Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Nov. 2012 - 4 L 135/12
Gericht
Gründe
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A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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I. Das Vorbringen der Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS).
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Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass die Zweitwohnungssteuersatzung 2009 ebenso wie deren 1. Änderung nicht wirksam bekannt gemacht worden seien, weil es an dem nach Landesrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA) erforderlichen Ausfertigungsvermerk fehle, dem Text der Zweitwohnungssteuersatzung vielmehr lediglich eine „Bekanntmachungsanordnung“ der Oberbürgermeisterin beigefügt sei.
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Diese Annahme der Vorinstanz begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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§ 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA bestimmt, dass Satzungen von dem Bürgermeister zu unterzeichnen und bekanntzumachen sind. Da mit der Ausfertigung bezeugt wird, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Organs übereinstimmt, ist es grundsätzlich unverzichtbar, dass sowohl die Unterschrift des Bürgermeisters als nach der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt notwendiges Element des Rechtsetzungsverfahrens ebenso mit der Satzung veröffentlicht wird wie das Datum der Unterschriftsleistung (Beschl. v. 06.03.2007 - 4 K 78/05 -; Beschl. v. 24.11.2010 - 4 K 368/08 -; Urt. v. 11.09.2012 - 4 L 155/09 -).
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Hiernach weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass die Bekanntmachung einer Satzung nicht die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift des Bürgermeisters durch etwa eine Fotokopie der Originalunterschrift erfordert. Der Rechtsprechung des Senats (a. a. O.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Vielmehr ist z. B. auch die Wiedergabe der Unterschrift als „maschinengedruckte“ Namensangabe ausreichend (vgl. Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes Nr. 11/11 vom 5. Juli 2011, Aktenzeichen: 305.1. -allg- 101). Diesem Erfordernis wird zwar in der vorliegend in Rede stehenden Veröffentlichung entsprochen. Gleichwohl sind die an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausfertigung der Satzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, weil die veröffentlichte „Bekanntmachungsanordnung“ entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den erforderlichen Ausfertigungsvermerk darstellt.
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Die „Bekanntmachungsanordnung“ erscheint nach ihrer äußeren Gestaltung, insbesondere durch die drucktechnische Umrandung, als vom Satzungstext losgelöst und abgesetzt. Mit der herausgehobenen Wendung „Bekanntmachungsanordnung“ wird zudem - ihrer Wortbedeutung entsprechend - auch einem objektiven Betrachter der Eindruck vermittelt, dass Zielrichtung der Anordnung (allein) der von der Oberbürgermeisterin veranlasste (technische) Vorgang der Veröffentlichung ist und damit gerade nicht die Authentizität des Satzungsinhalts mit dem entsprechenden Ratsbeschluss bezeugt werden soll. Bekanntmachungsanordnung und Ausfertigung weisen nach alledem einen unterschiedlichen Aussagegehalt auf (a. A. Ziegler, DVBl. 1987, S. 280, 284). Den vorstehenden Ausführungen entspricht, dass etwa die Friedhofssatzung der Beklagten (Amtsblatt v. 18.01.2012, S. 5) im unmittelbaren Anschluss an den Satzungstext die Unterschrift der Oberbürgermeisterin enthält und erst dann eine - jedenfalls nach dem äußeren Eindruck auf eine Trennung zwischen Ausfertigung und Bekanntgabe zielende - „Bekanntmachungsanordnung“ aufweist.
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II. Soweit die Beklagte eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rügt, wird entgegen § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht substanziiert aufgezeigt, von welchem Rechtssatz der angeführten Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.11.2010, a. a. O.) die Vorinstanz, die diese Entscheidung selbst in Bezug genommen hat, abgewichen sein soll. In einer (unterstellt) unrichtigen Anwendung der vorgenannten Senatsrechtsprechung läge im Übrigen keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
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III. Die von der Beklagten weiterhin als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erachtete Fragestellung, „dürfen in Sachsen-Anhalt Ausfertigungen kommunaler Satzungen noch mit maschinengedruckter Unterschrift (in der „üblichen Form“) des jeweiligen Bürgermeisters unter den Ausfertigungsvermerk (die Bekanntmachungsanordnung) veröffentlicht werden oder ist dafür zwingend eine Veröffentlichung auch der handschriftlichen Unterzeichnung erforderlich“, würde sich in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht stellen, weil sie nicht an eine entscheidungserhebliche Feststellung im angefochtenen Urteil anknüpft. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auf das Fehlen eines Ausfertigungsvermerks als solches gestützt und nicht auf die Abbildung der Unterschriftsleistung.
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Auf die gegen die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz gerichteten Einwände der Beklagten kommt es nach alledem nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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B. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen; denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.07.1990 - 2 S 1137/90 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). In diesem Fall dient der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht mehr der gesetzlich allein relevanten Absicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). So liegt es hier. Das Verfahren, für das der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, ist durch die Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung rechtskräftig abgeschlossen worden. Nach dieser Entscheidung hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, so dass den Kläger keine Verfahrenskosten mehr treffen können.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.