens sei zwar grundsätzlich nach §§ 103, 104 ZPO festsetzungsfähig. Die restriktiv zu interpretierenden Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr lägen aber nicht vor. Eine gebührenrelevante Besprechung könne nicht schon bei einem beiläufigen und pauschalen Vorgespräch über eine mögliche Verfahrenserledigung bejaht werden, sondern setze eine für die angestrebte Erledigung des konkreten Rechtsstreits (möglicherweise) entscheidende Unterredung voraus. Das von den Klägern angeführte Telefongespräch erfülle diese Voraussetzungen ausgehend von der auszugsweise wiedergegebenen Aktennotiz nicht. Vielmehr habe es sich danach nur um ein allgemeines Sondierungsgespräch zur Vorbereitung späterer eventueller Vergleichsverhandlungen für sämtliche Parallelverfahren ohne hinreichend konkreten Bezug zur Klage der Kläger gehandelt.

II.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Festsetzung weiterer 787,87 € zugunsten der Kläger gemäß Nr. 3202, 7008 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV.
5
1. Das Beschwerdegericht hat die von den Klägern beanspruchte Terminsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig angesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Umdruck S. 4, Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/ Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54). Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenmeinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht.
6
aa) Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unterliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig (vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl. § 103 Rdn. 34; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 103 Rdn. 6). Dazu zählt auch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der Einwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in der Praxis häufig nicht zuverlässig feststellen, greift nicht. Dass das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind. Wie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung einer prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 104 Rdn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3 f.). Folgerichtig werden z.B. durch die Terminswahrnehmung entstandene Reisekosten oder Verdienstausfälle der betroffenen Partei allgemein als festsetzungsfähig angesehen (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 91 Rdn. 23; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Reisekosten", "Zeitversäumnis"

).


7
bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festsetzung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssi- cherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524). Im Unterschied dazu bedarf es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Terminsgebühr im konkreten Streitfall vorliegen, aber in aller Regel nicht der Klärung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen. Eine Parallele lässt sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen.
8
cc) Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Anerkennung der Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - gefördert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, entweder einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung der Terminsgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eigenes gerichtliches Verfahren über seinen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch durchzuführen.
9
2. Indessen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Terminsgebühr gestellt.
10
a) Zwar wird die Gebühr nicht schon durch ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelöst. Vielmehr muss es sich gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 97; Hansens RVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50). Dabei reicht es aus, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, Umdruck S. 4 f., juris Tz. 7 f.; OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/PodlechTrappmann , Kompaktkommentar RVG Teil 3 Nr. 3.3.3 (3) bis (5); MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 92; Hergenröder AGS 2006, 106, 108). Dass der Gesetzgeber in erster Linie nur erfolgreiche außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, ist dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BTDrucks. 15/1971, S. 148, 209) nicht zu entnehmen.
11
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht - wie die Kläger zu Recht geltend machen - das Entstehen einer Terminsgebühr zu Unrecht verneint. Nach der Aktennotiz des Klägervertreters hat er in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten u.a. Möglichkeiten der Beendigung der anhängigen Berufungsverfahren einge- hend erörtert, zu denen auch das Verfahren der Kläger zählte. Hierbei wurde von dem Mitarbeiter der Beklagten die Rücknahme sämtlicher Berufungen sowie - nach Einholung eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses - die Unterbreitung konkreter Vergleichsvorschläge binnen zweier Wochen in Aussicht gestellt. Danach hat sich der Klägervertreter in einer Besprechung mit dem Prozessgegner ernsthaft um eine außergerichtliche Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV bemüht.

III.


12
Beschluss Der des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 O 524/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 15 W 55/05 -

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.