Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Aug. 2016 - 7 B 378/16

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0816.7B378.16.0A
published on 16/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Aug. 2016 - 7 B 378/16
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die vorläufige Versetzung des am 03.02.1999 geborenen Antragstellers zu 3. in die Qualifikationsphase, mithin in die nächsthöhere Klassenstufe 11.

2

Dieser besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (10. Klasse) bei dem Antragsgegner. Das Jahreszeugnis des Antragstellers zu 3. vom 24.06.2016 weist im Kernfach Mathematik die Note "5" aus. Das Kernfach Deutsch schloss er mit der Note "3" ab. Die Noten der weiteren Pflicht- und Wahlpflichtfächer sind besser als "5". Laut Versetzungsvermerk wurde der Antragsteller zu 3. nicht versetzt. Der Nichtversetzungsbeschluss geht auf eine Entscheidung der Klassen- bzw. Versetzungskonferenz vom 15.06.2016 zurück.

3

Mit Schreiben vom 28.06.2016 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Nichtversetzung des Antragstellers zu 3. in die gymnasiale Oberstufe ein.

4

Nach entsprechender Mandatierung am 08.08.2016 wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 09.08.2016 erneut Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Versetzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 03.12.2013 (Oberstufenverordnung) zustehe. Denn die Klassenkonferenz gehe rechtsirrig davon aus, dass ihr hinsichtlich der Frage der Versetzung trotz möglichen Notenausgleichs ein pädagogisches Ermessen eingeräumt sei. Derartiges lasse sich nach grammatikalischer Auslegung nicht entnehmen. Das Wort "kann" beziehe sich auf "diese" und meine mithin die mangelhafte Leistung. Das Subjekt "Klassenkonferenz" werde hingegen nicht angesprochen. Auch das Wort "Beschluss" finde keine Erwähnung. Der Verordnungsgeber der Oberstufenverordnung regele demnach einen Fall der gebundenen Entscheidung, sodass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend die Versetzung als Rechtsfolge eintrete. Ein Ermessen bzw. ein förmlicher Beschluss der Klassenkonferenz über diese Versetzungsfälle sei nicht vorgesehen. Darüber hinaus habe die Klassenkonferenz ohnehin ihren Ermessensspielraum überschritten, soweit sie den Notenausgleich in Mathematik durch die Note im Fach Deutsch abgelehnt habe. Jedenfalls liege ein Ermessensfehl- bzw. Nichtgebrauch der Klassenkonferenz vor, wenn es in der Begründung zur Ablehnung des Notenausgleichs heiße, dass der Antragsteller zu 3. in etwas mehr als der Hälfte der Klausuren schlechter als ausreichend abgeschlossen habe. Dieser Umstand sei sachfremd, denn nach Ziffer 4.1.9 des Runderlasses über die Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsganges der Sekundarstufen I und II (RdErl. des MK v. 26.06.2012 - 2-83200) gelte je nach Beschluss der Fachkonferenz eine besondere Gesamtgewichtung für Klassenarbeitsnoten, die einem Anteil von mindestens 25 v. H. und höchstens 40 v. H. entspreche. Insofern sei die erhöhte Bedeutung der Klassenarbeit bereits bei der jeweiligen Bildung der jeweiligen Fachnoten eingeflossen. Eine Doppelberücksichtigung der erhöhten Bedeutung von Klassenarbeiten im Rahmen der Versetzungsentscheidung sei daher unzulässig. Sie würde andere Noten als Klassenarbeitsnoten faktisch entwerten. Die Klassenkonferenz habe zudem nicht erwogen, welche Auswirkungen eine Nichtversetzung in pädagogischer Hinsicht für den Antragsteller zu 3. haben würde.

5

Am 08.08.2016 wurde der Widerspruch der Antragsteller auf einer Klassenkonferenz beraten. Die Lehrkräfte beschlossen, an ihrer Versetzungsentscheidung "nicht versetzt" festzuhalten.

6

Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurden die Antragsteller durch den Antragsgegner über die Widerspruchsentscheidung informiert.

7

Am 09.08.2016 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene an und verweisen darüber hinaus auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 06.09.2011 zum Aktenzeichen 6 B 176/11 HAL.

8

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

9

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. vorläufig bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache im Schuljahr 2016/2017 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (11. Klasse) zu versetzen,

10

hilfsweise,

11

den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

12

Der Antragsgegner stellte keinen Antrag und äußerte sich nicht.

13

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von dem Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

14

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und auch in der Sache begründet.

15

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und die Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.12.2014 - 3 M 527/14 -, juris).

16

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden.

17

In Anlegung dieser Maßstäbe ist die begehrte einstweilige Anordnung - die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Versetzung des Antragstellers zu 3. in die Qualifikationsphase - zu erlassen.

18

Der Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass das Schuljahr 2016/2017 bereits begonnen hat, sodass hinsichtlich der Entscheidung, ob der Antragsteller zu 3. die 10. oder 11. Klasse zu besuchen hat, nicht auf den Abschluss des Klageverfahrens gewartet werden kann, ohne dass dies dem Antragsteller zu 3. unmittelbar zum Nachteil - die zu Unrecht erfolgte Wiederholung der 10. Klasse - gereichen würde.

19

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergibt sich, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Versetzung des Antragstellers zu 3. in die Qualifikationsphase zusteht.

20

Gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) vom 03.12.2013 sind Grundlage für die Versetzung die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches gemäß Anlage 1 der Oberstufenverordnung. Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die beiden Pflichtfremdsprachen. In die Qualifikationsphase werden Schülerinnen und Schüler versetzt, die in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches zumindest ausreichende Leistungen nachweisen. Soweit in nur einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt, kann diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden, wobei dieser Ausgleich in einem Kernfach nur durch ein anderes Kernfach erfolgen kann, § 11 Abs. 2 Oberstufenverordnung.

21

Der Antragsteller zu 3. erfüllt die aufgezeigten Versetzungsvoraussetzungen. Ausweislich seines Zeugnisses vom 24.06.2016 erbrachte der Antragsteller zu 3. im Schuljahr 2015/2016 (10. Klasse) befriedigende Leistungen im Fach Deutsch (Note 3), ausreichende Leistungen in den Pflichtfremdsprachen (Note 4) und mangelhafte Leistungen im Fach Mathematik (Note 5). Die übrigen Fächer schloss er mit ausreichenden oder besseren Bewertungen ab. Eine mangelhafte Leistung liegt daher in nur einem Fach vor. Diese kann durch die befriedigende Leistung in Deutsch ausgeglichen werden, weil es sich sowohl bei Mathematik als auch Deutsch um sogenannte Kernfächer handelt.

22

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners steht die Gewährung des Notenausgleiches nicht im Ermessen der Klassenkonferenz. Eine solche Ermächtigung lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass sich anhand des Wortlautes des § 11 Abs. 2 S. 2 Oberstufenverordnung ergibt, dass eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werdenkann. Zwar bedeuten sogenannte "Kann-Vorschriften" in der Regel, dass der Behörde auf Seiten der Rechtsfolge ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. In manchen Rechtsvorschriften soll mit dem Wort "kann" jedoch lediglich eine Zuständigkeit bzw. Befugnis der Behörde, eine im Gesetz für diesen Fall vorgesehene bestimmte Entscheidung zu treffen, zu der sie dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch zugleich verpflichtet ist, aufzeigen. Es handelt sich dann um ein sogenanntes "Ermächtigungs-Kann", nicht um die Einräumung eines Handlungsspielraumes (BVerwG, Urt. v. 07.02.1974 - III C 115.71 -, juris; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 63). In diesem Sinne ist auch die vorliegend streitentscheidende Norm des § 11 Abs. 2 S. 2 Oberstufenverordnung zu verstehen. Es handelt sich mithin um eine Befugnisnorm, welche der Klassenkonferenz entsprechend § 28 Abs. 3 S. 3 Ziff. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 die Befugnis im Sinne einer Verpflichtung einräumt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 1, 2 und 3 Oberstufenverordnung einen Notenausgleich festzustellen und die Versetzung auszusprechen. Ungeachtet dessen, dass eine dahingehende ausdrückliche Regelung nicht existiert, bedarf es einer durch Abstimmung herbeizuführenden vorherigen Zustimmung der Klassenkonferenz nicht. Auch wenn es grundsätzlich zur Aufgabe der Konferenzen gehört, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu gestalten sowie zu koordinieren und dabei auch das Gesamtverhalten der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen (§§ 27 und 28 SchulG LSA), so ist diese nicht berechtigt, abzustimmen, ob ein Notenausgleich bzw. eine Versetzungsentscheidung im konkreten Einzelfall mit Blick der der Klassenkonferenz angehörenden Lehrer auf die im Laufe des Schuljahres durch den jeweiligen Schüler erbrachten Leistungen sinnvoll erscheint. Denn die Regelung der Oberstufenverordnung, dass bei lediglich einer mangelhaften Leistung ein Ausgleich und daran anschließend eine Versetzung zuzulassen ist, ist bereits Ausdruck einer gefundenen Abwägungsentscheidung. Denn natürlich stellt sich die Frage, beim Vorliegen welcher in der Einführungsphase erbrachten Leistungen prognostisch noch von einer Bewältigung der Anforderungen der Qualifikationsphase durch den Schüler ausgegangen werden kann. Mit Einführung der Regelung des § 11 Abs. 2 Oberstufenverordnung hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass jedenfalls das Vorliegen einer mangelhaften Leistung nicht zur Annahme fehlenden Leistungsvermögens berechtigt, sofern ein Notenausgleich stattfinden kann. Dies beruht auf der Überzeugung des Bildungsministeriums, vormals Kultusministeriums, dass die Jahrgangswiederholung aller Fächer oft weniger produktiv sei und es mehr Gewinn bringe, wo immer es möglich sei, eine Versetzung vorzunehmen und das Augenmerk auf den Abbau der tatsächlichen fachkonkreten Defizite zu lenken. So würden die Chancen der Schülerinnen und Schüler auf einen guten Schulabschluss erhöht (Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 002/10 vom 14.01.2010 betreffend die Versetzungsverordnung, veröffentlicht unter http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/mk/2010/002_2010_9ce337494fd2fe721abf4c86b92f6050.htm). In diese Entscheidung des Verordnungsgebers einzugreifen ist der Klassenkonferenz verwehrt, zumal die ihr angehörenden Lehrer ihrer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Meinung bereits bei der Bewertung der einzelnen schulischen Leistungen Ausdruck verliehen haben.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 38.5 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Versetzung betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 Euro für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Versetzung in die Qualifikationsphase ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 30/12/2014 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet. 2 Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.