Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Juni 2012 - 2 M 38/12
Gericht
Gründe
I.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses verletze keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Das geplante Gebäude halte insbesondere die notwendige Abstandsfläche von 3 m zum Grundstück des Antragstellers ein. Die geplante Garage, die grenzständig an die Garage des Antragstellers errichtet werden solle, sei innerhalb der Abstandsflächen zulässig. Damit sei davon auszugehen, dass auch den nachbarlichen Belangen der Belichtung, Belüftung und Besonnung hinreichend genüge getan sei, auch wenn das geplante Gebäude die nachmittägliche Besonnung des Grundstücks des Antragstellers beeinträchtigen könne. Zudem bleibe die Südwand des Gebäudes im Bereich des Obergeschosses um 1,74 m hinter der Gebäudekante des Erdgeschosses zurück, wodurch sich der Einfallswinkel der nachmittäglichen Sonne vergrößere.
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Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von dem Gebäude gehe auch keine erdrückende Wirkung aus. Es habe eine niedrigere Firsthöhe als das Haus des Antragstellers, und seine Grundfläche überschreite nicht wesentlich den ursprünglich vorhandenen Bestand. Die vom Antragsteller vorgebrachten Bildmontagen entsprächen nicht den sich aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Gegebenheiten. Die weiter vorgelegten unmaßstäblichen Skizzen und Computersimulationen seien perspektivisch verzerrt und blendeten in der dargestellten Massivität des geplanten Gebäudes dessen aufgelockerte Fassadenstruktur aus.
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Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine behauptete Denkmalwürdigkeit der E-Siedlung berufen. Aus Sicht des Landesdenkmalamts sei der Siedlung kein Denkmalwert beizumessen, da die ehemaligen eingeschossigen Flachdachhäuser in der Zeit nach 1945 baulich so stark überformt worden seien, dass sie in ihrer Ablesbarkeit gestört seien. Damit sei auch eine besondere Form der Rücksichtnahme, die aus der Beziehung eines Vorhabens zu einem Denkmal oder einem Denkmalbereich entstehen könne, und auf die sich unter Umständen auch der Eigentümer eines dem Vorhaben benachbarten Denkmals berufen könne, nicht geboten. Da das Gebäude des Antragstellers aufgrund der Überformung der ursprünglichen Bauhauskonzeption durch ein aufgesetztes Walmdach selbst kein Denkmal (mehr) darstelle, komme ein Abwehranspruch aus denkmalschutzrechtlichen Erwägungen ohnehin nicht in Betracht.
II.
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A. Die hiergegen erhobene zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Vorhaben der Beigeladenen halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein.
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1.1. Eine Verletzung der Bestimmungen über Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA durch die angefochtene Baugenehmigung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Übereinstimmung des streitigen Vorhabens mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht Inhalt der Baugenehmigung ist. Das Baugenehmigungsverfahren wurde gemäß § 62 BauO LSA als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, weil das geplante Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauO MLSA) zugeordnet wurde. Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 Satz 1 Buchstabe b) BauO LSA im vereinfachten Genehmigungsverfahren (grundsätzlich) auch die Einhaltung der Anforderungen nach der BauO LSA. Gemäß § 62 Satz 2 BauO LSA prüft sie jedoch auf Antrag des Bauherrn abweichend von § 62 Satz 1 Buchstabe b) und c) BauO LSA (nur) 1. die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO LSA sowie 2. die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Dieses sogenannte Wahlprüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erstreckt sich damit anstatt auf das gesamte Bauordnungsrecht lediglich auf beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 62 RdNr. 63). Die Beigeladenen haben in ihrem Baugenehmigungsantrag eine solche Beschränkung des Prüfprogramms beantragt. Sie haben das Feld „Die Prüfungseinschränkung nach § 62 Satz 2/§ 63 Satz 2 BauO LSA wird beantragt“ angekreuzt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ausdrücklich eine „Baugenehmigung nach § 62 BauO LSA mit eingeschränkter Prüfung“ erteilt. Bescheinigt aber die Baugenehmigung in ihrem feststellenden Teil nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, sind auch ihrer Anfechtbarkeit entsprechende Grenzen gezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.03.2006 – 2 M 83/06 –, Juris; Jäde, a.a.O., § 71 RdNr. 36, m.w.N.). Dem Nachbarn ist in diesen Fällen Anfechtungsrechtsschutz nur in der Reichweite des (eingeschränkten) Prüfprogramms eröffnet; im Übrigen ist er auf Rechtsschutz im Wege der (ggf. vorbeugenden) Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten, flankiert durch Rechtsschutz nach § 123 VwGO, verwiesen (vgl. Jäde, a.a.O., § 69 RdNr. 195, m.w.N).
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1.2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:
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1.2.1. Dem Gebäudeteil, der an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden soll, dürfte entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb der Charakter einer nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA ohne eigene Abstandsflächen zulässigen Grenzgarage abzusprechen sein, weil sie in das Gesamtgebäude integriert ist.
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Die Privilegierung einer Garage nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass es sich um ein selbständiges Gebäude handelt. Auch eine an ein Hauptgebäude angebaute Garage als unselbständiger Gebäudeteil genießt diese Privilegierung. 0Die Verbindung der Grenzgarage durch einen Zugang zu einem anderen Gebäude, insbesondere zu einem Gebäude der Hauptnutzung ist zulässig (vgl. Jäde/Dirnberger, a.a.O, § 6 RdNr. 306). Durch einen derartigen baulich unselbständigen Gebäudeteil wird der Nachbar nach Maß und Funktion nicht mehr beeinträchtigt als durch eine selbständige Garage in denselben Maßen und mit derselben Funktion; maßgeblich ist allein, ob der Gebäudeteil funktional als Garage dient (vgl. OVG NW, Urt. v. 05.02.1996 – 10 A 3624/92 –, BauR 1996, 835 [837]; SächsOVG, Beschl. v. 25.11.1997 – 1 S 407/97 –, BRS 59 Nr. 119; SaarlOVG, Urt. v. 08.03.2007 – 2 R 9/06 –, BRS 71 Nr. 174; HessVGH, Urt. v. 18.03.1999 – 4 UE 997/95 –, BauR 2000, 1316, m.w.N.). Die Regelungen über Abstandsflächen dienen der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung, aber auch dem störungsfreien Wohnen. Die Abstandsfläche darf nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausnahmsweise für Nutzungen mit mindestens gleichrangiger Funktion in Anspruch genommen werden, vornehmlich, um zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums Kraftfahrzeuge unterzubringen. Dieser gleichrangigen Funktionen wegen muss der Nachbar ein Bauen in der Abstandfläche als ihm zumutbar hinnehmen, solange die dort genannten Maße eingehalten werden. Dann ist es nach dem Schutzzweck der Vorschrift unerheblich, ob die Garagenräume ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Gebäudeteil eines anderen Gebäudes darstellen (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 05.02.1996, a.a.O.). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 4/2252, S. 213) zum Ausdruck gekommen ist. Danach erstreckt sich die Privilegierung in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA auf Garagen und Gebäude unabhängig davon, ob diese räumlich-funktional einem Hauptgebäude zu- oder untergeordnet sind, da dieses abstandsflächenrechtlich unerheblich sei. Der Auffassung des Antragstellers, den nachbarlichen Belangen der Belichtung, Besonnung und Belüftung werde nur bei vom jeweiligen Hauptgebäude abgesetzten Garagen hinreichend Rechnung getragen, dürfte – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – nicht zu folgen sein. Soweit der Anbau einer Garage an ein Wohngebäude, wie er sehr häufig – im Übrigen auch auf dem Grundstück des Antragstellers selbst – anzutreffen ist, trotz Einhaltung der in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA vorgegebenen Maße im Einzelfall dazu führen sollte, dass eine hinreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargebäudes- oder Grundstücks nicht mehr gewährleistet ist, kann der betroffene Nachbar einen Abwehranspruch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme stützen. Das Rücksichtnahmegebot kann im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879).
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Nach den von den Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen hat der bis an die östliche Grundstücksgrenze reichende eingeschossige Gebäudeteil die Funktion einer Garage. Dabei dürfte unschädlich sein, dass nicht nur dieser Gebäudeteil als Garage genutzt wird, sondern eine insgesamt ca. 6 m breite Doppelgarage entstehen soll, die baulich dergestalt in das Gesamtgebäude integriert ist, dass über ihrem westlichen, nicht grenzständigen Teil Wohnräume des Hauptgebäudes liegen. Auch eine solche bauliche Anordnung dürfte die Privilegierung des grenzständigen Teils der Garage nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht ausschließen.
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1.2.2. Der Antragsteller wird einen Abwehranspruch voraussichtlich auch nicht darauf stützen können, dass die „Grenzgarage“ an der Nordseite eine Höhe von 3,48 m aufweist und damit das in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA zugelassene Höchstmaß von 3 m mittlerer Wandhöhe überschreitet.
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a) Für die Frage, ob ein Vorhaben dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschriften über Abstandsflächen verletzt, ist allein maßgeblich, ob die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber seiner Grundstücksgrenze eingehalten werden (vgl. Dirnberger, in Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 RdNr. 13). Ein Nachbar wird nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich die erforderliche Abstandsfläche auf sein Grundstück erstreckt (Dhom, in: Simon BayBauO, Art. 6 RdNr. 306). Insofern ist für eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ohne Belang, welche Abstandsfläche die nach Norden zur E-Straße zeigende Außenwand des Gebäudes (im Garagenabschnitt) erzeugt und ob sie die insoweit maßgeblichen Vorschriften, insbesondere § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA einhält.
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b) Zwar kann der Teil der nördlichen Außenwand, der als Attika über dem grenzständigen Gebäudeteil errichtet werden soll, auch bei der Frage, ob die Garage die Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA genießt, nicht unberücksichtigt bleiben. Nach den Bauvorlagen (Bl. 26 und 31 der Beiakte B) hat dieser Wandteil eine Tiefe von 0,56 m und bildet damit zugleich einen – wenn auch nur schmalen – Abschnitt der östlichen Außenwand der Grenzgarage. Dabei handelt es sich auch nicht um einen Gebäudeteil nach § 6 Abs. 6 BauO LSA, der bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleibt. Da der übrige, 8,44 m lange Abschnitt der östlichen Außenwand der Garage durchgängig eine Höhe von 3 m ausweist, überschreitet die Garage insgesamt (einschließlich des 3,48 m hohen Wandabschnitts) das zugelassene Maß von 3 m mittlerer Wandhöhe geringfügig, nämlich um ca. 3 cm ([8,44 m x 3,00 m] + [0,56 m x 3,48 m] : 9 m ˜ 3,03 m).
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Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.10.2006 – 2 L 680/04 – Juris, m.w.N.) hat der Nachbar aber keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn der Verstoß für ihn keine oder nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die 3,48 m hohe Attika an der Nordseite der Garage überhaupt beeinträchtigt wird.
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Hinzu kommt, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Garage nach dem Lage- und Höhenplan der (...) Vermessungs- und Projektierungs- GmbH (Bl. 22 der Beiakte B sowie Bl. 17 der Beiakte A) zumindest an der Nordseite eine Höhe von 3,11 m aufweist und damit das für Grenzgaragen höchst zulässige Maß von 3 m mittlerer Wandhöhe ebenfalls nicht einhält. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris, m.w.N.) kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, es sei denn, der Bau des Nachbarn entsprach früherem (Abstands-)Recht.
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2. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt.
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2.1. Der Antragsteller vermag nicht mit dem Einwand durchzudringen, das geplante Gebäude füge sich insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen (deutlich) überschreite, und erzeuge bodenrechtliche Spannungen.
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§ 34 Abs. 1 BauGB hat nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Vielmehr hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – 4 C 19.82 –, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516).
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2.2. Es kann offen bleiben, ob das Vorhaben der Beigeladenen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet und bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt. Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt.
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2.2.1. Insbesondere hat das geplante Gebäude keine erdrückende Wirkung.
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Der Antragsteller leitet eine solche Wirkung zu Unrecht aus der Höhe des geplanten Gebäudes im Verhältnis zu seinem Wohnhaus ab. Die Firsthöhe seines 1-½-geschossigen Gebäudes mit Walmdach beträgt nach dem bereits erwähnten Lage- und Höhenplan 7,63 m, während das zweigeschossige Flachdach-Gebäude der Beigeladenen eine Höhe von (nur) 6,78 m erreichen soll. Auch wenn der Neubau aufgrund seiner Kubatur gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers deutlich massiver wirkt, kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 17.78 –, BauR 1981, 354). Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, NVwZ-RR 2008, 159) hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag. Damit sind die hier gegebenen baulichen Verhältnisse nicht ansatzweise vergleichbar.
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Eine erdrückende Wirkung lässt sich auch nicht dem Eindruck des „Eingemauertseins“ begründen. Von einer solchen Situation kann dann gesprochen werden, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (NdsOVG, Beschl. v. 15.01.2007 – 1 ME 80/07 –, BRS 71 Nr. 88, m. w. Nachw.). Bauliche Verhältnisse dieser Art liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat sowohl in südliche als auch in nördliche Richtung freien Blick. Insbesondere hat er weiterhin freie Sicht von seiner Terrasse in seinen Garten.
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2.2.2. Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird auch die Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Wie oben bereits dargelegt, kann zwar das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; allerdings wird dies zumindest aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht der Fall sein (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999, a.a.O.). Auch im konkreten Fall sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche die von den Beigeladenen vorgesehene Bebauung in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung als gegenüber dem Grundstück des Antragstellers rücksichtslos erscheinen lassen. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass besonders im Frühjahr und Herbst seinem Grundstück in den Nachmittagsstunden die Sonne genommen werde. Eine Bebauung ist nicht schon dann rücksichtslos, wenn sie zu einer Verschattung des Nachbargrundstücks zu bestimmten Tageszeiten führt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet (OVG SH, Urt. v. 20.01.2005 – 1 LB 23/04 –, NordÖR 2005, 314). In einem bebauten Gebiet muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. OVG NW, Urt. v. 19.07.2010 – 7 A 3199/09 –, BauR 2011, 248). Die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück des Antragstellers insbesondere aus südlicher Richtung bleibt weiterhin unbeeinträchtigt. Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, der Wert seines Grundstücks werde durch die schlechtere Besonnung gemindert. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dies ist hier aber nicht der Fall.
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2.2.3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, durch die weit in den Garten reichende Bebauung sei die Intimsphäre in dem Terrassenbereich seines Grundstücks massiv verletzt.
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Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet. Das Gebot der Rücksichtnahme kann der Errichtung eines Balkons entgegenstehen, wenn damit qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris, m.w.N.).
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Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, inwieweit durch die Nutzung bestimmter Gebäudeteile durch die Beigeladenen unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten dieser Art geschaffen werden.
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3. Auch das Vorbringen des Antragstellers zu der nach seiner Auffassung weiterhin bestehenden Denkmaleigenschaft einer aus drei Einzelbauten bestehenden Baugruppe innerhalb der E-Siedlung rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, inwieweit durch eine Nichtbeachtung der geltend gemachten Denkmaleigenschaft dieses (Teil-)Bereichs dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften oder sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347) verletzt sein könnten. Sie setzt sich insbesondere nicht mit den vom Verwaltungsgericht dargestellten Voraussetzungen auseinander, unter denen ein Abwehranspruch des Nachbarn aus denkmalschutzrechtlichen Gründen überhaupt in Betracht kommen kann.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.