Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Apr. 2010 - 4 O 69/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0430.4O69.10.0A
published on 30/04/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Apr. 2010 - 4 O 69/10
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Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme erreicht, da die begehrte Herabsetzung des Streitwertes nicht nur die Gerichtsgebühren vermindert, sondern auch die Vergütung der Tätigkeit des eigenen Anwaltes der Beschwerdeführerin, die diese nach der Kostenentscheidung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2010 selbst zu tragen hat.

2

Die Beschwerde, die auf die Herabsetzung auf einen Streitwert von 15.000 € gerichtet ist, ist auch begründet. Soweit eine Beschwerde nicht erhoben wurde, ändert der Senat den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Einwände hiergegen sind nicht erhoben worden.

3

Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 drei Anträge kumulativ verfolgt wurden, so dass gemäß § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich eine Addition der wirtschaftlichen Werte dreier Antragsbegehren für die Wertbestimmung vorzunehmen ist.

4

Hierfür ist es entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin unerheblich, ob alle unter der Ziffer 2 der Antragsschrift verfolgten Begehren Sicherungsanordnungen darstellen. Auch mehrere nebeneinander verfolgte Sicherungsanordnungen stellen eine kumulative Antragshäufung dar, die zu einer Addition der damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen Anlass gibt. Dass der von der Antragstellerin unter Ziffer 1 verfolgte Antrag jedenfalls eine Sicherungsanordnung darstellt, hat sie nicht in Abrede gestellt. Da die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt, es sei „von zwei Anträgen auszugehen gewesen“, räumt sie daher zugleich ein, dass auch dann mehrere Anträge vorliegen, wenn mehrere Sicherungsanordnungen nebeneinander verfolgt werden. Dass unter der Ziffer 2 der Antragsschrift mehrere Antragsbegehren nebeneinander gestellt werden, ergibt sich bereits aus der Formulierung der Beschwerdebegründung. Die Antragstellerin weist hier selbst zutreffend darauf hin, dass hier „Maßnahmen, die auf Sicherung abzielen“, verfolgt werden. Der Gebrauch des Plurals an dieser Stelle zeigt deutlich, dass es ihr hier um mehrere Begehren geht. Dies ergibt sich auch aus dem Gebrauch des Wortes „und“ in der Formulierung der Ziffer 2 der Antragsschrift. Für die Auslegung des Verwaltungsgerichts spricht auch, dass unter der Ziffer 2 ein auf ein Unterlassen gerichtetes Ziel mit dem Begehren eines aktiven Tuns verknüpft wird. Damit sind zwei unterschiedliche Begehren nebeneinander verfolgt.

5

Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt aber, wenn die vorliegenden Anträge keine selbständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist (BayVGH, Beschl. v. 02.03.2009 - 7 C 08.1731 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 27.07.2009 - 4 E 92/08 -, beide zitiert nach juris). Von einer Zusammenrechnung ist auch bei Vorliegen eines wirtschaftlich identischen Streitgegenstandes abzusehen (OVG LSA, Beschl. v. 09.05.2008 - 1 O 54/08 -, zitiert nach juris).

6

Hiernach ist aus dem von der Beschwerde sinngemäß angeführten Gesichtspunkt des Zieles der unter Ziffer 2 formulierten Anträge von einer wirtschaftlichen, jedenfalls aber ideellen Identität der Anträge auszugehen. Denn die Beschwerdebegründung betont, dass die Anträge der Sicherung des aktuellen Zustandes bis zu einer Hauptsacheentscheidung dienen sollten. Es geht ihr bei allen Anträgen darum, vorläufig die Funktionsfähigkeit der Antragstellerin in ihrer aktuellen Organisationsstruktur zu erhalten, die sie durch das (faktische) Ausscheiden der Gemeinde F., mit der auch ein Verlust von Finanzzuweisungen verbunden wäre, bedroht sieht. Aus der Antragsbegründung vom 21. Dezember 2009 geht hervor, dass die Antragstellerin durch eine Veränderung des status quo - das (faktische) Ausscheiden der Gemeinde F. - ihre Sach-, Personal- und Finanzausstattung gefährdet sieht und diese einstweilen erhalten will. Diesem Ziel dienen alle ausdrücklich formulierten Anträge. Sach-, Personal- und Finanzausstattung dienen gleichermaßen dem Zweck der Schaffung einer Organisationsstruktur, in der die Erledigung der Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft und der ihr obliegenden Aufgaben ihrer Mitgliedsgemeinden erfolgt. Alle Anträge sollen damit gleichsam den „laufenden Betrieb“ der Verwaltungsgemeinschaft bis zur Hauptsacheentscheidung absichern. Hierin liegt ein identisches wirtschaftliches wie ideelles Interesse. Die Anträge haben nicht selbständig, sondern nur und gerade in der Verbindung Bedeutung.

7

Diese Bedeutung ist entsprechend der insoweit zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) mit 15.000 € zu bewerten, die gemäß Ziffer 1.5 diese Streitwertkataloges im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren sind.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be
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published on 23/06/2011 00:00

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts Einzelrichterin der 4. Kammer -vom 14. Juli 2010 wird teilweise geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnisse
published on 06/07/2010 00:00

Gründe 1 Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet. 2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Streitwertfestsetzung zwar nicht schon deshalb zu
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Annotations

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.