Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2013 - 2 K 83/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0926.2K83.12.0A
26.09.2013

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den von der Antragsgegnerin am 24.08.2011 beschlossenen und mit seiner Bekanntmachung am 23.12.2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 2 (Errichtung einer Photovoltaikanlage).

2

Die Antragstellerin ist eine im Rahmen der Gemeindegebietsreform am 01.01.2010 gebildete, zum Burgenlandkreis gehörende Verbandsgemeinde, zu deren Mitgliedsgemeinden neben vier weiteren Gemeinden (Droyßig, Kretzschau, Schnaudertal und Wetterzeube) auch die Antragsgegnerin zählt. Die Antragsgegnerin ist ihrerseits am 01.01.2010 durch die Vereinigung verschiedener Gemeinden, u.a. der Gemeinde H., entstanden. H-Gemeinde umfasst neben seinem geschlossenen Ortskern, der ungefähr 6 km südlich von Z. liegt, den Ortsteil G., bestehend aus einem Bebauungszusammenhang von Wohngrundstücken auf einer Länge von etwa 500 m beidseitig der etwa einen km westlich von H. verlaufenden Bundesstraße B 2.

3

Das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans erstreckt sich über eine Ackerfläche von etwa 500 m in Nord-Süd-Richtung und im Mittel etwa 125 m in Ost-West-Richtung (Grundstücke der Gemarkung H., Flur A, Flurstücke 28/16 und 28/19) und wird im Norden durch die Landesstraße L 195, im Osten durch eine Waldfläche sowie im Westen und Süden durch die Ortslage G., im Westen zudem teilweise durch die Bundesstraße B 2 umgrenzt. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Plan auf dem größten Teil seines Geltungsbereichs ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Solar-Photovoltaikanlage“ fest.

4

Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:

5

Am 27.10.2009 beschloss die damalige Gemeinde H. die Aufstellung des Bebauungsplans (Beschluss Nr. 30/2009). Nach der mit Beginn des Jahres 2010 in Kraft getretenen Gemeindeneugliederung setzte die Antragsgegnerin das Verfahren fort, führte das Auslegungs- und Beteiligungsverfahren durch und beschloss den Plan am 14.12.2010 als Satzung.

6

Am 15.12.2010 fasste der Verbandsgemeinderat der Antragstellerin einen „Grundsatzbeschluss zu den Rahmenbedingungen der künftigen Flächennutzungsplanung in Bezug auf die Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen“. Der Beschluss hat folgenden Inhalt:

7

„Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde C. beschließt, dass folgende Rahmenbedingungen bei der Ausweisung von Freiflächenphotovoltaikanlagen durch das beauftragte Planungsbüro bei der Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen zu berücksichtigen sind:

8

Vorrangig können Sondergebiete für Freiflächenphotovoltaikanlagen auf geeigneten Altlastenverdachtsflächen ausgewiesen werden. In gleichem Maße soll die Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen auf Konversionsflächen zulässig sein.“

9

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus: Da die ehemalige Gemeinde H. keinen Flächennutzungsplan aufgestellt habe, habe nach der erfolgten Gemeindegebietsreform auch keine Überleitung eines solchen Plans erfolgen können und obliege es nunmehr ihr als Verbandsgemeinde, einen auch das Gebiet der Antragsgegnerin umfassenden Flächennutzungsplan aufzustellen. Um Aussagen darüber treffen zu können, ob der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes (hier der Verbandsgemeinde) entspreche oder ihr entgegenstehe, sei es erforderlich, Rahmenbedingungen der künftigen Flächennutzungsplanung in Bezug auf die Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen festzulegen. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt formuliere unter dem Punkt 3.4 – Energie, Ziel 115, Grundsatz 84, dass Photovoltaikfreiflächenanlagen vorrangig auf bereits versiegelten oder Konversionsflächen errichtet werden sollten. Im Grundsatz 85 sei formuliert, dass die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen weitestgehend vermieden werden solle.

10

Mit Beschluss vom 27.04.2011 hob die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss vom 14.12.2010 auf und beschloss die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zum Zwecke der Aufstellung eines überarbeiteten Plans. Dieser enthält zwar verschiedene geringfügige Änderungen wie zum Beispiel die Aufnahme einer auf § 24 Abs. 2 StrG LSA gestützten Anbaubeschränkungszone zur Landesstraße L 195 hin, hält aber an der Hauptregelung – der Festsetzung eines Sondergebiets für die Errichtung einer Photovoltaikanlage – trotz der von der Antragstellerin im genannten Grundsatzbeschluss geäußerten Bedenken fest. Im Beteiligungsverfahren wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.06.2011 erneut darauf hin, dass auch der überarbeitete Plan die Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht auf einer Altlastenverdachts- oder Konversionsfläche, sondern auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche vorsehe und damit ihrem Grundsatzbeschluss vom 15.12.2010 widerspreche. Gleichwohl beschloss die Antragsgegnerin den geänderten Bebauungsplan am 24.08.2011 als Satzung. Im Abwägungsbeschluss selben Datums führte sie unter Nr. 27 zum Einwand der Antragstellerin aus, im Rahmen einer ausführlichen Alternativenprüfung auf dem gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass geeignete vorrangig zu beanspruchende Flächen für die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen im Verbandsgemeindegebiet nicht vorhanden seien und damit die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zu vermeiden sei. In der Begründung zum Bebauungsplan wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Ortsteils G. nicht entgegenstehe (Bl. 8 letzter Absatz der Begründung). Die fünf Mitgliedsgemeinden der Antragstellerin seien für die Schaffung von Baurecht in den jeweiligen Ortsteilen zuständig, wobei ein Bebauungsplan lediglich der Zustimmung der Antragstellerin bedürfe (Bl. 9 Absatz 3 der Begründung).

11

Am 15.09.2011 beantragte die Antragsgegnerin beim Burgenlandkreis die Genehmigung des Bebauungsplans. Mit Schreiben vom 16.12.2011 teilte der Burgenlandkreis mit, dass die Genehmigung wegen Ablaufs der dreimonatigen Genehmigungsfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt gelte. Am 21.12.2011 fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus und wies im Amts- und Informationsblatt der Antragstellerin, dem „Forstkurier“ – Ausgabe Nr. 12 vom 23.12.2011 (Bl. 15) –, darauf hin, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe, die Genehmigung als erteilt gelte und der Plan zu jedermanns Einsicht in den Diensträumen der Antragstellerin ausliege.

12

Am 22.05.2012 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor:

13

Der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Entwicklungsgebot, weil er mit der von ihr beabsichtigten Flächennutzungsplanung nicht vereinbar sei. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Verbandsgemeindegesetzes (VerbGemG LSA) sei ihr als Verbandsgemeinde die Flächennutzungsplanung für das Verbandsgemeindegebiet übertragen worden. Hinsichtlich der Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen habe sie die Rahmenbedingungen der künftigen Flächennutzungsplanung mit ihrem Grundsatzbeschluss vom 15.12.2010 (Beschluss Nr. 74/2010) dahingehend festgelegt, dass solche Sondergebiete vorrangig auf Altlastenverdachtsflächen und ausnahmsweise auch auf Konversionsflächen ausgewiesen werden dürfen. Damit habe sie zugleich zum Ausdruck gebracht, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen von Photovoltaikanlagen frei zu halten seien. Ziel dieser Rahmenplanung sei eine Erhaltung der kommunal vorherrschenden landwirtschaftlich-bäuerlichen Struktur. Diesen Einwand habe sie bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens geltend gemacht (vgl. dazu Einwand Nr. 27 im Rahmen der „Zusammenstellung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange von Mai bis Juli 2011“, GA, Bl. 21 und Beiakte B, Fach 5, Bl. 27 sowie Fach 6).

14

Die Antragstellerin beantragt,

15

den von der Antragsgegnerin am 24.08.2011 beschlossenen und am 23.12.2011 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 2 – Errichtung einer Photovoltaikanlage – für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Zur Begründung trägt sie vor: Nach der Entwicklungsplanung des Landes und der Region sei zwar der Grundsatz zu beachten, dass für die Landwirtschaft geeignete Böden in ausreichendem Umfang zu erhalten und eine Inanspruchnahme für andere Nutzungen nur dann erfolgen solle, wenn die Verwirklichung solcher Nutzungen zur Verbesserung der Raumstruktur beitrage und für dieses Vorhaben aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung nicht auf andere Flächen ausgewichen werden könne (Nr. 6.8.G LEP-LSA). Zugleich solle aber die Nutzung regenerativer und CO²-neutraler Energieträger und Energieumwandlungstechnologien wie Photovoltaik gefördert und die Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien ausgeschöpft werden (Nr. 6.10.G LEP-LSA). Mit diesen Grundsätzen stehe es im Einklang, dass sie als Sondergebiet für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf die streitgegenständliche landwirtschaftliche Fläche zurückgegriffen habe. Denn in ihrem Gemeindegebiet seien keine Altlastenverdachts- oder Konversionsflächen vorhanden, so dass sie dem Grundsatz der Förderung erneuerbarer Energien nur dadurch habe Rechnung tragen können, dass sie ausnahmsweise auf eine landwirtschaftliche Fläche zurückgegriffen habe. Ein Flächennutzungsplan, der dem entgegenstehe, sei schon deshalb nicht vorhanden, weil die Antragstellerin noch keinen Flächennutzungsplan aufgestellt habe. Rechtswidrig sei ihr Bebauungsplan auch nicht deshalb, weil er dem Grundsatzbeschluss der Antragstellerin vom 15.12.2010 widerspreche. Dieser Grundsatzbeschluss könne nicht als Maßstab für die rechtliche Überprüfung ihres Bebauungsplans herangezogen werden, weil er seinerseits nicht mit den landesplanerischen Grundsätzen vereinbar sei. Die Bestimmung, dass Photovoltaikanlagen ausschließlich auf Altlastenverdachts- und Konversionsflächen errichtet werden dürften, erkläre landwirtschaftliche Flächen zu Tabuflächen, was mit den genannten landesplanerischen Grundsätzen nicht vereinbar und im Übrigen auch als unzulässige Verhinderungsplanung zu werten sei.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB als Normenkontrollklage statthafte Antrag hat Erfolg.

21

Er ist zulässig. Die Antragstellerin kann insbesondere geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Da ihr als Verbandsgemeinde gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Verbandsgemeindegesetzes (VerbGemG LSA) die Flächennutzungsplanung übertragen worden ist, besteht die Möglichkeit, dass sie durch den angefochtenen Bebauungsplan in dem ihr zustehenden Planungsrecht verletzt wird. Die Antragstellerin hat den Antrag auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der angefochtene Bebauungsplan trat am 23.12.2011 in Kraft. Der Antrag auf Normenkontrolle ist am 22.05.2012 beim erkennenden Gericht eingegangen.

22

Der Antrag ist auch begründet.

23

Der angefochtene Bebauungsplan ist rechtswidrig, weil er gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil für das Gebiet der Antragsgegnerin bislang kein Flächennutzungsplan vorliegt. Die vormalige Gemeinde H. hatte keinen Flächennutzungsplan aufgestellt. Die nunmehrige Verbandsgemeinde – die Antragstellerin – hat mit der Flächennutzungsplanung erst begonnen. Von dem Erfordernis, den Bebauungsplan aus einem – vorhandenen – Flächennutzungsplan zu entwickeln, ist die Antragsgegnerin auch nicht deshalb entbunden, weil sie den Bebauungsplan – worauf sie in ihrer Planbegründung ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. dort Bl. 8 Abs. 2 am Ende) – als vorzeitigen Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt hat. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

24

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans aus dringenden Gründen erforderlich ist.

25

Ob dringende Gründe die Aufstellung eines Bebauungsplans vor Aufstellung eines Flächennutzungsplans erfordern, ist nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind vor allem der Planungsgegenstand, die Gegebenheiten des Planungsraums und die städtebaulichen Entwicklungsziele der Gemeinde zu berücksichtigen. Je sicherer vorhergesagt werden kann, dass der vorzeitige Bebauungsplan mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, umso geringere Anforderungen sind im Einzelfall an die dringenden Gründe zu stellen (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 54. Lfg. März 2004, § 8 Rn. 137). Dringende Gründe liegen vor, wenn erhebliche Nachteile für die Entwicklung der Gemeinde vermieden werden sollen oder wenn ein im dringenden öffentlichen Interesse liegendes Vorhaben ermöglicht werden soll. Die Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans können rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. In Betracht kommen zum Beispiel die rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur alsbaldigen Aufstellung eines Bebauungsplans, die Umsetzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, ein akuter Bedarf an Bauland oder die Abwendung drohender oder die Beseitigung bereits vorliegender städtebaulicher Missstände (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 54. Lfg. März 2004, § 8 Rn. 139, mit weiteren Beispielen).

26

Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans ausgeführt, dass sich der erforderliche dringende Grund aus den umweltpolitischen Zielen der Bundesregierung sowie des Landes Sachsen-Anhalt ergebe. Eine zeitnahe Umsetzung des Vorhabens diene nicht nur der Erhöhung des Energieaufkommens aus regenerativen Quellen, sondern sei auch entscheidend für die Wirtschaftlichkeit und Amortisierung der erfolgten Investition. Unter Umständen könne ein Abwarten auf einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan das Vorhaben gefährden. Dagegen stehe eine zeitnahe Realisierung im allgemeinen Interesse und diene der zukünftigen Sicherung der Energieversorgung für die Wirtschaft und Bevölkerung in dieser Region (Bl. 8 Abs. 3 der Planbegründung). Ob diese Begründung tragfähig ist, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil es sich bei „den umweltpolitischen Zielen der Bundesregierung sowie des Landes Sachsen-Anhalt“ lediglich um eine allgemeine politische Zielstellung handelt, die zwar im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA 2010) auch als raumordnerischer Grundsatz formuliert sein mag. Andererseits finden sich im LEP-LSA 2010 – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – aber auch die Grundsätze, dass Photovoltaikfreiflächenanlagen vorrangig auf bereits versiegelten oder auf Konversionsflächen errichtet und die Errichtung auf landwirtschaftlich genutzten Freiflächen weitestgehend vermieden werden soll (Punkt 3.4 – Energie, Ziel 115, Grundsätze 84 und 85 des LEP-LSA 2010). Damit sprechen die im LEP-LSA 2010 enthaltenen raumordnerischen Grundsätze eher gegen als für die raumordnerische Erforderlichkeit des angefochtenen Bebauungsplans.

27

Die Frage, ob die Vorzeitigkeit des Bebauungsplans aus dringenden Gründen erforderlich ist, bedarf jedoch, zumal es sich insoweit ohnehin um einen nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlichen Gesichtspunkt handelt, keiner Vertiefung. Jedenfalls fehlt es auch deshalb an den Voraussetzungen für den Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans, weil davon auszugehen ist, dass dieser Plan entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets entgegenstehen wird. Für diese – zweite – Voraussetzung des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB findet die Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut keine Anwendung (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.01.1997 – 26 N 96.2907 – juris Rn. 18).

28

Mit dem Gebot, dass der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstehen darf, verlangt die Vorschrift – gewissermaßen als Rest der sich aus dem Entwicklungsgebot ergebenden Anforderungen – eine gewisse Einbettung des vorzeitigen Bebauungsplans in die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung vorhandenen Vorstellungen der Gemeinde von ihrer städtebaulichen Entwicklung. Der vorzeitige Bebauungsplan darf von dem vorhandenen städtebaulichen Konzept nicht grundlegend abweichen; er darf nicht selbst die Weichen für eine neue, in den bisherigen Überlegungen nicht angelegte Entwicklung stellen (BayVGH, Urteil vom 15.01.1997 – 26 N 96.2907 – juris Rn. 18). Maßgebend sind neben übergeordneten Planungsvorgaben auch die städtebaulichen Absichten der Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet, soweit sie in Beschlüssen der Vertretungskörperschaft (Rat, Ausschüsse) ihren Ausdruck gefunden haben. Entgegenstehen können deshalb neben Zielen der Raumordnung und Landesplanung z.B. auch ein von der Gemeindevertretung beschlossener städtebaulicher Rahmenplan oder eine sonstige informelle Planung (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 54. Lfg. März 2004, § 8 Rn. 142; Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 21; Bielenberg/Runkel, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 8 Rn. 25; Löhr, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 8 Rn. 12 ). Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB davon spricht, dass der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des „Gemeindegebiets“ nicht entgegenstehen darf, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen einer Verbandsgemeinde das Recht zur Flächennutzungsplanung zusteht, auf das Verbandsgemeindegebiet und nicht lediglich auf das Gebiet der betroffenen Mitgliedsgemeinde abzustellen. Da nämlich § 8 Abs. 4 BauGB eine Ausnahme vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB regelt, kann Bezugspunkt für die städtebauliche Entwicklung nur das Gebiet sein, auf das sich der Flächennutzungsplan erstreckt.

29

In Anwendung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass der angefochtene vorzeitige Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets, das heißt des Verbandsgebietes der Antragstellerin, entgegenstehen wird. In ihrem Grundsatzbeschluss vom 15.12.2010 hat die Antragstellerin die von ihr beabsichtigte städtebauliche Entwicklung mit hinreichender Deutlichkeit dahingehend beschrieben, dass Sondergebiete für Freiflächenphotovoltaikanlagen im Verbandsgemeindegebiet nur auf geeigneten Altlastenverdachtsflächen sowie – ersatzweise – auf Konversionsflächen und damit gerade nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen. Der Grundsatzbeschluss stellt eine gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu beachtende Absichtsbekundung dar, weil er als Element der informellen Planung die Absicht der Antragstellerin hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung hinreichend vorzeichnet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann der Beachtlichkeit des Grundsatzbeschlusses auch nicht entgegengehalten werden, dass dieser Beschluss seinerseits den Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspreche. Der Beschluss steht vielmehr mit der Landesplanung in Einklang. Zwar enthält der LEP-LSA 2010 allgemeine Aussagen darüber, dass der Anteil der erneuerbaren Energien, u.a. auch der Solarenergie, ausgebaut werden soll (z.B. Punkt 3.4 [Energie] G 77). Zugleich stellt der LEP-LSA 2010 aber die gegenüber solchen allgemeinen Absichtserklärungen konkreteren Grundsätze auf, dass Photovoltaikfreiflächenanlagen vorrangig auf bereits versiegelten oder Konversionsflächen errichtet werden sollen (G 84) und auf landwirtschaftlich genutzter Fläche weitestgehend vermieden werden soll (G 85). Von einem Beschluss, der der Landesplanung zuwiderläuft und deshalb unbeachtlich sei, kann deshalb keine Rede sein.

30

Die beabsichtigte Beschränkung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf Altlasten- und Konversionsflächen ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht als unzulässige Verhinderungsplanung einzustufen. Eine unzulässige Verhinderungsplanung kann vorliegen, wenn eine Planung darauf abzielt, die Errichtung privilegierter Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zu verhindern. Im Außenbereich privilegiert sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB jedoch nur Solaranlagen an oder auf den Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, nicht aber Freiflächenphotovoltaikanlagen. Im Übrigen hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie Alternativflächen für Freiflächenanlagen, wie etwa diejenige auf einer Fläche in der Gemeinde G., im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung zumindest ins Auge fasst.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

32

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.

(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen.

(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.

(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen.

(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.