Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 O 211/17

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0811.3O211.17.0A
bei uns veröffentlicht am11.08.2017

Gründe

1

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 18. Juli 2017 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte verwaltungsgerichtliche Klageverfahren, mit dem der Kläger sich im Kern gegen den Widerruf des ihm bewilligten Hafturlaubs und seine Verhaftung anlässlich seines Aufenthalts in C-Stadt wenden will, hat keinen Erfolg.

2

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

3

1. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der im Schreiben des Klägers vom 10. Juli 2017 gestellte Befangenheitsantrag „gegen den amtierenden Richter des Verwaltungsgerichts" unzulässig ist, weil er rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

4

Ein Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 -, juris). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; bloße Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 20 ZB 17.984 -, juris Rn. 2).

5

Diese Voraussetzungen einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht als gegeben angesehen, weil die Begründung des Ablehnungsgesuchs keinen konkreten Anhaltspunkt für die Besorgnis enthält, dass der abgelehnte Richter voreingenommen sein könnte. Auch die ergänzende Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2017 rechtfertigt einen solchen Vorwurf der Befangenheit offensichtlich nicht; denn das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten ausweislich der Gerichtsakte sämtliche Schriftsätze des Klägers übersandt. Dass der Beklagte hierzu mitgeteilt hat, ihm sei der Antragsgegenstand nicht bekannt, mag zwar den Vorwurf der Untätigkeit gegenüber dem Beklagten rechtfertigen, lässt allerdings eine Voreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen Richters unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennen.

6

2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei der allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) beigemessen werden kann.

7

Es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage sich voraussichtlich als unzulässig erweist, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

8

Gemäß § 109 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), der nach § 166 Nr. 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt (JVollzGB LSA) weiter Anwendung findet, kann eine gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs beantragt (Satz 1) bzw. die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden (Satz 2). Abzustellen für die Frage der Rechtswegzuweisung ist ausschließlich darauf, ob die angegriffene oder erstrebte Maßnahme in funktionalem Zusammenhang mit dem Strafvollzug steht. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm auf der Grundlage des § 45 JVollzGB LSA gewährten Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels bzw. - wie das Verwaltungsgericht feststellt - den Widerruf des ihm gewährten Hafturlaubs (§§ 13 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVollzG). Die Einschränkungen, von denen der Kläger betroffen ist, betreffen das Verhältnis des Strafgefangenen zur Justizvollzugsanstalt, so dass als richtiger Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an die zuständige Strafvollstreckungskammer nach § 166 Nr. 3 JVollzGB LSA i. V. m. §§ 109 Abs. 1, 110 StVollzG, § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG in Betracht kommt.

9

Hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben, sondern im Rahmen seiner Beschwerdeschrift ausschließlich aufgezeigt, warum die ergriffenen Maßnahmen der Strafvollstreckungsbehörden aus seiner Sicht rechtswidrig sind. Hierüber hat aber - wie aufgezeigt - die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, zu entscheiden (§ 110 StVollzG).

10

Der Kläger hat zwar eine Verweisung an das zuständige Gericht beantragt. Eine Verweisung an das zuständige Landgericht - Strafvollstreckungskammer - scheidet in dem hier anhängigen isolierten Prozesskostenhilfeverfahren aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - aus. Hinsichtlich der Frage, ob der gemäß § 173 VwGO auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende § 17a GVG über die Rechtswegentscheidung im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO entsprechend anwendbar ist (bejahend: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Anh § 41 Rn. 2b; VGH BW, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 2360/04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 C 14.1654 -, juris; verneinend: OVG NW, Beschluss vom 28. April 1993 - 25 E 275/93 -, juris), folgt der Senat der ablehnenden Rechtsmeinung. Denn § 17a GVG dient vorrangig dazu, über die Zulässigkeit des Rechtswegs bindend zu entscheiden. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht indes nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten. Im Übrigen ist der Kläger nicht gehindert, einen neuen Prozesskostenhilfeantrag bei dem zuständigen Landgericht zu stellen.

11

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

12

III. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € erhoben wird.

13

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 O 211/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 O 211/17

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 O 211/17 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 110 Zuständigkeit


Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 78a


(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 O 211/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 O 211/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - 5 C 14.1654

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Die Nrn. II. bis IV. des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2014 (Az. M 10 K0 14.2638 und M 10 E0 14.2639) werden aufgehoben. II. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 20 ZB 17.984

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen. II. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Nov. 2004 - 12 S 2360/04

bei uns veröffentlicht am 15.11.2004

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. 2  Der Ant

Referenzen

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die Entscheidungen

1.
nach den §§ 462a, 463 der Strafprozeßordnung, soweit sich nicht aus der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt,
2.
nach den § 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes,
3.
nach den §§ 50, 58 Absatz 2, § 84g Absatz 1, den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Ist nach § 454b Absatz 3 oder Absatz 4 der Strafprozeßordnung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet eine Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen.

(2) Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist abzulehnen, weil der Verwaltungsgerichtshof für das Begehren des Antragstellers, ihm für einen beim Verwaltungsgerichtshof noch zu stellenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, nicht das hierfür sachlich zuständige Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 S. 1 VwGO ist. Über das dazugehörende sachidentische, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen erst noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat zwar der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Hierdurch wird der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zum Gericht der Hauptsache i.S.d. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 123 RdNr. 33; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 123 RdNr. 28; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 RdNr. 31 a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.1994 - 2 M 52.94 -, juris web). Gericht der Hauptsache wird der Verwaltungsgerichtshof erst nach Einlegung der Berufung bzw. Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren führt nur zu einem Verfahren vor der Eingangsstufe eines Berufungsverfahrens (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.07.1999 - 25 ZE 99. 1581 -, DVBl 1999, 1664 ff.). Es ist noch offen, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung tatsächlich gestellt bzw. Berufung tatsächlich eingelegt wird. Die Anbringung eines isolierten Prozesskostenhilfegesuches führt nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., GVG § 17 a RdNr. 5; Zöllner; ZPO, 23. Aufl., GVG Vor §§ 17 bis 17 b RdNr. 12; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 RdNr. 6) und begründet deshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als Gericht der Hauptsache nicht. Dies hat zur Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof für den noch zu stellenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sachlich nicht zuständig ist, weshalb für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.
Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags an das Verwaltungsgericht scheidet aus, denn die grundsätzliche nach § 83 VwGO geltenden §§ 17 bis 17 b GVG sind, wie im Fall der Unzulässigkeit des Rechtswegs, auch im Fall der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht anwendbar (zur Rechtswegverweisung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.1995 - 9 S 701/95 -, NJW 1995, 1915 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.1993 - 25 E 275.93 -, DÖV 1993, 831 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.11.1999 - 3Z AR 27.99 -, juris web; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.10.1993 - 1 S 198.93 -, NJW 1994, 1020; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 41 RdNr. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 41 RdNr. 2b; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 41 Vorb § 17 GVG RdNr. 20, § 166 RdNr. 31; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 166 RdNr. 266; Kiesel, GVG, 3. Aufl., § 17 RdNr. 6; Zöller, ZPO, 23. Aufl., Vor §§ 17 bis 17 b GVG RdNr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 17 a GVG RdNr. 5 a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.02.1998 - 1 S 730.97 -, VIZ 1998, 702; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2003 - 6 K 575.03 -, juris web; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 41 RdNr. 4; zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2003 - 12 S 389/03 -; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 83 RdNr. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, § 264, 266; Sennekamp, Die Verweisung summarischer Verfahren an das zuständige Gericht, NVwZ 1997, 692 ff; a.A. Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 83 RdNr. 4; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 83 RdNr. 27, § 41 Vorb § 17 bis 17 b GVG RdNr. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 166 RdNr. 5). In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren fehlt es auch im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit an einem unabweisbaren Bedürfnis, dass das angerufene Gericht hierüber bindend entscheidet. Der nach § 83 S. 2 VwGO unanfechtbare Verweisungsbeschluss würde auf Grund der im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung (§ 114 ZPO) ergehen und hätte zur Folge, dass ein Gericht auf Grund summarischer Prüfung ohne eine Möglichkeit der Überprüfung bindend die sachliche und örtliche Zuständigkeit entscheiden könnte. Dies lässt sich mit der Regelung des § 17 a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein unabweisbares Bedürfnis im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen besteht auch deshalb nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit in der Sache vorliegt und eine erweiternde Bindung nicht eintritt, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen können. Weil ablehnende Prozesskostenhilfebescheide nicht in materieller Rechtskraft erwachsen, ist auch kein sachlicher Grund für eine Verweisung gegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Nrn. II. bis IV. des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2014 (Az. M 10 K0 14.2638 und M 10 E0 14.2639) werden aufgehoben.

II.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2014 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die isolierten Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers zu Unrecht verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Verwaltungsrechtsweg für das beabsichtigte Klage- und Antragsbegehren nicht gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss.

Eine Verweisung der vorliegenden Anträge auf Prozesskostenhilfe nach §§ 17 ff. GVG kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. hierzu VGH BW, B. v. 15.11.2004 - 12 S 2360/04 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 7; Zimmermann in Münchner Kommentar zur ZPO, Band 3, 4. Aufl. 2013, § 17a GVG Rn. 5; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor §§ 17-17b GVG Rn. 12). Hierfür besteht kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zuständige Gericht ließe sich mit der Regelung des § 17a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten (BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris).

Der Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird noch über die gestellten Prozesskostenhilfeanträge zu entscheiden haben. Eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ist allerdings im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtswegfrage nicht erkennbar.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.