Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 11. Juni 2014 - 3 W 115/13
Gericht
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1637,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten zu 1. und 2. waren bis zu der Veräußerung des im Rubrum genannten Grundstücks im Jahr 2013 zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dort ist für sie in Abt. III. unter lfd. Nr. 5 seit dem Jahr 1985 eine Briefgrundschuld über 32.415,00 DM eingetragen. Ausweislich der Grundakte wurde der Grundschuldbrief unmittelbar nach der Eintragung antragsgemäß an die S… GmbH & Co.KG in W... übersandt.
- 2
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, den Grundschuldbrief durch Ausschließung für kraftlos zu erklären. Sie versichern an Eides statt, die Beteiligte zu 2. habe im Jahr 1985 im Rahmen ihres Gaststättenbetriebes ein Darlehen aufgenommen, dessen Zinszahlung die S... GmbH & Co.KG übernommen habe. Zur Absicherung dieses Engagements sei die Grundschuld auf ihr Privathaus eingetragen worden. In der Folge sei das Darlehen bedient worden. Das Engagement der S... GmbH & Co.KG habe Anfang der 1990er Jahre geendet, nachdem die Beteiligte zu 2. den Gastronomiebetrieb aufgegeben habe. Es sei wahrscheinlich, dass die S... nach Rückzahlung des Darlehens die Löschungsbewilligung erteilt und den Grundschuldbrief an die Beteiligten zu 1. und 2. übersandt habe. Hieran hätten sie allerdings keine Erinnerung. Die Geschäftsunterlagen aus dem Gewerbe der Beteiligten zu 2. sei nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden, mit ihnen wahrscheinlich auch der Grundschuldbrief.
- 3
Die S... GmbH & Co.KG ist im Handelsregister gelöscht; Rechtsnachfolgerin ist die B... GmbH. Diese hat mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mitgeteilt, der Grundschuldbrief liege in ihrem Hause nicht vor. Sie habe als Rechtsnachfolgerin der S... GmbH & Co.KG keine Ansprüche aus der Grundschuld geltend gemacht und werde dies auch in Zukunft nicht tun.
- 4
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten auf Erlass des Aufgebots und eines entsprechenden Ausschließungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsteller hätten ihre Antragsberechtigung nach § 467 Ziff. 2 FamFG nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
- 5
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Sie legen eine eidesstaatliche Versicherung der Vertreter der B... GmbH vor, in der diese versichern, dass der Grundschuldbrief nicht auffindbar sei, ihres Wissens keine Rechte Dritter an der Grundschuld bestünden, sie selbst weder über die Grundschuld verfügt, noch sie verwendet hätten und sie selbst aus der Urkunde keine Rechte geltend gemacht haben, noch dies in Zukunft tun werden.
- 6
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 7
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61, 63 FamFG zulässig. Der Senat ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes zurückgewiesen (§§ 434, 467, 468 FamFG, §§ 1162, 1192 Abs. 1 BGB).
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Die Antragsteller haben ihre Antragsberechtigung nach § 467 Abs. 2 FamFG nicht glaubhaft gemacht.
- 9
Nach § 467 Ziff. 2 FamFG ist derjenige berechtigt das Aufgebotsverfahren zu beantragen, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Die Antragsberechtigung folgt aus dem materiellen Recht (Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 467 Rdnr. 2). Deshalb kann grundsätzlich nur der Grundschuldgläubiger das Recht aus einem Grundschuldbrief geltend machen.
- 10
Mit der Abtretung der Forderung und Übergabe des Grundschuldbriefs an die S... GmbH & Co.KG in W…, ist diese materiell Berechtigte geworden. Die Beteiligten können das Aufgebot der Urkunde deshalb nur beantragen, wenn sie selbst wieder Inhaber der Grundschuld, d.h. Besitzer des Grundschuldbriefes geworden sind.
- 11
Diesen Nachweis haben die Beteiligten zu 1. und 2. nicht erbracht. In ihrer eidesstaatlichen Versicherung vom 2. September 2013 vermuten die Beteiligten zu 1. und 2. lediglich, dass die S... nach Rückzahlung des Darlehens und der Beendigung ihres Engagements "eine Löschungsbewilligung erteilt und den Grundschuldbrief übersandt habe", räumen aber ein, hieran keine Erinnerung zu haben. Danach kann schon nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie wieder Inhaber der Briefgrundschuld geworden sind. Die mit der Beschwerdeschrift vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Vertreter der Rechtsnachfolgerin der S... GmbH & Co.KG führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar versichern die Vertreter der B... GmbH, dass der Grundschuldbrief bei ihren Unterlagen nicht auffindbar sei. Dies zwingt jedoch nicht zu der alleinigen Annahme, die S... habe den Grundschuldbrief an die Beteiligten zu 1 und 2 übersandt.
- 12
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG; bei der Bemessung des Geschäftswertes erscheint 1/10 des Nominalbetrages der Grundschuld als angemessen, § 36 Abs. 2 GNotKG.
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
- 1.
eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist, - 2.
den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie - 3.
die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten.
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
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der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.