Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 L 5/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:1209.3L5.12.0A
09.12.2014

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtenen Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes dabei in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 = juris).

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Hieran gemessen erwecken die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat mit der Antragsschrift die die Entscheidung tragenden Rechtssätze und erheblichen Tatsachenfeststellungen nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.

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1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Bußgeldbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2009 gemäß den Klageanträgen zu 1. bis 3. zugrunde liegende Probe - zwei von der Klägerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Packungen mit der Bezeichnung „Rinder Hackfleisch zum Braten - (...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ - und die diesbezüglichen Untersuchungsbefunde des Instituts für Arzneimittel und Tierseuchen Berlin (ILAT) vom 10. April 2008 verwertbar sind und diese nicht, wie die Klägerin meint, einem „Beweisverwertungsverbot“ unterliegen. Ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht feststellen.

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Nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 haben die zuständigen Behörden sicherzustellen, dass Lebensmittelunternehmer eine ausreichende Anzahl von Proben für ein zusätzliches Sachverständigengutachten erhalten können, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen kontradiktorischen Verfahrens folgt eine solche Verpflichtung grundsätzlich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK.

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Der Europäische Gerichtshof hat überdies mit Urteil vom 10. April 2003 - Rs C-276/01 - (juris) zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung – dabei handelt es sich um die Vorgängerregelung zu Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 – ausgeführt, dass das Recht auf Einholung einer Gegenprobeuntersuchung des Lebensmittelunternehmers bereits dann verletzt ist, wenn ihm die Ausübung dieses Rechtstatsächlich unmöglich gemacht oder jedenfalls erschwert wird. Im Falle einer solchen Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes bestehe wegen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ein Beweisverwertungsverbot. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2009 - Rs C-166/08 - (juris) werden die Verpflichtungen der zuständigen Behörde nochmals hervorgehoben und ergänzend ausgeführt, dass das Recht auf eine Gegenprobe des Lebensmittelunternehmers auch dann verletzt ist, wenn gegen ihn administrative bzw. repressive Maßnahmen eingeleitet werden, ohne dass er über die Zurücklassung der Gegenprobe unterrichtet worden ist, weil er nicht ausdrücklich auf der Verpackung aufgeführt ist. Im Einzelnen heißt es hierzu:

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„Ferner darf der Umstand, dass im Ausgangsverfahren der Importeur nicht auf dem Etikett des fraglichen Produktes erscheint, der Inanspruchnahme des Rechts auf Einholung eines Gegengutachtens nicht entgegenstehen. So geht aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/397 und der dortigen Aufzählung der verschiedenen Stufen auf denen die Überwachung stattfindet, hervor, dass die administrativen und/oder repressiven Maßnahmen eine große Zahl von Personen treffen können, die weit über die Zahl derer hinausgeht, die nach dem Lebensmittelrecht der Gemeinschaft auf dem Etikett erwähnt werden.“

9

Dieser Rechtsprechung haben sich, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, zwischenzeitlich verschiedene nationale Gerichte für das Verwaltungs- sowie für das Straf- und Bußgeldverfahren angeschlossen (vgl. u. a. OVG NRW, Beschl. v. 09.10.2008 - 13 B 1317/08 -, juris; VG Regenburg, Urt. v. 29.07.2010 - RO 5 K 09.730 -, juris ; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2007 - 4 Ss 403/07 -, juris).

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Hieran gemessen bestehen – entgegen der Auffassung der Klägerin – gleichwohl keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der in Rede stehenden Probe und der diesbezüglichen Untersuchungsbefunde. Dabei ist von Folgendem auszugehen:

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1.1. Unabhängig davon, wie weit die dargelegte Verpflichtung der zuständigen Behörde reicht, dem betroffenen Lebensmittelunternehmer die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachten zu ermöglichen, und unabhängig davon, ob der Beklagte dieser Verpflichtung gegenüber der Klägerin in der erforderlichen Weise nachgekommen ist, lässt sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht feststellen, dass der Klägerin die Ausübung dieses Rechts auf Einholung eines Gegengutachtens gem. Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 tatsächlich unmöglich gemacht oder erschwert worden ist. Die Klägerin hat dies nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

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Der Senat vermag nach den Gesamtumständen, wie sie sich nach Aktenlage darstellen, schon nicht festzustellen, dass die Klägerin von der Entnahme der Lebensmittelprobe sowie von der Zurücklassung einer weiteren Probe beim Einzelhändler keine Kenntnis erlangt hat. Es besteht vielmehr Grund zu der Annahme, dass die Klägerin das an „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ adressierte Benachrichtigungsschreiben vom 13. Februar 2008 trotz der unkorrekten Bezeichnung des Adressaten erhalten hat. Für eine gegenteilige Annahme fehlt es nicht nur an belegten Anhaltspunkten, sondern diesbezüglich auch an einem substanziellen Vortrag der Klägerin.

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Die Klägerin ist unbestritten Herstellerin des in Rede stehenden Lebensmittels „Rinder Hackfleisch zum Braten - (...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“. Bei der Angabe „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ auf dem Etikett handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin selbst um die bloße Bezeichnung der „Marke“ des von ihr hergestellten und vertriebenen Produktes. D. h. es handelt es sich bei der Bezeichnung gerade nicht – wie die Klägerin behauptet – um ein Kennzeichnungselement i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) - in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. August 2007, wonach Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben sind. Eine Firma bzw. ein Gewerbebetrieb des Namens „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ existiert hingegen überhaupt nicht (vgl. Schreiben des Kreises Gütersloh - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - vom 26.02.2008 an die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Bl. 614 d. GA). Insbesondere ist die „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ auch nicht mit „(...) Fleisch & Convenience GmbH, A-Stadt, DE“ identisch, wie bereits der unterschiedliche Name und die unterschiedliche Anschrift belegen.

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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist allerdings die vermeintliche Firma „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ mit Schreiben vom 13. Februar 2008 darüber unterrichtet worden, dass die in Rede stehenden Lebensmittelprobe (zwei Packungen je 500g) entnommen und eine entsprechende Gegenprobe beim Einzelhändler zurückgelassen worden sind, wobei die Versiegelungsfrist der Gegenprobe zwei Monate betrage. Als Adressat des Schreibens ist dabei – wie bereits erwähnt – nicht die Firma der Klägerin, sondern der von ihr verwendete Markenname „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ angegeben worden. Dennoch hat das Schreiben ganz offenbar seinen eigentlichen Adressaten, nämlich den Hersteller des Lebensmittels – hier die Klägerin –, erreicht; jedenfalls ist nach Aktenlage die Annahme dieses Schreiben weder verweigert noch an den Absender zurück geschickt worden.

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Wird somit die Markenbezeichnung „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ (allein) von der Klägerin verwendet und existiert in W-Stadt auch keine Firma mit dem Namen „(...) Qualitätsmetzgerei“, so besteht im vorliegenden Fall Grund zu der Annahme, dass die unter der inkorrekten Bezeichnung „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ adressierte Geschäftspost die dort als Herstellerin des Produktes bekannte Klägerin erreicht hat. Hierfür spricht jedenfalls, dass die Klägerin in (...) W-Stadt einen Produktionsstandort unterhält (Zerlegebetrieb mit 400 Arbeitsplätzen und seit 2007 Logistik-Zentrum für Hackfleischprodukte am Stammsitz der A. Lebensmittel GmbH & Co.KG in R-W-Stadt; vgl. Wikipedia – A. Fleischwerk und http://www.toenies.de), dass der Geschäftsführer der Klägerin ausweislich des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. November 2008 (B. 21 d. Beiakte A) unter einer Anschrift in „(...) W-Stadt“ zu erreichen ist, es sich nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bei der „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ lediglich um eine (von der Klägerin verwendete) Marke handelt und ein selbständiges Unternehmen mit diesem Namen gar nicht existiert. Die genannten Umstände lassen die Annahme berechtigt erscheinen, dass das Schreiben vom 13. Februar 2008 die Klägerin erreicht hat, da ansonsten der Verbleib des Schreibens völlig ungeklärt bliebe, mit dem die vermeintliche Firma „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ darüber unterrichtet worden ist, dass die in Rede stehenden Lebensmittelprobe entnommen und eine Gegenprobe beim Einzelhändler zurückgelassen worden sind.

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Jedenfalls reicht unter diesen spezifischen Gegebenheiten allein die schlichte Behauptung der Klägerin, das Benachrichtigungsschreiben vom 13. Februar 2008 habe sie nicht erreicht, nicht aus, damit davon ausgegangen werden kann, dass dieses Schreiben die Klägerin nicht erreicht hat und insoweit die erforderliche Benachrichtigung unterblieben ist. Zwar obliegt dem Adressaten eines Schreibens – und dies gilt auch für die Klägerin – grundsätzlich nicht der Beweis dafür, dass er dieses nicht erhalten hat, zumal das Benachrichtigungsschreiben fehlerhaft adressiert worden ist. Da es sich bei dem Nichtzugang um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, regelmäßig außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind daher grundsätzlich auch keine weiteren Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens zu stellen. Anders verhält es sich aber dann, wenn – wie hier – hinsichtlich des fehlenden Zugangs des Schreibens berechtigte Zweifel bestehen und die Umstände, die den behaupteten Nichtzugang verursacht haben, im Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 24.04.1987 - 5 B 132.86 -, juris). Im vorliegenden Fall aber drängt sich in Anbetracht der zuvor geschilderten Gesamtumstände der Zugang des Benachrichtigungsschreibens vom 13. Februar 2008 auf; auch hat die Klägerin die inkorrekte Adressierung zu verantworten. Im Hinblick hierauf erweist sich im vorliegenden Fall das schlichte Bestreiten des Zugangs des Schreibens als nicht ausreichend; vielmehr bedarf es diesbezüglich eines substanziellen Vortrags, aus dem sich der Nichtzugang nachvollziehbar und plausibel ergibt. Hierzu hätte u. a. gehört, dass und aus welchen Gründen von dem Schreiben keine Kenntnis erlangt wurde bzw. erlangt werden konnte, was mit Schreiben, die an die Marke bzw. Anschrift die „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ gerichtet sind, im Allgemeinen geschieht, sowie wann und auf welche Weise die Klägerin erstmals Kenntnis davon erlangt hat, dass am 8. Februar 2008 beim Einzelhändler Proben ihres Lebensmittels genommen wurden. Hieran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Ob für das Verwaltungsgericht Veranlassung bestanden hätte, der Frage nach dem Zugang und Verbleib des Schreibens weiter nachzugehen, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag insoweit keine Aufklärungsrüge (§ 86 VwGO) erhoben.

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Im Übrigen sind auch die weiteren Einlassungen in der Antragsbegründung nicht geeignet, eine andere Einschätzung hinsichtlich der Verpflichtung zur Benachrichtigung der Klägerin zu rechtfertigen:

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, ob und inwieweit es sich bei der verwendeten Produktbezeichnung „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ um eine (eigene) Marke der Klägerin handelt oder ob Markeninhaberin die „(...) Fleisch & Convenience GmbH, A-Stadt, DE“ als selbständiges Schwesterunternehmen der Klägerin ist, wie sich aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ergibt, sofern man jedenfalls davon ausgeht, dass die Marke „Qualitätsmetzgerei (...) “ mit der Marke „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ identisch ist. Denn selbst dann, wenn das genannte Schwesterunternehmen der Klägerin Rechteinhaberin der Marke „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ sein sollte, wird die Marke jedenfalls (allein) von der Klägerin zur Kennzeichnung ihres Produktes verwendet und unter diesem Namen auch von der Klägerin in den Verkehr gebracht.

19

Auch die Tatsache, dass es sich bei der Markeninhaberin „(...) Fleisch & Convenience GmbH, A-Stadt, DE“, wie die Klägerin in der Antragsbegründung hervorhebt, um ein rechtlich selbständiges, wirtschaftlich eigenständiges und angeblich „völlig unabhängiges“ Lebensmittelunternehmen handelt, bedeutet nicht, dass es sich bei dem Produkt unter dem Namen „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ etwa um ein Lebensmittel handelt, welches von der genannten Schwesterunternehmer hergestellt oder in den Verkehr gebracht wird. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Aufschrift auf dem Etikett des Lebensmittels „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ lässt eine Verbindung zu der Firma „(...) Fleisch & Convenience GmbH, A-Stadt, DE“ nicht erkennen, zumal offenbar von einem völlig unterschiedlichen Standort auszugehen ist. Die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zum Kapitel „Hersteller ungleich Verpacker“ tragen insoweit allenfalls zur Verwirrung bei. Denn dass die Klägerin nicht Herstellerin des beprobten Lebensmittels ist, wird jedenfalls mit dem Vortrag nicht in Frage gestellt.

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Die Situation ist auch nicht – wie die Klägerin Glauben machen will – vergleichbar mit der Situation, in denen verschiedene Hersteller oder Zulieferer, insbesondere aber auch „Importeure“ bei der Herstellung und/oder dem Vertrieb eines Produktes zusammenwirken und damit letztlich unabhängig von einander für das hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel verantwortlich sind. So verhält es sich hier nicht. Selbst wenn die Firma und Markeninhaberin „(...) Fleisch & Convenience GmbH, A-Stadt, DE“ ein selbständiges Wirtschaftssubjekt sein mag und sie womöglich auch für die Etikettierung bzw. Verpackung des Produktes verantwortlich sein sollte, so ist sie letztlich aber – wie schon der unterschiedliche Standort belegen dürfte – nicht in die Herstellung und den Vertrieb des in Rede stehenden Produktes eingebunden. Dementsprechend wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen, die „(...) Fleisch & Convenience GmbH, A-Stadt, DE“ hätte von dem Beklagten benachrichtigt werden müssen.

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Hat die Klägerin nach allem von dem Benachrichtigungsschreiben Kenntnis genommen bzw. hiervon ohne weiteres Kenntnis nehmen können, stellt sich die unzutreffende Bezeichnung des Adressaten des Benachrichtigungsschreibens lediglich als ein formaler Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht dar. Ein solcher bloßer formaler Mangel bei der Benachrichtigung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens ist aber nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK anzunehmen, wenn jedenfalls die Kenntnisnahme von dem in Rede stehenden Schreiben und insbesondere die Einholung eines Gegengutachtens letztlich nicht unmöglich war und auch nicht durch dem Beklagten zurechenbare Umstände erschwert worden ist.

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1.2. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin keine Kenntnis von der Tatsache erlangt hat, dass nach der Entnahme einer Probe am 13. Februar 2008 eine Gegenprobe beim Einzelhändler zurückgelassen wurde und dass das Benachrichtigungsschreiben vom 13. Februar 2008 die Klägerin nicht erreicht hat, kann sie sich im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rechts gem. Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen.

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Die Klägerin setzt sich mit dem Einwand, sie sei nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Einholung einer Gegenprobe benachrichtigt worden, zu ihrem eigenen vorausgegangen Verhalten in Widerspruch. Die Tatsache, dass sie nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden wäre, muss sich die Klägerin selbst zurechnen lassen. Denn sie hat durch die Etikettierung ihres Produktes unter Verletzung eigener Obliegenheiten maßgeblich dazu beigetragen, dass ihre Benachrichtigung infolge einer fehlerhaften Adressierung des Schreibens vom 13. Februar 2008 fehlgeschlagen bzw. unterblieben ist. Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, sie sei daran gehindert worden, in der vorgesehenen Weise eine Gegenprobe zu nehmen und untersuchen zu lassen, kommt dies einem treuwidrigen Verhalten gleich, welches einen Verlust des Rügerechts bewirkt, soweit es den Einwand eines Beweisverwertungsverbotes betrifft. Dabei ist im Einzelnen von Folgendem auszugehen:

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Die Etikettierung des Produkts der Klägerin trägt die Aufschrift „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt – DE ST-EK031EG“. Diese Angaben befinden sich unmittelbar nach dem vorausgegangenen Hinweis “in Deutschland hergestellt“. Eine andere Herstellerfirma wird auf dem Etikett nicht (ausdrücklich) genannt; dies gilt sowohl in Bezug auf die Klägerin als auch hinsichtlich der Firma „(...) Fleisch & Convenience GmbH, A-Stadt, DE“. Ebenso ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Bezeichnung „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ lediglich um eine Markenbezeichnung handelt. Vielmehr wird für den objektiven und verständigen Erklärungsempfänger gezielt der Eindruck vermittelt, dass es sich bei „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ um den Hersteller handelt. In Anbetracht dieses Umstandes stand auch nicht zu vermuten, dass sich hinter der angegebenen Identifikationsnummer ein anderer Hersteller verbirgt. Die Platzierung der Identifikationsnummer auf dem Etikett legt vielmehr die Annahme nahe, dass sie sich auf den vermeintlichen Hersteller „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ bezieht. Diese Tatsache hat denn auch ersichtlich dazu geführt, dass das Benachrichtigungsschreiben vom 13. Februar 2008 nicht an die Klägerin, sondern an „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ adressiert worden ist. In dem Benachrichtigungsschreiben vom 13. Februar 2008 ist dementsprechend das Kästchen mit der Anmerkung angekreuzt worden: „Laut Etikettierung/Information werden Sie als Hersteller des Produktes benannt.“ (Bl. 55 d. Beiakte A).

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Damit hat die Klägerin zumindest den Rechtsschein erweckt, „(...) Qualitätsmetzgerei in (...) W-Stadt“ sei auch der (alleinige) Hersteller des Produktes. Diesen Rechtsschein muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Sie hat insoweit durch ihr eigenes Verhalten die weitere Aufklärung des Sachverhalts, wer der tatsächliche Hersteller des Produktes ist und wer insoweit tatsächlich zu benachrichtigen war, schuldhaft verhindert oder zumindest nicht unerheblich erschwert. Hierin liegt letztlich eine Obliegenheitsverletzung begründet, welche ursächlich dazu beigetragen hat, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen wäre. Dies aber geht zu Lasten der Klägerin und hat zur Folge, dass sie sich nicht mit Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot berufen kann.

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Eine andere Bewertung rechtfertigt sich schließlich nicht im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in der Antragsbegründung zur fehlenden Anwendbarkeit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständigen und über Regelungen für amtliche Gegenproben – Gegenproben-Verordnung (GPV) – vom 20. August 2009 (BGBl. I 2009, 2852) und zum angeblichen „Defizit im Informationsfluss“. Denn hierauf kommt es aus den zuvor dargelegten Gründen nicht (mehr) entscheidungserheblich an.

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1.3. Überdies dürfte davon auszugehen sein, dass der Klägerin der in Rede stehende Gegenbeweis zu dem Untersuchungsbefund der am 13. Februar 2008 entnommenen Probe möglich gewesen wäre, indem sie die eigenen Kontrollberichte und Chargenprotokolle über die entsprechenden Tagesproduktionen des Rindeshackfleisches beigebracht hätte. Die Klägerin hat indessen die Herausgabe diese Unterlagen verweigert, obwohl sie verpflichtet war, derartige Kontrollen zu dokumentieren und diese Unterlagen auf Anforderung herauszugeben. Auch dieses Verhalten führt dazu, dass nach allgemeinen Grundsätzen über die Beweisvereitelung der Einwand der Nichterweisbarkeit einer Tatsache entfällt und in zulässiger Weise die allgemeinen Beweisregeln in Anwendung zu bringen sind. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 10. April 2003 (a. a. O.) wird dementsprechend ausgeführt, dass, soweit es den Effektivitätsgrundsatz betrifft, das nationale Gericht bei der Frage, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, zugleich das gesamte Verfahren, der (bisherige) Verfahrensablauf und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen und zu berücksichtigen sind. Aufgrund des genannten Verhaltens der Klägerin und der darin begründet liegenden Verletzung eigener Obliegenheiten geht die Klägerin somit ihres Rechtes verlustig, sich mit Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot zu berufen.

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Nach allem bleibt daher festzustellen, dass die Klägerin mit dem von ihr geltend gemachten Verstoß gegen Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Art. 6 Abs. 1 EMRK mangels schlüssiger Gegenargumente nicht durchzudringen vermag.

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2. Das Verwaltungsgericht ist – bezogen auf den Klageantrag zu Nr. 1. – auch in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem von ihr hergestellten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel „Rinder Hackfleisch zum Braten“, das Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 18. Juni 2009 ist, in objektiver Hinsicht gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB - vom 7. September 2007 (BGBl. I 2013, 1426) verstoßen hat.

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Nach der genannten Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Die Voraussetzungen dieses Verbots sind hier erfüllt.

31

Die Klägerin hat der genannten Vorschrift zuwider gehandelt, indem sie unstreitig zwei Packungen „Rinder Hackfleisch zum Braten“, nämlich jene, die am 13. Februar 2008 beim Einzelhändler zur Probe entnommen wurden und Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 18. Juni 2009 sind, hergestellt und in den Verkehr gebracht hat. Diese Packungen weichen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung ab, weil der Verkehr es erwartet, dass das in Rede stehende reine Rinderhackfleisch so beschaffen ist, wie es Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vorschreibt. Dies ist aber nicht der Fall. D. h. das in Rede stehende Lebensmittel entspricht nicht den Anforderungen der genannten Verordnung.

32

In der Tabelle zu Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – bei der Frage, ob die vorgesehene Obergrenze in Bezug auf den zulässigen Fettgehalt des hergestellten und in den Verkehr gebrachten Rinderhackfleisches (reines Rinderhackfleisch = 20 % Fett) eingehalten worden ist, auf denTagesdurchschnitt abgestellt. Ebenso wird auch in der Nachfolgeregelung des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 auf den Tagesdurchschnitt abgestellt. Nicht anders verhält es sich schließlich in Bezug auf die erst ab 2014 geltende Verordnung (EG) Nr. 1169/2011, in der im Anhang VI (nicht „Anhang IV“) Teil B unter Nr. 1 die dort enthaltene Tabelle mit der Überschrift „Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung“ versehen ist. Nach allem kommt es grundsätzlich nicht auf den Wert – hier den Fettgehalt – einer einzelnen Probe (bzw. mehrerer Proben) an, sondern entscheidend ist vielmehr der Fettgehalt des hergestellten Produkts im Tagesdurchschnitt.

33

Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der Probeentnahme vom 13. Februar 2008 und der diesbezüglichen Untersuchungsbefunde des Instituts für Arzneimittel und Tierseuchen Berlin - ILAT - vom 10. April 2008 das in Rede stehende Rinderhackfleisch der Klägerin „auf der Grundlage des Tagesdurchschnittes“ i. S. d. hier einschlägigen Bestimmungen einen höheren Fettgehalt als 20 % aufgewiesen hat. Dabei begegnet es entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, dass man sich auf die Entnahme einer aus zwei Packungen bestehenden Einzelprobe beschränkt und insoweit ausgehend vom Fettgehalt einer aus nur zwei Packungen bestehenden Einzelprobe reinen Rinderhackfleisches Rückschlüsse auf den durchschnittlichen Fettgehalt der Tagesproduktion reinen Rinderhackfleisches gezogen hat.

34

Die Vorgabe des Verordnungsgebers, bei der Bestimmung des Fettgehaltes auf den Tagesdurchschnitt einer Produktion abzustellen, gibt nur dann Veranlassung mehrere Proben zu nehmen – wobei hier dahinstehen kann, welche Anzahl von Proben angesichts einer Gesamtmenge von angeblich täglich 120.000 kg verarbeiteten Rinderhackfleisch ansonsten erforderlich sind, um den jeweiligen Tagesdurchschnitt des Fettgehaltes zu ermitteln –, wenn davon auszugehen ist, dass die hergestellten und in den Verkehr gebrachten Einzelprodukte aufgrund einer unterschiedlichen Zusammensetzung und/oder Verarbeitung der verwerteten Materialien und Zutaten unterschiedliche Werte – hier hinsichtlich des im Rinderhackfleisch enthaltenen Fettgehaltes – aufweisen können und/oder es sich bei den einzelnen Produkten hinsichtlich des Fettgehaltes zumindest um sog. Ausreißer handeln kann. So verhält es sich hier aber gerade nicht.

35

Die einzelnen, täglich produzierten Packungen „Rinder Hackfleisch zum Braten“ werden nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Fall nicht jeweils einzeln, sondern in großen Chargen hergestellt, wobei die insoweit aufgrund verschiedener Bestandteile und Zutaten hergestellte Gesamtmenge an Rinderhackfleisch anschließend portioniert wird. D. h. die insgesamt verarbeitete Menge wird lediglich in einzelnen „Portionen“ zu je 500 g abgepackt. Damit dürfte die Beschaffenheit und Zusammensetzung der einzelnen, täglich produzierten Packungen „Rinder Hackfleisch zum Braten“ ein und derselben verwerteten Charge Rinderhackfleisches hinsichtlich ihrer Beschaffenheit keine (nennenswerten) Unterschiede aufweisen, weil es sich insoweit immer nur um eine Teilmenge der jeweiligen Charge, mithin der an den fraglichen Tagen insgesamt verarbeiteten Menge an Rinderhackfleisch handelt. Mit anderen Worten, auch bei einer Entnahme von mehreren Proben hätte die Überprüfung der einzelnen Probe keine anderen Werte ergeben dürfen, da es sich insoweit stets um dieselbe verwendete und entsprechend gekennzeichnete Charge an Hackfleisch handelt. Ausweislich der Etikettierung der 500 Gramm-Packung „Rinder Hackfleisch zum Braten“, welche als Probe entnommen wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Portion aus der Charge mit der Los-Nr. (...)/ L8 (11.28 Uhr). Bei dieser Sachlage sind (nennenswerte) Abweichungen schlechthin nicht vorstellbar, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Denn wenn es sich lediglich um einzeln verpackte Produkte derselben am fraglichen Tage verarbeiteten Charge Rinderhackfleisch handelt, dürfte es somit zumindest bei der jeweiligen Tagesproduktion keine nennenswerten Unterschiede geben. Gegenteiliges lässt sich jedenfalls auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es an dem fraglichen Tag zu einer Vermengung verschiedener Chargen gekommen ist; diese Tatsache wäre jedenfalls auf dem Etikett des Produktes entsprechend kenntlich zu machen gewesen. Eine abweichende Produktionsweise, die mit der Etikettierung nicht in Übereinstimmung stünde, lässt sich hier zudem deshalb nicht feststellen, weil die Klägerin trotz Aufforderung nicht in der gebotenen Weise die „Chargen-Protokolle“ vom fraglichen Produktionstag vorgelegt hat. Im Übrigen ist es auch unerheblich, ob an einem Tage womöglich mehrere Chargen an Rinderhackfleisch verarbeitet werden, denn in die Ermittlung des Tagesdurchschnitts müssen nicht notwendigerweise sämtliche Produktionsvorgänge verschiedener Hackfleischmengen einbezogen werden, da sich diese jedenfalls durch die Angabe der jeweiligen Chargen-Nummern verlässlich feststellen und auseinander halten lassen. Nicht zuletzt dürften auch saisonale Schwankungen auf den jeweiligen durchschnittlichen Fettgehalt einer Tagesproduktion keine Auswirkungen haben, da insoweit täglich eigene Kontrollen über die Beschaffenheit des herzustellenden Produktes vorzunehmen sind.

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Für die Einschätzung, dass es im Tagesdurchschnitt bei der Verarbeitung jeweiligen Chargen an Rinderhackfleisch keine (nennenswerten) Schwankungen gibt, sprechen im Übrigen die eigenen Angaben der Klägerin. Sie weist nämlich ausdrücklich darauf hin, beim Produktionsvorgang lasse sich durch die exakt vorsortierten Ausgangsstoffe […] der durchschnittliche Fettgehalt der Tagesproduktion bis auf die zweite Nachkommastelle im Vorhinein berechnen. Durch Zugabe von fettreichem Fleisch oder von Magerfleisch kann ein zu geringer bzw. ein zu hoher Fettgehalt beeinflusst werden (Schriftsatz v. 31.05.2010, Bl. 177 GA). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht plausibel, wieso es gleichwohl zu sog. Ausreißern kommen sollte. Dies wird von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Hinzu kommt, dass – wie schon zuvor erwähnt – die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Unterlagen über die ihr vorgenommenen Eigenkontrollen vom fraglichen Produktionstag vorgelegt hat, obwohl sie hierüber verfügen müsste, weil sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. VO (EG) Nr. 2076/2005 zur täglichen Kontrolle verpflichtet war, um auf diese Weise sicherzustellen, dass reines Rinderhackfleisch im Tagesdurchschnitt höchstens einen Fettgehalt von 20 % besitzt. Insbesondere ist sie auch der mit Schreiben des Beklagten vom 19. Juni 2008 erfolgten Aufforderung, entsprechende Unterlagen vorzulegen, unter Verstoß gegen § 44 Abs. 2 LFGB nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Wenn insoweit keine weiteren Erkenntnisse über den Produktionsvorgang und die insoweit verwendeten Chargen möglich sind, geht dies zu Lasten der Klägerin.

37

Nach allem kann hier dahin gestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht herangezogene Verfahrensweise zur Bemessung des Tagesdurchschnitts unter Heranziehung von zu berücksichtigenden „Schwankungstoleranzen“ bzw. „Toleranzbreiten“ zulässig und auch geeignet ist, die jeweils maßgeblichen Durchschnittswerte zu bestimmen. Denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall aus den vorstehend genannten Gründen nicht entscheidungserheblich an. Insoweit bestand nämlich im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Fettgehalt in der Einzelprobe zugleich dem Fettgehalt der täglich produzierten Gesamtmenge an Rinderhackfleisch entspricht.

38

Im Übrigen vermöchte der mit der Antragsbegründung erhobene Einwand, es seien in den genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, wonach auf den „Tagesdurchschnitt“ des Fettgehaltes im Rinderhackfleisch abzustellen sei, berücksichtigungsfähige „Schwankungstoleranzen“ bzw. „Toleranzbreiten“ nicht vorgesehen und es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung solcher Toleranzen, der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wenn es sich tatsächlich in der Weise verhielte, dass – wie die Klägerin geltend macht – Toleranzen, wie sie durch sachverständige Stellen als “produktionsbedingt“ noch vertretbar erscheinen, nicht zu berücksichtigen sind, so würde dies bedeuten, dass durch die Klägerin erst Recht gegen die Vorschriften über die Beschaffenheit des Rinderhackfleisches – hier die einzuhaltende Obergrenze von 20 % Fettgehalt im Rinderhackfleisch – verstoßen worden wäre.

39

Auch ist nicht schon die Tatsache zulassungsbegründend, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgrund anderweitiger Erwägungen zu der Feststellung gelangt ist, der tagesdurchschnittliche Fettgehalt im Rinderhackfleisch liege über dem gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Höchstwert und verstoße deshalb gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) LFGB. Denn bei der Frage, ob die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, kommt es nicht auf die im Urteil angeführte Begründung, sondern ausschließlich auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung an. Denn der genannte Zulassungsgrund ist nur auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.11.2014 - 3 L 73/13 -; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2013 - 4 ZB 11.1648 -, juris Rn. 4; s. auch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris).

40

Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass das von der Klägerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Rinder Hackfleisch zum Braten“, welches Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 18. Juni 2009 ist, auch insoweit gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) LFGB verstößt, als die Klägerin ohne zutreffende Kennzeichnung ein Lebensmittel hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, welches in seiner Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweicht und dadurch zugleich in seinem Wert, insbesondere in seinem Nährwert nicht unerheblich gemindert ist.

41

Dass nach der Verkehrsauffassung Rinderhackfleisch mit einem hohen Fettgehalt weniger wert ist als Rinderhackfleisch mit einem geringen Fettgehalt, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dies belegt schon die gerichtsbekannte Tatsache, dass beim Einzelhändler Rinderhackfleisch mit einem niedrigeren Fettgehalt im Verkauf teurer ist als Rinderhackfleisch mit einem hohen Fettgehalt. Zudem ist Rinderhackfleisch mit einem hohen Fettgehalt auch in der Herstellung kostengünstiger als bei der Verwendung von Hackfleisch mit nur geringen Anteilen von Fett.

42

Der mit der Antragsbegründung erhobene Einwand der Klägerin, dass sich bei maschineller Herstellung von Rinderhackfleisch größere Schwankungsbreiten bezüglich des Fettgehaltes nicht vermeiden lassen, mag zwar die Gründe erklären, warum es gelegentlich zu unterschiedlichen Anteilen von Fett im Hackfleisch kommen kann. Mit dieser Behauptung wird aber nicht die Tatsache widerlegt, dass bei Rinderhackfleisch ein erhöhter Anteil von Fett den Wert des Lebensmittels nun einmal herabsetzt.

43

Nicht durchzudringen vermag Klägerin schließlich auch mit ihrem Einwand, es seien bei der maschinellen Herstellung von Rinderhackfleisch größere Schwankungsbreiten technologisch unvermeidbar, weshalb der Verbraucher zugleich bereit sei, diese Schwankungen zu akzeptieren. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht zu überzeugen vermag und dem – oben bezeichneten – erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin widerspricht, ist dieser Einwand ebenfalls nicht geeignet, die Feststellung zum verminderten Wert von Hackfleisch mit einem hohen Fettanteil in Zweifel zu ziehen.

44

3. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil auch bezogen auf den Klageantrag zu Nr. 2. zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem von ihr hergestellten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel „Rinder Hackfleisch zum Braten“, das Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom . Juni 2009 ist, in objektiver Hinsicht gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 verstoßen hat. Dieser Verstoß steht – wie bereits ausgeführt – im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) LFGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2. Bezug genommen.

45

4. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil auch bezogen auf den Klageantrag zu Nr. 3. zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem von ihr in den Verkehr gebrachten Lebensmittel „Rinder Hackfleisch zum Braten“, das Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom . Juni 2009 ist, in objektiver Hinsicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LFGB verstößt. Nach der genannten Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel unter irreführenden Angaben in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn bei einem Lebensmittel, insbesondere über seine Zusammensetzung und Beschaffenheit, zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden. Zur Täuschung sind Angaben dann geeignet, wenn diese beim (Durchschnitts-)Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorrufen können, was dann der Fall ist, wenn die Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. So verhält es sich hier. Die Angaben auf dem streitgegenständlichen Produkt, welches am 13. Februar 2008 als Probe entnommen wurde, sind irreführend und zwar sowohl die Angabe auf dem Lebensmittel „Maximal 20% Fettanteil“ als auch die Angabe „Durchschnittlicher Nährwert je 100 g. … Fett 18 g“. Die Klägerin hat folglich, indem sie das in Rede stehende Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat, gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LFGB verstoßen.

46

4.1. Zwar ist die Angabe auf dem Lebensmittel „Maximal 20% Fettanteil“ für sich genommen – wie die Klägerin einwendet – nicht zur Irreführung der Verbraucher geeignet; auch ist sie als solche grundsätzlich zulässig. Dies gilt aber eben nur für den Fall, dass diese Angabe auch der tatsächlichen Beschaffenheit des in den Verkehr gebrachten Produktes entspricht. Im vorliegenden Fall ist die Angabe aber unzutreffend, weil der angegebene Höchstwert – hier die (absolute) Obergrenze von 20 % Fettgehalt – nicht unerheblich überschritten wird. Der tatsächliche Fettgehalt der am 13. Februar 2008 entnommenen Probe liegt bei 24,1 (plus/minus 0,7 %). Dass insoweit ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorliegt, ist bereits ausgeführt worden. Insoweit erübrigt sich hierzu eine weitere Erörterung und Vertiefung.

47

Weicht aber die tatsächliche Beschaffenheit des Produktes – hier hinsichtlich des Fettanteils im Rinderhackfleisch mit einem Wert von ca. 24,1 % – von der auf dem Lebensmittel vorhandenen Angabe „Maximal 20% Fettanteil“ ab, ist die vorgenommene Information auf dem Etikett des Produktes auch ohne jeden Zweifel irreführend, denn dadurch wird beim Durchschnittsverbraucher eine fehlerhafte Vorstellung erzeugt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Verbraucher darauf vertraut und sich auch darauf verlassen muss, dass die angegebene Obergrenze eingehalten wird. Dies gilt erst Recht, weil mit der in Rede stehenden Aussage „Maximal 20% Fettanteil“ nicht etwa “nur“ ein durchschnittlicher Wert – wie etwa beim Tagesdurchschnitt – deklariert wird, sondern gleichsam zugesichert wird, dass bezogen auf das einzelne Produkt die genannte absolute Obergrenze hinsichtlich des Fettgehaltes im Rinderhackfleisch nicht überschritten wird (vgl. auch Bay.VGH, Beschl. v. 28.08.2009 - 9 ZB 08.760 -, juris).

48

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin vorträgt, ausweislich einer innerdienstlichen Mitteilung des Landkreises C. vom 28. August 2009 habe selbst der Sachbearbeiter des Beklagten die Auffassung vertreten, es sei auch im vorliegenden Zusammenhang auf die Beschaffenheit des Produktes im Tagesdurchschnitt abzustellen. Dies ist unzutreffend, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Die Angabe auf dem Etikett des streitbefangenen Produktes lautet nicht etwa „Fettgehalt durchschnittlich maximal 20%“, sondern ohne jeden Vorbehalt „Maximal 20 % Fettanteil“. Hiernach ist der Klägerin keine Toleranz einzuräumen. Die Bezeichnung „Maximal 20 % Fettanteil“ kennzeichnet eine absolute Obergrenze, so dass jegliche Überschreitung geeignet ist, eine unzutreffende Vorstellung hervorzurufen. Damit aber ist zugleich der Tatbestand der Irreführung des Verbrauchers erfüllt. Sollten sich hingegen – aus welchen Gründen auch immer – Abweichungen hinsichtlich des Fettgehaltes im Rinderhackfleisch tatsächlich nicht vermeiden lassen, so obliegt es dem Hersteller, dieser Tatsache durch geeignete Vorkehrungen wie etwa durch großzügiger bemessene Toleranzen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, um jedenfalls auch im Ausnahmefall zu gewährleisten, dass das garantierte Maximum nicht überschritten wird.

49

Im Übrigen ist es unerheblich, ob – wie die Klägerin behauptet – mit der Angabe „Maximal 20 % Fettanteil“ beim Verbraucher lediglich der Eindruck vermittelt wird, es handele sich bei dem hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnis um “normales Hackfleisch“, und damit um ein Produkt, welches für eine fettarme oder gesunde Ernährung geeignet sei, während auf dem Etikett nicht von einem besonders fettarmem Lebensmittel die Rede sei und das Produkt auch nicht als „mageres“ oder „fettreduziertes“ Hackfleisch deklariert worden sei. Die Klägerin vermag auch hiermit nicht durchzudringen. Die Angabe „Maximal 20 % Fettanteil“ verpflichtet den Hersteller nun einmal dazu, dass die Obergrenze von 20 % strikt eingehalten wird und das Produkt nicht mehr Fett enthält, als dies auf dem Etikett angezeigt wird. Hierauf darf und muss sich der Verbraucher – wie es nochmals zu betonen gilt – verlassen können. Auch der Auffassung der Klägerin, das es auf vereinzelte Überschreitungen beim Fettgehalt nicht ankomme, weil es sich bei dem in Rede stehenden Produkt ohnehin nicht um mageres bzw. fettreduziertes Hackfleisch handele, vermag sich der Senat aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

50

Die von der Klägerin vertretene Auffassung, es müsse differenziert werden, ob es sich bei der Deklarierung des Produktes um eine freiwillige Angabe oder aber um eine (gesetzlich vorgesehene) Pflichtangabe handele, weil insoweit unterschiedliche Maßstäbe anzulegen seien, findet im Gesetz ebenfalls keine Stütze. Eine solche Unterscheidung erscheint auch nicht sachgerecht. In beiden Fällen muss sich der Kunde darauf verlassen können, dass die Angaben auch der Wahrheit entsprechen und er nicht irregeführt wird. Im Übrigen überschritt – wie bereits dargelegt – auch der Tagesdurchschnitt die absolute Obergrenze.

51

4.2. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtene Entscheidung zudem zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LFGB auch insoweit vorliegt, als es die Angabe auf dem Lebensmittel „Durchschnittlicher Nährwert je 100 g. … Fett 18 g“ betrifft. Denn auch diese Angabe ist im vorliegenden Fall geeignet, beim Verbraucher eine fehlerhafte Vorstellung zu erzeugen, so dass sie irreführend i. S. d. genannten Vorschrift ist.

52

Die Nährwertkennzeichnung – so auch die gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 2076/2005 vorzunehmende Angabe „Durchschnittlicher Nährwert je 100 g. … Fett 18 g“ – enthält keine Aussage über den tatsächlichen Nährwert des jeweils in den Verkehr gebrachten Lebensmittels, sondern beinhaltet im Interesse und zum Nutzen des Verbrauchers nur eine Aussage über den durchschnittlichen Nährwert eines Lebensmittels, hier des Nährwertes von Fett im Rinderhackfleisch. Insoweit genügt es grundsätzlich nicht, wenn ein einzelnes Lebensmittel oder auch mehrere Packungen desselben einen Nährwert aufweist bzw. aufweisen, der von dem angegebenen Durchschnittswert abweicht, mithin auch über dem deklarierten Durchschnittswert liegt. Denn nach § 2 Abs. 12 der Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln (Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel) - Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) - in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Februar 2006 wird mit dem „durchschnittlichen Wert“ nur derjenige Nährwert angegeben, der unter Berücksichtigung der jahreszeitlich bedingten Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstigen Faktoren, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können, die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert. Diese Bestimmung des Begriffs des durchschnittlichen Nährwertes entspricht Art. 1 Abs. 4 lit. k) Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln vom 24. September 1990 (90/496/EWG-RL).

53

Die Nährwertkennzeichnung auf einem Lebensmittel enthält demzufolge keine Aussage über den tatsächlichen Nährwert des einzelnen Lebensmittels, sondern “nur“ eine Aussage über den durchschnittlichen Nährwert des in den Verkehr gebrachten Produktes. Allerdings müssen die angegebenen Durchschnittswerte des Nährwertstoffes – hier in Bezug auf den Fettgehalt im Rinderhackfleisch – dem tatsächlichen Nährwert des hergestellten und in den Verkehr gebrachten Produktes insoweit entsprechen, als dieser tatsächliche Nährwert noch als durchschnittlicher Nährwert i. S. d. § 2 Abs. 12 NKV i. V. m. Art. 1 Abs. 4 lit. k) der Richtlinie wie Art. 10 der VO (EG) Nr. 2076/2005 – und der insoweit berücksichtigungsfähigen Toleranzen – angesehen werden kann. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Nährwert des Produktes dem deklarierten Nährwert, hier dem angegebenen Fettgehalt der Rinderhackfleisches, zumindest insoweit entsprechen muss, als davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beschaffenheit des Produktes bzw. die angegebenen Werte noch im Rahmen dessen bewegen, was nach Maßgabe der genannten Vorschriften noch als Durchschnittswert des in Rede stehenden Nährwertstoffes anerkannt werden kann. Das ist hier aber nicht der Fall. Der tatsächliche durchschnittliche Nährwert des Produktes weicht von dem deklarierten durchschnittlichen Nährwert von 18 g pro 100 g Fett in nicht mehr hinnehmbarer Weise ab.

54

Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass sich sowohl in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts als auch im nationalen Recht keine Regelungen dazu finden, wie der durchschnittliche Nährwert eines Lebensmittels im Einzelnen zu ermitteln ist und inwieweit Toleranzen bzw. Schwankungen hierbei berücksichtigungsfähig sind. Allerdings verhält es sich nicht in der Weise, dass deshalb eine Regelungslücke bestünde und demzufolge in Fällen der vorliegenden Art kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LFGB feststellbar wäre.

55

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 - C-40/02 - (Dt. Lebensmittel-Rdsch 2004, 316 ff. = juris) fällt die Bestimmung der noch zulässigen Abweichungen zwischen dem angegebenen (Durchschnitts-)Wert und dem bei einer amtlichen Überwachung tatsächlich festgestellten Wert (beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts) in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten. Eine gemeinschaftsrechtliche Regelung die Festlegung von Toleranzen bzw. Schwankungsbreiten betreffend ist demzufolge nicht vorhanden und auch nicht erforderlich. Der Europäische Gerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung zur Gültigkeit der Richtlinie 90/496 (EWGRL 496/90) über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln festgestellt, dass diese nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass die Art. 1 Abs. 4 Buchstabe k und Art. 6 Abs. 8 der Richtlinie keine genauen Angaben zum Bezugszeitpunkt für die Ermittlung des Durchschnittswert eines in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffs und zu den Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert umfassen. Weiter wird in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (a. a. O. Nrn. 43, 47 f.) hierzu ausdrücklich festgestellt:

56

„Nach Artikel 249 Absatz 3 EG ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten sich bei der ihnen überlassenen Wahl der Form und der Mittel für die von den staatlichen Stellen zu treffenden Maßnahmen nach dem Ziel richten müsse, das der Rat oder die Kommission erreichen will (Urteil vom 23. November 1977 in der Rechtssache 38/77, Enka, Slg. 1977, 2203, Randnr. 11. …

57

Unter diesen Umständen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber keineswegs gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, sondern im Einklang mit Artikel 249 Absatz 3 EG das zu erreichende Ziel – den Verbraucher insbesondere durch die Angabe von Durchschnittswerten, die den Gehalt der fraglichen Nährstoffe unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren am besten repräsentieren, bei der Wahl einer geeigneten Ernährung zu unterstützen – festgelegt, aber den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel zur Erreichung dieses Ziels überlassen.

58

Da den innerstaatlichen Behörden somit ein Ermessen bei der Festlegung sowohl des Bezugszeitpunkts für die Berechnung des Durchschnittswertes als auch der Abweichungsbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung tatsächlich festgestellten Wert eingeräumt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie, wie es das vorgelegte Gericht befürchtet, die Tätigkeit der Lebensmittelhersteller unangemessen oder unverhältnismäßig einschränken.“

59

Die Tatsache, dass die Bestimmung der zulässigen Abweichungen zwischen dem angegebenen Durchschnittswert und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten tatsächlichen Wert in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten fällt, bedeutet nicht, dass es deshalb notwendigerweise einer entsprechenden gesetzlichen Regelung des jeweiligen Mitgliedstaates bedarf. Eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Beklagten stellt insoweit § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LFGB dar, wonach die zuständige Behörde über die Einhaltung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung des (durchschnittlichen) Nährwertes nach Maßgabe der Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln zu wachen hat. Gem. § 2 Nr. 12 NKV i. V. m. Art. 1 Abs. 4 lit. k) Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln vom 24. September 1990 (90/496/EWG-RL) gilt – wie bereits erwähnt – als „durchschnittlicher Wert“ (bzw. „durchschnittlicher Gehalt“) der Wert (oder Gehalt), der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können. Ob eine unzulässige erhebliche Abweichung oder eine noch hinnehmbare Abweichung zwischen dem auf dem Etikett angegebenen Durchschnittswert und den nach allgemeiner Verkehrsauffassung als noch zulässig anerkannten Werten des jeweiligen Nährwertes vorliegt, hat dabei die jeweils zuständige (nationale) Behörde – hier der Beklagte – im Einzelfall festzustellen. Bei der Beurteilung dieser fachlichen Frage kann sich die zuständige Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Aufgabe zugleich der Mithilfe sachverständiger Stellen bedienen. Als solche ist auch die Gesellschaft deutscher Chemiker anzusehen, auf deren sachverständige Feststellungen sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Bei der Wahl der sachverständigen Stelle, die gesetzlich nicht bestimmt sein muss, bestehen keine rechtlichen Vorgaben, soweit diese zumindest über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügt und die gebotene Objektivität besitzt. Davon ist hier auszugehen.

60

Die Gesellschaft deutscher Chemiker hat unterdessen mit ihren „Empfehlungen zu Toleranzen für Nährstoffschwankungen in der Nährwertkennzeichnung der Arbeitsgruppe Fragen der Ernährung der Gesellschaft deutscher Chemiker“ (www.gdh.de/ strukturen/fg/Im/ag/ernaehrung/stellungnahmen/toleranzen.htm) generelle Feststellungen dazu getroffen, welche Abweichungen bei einer bestimmten Menge eines bestimmten Nährstoffes im Hinblick auf einen bestimmten Nährwert vorkommen können und unter Berücksichtigung dieser Toleranzen als noch durchschnittlich anzusehen sind. Danach dürfen bei einem zulässigen Fettanteil zwischen 10 bis 40 g pro 100 g Abweichungen nur im Rahmen einer Toleranzbreite von plus/minus 15 % vorkommen, damit noch von einem durchschnittlichen Nährstoffgehalt im Sinne des § 2 Nr. 12 NKV und Art. 1 Abs. 4 lit. k) der Richtlinie 90/496/EWG ausgegangen werden kann. Hier weisen jedoch die von dem ILAT entnommenen Proben ausweislich des Untersuchungsbefundes vom 10. April 2008 statt des deklarierten Nährwertes von durchschnittlich 18 g Fett auf 100 g einen tatsächlichen Fettgehalt von insgesamt 24,1 % (plus/minus 0,7 %) auf, was einem durchschnittlichen Anteil von ca. 24,1 g Fett auf 100 g entspricht. Berücksichtigt man die nach den Empfehlungen der Gesellschaft deutscher Chemiker in der Nährwertkennzeichnung aufgrund von Nährstoffschwankungen noch hinnehmbare Toleranz von 15 %, so wäre immerhin noch von einem nicht mehr tolerablen tatsächlichen Fettgehalt von durchschnittlich 20,7 % (20,7 g Fett auf 100 g) auszugehen. Dies aber hält sich bezogen auf die angegebene Menge Rinderhackfleisch nicht mehr im Rahmen dessen hält, was unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Kriterien den durchschnittlichen Nährwert von Fettanteilen bei reinem Rinderhackfleisch i. S. d. § 2 Abs. 12 NKV i. v. m. Art. 1 Abs. 4 lit. k) der Richtlinie 90/496/EWG „am besten repräsentiert“. Die Abweichung des angegebenen durchschnittlichen Nährwertes von dem im Allgemeinen noch hinnehmbaren durchschnittlichen Wert ist auch keineswegs unerheblich, denn er liegt mit 24,1 % deutlich über dem maximal noch zulässigen Durchschnittswert von 20,7 % an Fett pro 100 Gramm Fett. Ob im Einzelfall eine erhebliche Abweichung vorliegt, bemisst sich dabei in der Weise, dass von dem auf dem Etikett deklarierten Wert auszugehen ist und nicht danach, in welchem Umfang von den im gravierendsten Ausnahmefall noch berücksichtigungsfähigen Toleranzwerten abgewichen wird.

61

Der Senat vermag im Übrigen auch nicht zu erkennen, dass die Feststellungen in den Empfehlungen der Gesellschaft deutscher Chemiker fachliche oder sonstige Mängel aufweisen und insbesondere die insoweit angegebenen Toleranzwerte, die im vorliegenden Fall bei der Frage nach dem Vorliegen eines Verstoßes gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LFGB herangezogen worden sind, unzutreffend festgelegt worden sind. Die Klägerin hat jedenfalls die entsprechenden Feststellungen der Gesellschaft deutscher Chemiker nicht in der gebotenen Weise mittels eines hinreichend substanziellen Vortrages in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der schlichten Behauptung, es seien die bei natürlichen Lebensmittelrohstoffen zu berücksichtigten saisonalen Schwankungen von den Sachverständigen nicht in der erforderlichen Weise in Ansatz gebracht worden. Der Senat vermag einen solchen Mangel nicht festzustellen.

62

5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen schließlich auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht die Klage bezogen auf den Klageantrag zu Nr. 4 abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass das von der Klägerin (hergestellte und) in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Rinder Hackfleisch zum Braten“ – und zwar drei von sechs der am 26. Februar 2009 entnommenen und vom Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt untersuchten Verfolgsproben –, welche Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 17. März 2010 sind, in objektiver Hinsicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LFGB verstößt. Nach der genannten Vorschrift ist es – wie bereits ausgeführt – verboten, Lebensmittel unter irreführenden Angaben in den Verkehr zu bringen.

63

5.1. Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Angabe auf dem in den Verkehr gebrachten Lebensmittel „Fettanteil weniger als 20%“ unrichtig und damit irreführend i. S. d. genannten Vorschrift war. Denn bei dem insoweit maßgeblichen Durchschnittsverbraucher wird durch die fehlerhafte Etikettierung eine unzutreffende Vorstellung geweckt.

64

Dabei kommt es hier nicht – wie die Klägerin glauben machen will – darauf an, ob die Bezeichnung grundsätzlich zulässig ist und dass sie der vorgesehenen Angabe „Fettgehalt weniger als 20 %“ laut der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 entspricht. Entscheidend ist allein, ob die Angabe der tatsächlichen Beschaffenheit und Zusammensetzung des Produktes entspricht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die in Rede stehenden Erzeugnisse haben ausweislich der vom Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt durchgeführten Untersuchungen der Verfolgsproben einen tatsächlichen Fettgehalt von 21,7 % (2. Packung), 21,7 % (4. Packung) und 21,5 % (6. Packung). Damit waren die Produkte unzutreffend deklariert, zumal es gem. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 bei der erfolgten Auslobung („Fettanteil weniger als 20 %“) nicht um einen Durchschnittswert handelt und die streitgegenständlichen Produkten damit nicht etwa nur im Durchschnitt einen Fettanteil von weniger als 20 % enthalten dürfen. Damit ist auch die Etikettierung der am 26. Februar entnommenen drei von sechs Proben zur Irreführung geeignet.

65

5.2. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Angabe auf dem Lebensmittel „Durchschnittlicher Nährwert je 100 g. … Fett 18 g“. Auch diese Angabe zum durchschnittlichen Nährwert je 100 g Rinderhackfleisch war unzutreffend und damit irreführend i. S. d. genannten Vorschrift. Denn bei drei von den insgesamt sechs Produkten (Probe 2., 4. und 6.) lag der tatsächliche durchschnittliche Fettgehalt pro 100 g Rinderhackfleisch deutlich über den auf dem Etikett der Produkte deklarierten Nährwert. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn man entsprechend den Empfehlungen der Gesellschaft deutscher Chemiker in der Nährwertkennzeichnung aufgrund von Nährstoffschwankungen eine noch hinnehmbare Toleranz von 15 % berücksichtigt und insoweit von einer absoluten Höchstgrenze von 20,7 % Fettanteil ausgeht. Damit wird auch durch die fehlerhafte Angabe zum Nährwert des Rinderhackfleisches in den am 26. Februar 2009 entnommenen drei von sechs Verfolgsproben, die dem Bußgeldbescheid des Beklagten vom 17. März 2010 zugrunde liegen, beim Durchschnittsverbraucher eine unzutreffende Vorstellung geweckt, was in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Verbots gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LFGB erfüllt.

66

II. Die von der Klägerin mit der Antragsbegründung geltend gemachten besonderen tatsächlichen wie rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

67

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230 = juris; Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.1997 - 7 M 4301/97 - und Beschl. v. 10.04.2001 - 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 - B 3 S 102/98 - und Beschl. v. 22.04.2004 - 3 L 228/02 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG NRW, Beschl. v. 13.05.1997 - 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344 = juris; Hess. VGH, Beschl. v. 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 09.03.1999 - A 3 S 69/98 - und Beschl. v. 22.04.2004, a. a. O.).

68

1. Der Senat vermag im vorliegenden Fall besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht festzustellen. Eine solche Einschätzung rechtfertigt sich nicht schon deshalb – wie die Klägerin meint –, weil die Rechtssache wegen der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, mithin das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist. Der Hinweis der Klägerin, es gehe im vorliegenden Fall um die Auslegung einer EU-Verordnung mit Bezug zum Lebensmittelrecht und damit um ein Rechtsgebiet, welches aufgrund seines erheblichen Regelungsumfanges und einer Vielzahl bestehender Spezialregelungen außergewöhnliche rechtliche Schwierigkeiten bei seiner Handhabung aufweise, verfängt nicht. Allein die Tatsache, dass eine Rechtssache einem Rechtsgebiet zuzuordnen ist, welches eine Fülle von Vorschriften mit gemeinschaftsrechtlichen Bezügen umfasst und gelegentlich auch schwierige Rechtsfragen aufwerfen mag, erfüllt nicht schon per se die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der streitbefangene konkrete Einzelfall in rechtlicher Hinsicht als besonders schwierig darstellt. Denn auch dann, wenn sich – wie die Klägerin meint – die Handhabung des Lebensmittelrechts in Verbindung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen als besonders schwierig erweisen sollte, sagt dies nichts darüber aus, dass es sich bezogen auf die im konkreten Einzelfall zu entscheidenden Rechtsfragen in gleicher Weise verhält. Der allgemein gehaltene Hinweis darauf, dass das Lebensmittelrecht besondere rechtliche Schwierigkeiten bereithält und Spezialkenntnisse voraussetzt, ist damit nicht ausreichend. Vielmehr obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fallbezogen aufzuzeigen und konkret dazulegen. Daran aber fehlt es hier.

69

Zwar wird mit der Antragsbegründung zugleich vorgetragen, dass eine zutreffende Auslegung der maßgeblichen Normen, namentlich Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 und § 2 Nr. 12 NKV, nur bei einer intensiven Beschäftigung mit den einschlägigen Regelungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Gerichte möglich sei, wobei zugleich die jeweilige Besonderheit des Einzelfalles zu berücksichtigen sei. Dieser Vortrag ist indessen derart allgemein gehalten, dass allein damit nicht erkennbar wird, dass und vor allem weshalb die zu beantwortenden Rechtsfragen im vorliegenden Fall das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen, mithin signifikant vom Spektrum der üblicherweise in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweichen. Die von der Klägerin angeführten Erfordernisse bei der Auslegung der im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsvorschriften unterscheiden sich auch nicht wesentlich von jenen Anforderungen, denen auch die Rechtsanwendung in anderen verwaltungsgerichtlichen Fällen regelmäßig gerecht werden muss. Es kommt hinzu, dass zur Darlegung der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten von der Klägerin in der Antragsbegründung jene rechtlichen Aspekte angesprochen werden, die die Frage nach dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbots betreffen. Die von der Klägerin hierbei in den Vordergrund gerückten Rechtsprobleme sind aber im vorliegenden Fall letztlich von keiner rechtlichen Relevanz. Denn die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot beantwortet sich – wie bereits dargelegt - im vorliegenden Fall bereits aufgrund einer umfassenden Würdigung des Vortrags der Klägerin sowie eingehenden Auswertung des Akteninhaltes. Soweit darüber hinaus allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze („venire contra factum proprium“ etc.) zur Anwendung zu bringen sind, ist dies in der verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht unüblich; jedenfalls sind damit in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Herausforderungen verbunden. Bei alledem kann dahin stehen, ob die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits durch die schon vorhandene Rechtsprechung geklärt sind.

70

2. Ebenso vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Rechtssache im vorliegenden Fall besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.

71

Soweit im Zusammenhang mit den geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von der Klägerin der Einwand erhoben wird, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft auf die von der Gesellschaft Deutscher Chemiker festgelegten Schwankungstoleranzen abgestellt, obwohl diese nicht allgemein anerkannt seien, was sich bereits daraus ergäbe, dass in anderen europäischen Ländern wie etwa der Schweiz etwas anderes gelte, wird hiermit letztlich im Gewande des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt. Die vermeintliche Ergebnisunrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, wie sie von der Klägerin behauptet wird, besagt jedoch nichts darüber aus, inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche (oder rechtliche) Schwierigkeiten aufweist. Soweit indessen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage gestellt wird, hält das Berufungszulassungsrecht mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit einen eigenständigen Zulassungsgrund vor (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.07.2009 - 3 L 205/07 -).

72

Soweit ferner geltend gemacht wird, die verbindliche normative Festlegung der zu berücksichtigenden Schwankungstoleranzen gestalte sich schwierig bzw. die Festlegung allgemein gültiger und feststehender Schwankungstoleranzen in Bezug auf Nährwertangaben sei aus tatsächlichen Gründen schwierig, so betrifft dieser Einwand im Grunde genommen nicht die verwaltungsgerichtliche Arbeit, sondern womöglich die des Gesetzgebers oder die des Sachverständigen – hier der Gesellschaft Deutscher Chemiker –, dessen Hilfe sich das Verwaltungsgericht bedient hat. Zwar mögen – wie die Klägerin unter Berufung auf die ergänzende Stellungnahme des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010 und die innerdienstliche Mitteilung des C.es vom 28. August 2009 geltend macht – die zur Anwendung gebrachten Schwankungsbreiten nicht dazu geeignet sein, „der tatsächlichen Sachlage gerecht zu werden und die natürlicherweise vorliegenden Schwankungen bei der Verwendung von natürlichen Rohstoffen zu erfassen.“ Ob dies zutrifft, kann indes dahin stehen. Denn jedenfalls sind die Werte und Feststellungen der Gesellschaft Deutscher Chemiker von der Klägerin nicht in substanzieller Weise in Frage gestellt worden, so dass die durch die sachverständige Stelle ermittelten Schwankungsbreiten für das Gericht keinen weitergehenden Aufklärungsbedarf auslösen und die sachverständigen Feststellungen auch nur in dem auch ansonsten üblichen Rahmen einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen sind. Auch der Einwand der Klägerin, das vorhandene Probematerial sei nicht geeignet, die für den Tagesdurchschnitt maßgebliche Gesamtmenge zu repräsentieren, und die bei der Nährwertermittlung zu berücksichtigenden „grundsätzlichen“ und „jahreszeitlichen“ Schwankungen zu erfassen, ändert daran nichts. Denn die entnommene Einzelprobe entspricht, wie bereits im Einzelnen dargelegt worden ist, von der Konsistenz her der – bezogen auf die jeweils verwendeten Chargen an Rinderhackfleisch – im Tagesdurchschnitt produzierten Gesamtmenge. Zum anderen wird sich nicht eingehend mit der Qualität der gutachterlichen Feststellungen der Gesellschaft Deutscher Chemiker auseinander gesetzt und auch der Einwand der Klägerin hinsichtlich der „grundsätzlichen“ und „jahreszeitbedingten“ Schwankungen ist nicht weiter spezifiziert worden. Damit werden die sachverständigen Feststellungen im Ergebnis jedenfalls nicht wirksam erschüttert, so dass schon deshalb die Frage nach der Verwertbarkeit der der Entscheidung zugrunde liegenden Einschätzungen seitens der Gesellschaft Deutscher Chemiker keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründet. Im Übrigen berechtigt auch die umfassende Antragsbegründung der Klägerin nicht zu der Annahme, die Rechtssache erweise sich schon wegen ihrer Komplexität als in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig.

73

III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Klägerin mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

74

“Grundsätzliche Bedeutung” besitzt eine Rechtssache dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

75

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zudem gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise – unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen “Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29).

76

1. Die Klägerin erachtet zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

77

ob bei der Frage, ob der Fettgehalt eines Produktes im Tagesdurchschnitt über einem bestimmten Höchstwert gelegen hat, von einem erhöhten Fettgehalt in einer Einzelprobe auf ein Überschreiten des Höchstwertes im Tagesdurchschnitt geschlossen werden kann, wenn bei der Beurteilung des Ergebnisses der Einzelproben gewisse Schwankungstoleranzen eingeräumt werden.“

78

Der Senat lässt dahingestellt, ob der grundsätzliche Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage mit der Antragsbegründung in der gebotenen Weise aufgezeigt und erläutert wird. Allein der Umstand indessen, dass – wie die Klägerin vorträgt – die aufgeworfene Rechtsfrage berufungsrechtlich bislang (noch) nicht beantwortet worden ist, belegt für sich genommen noch keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf; auch mit dem Hinweis darauf, dass angeblich „ein Teil der amtlichen Sachverständigen die Auffassung vertritt, dass Einzelproben insoweit (zur Ermittlung des Tagesdurchschnitts des Fettgehaltes eines Lebensmittels) nicht maßgeblich sein können“, wird die prinzipielle Klärungsbedürftigkeit der zur Überprüfung gestellten Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Denn bei der zur Überprüfung gestellten Frage geht es offenbar nicht um die Frage, ob eine Einzelprobe zur Feststellung eines „Tagesdurchschnitts“ genügt – was grundsätzlich nicht der Fall sein dürfte –, sondern darum, ob die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Entnahme einer Einzelprobe in zulässiger Weise Schwankungstoleranzen berücksichtigen dürfen, um ein Überschreiten des Höchstwertes im Tagesdurchschnitt festzustellen. Zur Tauglichkeit und Zulässigkeit der Berücksichtigung von Schwankungstoleranzen äußert sich die Antragsbegründung aber nicht; namentlich wird nicht in der erforderlichen Weise dargetan, dass – und vor allem weshalb – eine solche Verfahrensweise der zuständigen Behörde mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist. Auch verhalten sich die Ausführungen nicht dazu, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf. Damit dürfte schon den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt worden sein. Dies aber kann letztlich auf sich beruhen.

79

Denn die von der Klägerin aufgeworfene Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Einzelnen dargelegt worden ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf an, ob bei der Ermittlung und Feststellung des Tagesdurchschnitts des in Rede stehenden Fettgehaltes im Rinderhackfleisch anhand einer Einzelprobe in zulässiger bzw. geeigneter Weise auf Schwankungstoleranzen bzw. Toleranzbreiten abgestellt werden darf. Denn im vorliegenden Fall lässt sich der tagesdurchschnittliche Fettgehalt des Lebensmittels aufgrund der Herstellungsweise und Portionierung der einzelnen Produkte ausnahmsweise auch ohne Berücksichtigung von Schwankungstoleranzen feststellen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage lässt sich damit mangels Entscheidungsrelevanz auch in einem Berufungsverfahren keiner grundsätzlichen Klärung zuführen.

80

2. Von der Klägerin wird ferner die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage aufgeworfen,

81

„ob im Rahmen der Nährwertangabe eine Irreführung aufgrund von Einzelproben angenommen werden kann, bei denen der festgestellte Nährwertgehalt oberhalb des angegebenen Nährwertgehaltes unter Berücksichtigung von Schwankungstoleranzen liegt, oder ob, entsprechend der herrschenden Lehre (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 118, § 2 Rn. 66 f.), im Rahmen der Beanstandung von Nährwertangaben lediglich überprüft werden kann, ob die jeweiligen Analysen und Berechnungen des Herstellers zutreffend durchgeführt und der angegebene Nährwert damit ordnungsgemäß bestimmt worden ist.“

82

Die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zur geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage genügen bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Sie lassen substanzielle Ausführungen dazu vermissen, weshalb die Frage im Interesse der Rechtssicherheit, der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts noch einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf und weshalb es auf die Klärung dieser Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt. Der schlichte Hinweis darauf, dass sich freiwillige Nährwertangaben entsprechend den Vorgaben der Nährwertkennzeichnungsverordnung auf einer Vielzahl von Produkten befinden und dass es für die Hersteller solcher Produkte sowie für die amtlichen Überwachungsbehörden von besonderem Interesse ist zu wissen, ob ihre Nährwertberechnungen „dem Grunde nach zutreffend erfolgen müssen“ oder ob in sämtlichen Produkten („Einzelproben“) der Höchstwert einzuhalten ist, der sich aufgrund von gesetzlich nicht vorgesehenen Schwankungstoleranzen ergibt, vermag die gem. § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderliche Aufbereitung des Prozessstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und der insoweit einschlägigen Rechtsprechung – nicht zu ersetzen. Im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Problematik der zur Überprüfung gestellten Frage – hier zur Berücksichtigung und Festlegung von (zulässigen) Toleranzen bei der Angabe zum Nährwert eines Produktes sowie zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nach der Verantwortlichkeit für die Einhaltung und Kontrolle der (freiwilligen) Nährwertangaben – hätte es insbesondere auch einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 - Rs C-40/02 - (a. a. O.) bedurft. Gleiches gilt in Bezug auf die Auseinandersetzung mit der Literatur, die von der Klägerin lediglich in der formulierten Frage erwähnt wird. Darüber hinaus bleibt unerörtert, ob und in welcher Weise die jeweiligen Analysen und Berechnungen des Herstellers, auf die abgestellt werden soll, im vorliegenden Fall durchgeführt worden sind, zumal die Klägerin die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen verweigert hat. Damit wird hier im Ergebnis eine Frage zur Überprüfung des Gerichts gestellt, ohne dass der Senat zugleich in die Lage versetzt wird, allein anhand der Darlegungen zum geltend gemachten Zulassungsgrund ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Dies wird den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

83

3. Die Klägerin stellt ferner die Frage zur Überprüfung,

84

„ob durch die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf mögliche Abweichungen des im Rahmen einer amtlichen Überprüfung ermittelten Fettgehaltes einer Einzelprobe zu dem im Tagesdurchschnitt zulässigen Höchstwert Schwankungstoleranzen festgelegt werden können, die dazu führen, dass, trotz der Einhaltung des vorgeschriebenen Höchstwertes im Tagesdurchschnitt, eine Einzelprobe beanstandet werden kann, weil der ermittelte Fettgehalt dieser Einzelprobe weiter vom vorgeschriebenen Höchstwert abweicht, als dies durch die national festgelegten Schwankungstoleranzen vorgesehen ist.“

85

Auch diese Frage gibt dem Senat keine Veranlassung, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Zulassung scheitert schon daran, dass die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zur grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht den Darlegungsanforderungen entsprechen. Es wird nicht substantiiert dargelegt und im Einzelnen erläutert, weshalb die zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellte Frage im Interesse der Vereinheitlichung und/oder Fortbildung des Rechts einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf und weshalb es auf die Klärung dieser Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt. Allein der Hinweis darauf, dass die Frage obergerichtlich noch nicht geklärt ist, ist - wie schon erwähnt - nicht ausreichend. Denn nicht jede Frage, die obergerichtlich noch nicht entschieden ist, ist deshalb bereits von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt in Bezug auf den Hinweis der Klägerin, dass sich die aufgeworfene Frage auch nicht anhand des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 - Rs C-40/02 - (a. a. O.) beantworten lasse. Denn selbst wenn dies zuträfe, folgt daraus nicht zugleich, dass der hier zur Überprüfung gestellten Frage eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Dies hätte vielmehr einer weiteren Erläuterung bedurft. Daran aber fehlt es hier, zumal das Antragsvorbringen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 - Rs C-40/02 - (a. a. O.) nicht nachvollziehbar ist. Soweit nämlich (sinngemäß) ausgeführt wird, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs offen lasse, ob bei der Feststellung des Vorliegens zulässiger oder unzulässiger Abweichungen Umsetzungs- bzw. Beurteilungsspielräume für die Mitgliedstaaten auch dann verbleiben, wenn diese Frage nicht in einer Verordnung geregelt ist, wird dies der genannten Entscheidung nicht gerecht. Denn der Europäische Gerichtshof spricht in seiner Entscheidung ausdrücklich von einem (eigenen) Ermessen der zuständigen Behörden bei der Feststellung, ob sich die Abweichungen im Einzelfall als (noch) zulässig erweisen.

86

Im Übrigen ist die zur Überprüfung gestellte Frage nicht entscheidungserheblich, weil sie erneut auf die Einbeziehung von Schwankungstoleranzen abstellt, soweit es den nach dem Tagesdurchschnitt zu bemessenden Fettgehalt im Rinderhackfleisch betrifft, während es hierauf im vorliegenden Fall nicht ankommt. Im vorliegenden Fall könnte nämlich – wie schon wiederholt ausgeführt worden ist – von der Untersuchung der von der am 13. Februar 2008 entnommenen Einzelprobe des in Rede stehenden Rinderhackfleisches ohne Weiteres auf den relevanten Tagesdurchschnitt geschlossen werden, so dass sich die Frage, ob und inwieweit Schwankungs- bzw. Toleranzbreiten berücksichtigt werden können, nicht stellt. Diese Frage wäre daher auch in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen. Nach allem kann hier dahin gestellt bleiben, ob die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren überhaupt klärungsfähig wäre, da sie auf Prämissen beruht, die - wie die Annahme der Festlegung zusätzlicher Schwankungstoleranzen abweichend von den national festgelegten Schwankungstoleranzen – rein theoretischer Natur sind, so dass in einem Berufungsverfahren diesbezüglich ebenfalls kein Klärung bedarf besteht.

87

IV. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig im Hinblick auf die von der Klägerin unter Ziffer II. Nr. 4 der Antragsbegründungsschrift erhobenen Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

88

Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt (nur) vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282 = juris; std. Rspr. d. Senats, zuletzt Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 -; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294 = juris; Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302 = juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).

89

Das Darlegungserfordernis gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zugleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22 = juris; Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713) = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. § 132 Rdn. 14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, a. a. O.; Kopp/ Schenke, a. a. O.). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es so-mit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.1995 - 6 B 39.94 -, a. a. O.; Beschl. v. 19. 08.1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.).

90

Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung un-mittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA a. a. O., m. w. N.).

91

1. Soweit zu Ziffer II. Nr. 4 lit. a) der Antragsbegründungsschrift eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2008 - 13 B 1317/08 - gerügt wird, scheidet die Zulassung der Berufung schon deshalb aus, weil es sich bei dem genannten Oberverwaltungsgericht nicht um ein Divergenzgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt. Bei der Divergenzberufung i. S. d. genannten Vorschrift kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts [oder Verwaltungsgerichtshofs] (Kopp/Schenke, a. a. O. § 124 Rn. 12 m. w. N.). Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird hier aber nicht gerügt.

92

2. Soweit zu Ziffer II. Nr. 4 lit. b) der Antragsbegründungsschrift zugleich eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 - Rs C-40/02 – (a. a. O.) gerügt wird, scheidet die Zulassung der Berufung ebenfalls aus. Bei dem Europäischen Gerichtshof handelt es sich gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht um ein Divergenzgericht. Der Europäische Gerichtshof wird – anders als das Bundesverfassungsgericht – in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht genannt. Auch scheidet eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift aus. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn man in Rechnung stellt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Unionstreue gem. Art. 4 Abs. 3 EUV unionsrechtswidrige Entscheidungen zu vermeiden gilt (s. den entsprechenden Hinweis in Kopp/Schenke, a. a. O. § 132 Rn. 14 m. w. Nachw.). Denn eine ungewollte Gesetzeslücke als notwendige Voraussetzung einer Analogie lässt sich nicht feststellen, abgesehen davon, dass dem Grundsatz der Unionstreue gem. Art. 4 Abs. 3 EUV durch die Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO ausreichend Rechnung getragen werden kann. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.01. 2001 - 6 B 35.00 -, juris, zur Frage der Divergenzfähigkeit einer EuGH-Entscheidung) an, wonach es sich bei der gleich lautenden Regelung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO um eine abschließende Regelung handelt, weshalb eine Analogie zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls ausscheidet.

93

3. Im Übrigen genügen die Ausführungen in der Antragsbegründung zur Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch nicht den formellen Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes. Mit der Antragsbegründung wird zwar (sinngemäß) dargelegt, welche allgemeinen (abstrakten) Rechtssätze das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und der Europäische Gerichtshof aufgestellt haben; indessen wird nicht zugleich in der gebotenen Weise dargelegt, welchen gegenteiligen (abstrakten) Rechtssatz das Verwaltungsgericht (ausdrücklich oder auch nur stillschweigend) postuliert hat, so dass von einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgegangen werden kann. D. h. die kontradiktorischen (abstrakten) Rechtssätze werden insoweit nicht in der gebotenen Weise einander gegenübergestellt und insoweit die Entscheidungserheblichkeit der Divergenz herausgearbeitet. Die Antragsbegründung beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Europäischen Gerichtshofs zu behaupten bzw. eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu reklamieren, welche aber – wie zuvor dargelegt – eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu begründen vermag.

94

4. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz der angefochtenen Entscheidung von der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen und des Europäischen Gerichtshofes vermag überdies auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu begründen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden; vor allem aber fehlt es – wie bereits mehrfach dargelegt – auch an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der nach Auffassung der Klägerin anhand der angeführten Entscheidungen angeblich zu überprüfenden Rechtsfragen.

95

V. Schließlich ist die Berufung nicht zuzulassen wegen des von der Klägerin unter Ziffer II. Nr. 5 der Antragsbegründungsschrift vom 20. Februar 2012 geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

96

Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache zu Unrecht nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage der Auslegung der im vorliegenden Fall einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgelegt. Auch dieser Einwand der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

97

Mit der Antragsbegründung wird der geltend gemachte Verfahrensmangel schon nicht in der gebotenen Weise konkret bezeichnet. Die Klägerin stützt ihr Zulassungsbegehren auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und reklamiert das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings wird nicht aufgezeigt, gegen welche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht konkret verstoßen haben soll. Allein die Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und den Rechtsstreit zur Klärung bestimmter Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshofe vorlegen müssen, ist nicht ausreichend, um den Darlegungserfordernissen bezogen auf den in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu genügen. Vielmehr muss der Verfahrensmangel i. S. d. genannten Vorschrift zugleich eindeutig bezeichnet und in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 10.11.1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 = juris). Daran fehlt es hier. Die Antragsbegründung lässt nicht erkennen, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder ein sonstiger Verfahrensmangel gerügt wird. Schon aus diesem Grunde bleibt das auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Zulassungsbegehren ohne Erfolg.

98

Aber auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass mit dem erhobenen Einwand eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 2 AEUV gerügt wird, vermag sie hiermit nicht durchzudringen:

99

Die Verfahrensrüge der Klägerin geht zunächst schon deshalb ins Leere, weil für ein Gericht, dessen Entscheidung - wie hier - mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV keineVorlagepflicht besteht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.12.1992 - 5 B 72.92 - juris Rn. 2). Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts. Der Europäische Gerichtshof ist zwar, soweit er über eine im Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellte, gemeinschaftsrechtliche Frage zu entscheiden hat, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 [366 ff.] = juris; BVerfG, Beschl. v. 09.11.1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, 1456 f. = juris). Eine Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, eine derartige Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV aber nur dann, wenn die Entscheidung des einzelstaatlichen Gerichts selbst nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt neben der Berufung auch der Antrag auf Zulassung der Berufung dar (vgl. zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gem. § 133 Abs. 1 VwGO: BVerwG Beschlüsse v. 20.03.1986 - 3 B 3.86 –, juris; Beschl. v. 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7 = juris). Schon aus diesem Grund bestand keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

100

Soweit die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 AEUV zielen sollte, greift sie ebenfalls nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist ein Gericht eines Mitgliedstaates berechtigt ("kann"), eine gemeinschaftsrechtliche Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Gericht eines Mitgliedstaates eine Frage gestellt wird, die nach Art. 267 Abs. 1 AEUV der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bedarf, und das Gericht des Mitgliedstaates eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. In diesen Fällen steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beschließt (BVerwG, Beschl. v. 02.10.1985 - 3 B 12.84 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 58 = juris; Beschl. v. 20.03.1986 - 3 B 3.86 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 59 = juris; Beschl. v. 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7, S. 4 = juris).

101

Vorliegend fehlt es im erstinstanzlichen Verfahren schon an einem Vorlageersuchen bzw. Antrag der Klägerin auf Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof. Dies wird mit der Begründung des Zulassungsantrages selbst eingeräumt (S. 36 a. a. O.). Soweit die Klägerin allerdings in Abrede stellt, dass es überhaupt eines förmlichen Antrages bzw. ausdrücklichen Vorlageersuchens bedarf, obwohl der Wortlaut des Art. 267 Abs. 2 erster Halbsatz AEUV eine solche Annahme zumindest nahe legt („Wird eine derartige Frage [im Sinne des Art. 267 Abs. 1 AEUV] einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt“), kann diese Frage hier dahin stehen. Denn jedenfalls muss die Frage nach der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof zumindest Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und zumindest auf die Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens gem. § 94 VwGO sowie Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV hingewiesen worden sein. Denn selbst wenn es keines ausdrücklichen Vorlageersuchens der Beteiligten bedarf und das Gericht zur Prüfung dieser Frage von Amts wegen verpflichtet sein sollte, kann ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dann nicht (mehr) geltend gemacht werden, wenn zuvor nicht zumindest auf das Erfordernis der Aussetzung des Verfahrens und die Notwendigkeit einer Vorlage des Rechtsstreites an den Europäischen Gerichtshof hingewiesen worden ist und ggf. ein diesbezüglicher Verfahrensmangel gerügt wurde. Ist dies verabsäumt worden – so offenbar auch im vorliegenden Fall –, geht der Verfahrensbeteiligte im Zulassungsverfahren seines Rügerechts verlustig.

102

Auch kann hier dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein Absehen von der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ermessensfehlerhaft ist und dies einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellt. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, von einer Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof abzusehen, ist jedenfalls schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts einer Klärung von Fragen in Bezug auf die Auslegung von Gemeinschaftsrecht bei objektiver Betrachtung nicht bedurfte.

103

Überdies bleibt die Verfahrensrüge auch aus einem weiteren Grund ohne Erfolg: Die Zulassung der Berufung wird nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO davon abhängig gemacht, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel „beruhen kann". Das ist dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es daher zugleich einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel rechtserheblich sein könnte (vgl. BVerwGE 24, 264; 52, 33; Kopp/Schenke, a. a. O. § 124a Rdn. 57). Somit hätte es im Zulassungsantrag zugleich substantieller Ausführungen dazu bedurft, dass ohne den geltend gemachten Verfahrensmangel voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.12.2004 - 3 L 488/01 -; vgl. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 16.08.1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26 = juris). Diesem Darlegungserfordernis wird der Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahrensmängeln nicht gerecht.

104

Schließlich sieht auch der Senat als letztinstanzliches Gericht keine Veranlassung zu einer Aussetzung des (Zulassungs-)Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof, weil sich nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall keine gemeinschaftsrechtliche Frage stellt, die entscheidungserheblich ist und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht geklärt wäre.

105

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

106

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 L 5/12 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen


(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt. (2) Das Visum und die Aufenthalt

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten


(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Apr. 2014 - 1 L 75/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nich

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 L 134/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen

1.
die Räume und Geräte zu bezeichnen,
2.
Räume und Behältnisse zu öffnen und
3.
die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die

1.
er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
2.
zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Die in
1.
Satz 1 oder
2.
Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
genannten Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten für den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer geboten erscheint und es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.

(4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass

1.
ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
2.
ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat,
einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer
1.
unschädlich beseitigt hat oder
2.
so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.

(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1.

(5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass

1.
ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
2.
ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat,
einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder von dem er das Futtermittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Futtermittels getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei
1.
einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer unschädlich beseitigt hat,
2.
einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nicht mehr unterliegt.

(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1.

(6) Eine

1.
Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach Absatz 4a oder Absatz 5a,
2.
Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
3.
Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in
1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1,
2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
3.
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
4.
§ 1 Absatz 2
genannten Zwecke verwendet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Rechtsauffassung zur Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Therapietandems auf das Rezept des praktischen Arztes Dr. med. B. vom 11. November 2011, ohne sich mit dem entgegenstehenden Beklagtenvortrag auseinanderzusetzen und mangels eigener Sachkunde gutachterlichen Sachverstand einzuholen, zumal das vorgenannte Rezept nicht mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 übereinstimme.

6

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Mit der geltend gemachten unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvorbringen und fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens werden Mängel des Verfahrens gerügt, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 2 B 38.09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris = LKV 2008, 517 [m. w. N.]). Das Antragsvorbringen genügt insoweit auch nicht den bestehenden Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.]). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen anderen konkreten Rechtsanspruch der Beklagten das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Erst recht erfolgt keine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

7

Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zur fehlenden formellen Beihilfefähigkeit des Therapietandems bzw. zur Nichtanwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs. 4 BBhV erweisen sich als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil diesen Rechtsstandpunkt teilt und den Beihilfeanspruch der Klägerin unmittelbar aus der Fürsorgepflicht der Beklagten herleitet. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch Anlage 6 (zu § 25 BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009) erweise sich ausnahmsweise als rechtswidrig, weil eine solche Entscheidung mit dem Wesenskern der verfassungsrechtlich sanktionierten Fürsorgepflicht nicht in Einklang zu bringen sei. Das Therapietandem könne wegen der Besonderheiten der bei der Tochter der Klägerin vorliegenden Behinderung nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden, sondern stelle ein notwendiges Hilfsmittel im Verständnis des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar. Diese Rechtsauffassung wird mit dem Vorbringen der Beklagten, die Beihilfevorschriften stellten eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, sowie mit den Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Einordnung der Beihilfe nicht schlüssig in Frage gestellt, zumal die in diesem Zusammenhang von der Antragsbegründungsschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 3.12 -, juris) ausdrücklich feststellt, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist. Von genau diesem Fall geht das angefochtene Urteil indes aus.

8

Auch die weiteren in der Antragsbegründungsschrift zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (a. a. O.) dazu, weshalb der Ausschluss behindertengerechter Einbauten in Kraftfahrzeugen nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühre, machen noch nicht plausibel, inwiefern diese auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind. Mit der schlichten Behauptung, entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das streitige Tandem-Therapie-Fahrrad der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und damit nicht notwendig, nimmt die Antragsbegründungsschrift lediglich eine Gegenposition ein, ohne die eigene Rechtsauffassung - wie es erforderlich gewesen wäre - in der gebotenen Weise zu begründen.

9

Auch der Einwand, das Therapietandem sei der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, weil es der Tochter der Klägerin kein selbständiges Bewegen im Nahbereich ermögliche und Radfahren einschließlich der damit verbundenen Empfindungen - wie Glücksgefühl, Freude an der Bewegung - nicht zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V gehöre, der aufgrund seines nahezu identischen Wortlautes zur Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BBhV heranzuziehen sei, greift nicht durch.

10

So macht die Antragsbegründungsschrift schon nicht plausibel, weshalb es auf die Selbständigkeit der Bewegung entscheidungserheblich ankommt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 -, juris) hat für einen „Rollstuhl-Boy“ (Fahrrad-Rollstuhl-Kombination, durch die der im Rollstuhl sitzende Behinderte mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhl-Boy’s sitzenden Pflegeperson fortbewegt werden kann) jedenfalls festgestellt, dass dessen Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse nötig und damit erforderlich im Sinne des § 33 SGB V sein könne, weil zu den allgemeinen Grundbedürfnissen auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen sei, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Der zusätzlich gewonnene Freiraum durch die erwartete Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls und die damit einhergehende Bewegungsfreiheit gehöre zu den Grundbedürfnissen.

11

Nach dem angefochtenen Urteil kommt es auch nicht entscheidend auf die mit dem Radfahren verbundenen Empfindungen bei der Tochter der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich mindere und insgesamt auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele, weshalb es nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden könne. Zudem sei die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung auch mit Blick auf das zunehmende Übergewicht und die damit einhergehenden chronischen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates (Skoliose der Wirbelsäule) aus medizinischer Sicht erforderlich. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden mit dem Vortrag der Beklagten zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V nicht schlüssig in Frage gestellt.

12

Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das Therapietandem sei nicht die einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung. Ausweislich des Entwicklungsberichtes des Autismus-Therapie- und Beratungszentrum W. vom 4. April 2012 nutze sie auch das Trampolin und spiele gern Ball. Ballspielen und Trampolinspringen seien ebenfalls sportliche Betätigungen, die durch Anregung des Verbrennungsapparates geeignet seien, zu einer Gewichtsreduzierung zu führen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch dieses Vorbringen nicht. So lässt sich dem Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 nicht entnehmen, dass die Nutzung des Trampolins und das Ballspiel, die beide in der schützenden Umgebung (des Psycho-Motorik-Raumes) des Therapiezentrums erfolgen, auch nur ansatzweise einen vergleichbaren therapeutischen Effekt erzielen, wie das vorliegend vorgesehene Radfahren („ bis dreimal wöchentlich bis zu 20 km in 2 Stunden, in den Ferien täglich“, vgl. Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013). Es ist auch weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die beiden vorgenannten körperlichen Bewegungsmöglichkeiten im Therapiezentrum oder anderenorts in erforderlichem Maße ausgebaut und intensiviert werden können und von der Tochter der Klägerin angenommen werden. Die Nutzung des Therapietandems hat sich dagegen in der Vergangenheit bereits bewährt. Die Tochter der Klägerin habe gut mitgemacht und Freude gezeigt (vgl. S. 2 des Entwicklungsberichtes vom 4. April 2012, Bl. 26 der GA), was die Annahme rechtfertigt, dass sie diese Form der sportlichen Betätigung auch weiterhin akzeptieren wird.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift für den Fall, dass sich die Tochter der Klägerin „fahren-lässt“, einen therapeutischen Zweck und eine Gewichtsreduktion durch das Tandemfahren verneint, dient der entsprechende Passus im Attest des Dr. med. B. vom 28. Februar 2012 zur Begründung, weshalb die begleitende Person auf elektrische Unterstützung angewiesen ist. Der ärztlich festgestellte Umstand, dass das Leistungsvermögen der Tochter der Klägerin während des Fahrens nicht gleichmäßig sei und es zeitweise dazu kommen könne, dass sie sich fahren lasse, rechtfertigt indes noch nicht die Schlussfolgerung, dass diese Verweigerungshaltung einen Umfang einnimmt, der den therapeutischen Zweck des Radfahrens in Frage stellt bzw. beseitigt. Dagegen spricht schon die Einschätzung im Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 (S. 2), dass die Tochter der Klägerin bei Ausflügen mit dem Tandem „gut mitmacht und einfach Freude zeigt“.

15

Ferner bemängelt die Antragsbegründungsschrift das Aufzeigen von Alternativen. Es sei nur eine einzige Marke eines Therapietandems verschrieben worden, so dass denkbar sei, dass es vergleichbare Alternativen gebe und das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden sei, was der Beihilfefähigkeit entgegenstehe.

16

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich hieraus nicht. Das mögliche Vorhandensein von Therapietandem-Alternativen sagt nichts über deren gleichwertige Eignung und erst recht nichts darüber aus, dass diese preisgünstiger sind. Die Beklagte äußert insofern lediglich eine Vermutung, ohne schlüssig darzulegen, dass eine gleichwertige und kostengünstigere Alternative zum streitgegenständlichen Therapietandem besteht. Soweit der Einwand auf eine unzureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung abzielt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der eine materielle Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die es für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Entscheidung entscheidungserheblich ankommt, noch nicht schlüssig darzulegen vermag. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO reicht das Vorbringen nicht aus (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Sachaufklärungsrüge).

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Ausführungen im Attest der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 zu den therapeutischen Auswirkungen des Tandemfahrens als „erstaunlich“ einstuft, weil sie keine Ärztin sei, wird damit weder die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen noch des Urteilsergebnisses schlüssig dargelegt.

18

Auch der Einwand, es fehle vorliegend eine genaue Begutachtung, die vorliegenden Atteste seien zu allgemein gehalten, der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif, begründet - weil den Verfahrensfehler der unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung betreffend - keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für den Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte sich zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen und den Kläger (gemeint ist die Tochter der Klägerin) hinsichtlich des Vorliegens einer gesundheitlichen Schädigung und der Möglichkeiten hier Abhilfe zu schaffen, von einem Facharzt, z. B. einem Orthopäden, begutachten lassen müssen. Es habe der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Therapiewirkung eines Therapietandems bedurft. Das Verwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 sei fachgebietsfremd, die darin enthaltene Nutzungsanweisung, insbesondere in den Wintermonaten, bei schlechter Witterung und unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen, nicht nachvollziehbar und nehme den Therapieerfolg vorweg.

19

Soweit mit diesem Vorbringen zugleich ein Aufklärungsmangel und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

20

Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

21

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung, den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte.

22

Unabhängig vom Vorstehenden kann die Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die schon seinerzeit durch einen Behördenbediensteten mit der Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Dieses setzt sich insbesondere nicht mit dem Attest der Fachärztin für Orthopädie, Dr. med. H., vom 30. April 2013 auseinander, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt hat, und legt nicht schlüssig dar, weshalb sich dem Gericht hier die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens eines Orthopäden hätte aufdrängen müssen.

23

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die genannten Ärzte sowie die Dipl.-Psychologin K. über einschlägige nachweisbare berufliche Erfahrung in der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Begutachtung von Menschen mit autistischer Behinderung verfügen, setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Würdigung auf verschiedene Erkenntnismittel stützt, die sich gegenseitig ergänzen. So ist die Dipl.-Psychologin K. in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH tätig und ihre Berichte vom 20. März 2012, 7. Dezember 2012 und 17. Mai 2013 basieren auf einer rund 28monatigen Behandlung der Tochter der Klägerin in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht. Inwiefern die fachärztlichen Feststellungen der Orthopädin Dr. med. H. vom 30. April 2013 spezielle Kenntnisse zum Krankheitsbild des „Autismus“ voraussetzen bzw. sie sich bei der Einschätzung, dass die Tochter der Klägerin keiner allgemeinen Physiotherapie zugänglich sei und der Autismus jegliche kontaktverbundene Anleitung verhindere, nicht auf eigene Beobachtungen und/oder auf Sekundärinformationen stützen konnte, macht die Antragsbegründungsschrift ebenfalls nicht plausibel. Letzteres gilt auch für die Feststellung des Praktischen Arztes Dr. med. B. im ärztlichen Attest vom 28. Februar 2012, wonach für die Tochter der Klägerin „wegen einer bekannten schweren autistischen Störung … die Compliance für eine Krankengymnastik bzw. Reha-Sport nicht gegeben“ sei, bzw. für die Einschätzungen im Attest vom 13. Mai 2013, die sich in Bezug auf das Fortbestehen der autistischen Störung und die positiven Effekte des Tandemfahrens mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 decken.

24

Die Antragsbegründungsschrift legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnismittel auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen, ein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Glaubhaftigkeit der Aussteller besteht, es Sachverständige gibt, die über bessere Forschungsmittel verfügen oder es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen.

25

Soweit die Beklagte wegen der Ausführungen zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Therapietandems im Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 auf schlechte Witterungsverhältnisse verweist, stellt dies im Hinblick darauf, dass es sich hierbei ebenso wie in Bezug auf den prognostizierten therapeutischen Effekt um Erfahrungswerte aufgrund der bisherigen Tandemnutzung handeln dürfte, die Sachkunde des Arztes nicht zwingend in Frage. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Umstände, die auf das Kalenderjahr bezogen einer Tandemnutzung entgegenstehen können, mehr als nur marginale Auswirkungen auf den prognostizierten Nutzungsumfang haben und sich insoweit dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

26

Der Vortrag in der Antragsbegründungsschrift, dass die Klägerin fortlaufend und wiederholt die vorgelegten Erkenntnismittel angepasst und ergänzt habe, lässt nicht erkennen, inwiefern und bezogen auf welchen Zulassungsgrund dieser Umstand relevant sein soll. Entsprechendes gilt für den „vorsorglichen Einwand“ der Beklagten, dass nicht habe dargelegt werden können, dass es sich bei dem Therapiefahrrad mit Elektroantrieb um ein Pedelac und damit um ein Fahrrad handele. Welche Schlussfolgerungen sich aus diesen Bedenken ergeben und inwiefern sie geeignet sind, einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig darzutun, ergibt sich aus der Antragsbegründungsschrift nicht.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung geltend macht, begründet das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

28

Die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (so OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris m. w. N.).

29

Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen keine durchgreifenden Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. dessen tatsächliche Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen, insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen festzustellen sind. Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein anderes Ergebnis erzielt worden, ist unsubstantiiert. Auch die Behauptung, es fehle an einem Beleg, dass die die Berichte, Atteste und das Rezept ausstellenden Personen über die erforderliche Fachkunde für die vorliegend relevante Autismuserkrankung verfügen, und das zugesprochene Hilfsmittel sei von den Ausstellern nicht identisch beurteilt und befürwortet worden, begründet nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die aus den Behandlungsberichten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH vom 20. März 2012, vom 7. Dezember 2012 sowie vom 17. Mai 2013 entnommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Tochter der Klägerin an einem atypischen Autismus bei gleichzeitig bestehender schwerer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leide, sich hieraus schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigungen ergeben, die Tochter ständige Aufsicht oder Betreuung zur Alltagsbewältigung benötige und schwere Beeinträchtigungen in allen Bereichen der qualitativen und quantitativen Kommunikation und Interaktion bestünden sowie die Tochter in der Gruppensituation aufgrund des Schweregrades der geistigen Behinderung und autistischen Störung nicht anleitbar sei, werden mit der schlichten Behauptung, ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger komme zu einem anderen Ergebnis, nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Auswirkungen des Tandemfahrens auf die gesamte Entwicklung des Kindes, insbesondere dessen Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Konzentration, Motorik, Selbstkontrolle und Emotionsregulation (vgl. S. 9 Abs. 2 der Urteilsausfertigung) sowie zu dem von einer Fachärztin für Orthopädie bescheinigten medizinischen Nutzen des Fahrradfahrens, um einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung (Skoliose der Wirbelsäule) und einer Gewichtszunahme bei der Tochter der Klägerin entgegenzuwirken, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von augenscheinlich falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist bzw. worin diese bestehen sollen. Ferner ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise widersprechen. Dass sich nicht jedes Erkenntnismittel explizit mit der Frage des therapeutischen Nutzens des hier streitgegenständlichen Hilfsmittels befasst, ist angesichts des Umstandes, dass sich die in ihnen enthaltenen Informationen ergänzen und das Verwaltungsgericht sie in einer Gesamtschau tatrichterlich gewürdigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, der Entwicklungsbericht des Autismus-Therapie- und Beratungszentrums W. - Berichtszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 - weise im Gegensatz zum Rezept des Dr. med. B. vom 11. November 2011 keine Anschaffungsempfehlung für das streitgegenständliche Therapietandem auf, wird weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies entscheidungserheblich ist, noch werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hierzu im angefochtenen Urteil (S. 9 letzter Absatz, S. 10 Abs. 1) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Erst recht rechtfertigt allein der Umstand, dass sich eines von mehreren Erkenntnismitteln nicht zu der Anschaffung des Therapietandems verhält, nicht die Annahme, es läge ein Widerspruch vor.

31

Auch der Einwand, der Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 äußere sich lediglich zum „Tandemfahren als ideale Möglichkeit der körperlichen Bewegung“, nicht aber zu einem Therapietandem bzw. zu dem von der Klägerin beantragten „Copilot-Therapie-Fahrrad mit Doppellenkung, Elektromotor und zuschaltbarem Leerlauf vorne“, lässt keine Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Der Bericht vom 17. Mai 2013 befasst sich mit dem vorbeugenden und therapeutischen Effekt körperlicher Aktivität in Form von Tandemfahren bezogen auf die Tochter der Klägerin, wohingegen die konkrete Ausgestaltung des beantragten Tandems die Begleitperson betrifft, damit diese das Fahrzeug unter Kontrolle und in Bewegung zu halten vermag, wenn die Tochter nicht in der gebotenen Weise mitwirkt.

32

Auch dass der vorgenannte Bericht bei seiner Empfehlung der körperlichen Bewegung für das übergewichtige Kind nicht ausschließlich und allein auf das Tandemfahren abstellte, macht - zumal im Hinblick auf die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel - noch nicht plausibel, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Nutzung des Therapietandems sei die einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung, unzutreffend ist.

33

Soweit die Antragsbegründungsschrift erneut eine Aufklärungsrüge erhebt und damit sinngemäß der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, rechtfertigt sich auch hiernach nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Anschaffung eines Therapietandems für die Tochter der Klägerin zu ermitteln, legt eine Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig dar. Die Beklagte hat ihrer Mitwirkungspflicht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht genügt und insoweit einen Rügeverlust hinzunehmen. Denn die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. So kann im Hinblick auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden und von ihm zur Grundlage seiner tatrichterlichen Würdigung gemachten Erkenntnismittel keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht medizinische Sachverhalte eigenständig und aus eigener Sachkunde beurteilt hat. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, welches Erkenntnismittel, in Bezug auf welche Tatsache und mit welchen konkreten Einwänden erstinstanzlich substantiiert bestritten wurde und inwiefern sich dies aufgrund der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung als entscheidungserheblich darstellt.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; denn dieser ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

35

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

36

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen zeigt insofern schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Vielmehr erschöpft sich das Antragsvorbringen - das Krankheitsbild des atypischen Autismus sei sehr vielschichtig und kompliziert zu beurteilen und zu therapieren, was nicht durch Vorlage einzelner voneinander unabhängig erstellter kurzer Rezepte eines praktischen Arztes, eines ärztlichen Attestes einer Orthopädin und dreier nahezu inhaltsgleicher einseitiger Berichte einer Diplom-Psychologin fundiert zu Grunde zu legen sei, um diesem schwerwiegenden Krankheitsbild gerecht werden zu können, zumal eine gebotene ganzheitliche Sichtweise des dreizehnjährigen übergewichtigen an Autismus erkrankten Kindes vollständig außer Betracht bleibe - in reinen Behauptungen und einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne dass für den aufgeworfenen Problemkreis ein konkreter Klärungsbedarf substantiiert aufgezeigt und dessen besonderer Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht plausibel gemacht wird. Im Weiteren stützt sich die Antragsbegründungsschrift auf die vorhandenen Diagnosen und verweist auf Verbesserungen in der Diagnostik und Veränderungen in der Gehirnforschung, ohne dass allerdings für die hier in Rede stehende hirnorganische Störung eine vollständige Normalisierung erreicht werden könne. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des therapeutischen Nutzens des streitgegenständlichen Therapietandems ein besonders intensives Prüfungslevel erforderlich sei, ist weder schlüssig noch wurden insoweit besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgezeigt. Das streitgegenständliche Therapietandem dient ersichtlich nicht der Heilung der autistischen Störung der Tochter der Klägerin, sondern soll mit dieser Erkrankung einhergehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen entgegenwirken. Entsprechend führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aus, dass mit dem Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich gemindert würden und es insgesamt gesehen auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele. Dass es in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich auf die neuesten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten des hier streitgegenständlichen Krankheitsbildes ankommt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.

37

Das weitere Antragsvorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, ohne dass ersichtlich wird, inwiefern sich hieraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sollen. Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, die Schwierigkeit der Rechtssache bestehe darin, dass der Fall nicht unmittelbar aus dem Gesetz lösbar und keine unmittelbare höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden sei, rechtfertigt dieser Umstand noch nicht die Annahme, dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

38

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

39

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

40

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Auch macht die Antragsbegründungsschrift keine allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen plausibel. Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Erforderlichkeit eines Therapietandems verneint, weil die therapeutischen Ziele auf einfachere und kostengünstigere Weise - etwa durch Krankengymnastik bzw. Diät - erreicht werden könnten, stellt sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb als nicht vergleichbar dar, weil das Verwaltungsgericht die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung ansieht und diese Feststellung ebenso wie die festgestellten Auswirkungen des Tandemfahrens auf den psychischen Zustand der Tochter der Klägerin nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten werden. Dass sich die vom Verwaltungsgericht infolge des Tandemfahrens angeführten Defizitminderungen und -linderungen nicht mit einer Diät erreichen lassen, bedarf keiner Vertiefung. Soweit im Übrigen mit dem Verweis auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie der Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Erstgerichtes die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteiles in Frage gestellt wird, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Kläger die „allenfalls oberflächliche“ Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit der angegriffenen Gesamtbewertung rügt, zeigt das Antragsvorbringen eine rechtsfehlerhafte Gesamturteilsbildung mit dem Verweis auf eine schlechtere Bewertung von vier Einzelmerkmalen gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung schon dem Grund nach nicht schlüssig auf. Unabhängig davon, dass die Antrags-(begründungs)schrift schon nicht plausibel macht, aus welchen Rechtsgründen es insofern überhaupt einer spezifischen Begründung bedürfen sollte, sind dem Kläger die Gründe für die - schlechtere - Bewertung seiner Leistung ausweislich der Akten (Bl. 54 und 64 der Beiakte A) vom Erstbeurteiler dargelegt worden. Abgesehen davon betrifft das diesbezügliche Antragsvorbringen nicht die (wertende) Gesamturteilsbildung, sondern die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale.

6

Soweit der Kläger im Nachfolgenden die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung mit dem Fehlen von deren verbaler Begründung zu begründen sucht, rechtfertigt das Vorbringen ebenso wenig die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senates, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht, ist geklärt, dass die hier maßgeblichen VorlBeurtRLBAI weiterhin anzuwenden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris).

7

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

8

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

9

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

10

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

11

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

12

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

13

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279) ergibt sich nichts Anderes. Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

14

Soweit sich der Kläger der Sache nach auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg bezieht (unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung zuletzt: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), kommt diese unabhängig vom Vorstehenden hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil anders als in den dortigen Verfahren (siehe etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - juris [Rn. 32 f.]) die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen, insbesondere der „Verschlechterungen“ bereits im Vorverfahren (siehe Bl. 55 f., 64 f. der Beiakte A) gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

15

Schließlich stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit es sich auf das Fehlen eines Beurteilungsgespräches beruft. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche dienstliche E-Mail ausgeführt, dass dem Kläger ein Erörterungsgespräch angeboten worden sei, er hingegen hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Überraschend kann die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf die E-Mail - entgegen dem Antragsvorbringen - im Übrigen schon deshalb nicht sein, weil diese sich in der Beiakte A befindet, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wege der von ihm begehrten Akteneinsicht überlassen worden war und daher bekannt gewesen sein muss. Das bloße Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung stellt demgegenüber keine schlüssige Gegenargumentation dar. Ungeachtet dessen lässt die in der Sitzungsniederschrift vom 5. November 2013 aufgenommene erstmalige Einlassung des Klägers gänzlich offen, in welchem Verfahrensstadium der Kläger den Erstbeurteiler angesprochen haben will und ob das klägerische Ansinnen auch nur die Plausibilisierung bzw. Begründung von Werturteilen zum Gegenstand haben sollte. Letzteres liegt nach dem Inhalt der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung eher fern. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht gefordert, der Kläger hätte sein Begehren schriftlich geltend machen müssen. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass „es nahe gelegen“ hätte, sich schriftlich an die Beklagte zu wenden, wenn er eine Erörterung ernsthaft gewünscht hätte.

16

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

17

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

18

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen des Senates vorliegend schon partiell nicht in entscheidungserheblicher Weise und ist im Übrigen geklärt. Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

19

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Divergenz der angefochtenen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, juris).

20

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 23/07 - [m. w. N.]; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 -9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichtes unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 -IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris).

21

Hieran gemessen wird das Antragsvorbringen den Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt infolge der Wiedergabe ausführlicher Textpassagen schon an einer zureichenden Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Ungeachtet dessen legt der Kläger aber auch nicht dar, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, der mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Davon ist aus den bereits dargelegten Gründen im Übrigen auch nicht auszugehen, weil anders als in dem Verfahren 4 S 575/12 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen bereits im Verwaltungs(vor)verfahren gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

22

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich damit ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

23

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt - wie bereits ausgeführt - nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 -6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

24

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Eine Divergenz ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte „Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 98.91“ nicht existiert. Sollte sich der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 1991 in dem Verfahren 1 WB 98.91 beziehen, enthält diese Entscheidung jedenfalls nicht den vom Antragsvorbringen angeführten Rechtssatz. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das Antragsvorbringen auf Seite 9 (2. Absatz) der Antragsbegründungsschrift, sofern es sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 beziehen sollte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - die dortige Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nur deshalb als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Allein darauf beziehen sich die Entscheidungsgründe, soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt:

25

„Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten ist rechtswidrig, weil der Inhalt der Stellungnahme des DivKdr gegen allgemeine Grundsätze der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 in der Fassung von 1987 verstößt. Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten. … Die Ausführungen des DivKdr genügen diesen Anforderungen nicht. Eine Beurteilung soll, zumal in den freien Beschreibungen, die personalführenden Stellen und andere das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennende Leser in den Stand setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen. Dabei ist von dem Wortlaut des verfassten Textes auszugehen.“

26

Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht mithin nicht angenommen.

27

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

28

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

29

Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, soweit es den von der Antrags(begründungs)schrift geltend gemachten „ergänzenden mündlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich des durch den Erstbeurteiler abgelehnten Beurteilungsgespräches“ betrifft. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag ausdrücklich befasst (siehe Seite 4 [oben] der Urteilsabschrift). Dass das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger geltend gemacht und hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. Unabhängig vom Vorstehenden entspricht die mit der Antrags(begründungs)schrift aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht der in der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassung des Klägers.

30

In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, welches seinen Schlussfolgerungen bzw. seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris).

31

Das Antragsvorbringen legt ebenso wenig den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]).

32

Dass das Verwaltungsgericht Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat, wird durch das Antragsvorbringen nicht - plausibel - aufgezeigt und ist für den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder gegen Denkgesetze verstoßen noch Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft zugrunde gelegt; diese finden vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - ihre Grundlage „im bisherigen Prozessstoff“ (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O.). Zugleich findet die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass - mehr - zu weiterer Sachaufklärung bietet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 174.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 ff. AufenthG Nr. 1 [m. w. N.]). Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt des Weiteren, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichtes auch weder „überraschend“ noch sachwidrig sind.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.