Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Dez. 2016 - 7 B 769/16

published on 16/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Dez. 2016 - 7 B 769/16
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Gericht

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Gründe

1

Dem sinngemäßen Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im 3. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2016/2017 innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen,

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kann kein Erfolg beschieden werden.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.12.2014 - 3 M 527/14 -, juris).

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Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden.

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In Anwendung vorstehender Grundsätze hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn er begründet seinen vermeintlichen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester ausschließlich mit dem nach seiner Auffassung gegebenen unionsrechtswidrigen Vergabeverfahren. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.07.2012 (HZulG LSA) verstoße gegen das unionsrechtliche Freizügigkeitsgebot, weil deutsche Bewerber, die an ausländischen Hochschulen studieren, benachteiligt würden.

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Diese Argumentation ist vorliegend nicht geeignet, dem Antrag des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen.

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Zunächst begründet allein eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens noch nicht einen Anspruch auf vorläufige Zulassung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07.2015 - 3 M 109/15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.05.2011 - 9 S 599/11; OVG Sachsen, Beschl. v. 07.07.2015 - 2 B 19/15.NC; jeweils juris). Unabhängig von der Frage, ob die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände im Ergebnis zu überzeugen vermögen, lässt sein Antragsbegründungsvorbringen Ausführungen dazu vermissen, inwiefern die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens geeignet ist, ihm einen vorläufigen Studienplatz zu verschaffen. Ein Bewerber hat für den Erhalt eines vorläufigen Studienplatzes glaubhaft zu machen, dass er bei fehlerfreier Durchführung des Vergabeverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den begehrten Studienplatz erhalten hätte (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07.2015, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.05.2011, a. a. O.; OVG Sachsen, Beschl. v. 07.07.2015, a. a. O.). Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass jedenfalls keine überspannten Forderungen an diese Darlegungslast zu stellen sind. Ein solcher – den Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens genügender – Nachweis kann dem Antragsteller aber bereits aus zweierlei tatsächlichen Gründen nicht gelingen. Denn selbst dann, wenn die von dem Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nach § 9 HZulG LSA insbesondere unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten gehegten Bedenken zu überzeugen vermögen, verhilft dies seinem Antrag auf vorläufige Zulassung nicht zum Erfolg.

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Zwar liegt die in Aussicht gestellte Änderung des § 9 Abs. 2 Ziff. 3 HZulG LSA lediglich als Regierungsentwurf vor und kann daher noch keine Rechtswirksamkeit beanspruchen. Beabsichtigt ist die Herstellung der Europarechtskonformität des Studienplatzvergaberechts in Bezug auf die Zulassung Studierender für höhere Fachsemester durch folgende Regelung:

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§ 9 Abs. 2 Ziff. 3 HZulG LSA:

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(Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen erforderlich, so werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:)

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"an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechsler, Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher);"

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Allerdings hat die Antragsgegnerin die neue europarechtskonforme Bestimmung bereits für das akademische Jahr 2016/2017 angewandt, weil sie dazu durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung vom 25.05.2016 verpflichtet worden ist. Da der an der Universität Szeged (Ungarn) studierende Antragsteller daher mit inländischen Hochschulwechslern im Rahmen des Vergabeverfahrens gleich behandelt worden ist, lassen sich Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei der Vergabe der Studienplätze für das 3. Fachsemester und mithin Verstöße gegen Europarecht nicht feststellen.

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Darüber hinaus gelingt dem Antragsteller die Glaubhaftmachung des Anspruches auf Zulassung zu einem begehrten Studienplatz auch deshalb nicht, weil er im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Besetzung der zum Wintersemester 2016/2017 frei gewordenen und besetzten zehn Studienplätze nicht zum Zuge kommen konnte. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass die freien Plätze gemäß § 17 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.05.2008 (HVVO LSA) ausschließlich an Bewerber vergeben worden seien, welche bis dahin nur einen Teilstudienplatz in Deutschland gehabt hätten. Die Auswahl unter den zahlreichen Bewerbern mit Teilstudienplatz sei unter den 34 Bewerbern mit Regelstudienzeit unter Berücksichtigung ihrer erbrachten Leistungsnachweise erfolgt. Unter diesen Studierenden sei ein Ranking vorgenommen worden, bei Ranggleichheit habe die mittels Excel generierte Zufallszahl entschieden. Von den 12 zugelassenen Teilstudienplatzbewerbern mit den meisten Leistungsnachweisen und den höchsten Zufallszahlen hätten zehn den Studienplatz angenommen. Es sind also nur solche Bewerber zum Zuge gekommen, die bereits einen Teilstudienplatz innehatten und sich somit auf dem ersten Rang i. S. d. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 HZulG LSA befanden. Da bereits alle freien Plätze mit Studienbewerbern besetzt werden konnten, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 HZulG LSA erfüllten, waren weder Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für das erste Fachsemester endgültig zugelassen worden waren (Rang zwei), noch solche, welche – wie der Antragsteller – die Hochschule wechseln wollten (Rang drei), bei dem weiteren Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Eine nähere Aufklärung hinsichtlich der Verteilung der Studienplätze innerhalb der Gruppe der Teilzugelassenen erübrigt sich daher.

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Dem stehen auch keine etwaigen Bedenken gegen die bevorzugte Berücksichtigung von bereits teilzugelassenen Studienbewerbern entgegen. Sofern der Antragsteller diesbezüglich Zweifel hegt, teilt das Gericht diese nicht. Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei der Frage, ob Studierende mit bereits erhaltenem Teilstudienplatz im Rahmen des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen höherer Fachsemester zu Recht vorrangig berücksichtigt werden, um eine verfassungsrechtliche Materie handelt. Ein Verstoß gegen europäische Regelungen scheidet bereits deshalb aus, weil die maßgebliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 HZulG LSA nicht zwischen in- und ausländischen Studierenden unterscheidet. Denn nach ihr sind bei der Vergabe von Studienplätzen höherer Fachsemester erstrangig solche Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die in dem Studiengang eine Teilzulassung nach Art. 11 Abs. 3 des Staatsvertrages erhalten haben. Nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich ist, an welcher Universität der Bewerber einen Teilstudienplatz erhalten hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung lassen sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten und in Art. 3 Grundgesetz (GG) verankerten allgemeinen Gleichheitssatz vor. Dieser verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei dies für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen gilt. Damit ist jedoch nicht jegliche Differenzierung unzulässig. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Hinblick darauf, dass der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, zuvorderst eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen grundsätzlich einer strengen Bindung. In Anlegung dieses Maßstabes ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermögen. Die sich daraus ergebenden Grenzen des Gesetzgebers hinsichtlich seines Gestaltungsspielraumes sind umso enger, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, namentlich auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Zugang zur Berufsausbildung auswirken kann (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2009 - 3 M 392/09; BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a.; jeweils juris). Nichts desto trotz besteht die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die ihm Art. 3 Abs. 1 GG belässt, gerade darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Der an den Gleichheitssatz gebundene Gesetzgeber kann also grundsätzlich selbst diejenigen Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will. Er muss aber seine Auswahl sachgerecht treffen. Entscheidend ist, ob die Unterschiede in den zu regelnden Sachverhalten "für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise" so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müsste, wobei ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen ist. Diese endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um eine Regelung handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, sodass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, v. 16.06.1959 - 2 BvL 10/59, v. 13.06.1979 - 1 BvL 97/78, jeweils juris; Burghart in: Leibholz/Rinck, Kommentar zum GG, 70. Lieferung 01.2016, Art. 3, Rn. 59 f.).

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Daran gemessen ist die Regelung des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 HZulG LSA nicht zu beanstanden.

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Zwar wird die Gruppe von Bewerbern mit einem Teilstudienplatz gegenüber den übrigen Bewerbern ohne Teilstudienplatz anders, nämlich bevorzugt behandelt. Für diese Ungleichbehandlung besteht jedoch ein hinreichender Grund. Dieser ist darin zu erblicken, dass sich die anderen um einen Studienplatz im höheren Fachsemester bewerbenden Studierenden im Gegensatz zu den Teilstudienplatzinhabern bereits im Besitz eines Vollstudienplatzes befinden. Die Zulassung zum Studium ist bei Teilstudienplätzen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt, ohne dass die Fortsetzung des Studiums im klinischen Abschnitt gewährleistet ist. Die Studierenden, die einen solchen Teilstudienplatz erhalten und angenommen haben, müssen sich daher weiterhin für einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin bewerben, um eine unbeschränkte Zulassung zu erreichen. Demgegenüber studieren die anderen Bewerber bereits an anderen inländischen oder ausländischen Universitäten mit einem Vollstudienplatz. Ziel ihrer Bewerbungen ist ein Studienortwechsel. Ihnen ist daher in jedem Fall die Möglichkeit gegeben, ihr Studium an der bisher besuchten Universität fortzusetzen, wohingegen die Teilstudienplatzinhaber nach Absolvieren des vorklinischen Studienabschnittes ohne einen Vollstudienplatz nicht weiter studieren können. Diesen das Fortführen ihres Studiums durch eine vorrangige Berücksichtigung bei der Vergabe von Studienplätzen höherer Fachsemester zu erleichtern stellt in jedem Fall einen einleuchtenden und sachlich vertretbaren Grund dar, sodass von einer evidenten Unsachlichkeit der getroffenen Regelung nicht auszugehen und ein Verfassungsverstoß nicht festzustellen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 EUR für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 30/12/2014 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet. 2 Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.