Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. März 2012 - 3 W 146/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2012:0308.3W146.11.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2012


Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Grundbuch des im Betreff genannten Grundstücks sind in Abteilung II unter Nrn. 4 und 5 zwei Auflassungsvormerkungen "gemäß Bewilligung vom 4. November 1998" zugunsten der Eltern der Eigentümerin eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 4. November 1998 hatte die Mutter das Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge an die Beteiligte übereignet. Die Auflassungsvormerkungen sichern einen Rückübereignungsanspruch der Mutter sowie einen Übereignungsanspruch des Vaters der Eigentümerin, der unter im Einzelnen dargestellten Bedingungen bestehen sollte. In der notariellen Vertragsurkunde vom 4. November 1998 heißt es hierzu unter § 4:

2

"1. Verkauft die Beschenkte das im Grundbuch … eingetragene Grundstück … ohne Zustimmung der Schenkerin oder stirbt die Beschenkte kinderlos vor der Schenkerin ohne Hinterlassung von Abkömmlingen oder wird zu Lebzeiten der Schenkerin in den geschenkten Grundbesitz aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen die Beschenkte vollstreckt und gelingt es der Beschenkten nicht, die Vollstreckung binnen eines Monats abzuwenden, ist die Beschenkte (bzw. deren Erben) auf Verlangen der Schenkerin zur unentgeltlichen Rückübertragung des Schenkungsgegenstandes auf die Schenkerin verpflichtet. Das gilt auch, wenn über das Vermögen der Beschenkten das Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder ein anderes Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird."

3

2. Stirbt die Schenkerin vor dem Erschienenen zu 2, kann der Erschienene zu 2, aber nur zu seinen Lebzeiten, von der Beschenkten die Übertragung des Schenkungsgegenstandes auf sich in entsprechender Anwendung von Abs. 1 in den dort genannten Fällen verlangen.

4

3. Kann die Schenkerin oder kann der Erschienene zu 2) unter den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 die Rückübertragung bzw. Übertragung des Schenkungsgegenstandes auf sich verlangen, so erlischt dieses Recht sechs Monate nach Kenntnis der Schenkerin bzw. des Erschienenen zu 2) von dem Rückforderungsgrund bzw. Übertragungsgrund. Der Berechtigte kann auf dieses Recht jederzeit verzichten, um die Schwebezeit abzukürzen…"

5

Der Vater der Eigentümerin ist 2004, ihre Mutter 2007 gestorben. Die Eigentümerin ist zusammen mit ihrem Bruder Erbin ihrer Mutter. Beide Erben haben die Löschung der Auflassungsvormerkung zugunsten ihrer Mutter bewilligt und das Grundbuchamt hat die Löschung vollzogen.  

6

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Auflassungsvormerkung zugunsten des Vaters der Eigentümerin. Dieser war mit der Mutter der Eigentümerin in zweiter Ehe verheiratet. Er hat Kinder aus erster Ehe. Nach seinem Tod ist (wohl) die gesetzliche Erbfolge eingetreten.

7

Die Eigentümerin hat unter Vorlage der Sterbeurkunden ihrer Eltern sowie einer eidesstattlichen Versicherung, wonach die in der notariellen Urkunde vom 4. November 1998 getroffenen Vereinbarungen niemals abgeändert worden seien, die Löschung auch der zugunsten ihres Vaters eingetragenen Auflassungsvormerkung beantragt.

8

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die Löschung von der Bewilligung sämtlicher Erben des Vaters abhängig gemacht (§ 19 GBO). Zur Begründung ist ausgeführt, alleine durch die Sterbeurkunden sei der Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von § 22 GBO nicht geführt. Die Auflassungsvormerkung selbst sei nicht bedingt (auf Lebenszeit des Vaters befristet), wenn auch der gesicherte Anspruch in dieser Weise bedingt sei. Im Weiteren sei nicht auszuschließen, dass der Vormerkung durch Vereinbarung der Parteien andere Rücktrittsgründe unterlegt worden seien, insbesondere der Rücktritt durch den Vater abweichend von der ursprünglichen Regelung nicht mehr vom Vorversterben der Mutter abhängig sein sollte.  

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

10

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

11

2. Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist,  den Löschungsantrag abgelehnt. Zusammenfassend gilt demnach folgendes:  

12

a) Der Senat schließt sich der Rechtsansicht an, wonach zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung hier das Fehlen der erforderlichen Bewilligungserklärungen bzw. der Genehmigung der Bewilligung durch die Erben des Vormerkungsberechtigten sein kann (OLG Hamm, DNotZ 2011, 691; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.4.2011, 20 W 146/11; OLG Köln FGPrax 2010, 14).

13

b) Zutreffend hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass die hier im Grundbuch eingetragene Vormerkung selbst ausweislich der notariellen Urkunde vom 4. November 1998 nicht auf die Lebenszeit des Vaters der Eigentümerin befristet (§ 23 GBO) oder dadurch auflösend bedingt war, dass er die Mutter der Eigentümerin nicht überlebt. Lediglich der gesicherte Anspruch war auf diese Weise befristet bzw. bedingt.

14

c) Für die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) oder eines Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO). Vorliegend hat die Eigentümerin ihren Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ausdrücklich auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestützt. Hierfür bedarf es der Bewilligung nach § 19 GBO nicht, wenn die Unrichtigkeit, also die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB), in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird. Zwar stellt eine Auflassungsvormerkung selbst kein dingliches Recht dar. Ihre Eintragung unterliegt aber der Berichtigung nach § 22 GBO, sofern in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Nachweis geführt wird, dass die wirkliche Rechtslage mit dem Inhalt des Grundbuchs deshalb nicht übereinstimmt, weil der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung nicht mehr besteht und auch nicht mehr entstehen kann, so dass die - ursprünglich zu Recht eingetragene - Auflassungsvormerkung das Grundbuch unrichtig macht (BayObLG NJW-RR 1997, 590; OLG Düsseldorf RNotZ 2011, 295; Senat Rpfleger 2005, 597).  

15

Ein solcher Nachweis ist hier nicht geführt. Es steht nicht fest, dass ein durch die Auflassungsvormerkung gesicherter Übereignungsanspruch des Vaters der Eigentümerin bzw. seiner Erben nicht besteht. Zwar ist der in der notariellen Vertragsurkunde vom 4. November 1998 vereinbarte Übereignungsanspruch des Vaters an die nachgewiesen nicht eingetretene Bedingung geknüpft, dass dieser die Mutter der Eigentümerin überlebt. Auch nimmt die Grundbucheintragung Bezug auf die in der notariellen Urkunde enthaltene Eintragungsbewilligung, die wiederum auf die Regelung in § 4 des Vertrages verweist. Zu berücksichtigen ist aber, dass es den Vertragsparteien frei stand, den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch außerhalb des Grundbuchs zu ändern oder auch auszutauschen (BGH NJW 2008, 578). Zu Recht hat der Rechtspfleger in der angegriffenen Entscheidung daher ausgeführt, dass die Vertragsparteien den Übereignungsanspruch des Vaters der Eigentümerin von der Bedingung, dass er seine Ehefrau überlebe, befreien konnten. Ebenso konnten die Vertragsparteien den Übereignungsanspruch des Vaters an sonstige Voraussetzungen knüpfen, zu deren Inhalt nichts bekannt ist und deren Nichteintritt deshalb auch nicht nach § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.4.2011, 20 W 146/11, OLG Schleswig FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; KG, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288). Dass der ursprünglich vereinbarte und zu sichernde Anspruch durch das Vorversterben des Vaters der Eigentümerin erloschen ist, reicht für eine Grundbuchberichtigung nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchs, Auskunft über den Inhalt und die Wirksamkeit des durch eine Vormerkung gesicherten Anspruches zu geben (BGH a.a.O). Deshalb ergreift auch die Vermutungswirkung des § 891 BGB nicht den Gegenstand und den Bestand der zu sichernden Forderung. Alleine aus dem Nachweis, dass der dem Inhalt der Grundakten zufolge gesicherte Anspruch nicht (mehr) besteht, folgt somit nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs.  

16

Der Eigentümerin ist zuzugeben, dass eine Änderung der ursprünglichen Vereinbarung eher fern liegt. Insbesondere spricht kaum etwas dafür, dass der Vater der Eigentümerin noch zu Lebzeiten seiner Ehefrau einen Anspruch auf (Teil-)Übereignung des Grundstückes erwerben sollte, obwohl ursprünglich alleine seine Ehefrau Eigentümerin des Grundstücks war und dieses nach der notariellen Vereinbarung bei Bedingungseintritt auch alleine an sie zurückfallen sollte. Auszuschließen ist eine solche Vereinbarung durch alle Vertragsparteien aber gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater der Eigentümerin aus erster Ehe Kinder hat, nicht.  

17

Die insoweit von der Eigentümerin abgegebene eidesstattliche Versicherung ist hier kein taugliches Beweismittel. Sie kommt gegenüber dem Grundbuch in Betracht für den Nachweis solcher Negativtatsachen, die in dieser Form auch gegenüber dem Nachlassgericht bewiesen werden können (vgl. § 2356 Abs. 2 BGB). Im Übrigen ist sie kein im Grundbuchverfahrensrecht allgemein zugelassenes Nachweismittel (BayObLG Rpfleger 2000, 451).  

18

3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GBO zugelassen, weil die Frage der Löschung von Auflassungsvormerkungen durch Unrichtigkeitsnachweis von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu bislang nicht ergangen ist.

19

4. Den Geschäftswert  hat der Senat nach § 131 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.

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Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. März 2012 - 3 W 146/11 zitiert 11 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

Grundbuchordnung - GBO | § 23


(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines

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Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.