Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Dez. 2016 - 7 B 769/16

bei uns veröffentlicht am16.12.2016

Gründe

1

Dem sinngemäßen Antrag,

2

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im 3. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2016/2017 innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen,

3

kann kein Erfolg beschieden werden.

4

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

5

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.12.2014 - 3 M 527/14 -, juris).

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Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden.

7

In Anwendung vorstehender Grundsätze hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn er begründet seinen vermeintlichen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester ausschließlich mit dem nach seiner Auffassung gegebenen unionsrechtswidrigen Vergabeverfahren. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.07.2012 (HZulG LSA) verstoße gegen das unionsrechtliche Freizügigkeitsgebot, weil deutsche Bewerber, die an ausländischen Hochschulen studieren, benachteiligt würden.

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Diese Argumentation ist vorliegend nicht geeignet, dem Antrag des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen.

9

Zunächst begründet allein eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens noch nicht einen Anspruch auf vorläufige Zulassung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07.2015 - 3 M 109/15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.05.2011 - 9 S 599/11; OVG Sachsen, Beschl. v. 07.07.2015 - 2 B 19/15.NC; jeweils juris). Unabhängig von der Frage, ob die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände im Ergebnis zu überzeugen vermögen, lässt sein Antragsbegründungsvorbringen Ausführungen dazu vermissen, inwiefern die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens geeignet ist, ihm einen vorläufigen Studienplatz zu verschaffen. Ein Bewerber hat für den Erhalt eines vorläufigen Studienplatzes glaubhaft zu machen, dass er bei fehlerfreier Durchführung des Vergabeverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den begehrten Studienplatz erhalten hätte (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07.2015, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.05.2011, a. a. O.; OVG Sachsen, Beschl. v. 07.07.2015, a. a. O.). Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass jedenfalls keine überspannten Forderungen an diese Darlegungslast zu stellen sind. Ein solcher – den Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens genügender – Nachweis kann dem Antragsteller aber bereits aus zweierlei tatsächlichen Gründen nicht gelingen. Denn selbst dann, wenn die von dem Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nach § 9 HZulG LSA insbesondere unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten gehegten Bedenken zu überzeugen vermögen, verhilft dies seinem Antrag auf vorläufige Zulassung nicht zum Erfolg.

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Zwar liegt die in Aussicht gestellte Änderung des § 9 Abs. 2 Ziff. 3 HZulG LSA lediglich als Regierungsentwurf vor und kann daher noch keine Rechtswirksamkeit beanspruchen. Beabsichtigt ist die Herstellung der Europarechtskonformität des Studienplatzvergaberechts in Bezug auf die Zulassung Studierender für höhere Fachsemester durch folgende Regelung:

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§ 9 Abs. 2 Ziff. 3 HZulG LSA:

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(Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen erforderlich, so werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:)

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"an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechsler, Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher);"

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Allerdings hat die Antragsgegnerin die neue europarechtskonforme Bestimmung bereits für das akademische Jahr 2016/2017 angewandt, weil sie dazu durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung vom 25.05.2016 verpflichtet worden ist. Da der an der Universität Szeged (Ungarn) studierende Antragsteller daher mit inländischen Hochschulwechslern im Rahmen des Vergabeverfahrens gleich behandelt worden ist, lassen sich Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei der Vergabe der Studienplätze für das 3. Fachsemester und mithin Verstöße gegen Europarecht nicht feststellen.

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Darüber hinaus gelingt dem Antragsteller die Glaubhaftmachung des Anspruches auf Zulassung zu einem begehrten Studienplatz auch deshalb nicht, weil er im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Besetzung der zum Wintersemester 2016/2017 frei gewordenen und besetzten zehn Studienplätze nicht zum Zuge kommen konnte. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass die freien Plätze gemäß § 17 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.05.2008 (HVVO LSA) ausschließlich an Bewerber vergeben worden seien, welche bis dahin nur einen Teilstudienplatz in Deutschland gehabt hätten. Die Auswahl unter den zahlreichen Bewerbern mit Teilstudienplatz sei unter den 34 Bewerbern mit Regelstudienzeit unter Berücksichtigung ihrer erbrachten Leistungsnachweise erfolgt. Unter diesen Studierenden sei ein Ranking vorgenommen worden, bei Ranggleichheit habe die mittels Excel generierte Zufallszahl entschieden. Von den 12 zugelassenen Teilstudienplatzbewerbern mit den meisten Leistungsnachweisen und den höchsten Zufallszahlen hätten zehn den Studienplatz angenommen. Es sind also nur solche Bewerber zum Zuge gekommen, die bereits einen Teilstudienplatz innehatten und sich somit auf dem ersten Rang i. S. d. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 HZulG LSA befanden. Da bereits alle freien Plätze mit Studienbewerbern besetzt werden konnten, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 HZulG LSA erfüllten, waren weder Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für das erste Fachsemester endgültig zugelassen worden waren (Rang zwei), noch solche, welche – wie der Antragsteller – die Hochschule wechseln wollten (Rang drei), bei dem weiteren Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Eine nähere Aufklärung hinsichtlich der Verteilung der Studienplätze innerhalb der Gruppe der Teilzugelassenen erübrigt sich daher.

16

Dem stehen auch keine etwaigen Bedenken gegen die bevorzugte Berücksichtigung von bereits teilzugelassenen Studienbewerbern entgegen. Sofern der Antragsteller diesbezüglich Zweifel hegt, teilt das Gericht diese nicht. Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei der Frage, ob Studierende mit bereits erhaltenem Teilstudienplatz im Rahmen des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen höherer Fachsemester zu Recht vorrangig berücksichtigt werden, um eine verfassungsrechtliche Materie handelt. Ein Verstoß gegen europäische Regelungen scheidet bereits deshalb aus, weil die maßgebliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 HZulG LSA nicht zwischen in- und ausländischen Studierenden unterscheidet. Denn nach ihr sind bei der Vergabe von Studienplätzen höherer Fachsemester erstrangig solche Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die in dem Studiengang eine Teilzulassung nach Art. 11 Abs. 3 des Staatsvertrages erhalten haben. Nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich ist, an welcher Universität der Bewerber einen Teilstudienplatz erhalten hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung lassen sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten und in Art. 3 Grundgesetz (GG) verankerten allgemeinen Gleichheitssatz vor. Dieser verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei dies für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen gilt. Damit ist jedoch nicht jegliche Differenzierung unzulässig. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Hinblick darauf, dass der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, zuvorderst eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen grundsätzlich einer strengen Bindung. In Anlegung dieses Maßstabes ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermögen. Die sich daraus ergebenden Grenzen des Gesetzgebers hinsichtlich seines Gestaltungsspielraumes sind umso enger, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, namentlich auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Zugang zur Berufsausbildung auswirken kann (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2009 - 3 M 392/09; BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a.; jeweils juris). Nichts desto trotz besteht die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die ihm Art. 3 Abs. 1 GG belässt, gerade darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Der an den Gleichheitssatz gebundene Gesetzgeber kann also grundsätzlich selbst diejenigen Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will. Er muss aber seine Auswahl sachgerecht treffen. Entscheidend ist, ob die Unterschiede in den zu regelnden Sachverhalten "für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise" so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müsste, wobei ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen ist. Diese endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um eine Regelung handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, sodass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, v. 16.06.1959 - 2 BvL 10/59, v. 13.06.1979 - 1 BvL 97/78, jeweils juris; Burghart in: Leibholz/Rinck, Kommentar zum GG, 70. Lieferung 01.2016, Art. 3, Rn. 59 f.).

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Daran gemessen ist die Regelung des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 HZulG LSA nicht zu beanstanden.

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Zwar wird die Gruppe von Bewerbern mit einem Teilstudienplatz gegenüber den übrigen Bewerbern ohne Teilstudienplatz anders, nämlich bevorzugt behandelt. Für diese Ungleichbehandlung besteht jedoch ein hinreichender Grund. Dieser ist darin zu erblicken, dass sich die anderen um einen Studienplatz im höheren Fachsemester bewerbenden Studierenden im Gegensatz zu den Teilstudienplatzinhabern bereits im Besitz eines Vollstudienplatzes befinden. Die Zulassung zum Studium ist bei Teilstudienplätzen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt, ohne dass die Fortsetzung des Studiums im klinischen Abschnitt gewährleistet ist. Die Studierenden, die einen solchen Teilstudienplatz erhalten und angenommen haben, müssen sich daher weiterhin für einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin bewerben, um eine unbeschränkte Zulassung zu erreichen. Demgegenüber studieren die anderen Bewerber bereits an anderen inländischen oder ausländischen Universitäten mit einem Vollstudienplatz. Ziel ihrer Bewerbungen ist ein Studienortwechsel. Ihnen ist daher in jedem Fall die Möglichkeit gegeben, ihr Studium an der bisher besuchten Universität fortzusetzen, wohingegen die Teilstudienplatzinhaber nach Absolvieren des vorklinischen Studienabschnittes ohne einen Vollstudienplatz nicht weiter studieren können. Diesen das Fortführen ihres Studiums durch eine vorrangige Berücksichtigung bei der Vergabe von Studienplätzen höherer Fachsemester zu erleichtern stellt in jedem Fall einen einleuchtenden und sachlich vertretbaren Grund dar, sodass von einer evidenten Unsachlichkeit der getroffenen Regelung nicht auszugehen und ein Verfassungsverstoß nicht festzustellen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 EUR für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Dez. 2014 - 3 M 527/14

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet. 2 Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet.

2

Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 A 285/14 HAL eine vorläufige Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst mindestens im Umfang der mit Ablauf des 31. Dezember 2014 auslaufenden Genehmigung für den vom Antragsgegner als „Los 2“ bezeichneten Teilrettungsdienst zu erteilen. Da die Laufzeiten der Konzessionen nach dem Rettungsdienstgesetz gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA zu beschränken sind (regelmäßig auf sechs bis neun Jahre, vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 73), ist bei üblicher Dauer eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen nicht auszuschließen, dass die begehrte „vorläufige“ Genehmigung zumindest für eine erhebliche, ggf. sogar für die überwiegende Dauer eines Konzessionszeitraumes Geltung beanspruchen wird. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 191 m. w. N.).

3

Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Konzession nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt soweit reduziert ist, dass in einem Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Konzession an die Antragstellerin in Betracht kommt.

4

Die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer knüpft an die Erteilung einer Konzession (Genehmigung) nach Maßgabe des § 12 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (RettDG LSA, GVBl. LSA S. 624, zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.06.2014, GVBl. LSA S. 288) an. Wie auch der Wortlaut des § 12 Abs. 3 RettDG LSA belegt, hat der Gesetzgeber die Erbringung von Rettungsdienstleistungen - zumindest - von der vorherigen Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht und hat damit einem Leistungserbringer nicht unabhängig von einer zumindest vollziehbaren Genehmigung einen gesetzlichen Anspruch vermitteln wollen. Anders als dies etwa im Personenbeförderungsrecht abweichend von Grundsatz des § 15 Abs. 4 PBefG in § 20 PBefG geregelt ist, hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung von vorläufigen Erlaubnissen oder Genehmigungen normiert. Im Hinblick auf die den Behörden bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien i. S. d. § 13 Abs. 1 RettDG LSA eingeräumten Beurteilungsspielräume und das Ermessen bei der Auswahlentscheidung vermittelt zudem § 13 Abs. 1 RettDG LSA regelmäßig nur einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens (vgl. zur bisherigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Urt. v. 22.02.2012 - 3 L 259/10 -, juris m. w. N.).

5

Gemäß § 13 Abs. 1 RettDG LSA hat der Konzessionserteilung ein transparentes, faires und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren voranzugehen. Die objektiven Auswahlkriterien, anhand deren die Bewerbungen gewertet werden sollen, sind zu bestimmen, um die Bewerbung mit dem besten Leistungs-Kosten-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Gegenstand der Konzession ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Konzessionsgegenstandes, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Leistungs-Kosten-Verhältnis für jede Bewerbung zu bestimmen. Grundgedanke der Konzessionierung ist, dass an das Ende des Verfahrens keine Vereinbarung über einen bestimmten Preis tritt, sondern dem Konzessionär das Recht eingeräumt wird, für seine Leistung bei Dritten ein Entgelt zu erheben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 69). Auf Grundlage der Konzepte ist die Wirtschaftlichkeit zu beurteilen. Dem Bewerber mit dem Konzept, dass nach den zuvor bekanntgemachten Parametern in Relation zwischen angebotener Leistung und kalkulierten Kosten den wirtschaftlichsten Wert ergibt, ist gemäß § 13 Abs. 5 RettDG LSA die ausgeschriebene Konzession zu erteilen. Bei der Bewertung der Leistung muss gerade im Rettungsdienst die Qualität eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Sie ist eine der zu berücksichtigenden Umstände bei der Bewertung der Bewerbung. Zu ihrer Bewertung sind objektive Kriterien heranzuziehen Da im Rahmen der Konzessionierung lediglich das Recht vermittelt wird, bei einem Dritten die Leistung wirtschaftlich zu verwerten, wird kein Zuschlag auf einen bestimmten Preis erteilt. Es ist lediglich eine Wirtschaftlichkeitsbewertung des Konzeptes, zu dessen Bestandteil eine Kostenkalkulation gehört, vorzunehmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 72).

6

Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2014 damit begründet, dass der Beigeladene gemäß den Verfahrensbedingungen unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt habe. Bei der Bewertung nach Punkten habe der Beigeladene einen Vorsprung von 20,43 Punkten gegenüber der Antragstellerin gehabt. Der Abstand beruhe auf den deutlich geringeren Kosten, die der Beigeladene kalkuliert habe. Da nach Auffassung des Antragsgegners nur geringere Unterschiede bei dem Kriterium Qualität festzustellen gewesen seien, habe der Kostenvorteil des Antrages des Beigeladenen nicht kompensiert werden können. Es sei zudem entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend, dass eine Bewertung ausschließlich nach Kosten maßgeblich gewesen sei. Vielmehr seien die Anträge sowohl nach ihrer Qualität als auch nach ihren Kosten gemäß den Verfahrensbedingungen bewertet worden. Mit der vorab festgelegten Gewichtung für die Auswahl des wirtschaftlichsten Antrages mit 50 % Kosten und 50 % Qualität sei den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 RettDG LSA Rechnung getragen worden.

7

Soweit die Antragstellerin zunächst einwendet, dass es sich bei der Antragstellerin - anders als bei dem Beigeladenen - um eine „Bestandsbewerberin“ handele, die einen Schutz für die bereits geschaffene wirtschaftliche Existenzgrundlage in Gestalt eines eingerichteten und bislang ausgeübten Betriebes für die Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Bereich des „Loses 2“ genieße, berücksichtigt sie nicht, dass das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ein solches „Altunternehmerprivileg“ nicht kennt, sondern vielmehr nunmehr ausdrücklich einen diskriminierungsfreien Wettbewerb aller potentiellen Bewerber postuliert (vgl. zu einer vorgehenden Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2000 - 1 M 316/00 -, juris). Zwar handelt es sich bei der zuverlässigen bzw. unzuverlässigen Leistungserbringung im Rettungsdienst in der Vergangenheit um einen Umstand, welcher sowohl bei der Bestimmung der Auswahlkriterien als auch bei der konkreten Auswahlentscheidung eine Rolle spielen kann (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 71). Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz - anders als etwa in § 13 Abs. 3 PBefG - auf eine gesetzliche Privilegierung der (zuverlässigen) Tätigkeit des bisherigen Genehmigungsinhabers im Sinne einer Bestandsschutzregelung verzichtet (zur Bedeutung des § 13 Abs. 3 PBefG bei einem im Vergleich zum Neubewerber schlechteren Angebot des Altunternehmers: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, juris).

8

Der Senat kann bei der nur gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht feststellen, ob die von der Antragstellerin sowohl gegen das Auswahlverfahren, insbesondere gegen die vorab festgelegte Gewichtung der Kriterien Qualität und Kosten, als auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erhobenen Einwände dazu führen, dass in einem Hauptsacheverfahren Spruchreife i. S. d. § 113 Abs. 5 VwGO herzustellen wäre, welche dann den zwingenden Schluss zuließe, dass sich das Auswahlermessen des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert hat.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen die Gesetzesmaterialien keinen Schluss zu, in welchem prozentualen Umfang der Faktor Wirtschaftlichkeit bzw. Kosten bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien von der Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden kann. In der Gesetzesbegründung zu § 3 des Rettungsdienstgesetzes heißt es zur Ausgestaltung der Gesetzessystematik: „Absatz 2 (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des bisherigen RettDG LSA) verpflichtet alle Beteiligten des Rettungsdienstes den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Zur Wirtschaftlichkeit im Sinne des Absatzes zählt es selbstredend auch, den Grundsätzen der Sparsamkeit, wie sie in den jeweiligen Haushaltsvorschriften niedergelegt sind, bei Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass fiskalische Aspekte, wie etwa das Interesse an einem kostengünstigen Rettungsdienst und an niedrigen Gebühren, keine Unterschreitung des gesetzlich geforderten Maßes an schneller und effektiver Hilfe in Notfällen rechtfertigen können (vgl. Iwers LKV 2005, 50 (51) m. w. N.). Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es zunächst die Versorgung in Absatz 1 regelt und im folgenden Absatz 2 die Normierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit vornimmt.“ Hieraus lässt sich allenfalls ableiten, dass fiskalischen Interessen kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden darf. Dass eine Gewichtung der Wirtschaftlichkeit mit 50 % im Rahmen der Auswahlkriterien diesem gesetzgeberischen Anliegen entgegensteht, ist jedenfalls nicht zwingend. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass das Kriterium „Kosten“ zwingend nur nachrangig zu berücksichtigen sei, auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2012 (8 B 484/12, juris) beruft, würdigt sie nicht näher den Umstand, dass zwar auch das Hessische Rettungsdienstgesetz vom 16. Dezember 2010 (HRDG) ein sog. Konzessionsmodell vorsieht, die Regelungen in den §§ 1 Satz 2, 5 HRDG, welche sich (generell) mit der wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes befassen, jedoch bereits dem Wortlaut nach nicht mit den Regelungen der §§ 3, 13 Abs. 5 RettDG LSA vergleichbar sind.

10

Hinzu kommt, dass in dem Fall, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren eine rechtsfehlerhafte Bestimmung und Gewichtung der vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien festgestellt werden sollte, auch die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens (eventuell mit einem teilweise neuen Bewerberfeld und neu zu gestaltenden Angeboten) in Betracht kommt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Situation bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, a. a. O.). Für diesen Fall ist nach derzeitigem Stand nicht erkennbar, dass der Antragstellerin in einem solchen neuen Auswahlverfahren mit zumindest weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die begehrte Genehmigung zu erteilen sein würde.

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Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Ermessensfehler der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen lässt sich bei der nur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob insbesondere der Vorwurf der Antragstellerin, dass der Beigeladene ein „Dumpingangebot“ abgegeben habe, und der Vortrag des Antragsgegners, dass die Kalkulation der Antragstellerin mängelbehaftet sei, zutreffend sind und - die Rechtmäßigkeit der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien unterstellt - welche Auswirkungen die Feststellung dieser Fehler auf die Punktebewertung hätte und ob dann bei einer eventuellen Neubewertung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorsprung des Angebotes der Antragstellerin gegenüber dem Angebot des Beigeladenen gegeben wäre.

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Besteht danach keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht aus anderen Erwägungen gerechtfertigt.

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Soweit die Antragstellerin auf einen drohenden Verlust von Arbeitsplätzen hinweist, hat der Beigeladene im Rahmen der Antragserwiderung vom 22. Dezember 2014 erklärt, dass er bereit sei, das derzeit bei der Antragstellerin in den Rettungswachen Bad Dürrenberg und Günthersdorf beschäftigte Personal zu übernehmen, und hat hierzu auch bereits die Entwürfe für einen Dienstplan der zu übernehmenden Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2015 vorgelegt.

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Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tragend darauf abstellt, dass viel dafür spreche, dass die Antragstellerin bei einer Ablehnung ihres Antrages von Insolvenz bedroht wäre, ist dies von der Antragstellerin auch mit der Beschwerdeerwiderung vom 30. Dezember 2014 nicht glaubhaft gemacht worden. Die Genehmigung für das sog. „Los 2“ umfasst den Betrieb von zwei Rettungstransportwagen und eines Ersatzrettungstransportwagens. In dem Geltungsbereich des „Loses 2“ waren für die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2014 18,66 Vollzeitkräfte tätig. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und dem eigenen Internetauftritt der Antragstellerin betreibt die Antragstellerin außer den hier in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen noch in der Stadt B. und im nördlichen Saalekreis u. a. die Notfallrettung sowie den qualifizierten und nicht qualifizierten Krankentransport. Sie betreibt an sieben Standorten Rettungswachen mit unter anderem 15 Rettungstransportwagen und fünf Krankentransportwagen. Nach eigener Darstellung beschäftigt die Antragstellerin derzeit 82 Mitarbeiter. Nach der vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters der Antragstellerin vom 16. Juli 2014 beträgt der Anteil des Umsatzes am Gesamtumsatz hinsichtlich des hier nur streitgegenständlichen Bereiches Saalekreis 31 %, während der Anteil hinsichtlich des Bereiches B-Stadt 45 % und die Einsatzleistungen hinsichtlich des Krankentransportes D-Stadt 24 % vom Gesamtumsatz betragen. Insoweit ist nach den vorgelegten Unterlagen zwar plausibel, dass die Antragstellerin im Falle der Nichterteilung der begehrten Genehmigung unter Umständen gewisse Umsatzeinbußen zu erwarten hätte. Eine drohende Insolvenz ist damit aber nicht dargelegt. Im Übrigen hat auch der Beigeladene mit der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt, dass er im Hinblick auf die ihm erteilte Genehmigung und zur Sicherung des Betriebes des Rettungsdienstes im Bereich des Loses 2 ab dem 1. Januar 2015 Investitionen getätigt hat. Aus welchen Gründen diese (nicht abgeschriebenen) Investitionen des Beigeladenen ein evident geringeres Gewicht als das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung ihrer in der Regel bereits vor einigen Jahren angeschafften Betriebsmittel für den Bereich des Loses 2 haben, ist für den Senat nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.