Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Aug. 2016 - 7 B 378/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0816.7B378.16.0A
bei uns veröffentlicht am16.08.2016

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die vorläufige Versetzung des am 03.02.1999 geborenen Antragstellers zu 3. in die Qualifikationsphase, mithin in die nächsthöhere Klassenstufe 11.

2

Dieser besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (10. Klasse) bei dem Antragsgegner. Das Jahreszeugnis des Antragstellers zu 3. vom 24.06.2016 weist im Kernfach Mathematik die Note "5" aus. Das Kernfach Deutsch schloss er mit der Note "3" ab. Die Noten der weiteren Pflicht- und Wahlpflichtfächer sind besser als "5". Laut Versetzungsvermerk wurde der Antragsteller zu 3. nicht versetzt. Der Nichtversetzungsbeschluss geht auf eine Entscheidung der Klassen- bzw. Versetzungskonferenz vom 15.06.2016 zurück.

3

Mit Schreiben vom 28.06.2016 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Nichtversetzung des Antragstellers zu 3. in die gymnasiale Oberstufe ein.

4

Nach entsprechender Mandatierung am 08.08.2016 wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 09.08.2016 erneut Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Versetzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 03.12.2013 (Oberstufenverordnung) zustehe. Denn die Klassenkonferenz gehe rechtsirrig davon aus, dass ihr hinsichtlich der Frage der Versetzung trotz möglichen Notenausgleichs ein pädagogisches Ermessen eingeräumt sei. Derartiges lasse sich nach grammatikalischer Auslegung nicht entnehmen. Das Wort "kann" beziehe sich auf "diese" und meine mithin die mangelhafte Leistung. Das Subjekt "Klassenkonferenz" werde hingegen nicht angesprochen. Auch das Wort "Beschluss" finde keine Erwähnung. Der Verordnungsgeber der Oberstufenverordnung regele demnach einen Fall der gebundenen Entscheidung, sodass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend die Versetzung als Rechtsfolge eintrete. Ein Ermessen bzw. ein förmlicher Beschluss der Klassenkonferenz über diese Versetzungsfälle sei nicht vorgesehen. Darüber hinaus habe die Klassenkonferenz ohnehin ihren Ermessensspielraum überschritten, soweit sie den Notenausgleich in Mathematik durch die Note im Fach Deutsch abgelehnt habe. Jedenfalls liege ein Ermessensfehl- bzw. Nichtgebrauch der Klassenkonferenz vor, wenn es in der Begründung zur Ablehnung des Notenausgleichs heiße, dass der Antragsteller zu 3. in etwas mehr als der Hälfte der Klausuren schlechter als ausreichend abgeschlossen habe. Dieser Umstand sei sachfremd, denn nach Ziffer 4.1.9 des Runderlasses über die Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsganges der Sekundarstufen I und II (RdErl. des MK v. 26.06.2012 - 2-83200) gelte je nach Beschluss der Fachkonferenz eine besondere Gesamtgewichtung für Klassenarbeitsnoten, die einem Anteil von mindestens 25 v. H. und höchstens 40 v. H. entspreche. Insofern sei die erhöhte Bedeutung der Klassenarbeit bereits bei der jeweiligen Bildung der jeweiligen Fachnoten eingeflossen. Eine Doppelberücksichtigung der erhöhten Bedeutung von Klassenarbeiten im Rahmen der Versetzungsentscheidung sei daher unzulässig. Sie würde andere Noten als Klassenarbeitsnoten faktisch entwerten. Die Klassenkonferenz habe zudem nicht erwogen, welche Auswirkungen eine Nichtversetzung in pädagogischer Hinsicht für den Antragsteller zu 3. haben würde.

5

Am 08.08.2016 wurde der Widerspruch der Antragsteller auf einer Klassenkonferenz beraten. Die Lehrkräfte beschlossen, an ihrer Versetzungsentscheidung "nicht versetzt" festzuhalten.

6

Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurden die Antragsteller durch den Antragsgegner über die Widerspruchsentscheidung informiert.

7

Am 09.08.2016 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene an und verweisen darüber hinaus auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 06.09.2011 zum Aktenzeichen 6 B 176/11 HAL.

8

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

9

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. vorläufig bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache im Schuljahr 2016/2017 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (11. Klasse) zu versetzen,

10

hilfsweise,

11

den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

12

Der Antragsgegner stellte keinen Antrag und äußerte sich nicht.

13

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von dem Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

14

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und auch in der Sache begründet.

15

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und die Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.12.2014 - 3 M 527/14 -, juris).

16

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden.

17

In Anlegung dieser Maßstäbe ist die begehrte einstweilige Anordnung - die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Versetzung des Antragstellers zu 3. in die Qualifikationsphase - zu erlassen.

18

Der Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass das Schuljahr 2016/2017 bereits begonnen hat, sodass hinsichtlich der Entscheidung, ob der Antragsteller zu 3. die 10. oder 11. Klasse zu besuchen hat, nicht auf den Abschluss des Klageverfahrens gewartet werden kann, ohne dass dies dem Antragsteller zu 3. unmittelbar zum Nachteil - die zu Unrecht erfolgte Wiederholung der 10. Klasse - gereichen würde.

19

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergibt sich, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Versetzung des Antragstellers zu 3. in die Qualifikationsphase zusteht.

20

Gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) vom 03.12.2013 sind Grundlage für die Versetzung die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches gemäß Anlage 1 der Oberstufenverordnung. Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die beiden Pflichtfremdsprachen. In die Qualifikationsphase werden Schülerinnen und Schüler versetzt, die in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches zumindest ausreichende Leistungen nachweisen. Soweit in nur einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt, kann diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden, wobei dieser Ausgleich in einem Kernfach nur durch ein anderes Kernfach erfolgen kann, § 11 Abs. 2 Oberstufenverordnung.

21

Der Antragsteller zu 3. erfüllt die aufgezeigten Versetzungsvoraussetzungen. Ausweislich seines Zeugnisses vom 24.06.2016 erbrachte der Antragsteller zu 3. im Schuljahr 2015/2016 (10. Klasse) befriedigende Leistungen im Fach Deutsch (Note 3), ausreichende Leistungen in den Pflichtfremdsprachen (Note 4) und mangelhafte Leistungen im Fach Mathematik (Note 5). Die übrigen Fächer schloss er mit ausreichenden oder besseren Bewertungen ab. Eine mangelhafte Leistung liegt daher in nur einem Fach vor. Diese kann durch die befriedigende Leistung in Deutsch ausgeglichen werden, weil es sich sowohl bei Mathematik als auch Deutsch um sogenannte Kernfächer handelt.

22

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners steht die Gewährung des Notenausgleiches nicht im Ermessen der Klassenkonferenz. Eine solche Ermächtigung lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass sich anhand des Wortlautes des § 11 Abs. 2 S. 2 Oberstufenverordnung ergibt, dass eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werdenkann. Zwar bedeuten sogenannte "Kann-Vorschriften" in der Regel, dass der Behörde auf Seiten der Rechtsfolge ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. In manchen Rechtsvorschriften soll mit dem Wort "kann" jedoch lediglich eine Zuständigkeit bzw. Befugnis der Behörde, eine im Gesetz für diesen Fall vorgesehene bestimmte Entscheidung zu treffen, zu der sie dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch zugleich verpflichtet ist, aufzeigen. Es handelt sich dann um ein sogenanntes "Ermächtigungs-Kann", nicht um die Einräumung eines Handlungsspielraumes (BVerwG, Urt. v. 07.02.1974 - III C 115.71 -, juris; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 63). In diesem Sinne ist auch die vorliegend streitentscheidende Norm des § 11 Abs. 2 S. 2 Oberstufenverordnung zu verstehen. Es handelt sich mithin um eine Befugnisnorm, welche der Klassenkonferenz entsprechend § 28 Abs. 3 S. 3 Ziff. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 die Befugnis im Sinne einer Verpflichtung einräumt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 1, 2 und 3 Oberstufenverordnung einen Notenausgleich festzustellen und die Versetzung auszusprechen. Ungeachtet dessen, dass eine dahingehende ausdrückliche Regelung nicht existiert, bedarf es einer durch Abstimmung herbeizuführenden vorherigen Zustimmung der Klassenkonferenz nicht. Auch wenn es grundsätzlich zur Aufgabe der Konferenzen gehört, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu gestalten sowie zu koordinieren und dabei auch das Gesamtverhalten der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen (§§ 27 und 28 SchulG LSA), so ist diese nicht berechtigt, abzustimmen, ob ein Notenausgleich bzw. eine Versetzungsentscheidung im konkreten Einzelfall mit Blick der der Klassenkonferenz angehörenden Lehrer auf die im Laufe des Schuljahres durch den jeweiligen Schüler erbrachten Leistungen sinnvoll erscheint. Denn die Regelung der Oberstufenverordnung, dass bei lediglich einer mangelhaften Leistung ein Ausgleich und daran anschließend eine Versetzung zuzulassen ist, ist bereits Ausdruck einer gefundenen Abwägungsentscheidung. Denn natürlich stellt sich die Frage, beim Vorliegen welcher in der Einführungsphase erbrachten Leistungen prognostisch noch von einer Bewältigung der Anforderungen der Qualifikationsphase durch den Schüler ausgegangen werden kann. Mit Einführung der Regelung des § 11 Abs. 2 Oberstufenverordnung hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass jedenfalls das Vorliegen einer mangelhaften Leistung nicht zur Annahme fehlenden Leistungsvermögens berechtigt, sofern ein Notenausgleich stattfinden kann. Dies beruht auf der Überzeugung des Bildungsministeriums, vormals Kultusministeriums, dass die Jahrgangswiederholung aller Fächer oft weniger produktiv sei und es mehr Gewinn bringe, wo immer es möglich sei, eine Versetzung vorzunehmen und das Augenmerk auf den Abbau der tatsächlichen fachkonkreten Defizite zu lenken. So würden die Chancen der Schülerinnen und Schüler auf einen guten Schulabschluss erhöht (Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 002/10 vom 14.01.2010 betreffend die Versetzungsverordnung, veröffentlicht unter http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/mk/2010/002_2010_9ce337494fd2fe721abf4c86b92f6050.htm). In diese Entscheidung des Verordnungsgebers einzugreifen ist der Klassenkonferenz verwehrt, zumal die ihr angehörenden Lehrer ihrer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Meinung bereits bei der Bewertung der einzelnen schulischen Leistungen Ausdruck verliehen haben.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 38.5 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Versetzung betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 Euro für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Versetzung in die Qualifikationsphase ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Dez. 2014 - 3 M 527/14

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet. 2 Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet.

2

Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 A 285/14 HAL eine vorläufige Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst mindestens im Umfang der mit Ablauf des 31. Dezember 2014 auslaufenden Genehmigung für den vom Antragsgegner als „Los 2“ bezeichneten Teilrettungsdienst zu erteilen. Da die Laufzeiten der Konzessionen nach dem Rettungsdienstgesetz gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA zu beschränken sind (regelmäßig auf sechs bis neun Jahre, vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 73), ist bei üblicher Dauer eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen nicht auszuschließen, dass die begehrte „vorläufige“ Genehmigung zumindest für eine erhebliche, ggf. sogar für die überwiegende Dauer eines Konzessionszeitraumes Geltung beanspruchen wird. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 191 m. w. N.).

3

Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Konzession nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt soweit reduziert ist, dass in einem Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Konzession an die Antragstellerin in Betracht kommt.

4

Die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer knüpft an die Erteilung einer Konzession (Genehmigung) nach Maßgabe des § 12 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (RettDG LSA, GVBl. LSA S. 624, zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.06.2014, GVBl. LSA S. 288) an. Wie auch der Wortlaut des § 12 Abs. 3 RettDG LSA belegt, hat der Gesetzgeber die Erbringung von Rettungsdienstleistungen - zumindest - von der vorherigen Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht und hat damit einem Leistungserbringer nicht unabhängig von einer zumindest vollziehbaren Genehmigung einen gesetzlichen Anspruch vermitteln wollen. Anders als dies etwa im Personenbeförderungsrecht abweichend von Grundsatz des § 15 Abs. 4 PBefG in § 20 PBefG geregelt ist, hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung von vorläufigen Erlaubnissen oder Genehmigungen normiert. Im Hinblick auf die den Behörden bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien i. S. d. § 13 Abs. 1 RettDG LSA eingeräumten Beurteilungsspielräume und das Ermessen bei der Auswahlentscheidung vermittelt zudem § 13 Abs. 1 RettDG LSA regelmäßig nur einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens (vgl. zur bisherigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Urt. v. 22.02.2012 - 3 L 259/10 -, juris m. w. N.).

5

Gemäß § 13 Abs. 1 RettDG LSA hat der Konzessionserteilung ein transparentes, faires und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren voranzugehen. Die objektiven Auswahlkriterien, anhand deren die Bewerbungen gewertet werden sollen, sind zu bestimmen, um die Bewerbung mit dem besten Leistungs-Kosten-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Gegenstand der Konzession ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Konzessionsgegenstandes, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Leistungs-Kosten-Verhältnis für jede Bewerbung zu bestimmen. Grundgedanke der Konzessionierung ist, dass an das Ende des Verfahrens keine Vereinbarung über einen bestimmten Preis tritt, sondern dem Konzessionär das Recht eingeräumt wird, für seine Leistung bei Dritten ein Entgelt zu erheben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 69). Auf Grundlage der Konzepte ist die Wirtschaftlichkeit zu beurteilen. Dem Bewerber mit dem Konzept, dass nach den zuvor bekanntgemachten Parametern in Relation zwischen angebotener Leistung und kalkulierten Kosten den wirtschaftlichsten Wert ergibt, ist gemäß § 13 Abs. 5 RettDG LSA die ausgeschriebene Konzession zu erteilen. Bei der Bewertung der Leistung muss gerade im Rettungsdienst die Qualität eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Sie ist eine der zu berücksichtigenden Umstände bei der Bewertung der Bewerbung. Zu ihrer Bewertung sind objektive Kriterien heranzuziehen Da im Rahmen der Konzessionierung lediglich das Recht vermittelt wird, bei einem Dritten die Leistung wirtschaftlich zu verwerten, wird kein Zuschlag auf einen bestimmten Preis erteilt. Es ist lediglich eine Wirtschaftlichkeitsbewertung des Konzeptes, zu dessen Bestandteil eine Kostenkalkulation gehört, vorzunehmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 72).

6

Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2014 damit begründet, dass der Beigeladene gemäß den Verfahrensbedingungen unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt habe. Bei der Bewertung nach Punkten habe der Beigeladene einen Vorsprung von 20,43 Punkten gegenüber der Antragstellerin gehabt. Der Abstand beruhe auf den deutlich geringeren Kosten, die der Beigeladene kalkuliert habe. Da nach Auffassung des Antragsgegners nur geringere Unterschiede bei dem Kriterium Qualität festzustellen gewesen seien, habe der Kostenvorteil des Antrages des Beigeladenen nicht kompensiert werden können. Es sei zudem entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend, dass eine Bewertung ausschließlich nach Kosten maßgeblich gewesen sei. Vielmehr seien die Anträge sowohl nach ihrer Qualität als auch nach ihren Kosten gemäß den Verfahrensbedingungen bewertet worden. Mit der vorab festgelegten Gewichtung für die Auswahl des wirtschaftlichsten Antrages mit 50 % Kosten und 50 % Qualität sei den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 RettDG LSA Rechnung getragen worden.

7

Soweit die Antragstellerin zunächst einwendet, dass es sich bei der Antragstellerin - anders als bei dem Beigeladenen - um eine „Bestandsbewerberin“ handele, die einen Schutz für die bereits geschaffene wirtschaftliche Existenzgrundlage in Gestalt eines eingerichteten und bislang ausgeübten Betriebes für die Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Bereich des „Loses 2“ genieße, berücksichtigt sie nicht, dass das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ein solches „Altunternehmerprivileg“ nicht kennt, sondern vielmehr nunmehr ausdrücklich einen diskriminierungsfreien Wettbewerb aller potentiellen Bewerber postuliert (vgl. zu einer vorgehenden Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2000 - 1 M 316/00 -, juris). Zwar handelt es sich bei der zuverlässigen bzw. unzuverlässigen Leistungserbringung im Rettungsdienst in der Vergangenheit um einen Umstand, welcher sowohl bei der Bestimmung der Auswahlkriterien als auch bei der konkreten Auswahlentscheidung eine Rolle spielen kann (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 71). Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz - anders als etwa in § 13 Abs. 3 PBefG - auf eine gesetzliche Privilegierung der (zuverlässigen) Tätigkeit des bisherigen Genehmigungsinhabers im Sinne einer Bestandsschutzregelung verzichtet (zur Bedeutung des § 13 Abs. 3 PBefG bei einem im Vergleich zum Neubewerber schlechteren Angebot des Altunternehmers: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, juris).

8

Der Senat kann bei der nur gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht feststellen, ob die von der Antragstellerin sowohl gegen das Auswahlverfahren, insbesondere gegen die vorab festgelegte Gewichtung der Kriterien Qualität und Kosten, als auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erhobenen Einwände dazu führen, dass in einem Hauptsacheverfahren Spruchreife i. S. d. § 113 Abs. 5 VwGO herzustellen wäre, welche dann den zwingenden Schluss zuließe, dass sich das Auswahlermessen des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert hat.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen die Gesetzesmaterialien keinen Schluss zu, in welchem prozentualen Umfang der Faktor Wirtschaftlichkeit bzw. Kosten bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien von der Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden kann. In der Gesetzesbegründung zu § 3 des Rettungsdienstgesetzes heißt es zur Ausgestaltung der Gesetzessystematik: „Absatz 2 (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des bisherigen RettDG LSA) verpflichtet alle Beteiligten des Rettungsdienstes den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Zur Wirtschaftlichkeit im Sinne des Absatzes zählt es selbstredend auch, den Grundsätzen der Sparsamkeit, wie sie in den jeweiligen Haushaltsvorschriften niedergelegt sind, bei Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass fiskalische Aspekte, wie etwa das Interesse an einem kostengünstigen Rettungsdienst und an niedrigen Gebühren, keine Unterschreitung des gesetzlich geforderten Maßes an schneller und effektiver Hilfe in Notfällen rechtfertigen können (vgl. Iwers LKV 2005, 50 (51) m. w. N.). Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es zunächst die Versorgung in Absatz 1 regelt und im folgenden Absatz 2 die Normierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit vornimmt.“ Hieraus lässt sich allenfalls ableiten, dass fiskalischen Interessen kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden darf. Dass eine Gewichtung der Wirtschaftlichkeit mit 50 % im Rahmen der Auswahlkriterien diesem gesetzgeberischen Anliegen entgegensteht, ist jedenfalls nicht zwingend. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass das Kriterium „Kosten“ zwingend nur nachrangig zu berücksichtigen sei, auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2012 (8 B 484/12, juris) beruft, würdigt sie nicht näher den Umstand, dass zwar auch das Hessische Rettungsdienstgesetz vom 16. Dezember 2010 (HRDG) ein sog. Konzessionsmodell vorsieht, die Regelungen in den §§ 1 Satz 2, 5 HRDG, welche sich (generell) mit der wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes befassen, jedoch bereits dem Wortlaut nach nicht mit den Regelungen der §§ 3, 13 Abs. 5 RettDG LSA vergleichbar sind.

10

Hinzu kommt, dass in dem Fall, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren eine rechtsfehlerhafte Bestimmung und Gewichtung der vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien festgestellt werden sollte, auch die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens (eventuell mit einem teilweise neuen Bewerberfeld und neu zu gestaltenden Angeboten) in Betracht kommt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Situation bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, a. a. O.). Für diesen Fall ist nach derzeitigem Stand nicht erkennbar, dass der Antragstellerin in einem solchen neuen Auswahlverfahren mit zumindest weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die begehrte Genehmigung zu erteilen sein würde.

11

Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Ermessensfehler der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen lässt sich bei der nur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob insbesondere der Vorwurf der Antragstellerin, dass der Beigeladene ein „Dumpingangebot“ abgegeben habe, und der Vortrag des Antragsgegners, dass die Kalkulation der Antragstellerin mängelbehaftet sei, zutreffend sind und - die Rechtmäßigkeit der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien unterstellt - welche Auswirkungen die Feststellung dieser Fehler auf die Punktebewertung hätte und ob dann bei einer eventuellen Neubewertung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorsprung des Angebotes der Antragstellerin gegenüber dem Angebot des Beigeladenen gegeben wäre.

12

Besteht danach keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht aus anderen Erwägungen gerechtfertigt.

13

Soweit die Antragstellerin auf einen drohenden Verlust von Arbeitsplätzen hinweist, hat der Beigeladene im Rahmen der Antragserwiderung vom 22. Dezember 2014 erklärt, dass er bereit sei, das derzeit bei der Antragstellerin in den Rettungswachen Bad Dürrenberg und Günthersdorf beschäftigte Personal zu übernehmen, und hat hierzu auch bereits die Entwürfe für einen Dienstplan der zu übernehmenden Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2015 vorgelegt.

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Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tragend darauf abstellt, dass viel dafür spreche, dass die Antragstellerin bei einer Ablehnung ihres Antrages von Insolvenz bedroht wäre, ist dies von der Antragstellerin auch mit der Beschwerdeerwiderung vom 30. Dezember 2014 nicht glaubhaft gemacht worden. Die Genehmigung für das sog. „Los 2“ umfasst den Betrieb von zwei Rettungstransportwagen und eines Ersatzrettungstransportwagens. In dem Geltungsbereich des „Loses 2“ waren für die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2014 18,66 Vollzeitkräfte tätig. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und dem eigenen Internetauftritt der Antragstellerin betreibt die Antragstellerin außer den hier in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen noch in der Stadt B. und im nördlichen Saalekreis u. a. die Notfallrettung sowie den qualifizierten und nicht qualifizierten Krankentransport. Sie betreibt an sieben Standorten Rettungswachen mit unter anderem 15 Rettungstransportwagen und fünf Krankentransportwagen. Nach eigener Darstellung beschäftigt die Antragstellerin derzeit 82 Mitarbeiter. Nach der vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters der Antragstellerin vom 16. Juli 2014 beträgt der Anteil des Umsatzes am Gesamtumsatz hinsichtlich des hier nur streitgegenständlichen Bereiches Saalekreis 31 %, während der Anteil hinsichtlich des Bereiches B-Stadt 45 % und die Einsatzleistungen hinsichtlich des Krankentransportes D-Stadt 24 % vom Gesamtumsatz betragen. Insoweit ist nach den vorgelegten Unterlagen zwar plausibel, dass die Antragstellerin im Falle der Nichterteilung der begehrten Genehmigung unter Umständen gewisse Umsatzeinbußen zu erwarten hätte. Eine drohende Insolvenz ist damit aber nicht dargelegt. Im Übrigen hat auch der Beigeladene mit der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt, dass er im Hinblick auf die ihm erteilte Genehmigung und zur Sicherung des Betriebes des Rettungsdienstes im Bereich des Loses 2 ab dem 1. Januar 2015 Investitionen getätigt hat. Aus welchen Gründen diese (nicht abgeschriebenen) Investitionen des Beigeladenen ein evident geringeres Gewicht als das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung ihrer in der Regel bereits vor einigen Jahren angeschafften Betriebsmittel für den Bereich des Loses 2 haben, ist für den Senat nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.