Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 10. März 2009 - 5 U 15/08

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2009:0310.5U15.08.0A
bei uns veröffentlicht am10.03.2009

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe von der Beklagten geleistet wird.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, Trägerin des … Krankenhauses in …, restliche Vergütung für die Erbringung radiologischer Leistungen in 561 Fällen in den Jahren 2004 und 2005.

2

Die Klägerin forderte von der Beklagten mit Rechnungen der Privatärztlichen Verrechnungsstelle … GmbH vom 24. März, 28. September, 16. November und 13. Dezember 2005 insgesamt 197.491,94 €. Auf den Einwand der Beklagten, mit dem früheren Praxisinhaber der Klägerin, dem Zeugen Dr. B., sei statt des angewendeten Steigerungssatzes von 1,2 nach der GOÄ lediglich ein solcher von 0,75 vereinbart gewesen, wurden auf dieser Grundlage insgesamt 122.917,09 € berechnet und von der Beklagten bezahlt. Die Klägerin beansprucht die Rechnungsdifferenzen. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung mit Dr. B. sei schon formell unwirksam, da sie nicht in der Schriftform des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOÄ abgeschlossen worden sei.

3

Die Klägerin hat beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.574,85 € und weitere 2.169,34 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2005 aus 11.369,23 €, seit dem 5. Dezember 2005 aus 60.784,11 €, seit dem 17. Dezember 2005 aus 1.392,97 € und seit 13. Januar 2006 aus 1.048,54 € zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat sich auf die Vereinbarung zwischen dem für sie handelnden Zeugen D. und dem Zeugen Dr. B. zur Anwendung des Faktors von 0,75 auf die zu erbringenden radiologischer Leistungen berufen. Die GOÄ sei auf das Verhältnis der Parteien nicht zwingend anzuwenden.

8

Die Klägerin hat dem Zeugen Dr. Matthias B. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

9

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Dr. B. und D. die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe bewiesen, dass eine Vereinbarung zur Anwendung eines Steigerungssatzes von 0,75 der jeweiligen GOÄ-Leistungsziffern zustande gekommen sei. § 2 Abs. 2 GOÄ stehe der mündlichen Vereinbarung nicht entgegen, da sie als Schutzvorschrift im Verhältnis der niedergelassenen Ärzte zu den jeweiligen Patienten angelegt und somit auf das hier vorliegende Vertragsverhältnis nicht zwingend anwendbar sei. Auf die weitere Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.

10

Die Klägerin wiederholt und verstärkt mit der Berufung ihren Vortrag erster Instanz.

11

Die GOÄ sei sowohl sachlich als auch im Verhältnis der Parteien zueinander anwendbar. Weder § 11 BÄrzteO als Ermächtigungsgrundlage noch § 12 Abs. 1 der Berufsordnung für Ärzte ergebe eine eingeschränkte Anwendung lediglich auf das Verhältnis Arzt - Patient. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich entschieden, dass die GOÄ auf alle beruflichen Leistungen der Ärzte anwendbar sei. Auch nach der Rechtsprechung des BVerwG sei es für deren Anwendung nicht entscheidend, ob der Arzt den Behandlungsvertrag mit dem Patienten oder einem Dritten abgeschlossen habe. In § 11 GOÄ sei dementsprechend eine ausdrückliche Regelung für den Fall enthalten, dass die ärztliche Vergütung nicht durch die Patienten bezahlt werde.

12

Zudem sei in erster Instanz festgestellt worden, dass zwischen den Parteien die Anwendbarkeit der GOÄ vereinbart worden sei.

13

Bei Anwendbarkeit der GOÄ müsse auch § 2 eingehalten werden. Eine Beschränkung des Gesetzeszwecks ausschließlich auf den Patientenschutz lasse sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Vorliegend gehe es um die Vergütung von Leistungen des Abschnitts "O", für die § 2 Abs. 2 GOÄ ausdrücklich andere Absprachen verbiete, weil physikalisch-technische Leistungen in der Regel standardisiert erbracht würden und damit zu einem einheitlichen Preis abzurechnen seien. Der Vorschrift komme damit neben dem Patientenschutz auch ein wettbewerbsrechtlicher Inhalt zu.

14

Es sei in erster Instanz bestritten worden, dass der Zeuge Dr. B. als geschäftsführender Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis sein Einverständnis mit dem Abrechnungsfaktor 0,75 erklärt habe. Eine Beweisaufnahme dazu habe nicht stattgefunden. Eine erst nach Abschluss der Vereinbarung gegründete Gemeinschaftspraxis sei daran aber nicht gebunden.

15

Die Parteien wiederholen ihre Anträge 1. Instanz.

16

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Auslegung der GOÄ durch die Klägerin sei unzutreffend.

17

Hinzu komme, dass sämtliche der Abrechnung zu Grunde liegenden Behandlungen gesetzlich versicherte Patienten betroffen hätten, für die die GOÄ nicht gelte. Bei dem vereinbarten Steigerungssatz von 0,75 erhalte die Beklagte mehr als bei Abrechnung als Kassenleistung, wenn sie die Patienten auf Grund eines ambulanten Behandlungsvertrages behandelt hätte.

18

Es sei unerheblich, ob bei Abschluss der Vereinbarung zwischen Dr. B. und der Beklagten bereits einer Gemeinschaftspraxis bestanden habe.

B.

19

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

20

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass zwischen den beiden Zeugen Dr. B. und D. eine mündliche Vereinbarung über den anwendbaren Steigerungssatz für die Gebühren des Gebührenverzeichnisses der GOÄ von 0,75 zustande gekommen ist. Gegen diese Beurteilung der Beweisaufnahme werden mit der Berufung keine Einwände erhoben.

II.

21

Die Rahmenvereinbarung über den anwendbaren Steigerungssatz mit dem Zeugen Dr. B. kann die Beklagte der Klägerin entgegenhalten. Dies gilt ohne weiteres dann, wenn bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung eine Gemeinschaftspraxis als GbR bestand, für die Dr. B. als Vertreter mit Geschäftsführungsbefugnis handelte (vgl. etwa Ulmer/Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 714 Rdnr. 18). Aber auch wenn die Rahmenvereinbarung mit Dr. B. als Inhaber einer Einzelpraxis zu Stande gekommen sein sollte, hat dieser mit der Einbringung seiner freiberuflichen Praxis in die Gemeinschaftspraxis den Vertrag mit der Beklagten (nur) in der bestehenden Form mit eingebracht. Eine Vertragsänderung seither wird nicht behauptet.

22

Mit der Erbringung der konsiliarärztlichen Leistungen auf Grund dieser Abrede - eine andere wird nicht behauptet - sind dieser Vereinbarung entsprechende Vergütungsansprüche für die Inhaber der Gemeinschaftspraxis entstanden.

III.

23

Aus der Gebührenordnung für Ärzte ergeben sich für die Klägerin keine weitergehenden Vergütungsansprüche. Der Senat tritt der Rechtsauffassung der Kammer bei, wonach die GOÄ im Verhältnis der Parteien keine Anwendung findet, soweit denn ihre Geltung nicht vertraglich vereinbart ist.

24

1. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass sich weder der Ermächtigungsgrundlage des § 11 BÄrzteO noch der Gebührenordnung für Ärzte ein eingeschränkter Anwendungsbereich in diesem Sinne unmittelbar entnehmen lässt. Die ausdrückliche Einschränkung des Anwendungsgebietes in § 1 Abs. 1 GOÄ (» soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist«) legt es im Gegenteil nahe, sonstige Beschränkungen auszuschließen.

25

2. Bei der ärztlichen Gebührenordnung handelt es sich um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht (BGH VersR 2006, 935). Dies wird als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, insbesondere verletzte dies weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Ärzte (Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz; BVerfGE 68, 319, 327 ff. = NJW 1985, 2185 ff.; BVerfG NJW 1992, 737; 2005, 1036, 1037).

26

Keine Anwendung findet die die GOÄ allerdings, wenn der Behandlungsvertrag des Patienten nicht mit dem Arzt, sondern mit einer juristischen Person, etwa einem Klinik- oder Krankenhausträger geschlossen wird (Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt– und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 1 Rdnrn. 6 und 7), für die der Arzt die geschuldete Leistung erbringt. Dies lässt sich auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen. Denn hier waren die Ärzte der Gemeinschaftspraxis unmittelbar Vertragspartner der Beklagten.

27

3. Die in Streit stehende Vereinbarung betraf allerdings keine ärztliche Behandlung im Einzelfall, sie stellt sich als Rahmenvertrag, und zwar im Sinne eines Konsiliar-arztvertrages dar. Die Berufung meint zu Unrecht, diese Einordnung sei rechtlich irrelevant, da auch für einen solchen Vertrag die GOÄ gelte.

28

a. Die GOÄ gilt zweifellos für die Behandlung durch einen konsiliarisch hinzugezogenen Arzt, wenn es sich um einen Privatpatienten oder Patienten mit Wahlleistungsvereinbarung handelt. In diesem Fall schuldet der Patient die GOÄ-Gebühren dem Konsiliararzt unmittelbar.

29

b. Hier betreffen sowohl die Vereinbarung der beiden Zeugen als auch die Rechnungen ausschließlich Kassenpatienten. Der Kassenpatient ist nicht Schuldner der ärztlichen Vergütung (vgl. nur Laufs, ArztR, 5. Aufl., Rdnr. 124). Die Vergütung der Leistungen für eine stationäre Behandlung erfolgt vielmehr zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Krankenhausträger, und zwar, falls es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung handelt, im Rahmen des Pflegesatzes. Die Ärzte der klagenden Gemeinschaftspraxis konnten demnach ihre Leistungen nicht den Patienten gegenüber abrechnen. Für die Patienten handelte es sich bei der Hinzuziehung der externen Radiologen um allgemeine Krankenhausleistungen, die dem Krankenhaus von der jeweiligen Krankenkasse (regelmäßig mit dem Pflegesatz, vgl. etwa BGH VersR 2002, 1030) vergütet wurden.

30

c. Der Konsiliararztvertrag ist Dienstvertrag wie im Grundsatz jede auf ärztliche Leistungen gerichtete Vereinbarung. In der Literatur wird vertreten, dass auf einen entsprechenden Vertrag zwischen einem Krankenhausträger und einem niedergelassenen Arzt wie im vorliegenden Fall die GOÄ keine Anwendung findet (Robbers, Die Krankenhausbehandlung - Praxiskommentar zur Vertragsgestaltung - Aufl. 1999 Band 5, S. 122 bis 125 = Blatt 110. Akten; ebenso wohl Quaas/Zuck, MedR, 2. Aufl. Rdnr. 103; Laufs/Uhlenbruck a. a. O., Rdnr. 79). Dabei wird auch vertreten, dass es bei technischen Leistungen sachgerecht sein kann, »Mengenrabatt« einzuräumen (Quaas/Zuck a. a. O. unter Bezugnahme auf Andreas/Debong/Bruns, Hdb. ArztR in der Praxis, Rdnr. 511). Entscheidungen aus der Rechtsprechung werden hierzu nicht zitiert und liegen offensichtlich nicht vor (Robbers a. a. O.).

31

d. Der Senat schließt sich der vorgenannten Auffassung in der Literatur an.

32

Die Regelungen der GOÄ passen ihrem Sinn nach auf das vorliegende Vertragsverhältnis zwischen Gemeinschaftspraxis und Krankenhausträger insgesamt und auch in Bezug auf wesentliche Einzelregelungen nicht.

33

aa. Eine zwingende Anwendung der GOÄ auf das Vertragsverhältnis der Parteien lässt sich mit den darin getroffenen Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 11 BÄrzteO nicht vereinbaren.

34

In § 11 BÄrzteO wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeiten in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

35

bb. Der Verordnungsgeber hat in der GOÄ ersichtlich die Interessen des selbstzahlenden Patienten berücksichtigt und darüber hinaus diejenigen öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ). Dagegen ist nicht erkennbar, dass die hier gegebene Vertragsgestaltung mit einem (privatrechtlichen) Krankenhausträger als Zahlungspflichtigem bedacht und dessen berechtigten Interessen bei der Entgeltregelung ausreichend Rechnung getragen wurde.

36

Die Regelung eines geordneten Wettbewerbs im Gesundheitswesen mit der Gebührenordnung, auf den die Berufung u. a. abstellt, geht über die Ermächtigungsgrundlage hinaus. Zudem ergibt sich nicht ohne weiteres aus der Unterschreitung eines vorgeschriebenen Gebührenrahmens ein wettbewerbswidriges Handeln. Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa eine Selbstkostenunterschreitung in Absicht der Verdrängung von Konkurrenten (Pflüger, MedR 2003, 276). Sittenwidrige Umstände dieser Art sind zudem vorliegend nicht ersichtlich.

37

cc. Eine Anwendung von § 6a GOÄ für die vorliegend abgerechneten Fälle ergibt Wertungswidersprüche. Danach sind die Gebühren der GOÄ bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen für Belegärzte oder niedergelassenen Ärzte um 15% zu mindern (§ 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ). Bei der Vergütung niedergelassener Ärzte für Leistungen im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlung findet diese Bestimmung zu Gunsten von Wahlleistungspatienten Anwendung, auch wenn die Leistungen außerhalb des Krankenhauses erbracht werden (BGH VersR 2002, 1030). Der privatärztlich behandelt Patient soll davor bewahrt werden, teilweise doppelt belastet zu werden. Denn die Zuziehung von Ärzten außerhalb des Krankenhauses erfolgt entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen, die mit dem Pflegesatz abgegolten werden. Wahlleistungspatienten bezahlen deshalb über den Pflegesatz Leistungen externer Ärzte für Regelleistungspatienten mit. Sie sollen deshalb zum Ausgleich beim ärztlichen Honorar entlastet werden.

38

Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass diese Gesichtspunkte für ihre Vergütung durch den Krankenhausträger nicht passen. Denn es handelt sich vorliegend nicht um privatärztlich behandelt Patienten. Bei einer Anwendung der GOÄ im Übrigen - unter Ausschluss von § 6a GOÄ - würde die Vergütung des Arztes für die Behandlung von Kassenpatienten mithin höher sein als diejenige für privat Versicherte oder Wahlleistungspatienten.

39

dd. Nach § 2 Abs. 1 GOÄ kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen ist.

40

Um eine Vergütungsvereinbarung mit den einzelnen Patienten geht es hier nicht.

41

Bereits dem Wortlaut der Bestimmung nach lässt sich das auf den Einzelfall bezogene Schriftformerfordernis nicht auf eine Rahmenvereinbarung der vorliegenden Art ausdehnen. Für das Verhältnis zwischen niedergelassenem Arzt und Krankenhausträger bedarf es keiner besonderen Warn- und Schutzfunktion wie für den Patienten, so dass das Schriftformerfordernis auch seinem Sinn und Zweck nach nicht eingreift.

42

ee. Ob bei grundsätzlicher Anwendung der GOÄ der Vereinbarung der Parteien § 2 Abs. 3 GOÄ entgegen stünde, kann dahingestellt bleiben.

43

Danach ist für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O der Gebührenordnung eine Vereinbarung abweichender Gebührenhöhen unzulässig. Die von den Klägern erbrachten Leistungen sind sämtlich dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanz zu Monografie und Strahlentherapie) zuzuordnen.

44

Nach § 5 Abs. 3 GOÄ gilt dafür ein verminderter Gebührenrahmen (das Einfache bis Zweieinhalbfache des Gebührensatzes).

45

Insoweit wird allerdings vertreten, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 GOÄ Patienten vor unangemessenen hohen Vergütungsforderungen in diesem Bereich, der durch den Einsatz von Apparaten und Hilfskräften geprägt sei, schützen solle. Dies sei ersichtlich nur auf den Fall des Überschreitens des Gebührensatzes mittels Honorarvereinbarung bezogen und könne deshalb nicht gelten für eine dem Patienten günstigere Festlegung des Steigerungsfaktors (so Uleer/Miebach/Patt, a. a. O., § 2 Rdnr. 38; Pflüger, MedR 2003, 276 unter Hinweis auf vereinzelte Rechtsprechung). Dies gebiete eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung, die eine Einschränkung der Vertrags- und Berufsfreiheit nur aus vernünftigen Gemeinwohlgründen rechtfertige. Mit der Begründung könnte deshalb auch bei Anwendung der GOÄ ein sachgerechtes Ergebnis erzielt werden.

C.

46

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

47

Die Frage der Anwendung der GOÄ auf den konsiliarärztlichen Rahmenvertrag der Parteien ist von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bisher nicht entschieden, weshalb die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen wird.

48

Beschluss

49

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.574,85 € festgesetzt.

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(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.