Baugesetzbuch - BBauG | § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.

(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen.

(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 205 Planungsverbände


(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maß

Baugesetzbuch - BBauG | § 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung


(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2014 - 6 B 13.382

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Februar 2012 - W 2 K 10.1148 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kosten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Jan. 2018 - 10 A 11481/17

bei uns veröffentlicht am 19.01.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, welche d

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Juli 2016 - 3 A 1364/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 21. Juli 2015 - 1 K 814/15.TR

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 18. Okt. 2013 - 4 L 951/13.KO

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 29. April 2013 erteilte und am 22. August 2013 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmi

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2013 - 2 K 83/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den von der Antragsgegnerin am 24.08.2011 beschlossenen und mit seiner Bekanntmachung am 23.12.2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 2 (Errichtung einer Photov

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 02. Mai 2012 - 3 K 1526/11.MZ

bei uns veröffentlicht am 02.05.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

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