Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 19. Feb. 2009 - 4 U 69/08

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2009:0219.4U69.08.0A
bei uns veröffentlicht am19.02.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2008 geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1 000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Teiles des von den Klägern gezahlten Kaufpreises für ein Grundstück. Trotz des in § 7 des notariellen Kaufvertrages vereinbarten Zurückbehaltungsrechtes hatten die Kläger am 10. Oktober 2007 den gesamten vereinbarten Kaufpreis von 145 000,-- € an die Beklagte gezahlt, um die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu erreichen und eine mögliche Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde zu vermeiden. Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung enthält der Vertrag in § 7 und § 8 folgende Vereinbarung:

2

" § 7 Verpflichtung des Verkäufers

        

Der Verkäufer verpflichtet sich, auf eigene Kosten den Überhang der auf dem Nachbargrundstück nahe der Grenze stehenden Tanne sowie das in das vertragsgegenständliche Grundstück ragende Gestrüpp und Wurzelwerk bis zum 1. Oktober 2007 soweit zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, dass das Grundstück uneingeschränkt genutzt werden kann. Solange diese Verpflichtung nicht erfüllt ist, darf der Käufer einen Kaufpreisteilbetrag von 15 000,-- € zurückbehalten.

        

§ 8 Rechts- und Sachmängel

...

Der Grundbesitz wird in dem Zustand verkauft, in dem er sich heute befindet, abgesehen von dem Überhang, sh. § 7

..."

3

Unter Berufung darauf haben die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 10. Oktober 2007 erklären lassen, der Betrag von 15 000,-- € werde nur unter Vorbehalt bezahlt und die Beklagte aufgefordert, diesen Betrag bis 18. Oktober 2007 wieder zurückzuzahlen. Zugleich wurde der Beklagten zur Erfüllung ihrer in § 7 des notariellen Vertrages übernommenen Verpflichtung eine Frist bis zum 31. Oktober 2007 gesetzt und angekündigt, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes ggf. im Rahmen der Ersatzvornahme vorzugehen.

4

Das Gestrüpp wurde inzwischen beseitigt. Unstreitig ist der Überhang der Tanne bislang nicht entfernt. Deshalb begehren die Kläger die Rückzahlung eines nach ihrer Auffassung zuviel gezahlten Betrages in Höhe von 15 000,-- €.

5

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2008 und auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

6

Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 15 000,-- € nebst Zinsen verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt, in der Klageschrift sei zumindest konkludent die Geltendmachung eines Minderungsrechtes enthalten. Das Grundstück habe bei Gefahrübergang der in § 7 des notariellen Vertrages vereinbarten Beschaffenheit nicht entsprochen. Das Minderungsrecht des Käufers sei im Ergebnis nichts anderes als ein endgültiges Zurückbehaltungsrecht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie die Abweisung der Klage erstrebt. Sie macht im Wesentlichen geltend, es habe bereits an der für die Minderung erforderlichen entsprechenden Gestaltungserklärung gefehlt. Ungeachtet dessen stelle § 7 des Notarvertrages keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Die Regelung sei auch nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. Jedenfalls müsse ihre Auslegung unter Berücksichtigung des § 910 BGB erfolgen. Überdies sei sie nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks und könne daher auch gegenüber dem Nachbarn den Anspruch auf Beseitigung des Überhangs nicht mehr geltend machen.

8

Die Kläger verteidigen das Urteil und tragen vor, durch die Nichtbeseitigung des Überhanges sei eine wesentliche Beeinträchtigung eingetreten. Sie hätten ursprünglich beabsichtigt, in diesem Bereich auf der Grenze eine Garage zu errichten. Weil der Überhang jedoch nicht beseitigt worden sei, habe die Planung geändert werden und das Anwesen quasi in sich "gespiegelt" werden müssen. Die hierdurch angefallenen Mehrkosten beliefen sich allein im Hinblick auf die Planung auf etwa 13 000,-- €, der Gesamtschaden belaufe sich auf deutlich über 15 000,-- €.

9

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

10

Die zulässige Berufung führt in der Sache zu einem weit überwiegenden Erfolg.

11

Den Klägern steht lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1 000,-- € auf der Grundlage der jedenfalls nunmehr geltend gemachten Kaufpreisminderung zu.

12

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt. Denn ein solcher Anspruch ist vorliegend auf der Grundlage des § 813 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete dann nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch im Zeitpunkt der Leistung eine nur vorübergehende, die Geltendmachung des Anspruches nicht dauernd ausschließende Einrede entgegenstand. Ausgehend hiervon begründen nur dauernde Einreden einen Bereicherungsanspruch, sofern sie dem Anspruch schon zur Zeit der Leistung entgegengesetzt werden konnten (vgl. BGH NJW 1982, 1587). Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes setzt voraus, dass die Gegenleistung noch nicht erbracht ist und damit der Schuldner noch etwas hat, was er zurückhalten könnte (vgl. LAG Köln, NZA-RR 2006, 660 f). Daran fehlt es hier. Ein „Zurückbehalten“ ist bereits begrifflich ausgeschlossen. Denn die Kläger haben den Kaufpreis und damit die Gegenleistung in vollem Umfang gezahlt. Demnach steht ihnen kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Dies gilt entgegen der von den Klägern im Schriftsatz vom 5. Februar 2009 geäußerten Auffassung auch unabhängig davon, ob sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt haben oder nicht (vgl. LAG Köln aaO m.w.N.). Deshalb kann letztlich auch dahinstehen, ob die Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde oder aber deshalb gezahlt haben, weil sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden wollten.

13

Dennoch steht den Klägern - wie bereits ausgeführt - ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1 000,-- € auf der Grundlage der §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 1, 441 Abs. 1, Abs. 4 BGB zu. Nach § 441 Abs. 4 Satz 1 BGB ist in dem Fall, dass der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt hat, der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. Die Voraussetzungen des § 441 BGB sind insbesondere auch erfüllt, wenn der Käufer bei streitigem Umfang der Minderung den Kaufpreis unter Vorbehalt zunächst voll zahlt, um einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 68. Aufl. § 441 Rdnr. 20). Es kann dahinstehen, ob die Kläger erstmals im Berufungsverfahren (hilfsweise) die Minderung erklärt haben, oder ob - wovon das Landgericht ausgegangen ist - eine solche Erklärung bereits ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zu entnehmen war. Denn selbst ein erstmals in der Berufung geltend gemachter Minderungsanspruch ist gemäß § 533 ZPO zuzulassen, da diese Klageänderung sachdienlich ist und auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die ohnehin zugrunde zu legen sind. Ausgehend hiervon steht den Klägern ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu. Ein Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien in dem notariellen Kaufvertrag vom 16. Juli 2007 eine Beschaffenheit des Grundstückes vereinbart. Nach § 7 des notariellen Kaufvertrages hat sich die Beklagte verpflichtet, auf eigene Kosten den Überhang der auf dem Nachbargrundstück nahe der Grenze stehenden Tanne sowie das in das vertragsgegenständliche Grundstück ragende Gestrüpp und Wurzelwerk bis zum 1. Oktober 2007 soweit zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, dass das Grundstück uneingeschränkt genutzt werden kann. Es kann dahinstehen, ob in dieser Regelung für sich betrachtet lediglich eine Nebenleistungspflicht der Beklagten zu sehen sein könnte. Denn jedenfalls im Kontext mit § 8 Abs. 2 des Kaufvertrages erschließt sich, dass die Parteien damit die Beschaffenheit des Grundstückes vereinbart haben. Danach wurde der Grundbesitz in dem Zustand verkauft, in dem er sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand, abgesehen von dem Überhang, siehe § 7. Damit steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Parteien vereinbart haben, dass das Grundstück - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - ohne den Überhang der Tanne verkauft wird. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus dem Vertragsinhalt aber kein Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der Übernahme dieser Verpflichtung durch die Beklagte auf 15 000,-- € festgeschrieben war und dieser Betrag im Falle der Nichtbeseitigung des Überhanges sowie des Gestrüpps und Wurzelwerkes endgültig vom Kaufpreis in Abzug gebracht werden dürfe. Denn in § 7 des Vertrages ist ausdrücklich nur von einem Zurückbehaltungsrecht die Rede, nicht jedoch von einer endgültigen Reduzierung des Kaufpreises um diesen Betrag.

14

§ 7 des notariellen Vertrages ist im Hinblick auf die Beseitigung des Überhanges auch hinreichend bestimmt. Die Beklagte hat sich als Verkäuferin verpflichtet, diesen Überhang soweit zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, dass das Grundstück uneingeschränkt genutzt werden kann. Dennoch hat sie den Überhang der Tanne unstreitig nicht beseitigt bzw. beseitigen lassen. Die Kläger haben der Beklagten auch mit Anwaltsschreiben vom 10. Oktober 2007 eine Nacherfüllungsfrist bis zum 31. Oktober 2007 gesetzt und die Ersatzvornahme angedroht. Dass die Beklagte dem Verlangen mit dem Argument nicht nachgekommen ist, sie habe nicht gewusst, was zu beseitigen sei, ändert am Minderungsanspruch der Kläger nichts. Denn im notariellen Vertrag ist ausdrücklich von Überhang die Rede, also von den über die Grenze ragenden Ästen und Zweigen der Tanne. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Inhalt des Beseitigungsanspruches auch nicht auf der Grundlage des § 910 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Die dort enthaltene Begrenzung des Anspruches auf die Fälle einer Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes gilt im vorliegenden Fall nicht. Denn die Beklagte hat sich vertraglich weitergehend, nämlich dahin verpflichtet, dass eine uneingeschränkte Nutzung des Grundstückes möglich ist. Ob eine Beeinträchtigung desselben gegeben ist, war bei der vertraglichen Vereinbarung nicht von Bedeutung. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den den Klägern vertraglich zugebilligten Beseitigungsanspruch gegenüber dem Grundstücksnachbarn hätte durchsetzen können bzw. jetzt noch kann.

15

Den sich somit zugunsten der Kläger ergebenden Anspruch auf Minderung des Kaufpreises schätzt der Senat auf 1000,-- €, § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung kann der Minderungsbetrag hier nicht in Höhe der dargelegten Umplanungskosten gesehen werden. Es kann dahinstehen, ob das Haus tatsächlich, wie die Kläger behaupten, deshalb "gespiegelt" werden musste, weil der Überhang den Bau der Garage am ursprünglich vorgesehen Ort gehindert hätte. Denn ein sich daraus ergebender Minderungsanspruch würde allenfalls in Höhe der Kosten bestehen, die sie hätten aufwenden müssen, um ihrerseits durch die bereits angedrohte Ersatzvornahme den vertragsgemäßen Zustand an dem Grundstück zu schaffen bzw. schaffen zu lassen, so dass der Bau der Garage auf der ursprünglich vorgesehenen Seite möglich gewesen wäre. Auf dieser Grundlage ist mangels anderweitiger tatsächlicher Anhaltspunkte auch der Minderwert zu schätzen. Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften zu dem einer mangelfreien Sache. Wäre das Grundstück hier mangelfrei gewesen, würden die zur Beseitigung des Überhanges erforderlichen Kosten für die Kläger nicht anfallen. Diese Kosten schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der für eine Hebebühne und der Arbeitszeit der Gärtner sowie den Abtransport der abzuschneidenden Äste anfallenden Kosten auf einen Betrag von 1 000,-- €.

16

Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch beliefe sich entgegen der Auffassung der Kläger keinesfalls auf die behaupteten Kosten für die Umplanung des Hauses. Denn ein solcher Anspruch wäre jedenfalls wegen deren Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB) auf die Kosten der Beseitigung des Überhanges beschränkt.

17

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV.

19

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

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(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehr

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 813 Erfüllung trotz Einrede


(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 21

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.