Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 04. Aug. 2016 - 1 Ws 144/16

Gericht
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last.
Gründe
I.
- 1
Der Verurteilte verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Ludwigshafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, die das Landgericht Mainz mit Urteil vom 21. März 2013, rechtskräftig seit dem 18. Dezember 2013 (Az.: 3113 Js 7887/12 - 1 KLs) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des sich Verschaffens von kinderpornographischen Schriften und des Verschaffens von kinderpornographischen Schriften an einen anderen gegen ihn verhängt hat.
- 2
Einer vorzeitigen Entlassung zum 2/3-Termin am 6. November 2015 hat der Verurteilte wegen seiner Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt Ludwigshafen nicht zugestimmt. Das Strafende ist für den 27. August 2016 vorgemerkt.
- 3
Im Hinblick auf die gemäß § 68f Abs. 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug eintretende Führungsaufsicht hat die Staatsanwaltschaft Mainz am 24. März 2016 u.a. beantragt, dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, „in unregelmäßigen Abständen, mindestens viermal im Jahr, auf Anweisung des Bewährungshelfers diesem unter Mithilfe von Computerexperten des LKAS zu gestatten, seine elektronischen Speichermedien auf kinderpornographische Inhalte überprüfen zu lassen“.
- 4
Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Mai 2016 hat der Verurteilte u.a. vorgebracht, eine regelmäßige Überprüfung seiner Speichermedien sehe er als sehr belastend an, da er Firmengeräte zuhause haben und verwenden müsse. Darüber hinaus benötige er technische Geräte für den Kontakt zu seiner sich in Brasilien befindlichen Lebensgefährtin.
- 5
Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ein Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB verneint und verschiedene im Wesentlichen mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Weisungen angeordnet, die Anordnung der beantragten Weisung zur Gestattung der Untersuchung der Speichermedien aber abgelehnt.
- 6
Gegen diese Ablehnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2016.
- 7
Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 14. Juni 2016 beantragt, auf die Beschwerde den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das Gericht die beantragte Weisung abgelehnt hat und die Sache zur erneuten Entscheidung insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
- 8
Die Beschwerde ist gem. §§ 453 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 463 Abs. 2 StPO zulässig. Die Staatsanwaltschaft rügt die angegriffene Entscheidung als ermessensfehlerhaft und damit als gesetzwidrig i.S.d. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO, der auch im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer bestimmten Anordnung gilt (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - Ws 1496/98, juris, Rn. 29). In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Weisung rechtswidrig wäre (vgl. zum Prüfungsmaßstab OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 32).
- 9
1. Die beantragte Weisung greift vorliegend in das Grundrecht des Verurteilten auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, juris, Rn. 200 f.); denn die Befugnis zur Kontrolle sämtlicher Speichermedien des Verurteilten geht mit dem damit zwangsläufig verbunden Zugriff auf seine sämtlichen personenbezogenen Daten einher, welche einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung und seine Persönlichkeit erlauben. Der damit verbundene Eingriff verstößt mangels Geeignetheit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; daher kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 68b Abs. 2 StGB überhaupt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den damit verbundenen Grundrechtseingriff darstellt.
- 10
a) Zwar ist die Eignung eines Mittels immer schon dann anzunehmen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, juris, Rn. 136). Eine Beanstandung ist allerdings möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" ist (BVerfG, a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Anders als bspw. bei der unter dem Aspekt der Eigenkontrolle des Täters eingesetzten elektronischen Fußfessel, die eine permanente Überwachung des einzigen Tatmittels (der Täter selbst) gewährleistet, käme der verfahrensgegenständlichen Weisung aufgrund nur punktueller Überwachung durch sporadische Kontrollen (nach ihrer Zahl unbestimmter und -bestimmbarer Tatmittel) keine Wirksamkeit zu. Ein potenzieller Täter könnte sich auf die nur zeitweise Speicherung und nachfolgende Löschung beschränken oder den notwendigen Vorlauf zur Beseitigung nutzen. Er könnte sich insbesondere auch auf die Nutzung einer Vielzahl kleinster Speichermedien beschränken, deren Entdeckung im Rahmen der - hier begehrten - kooperativen Kontrolle („Gestattung“) bei verständiger Würdigung als ausgeschlossen anzusehen ist.
- 11
b) Vorliegend ohne Belang ist daher die Frage, ob die Vorschrift des § 68b Abs. 2 StGB überhaupt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Grundrechtseingriff darstellt (insoweit wohl bejahend OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 2 Ws 320/12); dies erscheint zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Eingriffe in das Grundrecht sowohl zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, juris, Rn. 207). Als Ausfluss aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das seinen dogmatischen Ausgangspunkt - jedenfalls soweit es um die Frage seiner Beschränkbarkeit geht - in Art. 2 Abs. 1 GG findet (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 2, Rn. 128), bildet die verfassungsmäßige Ordnung und daher der einfache Gesetzesvorbehalt die maßgebliche Schrankenbestimmung. Ein Eingriff bedarf demnach einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wobei aber nicht schon deren bloße Existenz einen Eingriff rechtfertigt, insbesondere wenn es um eine staatliche Ausforschungsmaßnahme geht (Maunz-Dürig, a.a.O., Rn. 133 f.). Vielmehr bedarf die Ermächtigungsnorm unter Berücksichtigung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hinreichender Bestimmtheit und ist im Einzelfall verfassungskonform anzuwenden; dies gilt umso mehr, wenn sie - wie vorliegend § 68b Abs. 2 StGB - aus sich heraus keine Vorkehrungen zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält (solche sind aber im Hinblick auf die Gefahren fortschreitender Datenverarbeitungstechnik grundsätzlich erforderlich, vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, juris, Rn. 151). Hierbei kommt es maßgeblich auf den legitimierenden Gesetzeszweck und dessen hinreichende Bestimmtheit an (Maunz-Dürig, a.a.O., Rn. 182). Nach dem Gesetzeszweck des § 68b StGB erfüllen Weisungen während der Führungsaufsicht eine doppelte Funktion; sie bieten dem Verurteilten Hilfestellungen zur Resozialisierung und dienen dem Schutz vor weiteren Straftaten (vgl. LK-StGB/Schneider, 12. Aufl., vor § 68, Rn. 3; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 68b, Rn. 2). Sie sind spezialpräventiver Natur und sollen den Verurteilten vor weiteren Straftaten abhalten (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68b, Rn. 1 und § 56c, Rn. 1). Die damit verbundene Sicherungs- und Schutzfunktion ist ausschließlich präventiv ausgerichtet (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a.a.O., § 68, Rn. 3; MüKo-Groß, a.a.O., § 68b, Rn. 5). Mit diesem Gesetzeszweck wäre der vorliegende Eingriff in das Grundrecht in seiner konkreten Ausprägung als Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nicht vereinbar. Er weist überwiegend repressiven Charakter auf, indem er, wovon die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeht, vornehmlich der Aufdeckung neuer Straftaten dient. Die Generalklausel des § 68b Abs. 2 StGB hingegen enthält weder eine originär repressive Eingriffsgrundlage noch besondere Vorkehrungen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seinen Ausprägungen. Erst recht wäre daher ein erheblicher repressiver Eingriff in dieses Grundrecht von ihr nicht gedeckt.
- 12
2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO.

moreResultsText
Annotations
(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
- 1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, - 2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, - 6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden, - 8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden, - 9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, - 10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, - 11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder - 12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, - 2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, - 3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und - 4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
- 1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, - 2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, - 6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden, - 8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden, - 9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, - 10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, - 11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder - 12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, - 2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, - 3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und - 4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.