Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2010 - 1 Ws 103/10 Vollz, 1 W 103/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2010:0527.1WS103.10VOLLZ.0A
27.05.2010

1. Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken gegen Ziffer 3 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Februar 2010, wonach die Justizvollzugsanstalt verpflichtet wird, den Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung von Sonderurlaub neu zu bescheiden, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen hat.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt zur Hälfte der Antragsteller, zur Hälfte die Landeskasse.

3. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt

Gründe

I.

1

Der wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilte Antragsteller befindet sich seit dem 7. Oktober 2008 in Strafhaft; seit dem 10. März 2009 verbüßt er die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken.

2

Mit Schreiben vom 23. Juni 2009, bei Gericht eingegangen am 25. Juni 2009, hatte der Antragsteller gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken unter anderem beantragt, die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken zu verpflichten, ihm gemäß § 35 StVollzG Sonderurlaub zu gewähren. Zur Begründung gab er an, es bestehe ein wichtiger geschäftlicher Anlass, der schnellstmöglich erledigt werden müsse. Mit ergänzendem Schreiben vom 4. Dezember 2009 führte er unter Aufrechterhaltung seines Antrags aus, er sei Geschäftsführer einer GmbH; das Finanzamt O. erhebe gegen ihn Forderungen in beträchtlicher Höhe, weshalb es zwingend erforderlich sei, dass er eine Steuererklärung nebst Jahresabschluss und Bilanzen beim Finanzamt einreiche. Dies sei aus der Haft heraus nicht möglich, weshalb ihm Sonderurlaub zustehe.

3

Die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken hatte den für den konkreten Zeitraum von 26. - 29. Juni 2009 gestellten Urlaubsantrag zunächst unter Bezugnahme auf den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Wittlich vom 15. Mai 2009 abgelehnt, da bei dem Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt eine Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht habe ausgeschlossen werden können; die Gewährung von Sonderurlaub sei bereits von daher nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen sei damals nicht klar gewesen, dass der Antragsteller tatsächlich der Geschäftsführer einer GmbH gewesen sei, da er es trotz Aufforderung versäumt habe, einen entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.

4

Hinsichtlich dieses Urlaubsantrags ist zwischenzeitlich infolge Zeitablaufs prozessuale Überholung eingetreten. Daher hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken in ihrem Beschluss vom 25. Februar 2010 zutreffend die Hauptsache für erledigt erklärt (Ziffer 1 des Beschlusses). Den sich aus seinen Schreiben vom 3. und 21. Januar 2010 ergebenden Antrag des Gefangenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der damaligen Ablehnung hat die Strafvollstreckungskammer mit rechtsfehlerfreien Erwägungen unter Hinweis auf den von der Justizvollzugsanstalt ordnungsgemäß ausgeübten Ermessensspielraum als unbegründet zurückgewiesen (Ziffer 2 des Beschlusses).

5

Nach Ablehnung des ersten Urlaubsantrags war dem Antragsteller ab Oktober 2009 die Eignung für Vollzugslockerungen zuerkannt worden, ihm wurden bereits mehrere Ausgänge und Regelurlaube bewilligt.

6

Dem von dem Strafgefangenen mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 aufrecht erhaltenen, zeitlich nicht konkretisierten, Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 35 StVollzG trat die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken nach wie vor entgegen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2010 führte sie aus, dass die Regelung steuerrechtlicher Angelegenheiten keinen wichtigen Anlass im Sinne des § 35 StVollzG darstelle, da es sich nicht um ein unaufschiebbares, eilbedürftiges oder unvorhersehbares Ereignis handele. Im Übrigen stehe dem Gefangenen aufgrund seiner Lockerungseignung ein jährliches Regelurlaubskontingent zur Verfügung, innerhalb dessen er sich auch um seine geschäftlichen Angelegenheiten kümmern könne.

7

In Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Antragsteller hinsichtlich der Gewährung von Sonderurlaub erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden.

8

Die Kammer hat den Verpflichtungsantrag des Antragstellers für zulässig erachtet. Zwar liege noch keine, an sich für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 109 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG erforderliche konkrete Ablehnung eines Antrags durch die Justizvollzugsanstalt vor. Der Gefangene habe, nachdem sich sein ursprünglicher Urlaubsantrag infolge Zeitablaufs erledigt habe, noch keinen neuen Urlaubsantrag gestellt, der eine exakte zeitliche Einordnung dahingehend zulasse, für welchen konkreten Zeitraum Sonderurlaub begehrt werde. Die Justizvollzugsanstalt habe aber durch ihre dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen bereits im Vorfeld zu erkennen gegeben, dass sie die Angelegenheit umfassend und abschließend geprüft habe und eine andere als eine ablehnende Entscheidung auch im Falle eines erneuten Antrags nicht zu erwarten sei. In diesem Falle sei die Verweisung des Antragstellers auf das Erfordernis einer erneuten Antragstellung „reine Förmelei“, so dass ausnahmsweise hierfür keine Notwendigkeit bestehe.

9

Die Kammer hat weiter ausgeführt, nach ihrer Auffassung sei zumindest die Beschaffung wichtiger Unterlagen für das Finanzamt ein wichtiger Anlass im Sinne des § 35 Abs. 1 StVollzG, weshalb grundsätzlich die Gewährung von Sonderurlaub in Betracht komme. Vorliegend sei es dem Antragsteller auch nicht zumutbar, sich zur Erledigung seiner geschäftlichen Angelegenheiten auf den ihm zustehenden Regel- oder Arbeitsurlaub verweisen zu lassen, da der Regelurlaub aus Gründen der Resozialisierung nicht zuletzt für Kontakte mit Angehörigen reserviert bleiben solle. Die Justizvollzugsanstalt habe den Antragsteller daher unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu bescheiden.

10

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken. Zur Begründung wird ausgeführt, die Strafvollstreckungskammer sei zum einen rechtsfehlerhaft vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 35 StVollzG ausgegangen; zum anderen habe das Gericht, indem es von Amts wegen einen Handelsregisterauszug eingeholt habe, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht in unzulässiger Weise überdehnt. Schließlich habe die Strafvollstreckungskammer durch die ausgesprochene Untersagung der Verweisung des Gefangenen auf das ihm zustehende Regelurlaubskontingent, den der Anstalt zustehenden Ermessensspielraum in unzulässiger Weise durch ihr eigenes Ermessen ersetzt und damit auf Null reduziert. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt beantragt daher, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 25. Februar 2010 zu Ziffer 3 aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig.

12

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des §§ 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor. Es ist geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, da die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (vgl. KG Berlin 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.Juni 2009, Az. 2 Ws 20/09 Vollz - zitiert nach Juris).

13

Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache teilweise als begründet.

14

Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer zunächst von der fehlenden Spruchreife der Sache ausgegangen. Im Hinblick auf den zeitlich bislang noch nicht konkretisierten Antrag des Gefangenen auf Urlaubsgewährung einerseits und der bereits im Vorfeld festgelegten Rechtsauffassung der Justizvollzugsanstalt andererseits durfte das Gericht vorliegend von der Möglichkeit des § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang war es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht von Amts wegen einen Handelsregisterauszug eingeholt hat, aus dem sich die Geschäftsführereigenschaft des Antragstellers ergab. In Fällen fehlender Spruchreife hat das Gericht grundsätzlich den Versuch zu unternehmen, die Spruchreife selbst herbeizuführen (Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage, § 115 RN 7, 13; Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 5. Auflage, § 115 RN 18) und dazu, falls nötig, eigene Ermittlungen anzustellen. Nur bei einem Ermessens- oder Beurteilungsspielraum darf das Gericht nicht in den Spielraum der Vollzugsbehörde eingreifen. Die Vorfrage, ob es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um den Geschäftsführer einer GmbH handelte, war naturgemäß nur mit Ja oder Nein zu beantworten; insoweit bestand ersichtlich kein Ermessensspielraum. Das Gericht durfte daher diese Information von Amts wegen einholen.

15

Die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Beschaffung von Unterlagen für das Finanzamt um einen wichtigen Grund im Sinne des § 35 StVollzG handelt. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" unterliegt nach herrschender Meinung im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 35 RN 1; Arloth, StVollzG, 2. Aufl., § 35 RN 2). Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage. Der Vollzugsbehörde steht - anders als der Strafvollstreckungskammer - diesbezüglich keinerlei Beurteilungsspielraum zu (vgl. OLG Nürnberg, NStZ 1998, 592). Soweit die Rechtsprechung bei manchen unbestimmten Rechtsbegriffen der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum zuerkannt hat, in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, ist ein solcher Fall nur dann angenommen worden, wenn es sich um die Beurteilung in der Zukunft liegender Vorgänge (Prognoseentscheidungen) oder um sonstige Fragen handelt, die eine höchstpersönliche Wertung (z.B. Benotung von Prüfungsleistungen) enthalten (Schwind/Böhm, StVollzG § 115 RN 22; BGH NStZ 1982, 173).

16

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es geht nicht um eine Prognose oder um die Beurteilung einer Eignung, sondern um gegenwärtige Tatsachen wie die Erforderlichkeit der Beschaffung steuerlicher Unterlagen und die Erstellung von Bilanzen bzw. einer Steuererklärung im Hinblick auf einen aktuellen Bescheid des Finanzamtes. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 35 StVollzG bejaht. Die Beschaffung wichtiger Unterlagen für das Finanzamt, die nicht durch Schriftverkehr zu erhalten sind, stellt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur seit langem einen wichtigen Grund im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1987, 372; Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 35 RN 1; Schwind/Böhm, StVollzG § 35 RN 3; Arloth, StVollzG, § 35 RN 2, Lesting in Feest, AK-StVollzG, 5. Auflage, § 35 RN 4). So liegt der Fall auch hier. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Antragsteller die benötigten Unterlagen auf dem Postweg beschaffen kann. Ob darüber hinaus auch die mit Hilfe dieser Unterlagen zu erstellende Steuererklärung tatsächlich außerhalb der Anstalt erstellt werden muss, oder ob, wie vom Leiter der Justizvollzugsanstalt erwogen, die Bearbeitung auch innerhalb der Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt stattfinden kann, wurde von der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich offen gelassen. Dies hängt sowohl vom - die Übersichtlichkeit des Haftraums beeinflussenden - Umfang der Unterlagen als auch von der erforderlichen Bearbeitungszeit ab und wird von der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein. Die durch die Strafvollstreckungskammer angestellten Erwägungen begegnen insoweit keinen rechtlichen Bedenken.

17

Das Landgericht ist aber bei der Prüfung, ob dem Antragsteller nach Klärung der Vorfragen im konkreten Fall Sonderurlaub nach der Vorschrift des § 35 StVollzG zu gewähren ist, zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Gefangenen in jedem Fall Sonderurlaub zu gewähren ist. Es hat damit in unzulässiger Weise eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Justizvollzugsanstalt gesetzt. Insoweit handelt es sich nur um eine Ermächtigung, nicht dagegen um eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde. Der Gefangene hat diesbezüglich lediglich einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch seitens der Justizvollzugsanstalt (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 35 RN 1 m.w.N.). Nach Feststellung des konkreten Zeitaufwandes, der für die Beschaffung der Unterlagen erforderlich sein wird, wird zunächst zu klären sein, ob es hierfür tatsächlich eines oder gar mehrerer Urlaubstage bedarf, oder ob nicht eine andere geeignete Maßnahme, wie etwa ein Terminsausgang oder eine Ausführung ausreichend ist. Diese Entscheidung ist durch die Justizvollzugsanstalt zunächst in eigenem Ermessen zu prüfen.

18

Auch für den Fall, dass sich die Beschaffung und Zusammenstellung der Unterlagen zeitaufwändig gestalten und - wie von dem Antragsteller prognostiziert - tatsächlich einen Zeitraum von 30-40 Stunden in Anspruch nehmen wird, obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Leiters der Justizvollzugsanstalt, ob er dem Antrag auf Sonderurlaub stattgibt. Insbesondere wird er nach herrschender Meinung sein Ermessen auch dahin ausüben können, dass er den Gefangenen auf die Gewährung von Regelurlaub nach § 13 StVollzG verweist (vgl. OLG Celle, ZfStrVo 81, 247 [LS]; OLG Hamm 1 Vollz (Ws) 315/86 - zitiert nach Juris). Indem das Landgericht diese Möglichkeit im Rahmen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung ausgeschlossen hat, hat es eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Justizvollzugsanstalt gesetzt und deren Ermessensspielraum auf Null reduziert.

19

Unabhängig von der Beurteilung des Umfangs der zu beschaffenden Unterlagen wäre im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats die Verweisung auf den Regelurlaub jedenfalls nicht als ermessenswidrig anzusehen. Zweck des Regelurlaubs ist es, den Gefangenen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Es ist von ihm daher zu erwarten, dass er während des Regelurlaubs - wie jeder andere Bürger auch - normale und alltägliche geschäftliche Angelegenheiten wie die Erstellung einer Steuererklärung erledigt. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht nur sachgerecht, sondern gegebenenfalls auch erforderlich, im Rahmen der Ermessensausübung die Geeignetheit der Maßnahme, an der Erreichung des Vollzugszieles (Wiedereingliederung in die Gesellschaft) mitzuwirken, zu berücksichtigen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht 3 Vollz (Ws) 44/96 - zitiert nach Juris).

20

Auch unter dem Aspekt des in § 3 StVollzG normierten Angleichungsgrundsatzes erscheint die von der Strafvollstreckungskammer vertretene Rechtsauffassung bedenklich, zumal außerhalb des Vollzuges nicht erwartet werden kann, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sonderurlaub zur Regelung seiner steuerlichen Angelegenheiten gewähren wird.

21

Etwas anderes könnte nur für den Fall gelten, wenn der Regelurlaub, der aus Gründen der Resozialisierung nicht zuletzt auch für Kontakte mit Angehörigen reserviert bleiben soll, ganz oder weitgehend für die Erledigung anderer Angelegenheiten verwendet werden müsste (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 35 RN 1 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Nach unbestrittenem Vortrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken hat der Antragsteller von seinem ihm für das Jahr 2010 zustehenden 21-tägigen Regelurlaubskontingent (zuzüglich eines Reisetages) erst 4 Urlaubstage in Anspruch genommen. Daneben steht ihm ein bislang nicht erschöpftes Kontingent an Arbeitsurlaub gemäß § 43 Abs. 1 StVollzG zu. Im Hinblick auf die verbleibende Anzahl von Resturlaubstagen kann selbst bei der Annahme eines Zeitaufwands von 30-40 Stunden zur Beschaffung der Unterlagen unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Verweisung des Antragstellers auf den ihm zustehenden Regelurlaub dessen Kontakt zu seinen Angehörigen in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde.

22

Die Justizvollzugsanstalt wird diese Rechtsauffassung des Senats bei ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 StVollzG; die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 52, 60 GKG.

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(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf

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(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.

(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.

(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.

(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.