Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Aug. 2018 - 3 L 2/18

published on 15.08.2018 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Aug. 2018 - 3 L 2/18
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Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. November 2017 hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris).

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, die im Hauptantrag auf (teilweise) Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Juli 2014 und hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bestimmten Formulierung in diesem Bescheid gerichtet gewesen ist, abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte der Klägerin - der Betreiberin eines Legehennenbetriebes - unter Hinweis auf § 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl I 2003, 1894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1308), u.a. ausgeführt, dass die Nutzung des Eiersammelraumes der Stallanlage (M.) nur zulässig sei, wenn dieser zur Klägerin gehöre, weshalb eine Nutzung durch andere am Standort (M.) tätige Unternehmen ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung ausgeführt, die Klage sei im Hauptantrag bereits unzulässig, weil es sich bei der beanstandeten Formulierung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage gehandelt habe. Die Anfechtungsklage sei aber auch unbegründet, weil die fragliche Formulierung jedenfalls rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Aus den gleichen Gründen habe auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage keinen Erfolg.

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Die hiergegen mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände erwecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob der auf (teilweise) Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Juli 2014 gerichtete Hauptantrag entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zulässig ist, weil im Einzelfall Anlass bestanden hat, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen (zur Anfechtung gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakte: OVG LSA, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 3 L 249/13 -, n. v.). Denn das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil selbständig tragend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die angegriffene Entscheidung, selbst wenn die in Rede stehende Formulierung Verwaltungsaktsqualität gehabt habe, rechtmäßig sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorliegend streitgegenständliche Kennzeichnung von Eiern gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671-854), Anhang VII, Teil VI Nr. III. 2 in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an der die Eier geliefert werden, zu erfolgen hat.

8

Bei einer „Produktionsstätte“ handelt es sich gemäß Art. 1 lit. p) der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (im Folgenden: VO 589/2008) um einen Legehennenbetrieb, der gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates registriert ist. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2002/4/EG richten die Mitgliedstaaten ein System zur Registrierung aller unter die Richtlinie 1999/74/EG (des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen) fallenden Produktionsstätten („Betriebe“ genannt) nach in der Richtlinie 2002/4/EG näher bestimmten Maßgaben ein. Die Registrierung der Betriebe ist Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 zur VO 589/2008).

9

Bei einer „Packstelle“ handelt es sich gemäß Art. 1 lit. q) der VO 589/2008 um eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 der VO 589/2008 zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden. In der in Bezug genommenen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs geregelt.

10

Die VO 589/2008 kennt daneben noch den Begriff der „Sammelstelle“. Hierbei handelt es sich um einen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie, vgl. Art. 1 lit. c) der VO 589/2008. Die (Lebensmittelhygiene-)Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält die grundlegenden Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln.

11

Vorliegend erfolgt die Kennzeichnung der am Standort (M.) produzierten Eier der Klägerin nicht in einer Packstelle im Sinne des Art. 5 der VO 589/2008. Denn dies setzt die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 der VO 589/2008 voraus, über welche die Klägerin - unstreitig - nicht verfügt. Die vorliegend am Standort (M.) praktizierte Kennzeichnung der Eier in einem „Eiersammelraum“ entspricht folglich nur dann den Vorgaben des Art. 78 VO EU Nr. 1308/2013, Anhang VII, Teil VI Nr. III. 2, wenn diese Kennzeichnung (noch) in deren Produktionsstätte (also dem „Betrieb“) erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall sei. Die Klägerin hat diese Einschätzung nicht zulassungsbegründend in Frage gestellt.

12

Der nationale Gesetzgeber hat in Umsetzung u.a. der Richtlinie 2002/4/EG das Legehennenbetriebsregistergesetz erlassen und den Begriff des „Betriebes“ hierbei als eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern definiert (§ 2 Nr. 3 LegRegG).

13

In Ansehung dieser Begrifflichkeit geht das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in der Sache davon aus, dass die Räumlichkeit, in der die Klägerin die in ihrem Betrieb produzierten Eier kennzeichnet (also der „Eiersammelraum“), nicht mehr zu ihrem Betrieb gehöre. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften über die Vermarktung von Eiern und mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2002/4/EG sei davon auszugehen, dass in einer Produktionsstätte nicht die in einem anderen Betrieb produzierten Eier gekennzeichnet werden dürften. Die einschlägigen Vorschriften dienten dem Schutz der Verbraucher; Ziel sei die Sicherung der Qualität sowie die Transparenz und insbesondere die Verfolgbarkeit der in Verkehr gebrachten Eier. Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 2 Nr. 3 LegRegG damit richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass ein Betrieb, der neben einem Stall oder mehreren Ställen auch einen „Eiersammelraum“ bewirtschaftet, dann nicht mehr als Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG angesehen werden kann, wenn dieser „Eiersammelraum“ auch mit Eiern beliefert wird, die aus betriebsfremden Ställen stammen.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden, denn der Gerichtshof unterscheidet terminologisch nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung. Die sich aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, BVerwGE 157, 249-266, Rn. 27 m. w. N.). Dass das Verwaltungsgericht bei der Auslegung der Bestimmung in § 2 Nr. 3 LegRegG diese Grenze überschritten hat, kann nicht festgestellt werden. Die mit der Zulassungsschrift gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.

15

a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst auf das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage, durch welche die Untersagung der Nutzung eines Eiersammelraumes zur Sammlung und Kennzeichnung von Eiern für zwei Betriebe geregelt werde. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Klägerin die Nutzung des Eiersammelraumes „untersagt“ werden kann. Entscheidend ist mit Blick auf Art. 78 der VO (EU) Nr. 1308/2013, Anhang VII, Teil VI Nr. III. 2 vielmehr, ob die Kennzeichnung der in den Ställen 2, 4 und 5 erzeugten Eier noch „in der Produktionsstätte“ der Klägerin erfolgt, was - wie dargelegt - voraussetzt, dass der Eiersammelraum noch als Teil des Betriebes im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG angesehen werden kann.

16

b) Soweit die Klägerin diesbezüglich feststellt, dass dies der Fall sei, weil hierzu „durch die gemeinsamen Nutzung eines Eiersammelraumes […] die örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit nicht aufgehoben [werde], da hierzu auch Ressourcen gehören können, die von anderen Betriebseinheiten genutzt werden“, stellt sie der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung lediglich ihre eigene Sichtweise entgegen. Sie zeigt allerdings nicht auf, aus welchen Gründen nicht die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern ihre gegenteilige Bewertung zutreffend sein sollte.

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Sie macht lediglich geltend, die Räumlichkeit, in welcher die Eier der Klägerin gekennzeichnet würden, müsse zwar zum ihrem Betrieb „gehören“. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Räumlichkeit nicht gleichzeitig auch zu einem anderen Betrieb „gehören“ dürfe. Da der Eiersammelraum gemeinsam genutzt werde, „gehöre“ er sowohl zu dem einen als auch dem anderen Betrieb, so dass die Kennzeichnung der Eier an der Produktionsstätte des jeweiligen Betriebs erfolge. Insofern stelle der Eiersammelraum die „Schnittmenge“ zweier Produktionsstätten dar, wobei zivilrechtlich Mitbesitz im Sinne von § 866 BGB gegeben sei.

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Mit diesen Einwänden zeigt sie keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Aus welchen rechtlichen Gründen es für die - allein entscheidungserhebliche - Frage des Bestehens einer örtlichen, wirtschaftlichen und seuchenhygienischen Einheit im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG auf die Eigentums- und / oder Besitzverhältnisse an dem Eiersammelraum ankommen sollte bzw. die Nutzung des Eiersammelraumes durch einen weiteren Erzeuger für das Bestehen einer solchen Einheit „unschädlich“ sein soll, legt sie nicht dar. Immerhin handelt es sich bei § 2 Nr. 3 LegRegG um eine - wie dargelegt - europarechtlich determinierte Bestimmung. Aus diesem Grunde hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb es hinsichtlich der Auslegung der Regelung in § 2 Nr. 3 LegRegG auf den Inhalt nationaler Regelungen zum Besitz (§§ 854 ff. BGB) ankommen sollte.

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Abgesehen davon lässt der Hinweis darauf, dass der Eiersammelraum von beiden Betrieben gleichermaßen genutzt werde, er also als „Schnittmenge“ zweier Produktionsstätten anzusehen sei, Zweifel daran aufkommen, ob in diesem Fall noch von einer seuchenhygienischen Einheit im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG ausgegangen werden kann. Immerhin unterliegen Eier besonderen lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 5, 9 und 23 der VO 589/2008). Die Erzeugung, Lagerung, Verpackung und Kennzeichnung von Eiern ist deshalb bestimmten „Stellen“ innerhalb der Lebensmittelkette vorbehalten, die registriert (Produktionsstätte), eingetragen (Sammelstelle) bzw. zugelassen (Packstelle) sein müssen. Ob es sich im Fall der vorliegenden Erzeugung und Kennzeichnung von (betriebseigenen) Bio-Eiern und konventionellen (betriebsfremden) Eiern noch um (jeweils) seuchenhygienische Einheiten handelt, erscheint zweifelhaft. Die Zulassungsschrift der Klägerin setzt sich mit dieser durchaus naheliegenden Fragestellung nicht weiter auseinander.

20

Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt, ob die in Rede stehenden Betriebe, mit denen einerseits Bio-Eier und andererseits konventionelle Eier produziert werden, wirtschaftlich „unter einem Dach“ geführt werden, was von Relevanz für die Frage sein könnte, ob die jeweilige Produktionsstätte als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG angesehen werden kann.

21

c) Der Hinweis der Klägerin darauf, dass es für „Packstellen“ gesetzlich ausdrücklich zugelassen sei, Eier von verschiedenen Betrieben in einem gemeinsamen Sammelraum zu sammeln und zu kennzeichnen, weshalb für den vorliegend in Rede stehenden Eiersammelraum nichts anderes gelten könne, vermag nicht zu überzeugen.

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Das Verwaltungsgericht ist diesem Argument in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass bei Packstellen gemäß Art. 5 und 7 Abs. 1 der VO 589/2008 besondere Anforderungen an die Transportverpackung zu stellen seien; es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin die gesetzlichen Anforderungen an derartige Transportverpackungen erfülle. Mit diesem Einwand des Gerichts setzt sich Klägerin in der Zulassungsschrift weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinander. Sie geht nicht ansatzweise auf die für Packstellen geltenden Bestimmungen ein.

23

Sie weist lediglich auf den Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2002/4/EG hin, wonach die Registrierung der Betriebe (lediglich) die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglichen soll. Sie zieht hieraus den Schluss, es komme von Gesetzes wegen lediglich darauf an, dass bei der Zusammenführung von Eiern verschiedener Legehennenbetriebe sichergestellt werde, dass keine Vermischung der Eier von verschiedenen Betrieben stattfinde.

24

Zum einen vermag dieser Hinweis die Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Hinweisen auf die für Packstellen bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen (Art. 5 und 7 Abs. 1 der VO 589/2008) nicht zu ersetzen. Zum anderen lässt die Klägerin hierbei außer Acht, dass mit der Verordnung 589/2008 neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen auch bestimmte Angaben für Transportverpackungen mit Eiern und deren Begleitdokumente festgelegt und einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen erlassen werden sollten (Erwägungsgründe Nr. 13 und 18 der VO 589/2008). Es sollten nur solche Betriebe zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren Gelände und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignen und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglichen (Erwägungsgrund Nr. 11 der VO 589/2008). Lebensmittelunternehmer seien nicht nur verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Vielmehr sollten Erzeuger, Sammelstellen und Packstellen verpflichtet werden, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen (Erwägungsgrund Nr. 26 der VO 589/2008).

25

Letztlich ist der in Rede stehende Eiersammelraum funktional mit einer Sammelstelle - im Sinne des Art. 1 lit. c) der VO 589/2008 - vergleichbar. Denn auch dort werden Eier von (verschiedenen) Erzeugern gesammelt, wobei die Menge der gesammelten Eier täglich, nach Haltungsart und Erzeugern aufgeschlüsselt, nach weiteren Maßgaben aufzuzeichnen sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a) VO 589/2008). Während die auf diese Weise gesammelten Eier von einer - im Übrigen als Betrieb eingetragenen - Sammelstelle sodann an eine Packstelle geliefert werden, wo sie sortiert und - sofern dies nicht bereits beim Erzeuger erfolgt ist - gekennzeichnet werden, werden die bei der Klägerin erzeugten Eier bereits im „Eiersammelraum“ gekennzeichnet. Diese Form der Kennzeichnung lässt das beschriebene System der Erzeugung, Lagerung, Verpackung und Kennzeichnung von Eiern nach Maßgabe der zitierten rechtlichen Regelungen nicht zu.

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d) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zudem darauf, dass die vom Verwaltungsgericht favorisierte Auslegung der einschlägigen Bestimmungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Sie macht geltend, es gebe eine Vielzahl von Möglichkeiten, um eine unbeabsichtigte Vermischung der Eier aus verschiedenen Betrieben zu vermeiden. Bereits in der Vergangenheit habe sie eine Vermischung von Eiern durch eine nach Ställen getrennte, zeitlich aufeinanderfolgende Sammlung, Transportierung und Kennzeichnung ausschließen können. Eine versehentliche Vermischung könne auch dadurch vermieden werden, dass bei der konventionellen Haltung weißlegende und bei der Biohaltung braunlegende Tiere verwendet würden.

27

Die Klägerin verkennt mit dieser Argumentation, dass vorliegend nicht etwa eine im Ermessen der Behörde stehende Untersagungsverfügung des Beklagten in Rede steht, bei der ggf. auch Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anzustellen wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kennzeichnung der erzeugten Eier gemäß Art. 78 VO (EU) 1308/2013, Anhang VII, Teil VI Nr. III. 2 noch „in der Produktionsstätte“ der Klägerin erfolgt, was - wie dargelegt - voraussetzt, dass der Eiersammelraum noch als Teil des Betriebes im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG angesehen werden kann. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Auslegungsfrage. Für Fragen der Verhältnismäßigkeit bleibt insoweit kein Raum. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Ziel des Verbraucherschutzes bzw. die Rückverfolgbarkeit der Eier auch auf andere (weniger einschneidende Weise) erreicht werden könnte.

28

Aus den gleichen Gründen geht der Hinweis darauf, dass eine Vermischung der Eier vorliegend ausgeschlossen sei, ins Leere. Die Klägerin hat nicht zulassungsbegründend dargelegt, aus welchen rechtlichen Gründen es auf diesen Gesichtspunkt entscheidungserheblich ankommen sollte. Entscheidend ist allein, ob der Eiersammelraum noch zu ihrem Betrieb gehört, was das Bestehen einer örtlichen, wirtschaftlichen und seuchenhygienischen Einheit voraussetzt. Diese durch das Verwaltungsgericht verneinte Frage hat die Klägerin nicht zulassungsbegründet in Zweifel gezogen. Soweit sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung mit der Frage befasst hat, ob eine Vermischung der Eier vorliegend ausgeschlossen werden kann, handelt es sich erkennbar um Hilfsüberlegungen, die lediglich den diesbezüglichen Einwänden der Klägerin Rechnung tragen sollten.

29

e) Die Klägerin trägt weiter vor, die Untersagung der Nutzung des Eiersammelraums durch andere Unternehmer führe vorliegend zu einer vollständigen Gewerbeuntersagung im eingerichteten und ausgeübten Betrieb, obwohl das Ziel des Verbraucherschutzes bzw. die Rückverfolgbarkeit der Eier auch auf andere (weniger einschneidende Weise) erreicht werden könne. Insoweit sei eine Parallele zu den zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten zu ziehen. Es entspräche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreicht werden könne und ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, utopisch wäre.

30

Die auf die Verkehrssicherungspflichten bezogenen Überlegungen der Klägerin gehen schon deshalb fehl, weil es vorliegend nicht um die Haftung eines Anlagenbetreibers wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geht. Es erschließt sich nicht, aus welchen rechtlichen Gründen die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz sein sollte.

31

Eine Beeinträchtigung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermag die Klägerin aus der Befürchtung hieraus folgender Nachteile nicht abzuleiten. Selbst wenn unterstellt wird, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Eigentumsgarantie erfasst wird, erstreckt sich dieser Schutz nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen und tatsächliche Gegebenheiten wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung; Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung, sie werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 1991 - 1 BvR 314/90 -, juris Rn. 2 m.w.N., und Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 49 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1990 - 4 B 21.90 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Verlust des aus bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen folgenden Lagevorteils der Klägerin, der darin bestanden hat, dass sie ihre in der Produktionsstätte erzeugten Eier im auf der Anlage befindlichen Eiersammelraum kennzeichnen konnte, und die mit diesem Verlust verbundenen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, die erstinstanzlich hinsichtlich der Errichtung eines weiteres Eiersammelraumes mit 25.000 Euro beziffert worden sind (vgl. Bl. 32 der Gerichtsakte), fallen danach nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.

32

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

34

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Legehennen:legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
2.
Stall:Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;
3.
Betrieb:eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Legehennen:legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
2.
Stall:Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;
3.
Betrieb:eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Legehennen:legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
2.
Stall:Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;
3.
Betrieb:eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.