Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 28. Feb. 2011 - 7 U 17/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0228.7U17.10.0A
bei uns veröffentlicht am28.02.2011

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Dezember 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5 034,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 39 %, der Beklagte 61 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Seite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v. H. leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds (…) auf die quotale Rückzahlung eines von der Fondsgesellschaft bei der Klägerin aufgenommenen Darlehens in Anspruch.

2

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 122 ff. d. A.) Bezug genommen.

3

Durch dieses Urteil hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 8 238,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen und die Klage im Übrigen (wegen eines Teils der geltend gemachten Zinsen) abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch überwiegend aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 124 Abs. 1, 128, 130 HGB analog begründet sei. Die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds seien wirksam durch den vorgelegten Darlehensvertrag begründet worden. Die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Darlehensvertrags sei auch nicht bestritten. Soweit die Beklagte die Valutierung des Darlehens mit Nichtwissen bestreite, sei dieses Bestreiten unzulässig und damit unerheblich. Der Fonds sei bei Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch die Firma … (…) vertreten worden. Diese sei von den Gründungsgesellschaftern im Gesellschaftsvertrag wirksam zur Geschäftsführerin des Fonds berufen und bevollmächtigt worden. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei nicht gegeben, da der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht auf rechtlichem Gebiet, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet gelegen habe. Ausweislich des vorgelegten Erlassvertrages vom 2. Juni 2008 habe das Darlehen zum damaligen Zeitpunkt mit 891 588,68 € valutiert und ausweislich der vorgelegten Forderungsaufstellung zum 10. Februar 2009 dann einschließlich Zinsen mit 942 890,02 €. Einwendungen dagegen habe der Beklagte nicht erhoben.

4

Der Beklagte sei auch wirksam faktischer Gesellschafter des Fonds geworden. Insoweit sei nicht bestritten worden, dass die Firma … als Treuhänder für den Beklagte den Beitritt erklärt habe. Dieser Beitritt sei auch wirksam. Dies gelte selbst dann, wenn man von der Nichtigkeit der der Firma … erteilten Vollmacht ausgehe, da dann die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung fänden. Die Gesellschaft sei in Vollzug gesetzt worden, was sich daraus ergebe, dass letztlich unbestritten sei, dass die Gesellschafter den Geschäftsführer unwidersprochen hätten handeln lassen. Auch nehme der vorgelegte Erlassvertrag auf laufende Erträge der Fondsimmobilie Bezug, von denen nur gesprochen werden könne, wenn die Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden sei. Unerheblich sei, ob der Darlehensvertrag des Beklagten mit der Sparkasse Mannheim wirksam gewesen sei. Diese Bank sei am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt. Die Erbringung der Einlagen durch den Gesellschafter sei nicht Voraussetzung für die In-Vollzug-Setzung der Gesellschaft. Ausnahmen für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien vorliegend nicht gegeben. Soweit der Beklagte vortrage, die Klägerin habe mit der … sowie den beteiligten Steuerberatungsgesellschaften in betrügerischer Absicht zusammengearbeitet, so sei dieser Vortrag unerheblich, da er nicht hinreichend substantiiert sei. Zum anderen kämen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch dann zum Tragen, wenn eine arglistige Täuschung vorläge.

5

Der Beklagte hafte für das Darlehen auch unabhängig davon, ob er zeitlich vor oder nach der Begründung der Darlehensverbindlichkeit vom 30. Dezember 1994 beigetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließe, hafte ein neuer Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend § 130 HGB für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung bestehe dann nicht, wenn der neue Gesellschafter die Altverbindlichkeiten, für die er in Anspruch genommen werde, bei seinem Eintritt kenne oder deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Im Falle einer Immobilienfondsgesellschaft, die als Publikums-Gesellschaft ausgestaltet sei, müsse der Beitretende aber unbedingt damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts benötigten Kredite bereits ganz oder zum Teil aufgenommen worden sind. Ein Haftungsausschluss nach § 242 BGB sei nicht gegeben, da dieser allenfalls bei Bereicherungsansprüchen eingreife, die hier nicht streitgegenständlich seien.

6

In § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages sei geregelt, dass die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer jeweiligen Zeichnungssummen zum gesamten Gesellschaftskapital hafteten. Von den unstreitig gebliebenen insgesamt 110 Gesellschaftsanteilen habe der Beklagte einen Gesellschaftsanteil übernommen und hafte daher mit einer Quote von 1/110. Diese Haftungsquote habe der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen. Soweit er erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung Angriffe dagegen vorgebracht habe, seien diese unabhängig von der Frage der Verspätung nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin in Frage zu stellen. Die von dem Beklagten insoweit vertretene Auffassung widerspreche der Regelung des Gesellschaftsvertrages. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages betrage das Gesellschaftskapital 3 137 040,00 DM und ein Anteil 17 428,00 DM. Hieraus ergebe sich, dass konzeptionell die Ausgabe von 180 Anteilen vorgesehen war. Entsprechendes spiegele sich auch im Verhältnis des Darlehens zu der ergänzenden Haftungsregelung in § 3 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages wieder. Da aber entgegen der ursprünglichen Konzeption letztlich nur 110 Anteile ausgegeben worden seien, müsse es bei der Quote von 1/110 verbleiben. Dies führe zu einem Haftbetrag von 8 238,47 €. Zinsen könne die Klägerin von dem Beklagten nur ab dem Verzug der Fondsgesellschaft in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB verlangen. § 288 Abs. 2 BGB sei hier nicht anwendbar, da dieser nur bei Entgeltforderungen eingreife und eine Darlehensforderung keine solche Entgeltforderung darstelle.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.

8

Er trägt vor:

9

Das Landgericht habe das rechtliche Gehör verletzt. Es habe ausgeführt, dass er nicht bewiesen habe, dass die Klägerin mit der Sparkasse … sowie der … und den beteiligten Steuerberatungsgesellschaften bewusst und gewollt zusammengewirkt habe. Das Gericht habe hier die Beweisangebote auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Vernehmung der Vorstände der beteiligten Sparkassen ignoriert. Der Einwand des Gerichts, der Sachvortrag sei unsubstantiiert, sei selbst unsubstantiiert. Hier griffen die Grundsätze der sekundären Beweislast ein. Er könne unmöglich darlegen, was zwischen der … und den Banken besprochen worden sei. Die Klägerin könne dies dagegen problemlos tun. Er habe sämtliche Umstände ausgeführt, die seinen Verdacht begründeten. Das Gericht ignoriere diesen Vortrag und verletze dadurch das rechtliche Gehör.

10

Das Gericht verstoße weiter gegen das Verbot einer überraschenden Entscheidung und gegen seine Hinweispflichten. Das Gericht habe keinen Hinweis gegeben, dass es seine Ausführungen zu dem schädigenden Zusammenwirken für unzureichend halte. Das Gericht habe augenscheinlich nicht darüber nachgedacht, dass möglicherweise die Klägerin zumindest einen Teil der Darlegungslast treffe und auch die angebotenen Beweise nicht erhoben. Daher sei das Urteil des Gerichts für ihn überraschend gewesen. Dies sei auch erheblich, da eine Klärung der Frage des Zusammenwirkens der Fondsbeteiligten möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

11

Die Ausführungen des Gerichts, dass er die Darlehensgewährung an den Fonds nicht mit Nichtwissen bestreiten könne, seien nicht zutreffend. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei zulässig, da es sich hierbei weder um eigene Handlungen handele, noch seien diese Tatsache Gegenstand eigener Wahrnehmungen gewesen.

12

Das Gericht verstoße weiter gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn es ausführe, dass es auf der Hand liege, dass das Darlehen valutiert worden sei, da der Fonds unstreitig in Vollzug gesetzt worden sei. Dies sei denklogisch unrichtig. Das Gericht mache sich keine Gedanken darüber, dass möglicherweise ein anderes Darlehen valutiert und die In-Vollzug-Setzung daraufhin erfolgt sein könnte.

13

Das Gericht rüge seine Angriffe auf die Berechnung der Haftungsquote zu Unrecht als verspätet, da diese sich als Rechtsausführungen und nicht als Tatsachenvortrag darstellten. Das Gericht sei auch seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen, obwohl diese erheblich gewesen seien. So habe das Gericht das zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei der Immobilie um ein in betrügerischer Weise überteuertes Angebot gehandelt habe, angebotene Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Weiterhin habe das Gericht auch zum Vorwurf des Zusammenwirkens der Klägerin mit der Sparkasse Mannheim keinen Beweis erhoben.

14

Weiterhin sei auch die Verletzung materiellen Rechts zu rügen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege der Schwerpunkt der Geschäftsführertätigkeit der Firma … nicht auf wirtschaftlichem, sondern auf rechtlichem Gebiet, sodass die der … erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das Urteil nach Maßgabe der Urteilsgründe und ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Des Weiteren führt sie aus, das Landgericht habe die Sache in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, sodass eine Verletzung von Hinweispflichten oder eine Überraschungsentscheidung des Gerichts nicht gegeben sei. Die Ausführungen des Beklagten zu einem institutionalisierten Zusammenwirken seien unerheblich, da sie nicht die Beteiligung des Beklagten an dem Immobilienfonds finanziert habe, sondern vielmehr ein Darlehen direkt an den Fonds als Darlehensnehmer ausgereicht habe. Die Darlegungs- und Beweislast für eine angebliche Beteiligung ihrerseits an einer sittenwidrigen Schädigung des Beklagten liege allein bei dem Beklagten. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

20

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

21

In der Sache führt die Berufung des Beklagten zu einem Teilerfolg, da der Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit einer Quote von 1/110, sondern nur mit einer Quote von 1/180 für die Darlehensschuld des Fonds haftet.

22

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass zwischen der Fondsgesellschaft und der Klägerin ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist, da die Fondsgesellschaft bei Abschluss der Darlehensverträge wirksam durch die zur Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft bestellte Firma … bzw. nach deren Umfirmierung der … vertreten worden ist. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verträge, durch die ein in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte einer GmbH überträgt, die keine Erlaubnis nach dem RBerG besitzt, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1. § 1 Abs. 1 RBerG (vgl. BGH WM 2007, 62 m. w. N.). Im Übrigen kommt hier ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG schon deswegen nicht in Betracht, weil die Firma … bzw. die Firma … selbst Gesellschafter des Fonds war und ist und damit als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft keine fremden, sondern vielmehr eigene Geschäfte besorgt hat (vgl. BGH ZIP 2010, 319, 320 Textziffer 19).

23

Weiterhin zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass das Bestreiten der Valutierung der Darlehen "mit Nichtwissen" durch den Beklagten unzulässig und daher unerheblich ist. Denn der Beklagte wird von der Klägerin im Wege der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB analog in Anspruch genommen. Die Darlegungs- und Beweislast ist in diesem Verhältnis dieselbe wie im Verhältnis der Klägerin zur Gesellschaft. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 129 Abs. 1 HGB, nach der der Gesellschafter solche Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur geltend machen kann, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Da die Gesellschaft aber die Valutierung des Darlehens nicht in zulässiger Weise "mit Nichtwissen" bestreiten kann, kann dies der Beklagte ebenfalls nicht.

24

Die Tatsache, dass das Darlehen gekündigt wurde, und auch die Höhe des vorgetragenen Kündigungssaldos sind nicht bestritten.

25

Weiterhin bestreitet der Beklagte nicht, wirksam Mitglied der Fondsgesellschaft geworden zu sein. Damit haftet er aber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß §§ 128, 130 HGB analog (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010, Az.: 9 U 189/09 - bei Juris, Rdnrn. 61, 62 und 66).

26

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann er dieser Haftung nicht entgegenhalten, dass die Klägerin mit der …, den beteiligten Steuerberatungsgesellschaften und der Sparkasse … bewusst und gewollt in institutionalisierter Weise zusammengewirkt habe. Denn die Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirken betrifft nur die Frage der Beweislast bezüglich des Nachweises einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler im Rahmen einer Verletzung von Aufklärungspflichten der den Anteilserwerb finanzierenden Bank. Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht. Denn die Klägerin hat nicht den Anteilserwerb des Beklagten (sog.: Außenfinanzierung) sondern den Erwerb der Fondsimmobilie durch die Fondsgesellschaft (sog.: Innenfinanzierung) finanziert (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. XI ZR 179/07, bei Juris Rdnr.18). Alleine schon deswegen greift die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sein Vorbringen hierzu als unsubstantiiert bezeichnet habe, nicht durch. Zudem muss auch im Rahmen des "institutionalisierten Zusammenwirkens" der Anleger dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Erst wenn ein solches "institutionalisiertes Zusammenwirken" feststeht, greift dann die (widerlegliche) Vermutung ein, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler hatte.

27

Zur Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Beklagten durch die Klägerin reichen seine Ausführungen, das Fondskonzept sei von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen und die Klägerin hätte dieses erkennen können, nicht aus.

28

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Entscheidung des Landgerichts eine Überraschungsentscheidung darstelle, weil das Gericht vor Erlass eines Urteils auf seine Ansicht zur unzureichenden Darlegung des schädigenden Zusammenwirkens durch den Beklagten hätte hinweisen müssen. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf dem Unterlassen dieses Hinweises. Der Beklagte hat nämlich auch in der Berufung nicht vorgetragen, was er bei einem solchen Hinweis zusätzlich vorgetragen hätte.

29

Aufgrund der vereinbarten quotalen Haftung haftet der Beklagte für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft jedoch nicht mit einer Quote von 1/110, wie es das Landgericht angenommen hat, sondern nur mit einer Quote von 1/180. Nach seiner Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Mitglieder einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend §§ 128, 130 HGB unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und sich dabei gegenüber Dritten auch nicht auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Beschränkung der gesetzlichen Haftung berufen können, selbst wenn diese mit einer entsprechenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Gesellschaft verbunden ist (vgl. BGHZ 150, 1, 3). Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter könne nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. BGH, a. a. O.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch für den Bereich der geschlossenen Immobilienfonds eine Ausnahme hiervon für geboten erachtet, weil die Struktur des geschlossenen Immobilienfonds als Kapitalanlagegesellschaft ansonsten für den einzelnen Anleger ein kaum einzuschätzendes, ihn möglicherweise völlig überforderndes Haftungsrisiko mit sich bringen würde, das weder dem einzelnen Anleger zumutbar sei, noch vernünftigerweise vom Rechtsverkehr erwartet werden könne. In einem solchen Falle sei dem Anleger (Gesellschafter) die Berufung auf den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung möglich unter der Voraussetzung, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner der Gesellschaft zumindest erkennbar war (BGH, a. a. O., S. 5).

30

Im vorliegenden Fall enthalten der Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1994 und die Zusatzvereinbarung zur Aufteilung des Darlehens vom 12. September 2003 keine Vereinbarungen über eine Haftungsbeschränkung. Lediglich in dem zuletzt aufgenommenen Darlehen vom 13. April 2006 ist bei der Bezeichnung des Darlehensnehmers ausgeführt: Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital.

31

Die Darlehensverträge enthalten daher keine konkreten Angaben zu der Haftungsbeschränkung. Aus der oben zitierten Formulierung ist jedoch zu entnehmen, dass der Klägerin der Gesellschaftsvertrag bekannt war. Daher muss sie die dort getroffenen Regelungen zur Haftungsbeschränkung gegen sich gelten lassen, denn es ist nicht anzunehmen, dass eine Bank ausdrücklich ausführt, dass die Gesellschafter gemäß dem Gesellschaftsvertrag nur teilschuldnerisch haften, wenn sie die konkreten Regelungen des Gesellschaftsvertrag hierzu nicht kennt. Zumindest hatte sie den Hinweis erhalten, dass im Gesellschaftsvertrag hierzu Regeln vorhanden sind, sodass die Haftungsbeschränkung für sie erkennbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war. Zur Haftung des Gesellschafters ist aber in § 7 des Gesellschaftervertrags ausgeführt:

32

㤠7 Keine gesamtschuldnerische Haftung

33

1. Die laufende Geschäftsführung und die Treuhandgeschäftsführung sind verpflichtet, bei sämtlichen abzuschließenden Verträgen und abzugebenden Erklärungen dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschafter persönlich lediglich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet wird, soweit dies gesetzlich zulässig oder möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Begründung von Nebenverpflichtungen. Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden.

34

…“

35

Nach dieser Reglung ist daher insbesondere bei Darlehensverträgen das Verhältnis der vom Gesellschafter gezeichneten Anteile zum „gesamten Fondsvermögen“ maßgebend.

36

Diese Regelung ist im Zusammenhang zu sehen mit der Regelung in § 3 des Gesellschaftsvertrages.

37

Dort heißt es zunächst unter § 3 Ziffer 1:

38

„Das Kapital der Gesellschaft beträgt 3 137 040,00 DM und wird der Gesellschaft durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 2 160 000,00 DM zuzüglich Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.“

39

In § 3 Ziffer 3 heißt es dann weiter, dass

40

„mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von 17 428,00 DM … sich eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß Abs. 1 Satz 2 dieses Paragrafen von 12 000,00 DM (ergebe)…“

41

Unter Berücksichtigung der hier genannten Summen ergibt sich, dass grundsätzlich vorgesehen war, dass 180 Gesellschaftsanteile gezeichnet werden sollten (180 x 17 428,00 DM = 3 137 040,00 DM). Auch der genannte, sich für eine Gesellschaftsbeteiligung ergebende Betrag der anteiligen Darlehensrückzahlungsverpflichtung ergibt sich bei der Zugrundelegung von 180 Gesellschaftsanteilen (180 x 12 000,00 DM = 2 160 000,00 DM). Schließlich werden auch im Prospekt (dort S. 8 unter der Überschrift „Zeichnungskapital" und S. 20 unter 1.) 180 Anteile mit je 30 000,00 DM Investitionsvolumen zugrunde gelegt.

42

Aufgrund dessen durfte ein Anleger und musste auch andererseits die Klägerin davon ausgehen, dass er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit einer Quote von 1/180 pro Gesellschaftsanteil haftet. Denn die Ausführungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass dies nur gelten sollte, wenn tatsächlich alle Anteile gezeichnet werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Beträge insoweit nur „Zielbeträge“ und damit auch die sich hieraus ergebende Quote nur eine „Zielquote“ seien. Dies gilt umso mehr, als nach dem Prospekt bei dem Fonds auch eine Platzierungsgarantie vorgesehen war und insoweit im Prospekt ausdrücklich ausgeführt ist, dass der Platzierungsgarant für den Fall, dass nicht alle Geschäftsanteile bis zum Stichtag veräußert werden können, das fehlende Kapital aufbringen, dafür aber auch Gesellschafter mit vollen Gesellschafterrechten wird. Gerade die Tatsache, dass ein konkreter anteiliger Darlehensrückzahlungsbetrag genannt wurde, musste auch der Klägerin klarmachen, dass die Haftung des Gesellschafters für die Darlehensverbindlichkeiten auf die Quote des gesamten ursprünglichen Darlehens zu diesem genannten anteiligen Darlehensbetrag beschränkt war und nicht davon abhing, wie viele Geschäftsanteile tatsächlich gezeichnet würden. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Wert des einzelnen Gesellschaftsanteils sich ja auch erhöhe, wenn nur eine geringere Anzahl von Anteilen gezeichnet werde, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, zwingt aber nicht dazu, dass als Bezugsgröße für die Haftung ebenfalls nur auf die Zahl der tatsächlich gezeichneten Gesellschaftsanteile abzustellen wäre. Der Bundesgerichtshof rechtfertigt die quotale Haftungsbeschränkung des Gesellschafters ja gerade damit, dass ansonsten das Haftungsrisiko für den Anleger nicht einzuschätzen wäre und ihn möglicherweise wirtschaftlich völlig überfordern würde. Für den Anleger wird das Haftungsrisiko aber nur dann kalkulierbar, wenn er von vornherein weiß, mit welcher Quote er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat. Deswegen ist es gerechtfertigt, hier die Haftungsquote entsprechend den im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Summen anzunehmen und nicht auf die Zahl der tatsächlichen gezeichneten Gesellschaftsanteile abzustellen, da ein Anleger ja nicht überblicken kann, ob die Gesellschaftsanteile alle wie geplant gezeichnet werden.

43

Andererseits ist entgegen der Ansicht des Beklagten für die Ermittlung der Haftungsquote nicht lediglich eine Anteilssumme von 17 428,00 DM im Verhältnis zum gesamten Gesellschaftskapital von 5 400 000,00 DM zugrunde zu legen. Denn aus den oben erwähnten Regelungen im Gesellschaftsvertrag und den entsprechenden Informationen im Prospekt geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Nennbetrag eines Geschäftsanteils auf 30 000,00 DM beläuft. Bei einem - auch vom Beklagten angenommenen - Gesamtkapital von 5 400 000,00 DM ergibt dies eine Beteiligungsquote von 1/180 pro Geschäftsanteil.

44

Da der Beklagte im vorliegenden Fall 1 Geschäftsanteil gezeichnet hat, haftet er für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens mit einer Quote von 1/180. Dies ergibt bei dem unstreitigen Kündigungssaldo von insgesamt 906.231,42 € einen Betrag von 5.034,62 €.

45

Die Klägerin kann weiterhin vom dem Beklagten Zinsen aus diesem Betrag entsprechend der Verzinsung verlangen, wie sie der Fonds schuldet. Dies ist der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt des Verzuges bei der Fondsgesellschaft.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

48

Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Haftung der Fondsgesellschafter für Verbindlichkeiten des Fonds ist Gegenstand einer Vielzahl von Verfahren. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der hier relevanten Frage, aus welchen Bezugsgrößen die Haftungsquote des Gesellschafters bei der quotalen Haftung zu bilden ist, ist bisher nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es hierzu eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

49

Beschluss

50

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8 238,47 € festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 129


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 130


(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erle

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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.