Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG | § 2 Begriffsbestimmungen

Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG | § 2 Begriffsbestimmungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Legehennen:legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
2.
Stall:Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;
3.
Betrieb:eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 15/08/2018 00:00

Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. November 2017 hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweife
published on 28/11/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Formulierung in einem Bescheid, wonach die Nutzung des Eiersammelraumes einer Stallanlage durch andere am gleichen Standort tätige Unternehmen nicht zulässig sei. 2 Sie betreibt in der Geflügelanl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.