Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG | § 2 Begriffsbestimmungen
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Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen Inhaltsverzeichnis
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden; - 2.
Stall: Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall; - 3.
Betrieb: eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/08/2018 00:00
Gründe
1
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. November 2017 hat keinen Erfolg.
2
Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweife
published on 28/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Formulierung in einem Bescheid, wonach die Nutzung des Eiersammelraumes einer Stallanlage durch andere am gleichen Standort tätige Unternehmen nicht zulässig sei.
2
Sie betreibt in der Geflügelanl
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