Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Feb. 2012 - 3 W 80/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2012:0214.3W80.11.0A
bei uns veröffentlicht am14.02.2012

I. Auf die Beschwerde wird der Zurückweisungsbeschluss vom 14. Juni 2011 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 20. Juni 2011 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Rockenhausen wird angewiesen, den Antrag der Antragsteller vom 16. März 2011 auf Berichtigung des Grundbuchs in eigener Zuständigkeit erneut zu bescheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

III. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

1

Die Beschwerde, über die infolge der Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt (§ 75 GBO) das Oberlandesgericht gemäß § 72 GBO zu entscheiden hat, ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wurde gemäß § 73 Abs. 1 GBO beim Amtsgericht - Grundbuchamt - durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 GBO) eingelegt und ist damit auch im Übrigen zulässig.

2

Die Beschwerde ist auch begründet.

3

Aufgrund der Eintragungsbewilligungen sämtlicher Beteiligter in § 3 der notariellen Urkunde vom 16. Februar 2011, Urk-Nr. ... ist auch nachgewiesen, dass eine Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG stattgefunden hat und eine Identität zwischen der bisherigen W... H. K... GbR mit beschränkter Haftung und der nunmehr existenten W... H. K... OHG besteht. Wandelt sich, wie von den Antragstellern geltend gemacht, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) in eine OHG um, so ändert sich hierdurch die Identität der Gesellschaft nicht. Entsprechend hat die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft keine Berichtigung, sondern eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge (vgl. KG, Rpfleger 2009, 54; OLG Hamm, OLGR Hamm 2008, 230; BayObLG, Rpfleger 2002, 536; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 985), denn als OHG ist die Gesellschaft mit ihrer Firma einzutragen (vgl. §§ 124 Abs. 1 HGB, § 15 Abs. 1 b) GBV alter und neuer Fassung). Zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen genügte nach dem noch an die Rechtsinhaberschaft der Gesellschafter anknüpfenden und deshalb an das ERVGBG aufgehobenen § 15 Abs. 3 GBV a. F. eine Bescheinigung des Registergerichts über die Eintragung der Handelsgesellschaft und darüber, dass diese nach dem eingereichten Vertrag aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen ist. Regelmäßig ließ sich der Identitätsnachweis - schon mangels schriftlichen Gesellschaftsvertrages - allerdings nur durch Berichtigungseinwilligung der Berechtigten (§ 29 GBO), also der eingetragenen Gesellschafter, führen (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2010, Az. 5 W 78/10). Ob es eines Nachweises nach § 29 GBO nach wie vor bedarf, kann dahingestellt bleiben. Denn dieser Nachweis ist vorliegend jedenfalls spätestens durch den Berichtigungsantrag in § 3 der notariellen Urkunde vom 16. Februar 2011, Urk-Nr. ... erbracht. Es liegen von sämtlichen Beteiligten die zur Berichtigung erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO vor. Aufgrund des Grundbuchberichtigungsantrages sämtlicher Beteiligter in der genannten Urkunde die K... T... GmbH & Co.KG betreffend ist auch nachgewiesen, dass eine Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG stattgefunden hat.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 und 7 KostO.

5

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 78 GBO nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Feb. 2012 - 3 W 80/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Feb. 2012 - 3 W 80/11

Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Feb. 2012 - 3 W 80/11 zitiert 9 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Handelsgesetzbuch - HGB | § 124


(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Ge

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Referenzen

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.