Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 11. Nov. 2015 - 2 UF 127/15


Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 19. August 2015 geändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesverwaltungsamt in Wiesbaden (Personalnummer ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (Versicherungsnummer 56 ...) ein Anrecht auf eine monatliche Rente von 21,44 €, bezogen auf den 31. Dezember 2013, begründet.
Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Ein Ausgleich der Anrechte des Antragstellers aus privater Altersversorgung bei der Z. D. H. Leben AG in B. (Versicherungsnummern 1FV-... und 2FV-...) findet nicht statt.
2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen alle Beteiligte jeweils selbst.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.160,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt Dr. Meyers, Otterberg, beigeordnet.
Gründe
I.
- 1
Die am 27. Juli 2012 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 24. November 2014 geschieden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 2. Januar 2014 zugestellt.
- 2
Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Antragsgegnerin war während der Ehe nicht erwerbstätig; sie hat sich um die Betreuung und Erziehung ihrer drei in den Jahren 2000, 2003 und 2008 geborenen Kinder aus anderen Beziehungen sowie um die Haushaltsführung gekümmert. Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit.
- 3
Die Antragsgegnerin hat Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt.
- 4
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Weil die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen sei und keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien, sei seine Durchführung gemäß § 27 VersAusglG grob unbillig.
- 5
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit sei nicht gerechtfertigt. Sie sei auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen.
- 6
Der Antragsteller hat Anschlussbeschwerde eingelegt und ebenfalls die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften beantragt. Bei dessen Durchführung müsse allerdings überprüft werden, ob die Antragsgegnerin tatsächlich in der Ehezeit kein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe; dies sei wegen der Kindererziehung nicht nachvollziehbar. Nach Erhalt der Stellungnahme der weiteren Beteiligten zu 4 hat er sein Anschlussrechtsmittel zurückgenommen.
II.
- 7
Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).
- 8
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften.
- 9
Der Versorgungsausgleich findet trotz der unter drei Jahre liegenden Ehezeit (1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 - § 3 Abs. 1 VersAusglG) statt, weil die Antragsgegnerin dessen Durchführung beantragt hat (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
- 10
Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) sind nicht gegeben.
- 11
1. Anrechte der Beteiligten:
- 12
a) Der Antragsteller war bereits bei der Eheschließung Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. Juni 2018 (Auskunft der Versorgungsträgerin vom 23. Januar 2015).
- 13
Während seiner Dienstzeit ist er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Er hat deshalb in der Ehezeit nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 16. März 2015 keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt und mithin kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
- 14
Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit noch nicht beendet ist, erwerben ein atypisch ausgestaltetes Anrecht. Werden sie nach Ende der Dienstzeit Berufssoldaten und erwerben eine Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 1 SG, § 15 SVG), erhöht sich ihre ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die bisherige Dienstzeit als Soldat auf Zeit. Scheiden sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit aus dem Dienstverhältnis aus, sind sie vom Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).
- 15
Im Versorgungsausgleich ist ihr Versorgungsanrecht mit dem Wert der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (§ 44 Abs. 4 VersAusglG); der Ausgleich erfolgt durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Dienstherren (§ 16 Abs. 2 VersAusglG).
- 16
Auf der Grundlage der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts zum nachversicherungspflichtigen Diensteinkommen vom 23. Januar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz fiktiv den Wert des Anrechts des Antragstellers ermittelt, das sich im Falle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. Aus seinen Entgelten als Soldat auf Zeit errechnet sich danach für die Ehezeit ein Anrecht auf eine Monatsrente von 42,88 €, was 1,5239 Entgeltpunkten entspricht und demzufolge nach dem Halbteilungsgrundsatz ein Ausgleichswert von monatlich 21,44 € (0,7620 Entgeltpunkte). In dieser Höhe ist bezogen auf das Ende der Ehezeit zu Gunsten der Antragsgegnerin im Wege der externen Teilung ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen (§ 16 Abs. 2 VersAusglG). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 16 Abs. 3 VersAusglG).
- 17
Der Antragsteller hat weiter zwei Anrechte aus privater Altersversorgung in Form fondgebundener Versicherungen bei der Z. D. H. Lebensversicherung AG erworben. Eines der beiden Anrechte hat während der Ehezeit keinen Wertzuwachs erfahren; das Deckungskapital des zweiten Anrechts hat sich während der Ehezeit um 254,94 € erhöht (Auskünfte der Versorgungsträgerin vom 7. und 8. April 2014); als Ausgleichswert hat die Versorgungsträgerin 127,47 € vorgeschlagen.
- 18
Diese Anrechte sind nicht auszugleichen, weil ihre Ausgleichswerte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegen (das sind bezogen auf das Ehezeitende 3.234,00 €). Umstände, die gleichwohl ausnahmsweise einen Ausgleich dieser geringen Anrechte erfordern könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 19
b) Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben. Sie hat auch unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten sowie der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen zurückgelegt, die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten begründen können. Die der Antragsgegnerin anzurechnenden Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung (Kindererziehungszeiten - § 56 Abs. 1 SGB VI) liegen für alle drei Kinder vor Beginn der Ehezeit. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung liegen zwar auch in der Ehezeit; hierbei handelt es sich aber lediglich um Anwartschaftserhaltungszeiten, die nicht mit Entgeltpunkten bewertet werden und damit keinen Einfluss auf die Höhe des Rentenanrechts haben (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21. Juli 2014 sowie deren Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 22. Oktober 2015).
- 20
2. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen gemäß § 27 VersAusglG liegen nicht vor.
- 21
Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich nur dann ausnahmsweise nicht statt, wenn dessen Durchführung grob unbillig ist. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH Beschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02). Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben die Ausnahme. Im Rahmen der Härtefallprüfung sind im Wege einer Gesamtabwägung die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider (geschiedenen) Ehegatten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
- 22
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vorliegend nicht unbillig.
- 23
Die kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens kann für sich betrachtet wegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, auch bei einer drei Jahre nicht erreichenden Ehezeit den Versorgungsausgleich auf den - von keinerlei Voraussetzungen abhängigen - Antrag eines Ehegatten durchzuführen, kein Ausschlussgrund im Sinne des § 27 VersAusglG sein.
- 24
Auch der Umstand, dass aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, kann den Ausschluss nicht begründen. Nach dem dem Versorgungsausgleich immanenten Grundsatz der gemeinsamen Teilhabe der (geschiedenen) Ehegatten rechtfertigt sich die gleichmäßige Aufteilung der in der Ehe erwirtschafteten Anrechte grundsätzlich auch bei kinderlosen Ehen. Das gilt auch dann, wenn - aus welchen Gründen auch immer - ein Ehegatte währen der Ehe keine oder nur geringe Anrechte erworben hat. Dieser hat - entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung - in anderer Weise zum Familienunterhalt beigetragen.
- 25
Schließlich liegt auch unter wirtschaftlichen Aspekten kein Härtefall vor.
- 26
Die Versorgungslage der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin ist bereits bis zum Ende der Ehezeit deutlich schlechter als die des Antragstellers. Die Antragsgegnerin wird voraussichtlich auch bis zum Erreichen des Rentenalters keine ausreichende Altersversorgung mehr aufbauen können und ist deshalb erkennbar dringend auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie hat keinen Beruf erlernt. Ihre bislang erworbenen Anrechte resultieren ausschließlich aus Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung, Schwangerschaft und Mutterschutz sowie Pflichtbeitragszeiten im Rahmen von Sozialleistungen nach dem SGB II. Sie wird auch noch auf absehbaren Zeit durch die Betreuung ihrer drei Kinder - das jüngste ist erst 9 Jahre alt - nicht in vollem Umfang erwerbstätig sein können; zudem wird sie auf Grund ihrer Erwerbsbiografie künftig ohnehin nur ein sehr niedriges Einkommen erzielen können.
- 27
Demgegenüber wird der Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht über Gebühr belastet. Er hat bereits bis zum Ende der Ehezeit deutlich höhere Anrechte erworben als die Antragsgegnerin und wird voraussichtlich auch zukünftig noch weitere nicht unerhebliche Anrechte hinzuerwerben können. Er wird daher auf das auszugleichende Anrecht, das bezogen auf das Ende der Ehezeit lediglich einer monatlichen Bruttorente von 21,44 € entspricht, zur Sicherung seiner Altersversorgung voraussichtlich nicht angewiesen sein.
III.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG; die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
- 29
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(1) Versichert sind auch Personen,
- 1.
die nachversichert sind oder - 2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
- 1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, - 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder - 4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
(1) Für Anrechte
- 1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und - 2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.
(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.