Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Juni 2012 - 2 M 38/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:0620.2M38.12.0A
bei uns veröffentlicht am20.06.2012

Gründe

I.

1

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses verletze keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Das geplante Gebäude halte insbesondere die notwendige Abstandsfläche von 3 m zum Grundstück des Antragstellers ein. Die geplante Garage, die grenzständig an die Garage des Antragstellers errichtet werden solle, sei innerhalb der Abstandsflächen zulässig. Damit sei davon auszugehen, dass auch den nachbarlichen Belangen der Belichtung, Belüftung und Besonnung hinreichend genüge getan sei, auch wenn das geplante Gebäude die nachmittägliche Besonnung des Grundstücks des Antragstellers beeinträchtigen könne. Zudem bleibe die Südwand des Gebäudes im Bereich des Obergeschosses um 1,74 m hinter der Gebäudekante des Erdgeschosses zurück, wodurch sich der Einfallswinkel der nachmittäglichen Sonne vergrößere.

2

Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von dem Gebäude gehe auch keine erdrückende Wirkung aus. Es habe eine niedrigere Firsthöhe als das Haus des Antragstellers, und seine Grundfläche überschreite nicht wesentlich den ursprünglich vorhandenen Bestand. Die vom Antragsteller vorgebrachten Bildmontagen entsprächen nicht den sich aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Gegebenheiten. Die weiter vorgelegten unmaßstäblichen Skizzen und Computersimulationen seien perspektivisch verzerrt und blendeten in der dargestellten Massivität des geplanten Gebäudes dessen aufgelockerte Fassadenstruktur aus.

3

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine behauptete Denkmalwürdigkeit der E-Siedlung berufen. Aus Sicht des Landesdenkmalamts sei der Siedlung kein Denkmalwert beizumessen, da die ehemaligen eingeschossigen Flachdachhäuser in der Zeit nach 1945 baulich so stark überformt worden seien, dass sie in ihrer Ablesbarkeit gestört seien. Damit sei auch eine besondere Form der Rücksichtnahme, die aus der Beziehung eines Vorhabens zu einem Denkmal oder einem Denkmalbereich entstehen könne, und auf die sich unter Umständen auch der Eigentümer eines dem Vorhaben benachbarten Denkmals berufen könne, nicht geboten. Da das Gebäude des Antragstellers aufgrund der Überformung der ursprünglichen Bauhauskonzeption durch ein aufgesetztes Walmdach selbst kein Denkmal (mehr) darstelle, komme ein Abwehranspruch aus denkmalschutzrechtlichen Erwägungen ohnehin nicht in Betracht.

II.

4

A. Die hiergegen erhobene zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Vorhaben der Beigeladenen halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein.

6

1.1. Eine Verletzung der Bestimmungen über Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA durch die angefochtene Baugenehmigung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Übereinstimmung des streitigen Vorhabens mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht Inhalt der Baugenehmigung ist. Das Baugenehmigungsverfahren wurde gemäß § 62 BauO LSA als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, weil das geplante Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauO MLSA) zugeordnet wurde. Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 Satz 1 Buchstabe b) BauO LSA im vereinfachten Genehmigungsverfahren (grundsätzlich) auch die Einhaltung der Anforderungen nach der BauO LSA. Gemäß § 62 Satz 2 BauO LSA prüft sie jedoch auf Antrag des Bauherrn abweichend von § 62 Satz 1 Buchstabe b) und c) BauO LSA (nur) 1. die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO LSA sowie 2. die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Dieses sogenannte Wahlprüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erstreckt sich damit anstatt auf das gesamte Bauordnungsrecht lediglich auf beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 62 RdNr. 63). Die Beigeladenen haben in ihrem Baugenehmigungsantrag eine solche Beschränkung des Prüfprogramms beantragt. Sie haben das Feld „Die Prüfungseinschränkung nach § 62 Satz 2/§ 63 Satz 2 BauO LSA wird beantragt“ angekreuzt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ausdrücklich eine „Baugenehmigung nach § 62 BauO LSA mit eingeschränkter Prüfung“ erteilt. Bescheinigt aber die Baugenehmigung in ihrem feststellenden Teil nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, sind auch ihrer Anfechtbarkeit entsprechende Grenzen gezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.03.2006 – 2 M 83/06 –, Juris; Jäde, a.a.O., § 71 RdNr. 36, m.w.N.). Dem Nachbarn ist in diesen Fällen Anfechtungsrechtsschutz nur in der Reichweite des (eingeschränkten) Prüfprogramms eröffnet; im Übrigen ist er auf Rechtsschutz im Wege der (ggf. vorbeugenden) Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten, flankiert durch Rechtsschutz nach § 123 VwGO, verwiesen (vgl. Jäde, a.a.O., § 69 RdNr. 195, m.w.N).

7

1.2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

8

1.2.1. Dem Gebäudeteil, der an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden soll, dürfte entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb der Charakter einer nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA ohne eigene Abstandsflächen zulässigen Grenzgarage abzusprechen sein, weil sie in das Gesamtgebäude integriert ist.

9

Die Privilegierung einer Garage nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass es sich um ein selbständiges Gebäude handelt. Auch eine an ein Hauptgebäude angebaute Garage als unselbständiger Gebäudeteil genießt diese Privilegierung. 0Die Verbindung der Grenzgarage durch einen Zugang zu einem anderen Gebäude, insbesondere zu einem Gebäude der Hauptnutzung ist zulässig (vgl. Jäde/Dirnberger, a.a.O, § 6 RdNr. 306). Durch einen derartigen baulich unselbständigen Gebäudeteil wird der Nachbar nach Maß und Funktion nicht mehr beeinträchtigt als durch eine selbständige Garage in denselben Maßen und mit derselben Funktion; maßgeblich ist allein, ob der Gebäudeteil funktional als Garage dient (vgl. OVG NW, Urt. v. 05.02.1996 – 10 A 3624/92 –, BauR 1996, 835 [837]; SächsOVG, Beschl. v. 25.11.1997 – 1 S 407/97 –, BRS 59 Nr. 119; SaarlOVG, Urt. v. 08.03.2007 – 2 R 9/06 –, BRS 71 Nr. 174; HessVGH, Urt. v. 18.03.1999 – 4 UE 997/95 –, BauR 2000, 1316, m.w.N.). Die Regelungen über Abstandsflächen dienen der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung, aber auch dem störungsfreien Wohnen. Die Abstandsfläche darf nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausnahmsweise für Nutzungen mit mindestens gleichrangiger Funktion in Anspruch genommen werden, vornehmlich, um zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums Kraftfahrzeuge unterzubringen. Dieser gleichrangigen Funktionen wegen muss der Nachbar ein Bauen in der Abstandfläche als ihm zumutbar hinnehmen, solange die dort genannten Maße eingehalten werden. Dann ist es nach dem Schutzzweck der Vorschrift unerheblich, ob die Garagenräume ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Gebäudeteil eines anderen Gebäudes darstellen (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 05.02.1996, a.a.O.). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 4/2252, S. 213) zum Ausdruck gekommen ist. Danach erstreckt sich die Privilegierung in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA auf Garagen und Gebäude unabhängig davon, ob diese räumlich-funktional einem Hauptgebäude zu- oder untergeordnet sind, da dieses abstandsflächenrechtlich unerheblich sei. Der Auffassung des Antragstellers, den nachbarlichen Belangen der Belichtung, Besonnung und Belüftung werde nur bei vom jeweiligen Hauptgebäude abgesetzten Garagen hinreichend Rechnung getragen, dürfte – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – nicht zu folgen sein. Soweit der Anbau einer Garage an ein Wohngebäude, wie er sehr häufig – im Übrigen auch auf dem Grundstück des Antragstellers selbst – anzutreffen ist, trotz Einhaltung der in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA vorgegebenen Maße im Einzelfall dazu führen sollte, dass eine hinreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargebäudes- oder Grundstücks nicht mehr gewährleistet ist, kann der betroffene Nachbar einen Abwehranspruch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme stützen. Das Rücksichtnahmegebot kann im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879).

10

Nach den von den Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen hat der bis an die östliche Grundstücksgrenze reichende eingeschossige Gebäudeteil die Funktion einer Garage. Dabei dürfte unschädlich sein, dass nicht nur dieser Gebäudeteil als Garage genutzt wird, sondern eine insgesamt ca. 6 m breite Doppelgarage entstehen soll, die baulich dergestalt in das Gesamtgebäude integriert ist, dass über ihrem westlichen, nicht grenzständigen Teil Wohnräume des Hauptgebäudes liegen. Auch eine solche bauliche Anordnung dürfte die Privilegierung des grenzständigen Teils der Garage nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht ausschließen.

11

1.2.2. Der Antragsteller wird einen Abwehranspruch voraussichtlich auch nicht darauf stützen können, dass die „Grenzgarage“ an der Nordseite eine Höhe von 3,48 m aufweist und damit das in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA zugelassene Höchstmaß von 3 m mittlerer Wandhöhe überschreitet.

12

a) Für die Frage, ob ein Vorhaben dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschriften über Abstandsflächen verletzt, ist allein maßgeblich, ob die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber seiner Grundstücksgrenze eingehalten werden (vgl. Dirnberger, in Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 RdNr. 13). Ein Nachbar wird nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich die erforderliche Abstandsfläche auf sein Grundstück erstreckt (Dhom, in: Simon BayBauO, Art. 6 RdNr. 306). Insofern ist für eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ohne Belang, welche Abstandsfläche die nach Norden zur E-Straße zeigende Außenwand des Gebäudes (im Garagenabschnitt) erzeugt und ob sie die insoweit maßgeblichen Vorschriften, insbesondere § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA einhält.

13

b) Zwar kann der Teil der nördlichen Außenwand, der als Attika über dem grenzständigen Gebäudeteil errichtet werden soll, auch bei der Frage, ob die Garage die Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA genießt, nicht unberücksichtigt bleiben. Nach den Bauvorlagen (Bl. 26 und 31 der Beiakte B) hat dieser Wandteil eine Tiefe von 0,56 m und bildet damit zugleich einen – wenn auch nur schmalen – Abschnitt der östlichen Außenwand der Grenzgarage. Dabei handelt es sich auch nicht um einen Gebäudeteil nach § 6 Abs. 6 BauO LSA, der bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleibt. Da der übrige, 8,44 m lange Abschnitt der östlichen Außenwand der Garage durchgängig eine Höhe von 3 m ausweist, überschreitet die Garage insgesamt (einschließlich des 3,48 m hohen Wandabschnitts) das zugelassene Maß von 3 m mittlerer Wandhöhe geringfügig, nämlich um ca. 3 cm ([8,44 m x 3,00 m] + [0,56 m x 3,48 m] : 9 m ˜ 3,03 m).

14

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.10.2006 – 2 L 680/04 – Juris, m.w.N.) hat der Nachbar aber keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn der Verstoß für ihn keine oder nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die 3,48 m hohe Attika an der Nordseite der Garage überhaupt beeinträchtigt wird.

15

Hinzu kommt, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Garage nach dem Lage- und Höhenplan der (...) Vermessungs- und Projektierungs- GmbH (Bl. 22 der Beiakte B sowie Bl. 17 der Beiakte A) zumindest an der Nordseite eine Höhe von 3,11 m aufweist und damit das für Grenzgaragen höchst zulässige Maß von 3 m mittlerer Wandhöhe ebenfalls nicht einhält. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris, m.w.N.) kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, es sei denn, der Bau des Nachbarn entsprach früherem (Abstands-)Recht.

16

2. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt.

17

2.1. Der Antragsteller vermag nicht mit dem Einwand durchzudringen, das geplante Gebäude füge sich insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen (deutlich) überschreite, und erzeuge bodenrechtliche Spannungen.

18

§ 34 Abs. 1 BauGB hat nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Vielmehr hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – 4 C 19.82 –, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516).

19

2.2. Es kann offen bleiben, ob das Vorhaben der Beigeladenen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet und bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt. Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt.

20

2.2.1. Insbesondere hat das geplante Gebäude keine erdrückende Wirkung.

21

Der Antragsteller leitet eine solche Wirkung zu Unrecht aus der Höhe des geplanten Gebäudes im Verhältnis zu seinem Wohnhaus ab. Die Firsthöhe seines 1-½-geschossigen Gebäudes mit Walmdach beträgt nach dem bereits erwähnten Lage- und Höhenplan 7,63 m, während das zweigeschossige Flachdach-Gebäude der Beigeladenen eine Höhe von (nur) 6,78 m erreichen soll. Auch wenn der Neubau aufgrund seiner Kubatur gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers deutlich massiver wirkt, kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 17.78 –, BauR 1981, 354). Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, NVwZ-RR 2008, 159) hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag. Damit sind die hier gegebenen baulichen Verhältnisse nicht ansatzweise vergleichbar.

22

Eine erdrückende Wirkung lässt sich auch nicht dem Eindruck des „Eingemauertseins“ begründen. Von einer solchen Situation kann dann gesprochen werden, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (NdsOVG, Beschl. v. 15.01.2007 – 1 ME 80/07 –, BRS 71 Nr. 88, m. w. Nachw.). Bauliche Verhältnisse dieser Art liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat sowohl in südliche als auch in nördliche Richtung freien Blick. Insbesondere hat er weiterhin freie Sicht von seiner Terrasse in seinen Garten.

23

2.2.2. Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird auch die Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Wie oben bereits dargelegt, kann zwar das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; allerdings wird dies zumindest aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht der Fall sein (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999, a.a.O.). Auch im konkreten Fall sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche die von den Beigeladenen vorgesehene Bebauung in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung als gegenüber dem Grundstück des Antragstellers rücksichtslos erscheinen lassen. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass besonders im Frühjahr und Herbst seinem Grundstück in den Nachmittagsstunden die Sonne genommen werde. Eine Bebauung ist nicht schon dann rücksichtslos, wenn sie zu einer Verschattung des Nachbargrundstücks zu bestimmten Tageszeiten führt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet (OVG SH, Urt. v. 20.01.2005 – 1 LB 23/04 –, NordÖR 2005, 314). In einem bebauten Gebiet muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. OVG NW, Urt. v. 19.07.2010 – 7 A 3199/09 –, BauR 2011, 248). Die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück des Antragstellers insbesondere aus südlicher Richtung bleibt weiterhin unbeeinträchtigt. Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, der Wert seines Grundstücks werde durch die schlechtere Besonnung gemindert. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dies ist hier aber nicht der Fall.

24

2.2.3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, durch die weit in den Garten reichende Bebauung sei die Intimsphäre in dem Terrassenbereich seines Grundstücks massiv verletzt.

25

Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet. Das Gebot der Rücksichtnahme kann der Errichtung eines Balkons entgegenstehen, wenn damit qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris, m.w.N.).

26

Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, inwieweit durch die Nutzung bestimmter Gebäudeteile durch die Beigeladenen unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten dieser Art geschaffen werden.

27

3. Auch das Vorbringen des Antragstellers zu der nach seiner Auffassung weiterhin bestehenden Denkmaleigenschaft einer aus drei Einzelbauten bestehenden Baugruppe innerhalb der E-Siedlung rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, inwieweit durch eine Nichtbeachtung der geltend gemachten Denkmaleigenschaft dieses (Teil-)Bereichs dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften oder sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347) verletzt sein könnten. Sie setzt sich insbesondere nicht mit den vom Verwaltungsgericht dargestellten Voraussetzungen auseinander, unter denen ein Abwehranspruch des Nachbarn aus denkmalschutzrechtlichen Gründen überhaupt in Betracht kommen kann.

28

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden insoweit nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau einer auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Garage.

Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer des Wohnhausanwesens O Straße 27 im Stadtteil E der Beklagten (Parzelle Nr. ...25/4 in Flur 5 der Gemarkung E). Unmittelbar südlich schließt sich das seit Anfang der 1990iger Jahre ebenfalls mit einem Wohnhaus (Anwesen Nr. 25) bebaute Grundstück des Beigeladenen (Parzelle Nr. ...26/12) an. Hier befindet sich eine an der rechten Giebelwand des mit einem Krüppelwalmdach versehenen Hauses angebaute 8,50 m lange und 5,50 m breite Doppelgarage. Sie reicht bis auf die gemeinsame Grenze und war ursprünglich mit einem Flachdach versehen. Ein Bebauungsplan für das Gebiet existiert nicht.

Durch Bauschein vom 10.2.2004 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Bauerlaubnis zur „Errichtung Garagendach und Hobbyraum im Dachraum“. (vgl. den Bauschein Nr. 20031473 der Beklagten vom 10.2.2004, in dem die §§ 67 und 77 der LBO 1996 in Bezug genommen sind) In den genehmigten Plänen ist eine geschlossene „Montage-Trennwand“ (12,5 cm) der Feuerwiderstandsklasse F 90A im Inneren des Dachraums über der Garage mit seitlichem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grenze dargestellt, die den „Dachraum“ an der Grenze und den zum Wohnhaus hin gelegenen „Hobby-Raum“ abgrenzt. Dieser Raum soll über eine im Bereich des Obergeschosses des Wohnhauses in der Giebelwand vorhandene Tür zugänglich gemacht werden. Das daneben befindliche frühere Fenster soll „zugemauert“ werden. In der vorderseitigen Aufmauerung ist im Bereich des Hobbyraums zur Straße hin ein Fenster dargestellt.

Der Bauschein wurde den Klägern am 18.2.2004 zugestellt. Auf deren Widerspruch hat der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 8.4.2005 den Bauschein hinsichtlich einer in den Plänen als Bestand „seit Rohbauabnahme 1991“ dargestellten, nach seiner Meinung in den Genehmigungsinhalt einbezogenen 2,60 m hohen Grenzmauer im rückwärtigen Anschluss an die Garage teilweise aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung ist insoweit ausgeführt, die „genehmigte Garage mit Überdachung“ verstoße nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht. Sie sei nach dem Grenzgaragenprivileg der Landesbauordnung zulässig und zwar sowohl in deren Fassung aus dem Jahre 1996 als auch in der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung (2004).

Der Widerspruchsbescheid ist den Klägern ausweislich des Eingangsstempels ihrer Prozessbevollmächtigten am 3.5.2005 zugegangen. (vgl. dazu die Ablichtung Blatt 7 der Gerichtsakte; die eigentliche Widerspruchsakte mit Zustellungsnachweisen befindet sich nicht bei den Gerichtsakten) Am 31.5.2005 haben sie Klage erhoben.

Zur Begründung haben sie vorgetragen, es handele sich bei Wohnhaus und Garage vom äußeren Eindruck her nun um ein „einziges Gebäude“, das bis auf die Grenze reiche und hier nicht zulässig sei. Der Senat habe 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104, AS 24, 442) entschieden, dass eine Grenzbebauung in der Form, dass Kraftfahrzeugräume in Wohnhäuser „eingegliedert“ würden, in der Abstandsfläche nicht zulässig sei. Das gelte jedenfalls für – wie hier – vollständig in das Wohngebäude einbezogene Räume für Kraftfahrzeuge. Bei teilweiser Eingliederung sei zumindest erforderlich, dass sich die Grenzgarage hinsichtlich der für die Anwendbarkeit des Garagenprivilegs relevanten Merkmale als gegenüber dem Hauptbaukörper selbständiger oder verselbständigungsfähiger Baukörper darstelle. Das sei hier nicht der Fall. Eine Garage sei vorliegend nur anhand des innerhalb des Baukörpers befindlichen Garagentores als solche „identifizierbar“. Optisch sei sie vollkommen in das Wohngebäude einbezogen, da sich nun oberhalb des Tores ein Fenster befinde, das zum so genannten Hobbyraum gehöre. Ein verselbständigungsfähiger Baukörper liege nicht schon dann vor, wenn die Zulässigkeitskriterien für eine Grenzgarage in der Abstandsfläche festgestellt werden könnten.

Die Kläger haben beantragt,

den Bauschein der Beklagten vom 10.2.2004 sowie den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 8.4.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit der Bauschein nicht bereits durch den genannten Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, der Senat habe in der von den Klägern angesprochenen Entscheidung die Zulässigkeit von „Garagengebäuden“ im Sinne der Landesbauordnung 1988 auch als Bestandteil von Wohnhäusern bei Vorliegen eines gegenüber dem Hauptgebäude „selbständigen oder verselbständigungsfähigen Baukörpers“ bejaht. Das treffe auf die genehmigte Garage zu. Sie sei gegenüber dem Wohnhaus um 1,50 m zurückversetzt, mit einem großen Garagentor versehen und somit klar als Garagengebäude erkennbar. Die sonstigen Voraussetzungen der Privilegierungsvorschrift seien erfüllt.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, durch den Einbau einer „Brandschutzwand“ in 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze ohne möglichen Zugang vom Hauptgebäude zu dem zur Grenze hin gelegenen Bereich des Dachraums werde eine Erweiterung des Wohngebäudes bis auf die Grenze verhindert. Aus der Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 lasse sich die Unzulässigkeit seines Vorhabens nicht herleiten. Vielmehr habe es sich bei der damals für zulässig erachteten um eine vergleichbare Garage gehandelt.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 24.5.2006 ergangenem Urteil – 5 K 82/05 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei im Verhältnis zu den Klägern rechtlich unbedenklich. Eine landesrechtliche Vorschrift, die unselbständige Garagenräume grenzabstandsrechtlich privilegiere, stehe nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der Baunutzungsverordnung über die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 22, 23 BauNVO). Das genehmigte Vorhaben entspreche den Anforderungen der Landesbauordnungen 1996/2004 für abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzgaragen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Garage durch das geneigte Dach baulich in das Wohnhaus des Beigeladenen integriert sei. Die Garage sei bereits durch das Garagentor als solche zu erkennen. Die einschlägige Vorschrift habe bereits in der Fassung 1996 eine gegenüber der dem Urteil des Senats von 1994 zugrunde liegenden Rechtszustand (LBO 1988), der nur selbständige „Garagengebäude“ erfasst habe, wesentliche Veränderung erfahren. Seitdem seien auch – wie hier durch ein abgeschlepptes Dach - in das Hauptgebäude baulich integrierte „Garagen“ grundsätzlich privilegiert, sofern sich in den Abstandsflächen nur von der Privilegierungsvorschrift zugelassene Bauteile befänden. Entscheidend sei, dass der in den Abstandsflächen befindliche Gebäudeteil funktional als Garage diene. Diese Rechtslage habe sich durch die Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 2004 nicht geändert. Den bezeichneten Anforderungen genüge das genehmigte Vorhaben.

Das Urteil wurde den Klägern am 22.6.2006 zugestellt. Ihre vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung ist am 20.7.2006 eingegangen. Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und machen geltend, der § 23 Abs. 5 BauNVO lasse eine landesrechtliche Regelung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Inhalts nicht zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge es auch nicht, dass eine Garage nach außen allein durch ein Garagentor erkennbar werde. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nichts für die vom Verwaltungsgericht angenommene inhaltliche Modifikation des Grenzgaragenprivilegs mit Inkrafttreten der Landesbauordnung 1996 entnehmen. In der einschlägigen Landtagsdrucksache werde vielmehr sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Neufassung der bisher einschlägigen Vorschrift entspreche. Der Gesetzgeber habe sich demnach bei der Verwendung der Begriffe einerseits „Garagengebäude“ (LBO 1988) und andererseits „Garage“ (LBO 1996/2004) also nichts weiter gedacht und keine inhaltliche Veränderung vornehmen wollen. Die Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 werde in einschlägigen Veröffentlichungen auch zur Interpretation der aktuellen Fassung (2004) herangezogen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2006 – 5 K 82/05 – den Bauschein des Beklagten vom 10.2.2004 sowie den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit der angefochtene Bauschein nicht bereits durch den genannten Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass den Ausführungen der Kläger eine Fehlinterpretation des Urteils des Senats aus dem Jahre 1994 zugrunde liege. Diesem lasse sich keine Aussage zur Zulässigkeit vollständig integrierter Kraftfahrzeugräume entnehmen, da hierin lediglich ausgeführt sei, dass die dort vorgefundene teilweise Integration in das Wohnhaus einer Privilegierung nicht entgegengestanden habe. Maßgebend für die Gesetzesauslegung sei der objektive Wortlaut; Gesetzesmaterialien komme nur eine unterstützende Rolle zu.

Am 6.3.2007 hat eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter stattgefunden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreichten Abschriften der Niederschrift über den Ortstermin Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten, der Akten VG 5 K 25/03, OVG 1 Q 62/03, VG 5 F 11/02 und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag der Kläger verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

Das Rechtsmittel der Kläger bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 10.2.2004 für die Änderung der bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze reichenden Garage durch die Errichtung eines vom Wohnhaus bis zur Grenze herabgezogenen Daches und zum Einbau eines „Hobbyraums“ in dem so neu geschaffenen Dachraum zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen der Beklagten verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung verstößt nicht gegen zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach der damals einschlägigen Bestimmung des § 67 LBO 1996 gehörende, zumindest auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Beurteilungsgegenstand in einem solchen Nachbaranfechtungsprozess ist allein das in den genehmigten Bauvorlagen textlich sowie zeichnerisch beschriebene und damit „zugelassene“ Bauvorhaben. Mit Blick auf die nach Erteilung der Genehmigung eingetretenen Änderungen des materiellen Baurechts, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts, (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, Seite 822, im Folgenden zitiert mit LBO 2004, wiedergegeben etwa in der Textsammlung von Dr. Manfred Birkenheier, Baurecht im Saarland, Saarbrücken 2004, wo am Ende des Buches zum Vergleich auch die Vorläuferfassung der Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 (LBO 1996) abgedruckt ist) bleibt schließlich vorab festzuhalten, dass die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung auch dann erfolglos bleiben müsste, wenn das Vorhaben zwar nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden materiellen Recht unzulässig gewesen, indes aufgrund der Rechtsänderung zwischenzeitlich materiell zulässig und damit genehmigungsfähig geworden wäre. (vgl. zu dem für den Nachbarrechtsprozess geltenden „Günstigkeitsprinzip“ für den Bauherrn allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, RNr. 55 ff.) Bereits ersteres hat das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis zutreffend verneint.

Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten stehen Fragen des Bauordnungsrechts, konkret des nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996 – anders als nach dem das vereinfachte Genehmigungsverfahren nunmehr im Wesentlichen auf die Prüfung der Einhaltung des Bauplanungsrechts unter Ausklammerung bauordnungsrechtlicher Anforderungen reduzierenden neuen Verfahrensrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – seinerzeit bei der Entscheidung der Beklagten noch zu überprüfenden Abstandsflächenrechts. Insoweit ist keine Rechtsverletzung der Kläger feststellbar.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gehen zu Recht davon aus, dass das sich aus dem § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 grundsätzlich ergebende Grenzabstandserfordernis für Gebäudeaußenwände von in der Regel mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996), dessen Nichteinhaltung dem von der Unterschreitung betroffenen Grenznachbarn gegebenenfalls subjektive Abwehrrechte unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen vermittelte, für die Garage des Beigeladenen in der durch die Bauerlaubnis zugelassenen geänderten Form nicht bestand. Die Anlage ist in der genehmigten Form gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. LBO 1996 als so genannte (materiell) privilegierte Grenzgarage in Abstandsflächen und insbesondere auch ohne eigene Abstandsfläche zulässig.

Die einschlägigen Vorschriften in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erfassten „Garagen einschließlich Abstellraum“ bis zu 9 m Länge an der einzelnen Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung je Baugrundstück (Satz 1 Nr. 1) mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m an der Grenze (Satz 2), wobei diese Höhe überschreitende Dächer nur zur Grenze hin geneigt sein und eine Neigung von höchstens 450 aufweisen durften (Satz 3). Dass diese Maßvorgaben bei Anlegung auf die genehmigte Anlage eingehalten sind, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen, dass die Garage in ihrer durch die Baugenehmigung nunmehr zugelassenen geänderten Form technisch-konstruktiv und auch funktional durch die neue gemeinsame Dachführung sowie insbesondere durch den Einbau eines über eine Tür in der bisherigen rechten Giebelwand zugänglichen „Hobbyraums“ mit dem Wohnhaus des Beigeladenen verbunden ist. Insoweit ist den Klägern zweierlei zuzugestehen: Zum einen enthielt der § 7 Abs. 3 LBO 1996 wie seine Vorläuferbestimmungen ausdrückliche – wenngleich gegenüber den bis dahin geltenden Vorschriften entschärfte und den ursprünglichen Ausnahmecharakter des Grenzgaragenprivilegs zunehmend in Frage stellende – Einschränkungen bezüglich der zulässigen Nutzung privilegierter Grenzgebäude, die eine auch nur teilweise Benutzung als „Hobbyraum“ (sicher) nicht zuließen. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 75 mit Rechtsprechungsnachweisen) Zum anderen lag der 1996 vorgenommenen Veränderung des Wortlauts beim Grenzgaragenprivileg im Vergleich zu dem § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988, wonach „ein Garagengebäude“ bei Einhaltung der sonstigen dort geregelten Vorgaben ohne Grenzabstand ausgeführt werden durfte, nach der Begründung zum Gesetzentwurf allein die Intention des damaligen Landesgesetzgebers zugrunde, mit der geänderten Formulierung „Garagen“ zum Ausdruck zu bringen, dass nun anders als bis dahin nicht nur eine Garage („ein Garagengebäude“), sondern dass nun „mehr als eine Garage an verschiedenen Grundstücksgrenzen“ unter (materieller) Freistellung von Grenzabstandserfordernissen für Gebäude ausgeführt werden durften. (vgl. dazu etwa die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf in der Landtagsdrucksache Nr. 11/332 vom 14.6.1995, dort Seite 10) Der Gesetzgeber hatte seinerzeit nicht die Absicht, nun erstmals gezielt nicht nur selbständige „Garagengebäude“, sondern auch sog. „integrierte“ Garagen zuzulassen. Hierfür hätte – sieht man einmal von Klarstellungsabsichten ab - auch gar keine Veranlassung für ihn bestanden, da die letztgenannten Anlagen nach der Rechtsprechung des Senats auch schon von der Vorläuferbestimmung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 erfasst wurden.

Dies lässt sich insbesondere der von den Klägern für ihre – gegenteilige – Ansicht angeführten Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442) und den in Bezug genommenen Literaturstellen (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 73) entnehmen. Bereits die genannte Vorschrift privilegierte danach nicht nur Garagen, die als selbständige „allein stehende“ Gebäude errichtet werden sollten, sondern auch beispielsweise, sei es aus architektonischen oder aus anderen Gründen heraus, über gemeinsame Bauteile in ein Wohnhaus einbezogene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sofern sie sich hinsichtlich der für die Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschriften relevanten gesetzlichen Vorgaben als „selbständige oder verselbständigungsfähige Baukörper“ darstellten. Für die hier maßgebliche, auf eine terminologische Anknüpfung an ein „Garagengebäude“ verzichtende Nachfolgebestimmung gilt das erst recht.

In diesem Sinne rechtlich „verselbständigungsfähig“ war eine mit dem Wohnhaus gemeinsame Bauteile aufweisende Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996), wenn sie nach den Genehmigungsunterlagen so konzipiert war, dass sie für sich betrachtet erstens zweifelsfrei die erforderlichen Feststellungen über – soweit hier von Belang - die Einhaltung der maximalen Länge der Grenzbebauung von 9 m (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996), ihrer mittleren Wandhöhe nicht über 3 m (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996) sowie der Dachneigung zur Grenze hin von höchstens 450 (§ 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996) ermöglichte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442 betreffend eine an der vorderen Hausecke 1,70 m vorspringende Doppelgarage mit zur Grenze hin geneigtem Dach, deren in das Haus hineinragender Deckenanteil in einen im Dachgeschoss des Hauses geplanten Arbeitsraum einbezogen werden sollte; möglicherweise anders Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RP, Loseblatt, § 8 Anm. 111, wobei allerdings die beigefügte Zeichnung mit farblich vom Haupthaus abgesetztem „Dach“ der Garage nahe legt, dass der insoweit als unzulässig angesehene, nur vom Hauptgebäude zugängliche „Nebenraum im Dachbereich“ sich auf Räume innerhalb des 3 m-Abstands bezieht, wie hier wohl Jeronim, LBauO RP, § 8, Abschnitt 11.5, Seite 197,  wonach als Grundlage der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs nach § 8 Abs. 9 LBauO RP auf zur Beendigung von Auslegungsstreitigkeiten über Satz 4 der Vorschrift ausdrücklich einbezogene, über ein gemeinsames Dach integrierte Anlagen als Voraussetzung genannt wird, dass eine „konstruktive Trennung“ in Form einer Brandwand vorhanden ist, die gewährleistet, dass die „Grenzbebauung“ nur entsprechend der im Privileg umschriebenen Funktion genutzt wird; ebenfalls für eine funktionale Betrachtung des Gebäudeteils an der Grenze VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, OVG Bautzen, Beschluss vom 25.11.1997 – 1 S 407/97 -, BRS 59 Nr. 119,) und wenn zweitens durch die bauliche Ausführung sichergestellt wurde, dass die Nutzung in dem zur Grenze hin gelegenen Bereich in der Tiefe der „normalerweise“ freizuhaltenden Abstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) auf die Privilegierungsvorgaben in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996, hier also auf die Nutzung als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) einschließlich einer sog. Annexnutzung als Abstellraum beschränkt blieb. (vgl. hierzu auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds BauO, 8. Auflage 2006, § 11 RNr. 28, wonach es mit Blick auf die Schutzzwecke des Grenzgaragenprivilegs unerheblich ist, ob die Garagenräume bei einer an der Grenze gelegenen, die zulässigen Maße einhaltenden und den privilegierten Zwecken dienenden Baulichkeit ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Teil eines anderen Gebäudes darstellen) Diese Voraussetzungen sind nach den Planunterlagen hier erfüllt.

Das wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt, was die begrenzenden Vorgaben für die höchstzulässigen Baumaße anbelangt. Die Garage hat nach den Bauvorlagen an der Grenze eine Länge von 8,50 m und bei nicht geneigtem Gelände auf dem Baugrundstück eine Wandhöhe von 2,80 m und damit unter 3 m, wobei im Längsschnitt auch angesichts der hinzukommenden (aufliegenden) Regenrinne eine ausdrückliche Höhenbegrenzung auf „max. 3,00 m“ enthalten ist. Die Neigung des abgeschleppten Daches beträgt 45 0 .

Auch was die beschriebene Nutzungseinschränkung durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Insoweit bleibt zunächst klarzustellen, dass eine Weiterführung der grenzabstandsrechtlich begünstigten Garagennutzung über den Bereich der üblichen Abstandsflächentiefe hinaus, hier in der 5,50 m tiefen Doppelgarage auch in derartigen baulich integrierten Anlagen keine bauliche Abgrenzung im Inneren des Gebäudeteils im Abstand von 3 m oder darunter zur Grenze erforderlich macht. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.1990 – 2 W 59/90 –, bei juris, wonach es als „pure Förmelei“ anzusehen gewesen wäre, wenn man zur Herstellung eines „Garagengebäudes“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 das Einziehen von Trennwänden im Innern der Garage hätte fordern wollen) Dass darüber hinaus auch die Nutzung des grenzständigen Teils der Anlage als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) als solche vom äußeren Erscheinungsbild her schon wegen des großen Tores deutlich erkennbar bleibt, (vgl. dazu zuletzt beispielsweise OVG Münster, Urteil vom 20.3.2006 – 7 A 3025/04 – bei juris, wonach die Subsumierbarkeit unter den Begriff „Garage“ in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauONW (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996) erfordert, dass das Bauwerk „im optischen und technischen Erscheinungsbild“ durch seine Funktion zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist) hat bereits das Verwaltungsgericht unangefochten herausgestellt.

Die - wie erwähnt – angesichts der Vielfältigkeit denkbarer „hobbymäßiger“ menschlicher Betätigungen über den Privilegierungsrahmen hinausgehende Nutzung eines vom Dachgeschoss des Wohnhauses des Beigeladenen zugänglichen „Hobbyraums“ steht der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs ebenfalls nicht entgegen. Dieser Raum wird in der Genehmigung zur Grenze hin durch eine im Abstand von 3 m zu dieser einzubauende geschlossene, feuerbeständige (F 90) Trennwand abgegrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass der dahinter zur Grenze hin liegende, ungenutzt bleibende „Dachraum“ nicht in diese nicht privilegierte Nutzung einbezogen wird. Das gestattet eine gesicherte Aussage der Beschränkung der Nutzung des im Grenzbereich bis 3 m befindlichen Anlagenteils auf die privilegierte Benutzung als Garage mit darüber liegendem (ungenutztem) Dachraum. Auch insoweit liegt daher ein gegenüber dem Hauptgebäude rechtlich „verselbständigungsfähiger Baukörper“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor. Diesbezüglich gilt im Ergebnis nichts anderes als für den vom Senat in der Vergangenheit für zulässig erachteten Einbau eines vom Wohngebäude aus zugänglichen, durch eine in 3 m Abstand zur Grenze mit einer Mauer abgetrennten Heizungsraums im Innern einer grenzständigen Doppelgarage (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.1998 – 2 W 1/98 -, SKZ 1998, 249, Leitsatz Nr. 8) oder für eine durch „sichere“ bauliche Abgrenzung auf den Bereich außerhalb des Abstands von 3 m beschränkte Benutzung des Daches einer grenzständigen Doppelgarage als seit der Fassung der Landesbauordnung 1988 auf Grenzgaragen an sich generell unzulässige, vom Wohngebäude zugängliche Dachterrasse. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 77)

Eine derart funktionsbezogene Auslegung des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs in § 7 Abs. 3 LBO 1996 verstößt auch nicht gegen bodenrechtliche Vorschriften des Bundes über die Bauweise (§ 22 BauNVO) oder die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1990), (wie hier beispielsweise zuletzt VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, zur Gegenansicht Mampel, UPR 1995, 328 ff., der insbesondere aus § 22 BauNVO herleitet, dass nur selbständige Garagengebäude in der offenen Bauweise ohne Grenzabstand bauplanungsrechtlich und damit auch bauordnungsrechtlich zulässig sein sollen; in der Tendenz wie hier für eine funktionsbezogene Betrachtung, allerdings zu einer wesentlich abweichenden Sachverhaltskonstellation OVG Münster, Urteil vom 5.2.1996 – 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113, kritisch speziell zu dieser Entscheidung wiederum Mampel, UPR 1996, 256 f.) die ohnedies im vorliegenden Fall der Belegenheit des Baugrundstücks in der nicht beplanten Ortslage inhaltlich nur Bedeutung über das Kriterium des Einfügens in die Eigenart der auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein Maßstab gebenden faktisch vorhandenen Bebauung erlangen. Der von den Klägern angeführte § 23 Abs. 5 BauNVO 1990 bestimmt sogar ausdrücklich in seinem Satz 2, dass über die – vorbehaltlich ausschließender Vorgaben des Ortsgesetzgebers in einem Bebauungsplan – auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, wonach sich höchstrichterlich inzwischen die Auffassung durchgesetzt hat, dass ungeachtet der terminologischen Anknüpfung an „Gebäude“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 in Bebauungsplangebieten auch sonstige bauliche Anlagen – dort konkret Werbeschilder – die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten dürfen) zulässigen selbständigen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 1990 hinaus auch die von den Landesgesetzgebern „in den Abstandsflächen“ für zulassungsfähig erklärten sonstigen Anlagen ausgeführt werden dürfen. Den vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich eröffneten Regelungs- und damit Zulassungsvorbehalt hatte der saarländische Landesgesetzgeber durch § 7 Abs. 3 LBO 1996 bezüglich der Garagen im Grenzbereich ausgefüllt. Hinsichtlich der Beschreibung des Umfangs der nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 in der offenen Bauweise grenzabstandspflichtigen Gebäude gilt im Ergebnis nichts anderes. Bundes- und Landesbaurecht verfolgen unterschiedliche Regelungsziele. Es ist keine Besonderheit, wenn das Bundesrecht über das Landesrecht hinausgehende Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen stellt oder umgekehrt. Der § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 gebietet nicht zwingend nur eine einzige mögliche Auslegung des Landesrechts. Das Abstandsflächenrecht lässt zum Beispiel bezogen auf seine Regelungsintentionen, also die Gewährleistung des Brandschutzes und die Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken, seit jeher Abweichungen von bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Grenzanbaumöglichkeiten mit Blick etwa auf bereits hiervon abweichende vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu. So konnte die Baugenehmigungsbehörde zum Beispiel selbst in Fällen, in denen nach Bauplanungsrecht nicht an die Grenze gebaut werden durfte, bei Vorhandensein einer Grenzbebauung einen Anbau an der Grenze gestatten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996), eine Möglichkeit die im Übrigen durch bewussten Verzicht auf sich aus einem Anbauerfordernis ergebende standortbezogene und größenmäßige Begrenzungen in § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 noch wesentlich ausgeweitet worden ist. Der § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 machte die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von dieser Bestimmung unterfallenden Anlagen nicht davon abhängig, ob planungsrechtliche Vorschriften eine Grenzbebauung erlaubten oder gar vorschrieben. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.1998 – 2 V 8/98 -, n.v.) Die Genehmigungsfähigkeit einer Grenzbebauung nach § 67 LBO 1996 setzte daher nebeneinander die Einhaltung der bodenrechtlichen Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) und der landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996) voraus. Was sich allerdings insoweit wesentlich unterscheidet, ist die Reichweite der Befugnisse eines betroffenen Grenznachbarn, die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben unter Berufung auf seine subjektiv-rechtliche Betroffenheit durchzusetzen. Während die Abstandsflächenunterschreitung in aller Regel dem Nachbarn subjektive Abwehrrechte gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Ausräumung der Nachbarrechtsverletzung einräumt, kommt dem Nachbarn im Bereich der bodenrechtlichen Vorschriften über die Bauweise eine solche Befugnis in aller Regel nicht zu. (vgl. beispielsweise zu Sonderkonstellationen wie einer im Bebauungsplan ausdrücklich enthaltenen Vorgabe hinsichtlich der zulässigen Hausform Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990: BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 -, BauR, 2000, 1168)

Sonstige bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse mit nachbarschützendem Charakter aus dem Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sind nicht erkennbar. In Betracht käme allenfalls bei entsprechend weiter Auslegung des Begriffs „Stellplatzverpflichtung“ in § 67 Abs. 2 Nr. 4 LBO 1996 und der dortigen uneingeschränkten Bezugnahme auf den § 50 LBO 1996 eine Verletzung der potentiell Nachbarschutz vermittelnden Begrenzung von Auswirkungen der Benutzung von Stellplätzen und Garagen in Form von Lärm, Abgasen und Gerüchen auf ein für die Umgebung „zumutbares Maß“ in § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO 1996. Eine Überschreitung dieser im Übrigen mit derjenigen des bodenrechtlichen Rücksichtnahmegebots insoweit identischen Zumutbarkeitsschwelle ist bei der wohnakzessorischen Benutzung der Doppelgarage des Beigeladenen auszuschließen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei schließlich mit Blick auf die aktuelle Rechtslage auf Folgendes hingewiesen: Auch bei einer Anlegung der ungeachtet ihrer Herausnahme aus dem präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) oder gar der generellen Verfahrensfreistellung für Garagen bis zu 3 m mittlerer Wandhöhe und bis zu einer Bruttogrundfläche von 36 m2 uneingeschränkt verbindlichen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und daher nun allein vom Bauherrn „eigenverantwortlich“ sicherzustellenden materiellen Anforderungen des Abstandsflächenrechts nach §§ 7, 8 LBO 2004 ergäbe sich materiell im Ergebnis nichts anderes. Das nunmehr in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004 enthaltene Grenzgaragenprivileg wurde gegenüber den Vorläuferbestimmungen in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erneut lediglich deutlich ausgeweitet.

Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten liegt keine Rechtsverletzung der Kläger vor. Das Baugrundstück ist Bestandteil der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt-E und daher ist das Vorhaben bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messen. Da ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO 1990 hier nicht zur Rede steht, kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das Umbauvorhaben nur aus dem im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Dies ist nicht der Fall. Das Vorhaben ist bei einer an Kriterien der wechselseitigen Zumutbarkeit orientierten Abwägung nach Billigkeitsaspekten gegenüber den Klägern insbesondere nicht wegen seiner optisch-räumlichen Wirkungen auf das Nachbargrundstück „unzumutbar“ und damit rücksichtslos. Zwar hat die Klägerin bei der Ortsbesichtigung am 6.3.2007 darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die „riesige“ Dachfläche nach ihrem subjektiven Empfinden „störend“ und für sie „bedrückend“ sei. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt optisch-räumlicher Auswirkungen baulicher Anlagen selbst dann in Betracht kommen kann, wenn – wie hier - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die unter anderem eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken gewährleisten sollen, eingehalten sind, so ist dies nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies gilt auch für die Pflicht des Nachbarn zur Hinnahme von durch das Landesrecht ohne eigenen Grenzabstand zugelassenen Gebäuden und Anlagen, weil das Rücksichtnahmegebot eine Bewertung der „gegenseitigen“ Interessen im Blick hat und auch dem Nachbarn durch die genannten Vorschriften grundsätzlich entsprechende Befugnisse bei der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich eröffnet werden. Wie der § 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996 (heute: § 8 Abs. 2 Satz 5 LBO 2004) verdeutlicht, sieht der Landesgesetzgeber aus Sicht des Nachbarn von der Grenze aufsteigende Dächer bis zu einer Neigung von 450 grundsätzlich als zumutbar an. Dass sich insoweit bei der konkreten baulichen Situation im Grenzbereich gegenüber dem früheren Zustand Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung von Fenstern im Erdgeschoss der der Grenze zugekehrten Giebelwand des Wohngebäudes der Kläger und damit der dahinter liegenden Aufenthaltsräume ergeben, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung einer ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Eigentümers. Sich aus der konkreten Grundstückssituation des Nachbarn ergebende Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten seines Grundstücks verlagert werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 86 Leitsatz Nr. 40)

Ergänzend ist hervorzuheben, dass angesichts der sich aus den Bauakten für das Grundstück des Beigeladenen ergebenden Abmessungen der dem Grundstück der Kläger zugekehrten Giebelwand angesichts einer Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996) von maximal (vorderseitig) 4,15 m, der wegen der Summe der vorder- und der rückseitigen Dachneigungen von unter 1400 lediglich anteiligen Anrechenbarkeit der darüber liegenden Giebelfläche und der erst ab Überschreitung einer Dachneigung von 45 0 überhaupt erst (anteilig bis 70 0 ) zusätzlich in Ansatz zu bringenden Höhe des Krüppelwalms über dem Giebel (jeweils § 6 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 LBO 1996) bei Anlegung des mit der Landesbauordnung 1996 eingeführten bauherrenfreundlichen Rechenfaktors von 0,4 hinsichtlich des ermittelten Maßes (H, § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996) der Beigeladene das Wohngebäude seitlich bis zum Grenzabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) durch Anbau hätte erweitern dürfen, was vom optischen Erscheinungsbild und hinsichtlich der Belichtung aus Sicht der Kläger merklich „ungünstiger“ gewesen wäre.

Einer abschließenden Entscheidung, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen objektiv-rechtlich mit Blick auf das Merkmal der Bauweise innerhalb des aus der vorhandenen („prägenden“) Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmens hält beziehungsweise ob bei Nichteinhaltung eines Grenzabstandes angesichts der schon aus dem Katasterplan ersichtlichen grenzständigen Anlagen in der Umgebung objektiv von einem Nichteinfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Bauweise gesprochen werden könnte, bedarf es nicht. Eigenständige subjektive Abwehransprüche der Kläger ergeben sich insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand bezüglich des Berufungsverfahrens keine Veranlassung, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag der Kläger verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

Das Rechtsmittel der Kläger bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 10.2.2004 für die Änderung der bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze reichenden Garage durch die Errichtung eines vom Wohnhaus bis zur Grenze herabgezogenen Daches und zum Einbau eines „Hobbyraums“ in dem so neu geschaffenen Dachraum zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen der Beklagten verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung verstößt nicht gegen zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach der damals einschlägigen Bestimmung des § 67 LBO 1996 gehörende, zumindest auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Beurteilungsgegenstand in einem solchen Nachbaranfechtungsprozess ist allein das in den genehmigten Bauvorlagen textlich sowie zeichnerisch beschriebene und damit „zugelassene“ Bauvorhaben. Mit Blick auf die nach Erteilung der Genehmigung eingetretenen Änderungen des materiellen Baurechts, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts, (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, Seite 822, im Folgenden zitiert mit LBO 2004, wiedergegeben etwa in der Textsammlung von Dr. Manfred Birkenheier, Baurecht im Saarland, Saarbrücken 2004, wo am Ende des Buches zum Vergleich auch die Vorläuferfassung der Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 (LBO 1996) abgedruckt ist) bleibt schließlich vorab festzuhalten, dass die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung auch dann erfolglos bleiben müsste, wenn das Vorhaben zwar nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden materiellen Recht unzulässig gewesen, indes aufgrund der Rechtsänderung zwischenzeitlich materiell zulässig und damit genehmigungsfähig geworden wäre. (vgl. zu dem für den Nachbarrechtsprozess geltenden „Günstigkeitsprinzip“ für den Bauherrn allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, RNr. 55 ff.) Bereits ersteres hat das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis zutreffend verneint.

Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten stehen Fragen des Bauordnungsrechts, konkret des nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996 – anders als nach dem das vereinfachte Genehmigungsverfahren nunmehr im Wesentlichen auf die Prüfung der Einhaltung des Bauplanungsrechts unter Ausklammerung bauordnungsrechtlicher Anforderungen reduzierenden neuen Verfahrensrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – seinerzeit bei der Entscheidung der Beklagten noch zu überprüfenden Abstandsflächenrechts. Insoweit ist keine Rechtsverletzung der Kläger feststellbar.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gehen zu Recht davon aus, dass das sich aus dem § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 grundsätzlich ergebende Grenzabstandserfordernis für Gebäudeaußenwände von in der Regel mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996), dessen Nichteinhaltung dem von der Unterschreitung betroffenen Grenznachbarn gegebenenfalls subjektive Abwehrrechte unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen vermittelte, für die Garage des Beigeladenen in der durch die Bauerlaubnis zugelassenen geänderten Form nicht bestand. Die Anlage ist in der genehmigten Form gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. LBO 1996 als so genannte (materiell) privilegierte Grenzgarage in Abstandsflächen und insbesondere auch ohne eigene Abstandsfläche zulässig.

Die einschlägigen Vorschriften in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erfassten „Garagen einschließlich Abstellraum“ bis zu 9 m Länge an der einzelnen Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung je Baugrundstück (Satz 1 Nr. 1) mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m an der Grenze (Satz 2), wobei diese Höhe überschreitende Dächer nur zur Grenze hin geneigt sein und eine Neigung von höchstens 450 aufweisen durften (Satz 3). Dass diese Maßvorgaben bei Anlegung auf die genehmigte Anlage eingehalten sind, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen, dass die Garage in ihrer durch die Baugenehmigung nunmehr zugelassenen geänderten Form technisch-konstruktiv und auch funktional durch die neue gemeinsame Dachführung sowie insbesondere durch den Einbau eines über eine Tür in der bisherigen rechten Giebelwand zugänglichen „Hobbyraums“ mit dem Wohnhaus des Beigeladenen verbunden ist. Insoweit ist den Klägern zweierlei zuzugestehen: Zum einen enthielt der § 7 Abs. 3 LBO 1996 wie seine Vorläuferbestimmungen ausdrückliche – wenngleich gegenüber den bis dahin geltenden Vorschriften entschärfte und den ursprünglichen Ausnahmecharakter des Grenzgaragenprivilegs zunehmend in Frage stellende – Einschränkungen bezüglich der zulässigen Nutzung privilegierter Grenzgebäude, die eine auch nur teilweise Benutzung als „Hobbyraum“ (sicher) nicht zuließen. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 75 mit Rechtsprechungsnachweisen) Zum anderen lag der 1996 vorgenommenen Veränderung des Wortlauts beim Grenzgaragenprivileg im Vergleich zu dem § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988, wonach „ein Garagengebäude“ bei Einhaltung der sonstigen dort geregelten Vorgaben ohne Grenzabstand ausgeführt werden durfte, nach der Begründung zum Gesetzentwurf allein die Intention des damaligen Landesgesetzgebers zugrunde, mit der geänderten Formulierung „Garagen“ zum Ausdruck zu bringen, dass nun anders als bis dahin nicht nur eine Garage („ein Garagengebäude“), sondern dass nun „mehr als eine Garage an verschiedenen Grundstücksgrenzen“ unter (materieller) Freistellung von Grenzabstandserfordernissen für Gebäude ausgeführt werden durften. (vgl. dazu etwa die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf in der Landtagsdrucksache Nr. 11/332 vom 14.6.1995, dort Seite 10) Der Gesetzgeber hatte seinerzeit nicht die Absicht, nun erstmals gezielt nicht nur selbständige „Garagengebäude“, sondern auch sog. „integrierte“ Garagen zuzulassen. Hierfür hätte – sieht man einmal von Klarstellungsabsichten ab - auch gar keine Veranlassung für ihn bestanden, da die letztgenannten Anlagen nach der Rechtsprechung des Senats auch schon von der Vorläuferbestimmung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 erfasst wurden.

Dies lässt sich insbesondere der von den Klägern für ihre – gegenteilige – Ansicht angeführten Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442) und den in Bezug genommenen Literaturstellen (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 73) entnehmen. Bereits die genannte Vorschrift privilegierte danach nicht nur Garagen, die als selbständige „allein stehende“ Gebäude errichtet werden sollten, sondern auch beispielsweise, sei es aus architektonischen oder aus anderen Gründen heraus, über gemeinsame Bauteile in ein Wohnhaus einbezogene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sofern sie sich hinsichtlich der für die Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschriften relevanten gesetzlichen Vorgaben als „selbständige oder verselbständigungsfähige Baukörper“ darstellten. Für die hier maßgebliche, auf eine terminologische Anknüpfung an ein „Garagengebäude“ verzichtende Nachfolgebestimmung gilt das erst recht.

In diesem Sinne rechtlich „verselbständigungsfähig“ war eine mit dem Wohnhaus gemeinsame Bauteile aufweisende Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996), wenn sie nach den Genehmigungsunterlagen so konzipiert war, dass sie für sich betrachtet erstens zweifelsfrei die erforderlichen Feststellungen über – soweit hier von Belang - die Einhaltung der maximalen Länge der Grenzbebauung von 9 m (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996), ihrer mittleren Wandhöhe nicht über 3 m (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996) sowie der Dachneigung zur Grenze hin von höchstens 450 (§ 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996) ermöglichte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442 betreffend eine an der vorderen Hausecke 1,70 m vorspringende Doppelgarage mit zur Grenze hin geneigtem Dach, deren in das Haus hineinragender Deckenanteil in einen im Dachgeschoss des Hauses geplanten Arbeitsraum einbezogen werden sollte; möglicherweise anders Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RP, Loseblatt, § 8 Anm. 111, wobei allerdings die beigefügte Zeichnung mit farblich vom Haupthaus abgesetztem „Dach“ der Garage nahe legt, dass der insoweit als unzulässig angesehene, nur vom Hauptgebäude zugängliche „Nebenraum im Dachbereich“ sich auf Räume innerhalb des 3 m-Abstands bezieht, wie hier wohl Jeronim, LBauO RP, § 8, Abschnitt 11.5, Seite 197,  wonach als Grundlage der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs nach § 8 Abs. 9 LBauO RP auf zur Beendigung von Auslegungsstreitigkeiten über Satz 4 der Vorschrift ausdrücklich einbezogene, über ein gemeinsames Dach integrierte Anlagen als Voraussetzung genannt wird, dass eine „konstruktive Trennung“ in Form einer Brandwand vorhanden ist, die gewährleistet, dass die „Grenzbebauung“ nur entsprechend der im Privileg umschriebenen Funktion genutzt wird; ebenfalls für eine funktionale Betrachtung des Gebäudeteils an der Grenze VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, OVG Bautzen, Beschluss vom 25.11.1997 – 1 S 407/97 -, BRS 59 Nr. 119,) und wenn zweitens durch die bauliche Ausführung sichergestellt wurde, dass die Nutzung in dem zur Grenze hin gelegenen Bereich in der Tiefe der „normalerweise“ freizuhaltenden Abstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) auf die Privilegierungsvorgaben in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996, hier also auf die Nutzung als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) einschließlich einer sog. Annexnutzung als Abstellraum beschränkt blieb. (vgl. hierzu auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds BauO, 8. Auflage 2006, § 11 RNr. 28, wonach es mit Blick auf die Schutzzwecke des Grenzgaragenprivilegs unerheblich ist, ob die Garagenräume bei einer an der Grenze gelegenen, die zulässigen Maße einhaltenden und den privilegierten Zwecken dienenden Baulichkeit ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Teil eines anderen Gebäudes darstellen) Diese Voraussetzungen sind nach den Planunterlagen hier erfüllt.

Das wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt, was die begrenzenden Vorgaben für die höchstzulässigen Baumaße anbelangt. Die Garage hat nach den Bauvorlagen an der Grenze eine Länge von 8,50 m und bei nicht geneigtem Gelände auf dem Baugrundstück eine Wandhöhe von 2,80 m und damit unter 3 m, wobei im Längsschnitt auch angesichts der hinzukommenden (aufliegenden) Regenrinne eine ausdrückliche Höhenbegrenzung auf „max. 3,00 m“ enthalten ist. Die Neigung des abgeschleppten Daches beträgt 45 0 .

Auch was die beschriebene Nutzungseinschränkung durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Insoweit bleibt zunächst klarzustellen, dass eine Weiterführung der grenzabstandsrechtlich begünstigten Garagennutzung über den Bereich der üblichen Abstandsflächentiefe hinaus, hier in der 5,50 m tiefen Doppelgarage auch in derartigen baulich integrierten Anlagen keine bauliche Abgrenzung im Inneren des Gebäudeteils im Abstand von 3 m oder darunter zur Grenze erforderlich macht. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.1990 – 2 W 59/90 –, bei juris, wonach es als „pure Förmelei“ anzusehen gewesen wäre, wenn man zur Herstellung eines „Garagengebäudes“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 das Einziehen von Trennwänden im Innern der Garage hätte fordern wollen) Dass darüber hinaus auch die Nutzung des grenzständigen Teils der Anlage als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) als solche vom äußeren Erscheinungsbild her schon wegen des großen Tores deutlich erkennbar bleibt, (vgl. dazu zuletzt beispielsweise OVG Münster, Urteil vom 20.3.2006 – 7 A 3025/04 – bei juris, wonach die Subsumierbarkeit unter den Begriff „Garage“ in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauONW (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996) erfordert, dass das Bauwerk „im optischen und technischen Erscheinungsbild“ durch seine Funktion zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist) hat bereits das Verwaltungsgericht unangefochten herausgestellt.

Die - wie erwähnt – angesichts der Vielfältigkeit denkbarer „hobbymäßiger“ menschlicher Betätigungen über den Privilegierungsrahmen hinausgehende Nutzung eines vom Dachgeschoss des Wohnhauses des Beigeladenen zugänglichen „Hobbyraums“ steht der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs ebenfalls nicht entgegen. Dieser Raum wird in der Genehmigung zur Grenze hin durch eine im Abstand von 3 m zu dieser einzubauende geschlossene, feuerbeständige (F 90) Trennwand abgegrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass der dahinter zur Grenze hin liegende, ungenutzt bleibende „Dachraum“ nicht in diese nicht privilegierte Nutzung einbezogen wird. Das gestattet eine gesicherte Aussage der Beschränkung der Nutzung des im Grenzbereich bis 3 m befindlichen Anlagenteils auf die privilegierte Benutzung als Garage mit darüber liegendem (ungenutztem) Dachraum. Auch insoweit liegt daher ein gegenüber dem Hauptgebäude rechtlich „verselbständigungsfähiger Baukörper“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor. Diesbezüglich gilt im Ergebnis nichts anderes als für den vom Senat in der Vergangenheit für zulässig erachteten Einbau eines vom Wohngebäude aus zugänglichen, durch eine in 3 m Abstand zur Grenze mit einer Mauer abgetrennten Heizungsraums im Innern einer grenzständigen Doppelgarage (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.1998 – 2 W 1/98 -, SKZ 1998, 249, Leitsatz Nr. 8) oder für eine durch „sichere“ bauliche Abgrenzung auf den Bereich außerhalb des Abstands von 3 m beschränkte Benutzung des Daches einer grenzständigen Doppelgarage als seit der Fassung der Landesbauordnung 1988 auf Grenzgaragen an sich generell unzulässige, vom Wohngebäude zugängliche Dachterrasse. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 77)

Eine derart funktionsbezogene Auslegung des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs in § 7 Abs. 3 LBO 1996 verstößt auch nicht gegen bodenrechtliche Vorschriften des Bundes über die Bauweise (§ 22 BauNVO) oder die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1990), (wie hier beispielsweise zuletzt VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, zur Gegenansicht Mampel, UPR 1995, 328 ff., der insbesondere aus § 22 BauNVO herleitet, dass nur selbständige Garagengebäude in der offenen Bauweise ohne Grenzabstand bauplanungsrechtlich und damit auch bauordnungsrechtlich zulässig sein sollen; in der Tendenz wie hier für eine funktionsbezogene Betrachtung, allerdings zu einer wesentlich abweichenden Sachverhaltskonstellation OVG Münster, Urteil vom 5.2.1996 – 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113, kritisch speziell zu dieser Entscheidung wiederum Mampel, UPR 1996, 256 f.) die ohnedies im vorliegenden Fall der Belegenheit des Baugrundstücks in der nicht beplanten Ortslage inhaltlich nur Bedeutung über das Kriterium des Einfügens in die Eigenart der auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein Maßstab gebenden faktisch vorhandenen Bebauung erlangen. Der von den Klägern angeführte § 23 Abs. 5 BauNVO 1990 bestimmt sogar ausdrücklich in seinem Satz 2, dass über die – vorbehaltlich ausschließender Vorgaben des Ortsgesetzgebers in einem Bebauungsplan – auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, wonach sich höchstrichterlich inzwischen die Auffassung durchgesetzt hat, dass ungeachtet der terminologischen Anknüpfung an „Gebäude“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 in Bebauungsplangebieten auch sonstige bauliche Anlagen – dort konkret Werbeschilder – die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten dürfen) zulässigen selbständigen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 1990 hinaus auch die von den Landesgesetzgebern „in den Abstandsflächen“ für zulassungsfähig erklärten sonstigen Anlagen ausgeführt werden dürfen. Den vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich eröffneten Regelungs- und damit Zulassungsvorbehalt hatte der saarländische Landesgesetzgeber durch § 7 Abs. 3 LBO 1996 bezüglich der Garagen im Grenzbereich ausgefüllt. Hinsichtlich der Beschreibung des Umfangs der nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 in der offenen Bauweise grenzabstandspflichtigen Gebäude gilt im Ergebnis nichts anderes. Bundes- und Landesbaurecht verfolgen unterschiedliche Regelungsziele. Es ist keine Besonderheit, wenn das Bundesrecht über das Landesrecht hinausgehende Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen stellt oder umgekehrt. Der § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 gebietet nicht zwingend nur eine einzige mögliche Auslegung des Landesrechts. Das Abstandsflächenrecht lässt zum Beispiel bezogen auf seine Regelungsintentionen, also die Gewährleistung des Brandschutzes und die Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken, seit jeher Abweichungen von bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Grenzanbaumöglichkeiten mit Blick etwa auf bereits hiervon abweichende vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu. So konnte die Baugenehmigungsbehörde zum Beispiel selbst in Fällen, in denen nach Bauplanungsrecht nicht an die Grenze gebaut werden durfte, bei Vorhandensein einer Grenzbebauung einen Anbau an der Grenze gestatten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996), eine Möglichkeit die im Übrigen durch bewussten Verzicht auf sich aus einem Anbauerfordernis ergebende standortbezogene und größenmäßige Begrenzungen in § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 noch wesentlich ausgeweitet worden ist. Der § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 machte die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von dieser Bestimmung unterfallenden Anlagen nicht davon abhängig, ob planungsrechtliche Vorschriften eine Grenzbebauung erlaubten oder gar vorschrieben. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.1998 – 2 V 8/98 -, n.v.) Die Genehmigungsfähigkeit einer Grenzbebauung nach § 67 LBO 1996 setzte daher nebeneinander die Einhaltung der bodenrechtlichen Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) und der landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996) voraus. Was sich allerdings insoweit wesentlich unterscheidet, ist die Reichweite der Befugnisse eines betroffenen Grenznachbarn, die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben unter Berufung auf seine subjektiv-rechtliche Betroffenheit durchzusetzen. Während die Abstandsflächenunterschreitung in aller Regel dem Nachbarn subjektive Abwehrrechte gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Ausräumung der Nachbarrechtsverletzung einräumt, kommt dem Nachbarn im Bereich der bodenrechtlichen Vorschriften über die Bauweise eine solche Befugnis in aller Regel nicht zu. (vgl. beispielsweise zu Sonderkonstellationen wie einer im Bebauungsplan ausdrücklich enthaltenen Vorgabe hinsichtlich der zulässigen Hausform Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990: BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 -, BauR, 2000, 1168)

Sonstige bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse mit nachbarschützendem Charakter aus dem Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sind nicht erkennbar. In Betracht käme allenfalls bei entsprechend weiter Auslegung des Begriffs „Stellplatzverpflichtung“ in § 67 Abs. 2 Nr. 4 LBO 1996 und der dortigen uneingeschränkten Bezugnahme auf den § 50 LBO 1996 eine Verletzung der potentiell Nachbarschutz vermittelnden Begrenzung von Auswirkungen der Benutzung von Stellplätzen und Garagen in Form von Lärm, Abgasen und Gerüchen auf ein für die Umgebung „zumutbares Maß“ in § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO 1996. Eine Überschreitung dieser im Übrigen mit derjenigen des bodenrechtlichen Rücksichtnahmegebots insoweit identischen Zumutbarkeitsschwelle ist bei der wohnakzessorischen Benutzung der Doppelgarage des Beigeladenen auszuschließen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei schließlich mit Blick auf die aktuelle Rechtslage auf Folgendes hingewiesen: Auch bei einer Anlegung der ungeachtet ihrer Herausnahme aus dem präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) oder gar der generellen Verfahrensfreistellung für Garagen bis zu 3 m mittlerer Wandhöhe und bis zu einer Bruttogrundfläche von 36 m2 uneingeschränkt verbindlichen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und daher nun allein vom Bauherrn „eigenverantwortlich“ sicherzustellenden materiellen Anforderungen des Abstandsflächenrechts nach §§ 7, 8 LBO 2004 ergäbe sich materiell im Ergebnis nichts anderes. Das nunmehr in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004 enthaltene Grenzgaragenprivileg wurde gegenüber den Vorläuferbestimmungen in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erneut lediglich deutlich ausgeweitet.

Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten liegt keine Rechtsverletzung der Kläger vor. Das Baugrundstück ist Bestandteil der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt-E und daher ist das Vorhaben bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messen. Da ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO 1990 hier nicht zur Rede steht, kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das Umbauvorhaben nur aus dem im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Dies ist nicht der Fall. Das Vorhaben ist bei einer an Kriterien der wechselseitigen Zumutbarkeit orientierten Abwägung nach Billigkeitsaspekten gegenüber den Klägern insbesondere nicht wegen seiner optisch-räumlichen Wirkungen auf das Nachbargrundstück „unzumutbar“ und damit rücksichtslos. Zwar hat die Klägerin bei der Ortsbesichtigung am 6.3.2007 darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die „riesige“ Dachfläche nach ihrem subjektiven Empfinden „störend“ und für sie „bedrückend“ sei. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt optisch-räumlicher Auswirkungen baulicher Anlagen selbst dann in Betracht kommen kann, wenn – wie hier - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die unter anderem eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken gewährleisten sollen, eingehalten sind, so ist dies nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies gilt auch für die Pflicht des Nachbarn zur Hinnahme von durch das Landesrecht ohne eigenen Grenzabstand zugelassenen Gebäuden und Anlagen, weil das Rücksichtnahmegebot eine Bewertung der „gegenseitigen“ Interessen im Blick hat und auch dem Nachbarn durch die genannten Vorschriften grundsätzlich entsprechende Befugnisse bei der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich eröffnet werden. Wie der § 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996 (heute: § 8 Abs. 2 Satz 5 LBO 2004) verdeutlicht, sieht der Landesgesetzgeber aus Sicht des Nachbarn von der Grenze aufsteigende Dächer bis zu einer Neigung von 450 grundsätzlich als zumutbar an. Dass sich insoweit bei der konkreten baulichen Situation im Grenzbereich gegenüber dem früheren Zustand Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung von Fenstern im Erdgeschoss der der Grenze zugekehrten Giebelwand des Wohngebäudes der Kläger und damit der dahinter liegenden Aufenthaltsräume ergeben, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung einer ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Eigentümers. Sich aus der konkreten Grundstückssituation des Nachbarn ergebende Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten seines Grundstücks verlagert werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 86 Leitsatz Nr. 40)

Ergänzend ist hervorzuheben, dass angesichts der sich aus den Bauakten für das Grundstück des Beigeladenen ergebenden Abmessungen der dem Grundstück der Kläger zugekehrten Giebelwand angesichts einer Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996) von maximal (vorderseitig) 4,15 m, der wegen der Summe der vorder- und der rückseitigen Dachneigungen von unter 1400 lediglich anteiligen Anrechenbarkeit der darüber liegenden Giebelfläche und der erst ab Überschreitung einer Dachneigung von 45 0 überhaupt erst (anteilig bis 70 0 ) zusätzlich in Ansatz zu bringenden Höhe des Krüppelwalms über dem Giebel (jeweils § 6 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 LBO 1996) bei Anlegung des mit der Landesbauordnung 1996 eingeführten bauherrenfreundlichen Rechenfaktors von 0,4 hinsichtlich des ermittelten Maßes (H, § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996) der Beigeladene das Wohngebäude seitlich bis zum Grenzabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) durch Anbau hätte erweitern dürfen, was vom optischen Erscheinungsbild und hinsichtlich der Belichtung aus Sicht der Kläger merklich „ungünstiger“ gewesen wäre.

Einer abschließenden Entscheidung, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen objektiv-rechtlich mit Blick auf das Merkmal der Bauweise innerhalb des aus der vorhandenen („prägenden“) Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmens hält beziehungsweise ob bei Nichteinhaltung eines Grenzabstandes angesichts der schon aus dem Katasterplan ersichtlichen grenzständigen Anlagen in der Umgebung objektiv von einem Nichteinfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Bauweise gesprochen werden könnte, bedarf es nicht. Eigenständige subjektive Abwehransprüche der Kläger ergeben sich insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand bezüglich des Berufungsverfahrens keine Veranlassung, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.7.2007 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.5.2007 zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang bei vor dem Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB). Die Baugenehmigung gestattet die Errichtung eines Neubaus mit 15 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit - bestehend aus einem langgestreckten Gebäude an der ... ... (Haus 1) und einem rechtwinklig angebauten Gebäude an der ... (Haus 2) sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt für 19 Stellplätze. Nach derzeitigem - unvollständigem - Erkenntnisstand erscheint es durchaus denkbar, dass dieses Vorhaben gegen Vorschriften des Planungsrechts (Gebot der Rücksichtnahme) und des Bauordnungsrechts (§ 37 Abs. 7 LBO) verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen, die Eigentümer eines westlich an das Baugrundstück an der... angrenzenden Wohngrundstücks sind. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO erhoben.
I.
Bauplanungsrechtlich überschreitet das genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht erheblich die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 zum Maß der baulichen Nutzung. Überschritten wird zunächst die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan lässt höchstens (zwingend) zwei Vollgeschosse zu, während das Gebäude an der ... ... (Haus 1) dreigeschossig (mit Keller- und Dachgeschoss) ausgeführt ist und das - insofern wohl eigenständig zu beurteilende - Gebäude an der ... (Haus 2) wohl vier Vollgeschosse (zuzüglich eines Dachgeschosses mit weiteren Wohnungen) aufweist, da das „Untergeschoss“ mit der Gewerbeeinheit auf Grund der Topographie wohl die Voraussetzungen eines Vollgeschosses nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 5 LBO 1983 erfüllen dürfte (vgl. dazu die Pläne „Ansicht Nord“ und „Schnitt B-B“; zur statischen Verweisung auf die LBO beim Vollgeschossbegriffs der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 -, VBlBW 1999, 268). Von vier Vollgeschossen in diesem Bereich geht auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. die baurechtliche Beurteilung der Verwaltung in der Vorlage für den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 1.12.2006, Bl. 22 d.A.). Massiv überschritten wird ferner die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche. Während der Bebauungsplan (auf der Grundlage einer GFZ von höchstens 1,2) auf dem Baugrundstück nur 1.176 qm erlaubt, nimmt das genehmigte Gebäude auf Grund seiner Grundfläche und der erhöhten Geschosszahl schon nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Geschossfläche von 1.118 qm in Anspruch. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Grenze von 55 %, wobei die wirkliche Geschossfläche und der Überschreitungsquotient noch höher liegen dürften, da die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von insgesamt nur drei Vollgeschossen ausgegangen ist.
1. Der Senat hat angesichts dessen gewichtige Zweifel, ob die Befreiungen, welche die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung „gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ in erster Linie zwecks Umsetzung eines kommunalpolitisch erwünschten städtebaulichen Wettbewerbsentwurfs erteilt hat, sich noch im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 halten - wobei es insofern auf die Vorstellungen des Plangebers beim Satzungsbeschluss ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) -, und ob sie ermessensfehlerfrei sind. Zwar können sich die Antragsteller auf eine derartige objektive Rechtswidrigkeit der Befreiungen nicht unmittelbar berufen, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden ist, mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht des Plangebers wohl - wie regelmäßig - allgemeinen städtebaulichen Interessen und nicht gezielt auch dem Schutz der Gebietsanlieger dienen sollen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; zum fehlenden Nachbarschutz des § 31 Abs. 2 BauGB in solchen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; ebenso Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 und vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, DVBl. 1983, 348). § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung aber mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht; solcher Drittschutz kommt aber eher zum Zug, wo die Baugenehmigung - wie hier und zudem in rechtlich nicht unbedenklicher Weise - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweicht. Die Interessen des Nachbarn gewinnen dann auch nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts größeres Gewicht. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind. Daraus können sich für befreiungs- und nicht befreiungsbedürftige Vorhaben unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 = DVBl. 1990, 205). Handelt es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris).
2. Gemessen daran kommt zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand in Betracht, dass es die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung unter tiefgreifenden Befreiungen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller hat fehlen lassen. Durch die genehmigte Erhöhung der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. vier Vollgeschossen nimmt die streitige Wohnanlage erheblich an Höhe zu. So erreicht das Gebäude an der ... (Haus 2) auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite eine Traufhöhe von 13 bis 14 m und eine Giebelhöhe von 16 bis 17 m (vgl. die unterschiedlichen Höhen in den Plänen „Schnitt B-B“ und „Ansicht Nord“ sowie „Ansicht West“). Genaue Höhenangaben sind nicht möglich, da es an den gebotenen Vermaßungen in den Plänen fehlt. Bei plankonformer Bebauung mit nur zwei Vollgeschossen wäre die Gebäudehöhe um einige Meter geringer. Die Zulassung von drei bzw. vier Vollgeschossen (zuzüglich des Dachgeschosses) bei gleichzeitiger massiver Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche führt ferner dazu, dass sich die Zahl der im Gesamtgebäude unterzubringenden Wohnungen (im 1. OG sind 7, im 2. OG sind 6 Wohneinheiten vorgesehen) und als Folge davon die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit auch die Anzahl der Fahrbewegungen über die Tiefgarageneinfahrt deutlich erhöht.
Sowohl die befreiungsbedingte Gebäudeerhöhung und -massierung als auch die Zunahme der Fahrbewegungen wirken sich für die Antragsteller nachteilig aus. Nach ihrem Vorbringen und den Eintragungen im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass ihr Wohnhaus lediglich eingeschossig errichtet ist und daher zum ihnen viergeschossig gegenübertretenden „Haus 2“ eine erhebliche Höhendisparität besteht. Deutliche Unterschiede dürften auch in der Bebauungstiefe des klägerischen Wohnhauses und dem ihm gegenüberliegenden Vorhaben bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass wohl sämtliche Fenster des Wohnhauses der Antragsteller nach Osten (zum Vorhaben hin) ausgerichtet sind und dass das Wohnhaus nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und der hieran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt liegt. Bei dieser Sachlage kommt jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass von dem Gebäude an der ... (Haus 2) eine optisch erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Antragsteller ausgeht und dass zum anderen die unmittelbar an der Grundstücksgrenze genehmigte Tiefgaragenzufahrt zu den 19 Stellplätzen im Untergeschoss zu einer als rücksichtslos einzustufenden Lärmbetroffenheit der Antragsteller führt. Zwar lässt sich - trotz Fehlens der erforderlichen Abstandsflächenberechnung - feststellen, dass das Haus 2 - bei einer Wandhöhe von mindestens 13 m und einem Grenzabstand von ca. 5 m - jedenfalls die nachbarschützende Abstandsflächentiefe im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet einhält (zur Bemessung vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und S. 3 LBO). Dies schließt eine unzumutbare Betroffenheit der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung des Baukörpers des Vorhabens in dessen nicht aus. Zwar konkretisieren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653; Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2603/93 -, Juris). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien (Maß der baulichen Nutzung, Größe des Baukörpers) anknüpft, aber schon nicht anwendbar (so BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, 35).
3. Ob sich das Verdikt einer unzumutbar erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vornehmlich Haus 2) für das Wohnhaus und Grundstück der Antragsteller bei einer abschließenden Prüfung aufrechterhalten lässt, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies auch deswegen, weil eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derzeit schon nicht möglich ist. Dem steht entgegen, dass die genehmigten Pläne, worauf auch die Antragsteller zutreffend hinweisen, in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind. So sind insbesondere weder die genauen Höhenmaße des Hauses 2 auf der Westseite angegeben, noch ist in den Plänen wohl die richtige Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller eingezeichnet. Völlig fehlen zudem Angaben zur Trauf- und zur Giebelhöhe des Wohnhauses der Antragsteller sowie Bauvorlagen, die den Blick sowohl auf Haus 2 als auch auf das Wohnhaus der Antragsteller zeigen und damit einen Vergleich der Gebäudehöhen und -dimensionen erst möglich machen. Derartige Darstellungen sind jedoch erforderlich und auch vorgeschrieben, um gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit (Nachbarverträglichkeit) des Vorhabens gewinnen zu können (zu den insofern notwendigen Bauvorlagen vgl. § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBO-VVO). Auf das Fehlen dieser erforderlichen Angaben können die Antragsteller sich berufen. Denn Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383). Die Antragsteller müssen sich entgegen dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer aktuellen Betroffenheit auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück auch stärker ausnutzen und zweigeschossig bebauen dürften. Den Antragstellern kann angesichts der besonderen Verhältnisse wohl auch nicht schutzmindernd entgegengehalten werden, dass ihr Wohnhaus in geringem Abstand zur Grenze errichtet ist. Denn ihr Wohnhaus war bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhanden und liegt wohl noch innerhalb des im Bebauungsplan grenznah festgesetzten Baufensters.
4. Nach Lage der Dinge hält der Senat auch einen Verstoß der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme für möglich, ohne dass auch insoweit eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. verwiesen.
II.
Bauordnungsrechtlich kommt ein Verstoß der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu 19 Stellplätzen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 37 Abs. 7 LBO in Betracht. Danach sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu - wie hier - nach § 37 Abs. 1 LBO bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorrufen (st.Rspr., vgl. Nachweise bei Sauter, LBO, § 37 Rdnr. 111). Auch dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend in Erwägung zu ziehen. Zunächst ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ist. Ferner ist der die Antragsteller einseitig belastende Standort der Zufahrt in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt soll unmittelbar an der Grenze und im Abstand von lediglich 1 bis 2 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt angelegt werden, wobei wohl sämtliche Fenster sich in der Ostwand befinden und daher der Zufahrt zugewandt sind. Schließlich ist nach den Plänen auch der eigentliche Zufahrtsbereich bis zum Beginn der Rampe nach oben hin offen und gar nicht (so der Eindruck im Plan „Ansicht West“) bzw. allenfalls mit einer niedrigen Mauer nach Westen hin abgeschirmt (so wohl im Plan „Grundriss KG“). Eine nennenswerte Minderung der Zu- und Abfahrtsgeräusche im Einfahrtsbereich für das Wohnhaus der Antragsteller dürfte mit diesen Maßnahmen nicht verbunden sein. Endlich stellt sich die Frage, ob die beigeladene Bauherrin gerade auf den gewählten, einseitig die Antragsteller belastenden Einfahrtsstandort von der ... aus angewiesen ist, ob sich dieser Standort im öffentlichen Interesse aufdrängt oder ob - gegebenenfalls auch unter gewissen Einbußen an Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks - nachbarschonendere Planungsalternativen zur Verfügung stehen. Solche Alternativen vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen. In Betracht käme zum einen die Anlegung einer Zufahrt über die ... .... Von dieser Straße aus werden ersichtlich auch die übrigen Anliegergrundstücke angefahren und es erscheint denkbar, dass die Zufahrt zu dem genehmigten Mehrfamilienhaus auch in einer mit der Verkehrssicherheit vereinbarenden Weise angelegt werden könnte. Diese Möglichkeit ist durch die bisher sehr vagen Gegenargumente der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Als weitere Alternative wäre zumindest erwägenswert, ob die Zufahrt von Westen her über die im Zuge des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ zur Erschließung des rückwärtigen Gebiets angelegten Straßen erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.