Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Mai 2017 - 2 K 56/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0517.2K56.15.0A
bei uns veröffentlicht am17.05.2017

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, eine dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld angehörende, aus mehreren Ortschaften bestehende Einheitsgemeinde mit derzeit ca. 15.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den sachlichen Teilplan "Daseinsvorsorge – Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion D.", (nachfolgend: TP-D), weil er die Antragstellerin nicht als Grundzentrum festlegt.

2

Die am 12.03.2011 in Kraft getretene und derzeit weiterhin geltende Verordnung über den Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2010 vom 16.02.2011 (LEP LSA 2010) enthält in Kapitel 2.1 zu den Zentralen Orten im Land Sachsen-Anhalt zu den Grundzentren folgende Ziele der Raumordnung:

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Z 35

4

Grundzentren sind als Standorte zur Konzentration von Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. Sie sind in das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs einzubinden.

5

Z 39

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Grundzentren sind in den Regionalen Entwicklungsplänen unter Zugrundelegung folgender Kriterien festzulegen:

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Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen.
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Der Versorgungsbereich soll darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen.
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Die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches ist in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten.
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In dünn besiedelten Räumen gemäß § 2a Nr. 3d) Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (GVBI. LSA 2007 S. 466) kann von den Kriterien abgewichen werden, wenn Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Dieses ist im Einzelfall zu begründen, wobei der Erreichbarkeit das höhere Gewicht beizumessen ist, um gleichwertige Lebensbedingungen auch im ländlichen Raum mit geringer Siedlungs- und Einwohnerdichte sicherstellen zu können.

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Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Regionalen Entwicklungsplan soll mit den Kommunen, in denen ein Zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden.

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Begründung:

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Die Grundzentren haben den Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung ihres Verflechtungsbereiches (in der Regel mindestens 12 000 Einwohner). Um diesen Auftrag erfüllen zu können, sollen sie über ein Eigenpotenzial an Einwohnern im Zentralen Ort und Versorgungseinrichtungen der schulischen, medizinischen und sozialen Grundversorgung verfügen. Es ist Aufgabe, die Voraussetzungen einer ausreichenden, kostengünstigen und möglichst wohnortnahen Grundversorgung, auch bei abnehmender Bevölkerungszahl und großmaschiger Siedlungsstruktur, zu verbessern und zu sichern.

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Die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, können es erfordern, dass von den Kriterien im begründeten Einzelfall abgewichen wird.

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Grundzentrum ist jeweils der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet der Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die räumliche Abgrenzung soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Gemeinden vorgenommen werden. Im Falle, dass das Eivernehmen nicht hergestellt werden kann, hört die oberste Landesplanungsbehörde die Beteiligten an. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, nimmt der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vor.

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Die räumliche Abgrenzung der Grundzentren ist entsprechend der Planungsebene eine generalisierte Festlegung, die durch die Städte im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach innen präzisiert werden kann.

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Am 16.11.2011 beschloss die Antragsgegnerin, das Aufstellungsverfahren für den TP-D einzuleiten (Beschluss 10/2011). Mit Schreiben vom 10.01.2012 gab sie die allgemeine Planungsabsicht bekannt und führte u.a. aus, der Teilplan solle Festlegungen zur Entwicklung der Siedlungsstruktur (u.a. räumliche Abgrenzung der Mittelzentren, Festlegung und räumliche Abgrenzung der Grundzentren) sowie zur Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge gemäß Kap. 2.2 LEP LSA 2010 enthalten.

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Am 16.03.2012 beschloss die Antragsgegnerin die Ergänzung des Beschlusses 10/2011 dergestalt, dass für die Planungsregion die Ortsteile C., G., A. und Z. auch künftig als sichere Grundzentren gelten, während für andere Orte, zu denen auch die Ortsteile S. und B. der Antragstellerin gehörten, vertiefende Untersuchungen erforderlich seien.

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Mit Beschluss vom 01.03.2013 beauftragte die Regionalversammlung der Antragsgegnerin deren Geschäftsstelle mit der Erarbeitung des ersten Entwurfs des TP-D "entsprechend der heutigen Festlegungen". Eine zusammenfassende "Dokumentation des Planungsvorgangs" zum Teilplan mit Stand vom 04.02.2013 war der Beschlussvorlage beigefügt. Darin heißt es in Abschnitt 5.4 "Prüfung weiterer beantragter Grundzentren" zur Antragstellerin unter Nr. 5.4.1: Das in der öffentlichen Trägerbeteiligung beantragte Grundzentrum S. befinde sich im unmittelbaren Verflechtungsbereich zum Mittelzentrum Bitterfeld-Wolfen, was aus dem inneren Einwohnerpotenzial von 30.000 Einwohnern ersichtlich sei. Der Ortsteil S. sei kein grundzentraler Versorgungskern entsprechend der festgelegten Kriterien, da der Sekundarschulstandort fehle. Die Festlegung eines Grundzentrums bringe keine Verbesserung der Erreichbarkeit für die Einwohner der Region. B. liege im Verflechtungsbereich von Bitterfeld-Wolfen, L. und D., erreiche keine Tragfähigkeitskriterien des LEP LSA 2010 und erbringe keine Verbesserung für die Erreichbarkeit. B. sei kein grundzentraler Versorgungskern entsprechend der festgelegten Kriterien, da der Sekundarschulstandort fehle. Aufgrund seiner Lage an der BAB A 9 und der B 100 solle B. künftig als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe im Regionalen Entwicklungsplan Berücksichtigung finden.

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Am 12.04.2013 beschloss die Antragsgegnerin den ersten Entwurf des TP-D, in welchem weder die Antragstellerin noch ihre beiden Ortsteile S. und B. als Grundzentrum festgelegt wurden. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, nach der Begründung zu Ziel Z 35 des LEP LSA 2010 seien als Kriterien für die Festlegung von Grundzentren die Tragfähigkeit, Erreichbarkeit und verschiedene Ausstattungsmerkmale genannt. Das Tragfähigkeitskriterium beschreibe die Aufgabe der Grundzentren, den Grundbedarf für die Versorgung der Bevölkerung abzudecken. Typische Versorgungseinrichtungen seien u.a. Sekundarschule, Arztpraxen und Apotheke, Gemeindeverwaltung, lokale Sporteinrichtungen, Handelseinrichtungen unter 1.200 m² Geschossfläche für die Grundversorgung sowie ÖPNV-Verbindungen zum Mittelzentrum. Die Auflistung sei nicht abschließend und stelle ein ideales Mindestangebot dar. Zur Feststellung der Grundzentralität sei zunächst eine Bestandsaufnahme durchgeführt worden. Auf der Grundlage von Daten der OSM (OpenStreetMap), Bildungsserver Sachsen-Anhalt, Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt und Gelbe Seiten seien die grundzentralen Infrastruktureinrichtungen kartografisch verortet und für die weiteren Berechnungen verwendet worden. Grundlage der Simulation der Erreichbarkeiten mit MIV sei eine Netzwerkanalyse des Straßennetzes, die auf OSM-Daten vom 31.07.2012 beruhe. Die rückläufigen Einwohner- und damit Nachfragerzahlen, verbunden mit geringeren finanziellen Möglichkeiten der Kommunen, erforderten eine Neustrukturierung der Grundzentren in der Planungsregion. Nach der kleinräumigen Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes für 2005 würden die gegenwärtig festgelegten Grundzentren zwischen 23 und 34% ihrer Einwohner verlieren. Damit habe die Gewährleistung einer nachhaltigen Tragfähigkeit der Grundzentren eine besondere Bedeutung.

21

Nachdem das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr einige Punkte des Teilplans beanstandet hatte, beschloss die Antragsgegnerin am 12.07.2013 erneut den ersten Entwurf des TP-D mit einigen – hier nicht relevanten – Änderungen. Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 19.08.2013 bis 20.09.2013 im Dienstgebäude der Antragsgegnerin sowie in der Stadt Dessau-Roßlau im Technischen Rathaus Roßlau sowie in der Hauptbücherei der Anhaltischen Landesbücherei ausgelegt. Die Auslegung sowie der Hinweis auf eine Äußerungsmöglichkeit bis zum 11.10.2013 wurden zuvor im Amtsblatt für die Stadt Dessau-Roßlau vom 27.07.2013, im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg vom 03.08.2013 sowie im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 09.08.2013 öffentlich bekannt gemacht.

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Mit Schreiben vom 19.09.2013 erhob die Antragstellerin Einwände gegen den Planentwurf. Sie beanstandete, dass sowohl der Ortsteil B., der bisher als Grundzentrum ausgewiesen worden war, als auch der Ortsteil S. nicht (mehr) als Grundzentren berücksichtigt worden seien, obwohl beide Ortsteile die raumordnungsrechtlichen Vorgaben für die Ausweisung von Grundzentren sogar übererfüllten. Die angemessene Versorgung mit Infrastrukturangeboten und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge werde sichergestellt. Bereits in einem Schreiben vom 04.12.2009 seien zahlreiche Versorgungseinrichtungen, Schulen, Kindergärten, Horte und Jugendclubs, aber auch Versorgungsbetriebe im Dienstleistungsgewerbe und der medizinischen Versorgung aufgezählt worden. Zusätzlich sei mit der Gründung der neuen Stadt C. am 01.07.2009 und der damit verbundenen Festlegung, dass der Hauptverwaltungssitz am Standort S. eingerichtet werde, ein neuer wichtiger Schwerpunkt im Verflechtungsbereich der Bevölkerung aller neun Ortsteile geschaffen worden. Die angeführte räumliche Nähe zum Mittelzentrum Bitterfeld-Wolfen sei unbeachtlich, da die bei ihr vorhandene gute Infrastruktur einen eigenen großen Zulauf von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und älteren Menschen aus der gesamten Region in die Versorgungseinrichtungen besitze. Die Größe des Versorgungsbereichs erfülle ohne weiteres die raumordnungsrechtlich festgelegten Vorgaben. Aufgrund der räumlich eng beieinander liegenden Ortschaften sei die Erreichbarkeit des Versorgungsbereichs innerhalb der Stadt durch die umliegende Bevölkerung innerhalb von 15 Minuten Fahrzeit für PKW gewährleistet. S. verfüge auch über ein eigenes starkes überregionales Sport-, Vereins- und Freizeitangebot und bilde mit zahlreichen Veranstaltungen ein Zentrum für die gesamte Region sowie darüber hinaus. Allein im Sport- und Freizeitzentrum S. befinde sich eine Mehrzweckhalle für ca. 300 Zuschauer und eine Ballsporthalle für ca. 1.100 Zuschauer (größte Halle des Landkreises Anhalt-Bitterfeld) mit integriertem Gymnastiksaal für den Breiten- und Freizeitsport. Darüber hinaus halte sie fünf Sportplätze und ein Stadion mit einer Kapazität von ca. 10.000 Zuschauern vor. Die Vielfalt der angebotenen Sportarten zeige eindrucksvoll die zentrale sportliche Bedeutung in der Region. Die erste Männermannschaft der SG Union S. spiele im Nordostdeutschen Fußballverband in der Oberliga. Die S. Basketballer spielten in der 2. Bundesliga Pro B, und auch die Keglerinnen spielten in der Bundesliga. Alle übrigen Mannschaften spielten in den höchsten Spielklassen der Verbands- und Landesligen in Sachsen-Anhalt. Zudem sei S. anerkannter Stützpunkt des Deutschen Fußballbundes für die Nachwuchsmannschaften des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Auf ihrem Gebiet seien weit mehr als 30 Vereine ansässig, darunter vier sehr aktive überregional bekannte Karnevalvereine. Neben zahlreichen Freizeitangeboten verfüge sie über ein Freibad mit Campingplatz, das zugleich bei Campern aus der gesamten Metropolregion Leipzig-Halle überregionale Bedeutung habe. Eine umfassende medizinische Versorgung in S. sei durch 7 Allgemeinmediziner, 7 Zahnärzte, 1 Facharzt für Innere Medizin, 1 Gynäkologe, 2 Tierärzte, 4 Physiotherapeuten und 6 Apotheken mehr als gesichert. Die hervorragende verkehrstechnische Anbindung an die Bundesautobahn A 9 sowie an die Bundesstraßen B 100 und B 183 machten S. und B. mit ihren Gewerbe- und Industriegebieten zu einem überragenden Arbeitsplatzzentrum. Darüber hinaus sei sie an den öffentlichen Nahverkehr des Landkreises Anhalt-Bitterfeld angeschlossen. Damit sei die Anbindung an das Schienennetz der Deutschen Bahn in Richtung Berlin und Leipzig/Halle gegeben. Ca. 3.000 regionale und überregionale Arbeitskräfte seien allein in den vier Gewerbe- und Industriegebieten beschäftigt. Neben kleinen und mittleren Gewerbe-, Handwerks- und Industriegebieten hätten sich auch größere Betriebe, z.B. ein Pharmaunternehmen, ein Stahlbaubetrieb sowie ein Betrieb für Tiefkühlbackwaren, angesiedelt. Am Standort arbeiteten Unternehmen mit hochqualifizierten Fachkräften, die sich auf Prüf- und Forschungsdienstleistungen spezialisiert hätten. Neben dem bestehenden Gewerbegebiet "An der Hermine" sei mit Fördermitteln der EU, des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt ein ca. 200 ha großes neues Gewerbe- und Industriegebiet für weitere zahlreiche Unternehmensansiedlungen erschlossen worden. Die Wirtschaftsstandorte S. und B. besäßen überregionale Bedeutung in der Metropolregion Leipzig-Halle und würden von Seiten der Landesregierung mit hoher Priorität für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt eingestuft.

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Im Abwägungsvorschlag, den die Regionalversammlung am 07.02.2014 billigte, wurde zu den Einwänden der Antragstellerin ausgeführt (Bl. 17 der Abwägungstabelle): Der Planansatz, S. oder B. als Grundzentrum auszuweisen, sei Inhalt der Planerarbeitung gewesen und in der Regionalversammlung behandelt worden. Im Planungsprozess sei durch die Regionalversammlung auch darauf verzichtet worden, weitere Grundzentren als im Entwurf ausgeführt auszuweisen. Beide Ortsteile befänden sich im Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Bitterfeld-Wolfen. Daher sei eine Festlegung wegen Erreichbarkeitsdefiziten nicht erforderlich. Es werde empfohlen, in der Bauleitplanung Leitbilder zu entwickeln und entsprechende Funktionszuweisungen für die Ortsteile vorzunehmen. Die Prüfung für den Ortsteil B. sei erfolgt und werde ergänzend in der Dokumentation des Planungsvorgangs dokumentiert. B. erfülle die Kriterien für Grundzentren nicht. Die Festlegung von regional bedeutsamen Standorten für Industrie und Gewerbe sei Bestandteil der Aufstellung des Regionalen Entwicklungsplans vom 20.09.2013.

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Am 27.03.2014 beschloss die Antragsgegnerin den TP-D, ohne die Antragstellerin oder ihre Ortsteile S. und B. als Grundzentrum festzulegen. Mit Bescheid vom 23.06.2014 genehmigte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt den Teilplan, der im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg vom 19.07.2014, dem Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 25.07.2014 sowie im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau vom 26.07.2014 bekannt gemacht wurde.

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Am 20.05.2015 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

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Sie sei antragsbefugt. Der streitgegenständliche Plan sei eine im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift. Er habe, soweit er die in der Planungsregion liegenden Kommunen in das Zentrale-Orte-System einstufe, nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) unmittelbare Folgen für ihre Finanzausstattung. Außerdem würden in Förderprogrammen regelmäßig Ober- und Grundzentren bevorzugt. Die faktische Aberkennung des bisherigen Status als Grundzentrum bedeute somit für sie eine direkte Benachteiligung.

27

Ihre Ortsteile B. und S. erfüllten jeder für sich genommen die an ein Grundzentrum zu stellenden Voraussetzungen. Zwar habe die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Auswahl von Grundzentren zunächst vertiefende Untersuchungen für erforderlich gehalten. Aus dem Verwaltungsvorgang gehe aber nicht hervor, ob in der Folgezeit und ggf. mit welchen Ergebnissen die Antragsgegnerin solche Untersuchungen durchgeführt habe. Soweit sie später ohne nähere Begründung zu dem Ergebnis gekommen sei, die beiden Ortsteile erfüllten nicht die Kriterien für ein Grundzentrum, lägen zudem im Verflechtungsbereich von Bitterfeld-Wolfen und brächten keine Verbesserung der Erreichbarkeit für die Einwohner der Region, könnten diese durch nichts unterlegten Feststellungen nicht Grundlage einer rechtmäßigen Ausübung planerischen Ermessens sein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin der leistungs- und zukunftsfähigen Einheitsgemeinde jede grundzentrale Bedeutung abspreche. Mit dem raumplanerischen Ziel, gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen zu schaffen, lasse sich dies nicht vereinbaren. Die beiden Ortsteile S. und B. verfügten über die für Grundzentren typischen Versorgungseinrichtungen. Es fehle allein an einer Sekundarschule, die sich im ca. 5 bzw. 10 km entfernten Ortsteil R. befinde. Da auch die Schulplanung am Zentrale-Orte-System ausgerichtet sei, unterliege die Antragsgegnerin einem Zirkelschluss. Ohnehin sei das Vorhandensein einer Sekundarschule nicht das allein entscheidende Kriterium. Es ergebe sich aber auch ein Wertungswiderspruch, wenn die Antragsgegnerin einerseits darauf abstelle, den Ortsteilen S. und B. fehle eine Sekundarschule, andererseits aber die Sekundarschule im Ortsteil R. unberücksichtigt lasse. Sie könne die Antragstellerin mit ihren zahlreichen Ortsteilen nicht als einheitliche politische Gemeinde ansehen, gleichzeitig aber bemängeln, dass nicht jeder ihrer Ortsteile über die idealerweise vorhandenen Versorgungseinrichtungen verfüge.

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Der LEP LSA 2010 sehe hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung sowohl der Ober-, als auch der Mittelzentren vor, dass diese im Einvernehmen vorgenommen werde. Erst bei fehlendem Einvernehmen und Anhörung der Beteiligten durch die oberste Landesplanungsbehörde dürfe der Träger der Planung über die räumliche Abgrenzung entscheiden. Eine einvernehmliche Regelung gebühre auch im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung der Grundzentren der Vorzug.

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Die Begründung zum Ziel Z 39 des LEP LSA 2010 mache deutlich, dass die Grundzentren den Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung ihres Verflechtungsbereichs hätten. Jedenfalls mache es sich – wie im LEP LSA 2010 vorgezeichnet – erforderlich, die Begriffe "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" und "Verflechtungsbereich" sauber zu trennen. Der Zusammenschluss zur Einheitsgemeinde im Jahre 2009 habe nichts daran geändert, dass den bisherigen Städten S. und B. weiterhin eine Versorgungsfunktion für die früher eigenständigen Gemeinden mit ihren Ortsteilen zukomme. Insofern gebe es weiterhin einen Verflechtungsbereich, der ungefähr zwischen der Autobahn A 9 im Westen, der B 183 im Norden, der B 184 im Osten und der Landesgrenze zu Sachsen im Süden liege. Es handele sich um 12 im Zusammenhang bebaute Ortsteile. Den Ortsteilen S. und B. komme für die übrigen Ortsteile eine zentrale Funktion zu.

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Falsch seien die planerischen Erwägungen der Antragsgegnerin, dass man aus jedem zur Antragstellerin gehörenden Ortsteil mit Mitteln des öffentlichen Nahverkehrs binnen einer halben Stunde in die Zentren Bitterfeld oder Wolfen gelangen könne. In vier Ortsteilen gebe es erhebliche Erreichbarkeitsdefizite. Das 15-Minuten-Kriterium für den MIV werde nicht erfüllt. Mit dem PKW erreiche man Bitterfeld oder Wolfen von B. aus in 17 Minuten, von G. aus in 16 Minuten, von K. aus in 17 Minuten und von T. aus in 18 Minuten. Deutlich länger dauere die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zwar seien für die schnellsten Verbindungen von K. und G. "nur" 28 bzw. 30 Minuten angegeben. Es sei aber zu berücksichtigen, dass diese Verbindungen selbst im günstigsten Fall nicht für Hin- und Rückfahrt genutzt werden könnten. Zumindest auf einer Strecke müssten die Fahrgäste auf eine längere Verbindung ausweichen, die im Falle von G. gut eine Stunde, im Falle von K. sogar gut 1½ Stunden dauern könne. Die für B. bestehenden ÖPNV-Verbindungen lägen zwischen 33 und 87 Minuten, die für T. zwischen 41 und 81 Minuten.

31

Eine Erreichbarkeit der Grundzentren Z. und L. seien irrelevant, weil diese sich nicht im Gebiet der Antragsgegnerin befänden. Es sei denkbar, dass die dafür zuständige Planungsgemeinschaft Halle bei nächster Gelegenheit ihr System der Zentralen Orte ändere.

32

Die Antragstellerin beantragt,

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den sachlichen Teilplan der Antragsgegnerin "Daseinsvorsorge – Ausweisung von Grundzentren in der Planungsregion D." vom 27.03.2014 für unwirksam zu erklären.

34

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

36

Sie trägt vor: Sie habe sich bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit den Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen der Antragstellerin auseinandergesetzt und in öffentlicher Sitzung am 17.12.2013 die eingegangenen Anregungen und Bedenken erörtert. Da hierbei bemängelt worden sei, dass die Prüfergebnisse für die beantragten Grundzentren (u.a. B.) in den Planunterlagen nicht enthalten seien, habe sie diese Prüfung und Dokumentation in der Sitzung am 07.02.2014 eingehend behandelt. Verständlich werde der Abwägungsbeschluss vom 07.02.2014, wenn die verwendeten Planungskriterien und der Beschluss Nr. 01/2013 berücksichtigt würden. In ihrer Sitzung vom 29.11.2012 habe sie die Prüfkriterien für die Festlegung von Grundzentren erläutert. In ihrer Sitzung vom 01.03.2013 habe sie die Methodik der Planaufstellung beschlossen und die inhaltlichen Vorgaben für die Ausweisung von Grundzentren festgelegt. Auf der Grundlage dieser Kriterien und der beschlossenen Planungsmethodik habe sie geprüft und abwägend bewertet, ob die Antragstellerin als Grundzentrum einzustufen sei. Die Begründung zum Abwägungsvorschlag lege offen, welche planerischen Überlegungen sie verfolgt habe und weswegen sie der Auffassung sei, dass die Antragstellerin nicht als Grundzentrum auszuweisen sei.

37

Sie habe die räumliche Lage und Größe der einzelnen Ortsteile im Gebiet der Antragstellerin, d.h. den sehr geringen Abstand des Ortsteils B. zum Grundzentrum L. (Planungsregion Halle), zu den Mittelzentren Delitzsch (Planungsregion Leipzig-Westsachsen) und Bitterfeld-Wolfen sowie die unmittelbare Nähe des Ortsteils S. zum Mittelzentrum Bitterfeld-Wolfen in die Abwägung eingestellt. Erreichbarkeitsdefizite seien wegen der Lage der Ortsteile im engeren Verflechtungsraum der Mittelzentren Bitterfeld-Wolfen und Delitzsch sowie des Grundzentrums L. nicht zu besorgen. Die Begründung zum Ziel Z 35 im LEP LSA 2010 mit der Formulierung "in der Regel" mache deutlich, dass das Erreichbarkeitskriterium für die Bewertung des Planinhaltes herangezogen werde, aber nicht in jedem Fall vollständig erfüllt werden müsse. Für die Erreichbarkeit eines Zentralen Ortes mit dem MIV sei für keinen Ortsteil ein Erreichbarkeitsdefizit festzustellen.

38

Infolge ihrer Lage besäßen die Ortsteile S. und B. nicht die Funktion, eine gerade auch überörtliche Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Vielmehr drohe bei einer Festsetzung der Ortsteile als Grundzentren durch die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels für die Grundversorgung gemäß Ziel Z52 des LEP LSA 2010 in diesen Ortsteilen die Mittelzentrumsfunktion von Bitterfeld-Wolfen gefährdet zu werden. Die Ortsteile lägen in der Versorgungsregion, die hauptsächlich von dem Mittelzentrum Bitterfeld-Wolfen abgedeckt werde. Bei einer Erörterung des Plans mit der obersten Landesplanungsbehörde sei zudem festgestellt worden, dass der Teilplan bei Festlegung der Antragstellerin als Grundzentrum nicht genehmigungsfähig sei. Bei der Einstufung sei auch zu berücksichtigen, dass die Zielbestimmung nur die Grundversorgungsfunktion der Grundzentren hinsichtlich der Daseinsvorsorge betreffe. Die wirtschaftliche Funktion der Ortsteile der Antragstellerin schlage sich hingegen bei der Ausweisung der Standorte für Industrie und Gewerbe nieder. Im Planentwurf des Regionalen Entwicklungsplans seien die beiden Ortsteile im Ziel Z 1 als Vorrangstandorte für landesbedeutsame Vorrangstandorte für Industrie- und Gewerbeflächen, im Ziel Z 2 als regional bedeutsame Standorte für Industrie und Gewerbe ausgewiesen und im Ziel Z 10 als regional bedeutsame Vorrangstandorte für Logistik festgelegt. Sie habe damit erkannt, welche Bedeutung die Ortsteile für die Raumordnung in der Planungsregion besäßen. Diese Bedeutung fordere aber nicht die Festlegung der Ortsteile als Grundzentren.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

40

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

41

1. Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 10 des Ausführungsgesetzes zur VwGO getroffen.

42

In einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; sie können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 – BVerwG 4 CN 6.03 –, BVerwGE 119, 217 [220 f.], RdNr. 25 in juris, m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber umschreibt den Begriff der Ziele in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG einheitlich für die Raumordnung im Bund und in den Ländern. Danach handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Ziele der Raumordnung sind – anders als Grundsätze der Raumordnung – nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – BVerwG 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301 [303], RdNr. 7 in juris).

43

Auch der hier angegriffene sachliche Teilplan enthält eine Reihe von Zielen der Raumordnung, die nicht bereits im LEP LSA 2010 normiert sind. Dies gilt insbesondere für die hier in Rede stehende Festlegung von Grundzentren in dem als Ziel 3 formulierten Abschnitt. Die insoweit getroffenen Festlegungen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b) ROG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA und dem Ziel Z 39 des LEP LSA 2010 in die Regionalen Entwicklungspläne aufzunehmen sind, handelt es sich um verbindliche, abschließend abgewogene Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Der Umstand, dass der Teilplan auch Grundsätze der Raumordnung enthält, die keine Rechtsvorschriften darstellen, soweit sie – wie hier – nicht förmlich als Rechtsverordnung oder Satzung beschlossen oder für verbindlich erklärt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2009 – BVerwG 4 BN 10.09 –, NVwZ 2009, 1226, RdNr. 6), steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen. Die Frage, ob die Antragstellerin nur ihre Rechte verletzende Ziele der Raumordnung oder den Regionalplan insgesamt angreifen kann, betrifft die Teilbarkeit des Plans, die im Rahmen der Antragsbefugnis zu prüfen ist.

44

2. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Teilplan in eigenen Rechten verletzt zu sein.

45

Eine Gemeinde kann die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat; ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 – BVerwG 4 NB 10.88 –, BVerwGE 81, 307 [309], RdNr. 11 in juris). Das im TP-D festgelegte Ziel der Raumordnung, nur bestimmte Orte als Grundzentren auszuweisen, das gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LPlG LSA als bindende Zielfestlegung im Sinne des Raumordnungsrechts gestaltet ist, hat die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 1 Abs. 4 BauGB bei ihren Planungen zu beachten (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 K 36/12 –, juris, RdNr. 71). So dürfen etwa nach dem Ziel Z 52 des LEP LSA 2010 Sondergebiete für Einzelhandelsbetriebe nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Die (Nicht-)Ausweisung als Grundzentrum hat zudem Auswirkungen auf die finanzielle Förderung der Gemeinden. Gemäß § 2a Nr. 3 e) LPlG LSA (nunmehr § 4 Nr. 3 e) LEntwG) sind die Zentralen Orte entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 K 54/12 –, juris, RdNr. 61).

46

Die Antragsbefugnis besteht für den Teilplan insgesamt. Kann ein Antragsteller geltend machen, durch Festsetzungen eines Plans in eigenen Rechten verletzt zu sein, darf der Normenkontrollantrag grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Plan nur für teilunwirksam zu erklären ist; der Antragsteller wäre regelmäßig überfordert, müsste er das einem Plan zugrunde liegende Gesamtkonzept nachvollziehen und daraus Erkenntnisse für die Abhängigkeit einzelner Festsetzungen voneinander bzw. über deren objektive Trennbarkeit und den für die Teilbarkeit ebenfalls erheblichen hypothetischen Willen des Plangebers gewinnen (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [102], RdNr. 13 in juris, m.w.N.). Der Antragsteller kann mit seinem Antrag lediglich dann trotz einer Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Plans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Plans zusammengefasste Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008, a.a.O.). An einer solchen offensichtlichen Teilbarkeit des TP-D in Bezug auf das Ziel 3 (Ausweisung von Grundzentren) fehlt es hier. Voraussetzung dafür wäre, dass die übrigen Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle raumordnerische Funktion erfüllen können und die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Teilplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Beschl. v. 06.11.2007 – BVerwG 4 BN 44.07 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Dies erscheint zumindest zweifelhaft, denn das Ziel 3 ist nach der Begründung des Teilplans zentraler Bestandteil der Planung.

47

3. Der Antragstellerin fehlt es ferner nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, auch wenn sie mit ihrem Normenkontrollantrag letztlich das Ziel verfolgt, dass sie im Teilplan als Grundzentrum festgelegt wird, was sie allein dadurch, dass der sachliche Teilplan für unwirksam erklärt wird, nicht unmittelbar erreichen kann.

48

Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Umwirksamerklärung des Plans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass der Plangeber einen neuen Plan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, NVwZ 2002, 1126 [1127], RdNr. 10 in juris, m.w.N.; zum Flächennutzungsplan: Beschl. d. Senats v. 09.12.2015 – 2 K 60/14 –, juris RdNr. 30, m.w.N.).

49

Hier ist zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG die Aufstellung von Regionalplänen vorschreibt, in dem nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LEntwG LSA, soweit erforderlich, insbesondere die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen sind, und die Antragsgegnerin bei einer Neuaufstellung des sachlichen Teilplans im Fall eines stattgebenden Urteils die vom Normenkontrollsenat aufgestellten rechtlichen Anforderungen zu beachten hätte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 C 4.11 –, juris, RdNr. 37). Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin dann unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen neuen sachlichen Teilplan erlässt, in welchem die Antragstellerin als Grundzentrum festgelegt wird. Zudem war im Regionalen Entwicklungsplan 2005 im Abschnitt 5.2.3, der durch den angegriffenen Teilplan aufgehoben wurde, die damals selbständige Gemeinde B. und heutige Ortsteil der Antragstellerin noch als Grundzentrum festgelegt. Im Fall der Unwirksamerklärung des sachlichen Teilplans würde dieses Ziel der Raumordnung wieder Geltung haben.

50

4. Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der sachliche Teilplan wurde im Juli 2014 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim erkennenden Gericht am 20.05.2015 eingegangen.

51

II. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.

52

1. Verfahrensfehler bei der Aufstellung des sachlichen Teilplans sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat den Plan nach den Verfahrensvorschiften des § 7 LPlG LSA aufgestellt.

53

Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, die Antragstellerin nicht als Grundzentrum festzulegen, getroffen hat, ohne dass zuvor das Einvernehmen mit der Antragstellerin hergestellt oder eine Anhörung durch die oberste Landesplanungsbehörde durchgeführt wurde. Das Ziel Z 39 Abs. 3 des LEP LSA 2010 bestimmt, dass im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Regionalen Entwicklungsplan mit den Kommunen, in denen ein Zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden soll. Die Begründung zu diesem Ziel sieht ferner vor, dass im Falle, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, die oberste Landesplanungsbehörde die Beteiligten anhört und der Träger der Planung erst danach bei Nichtzustandekommen einer Einigung die räumliche Abgrenzung vornimmt. Ein solches Einvernehmen einer Kommune ist nach dem klaren Wortlaut des Ziels Z 39 Abs. 1 LEP LSA 2010 nur dann (möglichst) herbeizuführen, wenn diese Kommune als Zentraler Ort festgelegt wird. Nur bei diesen ist eine räumliche Abgrenzung überhaupt erforderlich. Zentraler Ort ist nach § 2b Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Bei den Gemeinden, die die Antragsgegnerin als Grundzentren festgelegt hat, erfolgte laut Abschnitt 4.5.7 der Begründung die räumliche Abgrenzung im TP-D anhand von Luftbildern und aktuellen Bauleitplänen (Raumordnungskataster); dabei wurden in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen festgelegte Wohn-, Misch- und Gewerbegebiete berücksichtigt. Die räumliche Abgrenzung erfolgte im Einvernehmen mit den jeweiligen Gebietskörperschaften und ist aus den Beikarten B 1 bis B 10 des Teilplans ersichtlich. Dafür, dass nur die räumliche Abgrenzung der Grundzentren und nicht auch der ihr vorausgehende Schritt der Festlegung der Grundzentren von dem Einvernehmenserfordernis umfasst ist, spricht ferner der Umstand, dass nach Ziel Z 37 des LEP LSA 2010 auch bei den Mittelzentren, die nach § 2b Abs. 2 Satz 2 LPlG LSA im Landesentwicklungsplan festgelegt werden, die Zentralen Orte durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Städten räumlich abgegrenzt werden sollen.

54

2. Der sachliche Teilplan lässt auch keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen.

55

Nach § 7 Abs. 1 ROG sind in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Die Festlegungen können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 LPlG LSA sind die Regionalen Entwicklungspläne aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Die darin festgelegten landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind zu übernehmen und, soweit erforderlich, zu konkretisieren und zu ergänzen. Dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung in der Planungsregion dienen, festzulegen. Soweit der LEP LSA 2010 bereits Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, also verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landesplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen enthält, sind sie einer Abwägung durch den Träger der Regionalplanung entzogen. Im LEP LSA 2010 festgelegte Grundsätze der Raumordnung in Gestalt allgemeiner Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums hat der Träger der Regionalplanung hingegen als Vorgaben für ihre Abwägungsentscheidungen zu beachten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG).

56

Gemäß § 2b Abs. 2 Satz 1 LPlG LSA sind als Zentrale Orte in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren (soweit erforderlich) im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen (§ 2b Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA). Dabei hat der Träger der Regionalplanung folgende gesetzlichen Vorgaben zu beachten:

57

Nach § 2a Nr. 3 b) LPlG LSA wirken die zentralen Orte als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge; sie haben über ihren eigenen örtlichen Bedarf hinaus für ihren Verflechtungsbereich bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards der Versorgungsfunktionen insbesondere in den Bereichen Wohnen und Arbeiten, Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung sowie Verwaltung zu gewährleisten. Zentraler Ort ist gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Zentrale Orte sollen ausdrücklich funktional verstanden werden, nicht im politischen Sinne administrativer Gebietskörperschaften. Da sich eine Gemeinde aus mehreren Ortsteilen zusammensetzen kann, ist, um eine Konzentration von Versorgungseinrichtungen an einem Zentralen Ort erreichen zu können, der Zentrale Ort nicht gleichzusetzen mit den administrativen Grenzen einer Gemeinde. Der jeweilige Planungsträger hat aus diesem Grund festzulegen, welcher im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet aufgrund seiner vorhandenen infrastrukturellen Ausstattung, seiner Einwohnergröße und seines Einzugsbereiches am besten dafür geeignet ist, für einen Verflechtungsbereich Versorgungsaufgaben zu übernehmen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 07.11.2007, LT-Drs. 5/936, S. 18).

58

Für die Einordnung einer Gemeinde in das Zentrale-Orte-System des § 2b LPlG LSA hat der Plangeber gemäß § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen. Von maßgeblicher Bedeutung ist daher, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, der nach seiner Einwohnerzahl als Zentraler Ort (Grundzentrum) in Betracht kommt, nicht nur für die dort lebenden Einwohner, sondern auch für die Einwohner im sog. "Verflechtungsbereich" eine überörtliche Versorgungsfunktion zukommt. Zentrale Orte sind ein Planelement der Raumordnung, das einzelnen Städten und Gemeinden bestimmte Versorgungsfunktionen zuordnet, die sie über die Versorgung ihrer eigenen Bevölkerung hinaus für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs wahrzunehmen haben (Dallhammer, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, § 8 RdNr. 129, m.w.N.). Der Verflechtungsbereich ist jener Bereich, dessen Bevölkerung vorwiegend von dem zugehörigen zentralen Ort versorgt wird; er wird auf der Grundlage der vorherrschenden Orientierungsrichtung der Bevölkerung unter Berücksichtigung der zumutbaren Entfernung zum zentralen Ort und der Tragfähigkeit für zentralörtliche Einrichtungen abgegrenzt, wobei der Versorgungsaufgabe entsprechend zwischen Nah-, Mittel- und Oberbereich unterschieden wird (vgl. Hoppe/Schoenberg, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen, 1987, RdNr. 91). Die den zentralen Orten zugeordneten Verflechtungsbereiche erstrecken sich auf (nicht zentrale) Orte in der Umgebung des zentralen Orts; dagegen geht es – zumindest im Grundsatz – nicht um das Verhältnis mehrerer Versorgungsbereiche innerhalb einer (größeren) Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – BVerwG 4 C 1.08 –, BVerwGE 136, 18 [26], RdNr. 23 in juris). Die Verflechtungsbereiche sind das Komplementärelement zu den Zentralen Orten als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (HessVGH, Urt. v. 15.09.2015 – 4 C 2000/12.N –, juris, RdNr. 48).

59

In Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben bestimmt der LEP LSA 2010 im Ziel Z 39, dass Grundzentren in den Regionalen Entwicklungsplänen unter Zugrundelegung folgender Kriterien festzulegen sind:

60
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen.
61
Der Versorgungsbereich soll darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen.
62
Die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches ist in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten.
63

In dünn besiedelten Räumen gemäß § 2a Nr. 3 d) LPlG LSA kann von den Kriterien abgewichen werden, wenn Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.

64

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 15.05.2014 – 2 K 54/12 –, juris, RdNr. 95 ff.) sind diese Vorgaben im LEP LSA 2010 rechtlich unbedenklich und belassen den Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Festlegung der Grundzentren im Rahmen der im Ziel Z 39 formulierten Vorgaben genügend Spielraum, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Sie haben nicht nur in den in Absatz 2 Satz 1 des Ziels Z 39 (ausdrücklich) genannten Fällen dünn besiedelter Regionen im Sinne von § 2a Nr. 3 d) LPLG LSA die Möglichkeit, von den in Z 39 Absatz 1 angeführten Kriterien abzuweichen (vgl. RdNr. 115 ff.). Dies hat der Senat Absatz 2 der Begründung zu Ziel Z 39 entnommen, wonach die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, es erfordern kann, dass von den Kriterien „im begründeten Einzelfall“ abgewichen wird. Auch die Abwägungsunterlagen ließen erkennen, dass in begründeten Ausnahmefällen auch nach Absatz 1 im Ziel Z 39 Abweichungen möglich sein sollen, da hier Kriterien bestimmt seien, die „in der Regel“ zutreffen sollen. Welche besonderen Voraussetzungen neben der im Ziel Z 39 Abs. 2 Satz 1 genannten Diskrepanz zwischen Tragfähigkeit und Erreichbarkeit in einem nicht dünn besiedelten Bereich vorliegen müssen, damit ein Abweichen von den im Ziel Z 39 Abs. 1 genannten Kriterien gerechtfertigt ist, hat die oberste Landesplanungsbehörde im LEP LSA 2010 nicht bestimmt. Insoweit hat sie den Regionalen Planungsgemeinschaften einen Spielraum belassen.

65

Gemessen an diesen Vorgaben lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin, die beiden Ortsteile der Antragstellerin S. und B. nicht als Grundzentren auszuweisen, keinen Rechtsfehler erkennen.

66

2.1. Zwar kam der Ortsteil S. nach den im Ziel Z 39 des LEP LSA 2010 festgelegten Kriterien als Grundzentrum in Betracht. Insbesondere verfügte er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin über knapp 10.000 Einwohner und lag damit deutlich über der für den Regelfall vorgesehenen Mindesteinwohnerzahl von 3.000.

67

Es spricht auch Vieles dafür, dass der Versorgungsbereich darüber hinaus 9.000 Einwohner oder mehr umfasste, also den in der Begründung zu Ziel Z 39 für den Regelfall vorgesehenen Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung des Verflechtungsbereichs von mindestens 12.000 Einwohner erfüllen konnte. Für die Frage, welche "Mindeststandards der Versorgungsfunktionen" im Sinne von § 2a Nr. 3 b) LPlG LSA ein Grundzentrum zu erfüllen hat bzw. womit die mindestens 9.000 Einwohner im Versorgungsbereich einer Gemeinde im Sinne des Kriteriums 2 im Ziel Z 39 des LEP LSA 2010 versorgt werden müssen, um die Funktion als Grundzentrum erfüllen zu können, enthält die Begründung zum Ziel Z 39 des LPlG LSA nähere Vorgaben. Danach sollen die Grundzentren, um den Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung ihres Verflechtungsbereichs erfüllen zu können, über Versorgungseinrichtungen der schulischen, medizinischen und sozialen Grundversorgung verfügen. Einen weiteren Anhalt bietet die Begründung zum Ziel Z 35 des LEP LSA 2010, letzter Absatz. Danach sind typische Versorgungseinrichtungen bei Grundzentren u.a. Sekundarschulen, Arztpraxen und Apotheke, Gemeindeverwaltung, lokale Sporteinrichtungen, Handelseinrichtungen unter 1.200 m² Geschossfläche für die Grundversorgung sowie ÖPNV-Verbindung zum Mittelzentrum. Diese typischen Versorgungseinrichtungen hat die Antragsgegnerin als "Ausstattungsmerkmale" bezeichnet und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Diese Auflistung ist einerseits nicht abschließend, stellt aber andererseits auch nur ein "ideales Mindestangebot" dar, wie die Antragsgegnerin in der Begründung zu Ziel Z 3 des TP-D klargestellt hat. Deshalb setzt die Ausweisung eines Grundzentrums nicht zwingend das Vorhandensein einer Sekundarschule voraus, insbesondere wenn ein Ortsteil die übrigen typischen Ausstattungsmerkmale vollständig oder nahezu vollständig erfüllt.

68

Schließlich mag der Ortsteil S. auch die dritte im Ziel Z 39 genannte Vorgabe erfüllen, weil die Erreichbarkeit der Versorgungseinrichtungen durch die Bevölkerung innerhalb von 15 Minuten PKW-Fahrzeit gewährleistet ist.

69

Aber auch wenn ein Ortsteil die Kriterien des Ziels Z 39 des LEP LSA 2010 erfüllt, bedeutet dies nicht, dass der Ortsteil zwingend als Grundzentrum im Regionalplan festzulegen ist. Vielmehr ist bei der Entscheidung insbesondere das weitere Ziel Z 27 Satz 1 des LEP LSA 2010 zu beachten. Danach ist durch die Festlegung von Zentralen Orten zu gewährleisten, dass in allen Teilen des Landes ein räumlich ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren entsteht bzw. erhalten bleibt, welches durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsstrukturen mit- und untereinander verflochten ist.

70

Unabhängig von der nach § 7 Abs. 4 ROG gebotenen Kennzeichnung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 – BVerwG 4 CN 20.02 –, BVerwGE 119, 54 [59], RdNr. 8 in juris) handelt es sich bei dieser Planaussage auch materiell um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, das der Träger der Regionalplanung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei seinen Planungen zu beachten hat, und nicht nur um einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der bei Abwägungsentscheidungen lediglich zu berücksichtigen wäre. Die Planvorgabe weist mit der Formulierung "ist … zu gewährleisten" die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Verbindlichkeit auf. Ferner ist diese textliche Festlegung nicht nur räumlich, sondern auch sachlich hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar. Auch einzelne Ziele der Raumordnung können rahmenhaft gefasst sein und damit denjenigen, von denen sie zu beachten sind Ausgestaltungs- bzw. Ausfüllungsspielräume gewähren; es geht dabei um die zielinterne Konkretisierung (Hendler, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, § 3 RdNr. 21). Dass die Möglichkeit einer derartigen Konkretisierung besteht, schließt – ähnlich wie bei einer generalklauselartig gefassten Rechtsvorschrift – die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Zielfestlegung nicht aus (Hendler, a.a.O.). Die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene Aussagen treffen, wie sie in § 8 Abs. 5 und 7 ROG angesprochen sind; für den Zieladressaten muss hinreichend erkennbar sein, welche Planungen und Maßnahmen von ihm erwartet bzw. verlangt werden, welche zulässig bzw. unzulässig sind und über welchen Gestaltungsspielraum er verfügt (Hendler, a.a.O., RdNr. 25). Für den Träger der Regionalplanung wird mit der Aussage im Ziel Z 27 Satz 1 des LEP LSA 2010 hinreichend deutlich, dass er bei der Festlegung der Zentralen Orte u.a. auf "räumliche Ausgeglichenheit" in allen Landesteilen, d.h. darauf zu achten hat, dass die Zentralen Orte weder zu dicht beieinander noch zu weit auseinander liegen. Diese Vorgabe ist vom Träger der Landesplanung auch abschließend abgewogen. Dass sie nicht mehr zur Disposition der nachgeordneten Stufe der Regionalplanung stehen soll, ergibt sich schon daraus, dass sie ausdrücklich für alle Landesteile Geltung beansprucht. Schließlich ist auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG geforderte Raumbezug gegeben (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1b) ROG).

71

Dem Merkmal der räumlichen Ausgeglichenheit widerspräche es indes, in der Planungsregion mehrere Zentrale Orte in einem Bereich eng zu konzentrieren, wodurch sich Versorgungsbereiche in großem Umfang überschneiden würden mit der Folge, dass die Versorgungsfunktion der Zentralen Orte in Frage gestellt wäre. Da nach dem Ziel Z 30 des LEP LSA 2010 die Ober- und Mittelzentren gleichzeitig die Aufgaben der Zentralen Orte der niedrigeren Stufen für die entsprechenden Verflechtungsbereiche übernehmen, hält es der Senat für gerechtfertigt, dass ein gewisser Abstand zwischen einem Mittelzentrum und umliegenden Grundzentren gewahrt bleibt, jedenfalls soweit Erreichbarkeitsdefizite nicht gegeben sind.

72

Hiernach hat die Antragsgegnerin bei ihrer planerischen Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Ortsteil S. unmittelbar an das Mittelzentrum Bitterfeld-Wolfen angrenzt und hat dabei in Rechnung stellen dürfen, dass Defizite bei der Erreichbarkeit des Mittelzentrums Bitterfeld-Wolfen von den Ortsteilen der Antragstellerin aus nicht feststellbar waren. Der Umstand, dass nach den Berechnungen der Antragstellerin das im Ziel Z 39 des LEP LSA 2010 festgelegte 15-Minuten-Kriterium für den MIV nicht durchgängig erfüllt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses landesplanerische Ziel verlangt nur, dass die Erreichbarkeit des Versorgungsbereichs durch die Bevölkerung in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten ist. Geringfügig längere PKW-Fahrzeiten bis zu 18 Minuten aus einzelnen Ortsteilen sind daher unschädlich. Auf Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellt die landesplanerische Vorgabe ohnehin nicht ab.

73

2.2. Bei dem Ortsteil B. ist bereits zweifelhaft, ob er die im Ziel Z 39 des LEP LSA 2010 festgelegten Kriterien erfüllt, die in der Regel gegeben sein müssen, um eine Festlegung als Grundzentrum rechtfertigen zu können. Im Gebiet der früher selbständigen Gemeinde B. lebten im Zeitpunkt der Bildung der Antragstellerin als Einheitsgemeinde am Stichtag 01.07.2009 2.908 Einwohner (vgl. den Internet-Auftritt der Antragstellerin: https://www.sandersdorf-brehna.de/de/zahlen_und_fakten.html). Fraglich ist auch, ob dieser Ortsteil in ausreichender Zahl über die für ein Grundzentrum typischen Versorgungseinrichtungen verfügte, wie sie in der Begründung zum Ziel Z 35 des LEP LSA 2010 beispielhaft aufgezählt sind. Die Aufzählung verschiedener Versorgungseinrichtungen im Einwendungsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.09.2013 betraf zum großen Teil den Ortsteil S.. Dies bedarf indes keiner Vertiefung.

74

Auch bezüglich des Ortsteils B. hatte die Antragsgegnerin das im Ziel Z 27 des LEP LSA 2010 geforderte Kriterium der räumlichen Ausgeglichenheit zu beachten. Dabei durfte sie berücksichtigen, dass dieser Ortsteil sich in unmittelbarer Nähe zum Ort Landsberg befindet, der im Regionalen Entwicklungsplan der benachbarten Regionalen Planungsgemeinschaft Halle als Grundzentrum ausgewiesen ist, und – wie der Ortsteil S. – im Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Bitterfeld-Wolfen liegt. Der Umstand, dass das Grundzentrum Landsberg außerhalb der Planungsregion der Antragsgegnerin liegt, ist insoweit ohne Bedeutung, da das Ziel Z 27 des LEP LSA 2010 die räumliche Ausgeglichenheit des Netzes Zentraler Orte in allen Landesteilen fordert. Auch in Bezug auf den Ortsteil B. konnte die Antragsgegnerin Defizite bei der Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen nicht feststellen, zumal der Ortsteil nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auch im Verflechtungsbereich des auf sächsischem Gebiet liegenden Mittelzentrums Delitzsch liegt.

75

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

76

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

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sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
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6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, eine dem Landkreis Harz angehörende Gemeinde mit derzeit ca. 20.000 bis 21.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft getretenen Verordnung über den Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2010 (LEP 2010), insbesondere Regelungen über Zentrale Orte und großflächigen Einzelhandel.

2

Die von der Antragstellerin beanstandeten Festlegungen in Abschnitt 2.1 des Textteils des LEP 2010 haben folgenden Wortlaut:

3

Z 25
Die Zentralen Orte sind so zu entwickeln, dass sie ihre überörtlichen Versorgungsaufgaben für ihren Verflechtungsbereich erfüllen können. Zentrale Einrichtungen der Versorgungsinfrastruktur sind entsprechend der jeweiligen zentralörtlichen Funktionen zu sichern.

4

Z 30
Die Ober- und Mittelzentren übernehmen gleichzeitig die Aufgaben der Zentralen Orte der niedrigeren Stufen für die entsprechenden Verflechtungsbereiche.

5

Z 33
Oberzentren sind als Standorte hochwertiger spezialisierter Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Bereich mit überregionaler und zum Teil landesweiter Bedeutung zu sichern und zu entwickeln. Mit ihren Agglomerationsvorteilen sollen sie sich auf die Entwicklung ihrer Verflechtungsbereiche nachhaltig auswirken. Sie sollen darüber hinaus als Verknüpfungspunkte zwischen großräumigen und regionalen Verkehrssystemen wirken.

6

Z 34
Mittelzentren sind als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern.

7

Z 35
Grundzentren sind als Standorte zur Konzentration von Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. Sie sind In das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs einzubinden.

8

Z 38
Folgende Grundzentren übernehmen aufgrund ihrer räumlichen Lage im Siedlungsgefüge insbesondere aufgrund von Defiziten in der Erreichbarkeit eines Mittelzentrums für die Bevölkerung Teilfunktionen eines Mittelzentrums:

9

1. Hansestadt Gardelegen

10

2. Genthin

11

3. Hansestadt Havelberg

12

4. Hansestadt Osterburg (Altmark)

13

5. Jessen (Elster)

14

Der Zentrale Ort soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Städten räumlich abgegrenzt werden.

15

Begründung:

16

Im Verflechtungsbereich einiger Mittelzentren in ländlichen Regionen sind Defizite bei ihrer Erreichbarkeit festzustellen. Aus diesem Grund wird den leistungsstärksten Grundzentren, die in ihrer Region auch über eine gewisse Arbeitsplatzzentralität verfügen, die Teilfunktion eines Mittelzentrums zur Sicherung der Daseinsvorsorge übertragen. Sie sollen damit einen besonderen Beitrag zur Regionalentwicklung leisten.

17

Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums ist jeweils der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet der Stadt einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die räumliche Abgrenzung soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Städten vorgenommen werden.

18

Im Falle, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, hört die oberste Landesplanungsbehörde die Beteiligten an. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, nimmt der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vor.

19

Die räumliche Abgrenzung der Grundzentren mit Teilfunktion eines Mittelzentrums ist entsprechend der Planungsebene eine generalisierte Festlegung, die durch die Städte im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach innen präzisiert werden kann.

20

Der Plan enthält ferner folgenden Grundsatz der Raumordnung:

21

G 14
Klötze, Wolmirstedt, Wanzleben, Blankenburg (Harz), Gräfenhainichen, Hettstedt, Querfurt und Hohenmölsen haben eine besondere Bedeutung für die Versorgung im ländlichen Raum.

22

Begründung:

23

Im Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt von 1999 waren diese Orte nach damaligem Gebietszuschnitt als Grundzentren mit Teilfunktion eines Mittelzentrums festgelegt. Tragfähigkeit und Erreichbarkeit der jetzt festgelegten Mittelzentren erfordern es nicht, dass die oben angegebenen Orte eine Entlastungsfunktion wahrnehmen. Im Gegenteil würden Teilfunktionen von Mittelzentren die Entwicklung der starken Versorgungskerne im Raum schwächen. Gleichwohl weisen sie Versorgungspotenziale auf, die für die langfristige Sicherung der qualitativ hochwertigen Grundversorgung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.

24

Die weiter von der Antragstellerin im Abschnitt 2.3 „Großflächiger Einzelhandel“ angegriffenen Festlegungen lauten wie folgt:

25

Z 46
Die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandeisbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung ist an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden. Die Ausweisung von Sondergebieten für eine spezifische Form großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center - FOC), ist nur an integrierten Standorten in Zentralen Orten der oberen Stufe (Oberzentren) vorzusehen und darf die Attraktivität der Innenstädte nicht gefährden.

26

Z 47
Verkaufsfläche und Warensortiment von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandeisbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben müssen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen.

27

Z 48
Die in diesen Sondergebieten entstehenden Projekte

28

1. dürfen mit ihrem Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des Zentralen

29

Ortes nicht wesentlich überschreiten,

30

2. sind städtebaulich zu integrieren,

31

3. dürfen eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht gefährden,

32

4. sind mit qualitativ bedarfsgerechten Linienverkehrsangeboten des ÖPNV sowie mit Fuß- und Radwegenetzen zu erschließen,

33

5. dürfen durch auftretende Personenkraftwagen- und Lastkraftwagenverkehre zu keinen unverträglichen Belastungen in angrenzenden Siedlungs-, Naherholungs- und Naturschutzgebieten führen.

34

Z 49
Erweiterungen bestehender Sondergebiete für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind auf städtebaulich integrierte Standorte in Zentralen Orten in Abhängigkeit des Verflechtungsbereiches des jeweiligen Zentralen Ortes zu beschränken.

35

Z 50
Nutzungsänderungen in bestehenden Sondergebieten für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe an nicht städtebaulich integrierten Standorten dürfen nicht zulasten von innenstadtrelevanten Sortimenten an innerstädtischen Standorten erfolgen.

36

Z 51
Bei planerischen Standortentscheidungen zugunsten von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist auch die kumulative Wirkung mit bereits am Standort vorhandenen Einrichtungen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und ihrer Innenstadtentwicklung in die Bewertung einzubeziehen.

37

Z 52
Die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten lassen, ist neben den Ober- und Mittelzentren auch in Grundzentren unter Berücksichtung ihres Einzugsbereiches zulässig. Ausschließlich der Grundversorgung dienen großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Voraussetzung ist die Anpassung des grundzentralen Systems durch die Regionalen Planungsgemeinschaften an die Kriterien im Landesentwicklungsplan.

38

Begründung:

39

Die Zentralen Orte sind traditionell auch die zentralen Standorte des Einzelhandels.

40

Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist es Aufgabe der Zentralen Orte, entsprechend ihrer jeweiligen Zentralitätsstufe ausreichend Flächen für den Einzelhandel bereitzustellen, damit sich der Einzelhandel so entwickeln kann, dass die Bevölkerung (auch die nicht motorisierte) mit einem differenzierten und bedarfsgerechten Warenangebot in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt werden kann. Dabei ist es die Aufgabe aller Zentralen Orte, in ihrem Verflechtungsbereich eine verbrauchernahe Grundversorgung zu sichern. Aufgrund des Einzugsbereiches von Einzelhandelsgroßprojekten sind diese an Ober- und Mittelzentren zu binden.

41

Die Entstehung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, überwiegend am Rand von Gemeinden, in den vergangenen Jahren gefährdet in zunehmendem Maße die Entwicklung der Innenstadtbereiche der Ober- und Mittelzentren.

42

Das Verfahren zur Aufstellung des LEP 2010 wurde wie folgt durchgeführt: Am 05.09.2006 beschloss die Landesregierung die Eröffnung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans 1999 (Band 20300 / 1, Bl. 61) und machte die allgemeine Planungsabsicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt (Ausgabe Nr. 38/2006 vom 18.09.2006, Seite 611 [Band 20300 / 1, Bl. 55]). Am 22.07.2008 beschloss sie den ersten Entwurf des LEP 2010 (Beschluss: Band 20300 / 1 - 25, Bl. 3; erster Entwurf: Band 20300 / 1 - 30, Bl. 131) und führte das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 1 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 05. und 07.05.2009: Band 20300 / 1 - 32). Die aufgrund der eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen erfolgten Abwägungsvorschläge (Band 20300 / 1 - 35), die in einigen Punkten Änderungen enthalten, machte sie sich mit Beschluss vom 25.08.2009 (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 1) zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Erarbeitung eines (geänderten) zweiten Entwurfs (Textteil: Band 20300 / 2 - 10, Bl. 5 ff., Zeichnerische Darstellung: ebd. Bl. 63). Diesen zweiten Entwurf einschließlich eines Umweltberichts (Band 20300 / 2 - 10, Bl. 64 ff.) beschloss sie am 29.09.2009 (Band 20300 / 2 - 20, Bl. 2) und führte auch hierzu das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Nachweise des Versands am 21.10.2009: Band 20300 / 2 - 30; Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 2 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 04.05., 06.05. und 07.06.2010: Band 20300 / 2 - 40). Mit Beschluss vom 20.07.2010 (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 1) machte sie sich die hierzu ergangenen Abwägungsvorschläge zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Fertigstellung. Es wurde ein „Verordnungsentwurf mit allen gemäß Abwägungsvorschlag beabsichtigten Änderungen vom 20.07.2010 verfasst (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 329 ff.). Mit Beschluss vom 12.11.2010 (Band 20300 / 3 - 1, Bl. 6 f.) stellte der Landtag mit der Maßgabe einiger Änderungsvorschläge das Einvernehmen her. Am 14.12.2010 fasste die Landesregierung den Verordnungsbeschluss unter Übernahme dieser Änderungen (Band 20300 / 3 - 2, Bl. 8, Ablichtung des Textteils: Bl. 22 ff., der zeichnerischen Darstellung: Bl. 78, der zusammenfassenden Erklärung: Bl. 85 ff. und des Umweltberichts: Bl. 93 ff.). Der Plan wurde am 16.02.2011 ausgefertigt und am 11.03.2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht (GVBl. LSA 2011, Ausgabe Nr. 6 vom 11.03.2011, S. 160).

43

Die streitgegenständliche Einordnung der Antragstellerin als Grundzentrum ohne die begehrte Teilfunktion als Mittelzentrum war bereits in den beiden Entwürfen enthalten (vgl. Textteil Seite 23 des ersten Entwurfs [Band 20300 / 1 - 30, Bl. 131] und Textteil Seite 21 f. des zweiten Entwurfs Band 20300 / 20 - 20, Bl. 40 mit den jeweiligen zeichnerischen Darstellungen).

44

Zum ersten Entwurf äußerte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.10.2006 (Band 20300 / 1 - 1, Bl. 365) wie folgt: Sie sei nach den Vorgaben der Raumordnung als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums eingeordnet. Sie sei Trägergemeinde und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft C-Stadt (Harz). Ihre derzeitigen Funktionen bestünden darin, Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. Infrastrukturelle Einrichtungen würden ausreichend vorgehalten. Darüber hinaus würden mittelzentrale Einzelfunktionen (gehobene bzw. überregionale Einrichtungen, Verknüpfungspunkt des öffentlichen Personennahverkehrs und Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz) übernommen und weiterhin gestärkt. Dazu seien beispielhaft die zahlreichen Kindertagesstätten und Bildungseinrichtungen aller Schulformen einschließlich langfristig gesichertem Gymnasialstandort, das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt, weitere private und sonstige Bildungs- und Fortbildungsträger, das „Harz-Klinikum Wernigerode-Blankenburg“, die „Fachklinik Teufelsbad“ (Rehabilitationseinrichtung) und ambulante Versorgungsstationen, das Einkaufszentrum im nördlichen Stadtgebiet zur überörtlichen Versorgung, Gewerbegebiete als Zentren der gewerblichen Ansiedlungen, vielfältige Vereins- und Sporteinrichtungen, das soziokulturelle Zentrum „Georgenhof“ sowie überregionale kulturelle und touristische Einrichtungen genannt. Eine nachhaltige Stadtentwicklung werde durch den Ausbau wichtiger Straßen, Plätze und Kurachsen sowie die Sanierung einer Vielzahl von Objekten und Lücken- bzw. Ersatzneubau von Gebäuden vollzogen. Große Bedeutung hätten die Gestaltungsmaßnahmen in den barocken Gärten, im Schlosspark und im Tierpark erlangt. Ein weiterer Baustein dieser Entwicklung bilde die begonnene Revitalisierung von Industriebrachen. C-Stadt sei durch die Bundesstraßen B 6, B 27, und B 81 sehr gut in das übergeordnete Straßennetz integriert und besitze eine direkte Anbindung über die B 6n an das Autobahnnetz. Die Stadt fungiere auch als Verknüpfungspunkt von Bus und Bahn für den ÖPNV. Für die weitere Entwicklung könnten ausreichende Gewerbe- und Wohnbaulandflächen bereitgestellt werden. Aufgrund der bisherigen Stadtentwicklung und festgeschriebener Entwicklungsziele (Kur-, Tourismus- und Wirtschaftsstandort) strebe sie die Einstufung als Mittelzentrum an. Dies sei bei der Fortschreibung/Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans zu berücksichtigen.

45

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 18.08.2009 zum ersten Entwurf (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 48 ff.), finden sich folgende Ausführungen (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 88 und 110): Auf die Festlegung von Teilfunktionen sei konsequent verzichtet worden. Teilfunktionen seien in wenigen Ausnahmefällen dann festgelegt worden, wenn die Bevölkerung das nächstgelegene Oberzentrum bzw. Mittelzentrum nicht in angemessener Zeit erreichen könne. Das sei im angesprochenen Bereich nicht der Fall. Die benannten Orte mit besonderer Bedeutung für die Versorgung im ländlichen Raum im Entwurf des LEP 2010 seien im gültigen LEP als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums festgelegt. Die Festlegungen bezüglich ihrer besonderen Bedeutung würden im zweiten Entwurf präzisiert werden.

46

Nach Auslegung des zweiten Entwurfs wiederholte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11./16.12.2009 (Band 20300 / 2 - 31, Gemeinden A - E) Bl. 164 ff.) ihre Forderung, sie als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums im Einzelfall festzusetzen und damit den bisherigen zentralörtlichen Status beizubehalten. Zur Begründung führte sie ergänzend an, neben der Bevölkerungsentwicklung und der räumlichen Lage im Siedlungsgefüge bzw. der Erreichbarkeit seien auch die bereits bestehenden, von der Bevölkerung der Region genutzte Funktionsverteilung und Leistungsfähigkeit der Stadt zu berücksichtigen. Als Besonderheit sei weiter zu berücksichtigen, dass der Landkreis Harz der einwohnerstärkste Landkreis in Sachsen-Anhalt sei. Aus der Gemeindegebietsreform sei die Einheitsgemeinde C-Stadt (Harz) gestärkt hervorgegangen. Sie erhalte neben der Erhöhung der Einwohnerzahl (22.351 am 31.12.2008) eine verstärkte Verwaltungsfunktion, so zusätzlich für D.. Aufgrund der geografischen Lage zwischen den beiden Mittelzentren Wernigerode und Quedlinburg und einem Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums (Halberstadt) dürfe für ihre weitere Entwicklung kein Nachteil entstehen. Sie werde insbesondere hinsichtlich der Arbeitsplatzzentralität und der Sicherstellung der zentralen infrastrukturellen Versorgungseinrichtungen der Einstufung als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums vollends gerecht und sei auch zukünftig in der Lage, diese Funktion zu erfüllen. Es befänden sich mittelzentrumstypische Einrichtungen auf ihrem Gebiet. Aufgrund der verkehrsinfrastrukturellen Erschließung des Mittel- bis Oberharzes vor allem durch die B 81 könnten durch eine Zuordnung der mittelzentralen Funktion Erreichbarkeitsdefizite minimiert werden. Ähnlich sei bereits im Landesentwicklungsplan mit Jessen verfahren worden, wobei diese Stadt weniger Einwohner (14.400 EW, Stand: 31.12.2008) habe.

47

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 - 33, Erörterungstabelle Gliederungspunkt 1 - 3) heißt es wiederum, auf die Festlegung von Teilfunktionen sei konsequent verzichtet worden. Teilfunktionen seien in wenigen Ausnahmefällen dann festgelegt worden, wenn die Bevölkerung ein Oberzentrum oder Mittelzentrum nicht in angemessener Zeit erreichen könne. Erreichbarkeitsprobleme gebe es in dieser Region nicht. Der Weiterbestand vorhandener Versorgungseinrichtungen sei davon nicht betroffen.

48

Am 28.02.2012 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor:

49

Auf Grund der fehlerhaften Zuweisung zentralörtlicher Funktionen könne sie geltend machen, einen Abwehranspruch gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die kommunale Planungshoheit zu besitzen. Dieser Abwehranspruch könne sich auch gegen einzelne Ziele der Raumordnung richten.

50

Da der LEP 2010 am 11.03.2011 ohne Hinweis darauf bekannt gemacht worden sei, dass bestimmte Mängel des Plans unbeachtlich seien oder dass für beachtliche Mängel eine Ausschlussfrist von einem Jahr gelte, seien sämtliche formellen und materiellen Mängel des LEP 2010 auch weiterhin rügefähig.

51

Der LEP 2010 leide an beachtlichen Verfahrensmängeln. Der Plan sei insbesondere deshalb unwirksam, weil er ohne erneute Beteiligung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes in der seit dem 30.06.2009 geltenden Fassung (ROG) geändert worden sei. Auch die Träger öffentlicher Belange seien bei diesem Entwurf nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG beteiligt worden. Die Vorschrift über die Beteiligung bei einer Änderung des Plans in § 10 Abs. 1 ROG und die Vorschriften über die Planerhaltung gemäß § 12 ROG seien für das vorliegende Planungsverfahren maßgeblich. Der Antragsgegner habe sich dafür entschieden, das Verfahren nach den Vorschriften des neuen ROG fortzusetzen. Dies ergebe sich aus den Bezugnahmen auf das neue Gesetz in der Begründung des LEP 2010 sowie aus der Nennung der Rechtsgrundlagen. Der Antragsgegner habe das neue ROG tatsächlich auch zur Grundlage seiner Planung gemacht. Der Verweis darauf finde sich etwa im Ziel Z 26 mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG sowie unter 4. „Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstruktur“ (S. 49), unter 5. „Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen“ (S. 88), unter 9. „Überwachungsmaßnahmen“ (S. 157) sowie betreffend die Luftverunreinigungen (S. 103), den Hochwasserschutz (S. 104) und die FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 141). Abgesehen davon sei die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Personen des Privatrechts auch nach § 3 Abs. 15 des Landesplanungsgesetzes (LPlG LSA) sowie jedenfalls aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich gewesen. Ohne die erforderliche Beteiligung sei der Plan verfahrensfehlerhaft. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 ROG liege ein zur Unwirksamkeit des Planes führender Verfahrensmangel vor, wenn eine Beteiligung vollständig unterblieben sei. Dies gelte auch für die abermalige Beteiligung i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG. Der Fehler führe nicht nur zur Teilunwirksamkeit des Planes. Die letzte Änderung des LEP 2010 diene gerade dazu, das Einvernehmen mit dem Landtag herzustellen. Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft zustande gekommen, als die Anregungen und Bedenken der Beteiligten in Bezug auf die Änderungen nach der Auslegung und Erörterung des zweiten Entwurfs nicht mit den Beteiligten erörtert worden seien. Auch sei die Umweltprüfung ohne ausreichende Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden,

52

Der LEP 2010 leide ferner an erheblichen Abwägungsmängeln. Die Antragstellerin erfülle die Funktion eines Mittelzentrums uneingeschränkt und könne dies auch zukünftig tun. Sie habe mit mehr als 22.000 Einwohnern das Potenzial, die notwendigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorzuhalten und die zugehörigen Versorgungsfunktionen zu erfüllen. Der Entzug der Teilfunktionen eines Mittelzentrums werde dem nicht gerecht und erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Planungshoheit und das Selbstverwaltungsrecht. Der Antragsgegner habe die Bedeutung dieser Herabstufung nicht vollständig erfasst und fehlerhaft gewürdigt. Werde eine Gemeinde nicht als Oberzentrum, sondern als Mittelzentrum oder gar nur als Grundzentrum eingestuft, schränke die Landesplanung dadurch die Planungshoheit und städtebauliche Entwicklung der Gemeinde erheblich ein, weil sie ihre Planung an die Ziele der Raumordnung anpassen müsse. Dies ergebe sich hier beispielhaft daraus, dass nach den planerischen Vorgaben etwa Krankenhäuser in den Ober- und Mittelzentren angesiedelt sein sollen sowie aus den Einschränkungen für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel in den Zielen Z 46 bis Z 52. Derartige Beschränkungen der Planungshoheit der Gemeinden durch Ziele der Raumordnung seien nur zulässig, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt seien. Damit stehe die landesplanerische Entscheidung, die Teilfunktionen eines Mittelzentrums zu entziehen, unter einem Rechtfertigungszwang. Die Rechtfertigung dafür müsse sich aus dem System der zentralen Orte ergeben, die der Plangeber dem Landesentwicklungsplan zugrunde gelegt habe. Wie eine Gemeinde einzustufen sei, ergebe sich aus den vorhandenen Einrichtungen einer Gemeinde und einer Prüfung, ob sie die Merkmale eines Ober,- Mittel- oder Grundzentrums erfülle. Die Planung des Antragsgegners erweise sich als widersprüchlich und wenig konsistent. Wie den Zielen Z 37 und Z 38 des LEP 2010 zu entnehmen sei, weiche der Plangeber bei seiner Einstufung von den eigenen Definitionen des Ober,- Mittel- oder Grundzentrums in der Begründung zu Z 33 bis Z 35 ab. So stufe er etwa die Stadt Haldensleben als ein Mittelzentrum ein, obwohl diese Stadt weniger als 20.000 Einwohner besitze. Entscheidend dafür, dass die Stadt Haldensleben gleichwohl mittelzentrale Versorgungsfunktionen erfüllen solle, sei der vom Antragsgegner unterstellte Umstand, dass die Stadt langfristig für einen tragfähigen Versorgungsbereich Aufgaben wahrzunehmen habe, weil anders die Erreichbarkeit mittelzentraler Versorgungsfunktionen im umgebenden ländlichen Raum nicht gewährleistet werden könne. Der Antragsgegner benenne damit Funktionen, die nicht den von ihm vorgegebenen Kriterien für die Einstufung einer Gemeinde als Mittelzentrum entsprächen. Ebenso widersprüchlich verhalte sich der Antragsgegner bei der Einstufung von Grundzentren. Auf der Ebene der Grundzentren übernähmen die in Z 38 genannten Gemeinden die Teilfunktionen von Mittelzentren, um dadurch Defizite bei der Erreichbarkeit von mittelzentralen Versorgungsfunktionen zu erfüllen. Diese Defizite seien nach der Definition für die zentralörtliche Einstufung jedoch unerheblich. Die Begründung, dass es für den Versorgungsbereich der Antragstellerin keine Probleme bei der Erreichbarkeit eines Oberzentrums bzw. Mittelzentrums gebe und auf die Festlegung von Teilfunktionen konsequent verzichtet worden sei, sei nicht tragfähig. Zum einen treffe es nicht zu, dass der Plangeber auf Teilfunktionen konsequent verzichtet habe, was sich aus Z 38 ergebe. Danach würden die dort aufgeführten fünf Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums ausgestattet. Die Lösung von Erreichbarkeitsproblemen sei nicht Merkmal der Definition eines Mittelzentrums und auch nicht maßgebend dafür, wie zentrale Orte zu entwickeln seien. Nach Z 24 und Z 25 solle einerseits die Entwicklung und Sicherung von Zentralen Orten die öffentliche Daseinsvorsorge gewährleisten; anderseits seien solche Orte zu entwickeln, um überörtliche Versorgungsaufgaben für ihren Verflechtungsbereich erfüllen zu können. Dieses System der zentralen Orte solle nach Z 27 ein ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren entstehen lassen bzw. erhalten. Folglich könnten die Funktionszuweisungen für die Zentralen Orte soweit ausgedehnt werden, wie dies mit einem ausgeglichenen und gestuften Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren vereinbar sei. Unerheblich sei auch, ob Tragfähigkeit und Erreichbarkeit der festgelegten Mittelzentren es erforderten, dass die in G 17 genannten Gemeinden und Städte - wie zuvor auch - mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums ausgestattet seien. Denn auch wenn diese Zuweisung von Teilfunktionen nicht erforderlich sei, folge daraus nicht zwangsläufig, dass der Entzug der Teilfunktion verhältnismäßig sei. Allein die Nichterforderlichkeit einer Funktion begründe kein überörtliches Interesse von höherem Gewicht, welches den Eingriff in die Planungshoheit in Gestalt des Entzugs einer Teilfunktion rechtfertige. Zu rechtfertigen sei der Entzug der Teilfunktion von Mittelzentren allenfalls dann, wenn bei Beibehaltung der Teilfunktionen eines Mittelzentrums die Entwicklung der starken Versorgungskerne im Raum geschwächt werden würde. Dafür allerdings gebe der Antragsgegner im LEP 2010 und in seiner Begründung sowie in den Verfahrensunterlagen keine Anhaltspunkte. Die Wahrnehmung von Versorgungs- und Verwaltungsfunktionen in den umliegenden Orten werde durch die Einstufung der Antragstellerin als Mittelzentrum oder durch die Zuweisung von Teilfunktionen eines Mittelzentrums nicht beeinträchtigt oder gar eingeschränkt. Sie erfülle die Mittelzentrumsfunktionen und die zugehörigen Verwaltungsaufgaben bereits seit vielen Jahren. Die über die Jahrzehnte aufgebaute Infrastruktur erweise sich in sämtlichen Zentralen Orten der Umgebung als äußerst stabil. Die dort vorhandenen Strukturen seien in der Zeit kontinuierlich gewachsen. Es sei nicht zu erwarten und auch nicht ersichtlich, dass die mittelzentrale Funktion einen Funktionsverlust für die umgebenden Orte nach sich ziehen könnte. Vielmehr habe es der Entwicklung der benachbarten Mittelzentren bisher nicht geschadet, dass auch die Antragstellerin die Teilfunktion eines Mittelzentrums innegehabt habe. Dass dies künftig anders sein könnte oder sollte, erschließe sich weder aus dem LEP 2010 noch aus dessen Begründung und auch nicht aus den Verfahrensunterlagen. Dass auch der Antragsgegner Teilfunktionen ohne Rücksicht auf die angegebene Zentrenstruktur, sondern allein unter dem Gesichtspunkt der bereits vorhandenen Funktionen zuerkannt habe, zeige sich bei der Übertragung von Teilfunktionen eines Oberzentrums auf die Stadt Halberstadt. Diese Teilfunktionen seien verliehen worden, obwohl zwischenzeitlich durch den Neubau der B 6n die Stadt Halberstadt an die Oberzentren Magdeburg und Halle gut angebunden sei, so dass jedenfalls das Oberzentrum Magdeburg innerhalb von 60 Minuten erreicht werden könne und sich keine Erreichbarkeitsprobleme ergäben.

53

Die Einstufung der Stadt Quedlinburg als Mittelzentrum, der Antragstellerin hingegen nur als Grundzentrum sei schließlich auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil beide Gemeinden die Voraussetzungen eines Mittelzentrums erfüllten und sie, die Antragstellerin, eine höhere Einwohnerzahl habe als Quedlinburg. Zudem besitze die als Mittelzentrum anerkannte Stadt Quedlinburg vergleichbar vielfältige Funktionen wie die Antragstellerin nicht. Die Stadt Quedlinburg sei auch wesentlich kleiner als die Antragstellerin. Dies sei u.a. darauf zurückzuführen, dass das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Eingemeindungen der Gemeinde Rieder und Bad Suderode sowie der Stadt Gernrode für unwirksam erklärt habe. Der Plangeber sei daher betreffend die Einstufung der Stadt Quedlinburg als Mittelzentrum von fehlerhaften Annahmen ausgegangen. Abwägungsfehlerhaft sei insbesondere, dass der Antragsgegner bei der Bewertung von Funktionen für die Einstufung einer Gemeinde als Ober,- Mittel- oder Grundzentrum auf den Zustand der Städte und Gemeinden zu Beginn der Planaufstellung abstelle und die zwischenzeitliche Gemeindegebietsreform nicht in die Planung einfließe. Die Änderungen in der Versorgungsstruktur der Gemeinden und Gebiete würden nicht zur Kenntnis genommen.

54

Der LEP 2010 sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Ziele Z 46 bis Z 52 zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zentraler Orte der unteren Stufe führten. Die sich aus dem Ziel Z 46 ergebenden Folgen bekomme sie schon jetzt zu spüren, weil ihr bei der Aufstellung ihres Flächennutzungsplans die Darstellung der Sonderbauflächen unter Hinweis auf den angegriffenen Plan untersagt worden sei. Dadurch werde sie in unverhältnismäßiger Weise in ihrer kommunalen Planungshoheit beschränkt. Für Einzelhandelsbetriebe dieser Größenordnung sei nicht ersichtlich, dass sie das Zentrale-Orte-Prinzip stören oder Lücken in das geplante Versorgungsnetz reißen könnten; zumal Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nur für Einzelhandelsbetriebe – widerlegbar – vermutet würden, die eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² besitzen. Der Plangeber übersehe auch, dass Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO in Grundzentren lediglich zur Versorgung der im Grundzentrum ansässigen Bevölkerung dienten, wenn sie zwar mehr als 800 m² Geschossfläche aufweisen, aber weniger als 1.200 m² Geschossfläche besitzen. Darüber hinaus gefährdeten oder beeinträchtigten derartige großflächige Einzelhandelsbetriebe jedenfalls in Gemeinden, die ihre Einwohnerzahl aufweisen, die zentralörtlichen Versorgungsfunktionen nicht. Diese übermäßige Beschränkung ihrer städtebaulichen Entwicklung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass nach Z 52 die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe auch in Grundzentren unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereiches zulässig sei. Voraussetzung dafür, dass die Gemeinde diese Zielaussage für sich in Anspruch nehmen könne, sei, dass das grundzentrale System durch die Regionale Planungsgemeinschaft an die Kriterien im Landesplan angepasst sei. Da aber im LEP 2010 nicht sichergestellt sei, dass im Zeitpunkt seines Inkrafttretens diese Anpassung bereits erfolgt sei, bestehe jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des LEP 2010 und dem Wirksamwerden eines Regionalplanes die Möglichkeit, dass ihr die Ausweisung von Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel untersagt sei. Für diese zeitweilige Blockade der kommunalen Bauleitplanung sei ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich. Darüber hinaus erwiesen sich die Ziele Z 46 und Z 52 als ungeeignet, um die Vorstellungen des Plangebers von der zentralörtlichen Gliederung zu erreichen. Er übersehe, dass großflächiger Einzelhandel nicht nur in Sondergebieten, sondern auch in Kerngebieten planungsrechtlich zulässig sei.

55

Ausgehend von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seien zudem die Ziele Z 25, 30, 33, 34, 47, 48 und 52 des LEP 2010 zu unbestimmt. Die Begründungen zu den Zielen Z 33 und 34 seien unergiebig, weil sie sich auf Versorgungsbereiche bezögen. Die Ziele gingen in ihren Aussagen bezüglich der genannten Einrichtungen weit über die Versorgungsbereiche hinaus. Vor allem aber lasse die beispielhafte Aufzählung keinen Schluss auf eine Differenzierung im Einzelhandelsbereich zu. Damit seien diese Ziele und alle nachfolgenden Ziele, die die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels beträfen, unwirksam. Dies führe zur gesamten Nichtigkeit des LEP 2010.

56

Die Antragstellerin beantragt,

57

den LEP 2010 für unwirksam zu erklären.

58

Der Antragsgegner beantragt,

59

den Antrag abzulehnen.

60

Er trägt vor: Nach den Regelungen des § 9 LPIG LSA sei ein Hinweis auf die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nicht vorgeschrieben. Die Antragstellerin übergehe zudem die Regelungen des § 28 Abs. 2 ROG, der Anwendungsvorschriften zur Planerhaltung für die Raumordnung in den Ländern enthalte und im Verhältnis zu § 28 Abs. 3 ROG lex specialis sei.

61

Die fehlende erneute Beteiligung sei nicht verfahrensfehlerhaft gewesen. Da das Verfahren zur Aufstellung des LEP 2010 am 05.09.2006 durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten der Landesregierung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt und damit vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet worden sei, werde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG das Aufstellungsverfahren nach den bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Zwar bestehe nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG für den Plangeber ein Wahlrecht zur Umstellung des Planaufstellungsverfahrens auf das neue Recht des ROG; allerdings bedürfe es dafür einer entsprechenden ausdrücklichen Willensbekundung. An einer solchen fehlt es hier. Die Verordnung über den LEP 2010 sei gemäß den Angaben in der Einleitung ausschließlich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LPIG LSA erlassen worden. Die Ermächtigungsgrundlage stütze sich somit ausschließlich auf Landesrecht; eine Bezugnahme auf die seit 30.06.2009 unmittelbar geltenden § 8 ff. ROG fehle. Aus verschiedenen Stellen in der Begründung zum LEP 2010 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der in der Begründung zum Ziel Z 26 enthaltene Verweis auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG betreffe das ROG alter Fassung. Es werde der früher geltende Wortlaut dieses Grundsatzes der Raumordnung verwendet, wonach die Siedlungsstruktur „auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten“ sei. In der Begründung zu Kapitel 4 werde zwar das neue ROG angeführt. Allerdings ergebe sich bereits aus dem darauf folgenden Satz, wonach für die Aufstellung von Regionalplänen die §§ 6, 7, 8 i.V.m. § 3 des LPIG LSA gelten, dass der Plangeber weiterhin das LPIG LSA anwende.

62

Abwägungsmängel lägen nicht vor. Der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Einwand, dass die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht die Funktion eines Mittelzentrums uneingeschränkt erfülle und zukünftig erfüllen könne, sei nach der Beschlussfassung über den LEP 2010 im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe in beiden Beteiligungsverfahren lediglich vorgetragen, dass sie die Teilfunktionen eines Mittelzentrums erfülle und weiterhin erfüllen könne. Auch der frühere Landkreis Wernigerode und die Regionale Planungsgemeinschaft Harz hätten sich in beiden Beteiligungsverfahren nur für eine Beibehaltung der Teilfunktionen eines Mittelzentrums ausgesprochen. Unabhängig davon habe die Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan in maßgeblichen Bereichen die Funktionen eines Mittelzentrums nicht erfüllt und erfülle sie auch heute nicht. Die Einrichtungen der Antragstellerin entsprächen nur in Teilen denen eines Mittelzentrums. Er habe die tatsächlich bestehende Bedeutung der Antragstellerin und ihren Vortrag in den Beteiligungsverfahren vollständig und fehlerfrei erfasst, ihre Belange in die Abwägungsvorschläge eingestellt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht abgewogen. Das Ergebnis der planerischen Abwägung mit dem Entzug der Teilfunktionen eines Mittelzentrums sei verhältnismäßig und verletze das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin nicht. Bereits aus den gesetzlichen Vorgaben in § 2 b Abs. 1 LPlG LSA werde ersichtlich, dass für die Auswahl der Zentralen Orte zwei Kriterien beispielhaft vorgegeben würden: die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes selbst und seine Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches. Auf Grund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ könnten auch weitere Kriterien herangezogen werden. Demgemäß greife der Ausgangspunkt der Antragstellerin zu kurz, die Einstufung bestimme sich nur danach, ob die vorhandenen Einrichtungen die Merkmale der Definition eines Zentralen Ortes erfüllten. Darüber hinaus werde aus dem gesetzlichen Regelungssystem ersichtlich, dass es nicht nur um eine Auswahl Zentraler Orte gehe, sondern ein dreistufiges System Zentraler Orte festzulegen sei, bei dem neben tatsächlichen Faktoren auch (raumordnungs-)planerische Belange und Ziele eine Rolle spielten. Eine erneute Einstufung der Antragstellerin mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums sei nicht (mehr) in Betracht gekommen. Sie habe mit rund 15.000 Einwohnern schon zu Beginn der Aufstellung des LEP 2010 nicht die Vorgaben erfüllt, die dafür maßgeblich gewesen seien, Gebietskörperschaften als mittelzentrale Orte in Betracht zu ziehen. Ein maßgeblicher Faktor hierfür sei die Einwohnerzahl im zentralen Siedlungsgebiet, nicht in der kommunalen Gebietskörperschaft. Gemäß dem Konzept der Zentralen Orte im LEP 2010 hätten danach in der Regel mindestens 20.000 Einwohner im zentralen Siedlungsgebiet vorhanden sein müssen. Die in 12 bzw. 13 km Entfernung liegenden in Mittelzentren Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt hätten zu diesem Zeitpunkt alle die Regel-Mindestgröße erfüllt. Zuwächse einer kommunalen Gebietskörperschaft in der Einwohnerzahl durch Eingemeindungen im Rahmen der Gemeindegebetsreform seien folglich von vornherein ohne Bedeutung. Die Antragstellerin habe – wie andere Gemeinden auch – durch die Eingemeindungen Siedlungsgebiete ehemaliger Gemeinden hinzugewonnen. Diese lägen jedoch immer außerhalb ihres zentralen Siedlungsgebiets. Er habe die mit der Gemeindegebietsreform verbundene Änderung der Gebiete und Einwohnerzahlen im Rahmen der Beschlussfassung über den LEP 2010 bei seiner Abwägungsentscheidung betrachtet. Da es um die Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge gehe, habe er für die Auswahl der grundsätzlich in Betracht kommenden Zentralen Orte mehrere inhaltliche Kriterien herangezogen, wie die Tragfähigkeit des Verflechtungs- bzw. Einzugsbereichs des Zentralen Orts, eine zeitgerechte Erreichbarkeit aus dem Verflechtungs- bzw. Einzugsbereich und ein gewisses Eigenpotenzial an Einwohnern des Zentralen Orts, um die überörtlichen Versorgungseinrichtungen auf längere Sicht aufrecht erhalten zu können. Diese Kriterien und die weiteren maßgeblichen Faktoren wie die räumliche Situationsgebundenheit, die Sicherung einer gleichmäßigen Verteilung bzw. Verteilungsgerechtigkeit im Gesamtraum und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit seien von der Gemeindegebietsreform unberührt geblieben. Eine Abweichung von dem in § 2b Abs. 2 LPlG LSA vorgegebenen System der Dreistufigkeit habe einer besonderen Situation vorausgesetzt, die die Antragstellerin für sich nicht in Anspruch nehmen könne. Ferner lege das System der Zentralen Orte (auch) eine Hierarchie zwischen den einzelnen Zentralen Orten fest. Deshalb würde die Antragstellerin bei einer Beibehaltung der Teilfunktionen eines Mittelzentrums die Funktionen der umliegenden Mittelzentren stören und schwächen. Darüber hinaus sei die prognostizierte demografische Entwicklung mit heranzuziehen gewesen. Er habe im Rahmen seiner Abwägung auch berücksichtigt, dass die im Gebiet der Antragstellerin entstandenen Einrichtungen durch den Wegfall der Teilfunktion eines Mittelzentrums nicht ebenfalls wegfielen, sondern weiter bestehen blieben. Die für die Festlegung im LEP 2010 herangezogenen Faktoren beträfen den Gesamtraum des Landes und seien damit überörtliche Interessen von höherem Gewicht, die es erlaubten, die Belange der Antragstellerin aus ihrem Selbstverwaltungsrecht zurückzustellen. Widersprüche in der Einstufung von Mittelzentren im System der Zentralen Orte bestünden nicht. In Bezug auf das Mittelzentrum Haldensleben übersehe die Antragstellerin, dass die Bevölkerungsentwicklung nur ein Faktor unter mehreren sei und die Einwohnerzahl für ein Mittelzentrum lediglich „in der Regel“ mindestens 20.000 Einwohner voraussetze. Die Stadt Haldensleben habe er auf Grund anderer Faktoren, die anhand einer Gesamtbetrachtung stärker gewichtet worden seien, als Mittelzentrum eingestuft. Dies betreffe vor allem die räumliche Situationsgebundenheit und die sich daraus ergebende Erreichbarkeit mittelzentraler Versorgungsfunktionen für Einwohner im ländlichen Raum sowie die Sicherung einer gleichmäßigen Verteilung(-sgerechtigkeit) im Gesamtraum. Diese Faktoren träfen auf die Antragstellerin nicht zu.

63

Die Antragstellerin rüge ferner zu Unrecht einen Abwägungsfehler in Bezug auf die Festlegungen des LEP 2010 zur raumverträglichen Steuerung des großflächigen Einzelhandels. Das hierzu in den Zielen Z 46 bis Z 52 festgelegte Konzept, insbesondere das darin enthaltene Konzentrationsgebot, das eine Ansiedlung der verschiedenen Betriebsformen des großflächigen Einzelhandels nur in Ober- und Mittelzentren zulasse, stehe mit höherrangigem Recht im Einklang und sei als überörtliches Interesse von höherem Gewicht mit der Selbstverwaltungsautonomie der Gemeinde vereinbar. Die Ziele der Raumordnung zum großflächigen Einzelhandel leisteten einen räumlichen Beitrag zum Schutz der Funktion der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche. Der raumordnungsrechtlich legitime Zweck sei ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht und rechtfertige die Beschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltungsautonomie in der Gestalt der Planungshoheit. Mit den Sonderregelungen in den Zielen Z 49, Z 50 und Z 52 werde ein abgestuftes System an Sonderfällen erfasst. Für davon nicht erfasste Härtefälle komme außerdem das förmliche Zielabweichungsverfahren in Betracht. Anhand des Konzepts werde auch deutlich, dass kein Widerspruch zwischen dem Entzug der Teilfunktionen eines Mittelzentrums für die Antragstellerin und dem Ziel Z 52 mit den verbindlichen Vorgaben für die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel in Grundzentren bestehe. Da die Antragstellerin auch den Grundsatz G 17, der ihr eine besondere Bedeutung für die Versorgung im ländlichen Raum bestätige, für sich in Anspruch nehmen könne, seit eine zeitweilige Blockade der gemeindlichen Bauleitplanung bei einem Zielabweichungsverfahren nicht ersichtlich. Eine Umgehung der Ziele Z 46 bis Z 52 durch die Festsetzung von Kerngebieten nach § 7 BauNVO in einem Bebauungsplan liege nicht vor. Die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel erfolge regelmäßig am Siedlungsrand der Gemeinden. An diesen Standorten könne die Zweckbestimmung von Kerngebieten nicht erfüllt werden, so dass deren Festsetzung bereits gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen würde. Im Übrigen erfüllten die Innenstädte und örtlichen Zentren der Grundzentren und der Nichtzentralen Orte in der Regel nicht die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Kerngebiets. Sofern dies ausnahmsweise einmal der Fall sein sollte, werde sich eine Umgehung des Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots nicht ganz verhindern lassen können. Gleichwohl sei dies in einem Maße minimiert, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den Raumordnungszielen zur raumverträglichen Steuerung des großflächigen Einzelhandels stehe.

64

Die Antragstellerin rüge zu Unrecht, dass die Ziele Z 25, Z 30, Z 33, Z 47, Z 48 und Z 49 unwirksam seien, weil der in diesen Zielen genannt Begriff des Verflechtungsbereichs nicht bestimmbar sei. Für die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Verflechtungsbereiche sei anerkannt, dass dies durch zeichnerische und/oder textliche Festlegung erfolgen könne oder auch durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Verflechtungsbereich“. Dabei müssten die Kriterien für die Abgrenzung des Verflechtungsbereichs nicht ausdrücklich benannt werden. Es genüge, wenn die Kriterien durch Auslegung des Begriffs und unter Verwendung fachwissenschaftlicher Methoden ermittelt werden könnten, wobei auch empirische Methoden Anwendung finden könnten. Sofern und soweit auch abstrakte Kriterien zur Anwendung kämen, die der Konkretisierung bedürften, stehe dieser Umstand der Bestimmbarkeit durch Auslegung nicht entgegen. Der Antragsgegner habe die Verflechtungsbereiche der Mittel- und Oberzentren nicht nur anhand empirischer Methoden eindeutig ermittelt. Er sei bei seiner Ermittlung an die gesetzlichen Vorgaben des § 2b Abs. 1 Satz 3 LPIG LSA gebunden. Danach seien die Tragfähigkeit und die Erreichbarkeit maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung der Verflechtungsbereiche. Auf dieser Grundlage habe er alle Kriterien zur Bestimmung der Verflechtungsbereiche ausdrücklich benannt und die Verflechtungsbereiche entsprechend bestimmt. Die sich daraus ergebende Überschneidungen von Verflechtungsbereichen habe er aus Gründen der Daseinsvorsorge in Kauf genommen, so dass gemeinsame Verflechtungsbereiche zwischen Oberzentren und Mittelzentren sowie zwischen Mittelzentren Bestandteil der Festlegungen zu den Zentralen Orten geworden seien Diese Überschneidungen seien widerspruchsfrei möglich, weil der LEP 2010 keine Beeinträchtigungsverbote zwischen Zentralen Orten festlege.

65

Die Grundversorgung in Ziel Z 52 sei als qualitativ hochwertige Vollversorgung im Bereich des täglichen Bedarfs festgelegt worden. Die Grundversorgung für den täglichen Bedarfs umfasse nach der verbindlichen Vorgabe Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke sowie Drogerieartikel. Diese Warensortimente zählten unstreitig zu den Gütern des täglichen Bedarfs. Die von der Antragstellerin darüber hinaus geforderten Sortimente wie Kleidung, Zeitungen und Zeitschriften sowie Schnittblumen gehörten nicht zwingend zu den Gütern des täglichen Bedarfs im Bereich der Grundversorgung. Ferner sei zu beachten, dass die raumordnerische Vorgaben nur für großflächigen Einzelhandel gelten. Kleinteilige Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche könnten mit jedweden Sortimenten in Grundzentren und in Nichtzentralen Orte angesiedelt werden; raumordnerische Vorgaben zum Einzelhandel stünden insoweit nicht entgegen.

66

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

68

1. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 10 des Ausführungsgesetzes zur VwGO getroffen. Danach kann der LEP 2010 schon deshalb Gegenstand eines Normenkontrollantrages sein, weil er auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.04.1998 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2007 (GVBl. S. 466), – LPlG LSA – als Rechtsverordnung erlassen wurde (vgl. auch OVG MV, Urt. v. 28.02.2013 – 4 K 17/11 –, NVwZ-RR 2013, 712 [713], RdNr. 42 in juris; BayVGH, Urt. v. 22.01.2009 – 4 N 08.708 – juris, RdNr. 20). Der Antrag ist insbesondere auch insoweit statthaft, als die Antragstellerin die Ergänzung einer vorhandenen Festlegung in der Weise begehrt, dass ihr die Stellung als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums oder eines Mittelzentrums zugesprochen wird, wobei sie allerdings im Normenkontrollverfahren nur den Ausspruch erreichen könnte, dass der Normgeber durch sein teilweises Unterlassen gegen höherrangiges Recht verstoßen habe (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 14.07.2010 – 4 K 17/06 –, NordÖR 2011, 277, RdNr. 25 in juris, m.w.N.).

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2. Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der LEP 2010 wurde am 11.03.2011 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim erkennenden Gericht am 28.02.2012 eingegangen.

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3. Der Antrag ist bezüglich der erstmals im Schriftsatz vom 25.02.2013 angegriffenen Ziele der Raumordnung nicht deshalb unzulässig, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen war. Wird zunächst schriftsätzlich der Antrag angekündigt, einen Plan wegen Teilunwirksamkeit in im Einzelnen bezeichneten Punkten aufzuheben und wird später (in der mündlichen Verhandlung) der Antrag gestellt, den Plan für unwirksam zu erklären, ist in diesem Vorgehen im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Normenkontrolle als objektives Prüfungsverfahren keine Antragsänderung zu erblicken (vgl. zu einem Änderungsbebauungsplan: BVerwG, Beschl. v. 21.07.2010 – 4 BN 3.10 –, BauR 2011, 238). Dem entsprechend ist die Antragstellerin nach Stellung eines zulässigen Normenkontrollantrages befugt, auch nach Ablauf der Antragsfrist weitere, im ursprünglichen Antrag nicht angegriffene Regelungen der Rechtsverordnung zur gerichtlichen Prüfung zu stellen (a.A. wohl: SächsOVG, Urt. v. 15.01.2004 – 1 D 6/02 –, NuR 2004, 812 [813], RdNr. 28 in juris). http://www.juris.de/jportal/portal/t/2u6a/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=WBRE410016997&documentnumber=3&numberofresults=11&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true - rd_10

71

4. Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Eine Gemeinde kann die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat; ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 – 4 NB 10.88 –, BVerwGE 81, 307 [309], RdNr. 11 in juris). Die im LEP 2010 festgelegten Ziele der Raumordnung hat die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2968), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), – ROG – und § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) bei ihren Planungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Festlegungen im Zentrale-Orte-System. So ist die Festsetzung der Ober-, Mittel- und Grundzentren gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LPlG LSA als bindende Zielfestlegung im Sinne des Raumordnungsrechts gestaltet, die bei der Antragstellerin entsprechende Bindungen auslösen (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.07.2010, a.a.O., RdNr. 24 in juris; SaarlOVG, Urt. v. 27.11.2008 – 2 C 120/07 –, juris, RdNr. 42). Zudem sind nach § 2a Nr. 3 e) LPlG LSA die Zentralen Orte entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern. Aber auch soweit in Abschnitt 2.3 des LEP 2010 zum großflächigen Einzelhandel Ziele (Z 46 bis Z 52) festgelegt sind, hat sich die Antragstellerin bei ihren Planungen daran auszurichten.

72

II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

73

Der LEP 2010 findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 LPlG LSA. Nach dieser Vorschrift beschließt die Landsregierung den Landesentwicklungsplan als Verordnung.

74

1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Plans liegen nicht vor.

75

1.1. Insbesondere ist der LEP 2010 ordnungsgemäß ausgefertigt. Nach der beigezogenen, beim Landeshauptarchiv aufgenommenen Originalurkunde wurde die Verordnung am 16.02.2011 gemäß Art. 82 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LVerf) durch den (damaligen) Ministerpräsidenten, der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 LVerf das Land vertritt, und den (damaligen) Minister für Landesentwicklung und Verkehr ausgefertigt.

76

1.2. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner hätte nach der Änderung des zweiten Entwurfs das Beteiligungsverfahren erneut durchführen müssen.

77

1.2.1. Maßgebend für das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 LPlG LSA. Danach wird der Entwurf des Landesentwicklungsplans von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung aller Ressorts erarbeitet. Er ist danach den in § 3a Abs. 3 Halbsatz 1 LPlG LSA genannten Behörden, den Regionalen Planungsgemeinschaften, den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG begründet werden soll, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Anregungen und Bedenken der Beteiligten sind mit diesen zu erörtern. Diesen Regelungen lässt sich keine Verpflichtung des Plangebers entnehmen, dass bei jeder Änderung eines Planentwurfs die in § 5 Abs. 2 LPlG LSA genannten Stellen erneut zu beteiligen wären. Insoweit unterscheiden sich die für den Landesentwicklungsplan geltenden Regelungen des § 5 LPlG LSA von der für Regionale Entwicklungspläne maßgebenden Bestimmung des § 7 LPlG LSA, in dessen Absatz 5 vorgeschrieben ist, dass die Regionalversammlung u.a. darüber entscheidet, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung nach den Absätzen 3 und 4 wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist.

78

1.2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich eine Pflicht zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 4 des am 30.06.2009 in Kraft ROG herleiten. Danach kann, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 geändert wird, die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese Vorschrift findet auf das bereits 2006 begonnene Verfahren keine Anwendung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG werden u.a. Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 8, die vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet wurden, nach den bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Zwar können gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Davon hat der Antragsgegner aber keinen Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Willensbekundung ist nicht ersichtlich. Eine solche Willensbekundung lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht daraus ableiten, dass der Antragsgegner im LEP 2010 materiell, insbesondere zur Rechtfertigung einzelner Ziele, teilweise auf Rechtsgrundlagen des neuen ROG Bezug genommen hat. Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 1 ROG betrifft allein die Anwendung von Verfahrensvorschriften; Abs. 1 Satz 2 räumt den Verfahrensträgern des Raumordnungsplanes ein Wahlrecht ein, welches Verfahrensrecht sie auf gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte, mit denen noch nicht begonnen worden ist, zur Anwendung bringen wollen (Dallhammer, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, zu § 28 ROG, Stand: Dezember 2009, RdNr. 2, 16). § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG zwingt den Plangeber aber nicht, das neue Verfahrensrecht anzuwenden, weil er zur Begründung der materiellen Regelungen verschiedentlich Bestimmungen des ROG genannt hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch auf Regelungen des bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzes vom 18.07.1997 (BGBl I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2005 (BGBl I S. 1746), – ROG 1998 – Bezug genommen, so etwa in der von der Antragstellerin genannten Begründung zum Ziel Z 26; insoweit zitiert die Begründung den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 1998.

79

1.2.3. Das ROG 1998 enthielt demgegenüber keine Vorschriften, aus denen sich eine Verpflichtung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ergeben hätte. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ROG 1998 in der ab dem 29.06.2005 geltenden Fassung vom 25.06.2005 war lediglich vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Diese rahmenrechtliche Regelung stellte mithin die Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. deren Einbeziehung in das Ermessen des Landesgesetzgebers, jedenfalls soweit es nicht um das „Ob“, sondern um die Art und Weise der Beteiligung der Öffentlichkeit geht (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 7 ROG 1998, Stand: November 2003, RdNr. 145).

80

1.2.4. Für raumordnerische Vorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung wird man allerdings auch ohne ausdrückliche Regelung aus betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 14 Abs. 1 GG) eine Pflicht herleiten müssen, die Öffentlichkeit zu beteiligen (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.10.2007 – 8 C 11412/06 –, NuR 2008, 709 [710], RdNr. 34 in juris, m.w.N.; Dallhammer, a.a.O., RdNr. 145; Runkel, Das neue Raumordnungsgesetz, WiVerw 1997, 267 [291]). Darüber hinaus ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine nochmalige Beteiligung einer Gemeinde erforderlich, wenn durch die Änderung Ziele der Raumordnung in den Raumordnungsplan aufgenommen werden, aus denen sich für sie Bindungen für ihre eigene Planung ergeben (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.08.2001 – 3 D 4/99.NE –, VwRR MO 2001, 411 [415]). Soweit für die Gemeinde Anpassungspflichten begründet werden, ist sie in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [335], RdNr. 19 in juris). Ist eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, versteht sich vom Sinn des Beteiligungsverfahrens her von selbst, dass eine erneute Anhörung unverzichtbar ist, wenn nachträgliche Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang der gemeindlichen Zielbindung auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60.01 –, NVwZ 2002, 869 [871], RdNr. 18 in juris).

81

1.2.5. Gemessen daran verhelfen die Verfahrensrügen, die die Regionale Planungsgemeinschaft (...) in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 03.11.2011 vorgebracht hat und auf die sich die Antragstellerin beruft, dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg.

82

Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat darin eine unterlassene erneute Beteiligung hinsichtlich zweier als Ziele bezeichneter Festlegungen im LEP 2010 beanstandet. Diese Rügen sind auch im Verfahren der Antragstellerin zu berücksichtigen. Eine form- und fristgerecht erhobene Rüge bewirkt, dass der einmal gerügte Fehler in jedem Gerichtsverfahren auf Dauer beachtlich bleibt; der Rüge kommt damit absolute Wirkung (Wirkung inter omes) zu (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 12 ROG, Stand: November 2011, RdNr. 98, unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ 1983, 347).

83

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat zum einen geltend gemacht, der Antragsgegner habe in den LEP 2010 das Ziel Z 114 aufgenommen, ohne den Behörden, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG bestehe, die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Das nach Auslegung des zweiten Entwurfs in Abschnitt 3.4 „Energie“ aufgenommene Ziel der Raumordnung lautet: Die Regionale Planungsgemeinschaft hat in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans auf der Grundlage des Antrages der Gemeinde zu prüfen, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht.

84

Diese Rüge ist jedoch nicht begründet, weil in Z 114 inhaltlich kein Ziel der Raunordnung normiert ist, das Bindungswirkungen für nachfolgende Planungsträger im Sinne von § 4 Abs. 1 ROG erzeugt.

85

Ob eine Regelung in einem Raumordnungsplan ein Ziel der Raumordnung ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung als Ziel der Raumordnung im Raumordnungsplan, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301 [303], RdNr. 7, m.w.N.). Die Erklärung des Plangebers, seine Festlegung solle die Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung haben, kann hingegen für die Zielqualität nicht allein maßgeblich sein. Dem Willen des Plangebers ist zwar bei der Auslegung Rechnung zu tragen; entscheidend ist indes der materielle Gehalt (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 –, ZfBR 2005, 807 [808], RdNr. 4 in juris). Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005, a.a.O.). Die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen (Hendler, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, zu § 3 ROG, Stand: Juni 2010, RdNr. 23). Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 3 RdNr. 50).

86

Gemessen daran hat die Festlegung in Plansatz Z 114 des LEP 2010 nicht den Charakter eines Ziels der Raumordnung. Darin wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass die Regionale Planungsgemeinschaft in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans der Antrag einer Gemeinde prüft, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht. Dieser Plansatz steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz G 83, der den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen will, für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen), für die nach den Vorschriften des EEG ein Repowering angestrebt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Festlegung einer solchen Konzentrationszone zu stellen. Nach der Begründung des „Ziels“ Z 114 ist es Ziel des Landes, die Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen. Die Regionalplanung habe hier eine wichtige Funktion. Da ein Repowering planungsrechtlich nur in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten und in Eignungsgebieten zulässig sei, sei es erforderlich, dass die Festlegungen zur Nutzung der Windenergie in den Regionalen Entwicklungsplänen dahingehend überprüft werden, ob ein Repowering an den von den Gemeinden gewünschten Standorten mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion in Übereinstimmung gebracht werden kann. Eine solche Prüfungspflicht der Regionalen Planungsgemeinschaft mag zwar dazu führen, dass für sie künftig ein nicht unerheblicher Mehraufwand entsteht. Damit wird aber kein Ziel der Raumordnung formuliert, das die Planungsgemeinschaften materiell bindet. Kommt die betroffene Planungsgemeinschaft bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung oder Erweiterung der von einer Gemeinde gewünschten Konzentrationszone das gesamträumliche Konzept in Frage stellen würde oder gar rechtlich unzulässig ist, kann sie die Ausweisung der für ein Repowering vorgesehenen Flächen als Vorrang- oder Eignungsgebiet ablehnen.

87

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat weiter moniert, dass im Ziel Z 136 „Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung“ bezüglich der Kalisalzlagerstätte Zielitz der Zusatz „einschließlich der Erweiterung übertägiger Anlagen und Halden“ eingefügt wurde.

88

Auch diese Änderung machte eine erneute Beteiligung öffentlicher Stellen nicht erforderlich. Gegenüber dem zweiten Entwurf des LEP 2010 wurde das Ziel Z 136 in Bezug auf das Vorranggebiet I. „Kalisalzlagerstätte Zielitz“ nur dergestalt verändert, dass die Formulierung „einschließlich übertägiger Halden“ aus der Begründung herausgenommen und der Bezeichnung des Vorrangstandorts angefügt wurde. Indes wurde bereits in der Begründung ausdrücklich festgehalten, dass die Festlegung den Bereich übertägiger Anlagen und Halden umfasst. An der Zielqualität und dem Umfang des Vorrangstandortes einschließlich der übertägigen Anlagen und Halden wurde damit substanziell nichts geändert.

89

c) In Bezug auf das in Z 136 festgelegte Vorranggebiet XI. „Quarzsandtagebau Walbeck / Weferlingen“ mag eine erneute Beteiligung der betroffenen (früheren) Gemeinde W. nach den oben (1.2.4.) dargestellten Grundsätzen erforderlich gewesen sein, weil es in der zeichnerischen Darstellung des LEP 2010 gegenüber dem zweiten Entwurf in Richtung Südosten erkennbar größer dargestellt ist, so dass sich daraus für die Gemeinde möglicherweise weitergehende Bindungen für ihre eigenen Planungen ergeben.

90

Dieser Verfahrensmangel wäre aber gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Mängel sind auf das Abwägungsergebnis dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. zu Mängeln im Abwägungsvorgang: BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 – 4 BN 47.03 –, BauR 2004, 1130, RdNr. 4 in juris). Das ist hier nicht anzunehmen.

91

Die von der Ausweitung dieses Vorranggebiets betroffene Gemeinde W. hatte in ihrer Stellungnahme zum zweiten Entwurf vom 21.12.2009 (Band 20300 / 2 - 31, Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten, Gemeinden N - Z, Bl. 312 ff.) vorgetragen, dass sowohl das streitige Vorranggebiet zur Gewinnung von Quarzsand als auch das Vorranggebiet für die Gewinnung von Kalkstein mit ihren künftig zu erwartenden Abbauvorhaben die weitere Entwicklung in der Gemeinde in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnten. Der Abbau betreffe mittelbar und unmittelbar ausgewiesene, EU-rechtlich geschützte Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Das örtliche Straßennetz sei den zu erwartenden Belastungen nicht gewachsen. Sie schlug vor, angemessene Abstände zur Ortslage und zu Schutzgebieten (von jeweils mindestens 600 m) zu beachten und sämtliche Vorranggebiete räumlich so zu bemessen, dass (ausgehend vom gegenwärtigen Abbau) ca. 10 Jahre Planungssicherheit bestehe. Großflächigere Ausweisungen seien gegenwärtig abzulehnen und ggf. bei neuen Auflagen des Landesentwicklungsplans zu prüfen. Die Eignung und Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sei parallel zur Ausweisung der Vorranggebiete zu betrachten.

92

Der Antragsgegner hat in seinem Abwägungsvorschlag (vgl. Band 20300, 2 - 60, Bl. 273, S. 529 der Abwägungstabelle) zu diesen Einwendungen (lfd. Nr. 11) ausgeführt, dass Vorranggebiete festgelegt würden, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Mit dem LEP 2010 würden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe. Es würden (nur) generalisierte großräumige Festlegungen getroffen, die von der Regionalplanung zu übernehmen seien und dort konkretisiert und ergänzt würden.

93

Hätte der Antragsgegner die Gemeinde W. zu der Ausdehnung des Vorranggebiets nochmals angehört, hätte diese vermutlich dieselben Einwände und Forderungen zur Wahrung der Abstände erhoben. Vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des Antragsgegners mit der Festsetzung der Vorranggebiete nur ein Lagerstättenschutz bezweckt wird, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass wiederholte Einwände der Gemeinde W. das Abwägungsergebnis beeinflusst hätten.

94

1.2.6. Eine über die dargestellten Fallkonstellationen hinausgehende erneute Beteiligungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 15 LPlG LSA. Danach kann, wenn durch Änderungen oder Ergänzungen eines Raumordnungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Verfahren durchgeführt werden, in dem nur den betroffenen öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen; auf eine Erörterung kann verzichtet werden. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift nur Änderungen oder Ergänzungen bereits in Kraft getretener Pläne betrifft und nicht Änderungen und Ergänzungen von Entwürfen in einem laufenden Aufstellungsverfahren.

95

1.3. Soweit weitere, von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) im Schreiben vom 03.11.2011 nicht geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegen sollten, insbesondere was die Beteiligung öffentlicher oder privater Personen oder Stellen nach weiteren Änderungen des zweiten Planentwurfs anbetrifft, wären diese jedenfalls unbeachtlich geworden.

96

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ROG sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Länder auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Pläne unbeachtlich. Diese Vorschrift ergänzt die nach Satz 1 für entsprechend anwendbar erklärten materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG um die darüber hinaus gehenden planerhaltenden Vorschriften der Länder, insbesondere in Umsetzung des Regelungsauftrages nach § 10 ROG 1998. Soweit also die Länder in ihren Raumordnungs- bzw. Landesplanungsgesetzen materielle Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern erlassen haben, kommen diese ergänzend neben den materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG zur Anwendung (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 28 ROG, Stand: Dezember 2009, RdNr. 26). Dem entsprechend sind hier die Planerhaltungsvorschriften des § 9 LPlG LSA anzuwenden, die in Bezug auf die Voraussetzungen für das Unbeachtlichwerden von formellen und materiellen Mängeln über die Regelung in § 12 ROG hinausgehen.

97

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA kann eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich ist, nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Planungsträger geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

98

Die Regelungen des § 9 LPlG LSA widersprechen nicht der Vorschrift des § 10 Abs. 1 ROG 1998 in der Fassung vom 24.06.2004, der zur Planerhaltung an den Landesgesetzgeber gerichtete rahmenrechtliche Vorgaben enthielt. Danach war zur Planerhaltung vorzusehen, dass die Beachtlichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhaltung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig gemacht wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises bei der Bekanntmachung, wie sie nunmehr § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG vorschreibt, war nicht enthalten.

99

Soweit ersichtlich wurden innerhalb der Jahresfrist, abgesehen von den von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) mit Schreiben vom 03.11.2011 geltend gemachten Einwänden, gegenüber dem Antragsgegner keine Verfahrens- oder Formfehler gerügt.

100

1.4. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiter, die Umweltprüfung sei ohne ausreichende Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden, weil die Bekanntmachung in den Lokalseiten der Mitteldeutschen Zeitung und der Volksstimme nicht ausreichend gewesen sei, sondern auch für die Altmark eine Bekanntmachung in der dort erscheinenden Tageszeitung hätte erfolgen müssen, und der Entwurf hätte gemäß § 3b i.V.m. § 5 LPlG LSA (rechtzeitig) bekannt gemacht werden müssen.

101

Gemäß § 3b LPlG LSA ist bei der Erstellung des Umweltberichts die Öffentlichkeit einzubeziehen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsplans bei der obersten Landesplanungsbehörde für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen. Zugleich ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Über Ort und Zeit der Auslegung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans ist neben der Bekanntmachung nach diesem Gesetz landesweit in der Tagespresse vorher zu informieren. In den Bekanntmachungen und Veröffentlichungen ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird.

102

Es ist zwar zweifelhaft, ob diesen Anforderungen bei der Aufstellung des LEP 2010 genügt wurde. Die „Bekanntmachung nach diesem Gesetz“ dürfte gemäß § 5 Abs. 1 LPlG LSA die Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt sein. Eine Bekanntmachung im Ministerialblatt erfolgte aber – soweit ersichtlich – nicht. Es liegt lediglich ein Nachweis über die Bekanntmachung in der Volksstimme, Magdeburger Lokalanzeiger, vom 22.10.2009 vor (Band 20300 / 2 - 20, Bl. 1), in der darauf hingewiesen wurde, dass der zweite Entwurf des LEP 2010 vom 29.09.2009 nebst Umweltbericht in der Zeit vom 26.10.2009 bis 31.12.2009 sowohl im Internet als auch im Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt, in den Landkreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte, in den Geschäftsstellen der Regionalen Planungsgemeinschaften sowie in den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden könne, und dass Stellungnahmen zum Umweltbericht bis zum Ende der Auslegungsfrist sowohl im Internet unter der o.g. Adresse als auch schriftlich beim Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt, Turmschanzenstraße 30, 39114 Magdeburg, abgegeben werden können. Nachweise über die Auslegung des Planentwurfs lassen sich ebenfalls nicht in den Verwaltungsakten finden.

103

In diesem Zusammenhang möglicherweise vorliegende Verfahrensmängel sind jedoch gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA unbeachtlich geworden, weil nicht ersichtlich ist, dass sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des LEP 2010 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht wurden. Diese Planerhaltungsvorschrift genügt den europarechtlichen Anforderungen (vgl. zu § 12 Abs. 5 ROG: Spannowsky, in: Runkel / Spannowsky / Goppel, ROG, § 12 RdNr. 74). Das von der Antragstellerin zitierte Urteil des EuGH vom 18.04.2013 (C-463/11 – DVBl 2013, 777) steht dem nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf die Frage, ob § 214a Abs. 2a Nr. 1 BauGB mit Unionsrecht vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift war eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie darauf beruhte, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden ist. Nach letzterer Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Entscheidung betraf mithin die Frage der Planerhaltung im Fall einer wegen der unzutreffenden Beurteilung unterbliebenen Umweltprüfung. Die Frage des Unbeachtlichwerdens von die Öffentlichkeitsbeteiligung berührenden Verfahrens- und Formfehlern nach Ablauf einer Frist war nicht Gegenstand der Entscheidung.

104

2. Der LEP 2010 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

105

Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 28 Abs. 3 ROG am 30.06.2009 geltendes Landesrecht, das die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes (Raumordnung in den Ländern) ergänzt, unberührt bleiben.

106

2.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, ausgehend von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG) seien die Ziele Z 25, 30, 33, 34, 47, 48 und 52 des LEP 2010 zu unbestimmt.

107

In der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung hat das NdsOVG (Urt. v. 15.03.2012 – 1 KN 152/10 –, juris RdNr. 52 ff.) anlässlich einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan entschieden, dass der dort angegriffene Bebauungsplan das raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot nicht verletze, weil das mit dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachen 2008 (LROP 2008) inhaltlich übereinstimmende Kongruenzgebot des Regionalen Raumordnungsprogramms H. (RROP) nicht die für ein raumordnungsrechtliches Ziel erforderliche Bestimmtheit aufweise. Die insoweit maßgebliche Regelung, dass

108

„Verkaufsflächen und Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen müssen“,

109

ist vergleichbar mit der im angegriffenen LEP 2010 als Ziel der Raumordnung formulierten Festlegung in Z 46, wonach

110

„Verkaufsfläche und Warensortiment von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandeisbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen müssen“.

111

Das NdsOVG hat angenommen, dass das Kongruenzgebot des LROP 2008 einer Prüfung auf seinen Zielcharakter nicht standhalte. Es hat den darin verwendeten und entscheidungserheblichen raumordnungsrechtlichen Begriff des „Verflechtungsbereichs“ als in den beiden Raumordnungsplänen nicht hinreichend bestimmt und auch nicht bestimmbar angesehen. Die beiden Raumordnungspläne enthielten – anders als etwa im Landesentwicklungsprogramm Baden-Württemberg – keine zeichnerischen Darstellungen oder textlichen Festsetzungen, aus denen sich die räumliche Ausdehnung der Verflechtungsbereiche bestimmen ließe. Auch das Einzelhandelskonzept der Region H. enthalte keine Inhalte, die eine Bestimmbarkeit des Begriffs herstellten. Schließlich könne auch im Wege der Auslegung der insoweit maßgebliche Bereich nicht ermittelt werden.

112

Unabhängig davon, dass in Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt ist, ob der Begriff „Verflechtungsbereich“ hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist, würde eine fehlende Bestimmtheit und Bestimmbarkeit dieses Begriffs nicht dazu führen, dass die von der Antragstellerin genannten Regungen im LEP 2010 oder gar der LEP 2010 insgesamt unwirksam wären. Es hätte nur zur Folge, dass diese vom Antragsgegner als Ziele der Raumordnung formulierten Festlegungen ihren Zielcharakter und damit die Qualität eines die nachfolgende Planungsebenen bindenden Rechtssatzes einbüßen.

113

Wie oben bereits dargelegt, sind nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 303, RdNr. 7). Wie oben (II 1.2.5.) bereits dargelegt, sind die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben. Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Urt. v. 01.07.2005, a.a.O.).

114

Fehlt es an der Zielqualität der Regelungen im LEP 2010, kann der Begriff des „Verflechtungsbereichs“ auch noch auf der Ebene der Regionalplanung konkretisiert und so den raumordnungsrechtlichen Vorgaben, die die Gemeinden bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten haben, Zielqualität verliehen werden. Die raumordnungsrechtlichen Vorschriften im LPlG LSA und ROG schließen dies jedenfalls nicht aus. Die Bestimmung des „Verflechtungsbereichs“ des jeweiligen Zentralen Orts zählt nicht zu den Festlegungen zur Raumstruktur, die der Landesentwicklungsplan gemäß § 4 Abs. 2 LPlG LSA mindestens enthalten soll. So hat auch das NdsOVG geprüft, ob sich ggf. aus den Regelungen im Regionalplan (dem RROP H.) der Begriff des „Verflechtungsbereichs“ bestimmen lässt. Ob die bestehenden Regionalen Entwicklungspläne in Sachsen-Anhalt eine solche ggf. erforderliche Bestimmung des „Verflechtungsbereichs“ (bereits) enthalten, ist insoweit ohne Belang. Unabhängig davon lässt sich der Begriff des „Verflechtungsbereichs“ – wie das NdsOVG in der zitierten Entscheidung klargestellt hat – ggf. unter Zuhilfenahme eines regionalen Einzelhandelskonzepts bestimmen.

115

2.2. Der LEP 2010 lässt auch keine inhaltlichen Mängel erkennen.

116

2.2.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, ihre Einstufung als Grundzentrum ohne die ihr bisher im LEP 1999 zugestandene Teilfunktion eines Mittelzentrums sei fehlerhaft.

117

a) Gemäß § 2b Abs. 2 LPlG LSA sind als Zentrale Orte in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) LPlG LSA sollen die Festlegungen zur Raumstruktur im Landesentwicklungsplan mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe enthalten, und gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA sind in den Regionalen Entwicklungsplänen, soweit erforderlich, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen. Diese Vorschriften halten sich in dem von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) und c) ROG 1998 vorgegebenen Rahmen, wonach die Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere auch zu Zentralen Orten und besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, enthalten sollen.

118

Aus den §§ 2b Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 a) und 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA folgt zunächst, dass grundsätzlich den Trägern der Regionalplanung die Aufgabe zukommt, die Grundzentren zu bestimmen. Insoweit könnte bereits angezweifelt werden, ob der Antragsgegner befugt gewesen ist, einzelnen – von den Regionalen Planungsgemeinschaften zu bestimmenden – Grundzentren die Teilfunktion eines Mittelzentrums zuzusprechen. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner dies im Ziel Z 38 des LEP 2010 bei fünf Gemeinden (Hansestadt Gardelegen, Genthin, Hansestadt Havelberg, Hansestadt Osterburg und Jessen) getan hat, würde dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Aus einer gesetzeswidrigen Festlegung in einem möglicherweise vergleichbaren Fall könnte sie keine ebenfalls gesetzeswidrige Gleichbehandlung beanspruchen.

119

Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, aus der Aufgabe des Antragsgegners, im Landesentwicklungsplan Mittelzentren festzulegen, ergebe sich zugleich die Befugnis, einzelnen Orten, die die Regionalen Planungsgemeinschaften nach den im Ziel Z 39 aufgestellten Kriterien voraussichtlich zu Grundzentren bestimmen werden, Teilfunktionen eines Mittelzentrums zuzusprechen, ergäbe sich für die Antragstellerin kein Anspruch auf die Festlegung, dass sie weiterhin Teilfunktionen eines Mittelzentrums übernimmt.

120

Den Regelungen der §§ 2b Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 a) und 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA lässt sich entnehmen, dass das System der Zentralen Orte – jedenfalls vom Grundsatz her – dreistufig gegliedert ist (Ober-, Mittel- und Grundzentren). Auch wenn man die landesgesetzlichen Vorgaben insoweit nicht als abschließend bewertet und dem Planungsgeber einen Spielraum zubilligt, weitere Kategorien (Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums) zu schaffen, lässt jedenfalls die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht in den Kreis der Gemeinden mit solchen Teilfunktionen aufzunehmen, keinen Abwägungsfehler erkennen.

121

b) Die von der Antragstellerin angegriffene Einstufung lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

122

Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 LPG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung bei der Aufstellung der Raumordnungspläne gegeneinander und untereinander abzuwägen, wobei sonstige öffentliche Belange sowie private Belange zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Dem Normgeber ist dabei eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen, wohingegen die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt ist, ob sich die Abwägung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Der Abwägungsvorgang hat sich im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelt worden sind (Urt. d. Senats v. 23.01.2014 – 2 K 53/12 –, juris, RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, juris, Rn. 149). Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [334]; RdNr. 18 in juris), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 – 4 K 9/99 –, NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 – 22 N 92.2522 –, UPR 1994, 110 [111]).

123

aa) Der Antragsgegner hat überhaupt eine Abwägung vorgenommen. Eine abwägende Auseinandersetzung mit den Belangen der Antragstellerin mag sich zwar nicht aus den im Plan selbst enthaltenen Begründungen zu den in Abschnitt 2.1 (Zentrale Orte) aufgeführten Zielen, insbesondere zum Ziel Z 38 ergeben. Eine solche Auseinandersetzung hat aber ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Tatbestand wiedergegebenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen im Beteiligungsverfahren stattgefunden.

124

bb) Der Antragsgegner hat ferner die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren. Für eine Bestimmung der „Lage der Dinge“ kommt es hierbei gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG vor allem darauf an, welche Belange auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind.

125

(1) Ein (umfassendes) Abwägungsdefizit lässt sich entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht daraus herleiten, dass in der Kabinettsvorlage vom 06.12.2010 nur davon die Rede ist, dass der Verordnungsentwurf zum LEP 2010 durch das Kabinett „nach Abwägung aller im Anhörungsverfahren eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen“ beschlossen worden sei, dem Wortlaut der Vorlage aber nicht zu entnehmen sei, dass auch die Festlegungen im Entwurf des LEP 2010 selbst Gegenstand der Abwägung gewesen seien. Am 20.07.2010 fasste die Landesregierung u.a. den Beschluss, dass sie die Kabinettsvorlage des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr (Nr. 1424) vom 12.07.2010 zur Kenntnis nehme und das Kabinett sich nach eingehender Diskussion der Abwägungsvorschläge diese gemäß Anlagen 1 und 2 der Kabinettsvorlage sowie den gutachterlichen Umweltbericht zu Eigen mache. Die Anlagen 1 und 2 der Kabinettsvorlage umfassten die Abwägungsvorschläge zu den eingebrachten Anregungen und Bedenken der gemäß § 5 Abs. 2 LPlG LSA Beteiligten und den Verordnungsentwurf des LEP 2010 mit allen gemäß Abwägungsvorschlag beabsichtigten Änderungen. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch der Entwurf des LEP 2010 selbst und nicht nur die eingegangenen Anregungen und Hinweis Gegenstand der Abwägung waren.

126

(2) Für die Antragstellerin ist – wie sie geltend gemacht hat – insbesondere von Belang, dass sie in ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt wird, wenn sie – anders als noch im LEP 1999 vorgesehen – die Teilfunktionen eines Mittelzentrums nicht mehr wahrnimmt. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung nicht verkannt. Er hat sich vielmehr mit dieser Problematik befasst (vgl. den Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf, Band 20300 / 2 - 60, vgl. S. 130, lfd. Nr. 46). Er hat dabei auf die diesbezüglichen Einwendungen der Gemeinden u.a. darauf verwiesen, dass auf die Festlegung von Teilfunktionen – abgesehen von Ausnahmefällen in Regionen mit Erreichbarkeitsproblemen – konsequent verzichtet worden sei. Er hat dabei auch erkannt, dass der „Entzug“ von Teilfunktionen eines Mittelzentrums Auswirkungen auf die Planungshoheit der Antragstellerin haben wird oder kann, insbesondere was die Möglichkeit zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben anbetrifft. Er hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Weiterbestand vorhandener Versorgungseinrichtungen von dem Wegfall von Teilfunktionen eines Mittelzentrums nicht betroffen sei. Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Neuansiedlung von nur in Ober- und Mittelzentren zulässigen Versorgungseinrichtungen künftig im Regelfall nicht mehr möglich sein wird.

127

cc) Der Antragsgegner hat bei seiner Abwägung die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

128

Der Ausgangspunkt des Antragsgegners, dass die Zuerkennung von Teilfunktionen nur in Ausnahmefällen in Regionen mit besonderer Siedlungsstruktur in Betracht kommen soll, lässt vor dem Hintergrund, dass das Gesetz im Grundsatz lediglich ein dreistufiges Zentrale-Orte-System vorsieht, gemäß § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen ist und gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ROG die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten sind, keinen Fehler erkennen. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass auch sie in einer Region liege, in der Defizite in Bezug auf die Erreichbarkeit eines Mittelzentrums bestehen.

129

Das Abwägungsergebnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsgegner durfte dem von ihm für wichtig erachteten Interesse, nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Defizite bei der Erreichbarkeit eines Mittelzentrums für die Bevölkerung vorliegen, einem Grundzentrum die Teilfunktionen eines Mittelzentrums zuzusprechen, Vorrang geben vor dem Interesse der Antragstellerin, diese Teilfunktionen zu behalten. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass die Beibehaltung von Teilfunktionen eines Mittelzentrums bei Grundzentren die Funktionen nahe gelegener Mittelzentren stören und schwächen würde, wobei auch die prognostizierte demografische Entwicklung zu berücksichtigen sei. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegen halten, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre eigenen Einrichtungen die Versorgungsfunktion der umliegenden Mittelzentren gefährden oder die Tragfähigkeit dieser Mittelzentren beeinträchtigen könnten. Dem Plangeber ist bei dieser Beurteilung eine gerichtlich nur eingeschränkte Einschätzungsprärogative zuzubilligen, insbesondere weil dabei eine Reihe prognostischer Faktoren eine wichtige Rolle spielen. Soweit bei Planungsentscheidungen über Wertungen und Prognosen zu befinden ist, ist die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.1987 – 2 BvR 826/83 –, BVerfGE 76, 107 [121]), RdNr. 45 in juris). Auch bei raumordnerischen Entscheidungen kommt dem Plangeber bei der Frage der Erforderlichkeit einer Regelung, die dem Schutz des öffentlichen Interesses dient, eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 310, RdNr. 19).

130

Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Zuerkennung von Teilfunktionen eines Mittelzentrums bei Grundzentren zu einer raumordnerisch unerwünschten Schwächung der Versorgungsfunktionen und der Tragfähigkeit der umliegenden Mittelzentren führen kann, ist weder offensichtlich fehlerhaft noch eindeutig widerlegbar. Überschneiden sich die Versorgungsbereiche Zentraler Orte, hat dies in aller Regel Folgen für die Auslastung verschiedener Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, wie z.B. im Bereich Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung (vgl. § 2a Nr. 3 b] LPlG LSA), und damit auch auf deren Wirtschaftlichkeit bzw. wirtschaftliche Tragfähigkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Region mit einem (weiteren) Bevölkerungsrückgang gerechnet werden muss. Dabei kommt es nicht allein darauf an, wie sich die Bevölkerungsentwicklung auf dem Gebiet einer einzelnen Gemeinde, wie etwa hier der Antragstellerin, entwickelt.

131

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die „Herabstufung“ zu einem Grundzentrum ohne Teilfunktionen greife in unzulässiger Weise in ihre Planungshoheit ein. Zutreffend hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die im Gebiet der Antragstellerin entstandenen Einrichtungen durch den Wegfall der Teilfunktion eines Mittelzentrums nicht ebenfalls wegfallen, sondern weiter bestehen blieben. Einen darüber hinaus gehenden „Bestandsschutz“ dergestalt, dass ein in einem früheren Plan festgelegter Zentraler Ort einer bestimmten Stufe diese Einstufung behält, gibt es im Raumordnungsrecht nicht.

132

Die Forderung der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte wegen ihrer Lage „am westlichen Rand des Landes“ auch in den Blick nehmen müssen, dass die maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsbereich nicht nur auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt, sondern auch auf das benachbarte Bundesland Niedersachsen zu erstrecken seien, ist unbegründet. Zwischen der Antragstellerin und der ca. 30 km entfernten Landesgrenze zu Niedersachen liegt das Mittelzentrum Wernigerode, das zum maßgeblichen Stichtag mit ca. 35.000 Einwohnern mehr als doppelt so viele Einwohner hatte wie die Antragstellerin.

133

2.2.2. Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht als Mittelzentrum festgelegt hat.

134

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Möglichkeit bei seiner Abwägung nicht näher in Erwägung gezogen hat.

135

a) Im Aufstellungsverfahren forderte die Antragstellerin lediglich, wie bisher als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums eingestuft zu bleiben. In ihrer Stellungnahme vom 25.10.2006 zum ersten Entwurf (Band 20300 / 1-1, Bl. 365) führte sie zwar aus, sie strebe die Einstufung als Mittelzentrum an. In ihrer Stellungnahme vom 11./16.12.2009 (Band 20300 / 2 – 31, Gemeinden A –E) Bl. 164 ff.) war davon aber nicht mehr die Rede. Vielmehr legte sie darin im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die ihr bislang zuerkannte Funktion als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums beibehalten bleiben müsse.

136

b) Der Antragsgegner musste sich auch unabhängig von den Einwendungen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren nach Lage der Dinge nicht (näher) mit der Frage auseinandersetzen, ob die Antragstellerin als Mittelzentrum einzustufen sein könnte.

137

Nach dem Ziel Z 34 des LEP 2010 sind Mittelzentren als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern. In der dazu gegebenen Begründung werden Mittelzentren wie folgt definiert: Ein Mittelzentrum selbst soll in der Regel über mindestens 20.000 Einwohner (Stand 31.12.2005) verfügen, um das Potenzial für die notwendigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorhalten zu können. Darüber hinaus sollen durch das Mittelzentrum in der Regel mindestens 50.000 Einwohner versorgt werden. Die Erreichbarkeit des Mittelzentrums soll in der Regel in 30 Minuten mit dem PKW und in 60 Minuten mit dem ÖPNV von den Gemeinden des Versorgungsbereiches aus gewährleistet sein. Typische Versorgungseinrichtungen sind Fachschulen, Gymnasien, Sportplätze und Schwimmbäder, Verbrauchermärkte, IC-/RE-Halt, BAB-. oder B-Straßenanschluss und Krankenhäuser der Regelversorgung. Nach der Begründung des Ziels Z 37, in welchem der Antragsgegner die einzelnen Mittelzentren festgelegt hat, wird u.a. ausgeführt, dass neben Strukturmerkmalen zur Tragfähigkeit (Einwohner, Einzugsbereich) die Erreichbarkeit bei der Festlegung der Mittelzentren stark gewichtet worden sei. Bei Nichterreichung eines Kriteriums werde jeweils der Erreichbarkeit das höhere Gewicht eingeräumt. Zur Festlegung der Mittelzentren seien alle Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern sowie alle im LEP 1999 festgelegten Mittelzentren hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und Erreichbarkeit geprüft worden.

138

Gemessen daran kam eine Einstufung der Antragstellerin als Mittelzentrums nicht ernsthaft in Betracht. Die Antragstellerin hatte zu dem vom Antragsgegner gewählten Stichtag 31.12.2005 die Mindesteinwohnerzahl von 20.000 Einwohnern deutlich unterschritten. Sie verfügte zu diesem Zeitpunkt vor der Gebietsänderung durch die Gemeindegebietsreform lediglich über 15.760 Einwohner (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz vom 05.02.2010, LT-Drs. 5/2406, S. 108). Sie war auch nicht bereits im LEP 1999 als Mittelzentrum ausgewiesen. Nach den vom Antragsgegner selbst aufgestellten Kriterien war damit nicht näher zu prüfen, ob die Antragstellerin die Funktion eines Mittelzentrums erhalten kann, unabhängig davon, dass neben der Mindesteinwohnerzahl auch maßgebend ist, ob durch das (in Betracht kommende) Mittelzentrum mindestens 50.000 Einwohner (in der Summe mindestens 70.000 Einwohner) versorgt werden und das (potenzielle) Mittelzentrum aus dem Einzugsbereich in 30 Minuten mit dem PKW und in 60 Minuten mit dem ÖPNV von den Gemeinden des Versorgungsbereiches aus gewährleistet ist.

139

Das grundsätzliche Abstellen auf eine Mindesteinwohnerzahl ist nicht zu beanstanden. Die Einwohnerzahl einer Gemeinde lässt Rückschlüsse auf das in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannte Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ des Zentralen Ortes zu. Nach der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 07.11.2007 (LT-Drs. 5/936, S. 18) sollen die Mittelzentren, um langfristig wirtschaftlich tragfähige Mittelzentren zu installieren, über ihre eigene Einwohnerzahl hinaus einen ausreichend großen Einzugsbereich versorgen. Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen nicht zu beanstanden (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.07.2010, a.a.O., RdNr. 39 in juris).

140

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Antragsgegner die Mindesteinwohnerzahl bei Mittelzentren grundsätzlich bei 20.000 angesetzt hat. Dem Plangeber steht auch bei der Frage, welche Mindesteinwohnerzahl ein Zentraler Ort erreichen soll, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass ein bestimmtes „Eigenpotenzial“ von Einwohnern in einem Zentralen Ort erforderlich ist, um dem in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannten Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ gerecht zu werden. Es liegt im landesplanerischen Ermessen, welche konkrete Einwohnerzahl dafür genügen soll.

141

c) Es erscheint auch nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner auf die Einwohnerzahlen vor dem Wirksamwerden der Gemeindegebietsreform abgestellt hat, so dass die Eingemeindungen, die bei der Antragstellerin durch die Eingliederung der Stadt D. sowie der Gemeinde T. zum 01.01.2010 zu einer Erhöhung der Einwohnerzahl auf ca. 23.000 und heute etwas weniger als 21.000 geführt haben, unberücksichtigt geblieben sind. Auch wenn sich durch diese Eingemeindungen – entsprechend dem Ziel der Gemeindegebietsreform – die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und damit auch die der Antragstellerin erhöht hat und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend ist, ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Entwicklung unberücksichtigt gelassen hat.

142

Nach § 2b Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA ist Zentraler Ort ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Diesen Maßstab hat der Antragsgegner im Ziel Z 37 auch für die Mittelzentren übernommen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 5/936, S. 18) heißt es hierzu: „Zentrale Orte sollen ausdrücklich funktional verstanden werden, nicht im Sinne politisch administrativer Gebietskörperschaften. Da sich eine Gemeinde aus mehreren Ortsteilen zusammensetzen kann, ist, um eine Konzentration von Versorgungseinrichtungen an einem Zentralen Ort erreichen zu können, der Zentrale Ort nicht gleichzusetzen mit den administrativen Grenzen eine Gemeinde. Der jeweilige Planungsträger hat aus diesem Grund festzulegen, welcher im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet aufgrund seiner vorhandenen infrastrukturellen Ausstattung, seiner Einwohnergröße und seines Einzugsbereiches am besten dafür geeignet ist, für einen Verflechtungsbereich Versorgungsaufgaben zu übernehmen.“ Maßgebend ist mithin das zentrale Siedlungsgebiet. Zutreffend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass die durch die Gemeindegebietsreform für Ober-, Mittel- und Grundzentren hinzugewonnenen Gebiete immer außerhalb ihres zentralen Siedlungsgebiets liegen. Dies ist auch bei der Antragstellerin der Fall. Ihr Vortrag, der Antragsgegner habe in vergleichbaren Fällen, bei denen es um die Beurteilung von Mittelzentren gehe, nicht die Einwohnerzahl des zentralen Siedlungegebiets herangezogen, sondern stets die Gesamteinwohnerzahl, bleibt unsubstantiiert.

143

d) Einen Abwägungsfehler kann die Antragstellerin auch nicht daraus ableiten, dass der Antragsgegner verschiedenen Städten, die – wie die Antragstellerin – zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2005 die Mindesteinwohnerzahl von 20.000 Einwohnern nicht erreicht hatten, die Funktion eines Mittelzentrums zuerkannt hat. In Bezug auf die Stadt Haldensleben hat er dies damit begründet, dass dieser Zentrale Ort, der das Kriterium der Mindesteinwohnerzahl mit 19.886 Einwohnern nur geringfügig nicht erfülle, die Erreichbarkeit mittelzentraler Versorgungsfunktionen aus dem ländlichen Raum sowohl des Landkreises Börde als auch Teilen des Altmarkkreises Salzwedel gewährleisten solle und langfristig für einen tragfähigen Versorgungsbereich Aufgaben wahrzunehmen habe. Darüber hinaus sei Haldensleben der größte Arbeitsplatzort mit einer hohen Arbeitsplatzdichte in der Region. Den Städten Oschersleben, Staßfurt und Zerbst, die das Kriterium der Mindesteinwohnerzahl ebenfalls nicht erfüllten, hat er die Funktion eines Mittelzentrums zugeordnet, um die vorhandene mittelzentrale Versorgungsinfrastruktur für die Bevölkerung im Einzugsbereich zu sichern. Diese Erwägungen treffen auf die Antragstellerin nicht bzw. nicht in gleicher Weise zu. Da sich ca. 13 km nördlich das Mittelzentrum Halberstadt mit Teilfunktionen eines Oberzentrums mit 39.749 Einwohnern zum Stichtag 31.12.2005, ca. 12 km westlich das Mittelzentrum Wernigerode mit 34.169 Einwohnern zum Stichtag 31.12.2005 und ca. 12 km östlich das Mittelzentrum Quedlinburg mit 22.607 Einwohnern zum Stichtag 31.12.2005 befinden, kann die mittelzentrale Versorgung des ländlichen Raums in diesem Bereich nördlich des Harzes als gesichert angesehen werden.

144

Selbst wenn diese Erwägungen die Zuerkennung der Funktion von Mittelzentren für einzelne Städte nicht rechtfertigen würden und der LEP 2010 insoweit als abwägungsfehlerhaft zu betrachten wäre, könnte die Antragstellerin daraus für sich nichts gewinnen. Die Entscheidung, der Antragstellerin nicht ebenfalls den Status eines Mittelzentrums zuzuerkennen, wäre nicht zugleich abwägungsfehlerhaft.

145

e) Aus den von der Antragstellerin genannten Regelungen in § 2a Nr. 1 a) und Nr. 2 f) LPlG LSA lässt sich nicht der Schluss ziehen, die tatsächlichen Entwicklungen auf ihrem Gemeindegebiet hätten zu einer Einstufung als Mittelzentrum führen müssen.

146

Gemäß § 2a Nr. 1 a) LPlG LSA ist im Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt die Siedlungs- und Freiraumstruktur so zu entwickeln, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird; dabei ist insbesondere die demographische Entwicklung zu berücksichtigen. Die Vorschrift besagt zunächst, dass die Siedlungsstruktur im Land „zu entwickeln“ ist. Dies bedeutet, dass es dem Plangeber auch möglich sein muss, bestehende Strukturen im Interesse des Gesamtraums zu verändern. Soweit als weiterer Grundsatz der Erhalt die Eigenart u.a. der Städte und Dörfer genannt wird, lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch deren mögliche Funktionen als Zentrale Orte zu erhalten ist.

147

Nach § 2a Nr. 2 f) LPlG LSA sind die Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume in ihrer bisherigen Entwicklung zu eigenständigen Lebens- und Wirtschaftsräumen zu unterstützen und zu stärken. Auch in den ländlichen Räumen sind Wachstumsräume erkennbar, die ein eigenständiges zukunftsfähiges Profil aufweisen und über dynamische Wirtschaftsstandorte verfügen. Diese Räume sind insbesondere hinsichtlich ihrer Entwicklung weiter zu stärken, um eine Potenzialfunktion für den ländlichen Raum wahrnehmen zu können. Die Zentralen Orte im ländlichen Raum sollen hierbei als Träger der Entwicklung wirken. Eine solche Funktion kann die Antragstellerin auch als Grundzentrum haben.

148

2.2.3. Auch die von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen in Abschnitt 2.3 zum großflächigen Einzelhandel, insbesondere die im Ziel Z 46 Satz 1 LEP 2010 vorgesehene grundsätzliche Bindung der Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe (Konzentrationsgebot) lassen keine materiellen Mängel erkennen.

149

2.2.3.1. Diese Festlegungen zählen zum zulässigen Inhalt eines Landesentwicklungsplans. Sie beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

150

Nach § 4 Abs. 1 LPlG LSA enthält der Landesentwicklungsplan die landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde zu legen sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPlG LSA sollen die Festlegungen zur Raumstruktur bezüglich der anzustrebenden Siedlungsstruktur, soweit erforderlich, mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe, Verdichtungsräume und überregionale Achsen enthalten. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LPlG LSA sollen die Raumordnungspläne Festlegungen insbesondere zu der anzustrebenden Siedlungsstruktur enthalten. Die Standortplanung für großflächige Einzelhandelsbetriebe und ihre Verbindung mit der zentralörtlichen Gliederung wird in diesen Vorschriften zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Da § 4 Abs. 2 LPlG LSA lediglich den Mindestinhalt des Landesentwicklungsplans beschreibt, ist der Plangeber aber nicht auf die darin beispielhaft genannten Festlegungen beschränkt (vgl. zu § 8 Abs. 5 ROG: Goppel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 8 RdNr. 55). Sowohl für die Kerninhalte als auch für die aufgezählten Beispiele gilt, dass sie nicht abschließend sind, d.h. zusätzliche Inhalte aufgenommen werden können (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 8 ROG, Stand: März 2013, RdNr. 122), soweit sie für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes bedeutsam sind. Unter „Siedlungsstruktur“ versteht die Raumordnung das den Raum bedeckende Netzwerk von Ortschaften unterschiedlicher Größe und Funktion, die Verteilung der primären, sekundären und tertiären Wirtschaftsaktivitäten innerhalb dieses Netzwerks, die Ausstattung des Raumes mit den gesellschaftlichen Grundfunktionen (Wohnen, Arbeiten, zentrale Dienste, Erholung, Verkehr, Ver- und Entsorgung) und deren gegenseitige Zuordnung sowie die Ausstattung des Raumes mit dem diese Funktionen verbindenden Transportsystem (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 8 ROG, Stand: März 2013, RdNr. 125). Davon umfasst sind auch Festlegungen zur Zuordnung von großflächigem Einzelhandel in das System der Zentralen Orte. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt; sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und – in unterschiedlicher Gestalt – mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 – 4 C 14.01 –, BVerwGE 119, 25 [41], RdNr. 38 in juris). Die Raumbedeutsamkeit der Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen eröffnet und begrenzt die raumplanerische Regelungsbefugnis auf der Ebene der Landesplanung (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.03.2012 – 2 A 11176/11 –, DVBl 2012, 716 [717], RdNr. 34 in juris).

151

2.2.3.2. Die Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel, insbesondere die grundsätzliche Bindung an die Zentralen Orte der oberen und mittleren Stufe lässt auch keine Abwägungsfehler erkennen.

152

a) Auch insoweit hat der Antragsgegner überhaupt eine Abwägung vorgenommen (vgl. Band 20300 / 2 - 60, S. 206 ff. der Abwägungstabelle).

153

b) Der Antragsgegner hat auch diejenigen Belange in seine Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge einzustellen waren.

154

Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Auswirkungen der grundsätzlichen Bindung der großflächigen Einzelhandelsbetriebe an die Zentralen Orte der oberen und mittleren Stufe auf die gemeindliche Planungshoheit, insbesondere auch eine umfassende Zulassung von Ausnahmen für Grundzentren, nicht hinreichend abgewogen.

155

Die Antragstellerin hat im Aufstellungsverfahren keine Einwände gegen die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel erhoben. In den Stellungnahmen vom 25.10.2006 und 11.12.2009 zu den beiden Entwürfen des LEP 2010 hat sie sich im Wesentlichen zu ihrer Einordnung als Grundzentrum (mit Teilfunktion eines Mittelzentrums) geäußert. Die Frage, welche Auswirkungen die Umsetzung der in diesem Abschnitt formulierten Ziele auf ihre gemeindlichen Planungen hat, hat sie nicht angesprochen. Lediglich zur Untermauerung ihrer Forderung nach Beibehaltung der Teilfunktionen eines Mittelzentrums hat sie in der Stellungnahme zum zweiten Entwurf vom 11.12.2009 das Vorhandensein eines Einkaufszentrums im nördlichen Stadtgebiet erwähnt.

156

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei seiner Abwägung – unabhängig von konkreten Einwänden – berücksichtigt hat, dass sich das Konzentrationsgebot auf gemeindliche Planungen, insbesondere auf die Möglichkeit, auch künftig großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln zu können, auswirken wird. Aus der Begründung zu den Zielen Z 46 bis 52 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass es gerade der planerische Wille war, großflächige Einzelhandelsbetriebe von Grundzentren künftig grundsätzlich fernzuhalten. Darin hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass die Entstehung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, überwiegend am Rand von Gemeinden, in den vergangenen Jahren in zunehmendem Maße die Entwicklung der Innenstadtbereiche der Ober- und Mittelzentren gefährde, es aber raumordnerisches Ziel sei, die hohe Lebensqualität und Anziehungskraft der Innenstädte und der Ortszentren zu erhalten. Dies erfordere eine umfassende, überörtliche und koordinierende Steuerung der Standorte für großflächige Einzelhandelsprojekte. Damit war dem Antragsgegner auch bewusst, dass gemeindliche Planungen an die entsprechenden Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Auf den Umstand, dass das Konzentrationsgebot bereits vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht betrifft, hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen.

157

Ein Abwägungsdefizit lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht in Bezug auf das Ziel Z 52 feststellen, soweit darin der Antragsgegner in Grundzentren die Ausweisung von Sondergebieten ausnahmsweise nur für solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe zulässt, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen. Der Antragsgegner hat die ausnahmsweise Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, die ein solches beschränktes Sortiment anbieten, damit begründet, dass hierdurch Grundzentren in die Lage versetzt werden sollen, eine qualitativ hochwertige Vollversorgung im Bereich des täglichen Bedarfs vorzuhalten. Es entspricht auch obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung (nur) ein Warenangebot voraussetzt, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.04.2012 – 8 S 198/11 –, NVwZ-RR 2012, 588 [589], RdNr. 36 in juris).

158

Ein Abwägungsdefizit besteht auch nicht deshalb, weil die Begründung zu Abschnitt 2.3 des LEP 2010 und die Abwägungsvorgänge keine Ausführungen zu Satz 2 des Ziels Z 52 enthalten, wonach (nur) solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausschließlich der Grundversorgung dienen, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Bei der Frage, welche Güter zum täglichen Bedarf und damit zur „Grundversorgung“ gehören, steht dem Plangeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu, wobei raumordnerische Gesichtspunkte maßgebend sind. Insoweit wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen muss; dazu gehört jedenfalls die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.04.2012, a.a.O., S. 590, RdNr. 36 in juris). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Plangeber bei der von ihm zugelassenen Ausnahme von der grundsätzlichen Bindung des großflächigen Einzelhandels an die Zentralen Orte der oberen und mittleren Stufe auf das unstreitig zum täglichen Bedarf zählende Warensortiment beschränkt hat.

159

c) Die grundsätzliche Bindung der Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel an Ober- und Mittelzentren steht auch nicht außer Verhältnis zu anderen Belangen, insbesondere zur gemeindlichen Planungshoheit.

160

Eine formal vom Landesplanungsgesetz gedeckte Einschränkung der gemäß Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit ist materiell gerechtfertigt, wenn sie der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht dient; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein (BVerwG, Urt. v. 10.11.2011 – 4 CN 9.10 –, BVerwGE 141, 144 [147], RdNr. 12).

161

Die im Ziel Z 46 des LEP 2010 verfolgte Konzentration von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in Ober- und Mittelzentren beruht auf einem überörtlichen Interesse, das eine Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit rechtfertigt.

162

Nach der Begründung zum Abschnitt 2.3 des LEP 2010 erfordert das raumordnerische Ziel, die hohe Lebensqualität und Anziehungskraft der Innenstädte und der Ortszentren zu erhalten, eine umfassende, überörtliche und koordinierende Steuerung der Standorte für großflächige Einzelhandelsprojekte. Dabei ist es Ziel, den Handel in den Zentren zu stärken, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur und eine verbrauchernahe Versorgung in den Regionen sicherzustellen. Die Bündelung von Versorgungseinrichtungen in einer gestuften Zentrenstruktur ist Ausdruck des planerischen Leitbilds der Zentralen Orte.

163

Das Konzentrationsgebot ist – wie das Kongruenzgebot (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, – 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301 [311], RdNr. 20) – allerdings nur dann verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beansprucht. Neben der Voraussetzung, dass Ziele von einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein müssen, gehört zur materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit, dass sie verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sind; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein (BVerwG, Urt. v. 10.11.2011, a.a.O., RdNr. 12).

164

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2011, a.a.O., S. 147, RdNr. 13) zielen raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen auf die Sicherstellung des im ROG niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das zentralörtliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Einzelhandelsgroßprojekte in der Form des großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder Einkaufszentrums sowie Agglomerationen von mehreren nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben können besondere raumstrukturelle, die zentralörtliche Gliederung gefährdende Auswirkungen haben und damit ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem raumordnungsrechtlichen Sonderregime zu unterwerfen. Die regelhafte räumliche Zuordnung des großflächigen Einzelhandels sowie von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck.

165

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die Ziele Z 46 und Z 52 zur Erreichung der Vorstellungen des Plangebers von der zentralörtlichen Gliederung ungeeignet seien, weil großflächiger Einzelhandel nicht nur in Sondergebieten, sondern auch in anderen Baugebieten nach der BauNVO, insbesondere Kerngebieten, planungsrechtlich zulässig ist. Für die Geeignetheit einer Regelung, die großflächigen Einzelhandel außerhalb von Ober- und Mittelzentren beschränkt, genügt es, wenn sich eine raumordnerisch unerwünschte Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglicherweise zwar nicht ganz verhindern, aber in einem Maße minimieren lässt, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2011, a.a.O., S. 148, RdNr. 15). Unter diesem Blickwinkel reicht es aus, wenn sichergestellt wird, dass außerhalb von Stadtzentren keine zusätzlichen Ansiedlungsmöglichkeiten für solche Betriebe in neuen Sondergebieten geschaffen werden.

166

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt allerdings – ebenso wie beim Kongruenzgebot (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O. S. 311, RdNr. 20) –, dass die Möglichkeit bestehen muss, ein Vorhaben ausnahmsweise zuzulassen, das zwar formal gegen das Konzentrationsgebot verstößt, aus atypischen Gründen im konkreten Einzelfall aber raumverträglich erscheint, mithin mit Blick auf das Schutzziel des Konzentrationsgebots unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Dem hat der Antragsgegner in der Weise Rechnung getragen, dass nach dem Ziel Z 52 die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten lassen, auch in Grundzentren unter Berücksichtung ihres Einzugsbereiches zulässig ist.

167

Zwar enthält die vom Antragsgegner in den Plan aufgenommene Ausnahmeregelung die Einschränkung, dass als ausschließlich der Grundversorgung dienende großflächige Einzelhandelsbetriebe nur solche Betriebe gelten, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Ferner ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zielaussage, dass das grundzentrale System durch die Regionale Planungsgemeinschaft an die Kriterien im Landesentwicklungsplan angepasst ist, was – wie die Antragstellerin einwendet – zu einer zeitweiligen Blockade der kommunalen Bauleitplanung führen kann. Die kommunale Planungshoheit einer Gemeinde wird indes nicht bereits dann in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt, wenn sie mit ihren Planungen zuwarten muss und bestimmte Warensortimente bei der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels ausgeschlossen werden.

168

Unabhängig davon hat die Gemeinde die Möglichkeit, ein Zielabweichungsverfahren nach § 10 LPlG LSA zu beantragen. Gemäß § 10 Abs. 1 LPlG LSA kann von einem in einem Raumordnungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (1.) die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, (2.) Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung von dem Ziel der Raumordnung rechtfertigen oder (3.) die Verwirklichung des Ziels der Raumordnung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung mit einer nachhaltigen Raumentwicklung vereinbar ist.

169

Die Möglichkeit der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens insbesondere für Härtefälle ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des in einer raumplanerischen Vorschrift normierten Konzentrationsgebots zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, nicht in jedem Fall die planerische Grundentscheidung berührt; vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Das Zielabweichungsverfahren ist nicht etwa auf den atypischen Fall, sondern gerade auf die in § 10 Abs. 1 LPlG LSA genannten Fälle wie etwa den Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Da sich das Konzentrationsgebot nur dann als verhältnismäßig erweist, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beansprucht, dürfen die Grundzüge der Planung nicht mit dem Zentrale-Orte-Prinzip gleichgesetzt werden. So kommt eine Zielabweichung etwa dann in Betracht, wenn ein Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung im Einzugsbereich und der Funktion anderer Zentraler Orte führt oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die einen Härtefall im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 LPlG LSA bzw. § 6 Abs. 2 ROG begründen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 315, RdNr. 27).

170

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NW) vom 26.08.2009 (Az: 18/08 – OVGE MüLü 52, 308), mit dem § 24a Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Landesentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen – LEPro – für nichtig erklärt wurde. Nach dieser Regelung sollte ein Hersteller-Direktverkaufszentrum mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen. An strikte Schwellenwerte, die der VerfGH NW insbesondere beanstandet hat, knüpft der vom Antragsgegner hier vorgenommene Ausschluss nicht an, sondern vielmehr an die Funktion, die Gemeinden bei der Versorgung des umliegenden Gebiets haben. Diese Funktion hängt zwar grundsätzlich von der Erreichung bestimmter Mindesteinwohnerzahlen ab; in bestimmten Konstellationen ist aber auch bei Nichterreichen der Mindesteinwohnerzahl eine Funktion etwa als Mittelzentrum zuerkannt worden mit der Folge, dass u.a. großflächiger Einzelhandel dort zulässig ist. Dadurch werden gerade die jeweiligen regionalen Gegebenheiten in den Blick genommen, was vom VerfGH NW gefordert wurde. Die vom Antragsgegner vorgenommene Typisierung begegnet zudem deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil es sich bei den im Ziel Z 46 genannten Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO – anders als ein Hersteller-Direktverkaufszentrum – um landesweit gehäuft vorkommende Einrichtungen handelt, also nicht nur in einer sehr überschaubaren Größenordnung auftreten. Schließlich stellen die in den Zielen in Z 46 ff. des LEP 2010 getroffenen Festlegungen – anders als die für nichtig erklärte Regelung des § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro – keine strikten Verbotsnormen dar, weil im Ziel Z 52 Ausnahmen zugelassen sind und die Gemeinden daneben die Möglichkeit haben, ein Zielabweichungsverfahren nach § 10 LPlG LSA zu beantragen. Die Regelung in § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro, wonach Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, beanstandete der VerfGH NW hingegen nicht.

171

2.3. Der LEP 2010 lässt auch sonst keine Abwägungsmängel erkennen, die zur Unwirksamkeit des Plans insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für die von der Regionalen Planungsgemeinschaft in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 03.11.2011 gerügten Fehler, auf die die Antragstellerin hingewiesen hat.

172

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat insbesondere geltend gemacht, den Regionalen Planungsgemeinschaften würden im LEP 2010 Mehraufgaben aufgelastet, die so im LPlG LSA nicht vorgesehen seien.

173

Wie oben dargelegt, stellt die Zuweisung von Aufgaben an die folgende regionale Planungsebene kein Ziel der Raumordnung dar. Selbst wenn ein Abwägungsmangel darin liegen sollte, dass sich der Antragsgegner mit den Belangen der Regionalen Planungsgemeinschaften bezüglich ihrer finanziellen und personellen Ausstattung zur Bewältigung dieser zusätzlichen Aufgaben nicht abwägungsfehlerfrei befasst hat, würde dies nicht zur Aufhebung des LEP 2010 insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen führen. Ist eine untergesetzliche Rechtsvorschrift wegen eines Mangels ungültig, muss sie nicht zwangsläufig nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO in vollem Umfang für unwirksam erklärt werden; ist nur ein abtrennbarer Teil der Norm fehlerhaft, so kommt eine Erklärung der Teilunwirksamkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60.01 –, NVwZ 2002, 869 [872], RdNr. 27 in juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der LEP 2010 insgesamt mit der Wirksamkeit der von der Planungsgemeinschaft genannten möglicherweise unwirksamen Aufgabenzuweisung steht und fällt, so dass ein etwaiger Mangel nur die Teilunwirksamkeit der Verordnung zur Folge hätte und den Bestand des Regelwerkes im Übrigen unberührt ließe. Der Antragsgegner hätte die übrigen Planaussagen des LEP 2010 aller Voraussicht nach auch dann getroffen, wenn er gewusst hätte, dass die Aufbürdung zusätzlicher Aufgaben unwirksam sein sollte.

174

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat ferner unter Nennung einzelner Beispiele beanstandet, dass im Textteil vielfach eine ausreichende Begründung zu verschiedenen Festsetzungen fehle.

175

Zwar fordert § 3 Abs. 13 LPlG LSA, dass dem Raumordnungsplan eine Begründung beizufügen ist, die den Inhalt des Raumordnungsplans erläutert und das Abwägungsergebnis nach § 3 Abs. 4 LPlG LSA darstellt. Das Fehlen einer Begründung dürfte zwar zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans führen (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 7 RdNr. 55). Die bloße Unvollständigkeit der Begründung stellt aber gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 LPlG LSA einen unbeachtlichen Mangel dar. Im Übrigen liegt – materiell – ein Abwägungsmangel nicht schon dann vor, wenn der Planungsträger den vorgebrachten Einwendungen nicht folgt.

176

Soweit der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) darin zu folgen sein sollte, dass sich der Begründung und den Abwägungsprotokollen nicht entnehmen lasse, ob sich der Antragsgegner gemäß dem in § 1 Abs. 2 LPlG LSA normierten Gegenstromprinzip in ausreichender Weise mit den Belangen der nachgeordneten Planungsträger und Landkreise, insbesondere mit den in den Regionalenentwicklungsplänen bereits festgelegten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung auseinandergesetzt und diese untereinander und gegeneinander abgewogen habe, könnte dies zwar darauf hindeuten, dass bezüglich einzelner Festsetzungen ein Abwägungsmangel vorliegt. Dies würde aber in aller Regel nur zur Folge haben, dass einzelne oder zusammenhängende Festlegungen, nicht aber der gesamte LEP 2010 unwirksam wäre.

177

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

178

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tatbestand

1

Die Antragstellerin, eine dem Landkreis (...) angehörende, aus mehreren Ortschaften bestehende Einheitsgemeinde mit derzeit ca. 18.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft getretenen Verordnung über den Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2010 (LEP 2010), namentlich gegen Regelungen über die Einwohnerzahl von Grundzentren und über das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung XX. „Hartgesteingewinnung Flechtinger Höhenzug“.

2

Die von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen in Abschnitt 2.1 des Textteils des LEP 2010 nebst Begründungen zu den Zentralen Orten haben folgenden Wortlaut:

3

Z 39
Grundzentren sind in den Regionalen Entwicklungsplänen unter Zugrundelegung folgender Kriterien festzulegen:

4
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, soll in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen.
5
Der Versorgungsbereich soll darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen.
6
Die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches ist in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten.
7

In dünn besiedelten Räumen gemäß § 2a Nr. 3d) Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (GVBI. LSA 2007 S. 466) kann von den Kriterien abgewichen werden, wenn Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Dies ist im Einzelfall zu begründen, wobei der Erreichbarkeit das höhere Gewicht beizumessen ist, um gleichwertige Lebensbedingungen auch im ländlichen Raum mit geringer Siedlungs- und Einwohnerdichte sicherstellen zu können.

8

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Regionalen Entwicklungsplan soll mit den Kommunen, in denen ein Zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden.

9

Begründung:

10

Die Grundzentren haben den Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung ihres Verflechtungsbereiches in der Regel mindestens 12 000 Einwohner. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, sollen sie über ein Eigenpotenzial an Einwohnern im Zentralen Ort und Versorgungseinrichtungen der schulischen, medizinischen und sozialen Grundversorgung verfügen. Es ist Aufgabe, die Voraussetzungen einer ausreichenden, kostengünstigen und möglichst wohnortnahen Grundversorgung, auch bei abnehmender Bevölkerungszahl und großmaschiger Siedlungsstruktur, zu verbessern und zu sichern.

11

Die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, können es erfordern, dass von den Kriterien im begründeten Einzelfall abgewichen wird.

12

Grundzentrum ist jeweils der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet der Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die räumliche Abgrenzung soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Gemeinden vorgenommen werden. Im Falle, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, hört die oberste Landesplanungsbehörde die Beteiligten an. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, nimmt der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vor.

13

Die räumliche Abgrenzung der Grundzentren ist entsprechend der Planungsebene eine generalisierte Festlegung, die durch die Städte im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach innen präzisiert werden kann.

14

Die weiter von der Antragstellerin im Abschnitt 4.2.3 „Rohstoffsicherung“ angegriffene Festlegung nebst Begründung lautet wie folgt:

15

Z 136
Als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt:

16

….

17

XX. Hartgestein Flechtinger Höhenzug

18

Begründung:

19

Bei den permischen Vulkaniten des Flechtinger Höhenzuges handelt es sich um das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt.

20

Die oberflächennahe Verbreitung dieser wichtigen Schotter- und Splitt- Rohstoffe ist tektonisch begrenzt. Die Lagerstätte besitzt daher überregionale Bedeutung.

21

Teilbereiche stehen bereits seit Jahrzehnten in intensiver wirtschaftlicher Nutzung und dienen auch der Versorgung anderer Bundesländer wie z.B. Mecklenburg-Vorpommern, die über keine eigenen Hartgesteinslagerstätten verfügen. Hier werden jährlich zwischen 5 und 6 Mio. t an unterschiedlichen Lieferkörnungen hergestellt, das entspricht mehr als der Hälfte der Gesamtproduktion an Hartgesteinen in Sachsen-Anhalt.

22

Im beigefügten Umweltbericht wird zum Kapitel 4.4.2 (Freiraumnutzung – Rohstoffsicherung) allgemein ausgeführt, die Vorranggebiete für Quarzsand, Kalkstein, Hartgestein und Ton besäßen ein erhöhtes Konfliktpotenzial mit den Umweltzielen der Schützgüter Boden (Verlust der natürlichen Bodenfunktionen) und Wasser (Schadstoffeinträge bzw. Absenkung des Grundwasserspiegel). Die möglichen Konflikte mit den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Klima/Luft und Kultur- und Sachgüter ließen sich erst nach der Festlegung eines konkreten Abbaustandortes feststellen. Die potenziellen Konflikte seien durch die räumliche Konkretisierung in den Regionalen Entwicklungsplänen und durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Projektplanung und -zulassung gemäß Stand der Technik so gering wie möglich zu halten. Bei Bedarf seien die entstehenden Beeinträchtigungen entsprechend den fachrechtlichen Bestimmungen zu kompensieren. Hinsichtlich der Alternativenprüfung gelte für die meisten Vorranggebiete, dass sie wegen der Standortgebundenheit der Rohstoffvorkommen in Abstimmung mit der zuständigen Fachplanung ausgewählt worden seien bzw. hier bereits Abbauvorhaben bestünden. Die Betrachtung von Standortalternativen sei vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Im Fall von neu festgelegten Vorranggebieten fänden sich Hinweise zu betrachteten Alternativen in den jeweiligen Steckbriefen der vertieften Prüfung.

23

Im Anhang C 7 (S. 39) wird zum Vorranggebiet XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ ausgeführt, es bestehe für einige schutzgutbezogene Umweltziele ein geringes, für viele ein mittleres und für einige ein hohes Konfliktpotenzial. Hervorzuheben dabei seien mögliche Konflikte hinsichtlich der immissionsbezogenen Umweltziele des Schutzguts Mensch, des Verlusts der natürlichen Bodenfunktionen sowie der großräumigen Betroffenheit eines Landschaftsschutzgebiets. Die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung seien in den Regionalen Entwicklungsplänen räumlich zu konkretisieren. Mögliche Konflikte seien diesem Zuge zu minimieren. Das im Rahmen der SUP identifizierte hohe Konfliktpotenzial mit Natura 2000-Gebieten habe bei der Überarbeitung des Landesentwicklungsplans zu einer Anpassung der Flächenabgrenzung geführt, um mögliche Beeinträchtigungen weitgehend zu vermeiden. Bezüglich Tiere Pflanzen und biologischer Vielfalt wurde angegeben, geringfügige Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ seien aufgrund der Lage- und Wirkbeziehungen von Gebiet und Abgrenzung der Festlegung auf dem Abstraktionsgrad des Landesentwicklungsplans nicht auszuschließen und durch geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung voraussichtlich vermeidbar. Eine Beeinträchtigung von wertvollen Biotopen/Lebensräumen durch kleinräumige Betroffenheit sowie eine geringfügige Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (Naturschutzgebiet „Wellenberge-Rüsterberg“) aufgrund der Lage- und Wirkbeziehungen von Gebiet und Abgrenzung der Festlegung zum derzeitigen Planungsstand nicht auszuschließen. Geeignete Maßnahmen zur Konfliktvermeidung seien ggf. festzulegen. Auch eine Beeinträchtigung von überregionalen Biotopverbundeinheiten („Flechtinger Höhenzug“) durch kleinräumige Zerschneidung sei nicht auszuschließen.

24

In Kapitel 5 (FFH-Verträglichkeitseinschätzung, S. 90 f.) wurde angegeben, durch die im 1. Entwurf zum LEP 2010 vorgesehene Abgrenzung der Vorrangfestlegung habe ein mittleres bis hohes Konfliktpotenzial aufgrund von Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“, „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ durch direkte Wirkungen zwischen Gebiet und Abgrenzung der Festlegung bestanden. Durch eine Verkleinerung und räumliche Optimierung des Vorranggebiets habe das Konfliktpotenzial deutlich reduziert werden können. Durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands seien nun keine Beeinträchtigungen mehr für das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ zu erwarten. Für die Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ habe das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau reduziert werden können. Die möglichen Konflikte seien durch Konkretisierung des Vorranggebietes in den Regionalen Entwicklungsplänen und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar. Durch die deutliche Verkleinerung des Vorranggebiets könne zudem von einem insgesamt reduzierten Konfliktpotenzial für alle betrachteten Umweltziele ausgegangen werden.

25

Bereits im Landesentwicklungsplan 1999 (LEP 1999) war in diesem Bereich ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen. Auch im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion (...) vom 17.05.2006 ist ein entsprechendes Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung (IV) dargestellt.

26

Das Verfahren zur Aufstellung des LEP 2010 wurde wie folgt durchgeführt: Am 05.09.2006 beschloss die Landesregierung die Eröffnung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans 1999 (Band 20300 / 1, Bl. 61) und machte die allgemeine Planungsabsicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt (Ausgabe Nr. 38/2006 vom 18.09.2006, Seite 611 [Band 20300 / 1, Bl. 55]). Am 22.07.2008 beschloss sie den ersten Entwurf des LEP 2010 (Beschluss: Band 20300 / 1 - 25, Bl. 3; erster Entwurf: Band 20300 / 1 - 30, Bl. 131) und führte das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 1 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 05. und 07.05.2009: Band 20300 / 1 - 32). Die aufgrund der eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen erfolgten Abwägungsvorschläge (Band 20300 / 1 - 35), die in einigen Punkten Änderungen enthalten, machte sie sich mit Beschluss vom 25.08.2009 (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 1) zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Erarbeitung eines (geänderten) zweiten Entwurfs (Textteil: Band 20300 / 2 - 10, Bl. 5 ff., Zeichnerische Darstellung: ebd. Bl. 63). Diesen zweiten Entwurf einschließlich eines Umweltberichts (Band 20300 / 2 - 10, Bl. 64 ff.) beschloss sie am 29.09.2009 (Band 20300 / 2 - 20, Bl. 2) und führte auch hierzu das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Nachweise des Versands am 21.10.2009: Band 20300 / 2 - 30; Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 2 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 04.05., 06.05. und 07.06.2010: Band 20300 / 2 - 40). Mit Beschluss vom 20.07.2010 (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 1) machte sie sich die hierzu ergangenen Abwägungsvorschläge zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Fertigstellung. Es wurde ein „Verordnungsentwurf mit allen gemäß Abwägungsvorschlag beabsichtigten Änderungen vom 20.07.2010 verfasst (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 329 ff.). Mit Beschluss vom 12.11.2010 (Band 20300 / 3 - 1, Bl. 6 f.) stellte der Landtag mit der Maßgabe einiger Änderungsvorschläge das Einvernehmen her. Am 14.12.2010 fasste die Landesregierung den Verordnungsbeschluss unter Übernahme dieser Änderungen (Band 20300 / 3 - 2, Bl. 8, Ablichtung des Textteils: Bl. 22 ff., der zeichnerischen Darstellung: Bl. 78, der zusammenfassenden Erklärung: Bl. 85 ff. und des Umweltberichts: Bl. 93 ff.). Der Plan wurde am 16.02.2011 ausgefertigt und am 11.03.2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht (GVBl. LSA 2011, Ausgabe Nr. 6 vom 11.03.2011, S. 160).

27

Das streitgegenständliche Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XX. „Flechtinger Höhenzug“ war auch in den beiden Entwürfen zum LEP 2010 enthalten, allerdings mit einer wesentlich größeren räumlichen Ausdehnung.

28

Gegen den ersten Entwurf wandten sich u.a. die Gemeinden, aus denen die Antragstellerin als Einheitsgemeinde gebildet wurde (vgl. Band 20300 / 1 - 30, Gemeinden A-D, Bl. 31 [Gemeinde A., Bl. 129 [Gemeinde B.], Bl. 266 [Gemeinde B.], Gemeinden E-J, Bl. 7 [Gemeinde E.], Bl. 215 [Gemeinde G.], Bl. 278 [Gemeinde H.], Bl. 328 [Gemeinde H.], Bl. Bl. 405 [Gemeinde I.], Gemeinden K-Q, Bl. 278 [Gemeinde N.], Bl. 320 [Gemeinde N.], Bl. 332 [Gemeinde O.], Gemeinden R-Z, Bl.72 [Gemeinde R.], Bl. 183 [Gemeinde S.], Bl. 414 [Gemeinde W.]). Sie rügten insbesondere, die beabsichtigte Regelung zu den Anforderungen an die Grundzentren orientiere sich einseitig an den Regelungen des Landesentwicklungsplans Sachsen, ohne die völlig abweichende Siedlungsstruktur in Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen. Das mit Sachsen-Anhalt siedlungsstrukturell vergleichbare Land Thüringen habe in seinem Landesentwicklungsplan die Mindestanforderungen an die Einwohnerzahl für Grundzentren auf 2.000 Einwohner reduziert. Generell werde die Erforderlichkeit einer Regelung der Anforderungen an Grundzentren im Landesentwicklungsplan bezweifelt, da eine landesweite Bedeutung grundzentraler Orte nicht bestehe und somit eine Zuständigkeit der Landesplanung nicht gegeben sei. Der Entwurf enthalte ferner eine massive Ausweitung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ flächendeckend auf das Hartgesteinsvorkommen bis weit in die fruchtbaren Böden der Magdeburger Börde, die auf entschiedenen Widerstand der Bürger der betroffenen Gemeinden stoße und sowohl den Grundsätzen der Raumordnung als auch dem Konfliktbewältigungsgebot widerspreche. Es werde angeregt, die Darstellung des Vorranggebiets wieder auf die im LEP 1999 festgelegte Fläche zu reduzieren. Für den erforderlichen Schutz der Lagerstätten reiche die Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets aus. Die flächendeckende Ausweisung eines Vorrangs für den Abbau von Rohstoffen auf 100 % einer Lagerstätte bei einem geschätzten Abbau von höchstens 5 % der Lagerstätte im Planungszeitraum bewirke gerade nicht den Schutz der Lagerstätte, sondern führe dazu, dass innerhalb des gesamten Vorranggebiets ohne Einzelprüfung ein ungeordneter Abbau an verschiedenen Standorten stattfinden könne.

29

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 18.08.2009 zum ersten Entwurf (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 48 ff.), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 25.08.2009 zueigen machte (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 1), finden sich folgende Ausführungen (Band 20300 / 1 - 36, lfd. Nr. 15 [Bl. 102] und lfd. Nr. 3 [Bl. 434]):

30

„NEIN, die öffentliche Daseinsvorsorge kann durch die in den Raumordnungsplänen festzulegenden Zentralen Orte nur dann gesichert werden, wenn diese Orte einen tragfähigen Einzugsbereich aufzuweisen haben, zeitgerecht aus diesem erreichbar sind und der Ort selbst auch ein gewisses Eigenpotenzial an Einwohnern hat, um die überörtlichen Versorgungseinrichtungen auf längere Sicht aufrecht erhalten zu können. Die administrative Grenze einer Verbandsgemeinde bzw. einer Einheitsgemeinde kann als Versorgungsbereich in vielen Fällen nicht ausschlaggebend sein, da die Mindestgrößen der entstehenden Gemeindestrukturen nicht ausreichend sind für ein tragfähiges Grundzentrum. Um die Daseinsvorsorge angemessen in einer Region sicherstellen zu können, sind die Grundzentren in Abstimmung mit den Kommunen in dem REP festzulegen.“

31

„NEIN, die Festlegung von VRG für Rohstoffgewinnung dient der vorsorglichen Sicherung von erkundeten Rohstoffvorkommen vor entgegenstehenden Nutzungen; es werden Lagerstätten gesichert. Aus landesplanerischer Sicht steht in diesen Gebieten raumbedeutsamen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung zwar grundsätzlich nichts entgegen, es werden aber keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe – dies ist Gegenstand der entsprechenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren.

32

Die Rohstofflagerstätte Flechtinger Höhenzug ist das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland und somit von überregionaler Bedeutung. Mit der Festlegung der Lagerstätte als VRG für Rohstoffgewinnung soll die Versorgung mit Hartgesteinen planerisch gesichert werden. Insbesondere unter dem Aspekt von umweltverträglichen Standortalternativen eventueller Vorhaben zum Abbau der Rohstoffe ist die Sicherung größerer Lagerstättenbereiche erforderlich.

33

Nach nochmaliger Abwägung mit NATURA-2000-Gebieten und im Ergebnis der SUP wird die zeichnerische Darstellung des VRG präzisiert.“

34

In der zeichnerischen Darstellung des zweiten Entwurfs des LEP 2010 wurden von dem Vorranggebiet XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ einige wenige Teilflächen herausgenommen. Im beigefügten Umweltbericht (vgl. Band 20300 / 2 - 10, Bl. 64 ff.) wurde in Kapitel 5 (FFH-Verträglichkeitseinschätzung, S. 88) u.a. ausgeführt, durch eine Verkleinerung und räumliche Optimierung des Vorranggebiets habe das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau reduziert werden können. Geringfügige Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete der FFH-Gebiete „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“, „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ seien aufgrund der Lage- und Wirkbeziehungen von Gebiet und Abgrenzung der Festlegung auf dem Abstraktionsgrad des Landesentwicklungsplans zwar nach wie vor nicht auszuschließen, aber durch Konkretisierung des Vorranggebietes in den Regionalen Entwicklungsplänen und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar.

35

Nach Auslegung des zweiten Entwurfs wiederholten die Gemeinden, aus der die Antragstellerin hervorgegangen ist, ihre Einwände insbesondere gegen die Anforderungen an die Festlegung von Grundzentren und gegen das Vorranggebiet XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“. Ergänzend führten sie u.a. aus, eine umfassende und vertiefende Untersuchung der Umweltbelange in Bezug auf das Vorranggebiet XX. „Flechtinger Höhenzug“ sei erforderlich, insbesondere hydrologische Fachuntersuchungen der großflächigen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und auf Oberflächengewässer sowie artenschutzrechtliche Fachuntersuchungen. Nach dem Umweltbericht sei zudem fraglich, ob der „Flechtinger Höhenzug“ überhaupt in ausreichendem Maße erkundet sei. Ohne eine solche Erkundung könne das Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung der Lagerstätte nicht bewertet werden. Auch sei eine Alternativprüfung als ein wichtiges Instrument der Strategischen Umweltprüfung nicht durchgeführt worden. Der Umweltbericht enthalte zu Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine konkreten Aussagen für das streitige Vorranggebiet. Ein konkretes Überwachungskonzept werde nicht angegeben. Eine belastbare FFH-Vorprüfung habe man nicht vorgenommen.

36

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 - 60, S. 8 ff), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 20.07.2010 zueigen machte (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 1) wird zu den Einwendungen der Gemeinden Folgendes ausgeführt (vgl. lfd. Nr. 21 [S. 118] und lfd. Nr. 7 [S. 525]):

37

„NEIN, auch bisher war die Festlegung der Grundzentren durch die Regionalplanung an im geltenden LEP festgelegte Kriterien gebunden. Der Entwurf des LEP enthält nunmehr auf die gegenwärtige und zu erwartende Entwicklung, insbesondere die demographischen Entwicklung, bezogene Kriterien zur Festlegung der Grundzentren in den Regionalen Entwicklungsplänen. Die Festlegungen der Länder Sachsen und Thüringen haben hierbei keine Rolle gespielt. Die Kriterien zielen allein auf die Tragfähigkeit und die Erreichbarkeit der Grundzentren zur grundzentralen Sicherung der Daseinsvorsorge in Sachsen-Anhalt ab. Abweichungsmöglichkeiten in Bezug auf die differenzierten Verhältnisse innerhalb von Sachsen-Anhalt sind im Entwurf enthalten.“

38

„NEIN, Bereiche des Flechtinger Höhenzuges sind wegen ihrer naturschutzfachlich besonderen Bedeutung insbesondere für den überregionalen Biotopverbund als VBG ÖVS festgelegt. Wegen der Standortgebundenheit von Rohstoffen und der Bedeutung der hier vorhandenen Rohstofflagerstätte wurde in Teilbereichen in der Abwägung der Rohstoffsicherung der Vorrang eingeräumt. Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Die Lagerstätte Flechtinger Höhenzug ist das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt und somit von überregionaler Bedeutung. Teilbereiche werden seit Jahrzehnten intensiv wirtschaftlich genutzt und liefern hochqualitative zertifizierte Baustoffe, insbesondere für den Straßenbau.

39

Der mittel- und langfristige Vorratsvorlauf der einzelnen Tagebaue ist sehr unterschiedlich. Ohne Erweiterung und bei gleich bleibender Förderung liegen die Reichweiten zwischen etwa 10 und 28 Jahren. Da rechnerisch die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteinsgewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre beträgt, sollen mit dem LEP 2010 zusätzliche Bereiche der Hartgesteinlagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung gesichert werden.

40

Mit dem Landesentwicklungsplan werden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe.

41

Bei der Aufstellung des LEP 2010 ist eine Umweltprüfung i.S. der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne durchzuführen (Strategische Umweltprüfung).

42

Es erfolgt eine Bewertung der Planfestlegung entsprechend der Planungsebene des LEP - es erfolgt keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eines eventuellen konkreten Vorhabens. Dessen Auswirkungen auf alle Schutzgüter werden im Rahmen des ggf. durchzuführenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahrens eingehend geprüft.

43

Im Ergebnis der Abwägung der zum 2. Entwurf vorgebrachten Hinweise insbesondere zur Großräumigkeit der Festlegung, zu Belangen von Natur und Landschaft im Bereich des Flechtinger Höhenzuges und zur geologischen Erkundung der Lagerstätte wird das VRG verkleinert.“

44

Am 12.03.2012, einem Montag, hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

45

Das Aufstellungsverfahren für den LEP 2010 sei rechtsfehlerhaft. Nach der Erörterung des zweiten Entwurfs des LEP 2010 am 06.05.2010 seien wesentliche Ziele und Grundsätze in den Plan neu aufgenommen oder wesentlich geändert worden, die die Gemeinden binden, die aber weder Gegenstand eines Beteiligungverfahrens noch der Erörterung gewesen seien. Das Vorranggebiet für Rohstoffabbau sei gegenüber dem zweiten Entwurf deutlich um mehr als 70 % seiner Fläche verkleinert worden. Diese Änderung sei so erheblich gewesen, dass eine erneute Beteiligung erforderlich gewesen wäre. Durch diese Verkleinerung sei zwar die Beschwernis für alle Kommunen im betroffenen Bereich deutlich verringert worden, andererseits aber seien gerade diese Flächen weiterhin als Vorrangflächen dargestellt, die eine erhebliche Bedeutung für die Landwirtschaft hätten. Eine nochmalige Beteiligung sei vor allem deshalb notwendig gewesen, weil sich aufgrund der deutlichen Verringerung der Gesamtfläche des Vorranggebietes die Wahrscheinlichkeit, dass auf der verbleibenden Fläche tatsächlich ein Gesteinsabbau erfolgen werde, und damit die Betroffenheit der Gemeinde und der nahe gelegenen Ortschaften deutlich erhöht habe. Die gravierende Verkleinerung des Gebiets werde an keiner Stelle sachgerecht begründet. Insbesondere gehe aus der Abwägung nicht hervor, aus welchem Grund die verbleibenden Flächen für das Vorranggebiet ausgewählt worden seien und mit welchem Gewicht die Belange der Landwirtschaft an der Erhaltung der besonders hochwertigen Böden in der Magdeburger Börde (über 80 Bodenpunkte) in die Abwägung eingeflossen seien. Andere Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung seien auf der anderen Seite ohne eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden deutlich erweitert worden. Es lägen weitere Anhörungs- und Beteiligungsfehler vor. Nach Durchlaufen des Anhörungsverfahrens und damit ohne weitere Anhörung der betroffenen Gemeinde C. seien weitere Festsetzungen genau in diesem Gebiet erfolgt, die vorher nicht Gegenstand einer Anhörung gewesen seien. Zudem liege ein Bebauungsplan vor. Ferner bestünden Zielkonflikte mit angrenzender Wohnbebauung, die offenbar fehlgewichtet worden seien. Es sei zudem mit erhöhtem Schwerlastverkehr bei einem Gesteinsabbau zu rechnen. Betroffen sei insbesondere das Sondergebiet „Archäologisches Zentrum“ der Ortschaft R.. Der Ortsteil M. befinde sich mit vorhandener Wohnbebauung überwiegend im ausgewiesenen Vorranggebiet. Die Nähe des Vorranggebiets zu den ausgewiesenen Flächen für Windenergieanlagen bringe bei einem Abbau gravierende Änderungen der Thermik mit sich, welche großen Einfluss auf den Betrieb und Ertrag habe. Es fehle auch eine nachvollziehbare, tragfähige Begründung, warum der Rohstofflagerstätte gerade deshalb eine überregionale Bedeutung zukomme, weil es sich um das „nördlichste Vorkommen“ von Hartgestein im Deutschland handele. Zudem kollidiere der Abbau des Rohstoffes im Flechtinger Höhenzug mit naturschutzfachlichen Festsetzungen. Der Antragsgegner habe ferner die sich aufdrängende Bedeutung der Magdeburger Börde aufgrund ihrer deutschlandweit herausragenden und bekannten sowie offenkundigen Funktion als Landwirtschaftsgebiet mit besten Bodenqualitäten und als traditioneller innovativer Standort der deutschen Landwirtschaft nicht hinreichend erkannt und in die Abwägung eingestellt. Es sei nicht erkannt worden, dass es sich um einen verdichteten Entwicklungsbereich im Umland der Landeshauptstadt Magdeburg handele. Die Ausweisung als Vorranggebiet für Rohstoffe stehe auch im Widerspruch zu dem Ziel der Bundesregierung, den Flächenverbrauch auf 30 ha pro Tag in der Bundesrepublik zu begrenzen. Bei einer derart raumordnerischen Vorrangstellung der Rohstoffgewinnung seien für die konkrete Genehmigungserteilung keine Spielräume mehr vorhanden; insoweit präjudiziere diese Festlegung – anders als der Antragsgegner bei seiner Abwägung angenommen habe – bereits für die konkrete Prüfung und Genehmigung im Einzelfall. Schließlich sei eine Vielzahl der im LEP 2010 genannten Ziele nicht hinreichend bestimmt.

46

Den Bestimmungen des Zieles Z 39 ermangele es an der Umsetzbarkeit. Folge dieser Zielfestsetzung sei, dass Ausnahmen zur Regel würden, weil die benannten Kriterien, insbesondere die Mindesteinwohnerzahl von 3.000 Einwohnern von weniger als der Hälfte der Grundzentren erfüllt werde, die für eine flächendeckende Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten Pkw-Fahrzeit erforderlich seien. Sie, die Antragstellerin, sei besonders beschwert, weil sie gehindert werde, ein für die Versorgung der 18.427 Einwohner zwingend erforderliches Grundzentrum zentral in ihrem Gemeindegebiet anzuordnen. Dadurch werde rechtswidrig in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit) eingegriffen. Um die im LEP 2010 geforderte Erreichbarkeit von Grundzentren innerhalb von 15 Minuten mit dem Pkw flächendeckend zu gewährleisten, sei die Erhaltung von nahezu allen derzeitigen Grundzentren erforderlich. Die Situation werde sich durch die demografische Entwicklung weiter verschärfen, weil aufgrund der Einwohnerprognosen innerhalb des Planungszeitraumes weitere Grundzentren die Grenze von 3.000 Einwohnern unterschreiten würden. Ausnahmen seien hierfür nur für dünn besiedelte Räume vorgesehen. Zu diesen ausnahmeberechtigten Räumen gehöre die Altmark, nicht aber zum Beispiel der Landkreis (...), wo zehn Grundzentren entfallen würden. In der Planungsregion (...) könne die Sonderregelung für dünn besiedelte Räume nur für den Landkreis Jerichower Land angewendet werden. Der Plangeber habe damit das von ihm selbst formulierte Ziel einer Erreichbarkeit von Grundzentren innerhalb von 15 Minuten verfehlt, eine gleichwertige Entwicklung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen sei nicht möglich. Die festgelegte Mindesteinwohnerzahl sei für das Land Sachsen-Anhalt nicht angemessen. Die Durchsetzung des Zieles Z 39 verletze sie in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Das Ziel habe für sie zur Folge, dass sie kein geeignetes Grundzentrum wählen könnte, weil allein der dezentral gelegene und unmittelbar an das Oberzentrum Magdeburg und das Grundzentrum Wanzleben angrenzende Ortsteil N. über die Mindesteinwohnerzahl verfüge. Aufgrund der dezentralen Lage und der damit verbundenen fehlenden Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten von den Ortschaften der Gemeinde wäre dieser Standort nicht als Grundzentrum für die Gemeinde C. geeignet. Die bisher als Grundzentrum festgesetzte Ortschaft I., die die erforderliche Erreichbarkeit für 13 der 14 Ortschaften der Gemeinde und damit für einen vollständigen grundzentralen Einzugsbereich aufweise, verfüge nur über ca. 2.300 Einwohner und erfülle damit nicht die vorgegebene Mindestgröße. Dies widerspreche den in der Gemeinde sich geradezu aufdrängenden Schwerpunktsetzungen, die gerade im Ortsteil I. besonders augenfällig seien. Soweit die Zielbestimmung des Zieles Z 39 für die Abgrenzung des zentralen Ortes in der Begründung Ausführungsbestimmungen enthalte, nach denen bei fehlender Herstellung des Einvernehmens mit der Gemeinde der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornehme, widerspreche dies der Festlegung in der Zielbestimmung Z 39. Außerdem werde dadurch die kommunale Planungshoheit verletzt. Das Einvernehmen der Gemeinde sei erforderlich, weil die konkrete räumliche Abgrenzung des zentralen Ortes eine gemeindliche Aufgabe sei.

47

Die Zielformulierung hinsichtlich der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung erfülle nicht die Anforderungen des Gesetzgebers an die Konkretheit einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der LEP 2010 weise zudem erhebliche Mängel der für die Festsetzung von Zielen der Raumordnung erforderlichen Ermittlung von Sachverhalten und Auswirkungen auf die Umwelt auf. Die Argumentation, dass es wirtschaftlich erforderlich sei, diese Lagerstätte im LEP 2010 auszuweisen, sei widerlegbar, weil bestehende Abbaugebiete ausreichende Kapazitäten auswiesen. Widersprüchlich sei es, soweit der Antragsgegner angegeben habe, dass Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung festgelegt würden, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten, und dass mit dem LEP 2010 keine Festlegungen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe, sondern generalisierte großräumige Festlegungen getroffen würden, die von der Regionalplanung zu übernehmen seien und dort konkretisiert und ergänzt würden. Da der Plangeber im Gegensatz zu den Forderungen der Gemeinde W. das Gebiet für den Quarzsandabbau vergrößert habe, hätte er sich an dieser Stelle zu der Vergrößerung äußern und seine Beweggründe und Abwägungen darlegen müssen. Die Vergrößerung des Gebiets sei nicht Gegenstand der Beteiligung gewesen. Kritisch an dieser Festsetzung sei auch, dass sich eine Betroffenheit der Belange des FFH-Gebietes „Lappwald“ südwestlich W. aufdränge. Der Abbau des Rohstoffes im Flechtinger Höhenzug kollidiere zudem mit Festsetzungen naturschutzfachlicher Art. Eingeschlossen durch das Landschaftsschutzgebiet „Flechtinger Höhenzug“ und vom dargestellten Vorranggebiet in den Randbereichen überdeckt befinde sich das FFH-Gebiet „Wälder am Flechtinger Höhenzug“. Im Norden umschließe das ausgewiesene Vorranggebiet das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“. Aus dem Plan sei nicht erkennbar, wie diese bekannten öffentlichen Belange mit dem Belang des Rohstoffabbaus abgewogen worden seien. Auch wenn der LEP 2010 im Maßstab 1:300 000 verfasst werde, müssten solche Konflikte, die auf dieser Ebene bereits erkennbar seien, einer Lösung zugeführt werden. Im fraglichen Bereich habe bereits ein durchgeführtes Raumordnungsverfahren die Konflikte aufgezeigt mit dem Ergebnis, dass ein Abbau teilweise nicht genehmigungsfähig sei. Wenigstens die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens hätten Eingang in die Planung finden sollen. Auch der Umfang und die Bearbeitungstiefe der Umweltprüfung reichten für eine Letztentscheidung über den Abbau in keiner Weise aus, weil eine hinreichende Sachverhaltsermittlung sowohl in Bezug auf die besondere Bedeutung der Flächen für die Landwirtschaft und im Hinblick auf eine FFH-Verträglichkeit (zumindest Vorprüfung) unterblieben sei.

48

Es lägen weitere Beteiligungs- und Abwägungsmängel vor. Dies betreffe u.a. das Ziel Z 114, wonach die Regionale Planungsgemeinschaft in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans auf der Grundlage der Gemeinde zu prüfen habe, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht. Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) und die Gemeinden hätten weitere Mängel gerügt, ohne dass diese durch den Plangeber geheilt worden seien. Darauf nehme sie, soweit es ihr Territorium betreffe, Bezug. Auch die Häufigkeit, mit der die Beteiligten eine fehlende oder fehlerhafte Abwägung gerügt und das Gegenstromprinzip verletzt gesehen hätten, spreche für sich.

49

Die Antragstellerin beantragt,

50

1. den LEP 2010 für unwirksam zu erklären, soweit er in Z 39 eine Einwohnerzahl von mindestens 3.000 Einwohnern für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, einen Versorgungsbereich von 9.000 Einwohnern definiert mit einer Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten Fahrzeit, sowie für den Fall, dass das Einvernehmen nicht erzielt werden kann, der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornimmt;

51

2. den LEP 2010 für unwirksam zu erklären, soweit dieser in 4.2.3 XX. ein „Vorranggebiet Rohstoffgewinnung“ (Hartgestein Flechtinger Höhenzug) ausweist, und soweit dieses auf dem Territorium der Antragstellerin liegt.

52

Der Antragsgegner beantragt,

53

den Antrag abzulehnen.

54

Er trägt vor: Soweit die Antragstellerin pauschal das Vorliegen von Verfahrens- und Formfehlern rüge, fehle es vollständig an einer Darlegung des Sachverhalts, dem entnommen werden könnte, in welchem Geschehen, Vorgang oder Ereignis der Verfahrens- oder Formfehler bestehen solle. Unrichtig sei der Vortrag, das zweite Beteiligungsverfahren sei nicht zum zweiten Entwurf, sondern nur zum Umweltbericht durchgeführt worden. Nicht zu folgen sei ferner der Auffassung der Antragstellerin, es hätte eine Nachholung des Erörterungstermins unter Beteiligung aller durchgeführt werden müssen. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, sei dieser unbeachtlich. Wegen der Verkleinerung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Flechtinger Höhenzug“ nach dem zweiten Entwurf sei eine erneute Beteiligung nicht erforderlich gewesen. Mit der erheblichen Verkleinerung sei man den Einwänden der Antragstellerin nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen gefolgt. Eine Vorschrift, dass nach einer Änderung des Planentwurfs ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen sei, enthalte weder das Landesplanungsgesetz (LPlG LSA) noch das des Raumordnungsgesetz (ROG). Die Bindungswirkungen und Ziele der Raumordnung und die damit regelmäßig einher gehende Betroffenheit der Gemeinden gälten unabhängig von einer Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Ziele der Raumordnung. Soweit die Antragstellerin „weitere Festsetzungen genau in diesem Gebiet“ oder das Vorliegen eines Bebauungsplans anführe, handele es sich um pauschale Rügen, aus denen keine Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis ersichtlich seien. Soweit sie vortrage, dass das Sondergebiet „Archäologisches Zentrum“ der Ortschaft R. betroffen sei und nahe gelegene Flächen für Windenergieanlagen beeinträchtigt würden, bestünden bereits Zweifel, ob diesbezüglich überhaupt berücksichtigungsfähige Bauleitplanungen vorlägen. Im Übrigen habe die Antragstellerin die Bauleitplanungen und die damit verbundenen Belange in den Beteiligungsverfahren nicht geltend gemacht, so dass sie ihm, dem Antragsgegner, nicht bekannt gewesen seien und damit auch keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätten. Zu dem weiteren Vortrag, dass der Ortsteil M. mit vorhandener Wohnbebauung überwiegend im streitigen Vorranggebiet liege, sich „Zielkonflikte mit angrenzender Wohnbebauung“ ergäben und mit erhöhtem Schwerlastverkehr zu rechnen sei, sei festzuhalten, dass es sich insoweit um großmaßstäbliche Belange handele, die auf der Ebene des LEP 2010 weder erkennbar noch von Bedeutung seien. Im Übrigen ergebe sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage 17, dass der Ortsteil M. nur zu einem kleinen Teil erfasst werde. Zudem habe die Antragstellerin den Regelungsgehalt dieses Ziels der Raumordnung nicht richtig erkannt. Das streitige Vorranggebiet diene der landesplanerischen Sicherung nachgewiesener Vorkommen für Hartgestein. Aus der textlichen Festlegung ergebe sich, dass die Ortsteile S. und M. mit der vorhandenen Wohnbebauung als Ortslagen nicht vom diesem Vorranggebiet erfasst würden. Ferner sei Regelungsgegenstand der Ziele Z 133, 134 und 135 nicht der „Abbau von Rohstofflagerstätten“, sondern eine vorsorgende Sicherung von Lagerstätten vor Beeinträchtigung durch andere Nutzungen. Mit dem Ziel Z 134 gemeint sei der Schutz hinreichend erkundeter Rohstoffvorkommen von überregionaler Bedeutung insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen. Das Ziel Z 135 bestimme darüber hinaus, dass die Vorranggebiete mit den erkundeten Rohstoffvorkommen entweder bereits wirtschaftlich genutzt werden, für eine wirtschaftliche Nutzung vorgesehen seien oder wegen der volkswirtschaftlichen Nutzung geschützt werden sollen. Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehörten zum einen die seit 1991 in moderne Anlagen und Technologien investierten erheblichen finanziellen Mittel, die eine langfristige Perspektive benötigten, sowie die langfristige Verfügbarkeit aller überregional bedeutsamer Bodenschätze und ferner der Umstand, dass die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteingewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre betrage. Es komme entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht darauf an, ob bestehende Abbaugebiete bereits ausreichende Kapazitäten aufweisen. Aus diesen Gründen sei in der Abwägung einer Rohstoffsicherung gegenüber anderen Nutzungen ein höheres Gewicht beigemessen worden; und zwar auch für den Fall, dass mit dem Abbau des Rohstoffs weit reichende Einflüsse auf Mensch und Natur einher gehen können. Nicht ausgeschlossen sei dadurch, dass ausnahmsweise in anderen Teilereichen des Vorranggebiets andere Belange einem konkreten Vorhaben entgegenstehen können. Es würden hingegen keine Festlegungen über Umfang, Lage und Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung des Rohstoffs getroffen. Auch sei die Maßnahme „Hartgesteintagebau S.“, die Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens gewesen sei, nach dem Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung nicht grundsätzlich raumunverträglich. Lediglich für die Gesamtmaßnahme sei nach den vorgelegten Unterlagen keine abschließende Entscheidung über die Raumverträglichkeit ergangen. Für eine Teilfläche der Maßnahme in einem Umfang von 30 ha und 15 ha sei hingegen die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung, den Umweltbelangen und der FFH-Verträglichkeit unter Bedingungen festgestellt worden. Die Antragstellerin zeige nicht auf, welcher Konflikt in diesem Zusammenhang im LEP 2010 hätte gelöst werden müssen. Insoweit sei weiter zu berücksichtigen, dass in einem Raumordnungsverfahren betreffend den Abbau von Rohstoffen eine konkrete raumbedeutsame Maßnahme mit maßnahmebezogenen Konflikten beurteilt werde, während es auf der Ebene des LEP 2010 um die vorsorgende Sicherung überregional bedeutsamer Lagerstätten vor Beeinträchtigungen durch andere Nutzungen gehe. Die Auswirkungen eines Abbaus hätten daher bei der Aufstellung des LEP 2010 nicht untersucht werden müssen. Soweit es auf der Planungsebene des LEP 2010 von Bedeutung gewesen sei, sei eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des in Rede stehenden Vorranggebiets im Rahmen der strategischen Umweltprüfung untersucht worden. Die Untersuchung habe wegen des hohen Konfliktpotenzials mit Natura-2000-Gebieten im Ergebnis zu einer Anpassung der Flächenabgrenzung des Vorranggebiets in Gestalt der Verkleinerung um 70 % geführt, um mögliche Beeinträchtigungen weitgehend auszuschließen.

55

Auch das Ziel Z 39 sei eindeutig, vollzugsfähig und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin schlössen sich das Erfordernis einer Mindesteinwohnerzahl von 3.000 Einwohnern im zentralen Siedlungsgebiet und eine Erreichbarkeit von Grundzentren innerhalb von 15 Minuten nicht gegenseitig aus. Für die Festlegung eines dreistufigen Systems Zentraler Orte spielten neben tatsächlichen Faktoren auch (raumordnungs-)planerische Belange und Ziele eine Rolle. Die Raumordnungsplanung habe auch eine Entwicklungsaufgabe für eine nachhaltige Raumentwicklung. Da das Ziel Z 39 nur „in der Regel“ eine Mindesteinwohnerzahl von 3.000 und eine Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten verlange, seien den Regionalen Planungsgemeinschaften Konkretisierungs- und Entscheidungsspielräume eingeräumt, die in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuließen und die bei der Erarbeitung des planerischen Konzepts innerhalb der Vorgaben eine Abwägung ermöglichten. Wie bereits im Aufstellungserlass zum LEP 2010 ausgeführt, hätten die abnehmende Zahl der Einwohner und die damit einhergehende Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt neue Ansätze zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge erfordert. Zwar stehe zurzeit noch nicht endgültig fest, zu welchem konkreten Ergebnis die Regionale Planungsgemeinschaft (...) bei der Erarbeitung des planerischen Konzepts für Grundzentren kommen werde und ob sich daraus eine Betroffenheit der Antragstellerin ergebe. Dem Beschluss der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) vom 26.06.2013 für ein Zentrale-Orte-Konzept in Bezug auf die Grundzentren lasse sich jedoch entnehmen, dass der Ortsteil I. auch künftig als Grundzentrum festgelegt werden solle.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

57

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

58

1. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 10 des Ausführungsgesetzes zur VwGO getroffen. Danach kann der LEP 2010 schon deshalb Gegenstand eines Normenkontrollantrages sein, weil er auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.04.1998 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2007 (GVBl. S. 466), – LPlG LSA – als Rechtsverordnung erlassen wurde (vgl. auch OVG MV, Urt. v. 28.02.2013 – 4 K 17/11 –, NVwZ-RR 2013, 712 [713], RdNr. 42 in juris; BayVGH, Urt. v. 22.01.2009 – 4 N 08.708 – juris, RdNr. 20).

59

2. Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der LEP 2010 wurde am 11.03.2011 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim erkennenden Gericht am 12.03.2012, einem Montag, eingegangen.

60

3. Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

61

3.1. Soweit die Antragstellerin das Ziel Z 39 angreift, das Kriterien zur Bestimmung von Grundzentren durch die Regionalen Planungsgemeinschaften aufstellt, folgt die Antragsbefugnis unabhängig davon, ob es sich insoweit um ein Ziel oder nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, daraus, dass die Antragstellerin bzw. einer ihrer Ortsteile aufgrund der darin gemachten Vorgaben möglicherweise nicht (mehr) gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA als Zentraler Ort der unteren Stufe (Grundzentrum) ausgewiesen wird oder werden kann, was wiederum Auswirkungen auf ihre Planungshoheit oder Finanzausstattung haben kann. Gemäß 2a Nr. 3 e) LPlG LSA sind die Zentralen Orte entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern. Ferner hat die Einstufung als Grundzentrum weitere Auswirkungen für die Antragstellerin. So bestimmt das weitere Ziel Z 41 des LEP 2010, dass eine in Umfang und Qualität angemessene Versorgung mit Infrastrukturangeboten und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge insbesondere in dem Zentralen Ort zu sichern ist. Das Ziel Z 52 erlaubt die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel auch in Grundzentren unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereiches.

62

3.2. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Festlegung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Hartstein Flechtinger Höhenzug“ in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt wird. Das Vorranggebiet liegt in ihrem Gemeindegebiet. Nach dem Ziel Z 134 dient es unter anderem einem „Schutz vor Verbauung“. Aufgrund dessen ist die Antragstellerin beispielsweise daran gehindert, innerhalb des Vorranggebiets ein Wohn- oder Gewerbegebiet durch einen Bebauungsplan festzusetzen. Darüber hinaus kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat; ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 – 4 NB 10.88 –, BVerwGE 81, 307 [309], RdNr. 11 in juris). Die im LEP 2010 festgelegten Ziele der Raumordnung hat die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2968), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), – ROG – und § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) bei ihren Planungen zu beachten.

63

II. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.

64

Der LEP 2010 findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 LPlG LSA. Nach dieser Vorschrift beschließt die Landsregierung den Landesentwicklungsplan als Verordnung.

65

1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Plans liegen nicht vor.

66

1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, nach der Erörterung des zweiten Entwurfs sei das Vorranggebiet für Rohstoffabbau ohne Beteiligung berührter öffentlicher Stellen und ohne sachliche Begründung um mehr als 70 % seiner Fläche verkleinert worden, wodurch die Wahrscheinlichkeit, dass auf der verbleibenden Fläche tatsächlich ein Abbau erfolgen werde, deutlich erhöht werde.

67

1.1.1. Maßgebend für das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 LPlG LSA. Danach wird der Entwurf des Landesentwicklungsplans von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung aller Ressorts erarbeitet. Er ist danach den in § 3a Abs. 3 Halbsatz 1 LPlG LSA genannten Behörden, den Regionalen Planungsgemeinschaften, den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG begründet werden soll, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Anregungen und Bedenken der Beteiligten sind mit diesen zu erörtern. Diesen Regelungen lässt sich keine Verpflichtung des Plangebers entnehmen, dass bei jeder Änderung eines Planentwurfs die in § 5 Abs. 2 LPlG LSA genannten Stellen erneut zu beteiligen wären. Insoweit unterscheiden sich die für den Landesentwicklungsplan geltenden Regelungen des § 5 LPlG LSA von der für Regionale Entwicklungspläne maßgebenden Bestimmung des § 7 LPlG LSA, in dessen Absatz 5 vorgeschrieben ist, dass die Regionalversammlung u.a. darüber entscheidet, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung nach den Absätzen 3 und 4 wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist.

68

1.1.2. Eine Pflicht zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 4 des am 30.06.2009 in Kraft getretenen ROG herleiten. Danach kann, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 geändert wird, die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese Vorschrift findet auf das bereits 2006 begonnene Verfahren keine Anwendung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG werden u.a. Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 8, die vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet wurden, nach den bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Zwar können gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Davon hat der Antragsgegner aber keinen Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Willensbekundung ist nicht ersichtlich.

69

1.1.3. Das bis zum 29.06.2009 geltende Raumordnungsgesetz vom 18.07.1997 (BGBl I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2005 (BGBl I S. 1746), – ROG 1998 – enthielt demgegenüber keine Vorschriften, aus denen sich eine Verpflichtung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ergeben hätte. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ROG 1998 in der ab dem 29.06.2005 geltenden Fassung vom 25.06.2005 war lediglich vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Diese rahmenrechtliche Regelung stellte mithin die Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. deren Einbeziehung in das Ermessen des Landesgesetzgebers, jedenfalls soweit es nicht um das „Ob“, sondern um die Art und Weise der Beteiligung der Öffentlichkeit geht (vgl. Dallhammer, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, zu § 7 ROG 1998, Stand: November 2003, RdNr. 145).

70

1.1.4. Für raumordnerische Vorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung wird man allerdings auch ohne ausdrückliche Regelung aus betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 14 Abs. 1 GG) eine Pflicht herleiten müssen, die Öffentlichkeit zu beteiligen (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.10.2007 – 8 C 11412/06 –, NuR 2008, 709 [710], RdNr. 34 in juris, m.w.N.; Dallhammer, a.a.O.; Runkel, Das neue Raumordnungsgesetz, WiVerw 1997, 267 [291]). Darüber hinaus ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine nochmalige Beteiligung einer Gemeinde erforderlich, wenn durch die Änderung Ziele der Raumordnung in den Raumordnungsplan aufgenommen werden, aus denen sich für sie Bindungen für ihre eigene Planung ergeben (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.08.2001 – 3 D 4/99.NE –, VwRR MO 2001, 411 [415]). Soweit für die Gemeinde Anpassungspflichten begründet werden, ist sie in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [335], RdNr. 19 in juris). Ist eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, versteht sich vom Sinn des Beteiligungsverfahrens her von selbst, dass eine erneute Anhörung unverzichtbar ist, wenn nachträgliche Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang der gemeindlichen Zielbindung auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60.01 –, NVwZ 2002, 869 [871], RdNr. 18 in juris).

71

1.1.5. Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass wegen der Verkleinerung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ gegenüber dem zweiten Entwurfs des LEP 2010 eine erneute Beteiligung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 LPlG LSA genannten Personen und Stellen durchzuführen war. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch in Rechte der Antragstellerin, insbesondere in deren Planungshoheit, eingegriffen wurde oder dass für sie gegenüber dem zweiten Entwurf weitergehende Zielbindungen eingetreten sind. Allein die Befürchtung, dass auf der verbleibenden Fläche die Wahrscheinlichkeit des Abbaus erhöht wird, genügt insoweit nicht.

72

Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die im LEP 2010 festgesetzten Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung in ihrer Rechtswirkung auf eine vorsorgende Sicherung der Lagerstätten beschränkt sein sollen. Auf der Ebene der Landesplanung geht es nur darum, die langfristige Verfügbarkeit der Rohstoffe zu gewährleisten. Die beabsichtigte Wirkung der Festlegung ist deshalb mit einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre vergleichbar. Die fragliche Fläche soll für etwaige Abbauvorhaben offen bleiben. Mit der Festlegung soll hingegen noch keine Grundentscheidung zugunsten eines Abbaus, geschweige denn für eine Gewinnung in bestimmter Art oder bestimmtem Umfang, getroffen werden. Über das „Ob“ und das „Wie“ eines Abbaus soll erst auf untergeordneten Ebenen entschieden werden. Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe „grundsätzlich nichts entgegen“ (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 23.01.2014 – 2 K 53/12 –, juris, RdNr. 92). Dem entsprechend werden durch die Verkleinerung der Fläche die planerischen Möglichkeiten der Antragstellerin erweitert. Die Frage, ob tatsächlich ein Abbau erfolgt, ist späteren Planungs- und Genehmigungsverfahren vorbehalten.

73

1.2. Der Vortrag der Antragstellerin, weitere Anhörung- und Beteiligungsfehler bestünden sich auch bei anderen Gliederungspunkten, insbesondere ohne weitere Anhörung der betroffenen Gemeinden seien weitere Festsetzungen „genau in diesem Gebiet“ erfolgt, bleibt völlig unsubstantiiert. Sie benennt nicht, um welche Festsetzungen es sich dabei handeln soll.

74

1.3. Auch mit den Verfahrensrügen, die die Regionale Planungsgemeinschaft (...) in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 03.11.2011 vorgebracht hat, verhelfen dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg.

75

Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat darin eine unterlassene erneute Beteiligung hinsichtlich zweier als Ziele bezeichneter Festlegungen im LEP 2010 beanstandet. Diese Rügen sind auch im Verfahren der Antragstellerin zu berücksichtigen. Eine form- und fristgerecht erhobene Rüge bewirkt, dass der einmal gerügte Fehler in jedem Gerichtsverfahren auf Dauer beachtlich bleibt; der Rüge kommt damit absolute Wirkung (Wirkung inter omes) zu (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 12 ROG, Stand: November 2011, RdNr. 98, unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ 1983, 347).

76

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat zum einen geltend gemacht, der Antragsgegner habe in den LEP 2010 das Ziel Z 114 aufgenommen, ohne den Behörden, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG bestehe, die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Das nach Auslegung des zweiten Entwurfs in Abschnitt 3.4 „Energie“ aufgenommene Ziel der Raumordnung lautet: Die Regionale Planungsgemeinschaft hat in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans auf der Grundlage des Antrages der Gemeinde zu prüfen, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht.

77

Diese Rüge ist jedoch nicht begründet, weil in Z 114 inhaltlich kein Ziel der Raunordnung normiert ist, das Bindungswirkungen für nachfolgende Planungsträger im Sinne von § 4 Abs. 1 ROG erzeugt.

78

Ob eine Regelung in einem Raumordnungsplan ein Ziel der Raumordnung ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung als Ziel der Raumordnung im Raumordnungsplan, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301 [303], RdNr. 7, m.w.N.). Die Erklärung des Plangebers, seine Festlegung solle die Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung haben, kann hingegen für die Zielqualität nicht allein maßgeblich sein. Dem Willen des Plangebers ist zwar bei der Auslegung Rechnung zu tragen; entscheidend ist indes der materielle Gehalt (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 –, ZfBR 2005, 807 [808], RdNr. 4 in juris). Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005, a.a.O.). Die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen (Hendler, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, zu § 3 ROG, Stand: Juni 2010, RdNr. 23). Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 3 RdNr. 50).

79

Gemessen daran hat die Festlegung in Plansatz Z 114 des LEP 2010 nicht den Charakter eines Ziels der Raumordnung. Darin wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass die Regionale Planungsgemeinschaft in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans der Antrag einer Gemeinde prüft, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht. Dieser Plansatz steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz G 83, der den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen will, für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen), für die nach den Vorschriften des EEG ein Repowering angestrebt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Festlegung einer solchen Konzentrationszone zu stellen. Nach der Begründung des „Ziels“ Z 114 ist es Ziel des Landes, die Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen. Die Regionalplanung habe hier eine wichtige Funktion. Da ein Repowering planungsrechtlich nur in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten und in Eignungsgebieten zulässig sei, sei es erforderlich, dass die Festlegungen zur Nutzung der Windenergie in den Regionalen Entwicklungsplänen dahingehend überprüft werden, ob ein Repowering an den von den Gemeinden gewünschten Standorten mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion in Übereinstimmung gebracht werden kann. Eine solche Prüfungspflicht der Regionalen Planungsgemeinschaft mag zwar dazu führen, dass für sie künftig ein nicht unerheblicher Mehraufwand entsteht. Damit wird aber kein Ziel der Raumordnung formuliert, das die Planungsgemeinschaften materiell bindet. Kommt die betroffene Planungsgemeinschaft bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung oder Erweiterung der von einer Gemeinde gewünschten Konzentrationszone das gesamträumliche Konzept in Frage stellen würde oder gar rechtlich unzulässig ist, kann sie die Ausweisung der für ein Repowering vorgesehenen Flächen als Vorrang- oder Eignungsgebiet ablehnen.

80

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat weiter moniert, dass im Ziel Z 136 „Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung“ bezüglich der Kalisalzlagerstätte Zielitz der Zusatz „einschließlich der Erweiterung übertägiger Anlagen und Halden“ eingefügt wurde.

81

Auch diese Änderung machte eine erneute Beteiligung öffentlicher Stellen nicht erforderlich. Gegenüber dem zweiten Entwurf des LEP 2010 wurde das Ziel Z 136 in Bezug auf das Vorranggebiet I. „Kalisalzlagerstätte Zielitz“ nur dergestalt verändert, dass die Formulierung „einschließlich übertägiger Halden“ aus der Begründung herausgenommen und der Bezeichnung des Vorrangstandorts angefügt wurde. Indes wurde bereits in der Begründung ausdrücklich festgehalten, dass die Festlegung den Bereich übertägiger Anlagen und Halden umfasst. An der Zielqualität und dem Umfang des Vorrangstandortes einschließlich der übertägigen Anlagen und Halden wurde damit substanziell nichts geändert.

82

c) In Bezug auf das in Z 136 festgelegte Vorranggebiet XI. „Quarzsandtagebau W. / W.“ mag eine erneute Beteiligung der betroffenen (früheren) Gemeinde W. nach den oben (1.1.4.) dargestellten Grundsätzen erforderlich gewesen sein, weil es in der zeichnerischen Darstellung des LEP 2010 gegenüber dem zweiten Entwurf in Richtung Südosten erkennbar größer dargestellt ist, so dass sich daraus für die Gemeinde möglicherweise weitergehende Bindungen für ihre eigenen Planungen ergeben.

83

Dieser Verfahrensmangel wäre aber gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Mängel sind auf das Abwägungsergebnis dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. zu Mängeln im Abwägungsvorgang: BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 – 4 BN 47.03 –, BauR 2004, 1130, RdNr. 4 in juris). Das ist hier nicht anzunehmen.

84

Die von der Ausweitung dieses Vorranggebiets betroffene Gemeinde W. hatte in ihrer Stellungnahme zum zweiten Entwurf vom 21.12.2009 (Band 20300 / 2 - 31, Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten, Gemeinden N - Z, Bl. 312 ff.) vorgetragen, dass sowohl das streitige Vorranggebiet zur Gewinnung von Quarzsand als auch das Vorranggebiet für die Gewinnung von Kalkstein mit ihren künftig zu erwartenden Abbauvorhaben die weitere Entwicklung in der Gemeinde in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnten. Der Abbau betreffe mittelbar und unmittelbar ausgewiesene, EU-rechtlich geschützte Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Das örtliche Straßennetz sei den zu erwartenden Belastungen nicht gewachsen. Sie schlug vor, angemessene Abstände zur Ortslage und zu Schutzgebieten (von jeweils mindestens 600 m) zu beachten und sämtliche Vorranggebiete räumlich so zu bemessen, dass (ausgehend vom gegenwärtigen Abbau) ca. 10 Jahre Planungssicherheit bestehe. Großflächigere Ausweisungen seien gegenwärtig abzulehnen und ggf. bei neuen Auflagen des Landesentwicklungsplans zu prüfen. Die Eignung und Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sei parallel zur Ausweisung der Vorranggebiete zu betrachten.

85

Der Antragsgegner hat in seinem Abwägungsvorschlag (vgl. Band 20300, 2 - 60, Bl. 273, S. 529 der Abwägungstabelle) zu diesen Einwendungen (lfd. Nr. 11) ausgeführt, dass Vorranggebiete festgelegt würden, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Mit dem LEP 2010 würden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe. Es würden (nur) generalisierte großräumige Festlegungen getroffen, die von der Regionalplanung zu übernehmen seien und dort konkretisiert und ergänzt würden.

86

Hätte der Antragsgegner die Gemeinde W. zu der Ausdehnung des Vorranggebiets nochmals angehört, hätte diese vermutlich dieselben Einwände und Forderungen zur Wahrung der Abstände erhoben. Vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des Antragsgegners mit der Festsetzung der Vorranggebiete nur ein Lagerstättenschutz bezweckt wird, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass wiederholte Einwände der Gemeinde W. das Abwägungsergebnis beeinflusst hätten.

87

1.4. Soweit weitere, von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) im Schreiben vom 03.11.2011 nicht geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegen sollten, insbesondere was die Beteiligung öffentlicher oder privater Personen oder Stellen nach weiteren Änderungen des zweiten Planentwurfs anbetrifft, wären diese jedenfalls unbeachtlich geworden.

88

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ROG sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Länder auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Pläne unbeachtlich. Diese Vorschrift ergänzt die nach Satz 1 für entsprechend anwendbar erklärten materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG um die darüber hinaus gehenden planerhaltenden Vorschriften der Länder, insbesondere in Umsetzung des Regelungsauftrages nach § 10 ROG 1998. Soweit also die Länder in ihren Raumordnungs- bzw. Landesplanungsgesetzen materielle Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern erlassen haben, kommen diese ergänzend neben den materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG zur Anwendung (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 28 ROG, Stand: Dezember 2009, RdNr. 26). Dem entsprechend sind hier die Planerhaltungsvorschriften des § 9 LPlG LSA anzuwenden, die in Bezug auf die Voraussetzungen für das Unbeachtlichwerden von formellen und materiellen Mängeln über die Regelung in § 12 ROG hinausgehen.

89

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA kann eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich ist, nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Planungsträger geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

90

Die Regelungen des § 9 LPlG LSA widersprechen nicht der Vorschrift des § 10 Abs. 1 ROG 1998 in der Fassung vom 24.06.2004, der zur Planerhaltung an den Landesgesetzgeber gerichtete rahmenrechtliche Vorgaben enthielt. Danach war zur Planerhaltung vorzusehen, dass die Beachtlichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhaltung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig gemacht wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises bei der Bekanntmachung, wie sie nunmehr § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG vorschreibt, war nicht enthalten.

91

Soweit ersichtlich wurden innerhalb der Jahresfrist, abgesehen von den von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) mit Schreiben vom 03.11.2011 geltend gemachten Einwänden, gegenüber dem Antragsgegner keine Verfahrens- oder Formfehler gerügt.

92

2. Der LEP 2010 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

93

Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 28 Abs. 3 ROG am 30.06.2009 geltendes Landesrecht, das die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes (Raumordnung in den Ländern) ergänzt, unberührt bleiben.

94

2.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, eine Vielzahl der im LEP 2010 formulierten Ziele der Raumordnung verfügten nicht über den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG geregelten räumlichen und sachlichen Bestimmtheitsgrad, wie etwa das Ziel Z 1. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine fehlende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit einzelner Festlegungen, die der Antragsgegner im LEP 2010 als Ziele der Raumordnung formuliert hat, dazu führen würde, dass die von der Antragstellerin angegriffenen Ziele zur Festlegungen des Vorranggebiets XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ und zu Mindesteinwohnerzahlen Zentraler Orte von Grundzentren oder gar der LEP 2010 insgesamt unwirksam wären. Mängel dieser Art hätten nur zur Folge, dass die vom Antragsgegner als Ziele der Raumordnung formulierten Festlegungen ihren Zielcharakter und damit die Qualität eines die nachfolgende Planungsebenen bindenden Rechtssatzes einbüßen. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 303, RdNr. 7). Wie oben (II 1.3) bereits dargelegt, sind die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben. Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Urt. v. 01.07.2005, a.a.O.).

95

2.2. Der LEP 2010 lässt auch keine inhaltlichen Mängel erkennen.

96

2.2.1. Die Einwände der Antragstellerin gegen die in Z 39 getroffenen Festlegungen greifen nicht durch.

97

2.2.1.1. Die vom Antragsgegner als Ziele der Raumordnung bezeichneten, von den Regionalen Planungsgemeinschaften zu beachtenden Kriterien zur Bestimmung der Grundzentren, wonach

98
der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen soll,
99
der Versorgungsbereich darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen soll und
100
die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten ist,
101

sind rechtlich nicht zu beanstanden.

102

Gemäß § 2b Abs. 2 LPlG LSA sind als Zentrale Orte in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) LPlG LSA sollen die Festlegungen zur Raumstruktur im Landesentwicklungsplan mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe enthalten, und gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA sind in den Regionalen Entwicklungsplänen, soweit erforderlich, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen. Diese Vorschriften halten sich in dem von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) und c) ROG 1998 und auch § 8 Abs. 5 Satz 1 b) und c) ROG vorgegebenen Rahmen, wonach die Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere auch zu Zentralen Orten und besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, enthalten sollen.

103

a) Aus den §§ 2b Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 a) und 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA folgt zunächst, dass grundsätzlich den Trägern der Regionalplanung die Aufgabe zukommt, die Grundzentren zu bestimmen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Antragsgegner auf der Ebene der Landesplanung als Ziele der Raumordnung allgemeine Kriterien aufstellt, die für die nachgeordneten Planungsebenen Bindungswirkungen entfalten.

104

Weder das ROG 1998 noch das ROG enthalten Vorgaben, auf welcher Planungsebene (Landesplanung oder Regionalplanung) die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen sind. Auch das LPlG LSA enthält insoweit keine zwingenden Vorgaben. § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) LPLG LSA verlangt nur, dass die Festlegungen im Landesentwicklungsplan zur Raumstruktur, soweit erforderlich, mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe enthalten soll. § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA fordert lediglich, dass in den Regionalen Entwicklungsplänen, „soweit erforderlich“, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen sind. Daraus folgt, dass bereits der Plangeber auf Landesebene befugt wäre, selbst die Grundzentren zu bestimmen. Dann aber darf er auch allgemeine Kriterien aufstellen, nach denen die Regionalen Planungsgemeinschaften die Grundzentren festzulegen haben.

105

b) Die von der Antragstellerin angegriffenen Kriterien zur Bestimmung der Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) sind auch nicht abwägungsfehlerhaft.

106

Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 LPG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung bei der Aufstellung der Raumordnungspläne gegeneinander und untereinander abzuwägen, wobei sonstige öffentliche Belange sowie private Belange zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Dem Normgeber ist dabei eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen, wohingegen die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt ist, ob sich die Abwägung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Der Abwägungsvorgang hat sich im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelt worden sind (Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, juris, Rn. 149). Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [334]; RdNr. 18 in juris), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 – 4 K 9/99 –, NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 – 22 N 92.2522 –, UPR 1994, 110 [111]).

107

aa) Der Antragsgegner hat überhaupt eine Abwägung vorgenommen. Eine abwägende Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Belangen der Antragstellerin mag sich zwar nicht aus den im Plan selbst enthaltenen Begründungen zu den in Abschnitt 2.1 (Zentrale Orte) aufgeführten Zielen, insbesondere zum Ziel Z 39 ergeben. Eine solche Auseinandersetzung hat aber ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Tatbestand wiedergegebenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen im Beteiligungsverfahren stattgefunden.

108

bb) Der Antragsgegner hat ferner die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren. Für eine Bestimmung der „Lage der Dinge“ kommt es hierbei gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG vor allem darauf an, welche Belange auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind. Für die Antragstellerin ist – wie sie geltend gemacht hat – insbesondere von Belang, dass die Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Festlegung von Grundzentren an die Vorgaben des Antragsgegners im Ziel Z 39 gebunden sind und die Antragstellerin bei der Festlegung eines bestimmten Grundzentrums durch den Träger der Regionalplanung in ihrer Planungshoheit und ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden kann, insbesondere wenn das bisherige Grundzentrum seine Funktion als Zentraler Ort verliert. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung nicht verkannt. Er hat sich vielmehr bei seiner Abwägung mit dieser Problematik befasst (vgl. den Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 - 60, vgl. S. 118, lfd. Nr. 21). Er hat dabei auf die diesbezüglichen Einwendungen der Gemeinden u.a. darauf verwiesen, dass Abweichungsmöglichkeiten in Bezug auf die differenzierten Verhältnisse innerhalb von Sachsen-Anhalt im Entwurf enthalten seien.

109

cc) Der Antragsgegner hat schließlich bei seiner Abwägung die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

110

Für die Einordnung einer Gemeinde in das Zentrale-Orte-System des § 2b LPlG LSA hat der Plangeber gemäß § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen. Diese Abwägungsdirektive hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Regel über eine Mindesteinwohnerzahl, einen Mindesteinzugsbereich und eine Erreichbarkeit in einer bestimmten Zeit verfügen soll.

111

(1) Das grundsätzliche Abstellen auf eine Mindesteinwohnerzahl des Zentralen Ortes und des Versorgungsbereichs sowie auf die Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten mit dem PKW überschreitet nicht die dem Plangeber gegebene Gestaltungsbefugnis.

112

Gemäß § 2a Nr. 3 b) LPlG LSA wirken die zentralen Orte als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge; sie haben über ihren eigenen örtlichen Bedarf hinaus für ihren Verflechtungsbereich bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards der Versorgungsfunktionen insbesondere in den Bereichen Wohnen und Arbeiten, Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung sowie Verwaltung zu gewährleisten. Die Einwohnerzahl einer Gemeinde lässt Rückschlüsse auf das in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannte Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ des Zentralen Ortes zu. Nach der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 07.11.2007 (LT-Drs. 5/936, S. 18) sollen Zentrale Orte ausdrücklich funktional verstanden werden, nicht im politischen Sinne administrativer Gebietskörperschaften. Da sich eine Gemeinde aus mehreren Ortsteilen zusammensetzen kann, ist, um eine Konzentration von Versorgungseinrichtungen an einem Zentralen Ort erreichen zu können, der Zentrale Ort nicht gleichzusetzen mit den administrativen Grenzen einer Gemeinde. Der jeweilige Planungsträger hat aus diesem Grund festzulegen, welcher im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentralen Siedlungsgebiet aufgrund seiner vorhandenen infrastrukturellen Ausstattung, seiner Einwohnergröße und seines Einzugsbereiches am besten dafür geeignet ist, für einen Verflechtungsbereich Versorgungsaufgaben zu übernehmen. Für die Bevölkerung in allen Teilräumen, auch in den Räumen, die von den Auswirkungen des Bevölkerungsrückgangs und der Alterung besonders betroffen sind, ist der Zugang zu einer Grundversorgung mit Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und öffentlicher Verkehr, zu gewährleisten. Dazu soll ein ausgewogenes Netz langfristig wirtschaftlich tragfähiger Grundzentren mit einem ausreichend großen Einzugsbereich installiert werden. Um den Wege- und Zeitaufwand für die Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Räumen, zu minimieren und auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Grundzentrums zu sichern, sind die Versorgungseinrichtungen auf die im Regionalen Entwicklungsplan festgelegten Grundzentren zu konzentrieren. Das Grundzentrum kann regelmäßig nicht die Gemeinde sein, sondern nur ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, der das zentrale Siedlungsgebiet der Gemeinde bildet. Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen nicht zu beanstanden (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.07.2010 – 4 K 17/06 –, NordÖR 2011, 277, RdNr. 39 in juris).

113

(2) Zu beanstanden ist auch nicht, dass der Antragsgegner die Mindesteinwohnerzahl des Zentralen Ortes bei Grundzentren für die Regelfälle bei 3.000 angesetzt hat.

114

Dem Plageber steht auch bei der Frage, welche Mindesteinwohnerzahl ein Zentraler Ort erreichen soll, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass ein bestimmtes „Eigenpotenzial“ von Einwohnern in einem Zentralen Ort erforderlich ist, um dem in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannten Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ gerecht zu werden. Es liegt im landesplanerischen Ermessen, welche konkrete Einwohnerzahl dafür genügen soll. Allein der Umstand, dass bei Zugrundelegung allein der Mindesteinwohnerzahl von 3.0000 eine Vielzahl bisher als Grundzentren ausgewiesener Orte diese Funktion verlieren, lässt die Abwägungsentscheidung nicht abwägungsfehlerhaft erscheinen. Diese mögliche Folge, die von verschiedenen Gemeinden und Landkreisen im Aufstellungsverfahren aufgezeigt wurde, hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung berücksichtigt. So hat er etwa zu dem Einwand des Landkreises (...), von den bislang 11 Grundzentren auf seinem Gebiet verblieben nach Anwendung des Kriteriums der Mindesteinwohnerzahl von 3.000 nur noch zwei Grundzentren, von denen aus die Versorgung der Bevölkerung erfolgen müsse (vgl. Band 20300 / 2 - 60, lfd. Nr. 128, 128 Bl. 160 der Abwägungstabelle), ausgeführt, Orte als Grundzentrum um des Status Willen aufrecht zu erhalten, könne ggf. zu einer Schwächung der wirklich geeigneten Orte führen. Eine solche Bewertung begegnet dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Plan Ausnahmen zulässt, um – wie es das Ziel Z 27 vorsieht – zu gewährleisten, dass in allen Teilen des Landes ein räumlich ausgeglichenes und gestuftes Netz u.a. an Grundzentren entsteht bzw. erhalten bleibt, welches durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsstrukturen mit- und untereinander verflochten ist und das der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlichen und privaten Trägern der Daseinsvorsorge verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Standort- und Investitionsentscheidungen bietet. Es obliegt dann den Regionalen Planungsgemeinschaften, im Rahmen der von der Landesplanung zugelassenen Ausnahmemöglichkeiten, den Besonderheiten in den einzelnen Landkreisen Rechnung zu tragen. Einen „Bestandsschutz“ dergestalt, dass ein in einem früheren Plan festgelegter Zentraler Ort einer bestimmten Stufe diese Einstufung behält, gibt es im Raumordnungsrecht nicht.

115

Der LEP 2010 belässt den Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Festlegung der Grundzentren im Rahmen der im Ziel Z 39 formulierten Vorgaben genügend Spielraum, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Sie haben nicht nur in den in Z 39 Absatz 2 Satz 1 (ausdrücklich) genannten Fällen dünn besiedelter Regionen im Sinne von § 2a Nr. 3 d) LPLG LSA die Möglichkeit, von den in Z 39 Absatz 1 angeführten Kriterien abzuweichen. Die in diesem Absatz vom Antragsgegner als Ziel der Raumordnung bezeichneten Festlegungen enthalten in Bezug auf die Mindesteinwohnerzahl und den Versorgungsbereich von Grundzentren nur Soll-Vorschriften.

116

Der Wortlaut in Ziel Z 39 Absatz 2 Satz 1, dass in dünn besiedelten Räumen nach § 2a Nr. 3 d) LPlG LSA (weniger als 70 Einwohner je m² im Landkreis) von den drei Kriterien abgewichen werden kann, wenn die Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, und der systematische Zusammenhang mit Absatz 1 sprechen zwar zunächst dafür, dass nur in diesen Regionen von einer atypischen Lage auszugehen ist und den Regionalen Planungsgemeinschaften dementsprechend nur bezüglich dieser Räume ein Abwägungsspielraum verbleiben soll. Für die Auslegung einer Norm sind aber neben ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auch ihr Zweck, die zu ihr vorliegenden Materialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen; die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt, ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er „wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden" hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995 – 4 N 2.95 –, NVwZ-RR 1996, 429, RdNr. 14 in juris).

117

Hier lässt sich Absatz 2 der Begründung zu Ziel Z 39 entnehmen, dass auch in anderen Fällen von der Einhaltung aller drei Kriterien abgewichen werden kann. Danach können die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, es erfordern, dass von den Kriterien „im begründeten Einzelfall“ abgewichen wird. Auch die Erwägung in der lfd. Nr. 165 (S. 175) der Abwägungstabelle (vgl. Band 20300 / 2 - 60, Bl. 96 Rückseite) spricht dafür, dass der Plangeber Ausnahmen nicht nur in den in Z 39 Absatz 2 genannten dünn besiedelten Gebieten hat zulassen wollen. Danach sollen in begründeten Ausnahmefällen auch nach Absatz 1 in Z 39 Abweichungen möglich sein, da hier Kriterien bestimmt seien, die „in der Regel“ zutreffen sollen. Mit der Formulierung als Soll- bzw. Regelvorschrift hat der Wille des Plangebers, dass auch in den nicht in Z 39 Satz 2 genannten Fällen Ausnahmen möglich sein sollen, zumindest andeutungsweise im Normtext seinen Niederschlag gefunden.

118

Welche besonderen Voraussetzungen neben der in Z 39 Abs. 2 Satz 1 genannten Diskrepanz zwischen Tragfähigkeit und Erreichbarkeit in einem nicht dünn besiedelten Bereich vorliegen müssen, damit ein Abweichen von den in Z 39 Abs. 1 genannten Kriterien gerechtfertigt ist, hat der Antragsgegner nicht bestimmt. Insoweit hat er den Regionalen Planungsgemeinschaften einen Abwägungsspielraum belassen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift erfüllen nur dann die Merkmale eines die nachfolgende Ebene bindenden Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Soll-Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sind (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 304 f., RdNr. 10). Wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestehen im Übrigen aus seiner Sicht etwa keine Bedenken, bei der Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion (...) den Ortsteil I. der Antragstellerin aufgrund der besonderen örtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten auch künftig als Grundzentrum auszuweisen.

119

2.2.1.2. Inhaltlich nicht zu beanstanden ist auch die Regelung in Z 39 Absatz 3 LEP 2010, wonach im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Regionalen Entwicklungsplan mit den Kommunen, in denen ein Zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden soll.

120

Wie oben bereits dargelegt, sind gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA in den Regionalen Entwicklungsplänen, soweit erforderlich, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen. Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 LPlG LSA ist der Zentrale Ort im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Der Zentrale Ort ist nach § 2b Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben, die einer Abwägung nicht zugänglich sind, folgt, dass es letztlich den Regionalen Planungsgemeinschaften obliegt, den Zentralen Ort festzulegen. Die Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde ist nicht erforderlich. Dem entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn in der Begründung zu Z 39 Absatz 3 ausgeführt wird, dass im Falle des fehlenden Einvernehmens und einer fehlenden Einigung nach Anhörung durch die oberste Landesplanungsbehörde der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornimmt. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Klarstellung der sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Aufgabenverteilung.

121

2.2.2. Auch das Ziel Z 136 Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ lässt keine materiellen Mängel erkennen.

122

2.2.2.1. Dieses Ziel zählt zum zulässigen Inhalt eines Landesentwicklungsplans. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 b) LPlG LSA soll ein solcher Plan im Rahmen der Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur auch nutzungsbezogene Festlegungen für Rohstoffgewinnung enthalten. Dieses Ziel konnte der Antragsgegner auch in der Weise bestimmen, dass er die streitgegenständliche Fläche als Vorranggebiet festsetzte. Nach § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LPlG LSA können die Festlegungen nach den Absätzen 5 und 6 auch Gebiete bezeichnen, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete).

123

2.2.2.2. Der Plan leidet auch nicht unter den gerügten Abwägungsmängeln.

124

Die einzelnen Regelungen, die mit der Festsetzung des Vorranggebiets verknüpft sind, ergeben sich aus den Zielen Z 133 bis 135. Maßgeblich ist vor allem das Ziel Z 134. Danach dient das Vorranggebiet dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen, insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen (Lagerstättenschutz). Aus der Begründung sowie den näheren Erläuterungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 05.07.2013 ergibt sich, dass das festgesetzte Vorranggebiet in seiner Rechtswirkung auf eine solche vorsorgende Sicherung beschränkt sein soll. Auf der Ebene der Landesplanung geht es nur darum, die langfristige Verfügbarkeit zu gewährleisten. Die beabsichtigte Wirkung der Festlegung ist deshalb mit einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre vergleichbar. Die fragliche Fläche soll für etwaige Abbauvorhaben offen bleiben. Mit der Festlegung soll hingegen noch keine Grundentscheidung zugunsten eines Abbaus, geschweige denn für eine Gewinnung in bestimmter Art oder bestimmtem Umfang, getroffen werden. Über das „Ob“ und das „Wie“ eines Abbaus soll erst auf untergeordneten Ebenen entschieden werden. Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe „grundsätzlich nichts entgegen“ (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 92).

125

Ausgehend von dieser Zielstellung und in Anwendung der oben (2.2.1.1. b]) genannten Grundsätze lässt die Abwägung, die der Antragsgegner hinsichtlich des im Ziel Z 136 festgelegten Vorranggebiets XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ vorgenommen hat, keine Rechtsfehler erkennen.

126

a) Der Antragsgegner hat auch zu diesem Ziel der Raumordnung eine Abwägung vorgenommen, wie sich aus den umfangreichen Abwägungsvorschlägen zu den insoweit geltend gemachten Einwendungen ergibt.

127

Rechtlich nicht zu beanstanden ist dabei die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgewiesene Fläche überhaupt für eine spätere Rohstoffgewinnung zu sichern. Gemäß § 2a Nr. 17 Satz 2 LPlG LSA sind Rohstofflagerstätten unter Beachtung der Standortgebundenheit zur Rohstoffgewinnung zu sichern, um eine langfristige Versorgung der Volkswirtschaft zu gewährleisten. Soweit der Antragsgegner hierbei in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass in dem festgelegten Gebiet Hartgestein in einer für die Rohstoffgewinnung in Betracht kommenden Qualität und Menge vorhanden ist, hat die Antragstellerin die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Frage gestellt. Für entsprechende Zweifel bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte. Ist aber deshalb davon auszugehen, dass die festgelegte Fläche als Gebiet für die Rohstoffgewinnung geeignet ist, liegt die Grundentscheidung für die Abbausicherung im planerischen Ermessen des Antragsgegners. Insoweit kann offen bleiben, ob dem Umstand, dass das Rohstoffvorkommen das „nördlichste“ im Bundesgebiet ist, besondere Bedeutung beizumessen ist. Ein Abwägungsfehler ist in dieser Entscheidung nicht schon deshalb zu sehen, weil derzeit noch nicht im Einzelnen feststeht, ob und zu welchem Zeitpunkt das Hartgestein abgebaut werden wird. Zweck der Vorranggebietsfeststellung ist die langfristige Lagerstättensicherung. Nach derzeitiger Prognose des Antragsgegners liegen ohne Erweiterung und bei gleich bleibender Förderung die Reichweiten zwischen etwa 10 und 28 Jahren. Da rechnerisch die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteinsgewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre beträgt, sollen mit dem LEP 2010 zusätzliche Bereiche der Hartgesteinlagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung gesichert werden. Da das Vorkommen dieses Rohstoffes örtlich begrenzt ist, ist dem Plangeber bei der Sicherung der Lagerstätten durch Vorranggebiete ein großer Ermessensspielraum eingeräumt. Zudem hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um ein oberflächennahes Gesteinsvorkommen handelt, was einen Abbau erleichtert.

128

b) Der Antragsgegner hat auch die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren und hat hierbei weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

129

aa) Für die Antragstellerin ist insbesondere von Belang, dass sie durch die Ausweisung der Vorrangfläche in ihrer Planungshoheit und ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, weil der ausgewiesene Bereich einer weiteren Bebauung nicht mehr offensteht. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung aber schon deshalb nicht verkannt, weil sie nicht nur offensichtlich ist, sondern sogar im Ziel Z 134 ausdrücklich als Zweck der Vorranggebietsausweisung festgelegt wird. Offensichtlich ist dabei auch der flächenmäßige Umfang der planerischen Einschränkung, weil sich dieser ohne weiteres aus der zeichnerischen Darstellung ergibt. Nur soweit die früher selbständigen Gemeinden, aus denen die Antragstellerin hervorgegangen ist, im Aufstellungsverfahren dargelegt haben, inwieweit sie von dem Vorranggebiet in ihren gemeindlichen Planungen konkret beeinträchtigt werden, war der Antragsgegner gehalten, sich mit diesem Aspekt im Rahmen seiner Abwägung ausdrücklich und im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 96, OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, juris, RdNr. 193).

130

Der Vortrag im Normenkontrollverfahren, es liege ein Bebauungsplan vor, bleibt im Übrigen unsubstantiiert. Gleiches gilt für die Aussage, der Ortsteil M. der früher selbständigen Gemeinde E. befinde sich mit vorhandener Wohnbebauung überwiegend im ausgewiesenen Vorranggebiet. Nach der zeichnerischen Darstellung liegt der südliche Teil des Vorranggebiets vielmehr östlich bzw. nordöstlich der Ortslage, wo teilweise bereits der Abbau von Hartgestein stattfindet. Der von der Antragstellerin eingereichten Vergrößerung eines Ausschnitts aus dem LEP 2010 lässt sich nicht entnehmen, wo genau sich die Ortslage M. befindet und ob das Vorranggebiet den bebauten Bereich bzw. den Bereich betrifft, der im Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde E. als Mischgebiet ausgewiesen ist. Es bleibt der Regionalplanung vorbehalten, die genauen Grenzen des Vorranggebiets zu konkretisieren.

131

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, es bestünden Zielkonflikte mit angrenzender Wohnbebauung, und es sei mit erhöhtem Schwerlastverkehr durch Abbau zu rechnen, wobei insbesondere das Sondergebiet „Archäologisches Zentrum“ der Ortschaft R. betroffen sei. Gleiches gilt für den Vortrag, die Nähe des Vorranggebiets zu den ausgewiesenen Flächen für Windenergieanlagen bringe bei einem Abbau auch gravierende Änderungen der Thermik mit sich, welches großen Einfluss auf den Betrieb und Ertrag habe. Auch insoweit geht es um Fragen, denen bei der angefochtenen landesplanerischen Festlegung noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Festlegung des streitigen Vorranggebiets enthält – wie dargelegt – keine Aussage darüber, wo konkret ein Abbau erfolgen wird, der zu den von der Antragstellerin genannten Konflikten führen wird. Zwar trifft der Antragsgegner eine planerische Grundentscheidung, die solche Auswirkungen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß wahrscheinlich werden lässt. Die Schaffung einer solchen Wahrscheinlichkeit muss aber nicht als solche bereits auf der streitgegenständlichen Planungsebene abwägend berücksichtigt werden; denn ihr fehlt der hierfür erforderliche planerische Verdichtungsgrad (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 99). Erst auf der Ebene der auf einen Abbau abzielende Planungen oder Entscheidungen konkretisiert und verdichtet sich die Frage, welche Bereiche im Einzelnen und in welcher Weise von Abbaumaßnahmen berührt sein werden. Erst dann wird erkennbar, wer in welcher Weise und in welchem Maße betroffen ist und deshalb auch verlangen kann, dass seine Interessen in der Abwägung berücksichtigt werden. Die Ausweisung eines bloßen Lagerstättenschutzes lässt diese Belange noch nicht hinreichend erkennen (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 99).

132

bb) Die Entscheidung des Antragsgegners, das streitige Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ festzusetzen, ist auch nicht im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft abwägungsfehlerhaft. Auch diese Belange hat der Antragsgegner erkannt und in die Abwägung eingestellt.

133

So lehnte der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. (vgl. lfd. Nr. 80 f. der Abwägungstabelle, S. 558, Band 20300 / 2 - 60, Bl. 288), Rohstoffgewinnung u.a. im streitigen Vorranggebiet ab und forderte eine Änderung dieser Ausweisung in ein Vorranggebiet für Landwirtschaft. Rohstoffgewinnung auf diesem großflächigen Gebiet zu betreiben, würde die Existenz bestehender Landwirtschaftsbetriebe wegen der mit der Rohstoffgewinnung einhergehenden Vernichtung von landwirtschaftlicher Fläche bedrohen. Eine erhebliche Anzahl von landwirtschaftlichen Arbeitsplätzen, einschließlich denen in der Tierhaltung, wäre unwiederbringlich gefährdet. Das Wertschöpfungsvolumen in diesem Gebiet durch landwirtschaftliche Nutzung sei auf Dauer größer als bei einem Gesteinsabbau. Außerdem leiste die Landwirtschaft in diesem Areal einen wichtigen dauerhaften Beitrag zur Stärkung des ländlichen Raums. In der zu erwartenden Geltungsdauer des LEP 2010 werde der Abbau auf der gesamten ausgewiesenen Fläche nicht zu erwarten sein. Erschlossene Steinbrüche deckten den aktuellen und zu erwartenden Bedarf. Man sollte konsequent prüfen, wie bereits die geplanten und bergbaurechtlich genehmigten Gebietsausweisungen rückgängig gemacht werden könnten. Die Sicherung der Rohstoffgewinnung im Rahmen des LEP 2010 erfordere, dass zunächst der tatsächliche Bedarf an Rohstoffen ermittelt werde. Diese Bedarfsermittlung müsse einfließen in eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen zwischen landwirtschaftlicher Bodennutzung und (großflächiger) Rohstoffgewinnung. Dabei habe die Abwägung derart zu erfolgen, dass der Erhalt hochwertiger Böden Vorrang gegenüber der Rohstoffgewinnung haben müsse.

134

Im Abwägungsvorschlag führte der Antragsgegner hierzu (nochmals) aus, wegen der Standortgebundenheit von Rohstoffen und der Bedeutung der hier vorhandenen Rohstofflagerstätte sei in Teilbereichen in der Abwägung der Rohstoffsicherung der Vorrang eingeräumt worden. Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung würden festgelegt, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Die Lagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ sei das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt und somit von überregionaler Bedeutung. Teilbereiche würden seit Jahrzehnten intensiv wirtschaftlich genutzt und lieferten hochqualitative zertifizierte Baustoffe insbesondere für den Straßenbau. Der mittel- und langfristige Vorratsvorlauf der einzelnen Tagebaue sei sehr unterschiedlich. Ohne Erweiterung und bei gleich bleibender Förderung lägen die Reichweiten zwischen etwa 10 und 28 Jahren. Da rechnerisch die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteinsgewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre betrage, sollten mit dem LEP 2010 zusätzliche Bereiche der Hartgesteinlagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung gesichert werden. Mit dem Landesentwicklungsplan würden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe. Bei der Aufstellung des LEP 2010 sei eine Umweltprüfung i.S. der Richtlinie 2001/42/EG vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne durchzuführen (Strategische Umweltprüfung). Es erfolge eine Bewertung der Planfestlegung entsprechend der Planungsebene des Landesentwicklungsplans; es erfolge dagegen keine Umweltverträglichkeitsprüfung eines eventuellen konkreten Vorhabens. Dessen Auswirkungen auf alle Schutzgüter würden im Rahmen des ggf. durchzuführenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahrens eingehend geprüft. Im Ergebnis der Abwägung der zum 2. Entwurf vorgebrachten Hinweise insbesondere zur Großräumigkeit der Festlegung, zu Belangen von Natur und Landschaft im Bereich des Flechtinger Höhenzuges und zur geologischen Erkundung der Lagerstätte werde das Vorranggebiet verkleinert. Im LEP 2010 würden keine Vorranggebiete für Landwirtschaft festgelegt. Rohstoffsicherung könne nicht bedarfsabhängig erfolgen. Bedarfsprognosen hätten sich durchweg als untauglich erwiesen. Weiterhin müsse beachtet werden, dass Bodenschätze standortgebunden und endlich seien und für nachfolgende Generationen nicht durch andere Nutzungen überplant werden.

135

Eine Auseinandersetzung mit den Belangen der Landwirtschaft und eine Abwägung mit der – aus Sicht des Plangebers vorrangigen – Sicherung der Rohstofflagerstätte haben damit stattgefunden. Auch im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, der Sicherung des Rohstoffvorkommens angesichts der Standortgebundenheit vor den Belangen der Landwirtschaft den Vorzug zu geben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Landwirtschaft erst dann aufgegeben werden muss, wenn es tatsächlich zum Abbau kommt. Bis dahin ist landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich.

136

cc) Die Abwägung ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Belange des Umwelt- und Naturschutzes fehlerhaft. Auch diese Belange hat der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung, das in Rede stehende Vorranggebiet auszuweisen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

137

Nach § 14b UVPG i.V.m. der Anlage 3 Nr. 1.5 war hierzu u.a. bei Raumordnungsplänen nach § 8 ROG (1998), also bei Raumordnungsplänen für das Landesgebiet, eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Gemäß § 16 Abs. 4 UVPG wird, wenn für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, hierfür eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt. Auch schon vor dem Inkrafttreten des durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2986) eingefügten Abs. 4 des § 16 UVPG am 30.06.2009 galt, dass die europarechtlichen Anforderungen an die Umweltprüfung hinsichtlich der Raumordnungspläne bereits Eingang in § 7 Abs. 5 bis 10 ROG 1998 gefunden hatten und sich aus der Sicht der Rechtsanwendung daneben aus dem UVPG keine weiteren Besonderheiten ergaben (vgl. Leidinger, in: Hoppe [Hrsg.] UVPG, 3. Aufl., Anlage 3 UVPG RdNr. 21, m.w.N.). So bestimmte § 7 Abs. 5 ROG 1998 in der Fassung vom 24.06.2004 (BGBl I S. 1359), dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird und in dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Der Umweltbericht konnte als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. In Übereinstimmung damit bestimmte § 3 Abs. 8 LPlG LSA, dass bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen und dabei ein Umweltbericht entsprechend den §§ 3a und 3b zu erstellen ist. Dies ist hier geschehen.

138

Der Antragsgegner hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans auf Menschen, menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern betrachtet und einen entsprechenden Umweltbericht erstellen lassen. Insbesondere auch die voraussichtlichen Auswirkungen des streitigen Vorranggebiets auf die genannten Schutzgüter sind Gegenstand dieses Umweltberichts. Er befasst sich mit den zu erwartenden Auswirkungen auf die in der Umgebung gelegenen FFH-Gebiete „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ (DE 3734 301 = FFH 0048), „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ (DE 3633 301 = FFH 0023) und „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ (DE 3733 301 = FFH 0287). Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Einzelnen die Umweltauswirkungen, die ein Rohstoffabbau für die einzelnen Schützgüter haben kann. Er kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des in der Strategischen Umweltprüfung identifizierten hohen Konfliktpotenzials mit Natura-2000-Gebieten eine Anpassung der Flächenabgrenzung erfolge, um mögliche Beeinträchtigungen weitgehend zu vermeiden. In Kapitel 5 (FFH-Verträglichkeitseinschätzung, S. 90 f.) wurde angegeben, durch die im 1. Entwurf zum LEP 2010 vorgesehene Abgrenzung der Vorrangfestlegung habe ein mittleres bis hohes Konfliktpotenzial aufgrund von Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“, „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ durch direkte Wirkungen zwischen Gebiet und Abgrenzung der Festlegung bestanden. Durch eine Verkleinerung und räumliche Optimierung des Vorranggebiets habe das Konfliktpotenzial deutlich reduziert werden können. Durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands seien nun keine Beeinträchtigungen mehr für das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ zu erwarten. Für die Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ habe das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau reduziert werden können. Die möglichen Konflikte seien durch Konkretisierung des Vorranggebietes in den Regionalen Entwicklungsplänen und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar. Durch die deutliche Verkleinerung des Vorranggebiets könne zudem von einem insgesamt reduzierten Konfliktpotenzial für alle betrachteten Umweltziele ausgegangen werden.

139

Den Umweltbericht, der gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 LPlG LSA bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, hat sich der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung zueigen gemacht.

140

Ausgehend von dem Umweltbericht ist nicht ersichtlich, dass die Ausweisung des Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“, mit der der Antragsgegner eine Sicherung der Hartgesteinlagerstätte vor anderweitigen Nutzungen bezweckt, unter Berücksichtigung der möglichen Umweltauswirkungen abwägungsfehlerhaft ist. Dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn ein (künftiger) Abbau des Rohstoffes aufgrund der Belegenheit der ausgewiesenen Lagerstätten innerhalb oder in der Nähe eines Schutzgebiets von vorn herein ausgeschlossen wäre. Dies lässt sich indes nicht feststellen.

141

(1) Dem FFH-Gebiet „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“, wo auch das Naturschutzgebiet „Wellenberg-Rüsterberg“ liegt, wird folgende Bedeutung beigemessen: „Halbtrockenrasen mit Vorkommen zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten, die hier ihre nördliche Verbreitungsgrenze erreichen. Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tierarten. Das Gebiet liegt südlich des im LEP 2010 dargestellten mittleren Lagerstättenfeldes, das (nur) bis an die Bundesstraße B 245 heranreicht, so dass es insoweit keine Überlappungen mit dem FFH-Gebiet gibt. Bereits jetzt erfolgt dort auf einer Teilfläche der Abbau des Hartgesteins.

142

(2) Das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ wird beschrieben als „naturnahes Fließgewässer mit Bedeutung als Lebensraum stark gefährdeter Libellenarten“. Die beiden geschützten Gewässerarme befinden sich nördlich der Landesstraße L 43; die nördliche Lagerstätte des Vorranggebiets liegt hingegen südlich der L 43, so dass es auch insoweit keine Überschneidungen gibt. Auch dort findet bereits Hartgesteinsabbau statt.

143

(3) Das FFH-Gebiet „Wälder am Flechtinger Höhenzug“, das sich auf vier Teilflächen verteilt, wird beschrieben mit „naturnah strukturierte Buchen- und Eichenwälder, zum Teil bedeutsame Altholzbestände.“ Das mittlere Lagerstättenfeld des streitigen Vorranggebiets grenzt an die östliche der vier Teilflächen, die südwestlich des zur Stadt Haldensleben gehörenden Ortsteils S. liegt. Nach der zeichnerischen Darstellung dürfte eine Überschneidung der Gebiete nicht vorliegen. Auf der Ebene der Regionalplanung kann das Vorranggebiet dergestalt konkretisiert werden, dass eine Überschneidung ausgeschlossen ist.

144

Nicht zu beanstanden sind dem entsprechend die Annahmen des Umweltberichts, dass – aufgrund der deutlichen Verkleinerung des Vorranggebiets – durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands (nunmehr) keine Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ mehr zu erwarten seien, für die Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau habe reduziert werden können und die möglichen Konflikte durch Konkretisierung des Vorranggebietes im Regionalen Entwicklungsplan und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar sein werden. Handelt es sich bei der streitgegenständlichen Festlegung um eine bloße Rohstoffsicherungsmaßnahme, ist es im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, dass die im Umweltbericht angesprochenen möglichen Konflikte nicht bereits auf der Ebene der Landesplanung abschließend gelöst werden. Dies darf der regionalen Planungsebene oder ggf. der Ebene der Genehmigung konkreter Abbauvorhaben vorbehalten bleiben (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 101).

145

Der Festlegung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ steht auch nicht entgegen, dass die beiden nördlichen Teilflächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung „Flechtinger Höhenzug“ vom 27.01.1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg, S. 51) liegen (vgl. dazu die Einwendungen das NABU, S. 563 der Abwägungstabelle). Der Abbau des Hartgesteins ist wegen der Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebiets nicht von vorn herein ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung stehen die Erkundung und der Ausbau von Lagerstätten zur Förderung u.a. von Bodenschätzen, soweit diese nach den bergrechtlichen Vorschriften keines zugelassenen Betriebsplanes bedürfen, unter einem Erlaubnisvorbehalt. Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebiets und der besondere Schutzzweck (§ 2) nicht beeinträchtigt werden. Für den Abbau von Hartgestein, der zudem den Verbotstatbeständen des § 4 Nr. 4 und 8 dieser Verordnung sowie des § 26 Abs. 2 BNatSchG zuwider laufen dürfte (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.11.2004 – 2 L 213/03), kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden, wenn (1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder (2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht bereits auf der Ebene der Landesplanung zu entscheiden.

146

c) Ein Abwägungsfehler wegen anderer, ggf. gegen die Ausweisung des Vorranggebiets sprechender Belange, ist nicht erkennbar. Eine Abwägung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber im Ergebnis einem bestimmten Belang – hier der Rohstoffsicherung – den Vorrang gibt und deshalb notwendigerweise andere, konkurrierende Belange zurückstellen muss.

147

2.3. Der LEP 2010 lässt auch sonst keine Abwägungsmängel erkennen, die die Unwirksamkeit des Plans insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für die von der Regionalen Planungsgemeinschaft in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 03.11.2011 gerügten Fehler, auf die die Antragstellerin hingewiesen hat.

148

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat insbesondere geltend gemacht, den Regionalen Planungsgemeinschaften würden im LEP 2010 Mehraufgaben aufgelastet, die so im LPlG LSA nicht vorgesehen seien.

149

Wie oben dargelegt, stellt die Zuweisung von Aufgaben an die folgende regionale Planungsebene kein Ziel der Raumordnung dar. Selbst wenn ein Abwägungsmangel darin liegen sollte, dass sich der Antragsgegner mit den Belangen der Regionalen Planungsgemeinschaften bezüglich ihrer finanziellen und personellen Ausstattung zur Bewältigung dieser zusätzlichen Aufgaben nicht abwägungsfehlerfrei befasst hat, würde dies nicht zur Aufhebung des LEP 2010 insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen führen. Ist eine untergesetzliche Rechtsvorschrift wegen eines Mangels ungültig, muss sie nicht zwangsläufig nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO in vollem Umfang für unwirksam erklärt werden; ist nur ein abtrennbarer Teil der Norm fehlerhaft, so kommt eine Erklärung der Teilunwirksamkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002, a.a.O., RdNr. 27 in juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der LEP 2010 insgesamt mit der Wirksamkeit der von der Planungsgemeinschaft genannten möglicherweise unwirksamen Aufgabenzuweisung steht und fällt, so dass ein etwaiger Mangel nur die Teilunwirksamkeit der Verordnung zur Folge hätte und den Bestand des Regelwerkes im Übrigen unberührt ließe. Der Antragsgegner hätte die übrigen Planaussagen des LEP 2010 aller Voraussicht nach auch dann getroffen, wenn er gewusst hätte, dass die Aufbürdung zusätzlicher Aufgaben unwirksam sein sollte.

150

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat ferner unter Nennung einzelner Beispiele beanstandet, dass im Textteil vielfach eine ausreichende Begründung zu verschiedenen Festsetzungen fehle.

151

Zwar fordert § 3 Abs. 13 LPlG LSA, dass dem Raumordnungsplan eine Begründung beizufügen ist, die den Inhalt des Raumordnungsplans erläutert und das Abwägungsergebnis nach § 3 Abs. 4 LPlG LSA darstellt. Das Fehlen einer Begründung dürfte zwar zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans führen (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 7 RdNr. 55). Die bloße Unvollständigkeit der Begründung stellt aber gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 LPlG LSA einen unbeachtlichen Mangel dar. Im Übrigen liegt – materiell – ein Abwägungsmangel nicht schon dann vor, wenn der Planungsträger den vorgebrachten Einwendungen nicht folgt.

152

Soweit der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) darin zu folgen sein sollte, dass sich der Begründung und den Abwägungsprotokollen nicht entnehmen lasse, ob sich der Antragsgegner gemäß dem in § 1 Abs. 2 LPlG LSA normierten Gegenstromprinzip in ausreichender Weise mit den Belangen der nachgeordneten Planungsträger und Landkreise, insbesondere mit den in den Regionalenentwicklungsplänen bereits festgelegten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung auseinandergesetzt und diese untereinander und gegeneinander abgewogen habe, könnte dies zwar darauf hindeuten, dass bezüglich einzelner Festsetzungen ein Abwägungsmangel vorliegt. Dies würde aber in aller Regel nur zur Folge haben, dass einzelne oder zusammenhängende Festlegungen, nicht aber der gesamte LEP 2010 unwirksam wäre.

153

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

154

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin.

2

Mit Antrag vom 12./20.09.2011 beantragte die A. Umweltgerechte Kraftanlagen (…) GmbH (im Folgenden: A.) bei dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG, hilfsweise eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG, für die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen in den Gemarkungen M., R., H., Z. und S. südlich des Ortsteils H. der Stadt Südliches Anhalt, den sog. Windpark H.. 15 der Standorte liegen auf dem Gebiet der Stadt Südliches Anhalt, die übrigen 3 Standorte liegen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die Standorte der WEA auf dem Gebiet der Antragsgegnerin liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Flächennutzungsplans, jedoch außerhalb der hierin festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie. Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen wurden der A. von den jeweiligen Grundstückseigentümern durch Nutzungsverträge gestattet. Mit Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 übernahm die Antragstellerin das "Windenergievorhaben Projekt H." von der A..

3

Am 11.04.2012 erhob die A. beim Verwaltungsgericht Klage auf Verpflichtung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Erteilung der beantragten Genehmigung. Mit Bescheid vom 16.04.2012 lehnte dieser den Antrag der A. vom 12./20.09.2011 ab. Hiergegen legte diese mit Schreiben vom 15.05.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 19.03.2014 – 4 A 65/12 HAL – setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Senats in den Normenkontrollverfahren 2 K 109/13 und 2 K 19/14 aus. Mit zwei Urteilen vom 21.10.2015 – 2 K 109/13 und 2 K 19/14 – erklärte der Senat den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam.

4

Bereits am 01.02.2012 war die Aufstellung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Am 29.08.2012 wurden der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Am 07.09.2012 erfolgte die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Hierin hieß es:

5

"Der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt D. (Fassung Juli 2012), die dazugehörige Begründung mit integriertem Umweltbericht (Fassung Juli 2012) sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuch (BauGB) und Beschluss des Stadtrates vom 29.08.2012 in der Zeit vom 17.09.2012 bis einschließlich 18.10.2012 während folgender Zeit zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

6

Ort:

7

Stadt D., FB Bau und Gebäudemanagement, Zimmer 16,
L-Straße, D-Stadt

8

Montag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Donnerstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

9

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:

10

- Landschaftsplan OT D. und OT E.
- Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt

11

Bedenken und Anregungen können nur zu den ergänzten und geänderten Teilen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben."

12

Am 19.12.2012 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen. Hiermit wurden u.a. vier Sondergebiete für Windenergie festgesetzt, die in ihrer Ausdehnung den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten "L. Nordost", "T.", "W./S." und "D." entsprachen. Im Rahmen der "Planzeichenerklärung" enthielt der Plan folgende Festlegung:

13

"Windenergieanlagen sind in den Gebieten, für die der Flächennutzungsplan die Ausweisungen (Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) enthält, nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass von den in der Anlage 5 zu diesem Flächennutzungsplan gekennzeichneten Altanlagen im Umfeld des jeweiligen im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebietes jeweils Altanlagen zurückgebaut werden. Der Rückbau der Altanlagen muss innerhalb einer Frist von spätestens 4 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Windenergieanlagen erfolgen. Die Anlage 5 ist Bestandteil dieser Darstellung."

14

In der Begründung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans hieß es, aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 ergäben sich raumordnerische Festlegungen. Hierin seien mehrere Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten für das Plangebiet festgelegt worden. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie entsprächen hinsichtlich ihrer Ausdehnung diesem sachlichen Teilplan. Die Festlegungen im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" stellten einen verbindlichen Rahmen für die kommunale Bauleitplanung dar. Sie beabsichtige zudem, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, für außerhalb der festgelegten Sondergebiete errichtete Windenergieanlagen in ihrer Bauleitplanung innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten Flächen festzulegen, die nur für das Repowering von Windenergieanlagen gemäß § 249 Abs. 2 BauGB zur Verfügung stehen sollen. Sie verfolge die Absicht, das Orts- und Landschaftsbild aufzuräumen sowie die optischen Beeinträchtigungen und die Immissionsbelastungen der Windenergienutzung im Rahmen des Repowerings zu vermindern. Repowering von Windenergieanlagen sei gemäß Ziel 113 LEP nur in Vorranggebieten oder Eignungsgebieten zulässig. Es sei ihre planerische Absicht, mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans zu gewährleisten, dass die ausgewiesenen Sondergebiete für die Windenergienutzung nur bebaut würden, wenn sichergestellt sei, dass im Gegenzug vorhandene Altanlagen binnen angemessener Frist abgebaut würden. Ihr Ziel sei, dass im Ergebnis der Planung die Anzahl der Windenergieanlagen mindestens halbiert und der Energieertrag gesteigert werde. Für das Repowering alter Anlagen seien alle Anlagen vorgesehen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb des ausgewiesenen Sondergebiets oder außerhalb davon befänden. Es sei vorgesehen, dass – wenn die außerhalb der Sondergebiete liegenden Anlagen zurückgebaut sind – auch die Altanlagen innerhalb der Sondergebiete ersetzt würden. Es gelte, dass eine leistungsstarke Anlage im Vorranggebiet zwei Altanlagen ersetze. Anlagen außerhalb und Altanlagen innerhalb der Vorranggebiete sollten im Zuge des Repowerings abgebaut werden.

15

Am 23.04.2013 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt D. erfolgte am 07.06.2013.

16

Mit Schreiben vom 03.06.2014, das der Antragsgegnerin am gleichen Tag per Fax zuging, rügte die Antragstellerin, die Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt vom 07.09.2012 verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Es fehle an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Die bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, hier der zwei Unterlagen "Landschaftsplan OT D. und OT E." und "Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt", genüge nicht. Diesem Hinweis sei nicht zu entnehmen, welche nach Themenblöcken zusammengefassten und zumindest schlagwortartig charakterisierten Umweltinformationen den Unterlagen zu entnehmen seien. Zudem liege ein Abwägungsvorgangsfehler in der unbesehenen Übernahme der im – unwirksamen – sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 festgelegten Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie als Sondergebiete Wind in den Flächennutzungsplan, ohne dass dem eine eigene Abwägung zugrunde liege. Insbesondere seien ihre Interessen an der Windenergienutzung im Bereich der Anlagenstandorte Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 in der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl sie dem Plangeber nach der Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bekannt gewesen seien. Darin liege ein zumindest partieller Abwägungsausfall. Als weiterer Abwägungsvorgangsfehler zu rügen sei die im Ergebnis zu einer Halbierung der mit Windenergieanlagen nutzbaren Flächen führende "Konkretisierung" der regionalplanerisch vorgegebenen Eignungsgebiete für die Windenregienutzung durch Darstellung eines innerhalb der Sondergebiete Wind allein zulässigen Repowering. Dies führe zu einer übermäßigen und in diesem Umfang unzulässigen Reduzierung der Windenergienutzung innerhalb der raumordnungsrechtlich festgelegten Windkrafteignungsgebiete selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Regionalplans. Die Ermächtigung zur Darstellung des Repowering könne nur so verstanden werden, dass sie eine nähere Abwägung auch zur Notwendigkeit ihres räumlichen Umfangs voraussetze. Daran fehle es, wenn sämtliche Sondergebiete Wind mit diesem Vorbehalt zur Zulässigkeit neuer Windenergieanlagen belastet würden. Die Festlegung sei auch unklar, da sie nicht erkennen lasse, wie viele Altanlagen zurückgebaut werden müssten, um ein Repowering zu ermöglichen. Die in der Begründung des Flächennutzungsplans im Umweltbericht auf Seite 43 enthaltene Darstellung, für eine neu errichtete Anlage entfielen zwei alte, lasse sich aus der Festlegung nicht ableiten. Die gerügten Abwägungsvorgangsfehler seien auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, da sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien.

17

Am 04.06.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet.

18

Zur Begründung trägt sie vor, die Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan sei analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, soweit es um die Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen gehe, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden seien. § 47 Abs. 2a VwGO führe nicht zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags, selbst wenn man die Vorschrift bei der Anfechtung von Flächennutzungsplänen für entsprechend anwendbar halte, denn die Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags die Geltendmachung von Einwendungen voraussetze. Ihr fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar führe die Verwerfung der am 19.11.2012 beschlossenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes zunächst nur zurück zu dem bisherigen Flächennutzungsplan mit dem Inhalt der am 12.12.2007 beschlossenen Festsetzungen. Auch dieser habe Sonderbauflächen für die Windenergienutzung enthalten, denen grundsätzlich außergebietliche Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugekommen sei. Ihre Vorhabengrundstücke lägen auch nicht innerhalb dieser Sonderbauflächen. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die in diesem Flächennutzungsplan dargestellten Windkrafteignungsgebiete aus dem seinerzeit noch für wirksam erachteten Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005 "eins zu eins" übernommen habe. Daher sei zu erwarten, dass sie, nachdem auch der sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam erklärt worden sei, künftige regionalplanerische Festlegungen eines Windkraftvorrang- und Windkrafteignungsgebietes für ihre Vorhabengrundstücke wieder (gemäß § 1 Abs. 4 BauGB) "eins zu eins" in die eigene Flächennutzungsplanung übernehmen werde. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig eine neue, für sie günstigere Flächennutzungsplandarstellung getroffen werde. Zudem unterliege der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 12.12.2007 durchschlagenden Wirksamkeitsbedenken. Die Darstellung der Windkrafteignungsflächen in diesem Flächennutzungsplan sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, da diese nur aus den regionalplanerischen Festlegungen übernommen worden seien, ohne damit weitere Rechtswirkungen zu verbinden. Der Antrag sei auch begründet. Das Planaufstellungsverfahren sei wegen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 genüge den Anforderungen an die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nicht. Die Angabe nur der Titel der vorliegenden Unterlagen, die zudem in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten seien, reiche nicht aus. Der Fehler sei auch gemäß §§ 214, 215 BauGB beachtlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans sei darüber hinaus abwägungsfehlerhaft. Insoweit werde zunächst auf die Verfahrensrüge vom 03.06.2014 verwiesen. Darüber hinaus sei auch die Festlegung zum Repowering abwägungsfehlerhaft, die sämtliche Windeignungsflächen erfasse. Es sei nicht hinreichend ermittelt worden, ob die abzubauenden Anlagen zumindest auch im Entscheidungs- oder Einflussbereich desselben Investors stünden, der durch den Plan neue Standortchancen erhalte. Wo die Identität des einen mit dem anderen im gesamten Geltungsbereich des Flächennutzungsplans fehle, führe die sämtliche Sondergebiete einschränkende Repowering-Darstellung zu einem Ausschluss der raumordnungsrechtlich freigegebenen und gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auch von der Kommune zu beachtenden Windenergienutzung. Eine ausreichende Anzahl von Altanlagen stehe entweder nicht zur Verfügung oder sei als Voraussetzung des Baurechts innerhalb der Konzentrationszone nur gegen viel Geld zu haben. Im Ergebnis würden alle Grundstückseigentümer oder Interessenten, die innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen errichten und betreiben wollten, vollständig ausgeschlossen, wenn und soweit sie nicht mit den Betreibern der Bestandsanlagen identisch seien oder diese teuer "herauskauften". Eine solche Darstellung sei nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern auch im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Die Darstellung zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen in den Sondergebieten verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, wonach Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen seien. Nach dem in dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" enthaltenen Grundsatz G 1 dürfe die Kommune Repowering-Flächen nur für solche Windenergieanlagen ausweisen, die außerhalb der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet worden seien. Hier würden jedoch nach Anlage 5 alle Windenergieanlagen einbezogen, auch solche, die innerhalb der Eignungsgebiete stünden. Dies gehe über das raumordnungsrechtlich Zulässige hinaus.

19

Die Antragstellerin beantragt,

20

die am 19.12.1012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Sie trägt vor, auf die Ausführungen zur Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 sei nichts zu erwidern. Die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebiete sei wegen der Zielbindung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Auch die Repoweringbestimmungen i.S.d. § 249 Abs. 2 BauGB seien fehlerfrei abgewogen worden. Die zivil- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Eigentümer der betroffenen Windenergieanlagen seien städtebaulich ohne Bedeutung. Es sei den Eigentümern zumutbar, auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes die Voraussetzungen für einen Rückbau der Altanlagen und damit der Errichtung neuer Anlagen zu schaffen. Hinweise darauf, dass der Plan nicht vollziehbar sei, lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei auch nicht im Hinblick auf den Regionalplan festzustellen. Sie sei befugt, den Grundsatz der Regionalplanung zum Repowering einschränkend anzuwenden.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

26

1. Der Antrag ist statthaft. Die in den Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, kann Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 4 CN 1.12 –, juris RdNr. 10; OVG RP, Beschl. v. 04.09.2015 – 8 C 10384/15 –, juris RdNr. 15). Einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine Beschränkung des zunächst angekündigten Antrags, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung am 19.12.1012 beschlossene, am 23.04.2013 genehmigte und am 07.06.2013 bekannt gemachte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Antragsänderung anzusehen ist.

27

2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei einem Normenkontrollantrag gegen die Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der in einem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete für Windenergie eintreten zu lassen, ist die Antragsbefugnis jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht darlegt, in dem von der Ausschlusswirkung betroffenen Gebiet Windenergieanlagen errichten und betreiben zu wollen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist gegeben, wenn der Antragsteller Windenergieanlagen errichten will und die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Ausschlusswirkung scheitern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 – BVerwG 4 BN 18.06 –, juris RdNr. 11; Urt. d. Senats v. 30.07.2009 – 2 K 142/07 –, juris RdNr. 18 und v. 30.07.2009 – 2 K 141/08 –, a.a.O. RdNr. 13; HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 – 4 C 883/10.N –, a.a.O. RdNr. 26 jeweils zu raumordnungsrechtlichen Zielfestlegungen; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, juris RdNr. 25 zu einem Flächennutzungsplan). Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen gehören neben Eigentümern von Grundstücken innerhalb des Plangebiets u.a. die dinglich und die obligatorisch hinsichtlich dieser Grundstücke Nutzungsberechtigten (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 09.09.2009 – OVG 2 S 6.09 –, juris RdNr. 9; NdsOVG, Urt. v. 12.12.2012 – 12 KN 311/10 –, juris RdNr. 14; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Anhang zu § 10 RdNr. 220). Hiernach ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie beabsichtigt, auf mehreren Grundstücken im Plangebiet, die außerhalb der festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten liegen, Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Dies ergibt sich aus dem Eintritt der Antragstellerin als Klägerin in das ursprünglich von der A. eingeleitete Verfahren 4 A 65/12 HAL vor dem Verwaltungsgericht. Die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Grundstücke ergibt sich aus den in der Anlage 1 zum Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 aufgeführten Nutzungsverträgen, die von der Antragstellerin gemäß § 1 des Projektübernahmevertrages übernommen wurden.

28

3. Die Antragsfrist ist gewahrt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Maßgeblich ist hier gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Bekanntmachung der Genehmigung, die am 07.06.2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte. Die Antragsfrist begann damit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 08.06.2013 zu laufen und lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 07.06.2014 ab. Der am 04.06.2014 beim erkennenden Gericht eingegangene Antrag wahrt diese Frist.

29

4. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Es kann offenbleiben, ob die Vorschrift auf Flächennutzungspläne entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu OVG RP, Urt. v. 16.05.2013 – 1 C 11003/12 –, juris RdNr. 25; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 32; dagegen Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 235; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 RdNr. 75a). Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekanntmachung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, juris RdNr. 9; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 239). Das ist hier nicht der Fall, denn die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 enthielt keinen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO.

30

5. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist gegeben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann; es fehlt, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, juris RdNr. 10; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 29; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 RdNr. 77). Nach diesen Grundsätzen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerin, denn im Fall der Unwirksamkeit der angegriffenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin bzw. der hiermit beabsichtigten Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht für die Antragstellerin die Chance, dass die Antragsgegnerin ihre Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht.

31

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die am 19.12.2012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. ist unwirksam, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollten.

32

1. Die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise entstanden. Nach dem Text der Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 hat die Antragsgegnerin als verfügbare umweltrelevante Informationen nur auf den "Landschaftsplan OT D. und OT E." und das "Ökologische Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt" verwiesen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, juris RdNr. 23; Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 1.14 –, juris RdNr. 11). Die Auslegungsbekanntmachung hat damit die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung verfehlt. Dieser Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt haben. Die Antragstellerin hat den Verfahrensmangel mit dem Schreiben vom 03.06.2014 auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.

33

2. Unabhängig von dem Verfahrensmangel ist die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans auch materiell fehlerhaft, weil die dem Plan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) rechtlich zu beanstanden ist. Es liegt ein Abwägungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin im Wege der Zielanpassung lediglich die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 übernommen hat.

34

Zwar wurde durch den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" eine Standortsteuerung für die Windkraftnutzung auf regionaler Ebene vorgenommen, indem Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt und ein Ausschluss für Windkraftanlagenstandorte außerhalb dieser Flächen bestimmt wurde. Die Festlegungen waren als verbindliches, letztabgewogenes Ziel der Raumordnung beschrieben worden. Solche Ziele sind nach § 4 Abs. 1 ROG bei der Planung von den öffentlichen Stellen zu beachten. Sie sind die Grundlage für die in § 1 Abs. 4 BauGB geregelte Anpassung der Bauleitplanung an die Raumordnung. Es handelt sich dabei um verbindliche Vorgaben, nicht nur um Maßstäbe. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung zuweist, ist dementsprechend dem Abwägungsprogramm vorgelagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – BVerwG 4 BN 8.07 –, juris RdNr. 4). Die Antragsgegnerin war deshalb gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich verpflichtet, sich an den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" getroffenen Festlegungen zu orientieren.

35

Den Darstellungen im Flächennutzungsplan wurde jedoch durch die inzwischen festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplans "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Boden entzogen, so dass sie ihrerseits unwirksam sind. Wird ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, "infiziert" dieser Fehler den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 RdNr. 151). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar (a.A. für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Raumordnungsplans allein aus Ausfertigung- und Bekanntmachungsmängeln ergibt: OVG BBg, Beschl. v. 24.04.2009 – OVG 10 S 13.08 –, juris RdNr. 43). Zwar ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (hier: 19.12.2012) maßgebend, an dem der Antragsgegnerin das Normenkontrollurteil des Senats vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – noch nicht bekannt gewesen sein konnte. Die durch dieses Urteil festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 wegen eines materiell-rechtlich beachtlichen Fehlers im Abwägungsvorgang wirkte jedoch ex tunc, also ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Norm, so dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Antragsgegnerin rechtlich keine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (mehr) bestand. Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.

36

3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Bestimmungen des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin zum Repowering wirksam sind, insbesondere den Vorgaben des § 249 Abs. 2 BauGB entsprechen. Nach dieser Vorschrift kann gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.

37

Ebenso kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin mit der Erstreckung der Repowering-Darstellung nach Anlage 5 auf Anlagen innerhalb der Eignungsgebiete gegen die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG folgende Pflicht, die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen, verstoßen hat, zumal der sachliche Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", einschließlich des Grundsatzes G 1, vom Senat mit Urteil vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – für unwirksam erklärt worden ist.

38

Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob die Darstellungen zum Repowering hinreichend deutlich regeln, dass die Errichtung einer neuen Anlage im Sondergebiet Wind den Rückbau von zwei Altanlagen voraussetzt.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

41

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, eine dem Landkreis (...) angehörende, aus mehreren Ortschaften bestehende Einheitsgemeinde mit derzeit ca. 18.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft getretenen Verordnung über den Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2010 (LEP 2010), namentlich gegen Regelungen über die Einwohnerzahl von Grundzentren und über das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung XX. „Hartgesteingewinnung Flechtinger Höhenzug“.

2

Die von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen in Abschnitt 2.1 des Textteils des LEP 2010 nebst Begründungen zu den Zentralen Orten haben folgenden Wortlaut:

3

Z 39
Grundzentren sind in den Regionalen Entwicklungsplänen unter Zugrundelegung folgender Kriterien festzulegen:

4
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, soll in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen.
5
Der Versorgungsbereich soll darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen.
6
Die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches ist in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten.
7

In dünn besiedelten Räumen gemäß § 2a Nr. 3d) Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (GVBI. LSA 2007 S. 466) kann von den Kriterien abgewichen werden, wenn Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Dies ist im Einzelfall zu begründen, wobei der Erreichbarkeit das höhere Gewicht beizumessen ist, um gleichwertige Lebensbedingungen auch im ländlichen Raum mit geringer Siedlungs- und Einwohnerdichte sicherstellen zu können.

8

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Regionalen Entwicklungsplan soll mit den Kommunen, in denen ein Zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden.

9

Begründung:

10

Die Grundzentren haben den Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung ihres Verflechtungsbereiches in der Regel mindestens 12 000 Einwohner. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, sollen sie über ein Eigenpotenzial an Einwohnern im Zentralen Ort und Versorgungseinrichtungen der schulischen, medizinischen und sozialen Grundversorgung verfügen. Es ist Aufgabe, die Voraussetzungen einer ausreichenden, kostengünstigen und möglichst wohnortnahen Grundversorgung, auch bei abnehmender Bevölkerungszahl und großmaschiger Siedlungsstruktur, zu verbessern und zu sichern.

11

Die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, können es erfordern, dass von den Kriterien im begründeten Einzelfall abgewichen wird.

12

Grundzentrum ist jeweils der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet der Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die räumliche Abgrenzung soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Gemeinden vorgenommen werden. Im Falle, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, hört die oberste Landesplanungsbehörde die Beteiligten an. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, nimmt der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vor.

13

Die räumliche Abgrenzung der Grundzentren ist entsprechend der Planungsebene eine generalisierte Festlegung, die durch die Städte im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach innen präzisiert werden kann.

14

Die weiter von der Antragstellerin im Abschnitt 4.2.3 „Rohstoffsicherung“ angegriffene Festlegung nebst Begründung lautet wie folgt:

15

Z 136
Als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt:

16

….

17

XX. Hartgestein Flechtinger Höhenzug

18

Begründung:

19

Bei den permischen Vulkaniten des Flechtinger Höhenzuges handelt es sich um das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt.

20

Die oberflächennahe Verbreitung dieser wichtigen Schotter- und Splitt- Rohstoffe ist tektonisch begrenzt. Die Lagerstätte besitzt daher überregionale Bedeutung.

21

Teilbereiche stehen bereits seit Jahrzehnten in intensiver wirtschaftlicher Nutzung und dienen auch der Versorgung anderer Bundesländer wie z.B. Mecklenburg-Vorpommern, die über keine eigenen Hartgesteinslagerstätten verfügen. Hier werden jährlich zwischen 5 und 6 Mio. t an unterschiedlichen Lieferkörnungen hergestellt, das entspricht mehr als der Hälfte der Gesamtproduktion an Hartgesteinen in Sachsen-Anhalt.

22

Im beigefügten Umweltbericht wird zum Kapitel 4.4.2 (Freiraumnutzung – Rohstoffsicherung) allgemein ausgeführt, die Vorranggebiete für Quarzsand, Kalkstein, Hartgestein und Ton besäßen ein erhöhtes Konfliktpotenzial mit den Umweltzielen der Schützgüter Boden (Verlust der natürlichen Bodenfunktionen) und Wasser (Schadstoffeinträge bzw. Absenkung des Grundwasserspiegel). Die möglichen Konflikte mit den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Klima/Luft und Kultur- und Sachgüter ließen sich erst nach der Festlegung eines konkreten Abbaustandortes feststellen. Die potenziellen Konflikte seien durch die räumliche Konkretisierung in den Regionalen Entwicklungsplänen und durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Projektplanung und -zulassung gemäß Stand der Technik so gering wie möglich zu halten. Bei Bedarf seien die entstehenden Beeinträchtigungen entsprechend den fachrechtlichen Bestimmungen zu kompensieren. Hinsichtlich der Alternativenprüfung gelte für die meisten Vorranggebiete, dass sie wegen der Standortgebundenheit der Rohstoffvorkommen in Abstimmung mit der zuständigen Fachplanung ausgewählt worden seien bzw. hier bereits Abbauvorhaben bestünden. Die Betrachtung von Standortalternativen sei vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Im Fall von neu festgelegten Vorranggebieten fänden sich Hinweise zu betrachteten Alternativen in den jeweiligen Steckbriefen der vertieften Prüfung.

23

Im Anhang C 7 (S. 39) wird zum Vorranggebiet XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ ausgeführt, es bestehe für einige schutzgutbezogene Umweltziele ein geringes, für viele ein mittleres und für einige ein hohes Konfliktpotenzial. Hervorzuheben dabei seien mögliche Konflikte hinsichtlich der immissionsbezogenen Umweltziele des Schutzguts Mensch, des Verlusts der natürlichen Bodenfunktionen sowie der großräumigen Betroffenheit eines Landschaftsschutzgebiets. Die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung seien in den Regionalen Entwicklungsplänen räumlich zu konkretisieren. Mögliche Konflikte seien diesem Zuge zu minimieren. Das im Rahmen der SUP identifizierte hohe Konfliktpotenzial mit Natura 2000-Gebieten habe bei der Überarbeitung des Landesentwicklungsplans zu einer Anpassung der Flächenabgrenzung geführt, um mögliche Beeinträchtigungen weitgehend zu vermeiden. Bezüglich Tiere Pflanzen und biologischer Vielfalt wurde angegeben, geringfügige Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ seien aufgrund der Lage- und Wirkbeziehungen von Gebiet und Abgrenzung der Festlegung auf dem Abstraktionsgrad des Landesentwicklungsplans nicht auszuschließen und durch geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung voraussichtlich vermeidbar. Eine Beeinträchtigung von wertvollen Biotopen/Lebensräumen durch kleinräumige Betroffenheit sowie eine geringfügige Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (Naturschutzgebiet „Wellenberge-Rüsterberg“) aufgrund der Lage- und Wirkbeziehungen von Gebiet und Abgrenzung der Festlegung zum derzeitigen Planungsstand nicht auszuschließen. Geeignete Maßnahmen zur Konfliktvermeidung seien ggf. festzulegen. Auch eine Beeinträchtigung von überregionalen Biotopverbundeinheiten („Flechtinger Höhenzug“) durch kleinräumige Zerschneidung sei nicht auszuschließen.

24

In Kapitel 5 (FFH-Verträglichkeitseinschätzung, S. 90 f.) wurde angegeben, durch die im 1. Entwurf zum LEP 2010 vorgesehene Abgrenzung der Vorrangfestlegung habe ein mittleres bis hohes Konfliktpotenzial aufgrund von Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“, „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ durch direkte Wirkungen zwischen Gebiet und Abgrenzung der Festlegung bestanden. Durch eine Verkleinerung und räumliche Optimierung des Vorranggebiets habe das Konfliktpotenzial deutlich reduziert werden können. Durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands seien nun keine Beeinträchtigungen mehr für das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ zu erwarten. Für die Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ habe das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau reduziert werden können. Die möglichen Konflikte seien durch Konkretisierung des Vorranggebietes in den Regionalen Entwicklungsplänen und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar. Durch die deutliche Verkleinerung des Vorranggebiets könne zudem von einem insgesamt reduzierten Konfliktpotenzial für alle betrachteten Umweltziele ausgegangen werden.

25

Bereits im Landesentwicklungsplan 1999 (LEP 1999) war in diesem Bereich ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen. Auch im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion (...) vom 17.05.2006 ist ein entsprechendes Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung (IV) dargestellt.

26

Das Verfahren zur Aufstellung des LEP 2010 wurde wie folgt durchgeführt: Am 05.09.2006 beschloss die Landesregierung die Eröffnung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans 1999 (Band 20300 / 1, Bl. 61) und machte die allgemeine Planungsabsicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt (Ausgabe Nr. 38/2006 vom 18.09.2006, Seite 611 [Band 20300 / 1, Bl. 55]). Am 22.07.2008 beschloss sie den ersten Entwurf des LEP 2010 (Beschluss: Band 20300 / 1 - 25, Bl. 3; erster Entwurf: Band 20300 / 1 - 30, Bl. 131) und führte das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 1 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 05. und 07.05.2009: Band 20300 / 1 - 32). Die aufgrund der eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen erfolgten Abwägungsvorschläge (Band 20300 / 1 - 35), die in einigen Punkten Änderungen enthalten, machte sie sich mit Beschluss vom 25.08.2009 (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 1) zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Erarbeitung eines (geänderten) zweiten Entwurfs (Textteil: Band 20300 / 2 - 10, Bl. 5 ff., Zeichnerische Darstellung: ebd. Bl. 63). Diesen zweiten Entwurf einschließlich eines Umweltberichts (Band 20300 / 2 - 10, Bl. 64 ff.) beschloss sie am 29.09.2009 (Band 20300 / 2 - 20, Bl. 2) und führte auch hierzu das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Nachweise des Versands am 21.10.2009: Band 20300 / 2 - 30; Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 2 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 04.05., 06.05. und 07.06.2010: Band 20300 / 2 - 40). Mit Beschluss vom 20.07.2010 (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 1) machte sie sich die hierzu ergangenen Abwägungsvorschläge zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Fertigstellung. Es wurde ein „Verordnungsentwurf mit allen gemäß Abwägungsvorschlag beabsichtigten Änderungen vom 20.07.2010 verfasst (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 329 ff.). Mit Beschluss vom 12.11.2010 (Band 20300 / 3 - 1, Bl. 6 f.) stellte der Landtag mit der Maßgabe einiger Änderungsvorschläge das Einvernehmen her. Am 14.12.2010 fasste die Landesregierung den Verordnungsbeschluss unter Übernahme dieser Änderungen (Band 20300 / 3 - 2, Bl. 8, Ablichtung des Textteils: Bl. 22 ff., der zeichnerischen Darstellung: Bl. 78, der zusammenfassenden Erklärung: Bl. 85 ff. und des Umweltberichts: Bl. 93 ff.). Der Plan wurde am 16.02.2011 ausgefertigt und am 11.03.2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht (GVBl. LSA 2011, Ausgabe Nr. 6 vom 11.03.2011, S. 160).

27

Das streitgegenständliche Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XX. „Flechtinger Höhenzug“ war auch in den beiden Entwürfen zum LEP 2010 enthalten, allerdings mit einer wesentlich größeren räumlichen Ausdehnung.

28

Gegen den ersten Entwurf wandten sich u.a. die Gemeinden, aus denen die Antragstellerin als Einheitsgemeinde gebildet wurde (vgl. Band 20300 / 1 - 30, Gemeinden A-D, Bl. 31 [Gemeinde A., Bl. 129 [Gemeinde B.], Bl. 266 [Gemeinde B.], Gemeinden E-J, Bl. 7 [Gemeinde E.], Bl. 215 [Gemeinde G.], Bl. 278 [Gemeinde H.], Bl. 328 [Gemeinde H.], Bl. Bl. 405 [Gemeinde I.], Gemeinden K-Q, Bl. 278 [Gemeinde N.], Bl. 320 [Gemeinde N.], Bl. 332 [Gemeinde O.], Gemeinden R-Z, Bl.72 [Gemeinde R.], Bl. 183 [Gemeinde S.], Bl. 414 [Gemeinde W.]). Sie rügten insbesondere, die beabsichtigte Regelung zu den Anforderungen an die Grundzentren orientiere sich einseitig an den Regelungen des Landesentwicklungsplans Sachsen, ohne die völlig abweichende Siedlungsstruktur in Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen. Das mit Sachsen-Anhalt siedlungsstrukturell vergleichbare Land Thüringen habe in seinem Landesentwicklungsplan die Mindestanforderungen an die Einwohnerzahl für Grundzentren auf 2.000 Einwohner reduziert. Generell werde die Erforderlichkeit einer Regelung der Anforderungen an Grundzentren im Landesentwicklungsplan bezweifelt, da eine landesweite Bedeutung grundzentraler Orte nicht bestehe und somit eine Zuständigkeit der Landesplanung nicht gegeben sei. Der Entwurf enthalte ferner eine massive Ausweitung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ flächendeckend auf das Hartgesteinsvorkommen bis weit in die fruchtbaren Böden der Magdeburger Börde, die auf entschiedenen Widerstand der Bürger der betroffenen Gemeinden stoße und sowohl den Grundsätzen der Raumordnung als auch dem Konfliktbewältigungsgebot widerspreche. Es werde angeregt, die Darstellung des Vorranggebiets wieder auf die im LEP 1999 festgelegte Fläche zu reduzieren. Für den erforderlichen Schutz der Lagerstätten reiche die Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets aus. Die flächendeckende Ausweisung eines Vorrangs für den Abbau von Rohstoffen auf 100 % einer Lagerstätte bei einem geschätzten Abbau von höchstens 5 % der Lagerstätte im Planungszeitraum bewirke gerade nicht den Schutz der Lagerstätte, sondern führe dazu, dass innerhalb des gesamten Vorranggebiets ohne Einzelprüfung ein ungeordneter Abbau an verschiedenen Standorten stattfinden könne.

29

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 18.08.2009 zum ersten Entwurf (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 48 ff.), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 25.08.2009 zueigen machte (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 1), finden sich folgende Ausführungen (Band 20300 / 1 - 36, lfd. Nr. 15 [Bl. 102] und lfd. Nr. 3 [Bl. 434]):

30

„NEIN, die öffentliche Daseinsvorsorge kann durch die in den Raumordnungsplänen festzulegenden Zentralen Orte nur dann gesichert werden, wenn diese Orte einen tragfähigen Einzugsbereich aufzuweisen haben, zeitgerecht aus diesem erreichbar sind und der Ort selbst auch ein gewisses Eigenpotenzial an Einwohnern hat, um die überörtlichen Versorgungseinrichtungen auf längere Sicht aufrecht erhalten zu können. Die administrative Grenze einer Verbandsgemeinde bzw. einer Einheitsgemeinde kann als Versorgungsbereich in vielen Fällen nicht ausschlaggebend sein, da die Mindestgrößen der entstehenden Gemeindestrukturen nicht ausreichend sind für ein tragfähiges Grundzentrum. Um die Daseinsvorsorge angemessen in einer Region sicherstellen zu können, sind die Grundzentren in Abstimmung mit den Kommunen in dem REP festzulegen.“

31

„NEIN, die Festlegung von VRG für Rohstoffgewinnung dient der vorsorglichen Sicherung von erkundeten Rohstoffvorkommen vor entgegenstehenden Nutzungen; es werden Lagerstätten gesichert. Aus landesplanerischer Sicht steht in diesen Gebieten raumbedeutsamen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung zwar grundsätzlich nichts entgegen, es werden aber keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe – dies ist Gegenstand der entsprechenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren.

32

Die Rohstofflagerstätte Flechtinger Höhenzug ist das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland und somit von überregionaler Bedeutung. Mit der Festlegung der Lagerstätte als VRG für Rohstoffgewinnung soll die Versorgung mit Hartgesteinen planerisch gesichert werden. Insbesondere unter dem Aspekt von umweltverträglichen Standortalternativen eventueller Vorhaben zum Abbau der Rohstoffe ist die Sicherung größerer Lagerstättenbereiche erforderlich.

33

Nach nochmaliger Abwägung mit NATURA-2000-Gebieten und im Ergebnis der SUP wird die zeichnerische Darstellung des VRG präzisiert.“

34

In der zeichnerischen Darstellung des zweiten Entwurfs des LEP 2010 wurden von dem Vorranggebiet XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ einige wenige Teilflächen herausgenommen. Im beigefügten Umweltbericht (vgl. Band 20300 / 2 - 10, Bl. 64 ff.) wurde in Kapitel 5 (FFH-Verträglichkeitseinschätzung, S. 88) u.a. ausgeführt, durch eine Verkleinerung und räumliche Optimierung des Vorranggebiets habe das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau reduziert werden können. Geringfügige Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete der FFH-Gebiete „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“, „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ seien aufgrund der Lage- und Wirkbeziehungen von Gebiet und Abgrenzung der Festlegung auf dem Abstraktionsgrad des Landesentwicklungsplans zwar nach wie vor nicht auszuschließen, aber durch Konkretisierung des Vorranggebietes in den Regionalen Entwicklungsplänen und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar.

35

Nach Auslegung des zweiten Entwurfs wiederholten die Gemeinden, aus der die Antragstellerin hervorgegangen ist, ihre Einwände insbesondere gegen die Anforderungen an die Festlegung von Grundzentren und gegen das Vorranggebiet XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“. Ergänzend führten sie u.a. aus, eine umfassende und vertiefende Untersuchung der Umweltbelange in Bezug auf das Vorranggebiet XX. „Flechtinger Höhenzug“ sei erforderlich, insbesondere hydrologische Fachuntersuchungen der großflächigen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und auf Oberflächengewässer sowie artenschutzrechtliche Fachuntersuchungen. Nach dem Umweltbericht sei zudem fraglich, ob der „Flechtinger Höhenzug“ überhaupt in ausreichendem Maße erkundet sei. Ohne eine solche Erkundung könne das Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung der Lagerstätte nicht bewertet werden. Auch sei eine Alternativprüfung als ein wichtiges Instrument der Strategischen Umweltprüfung nicht durchgeführt worden. Der Umweltbericht enthalte zu Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine konkreten Aussagen für das streitige Vorranggebiet. Ein konkretes Überwachungskonzept werde nicht angegeben. Eine belastbare FFH-Vorprüfung habe man nicht vorgenommen.

36

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 - 60, S. 8 ff), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 20.07.2010 zueigen machte (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 1) wird zu den Einwendungen der Gemeinden Folgendes ausgeführt (vgl. lfd. Nr. 21 [S. 118] und lfd. Nr. 7 [S. 525]):

37

„NEIN, auch bisher war die Festlegung der Grundzentren durch die Regionalplanung an im geltenden LEP festgelegte Kriterien gebunden. Der Entwurf des LEP enthält nunmehr auf die gegenwärtige und zu erwartende Entwicklung, insbesondere die demographischen Entwicklung, bezogene Kriterien zur Festlegung der Grundzentren in den Regionalen Entwicklungsplänen. Die Festlegungen der Länder Sachsen und Thüringen haben hierbei keine Rolle gespielt. Die Kriterien zielen allein auf die Tragfähigkeit und die Erreichbarkeit der Grundzentren zur grundzentralen Sicherung der Daseinsvorsorge in Sachsen-Anhalt ab. Abweichungsmöglichkeiten in Bezug auf die differenzierten Verhältnisse innerhalb von Sachsen-Anhalt sind im Entwurf enthalten.“

38

„NEIN, Bereiche des Flechtinger Höhenzuges sind wegen ihrer naturschutzfachlich besonderen Bedeutung insbesondere für den überregionalen Biotopverbund als VBG ÖVS festgelegt. Wegen der Standortgebundenheit von Rohstoffen und der Bedeutung der hier vorhandenen Rohstofflagerstätte wurde in Teilbereichen in der Abwägung der Rohstoffsicherung der Vorrang eingeräumt. Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Die Lagerstätte Flechtinger Höhenzug ist das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt und somit von überregionaler Bedeutung. Teilbereiche werden seit Jahrzehnten intensiv wirtschaftlich genutzt und liefern hochqualitative zertifizierte Baustoffe, insbesondere für den Straßenbau.

39

Der mittel- und langfristige Vorratsvorlauf der einzelnen Tagebaue ist sehr unterschiedlich. Ohne Erweiterung und bei gleich bleibender Förderung liegen die Reichweiten zwischen etwa 10 und 28 Jahren. Da rechnerisch die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteinsgewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre beträgt, sollen mit dem LEP 2010 zusätzliche Bereiche der Hartgesteinlagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung gesichert werden.

40

Mit dem Landesentwicklungsplan werden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe.

41

Bei der Aufstellung des LEP 2010 ist eine Umweltprüfung i.S. der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne durchzuführen (Strategische Umweltprüfung).

42

Es erfolgt eine Bewertung der Planfestlegung entsprechend der Planungsebene des LEP - es erfolgt keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eines eventuellen konkreten Vorhabens. Dessen Auswirkungen auf alle Schutzgüter werden im Rahmen des ggf. durchzuführenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahrens eingehend geprüft.

43

Im Ergebnis der Abwägung der zum 2. Entwurf vorgebrachten Hinweise insbesondere zur Großräumigkeit der Festlegung, zu Belangen von Natur und Landschaft im Bereich des Flechtinger Höhenzuges und zur geologischen Erkundung der Lagerstätte wird das VRG verkleinert.“

44

Am 12.03.2012, einem Montag, hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

45

Das Aufstellungsverfahren für den LEP 2010 sei rechtsfehlerhaft. Nach der Erörterung des zweiten Entwurfs des LEP 2010 am 06.05.2010 seien wesentliche Ziele und Grundsätze in den Plan neu aufgenommen oder wesentlich geändert worden, die die Gemeinden binden, die aber weder Gegenstand eines Beteiligungverfahrens noch der Erörterung gewesen seien. Das Vorranggebiet für Rohstoffabbau sei gegenüber dem zweiten Entwurf deutlich um mehr als 70 % seiner Fläche verkleinert worden. Diese Änderung sei so erheblich gewesen, dass eine erneute Beteiligung erforderlich gewesen wäre. Durch diese Verkleinerung sei zwar die Beschwernis für alle Kommunen im betroffenen Bereich deutlich verringert worden, andererseits aber seien gerade diese Flächen weiterhin als Vorrangflächen dargestellt, die eine erhebliche Bedeutung für die Landwirtschaft hätten. Eine nochmalige Beteiligung sei vor allem deshalb notwendig gewesen, weil sich aufgrund der deutlichen Verringerung der Gesamtfläche des Vorranggebietes die Wahrscheinlichkeit, dass auf der verbleibenden Fläche tatsächlich ein Gesteinsabbau erfolgen werde, und damit die Betroffenheit der Gemeinde und der nahe gelegenen Ortschaften deutlich erhöht habe. Die gravierende Verkleinerung des Gebiets werde an keiner Stelle sachgerecht begründet. Insbesondere gehe aus der Abwägung nicht hervor, aus welchem Grund die verbleibenden Flächen für das Vorranggebiet ausgewählt worden seien und mit welchem Gewicht die Belange der Landwirtschaft an der Erhaltung der besonders hochwertigen Böden in der Magdeburger Börde (über 80 Bodenpunkte) in die Abwägung eingeflossen seien. Andere Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung seien auf der anderen Seite ohne eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden deutlich erweitert worden. Es lägen weitere Anhörungs- und Beteiligungsfehler vor. Nach Durchlaufen des Anhörungsverfahrens und damit ohne weitere Anhörung der betroffenen Gemeinde C. seien weitere Festsetzungen genau in diesem Gebiet erfolgt, die vorher nicht Gegenstand einer Anhörung gewesen seien. Zudem liege ein Bebauungsplan vor. Ferner bestünden Zielkonflikte mit angrenzender Wohnbebauung, die offenbar fehlgewichtet worden seien. Es sei zudem mit erhöhtem Schwerlastverkehr bei einem Gesteinsabbau zu rechnen. Betroffen sei insbesondere das Sondergebiet „Archäologisches Zentrum“ der Ortschaft R.. Der Ortsteil M. befinde sich mit vorhandener Wohnbebauung überwiegend im ausgewiesenen Vorranggebiet. Die Nähe des Vorranggebiets zu den ausgewiesenen Flächen für Windenergieanlagen bringe bei einem Abbau gravierende Änderungen der Thermik mit sich, welche großen Einfluss auf den Betrieb und Ertrag habe. Es fehle auch eine nachvollziehbare, tragfähige Begründung, warum der Rohstofflagerstätte gerade deshalb eine überregionale Bedeutung zukomme, weil es sich um das „nördlichste Vorkommen“ von Hartgestein im Deutschland handele. Zudem kollidiere der Abbau des Rohstoffes im Flechtinger Höhenzug mit naturschutzfachlichen Festsetzungen. Der Antragsgegner habe ferner die sich aufdrängende Bedeutung der Magdeburger Börde aufgrund ihrer deutschlandweit herausragenden und bekannten sowie offenkundigen Funktion als Landwirtschaftsgebiet mit besten Bodenqualitäten und als traditioneller innovativer Standort der deutschen Landwirtschaft nicht hinreichend erkannt und in die Abwägung eingestellt. Es sei nicht erkannt worden, dass es sich um einen verdichteten Entwicklungsbereich im Umland der Landeshauptstadt Magdeburg handele. Die Ausweisung als Vorranggebiet für Rohstoffe stehe auch im Widerspruch zu dem Ziel der Bundesregierung, den Flächenverbrauch auf 30 ha pro Tag in der Bundesrepublik zu begrenzen. Bei einer derart raumordnerischen Vorrangstellung der Rohstoffgewinnung seien für die konkrete Genehmigungserteilung keine Spielräume mehr vorhanden; insoweit präjudiziere diese Festlegung – anders als der Antragsgegner bei seiner Abwägung angenommen habe – bereits für die konkrete Prüfung und Genehmigung im Einzelfall. Schließlich sei eine Vielzahl der im LEP 2010 genannten Ziele nicht hinreichend bestimmt.

46

Den Bestimmungen des Zieles Z 39 ermangele es an der Umsetzbarkeit. Folge dieser Zielfestsetzung sei, dass Ausnahmen zur Regel würden, weil die benannten Kriterien, insbesondere die Mindesteinwohnerzahl von 3.000 Einwohnern von weniger als der Hälfte der Grundzentren erfüllt werde, die für eine flächendeckende Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten Pkw-Fahrzeit erforderlich seien. Sie, die Antragstellerin, sei besonders beschwert, weil sie gehindert werde, ein für die Versorgung der 18.427 Einwohner zwingend erforderliches Grundzentrum zentral in ihrem Gemeindegebiet anzuordnen. Dadurch werde rechtswidrig in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit) eingegriffen. Um die im LEP 2010 geforderte Erreichbarkeit von Grundzentren innerhalb von 15 Minuten mit dem Pkw flächendeckend zu gewährleisten, sei die Erhaltung von nahezu allen derzeitigen Grundzentren erforderlich. Die Situation werde sich durch die demografische Entwicklung weiter verschärfen, weil aufgrund der Einwohnerprognosen innerhalb des Planungszeitraumes weitere Grundzentren die Grenze von 3.000 Einwohnern unterschreiten würden. Ausnahmen seien hierfür nur für dünn besiedelte Räume vorgesehen. Zu diesen ausnahmeberechtigten Räumen gehöre die Altmark, nicht aber zum Beispiel der Landkreis (...), wo zehn Grundzentren entfallen würden. In der Planungsregion (...) könne die Sonderregelung für dünn besiedelte Räume nur für den Landkreis Jerichower Land angewendet werden. Der Plangeber habe damit das von ihm selbst formulierte Ziel einer Erreichbarkeit von Grundzentren innerhalb von 15 Minuten verfehlt, eine gleichwertige Entwicklung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen sei nicht möglich. Die festgelegte Mindesteinwohnerzahl sei für das Land Sachsen-Anhalt nicht angemessen. Die Durchsetzung des Zieles Z 39 verletze sie in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Das Ziel habe für sie zur Folge, dass sie kein geeignetes Grundzentrum wählen könnte, weil allein der dezentral gelegene und unmittelbar an das Oberzentrum Magdeburg und das Grundzentrum Wanzleben angrenzende Ortsteil N. über die Mindesteinwohnerzahl verfüge. Aufgrund der dezentralen Lage und der damit verbundenen fehlenden Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten von den Ortschaften der Gemeinde wäre dieser Standort nicht als Grundzentrum für die Gemeinde C. geeignet. Die bisher als Grundzentrum festgesetzte Ortschaft I., die die erforderliche Erreichbarkeit für 13 der 14 Ortschaften der Gemeinde und damit für einen vollständigen grundzentralen Einzugsbereich aufweise, verfüge nur über ca. 2.300 Einwohner und erfülle damit nicht die vorgegebene Mindestgröße. Dies widerspreche den in der Gemeinde sich geradezu aufdrängenden Schwerpunktsetzungen, die gerade im Ortsteil I. besonders augenfällig seien. Soweit die Zielbestimmung des Zieles Z 39 für die Abgrenzung des zentralen Ortes in der Begründung Ausführungsbestimmungen enthalte, nach denen bei fehlender Herstellung des Einvernehmens mit der Gemeinde der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornehme, widerspreche dies der Festlegung in der Zielbestimmung Z 39. Außerdem werde dadurch die kommunale Planungshoheit verletzt. Das Einvernehmen der Gemeinde sei erforderlich, weil die konkrete räumliche Abgrenzung des zentralen Ortes eine gemeindliche Aufgabe sei.

47

Die Zielformulierung hinsichtlich der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung erfülle nicht die Anforderungen des Gesetzgebers an die Konkretheit einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der LEP 2010 weise zudem erhebliche Mängel der für die Festsetzung von Zielen der Raumordnung erforderlichen Ermittlung von Sachverhalten und Auswirkungen auf die Umwelt auf. Die Argumentation, dass es wirtschaftlich erforderlich sei, diese Lagerstätte im LEP 2010 auszuweisen, sei widerlegbar, weil bestehende Abbaugebiete ausreichende Kapazitäten auswiesen. Widersprüchlich sei es, soweit der Antragsgegner angegeben habe, dass Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung festgelegt würden, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten, und dass mit dem LEP 2010 keine Festlegungen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe, sondern generalisierte großräumige Festlegungen getroffen würden, die von der Regionalplanung zu übernehmen seien und dort konkretisiert und ergänzt würden. Da der Plangeber im Gegensatz zu den Forderungen der Gemeinde W. das Gebiet für den Quarzsandabbau vergrößert habe, hätte er sich an dieser Stelle zu der Vergrößerung äußern und seine Beweggründe und Abwägungen darlegen müssen. Die Vergrößerung des Gebiets sei nicht Gegenstand der Beteiligung gewesen. Kritisch an dieser Festsetzung sei auch, dass sich eine Betroffenheit der Belange des FFH-Gebietes „Lappwald“ südwestlich W. aufdränge. Der Abbau des Rohstoffes im Flechtinger Höhenzug kollidiere zudem mit Festsetzungen naturschutzfachlicher Art. Eingeschlossen durch das Landschaftsschutzgebiet „Flechtinger Höhenzug“ und vom dargestellten Vorranggebiet in den Randbereichen überdeckt befinde sich das FFH-Gebiet „Wälder am Flechtinger Höhenzug“. Im Norden umschließe das ausgewiesene Vorranggebiet das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“. Aus dem Plan sei nicht erkennbar, wie diese bekannten öffentlichen Belange mit dem Belang des Rohstoffabbaus abgewogen worden seien. Auch wenn der LEP 2010 im Maßstab 1:300 000 verfasst werde, müssten solche Konflikte, die auf dieser Ebene bereits erkennbar seien, einer Lösung zugeführt werden. Im fraglichen Bereich habe bereits ein durchgeführtes Raumordnungsverfahren die Konflikte aufgezeigt mit dem Ergebnis, dass ein Abbau teilweise nicht genehmigungsfähig sei. Wenigstens die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens hätten Eingang in die Planung finden sollen. Auch der Umfang und die Bearbeitungstiefe der Umweltprüfung reichten für eine Letztentscheidung über den Abbau in keiner Weise aus, weil eine hinreichende Sachverhaltsermittlung sowohl in Bezug auf die besondere Bedeutung der Flächen für die Landwirtschaft und im Hinblick auf eine FFH-Verträglichkeit (zumindest Vorprüfung) unterblieben sei.

48

Es lägen weitere Beteiligungs- und Abwägungsmängel vor. Dies betreffe u.a. das Ziel Z 114, wonach die Regionale Planungsgemeinschaft in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans auf der Grundlage der Gemeinde zu prüfen habe, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht. Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) und die Gemeinden hätten weitere Mängel gerügt, ohne dass diese durch den Plangeber geheilt worden seien. Darauf nehme sie, soweit es ihr Territorium betreffe, Bezug. Auch die Häufigkeit, mit der die Beteiligten eine fehlende oder fehlerhafte Abwägung gerügt und das Gegenstromprinzip verletzt gesehen hätten, spreche für sich.

49

Die Antragstellerin beantragt,

50

1. den LEP 2010 für unwirksam zu erklären, soweit er in Z 39 eine Einwohnerzahl von mindestens 3.000 Einwohnern für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, einen Versorgungsbereich von 9.000 Einwohnern definiert mit einer Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten Fahrzeit, sowie für den Fall, dass das Einvernehmen nicht erzielt werden kann, der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornimmt;

51

2. den LEP 2010 für unwirksam zu erklären, soweit dieser in 4.2.3 XX. ein „Vorranggebiet Rohstoffgewinnung“ (Hartgestein Flechtinger Höhenzug) ausweist, und soweit dieses auf dem Territorium der Antragstellerin liegt.

52

Der Antragsgegner beantragt,

53

den Antrag abzulehnen.

54

Er trägt vor: Soweit die Antragstellerin pauschal das Vorliegen von Verfahrens- und Formfehlern rüge, fehle es vollständig an einer Darlegung des Sachverhalts, dem entnommen werden könnte, in welchem Geschehen, Vorgang oder Ereignis der Verfahrens- oder Formfehler bestehen solle. Unrichtig sei der Vortrag, das zweite Beteiligungsverfahren sei nicht zum zweiten Entwurf, sondern nur zum Umweltbericht durchgeführt worden. Nicht zu folgen sei ferner der Auffassung der Antragstellerin, es hätte eine Nachholung des Erörterungstermins unter Beteiligung aller durchgeführt werden müssen. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, sei dieser unbeachtlich. Wegen der Verkleinerung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Flechtinger Höhenzug“ nach dem zweiten Entwurf sei eine erneute Beteiligung nicht erforderlich gewesen. Mit der erheblichen Verkleinerung sei man den Einwänden der Antragstellerin nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen gefolgt. Eine Vorschrift, dass nach einer Änderung des Planentwurfs ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen sei, enthalte weder das Landesplanungsgesetz (LPlG LSA) noch das des Raumordnungsgesetz (ROG). Die Bindungswirkungen und Ziele der Raumordnung und die damit regelmäßig einher gehende Betroffenheit der Gemeinden gälten unabhängig von einer Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Ziele der Raumordnung. Soweit die Antragstellerin „weitere Festsetzungen genau in diesem Gebiet“ oder das Vorliegen eines Bebauungsplans anführe, handele es sich um pauschale Rügen, aus denen keine Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis ersichtlich seien. Soweit sie vortrage, dass das Sondergebiet „Archäologisches Zentrum“ der Ortschaft R. betroffen sei und nahe gelegene Flächen für Windenergieanlagen beeinträchtigt würden, bestünden bereits Zweifel, ob diesbezüglich überhaupt berücksichtigungsfähige Bauleitplanungen vorlägen. Im Übrigen habe die Antragstellerin die Bauleitplanungen und die damit verbundenen Belange in den Beteiligungsverfahren nicht geltend gemacht, so dass sie ihm, dem Antragsgegner, nicht bekannt gewesen seien und damit auch keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätten. Zu dem weiteren Vortrag, dass der Ortsteil M. mit vorhandener Wohnbebauung überwiegend im streitigen Vorranggebiet liege, sich „Zielkonflikte mit angrenzender Wohnbebauung“ ergäben und mit erhöhtem Schwerlastverkehr zu rechnen sei, sei festzuhalten, dass es sich insoweit um großmaßstäbliche Belange handele, die auf der Ebene des LEP 2010 weder erkennbar noch von Bedeutung seien. Im Übrigen ergebe sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage 17, dass der Ortsteil M. nur zu einem kleinen Teil erfasst werde. Zudem habe die Antragstellerin den Regelungsgehalt dieses Ziels der Raumordnung nicht richtig erkannt. Das streitige Vorranggebiet diene der landesplanerischen Sicherung nachgewiesener Vorkommen für Hartgestein. Aus der textlichen Festlegung ergebe sich, dass die Ortsteile S. und M. mit der vorhandenen Wohnbebauung als Ortslagen nicht vom diesem Vorranggebiet erfasst würden. Ferner sei Regelungsgegenstand der Ziele Z 133, 134 und 135 nicht der „Abbau von Rohstofflagerstätten“, sondern eine vorsorgende Sicherung von Lagerstätten vor Beeinträchtigung durch andere Nutzungen. Mit dem Ziel Z 134 gemeint sei der Schutz hinreichend erkundeter Rohstoffvorkommen von überregionaler Bedeutung insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen. Das Ziel Z 135 bestimme darüber hinaus, dass die Vorranggebiete mit den erkundeten Rohstoffvorkommen entweder bereits wirtschaftlich genutzt werden, für eine wirtschaftliche Nutzung vorgesehen seien oder wegen der volkswirtschaftlichen Nutzung geschützt werden sollen. Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehörten zum einen die seit 1991 in moderne Anlagen und Technologien investierten erheblichen finanziellen Mittel, die eine langfristige Perspektive benötigten, sowie die langfristige Verfügbarkeit aller überregional bedeutsamer Bodenschätze und ferner der Umstand, dass die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteingewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre betrage. Es komme entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht darauf an, ob bestehende Abbaugebiete bereits ausreichende Kapazitäten aufweisen. Aus diesen Gründen sei in der Abwägung einer Rohstoffsicherung gegenüber anderen Nutzungen ein höheres Gewicht beigemessen worden; und zwar auch für den Fall, dass mit dem Abbau des Rohstoffs weit reichende Einflüsse auf Mensch und Natur einher gehen können. Nicht ausgeschlossen sei dadurch, dass ausnahmsweise in anderen Teilereichen des Vorranggebiets andere Belange einem konkreten Vorhaben entgegenstehen können. Es würden hingegen keine Festlegungen über Umfang, Lage und Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung des Rohstoffs getroffen. Auch sei die Maßnahme „Hartgesteintagebau S.“, die Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens gewesen sei, nach dem Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung nicht grundsätzlich raumunverträglich. Lediglich für die Gesamtmaßnahme sei nach den vorgelegten Unterlagen keine abschließende Entscheidung über die Raumverträglichkeit ergangen. Für eine Teilfläche der Maßnahme in einem Umfang von 30 ha und 15 ha sei hingegen die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung, den Umweltbelangen und der FFH-Verträglichkeit unter Bedingungen festgestellt worden. Die Antragstellerin zeige nicht auf, welcher Konflikt in diesem Zusammenhang im LEP 2010 hätte gelöst werden müssen. Insoweit sei weiter zu berücksichtigen, dass in einem Raumordnungsverfahren betreffend den Abbau von Rohstoffen eine konkrete raumbedeutsame Maßnahme mit maßnahmebezogenen Konflikten beurteilt werde, während es auf der Ebene des LEP 2010 um die vorsorgende Sicherung überregional bedeutsamer Lagerstätten vor Beeinträchtigungen durch andere Nutzungen gehe. Die Auswirkungen eines Abbaus hätten daher bei der Aufstellung des LEP 2010 nicht untersucht werden müssen. Soweit es auf der Planungsebene des LEP 2010 von Bedeutung gewesen sei, sei eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des in Rede stehenden Vorranggebiets im Rahmen der strategischen Umweltprüfung untersucht worden. Die Untersuchung habe wegen des hohen Konfliktpotenzials mit Natura-2000-Gebieten im Ergebnis zu einer Anpassung der Flächenabgrenzung des Vorranggebiets in Gestalt der Verkleinerung um 70 % geführt, um mögliche Beeinträchtigungen weitgehend auszuschließen.

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Auch das Ziel Z 39 sei eindeutig, vollzugsfähig und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin schlössen sich das Erfordernis einer Mindesteinwohnerzahl von 3.000 Einwohnern im zentralen Siedlungsgebiet und eine Erreichbarkeit von Grundzentren innerhalb von 15 Minuten nicht gegenseitig aus. Für die Festlegung eines dreistufigen Systems Zentraler Orte spielten neben tatsächlichen Faktoren auch (raumordnungs-)planerische Belange und Ziele eine Rolle. Die Raumordnungsplanung habe auch eine Entwicklungsaufgabe für eine nachhaltige Raumentwicklung. Da das Ziel Z 39 nur „in der Regel“ eine Mindesteinwohnerzahl von 3.000 und eine Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten verlange, seien den Regionalen Planungsgemeinschaften Konkretisierungs- und Entscheidungsspielräume eingeräumt, die in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuließen und die bei der Erarbeitung des planerischen Konzepts innerhalb der Vorgaben eine Abwägung ermöglichten. Wie bereits im Aufstellungserlass zum LEP 2010 ausgeführt, hätten die abnehmende Zahl der Einwohner und die damit einhergehende Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt neue Ansätze zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge erfordert. Zwar stehe zurzeit noch nicht endgültig fest, zu welchem konkreten Ergebnis die Regionale Planungsgemeinschaft (...) bei der Erarbeitung des planerischen Konzepts für Grundzentren kommen werde und ob sich daraus eine Betroffenheit der Antragstellerin ergebe. Dem Beschluss der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) vom 26.06.2013 für ein Zentrale-Orte-Konzept in Bezug auf die Grundzentren lasse sich jedoch entnehmen, dass der Ortsteil I. auch künftig als Grundzentrum festgelegt werden solle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

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1. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 10 des Ausführungsgesetzes zur VwGO getroffen. Danach kann der LEP 2010 schon deshalb Gegenstand eines Normenkontrollantrages sein, weil er auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.04.1998 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2007 (GVBl. S. 466), – LPlG LSA – als Rechtsverordnung erlassen wurde (vgl. auch OVG MV, Urt. v. 28.02.2013 – 4 K 17/11 –, NVwZ-RR 2013, 712 [713], RdNr. 42 in juris; BayVGH, Urt. v. 22.01.2009 – 4 N 08.708 – juris, RdNr. 20).

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2. Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der LEP 2010 wurde am 11.03.2011 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim erkennenden Gericht am 12.03.2012, einem Montag, eingegangen.

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3. Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

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3.1. Soweit die Antragstellerin das Ziel Z 39 angreift, das Kriterien zur Bestimmung von Grundzentren durch die Regionalen Planungsgemeinschaften aufstellt, folgt die Antragsbefugnis unabhängig davon, ob es sich insoweit um ein Ziel oder nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, daraus, dass die Antragstellerin bzw. einer ihrer Ortsteile aufgrund der darin gemachten Vorgaben möglicherweise nicht (mehr) gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA als Zentraler Ort der unteren Stufe (Grundzentrum) ausgewiesen wird oder werden kann, was wiederum Auswirkungen auf ihre Planungshoheit oder Finanzausstattung haben kann. Gemäß 2a Nr. 3 e) LPlG LSA sind die Zentralen Orte entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern. Ferner hat die Einstufung als Grundzentrum weitere Auswirkungen für die Antragstellerin. So bestimmt das weitere Ziel Z 41 des LEP 2010, dass eine in Umfang und Qualität angemessene Versorgung mit Infrastrukturangeboten und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge insbesondere in dem Zentralen Ort zu sichern ist. Das Ziel Z 52 erlaubt die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel auch in Grundzentren unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereiches.

62

3.2. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Festlegung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Hartstein Flechtinger Höhenzug“ in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt wird. Das Vorranggebiet liegt in ihrem Gemeindegebiet. Nach dem Ziel Z 134 dient es unter anderem einem „Schutz vor Verbauung“. Aufgrund dessen ist die Antragstellerin beispielsweise daran gehindert, innerhalb des Vorranggebiets ein Wohn- oder Gewerbegebiet durch einen Bebauungsplan festzusetzen. Darüber hinaus kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat; ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 – 4 NB 10.88 –, BVerwGE 81, 307 [309], RdNr. 11 in juris). Die im LEP 2010 festgelegten Ziele der Raumordnung hat die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2968), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), – ROG – und § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) bei ihren Planungen zu beachten.

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II. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.

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Der LEP 2010 findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 LPlG LSA. Nach dieser Vorschrift beschließt die Landsregierung den Landesentwicklungsplan als Verordnung.

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1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Plans liegen nicht vor.

66

1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, nach der Erörterung des zweiten Entwurfs sei das Vorranggebiet für Rohstoffabbau ohne Beteiligung berührter öffentlicher Stellen und ohne sachliche Begründung um mehr als 70 % seiner Fläche verkleinert worden, wodurch die Wahrscheinlichkeit, dass auf der verbleibenden Fläche tatsächlich ein Abbau erfolgen werde, deutlich erhöht werde.

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1.1.1. Maßgebend für das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 LPlG LSA. Danach wird der Entwurf des Landesentwicklungsplans von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung aller Ressorts erarbeitet. Er ist danach den in § 3a Abs. 3 Halbsatz 1 LPlG LSA genannten Behörden, den Regionalen Planungsgemeinschaften, den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG begründet werden soll, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Anregungen und Bedenken der Beteiligten sind mit diesen zu erörtern. Diesen Regelungen lässt sich keine Verpflichtung des Plangebers entnehmen, dass bei jeder Änderung eines Planentwurfs die in § 5 Abs. 2 LPlG LSA genannten Stellen erneut zu beteiligen wären. Insoweit unterscheiden sich die für den Landesentwicklungsplan geltenden Regelungen des § 5 LPlG LSA von der für Regionale Entwicklungspläne maßgebenden Bestimmung des § 7 LPlG LSA, in dessen Absatz 5 vorgeschrieben ist, dass die Regionalversammlung u.a. darüber entscheidet, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung nach den Absätzen 3 und 4 wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist.

68

1.1.2. Eine Pflicht zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 4 des am 30.06.2009 in Kraft getretenen ROG herleiten. Danach kann, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 geändert wird, die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese Vorschrift findet auf das bereits 2006 begonnene Verfahren keine Anwendung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG werden u.a. Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 8, die vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet wurden, nach den bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Zwar können gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Davon hat der Antragsgegner aber keinen Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Willensbekundung ist nicht ersichtlich.

69

1.1.3. Das bis zum 29.06.2009 geltende Raumordnungsgesetz vom 18.07.1997 (BGBl I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2005 (BGBl I S. 1746), – ROG 1998 – enthielt demgegenüber keine Vorschriften, aus denen sich eine Verpflichtung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ergeben hätte. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ROG 1998 in der ab dem 29.06.2005 geltenden Fassung vom 25.06.2005 war lediglich vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Diese rahmenrechtliche Regelung stellte mithin die Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. deren Einbeziehung in das Ermessen des Landesgesetzgebers, jedenfalls soweit es nicht um das „Ob“, sondern um die Art und Weise der Beteiligung der Öffentlichkeit geht (vgl. Dallhammer, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, zu § 7 ROG 1998, Stand: November 2003, RdNr. 145).

70

1.1.4. Für raumordnerische Vorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung wird man allerdings auch ohne ausdrückliche Regelung aus betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 14 Abs. 1 GG) eine Pflicht herleiten müssen, die Öffentlichkeit zu beteiligen (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.10.2007 – 8 C 11412/06 –, NuR 2008, 709 [710], RdNr. 34 in juris, m.w.N.; Dallhammer, a.a.O.; Runkel, Das neue Raumordnungsgesetz, WiVerw 1997, 267 [291]). Darüber hinaus ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine nochmalige Beteiligung einer Gemeinde erforderlich, wenn durch die Änderung Ziele der Raumordnung in den Raumordnungsplan aufgenommen werden, aus denen sich für sie Bindungen für ihre eigene Planung ergeben (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.08.2001 – 3 D 4/99.NE –, VwRR MO 2001, 411 [415]). Soweit für die Gemeinde Anpassungspflichten begründet werden, ist sie in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [335], RdNr. 19 in juris). Ist eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, versteht sich vom Sinn des Beteiligungsverfahrens her von selbst, dass eine erneute Anhörung unverzichtbar ist, wenn nachträgliche Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang der gemeindlichen Zielbindung auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60.01 –, NVwZ 2002, 869 [871], RdNr. 18 in juris).

71

1.1.5. Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass wegen der Verkleinerung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ gegenüber dem zweiten Entwurfs des LEP 2010 eine erneute Beteiligung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 LPlG LSA genannten Personen und Stellen durchzuführen war. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch in Rechte der Antragstellerin, insbesondere in deren Planungshoheit, eingegriffen wurde oder dass für sie gegenüber dem zweiten Entwurf weitergehende Zielbindungen eingetreten sind. Allein die Befürchtung, dass auf der verbleibenden Fläche die Wahrscheinlichkeit des Abbaus erhöht wird, genügt insoweit nicht.

72

Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die im LEP 2010 festgesetzten Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung in ihrer Rechtswirkung auf eine vorsorgende Sicherung der Lagerstätten beschränkt sein sollen. Auf der Ebene der Landesplanung geht es nur darum, die langfristige Verfügbarkeit der Rohstoffe zu gewährleisten. Die beabsichtigte Wirkung der Festlegung ist deshalb mit einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre vergleichbar. Die fragliche Fläche soll für etwaige Abbauvorhaben offen bleiben. Mit der Festlegung soll hingegen noch keine Grundentscheidung zugunsten eines Abbaus, geschweige denn für eine Gewinnung in bestimmter Art oder bestimmtem Umfang, getroffen werden. Über das „Ob“ und das „Wie“ eines Abbaus soll erst auf untergeordneten Ebenen entschieden werden. Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe „grundsätzlich nichts entgegen“ (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 23.01.2014 – 2 K 53/12 –, juris, RdNr. 92). Dem entsprechend werden durch die Verkleinerung der Fläche die planerischen Möglichkeiten der Antragstellerin erweitert. Die Frage, ob tatsächlich ein Abbau erfolgt, ist späteren Planungs- und Genehmigungsverfahren vorbehalten.

73

1.2. Der Vortrag der Antragstellerin, weitere Anhörung- und Beteiligungsfehler bestünden sich auch bei anderen Gliederungspunkten, insbesondere ohne weitere Anhörung der betroffenen Gemeinden seien weitere Festsetzungen „genau in diesem Gebiet“ erfolgt, bleibt völlig unsubstantiiert. Sie benennt nicht, um welche Festsetzungen es sich dabei handeln soll.

74

1.3. Auch mit den Verfahrensrügen, die die Regionale Planungsgemeinschaft (...) in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 03.11.2011 vorgebracht hat, verhelfen dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg.

75

Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat darin eine unterlassene erneute Beteiligung hinsichtlich zweier als Ziele bezeichneter Festlegungen im LEP 2010 beanstandet. Diese Rügen sind auch im Verfahren der Antragstellerin zu berücksichtigen. Eine form- und fristgerecht erhobene Rüge bewirkt, dass der einmal gerügte Fehler in jedem Gerichtsverfahren auf Dauer beachtlich bleibt; der Rüge kommt damit absolute Wirkung (Wirkung inter omes) zu (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 12 ROG, Stand: November 2011, RdNr. 98, unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ 1983, 347).

76

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat zum einen geltend gemacht, der Antragsgegner habe in den LEP 2010 das Ziel Z 114 aufgenommen, ohne den Behörden, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG bestehe, die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Das nach Auslegung des zweiten Entwurfs in Abschnitt 3.4 „Energie“ aufgenommene Ziel der Raumordnung lautet: Die Regionale Planungsgemeinschaft hat in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans auf der Grundlage des Antrages der Gemeinde zu prüfen, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht.

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Diese Rüge ist jedoch nicht begründet, weil in Z 114 inhaltlich kein Ziel der Raunordnung normiert ist, das Bindungswirkungen für nachfolgende Planungsträger im Sinne von § 4 Abs. 1 ROG erzeugt.

78

Ob eine Regelung in einem Raumordnungsplan ein Ziel der Raumordnung ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung als Ziel der Raumordnung im Raumordnungsplan, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301 [303], RdNr. 7, m.w.N.). Die Erklärung des Plangebers, seine Festlegung solle die Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung haben, kann hingegen für die Zielqualität nicht allein maßgeblich sein. Dem Willen des Plangebers ist zwar bei der Auslegung Rechnung zu tragen; entscheidend ist indes der materielle Gehalt (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 –, ZfBR 2005, 807 [808], RdNr. 4 in juris). Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005, a.a.O.). Die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen (Hendler, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, zu § 3 ROG, Stand: Juni 2010, RdNr. 23). Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 3 RdNr. 50).

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Gemessen daran hat die Festlegung in Plansatz Z 114 des LEP 2010 nicht den Charakter eines Ziels der Raumordnung. Darin wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass die Regionale Planungsgemeinschaft in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans der Antrag einer Gemeinde prüft, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht. Dieser Plansatz steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz G 83, der den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen will, für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen), für die nach den Vorschriften des EEG ein Repowering angestrebt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Festlegung einer solchen Konzentrationszone zu stellen. Nach der Begründung des „Ziels“ Z 114 ist es Ziel des Landes, die Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen. Die Regionalplanung habe hier eine wichtige Funktion. Da ein Repowering planungsrechtlich nur in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten und in Eignungsgebieten zulässig sei, sei es erforderlich, dass die Festlegungen zur Nutzung der Windenergie in den Regionalen Entwicklungsplänen dahingehend überprüft werden, ob ein Repowering an den von den Gemeinden gewünschten Standorten mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion in Übereinstimmung gebracht werden kann. Eine solche Prüfungspflicht der Regionalen Planungsgemeinschaft mag zwar dazu führen, dass für sie künftig ein nicht unerheblicher Mehraufwand entsteht. Damit wird aber kein Ziel der Raumordnung formuliert, das die Planungsgemeinschaften materiell bindet. Kommt die betroffene Planungsgemeinschaft bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung oder Erweiterung der von einer Gemeinde gewünschten Konzentrationszone das gesamträumliche Konzept in Frage stellen würde oder gar rechtlich unzulässig ist, kann sie die Ausweisung der für ein Repowering vorgesehenen Flächen als Vorrang- oder Eignungsgebiet ablehnen.

80

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat weiter moniert, dass im Ziel Z 136 „Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung“ bezüglich der Kalisalzlagerstätte Zielitz der Zusatz „einschließlich der Erweiterung übertägiger Anlagen und Halden“ eingefügt wurde.

81

Auch diese Änderung machte eine erneute Beteiligung öffentlicher Stellen nicht erforderlich. Gegenüber dem zweiten Entwurf des LEP 2010 wurde das Ziel Z 136 in Bezug auf das Vorranggebiet I. „Kalisalzlagerstätte Zielitz“ nur dergestalt verändert, dass die Formulierung „einschließlich übertägiger Halden“ aus der Begründung herausgenommen und der Bezeichnung des Vorrangstandorts angefügt wurde. Indes wurde bereits in der Begründung ausdrücklich festgehalten, dass die Festlegung den Bereich übertägiger Anlagen und Halden umfasst. An der Zielqualität und dem Umfang des Vorrangstandortes einschließlich der übertägigen Anlagen und Halden wurde damit substanziell nichts geändert.

82

c) In Bezug auf das in Z 136 festgelegte Vorranggebiet XI. „Quarzsandtagebau W. / W.“ mag eine erneute Beteiligung der betroffenen (früheren) Gemeinde W. nach den oben (1.1.4.) dargestellten Grundsätzen erforderlich gewesen sein, weil es in der zeichnerischen Darstellung des LEP 2010 gegenüber dem zweiten Entwurf in Richtung Südosten erkennbar größer dargestellt ist, so dass sich daraus für die Gemeinde möglicherweise weitergehende Bindungen für ihre eigenen Planungen ergeben.

83

Dieser Verfahrensmangel wäre aber gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Mängel sind auf das Abwägungsergebnis dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. zu Mängeln im Abwägungsvorgang: BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 – 4 BN 47.03 –, BauR 2004, 1130, RdNr. 4 in juris). Das ist hier nicht anzunehmen.

84

Die von der Ausweitung dieses Vorranggebiets betroffene Gemeinde W. hatte in ihrer Stellungnahme zum zweiten Entwurf vom 21.12.2009 (Band 20300 / 2 - 31, Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten, Gemeinden N - Z, Bl. 312 ff.) vorgetragen, dass sowohl das streitige Vorranggebiet zur Gewinnung von Quarzsand als auch das Vorranggebiet für die Gewinnung von Kalkstein mit ihren künftig zu erwartenden Abbauvorhaben die weitere Entwicklung in der Gemeinde in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnten. Der Abbau betreffe mittelbar und unmittelbar ausgewiesene, EU-rechtlich geschützte Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Das örtliche Straßennetz sei den zu erwartenden Belastungen nicht gewachsen. Sie schlug vor, angemessene Abstände zur Ortslage und zu Schutzgebieten (von jeweils mindestens 600 m) zu beachten und sämtliche Vorranggebiete räumlich so zu bemessen, dass (ausgehend vom gegenwärtigen Abbau) ca. 10 Jahre Planungssicherheit bestehe. Großflächigere Ausweisungen seien gegenwärtig abzulehnen und ggf. bei neuen Auflagen des Landesentwicklungsplans zu prüfen. Die Eignung und Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sei parallel zur Ausweisung der Vorranggebiete zu betrachten.

85

Der Antragsgegner hat in seinem Abwägungsvorschlag (vgl. Band 20300, 2 - 60, Bl. 273, S. 529 der Abwägungstabelle) zu diesen Einwendungen (lfd. Nr. 11) ausgeführt, dass Vorranggebiete festgelegt würden, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Mit dem LEP 2010 würden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe. Es würden (nur) generalisierte großräumige Festlegungen getroffen, die von der Regionalplanung zu übernehmen seien und dort konkretisiert und ergänzt würden.

86

Hätte der Antragsgegner die Gemeinde W. zu der Ausdehnung des Vorranggebiets nochmals angehört, hätte diese vermutlich dieselben Einwände und Forderungen zur Wahrung der Abstände erhoben. Vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des Antragsgegners mit der Festsetzung der Vorranggebiete nur ein Lagerstättenschutz bezweckt wird, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass wiederholte Einwände der Gemeinde W. das Abwägungsergebnis beeinflusst hätten.

87

1.4. Soweit weitere, von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) im Schreiben vom 03.11.2011 nicht geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegen sollten, insbesondere was die Beteiligung öffentlicher oder privater Personen oder Stellen nach weiteren Änderungen des zweiten Planentwurfs anbetrifft, wären diese jedenfalls unbeachtlich geworden.

88

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ROG sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Länder auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Pläne unbeachtlich. Diese Vorschrift ergänzt die nach Satz 1 für entsprechend anwendbar erklärten materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG um die darüber hinaus gehenden planerhaltenden Vorschriften der Länder, insbesondere in Umsetzung des Regelungsauftrages nach § 10 ROG 1998. Soweit also die Länder in ihren Raumordnungs- bzw. Landesplanungsgesetzen materielle Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern erlassen haben, kommen diese ergänzend neben den materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG zur Anwendung (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 28 ROG, Stand: Dezember 2009, RdNr. 26). Dem entsprechend sind hier die Planerhaltungsvorschriften des § 9 LPlG LSA anzuwenden, die in Bezug auf die Voraussetzungen für das Unbeachtlichwerden von formellen und materiellen Mängeln über die Regelung in § 12 ROG hinausgehen.

89

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA kann eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich ist, nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Planungsträger geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

90

Die Regelungen des § 9 LPlG LSA widersprechen nicht der Vorschrift des § 10 Abs. 1 ROG 1998 in der Fassung vom 24.06.2004, der zur Planerhaltung an den Landesgesetzgeber gerichtete rahmenrechtliche Vorgaben enthielt. Danach war zur Planerhaltung vorzusehen, dass die Beachtlichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhaltung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig gemacht wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises bei der Bekanntmachung, wie sie nunmehr § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG vorschreibt, war nicht enthalten.

91

Soweit ersichtlich wurden innerhalb der Jahresfrist, abgesehen von den von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) mit Schreiben vom 03.11.2011 geltend gemachten Einwänden, gegenüber dem Antragsgegner keine Verfahrens- oder Formfehler gerügt.

92

2. Der LEP 2010 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

93

Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 28 Abs. 3 ROG am 30.06.2009 geltendes Landesrecht, das die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes (Raumordnung in den Ländern) ergänzt, unberührt bleiben.

94

2.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, eine Vielzahl der im LEP 2010 formulierten Ziele der Raumordnung verfügten nicht über den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG geregelten räumlichen und sachlichen Bestimmtheitsgrad, wie etwa das Ziel Z 1. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine fehlende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit einzelner Festlegungen, die der Antragsgegner im LEP 2010 als Ziele der Raumordnung formuliert hat, dazu führen würde, dass die von der Antragstellerin angegriffenen Ziele zur Festlegungen des Vorranggebiets XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ und zu Mindesteinwohnerzahlen Zentraler Orte von Grundzentren oder gar der LEP 2010 insgesamt unwirksam wären. Mängel dieser Art hätten nur zur Folge, dass die vom Antragsgegner als Ziele der Raumordnung formulierten Festlegungen ihren Zielcharakter und damit die Qualität eines die nachfolgende Planungsebenen bindenden Rechtssatzes einbüßen. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 303, RdNr. 7). Wie oben (II 1.3) bereits dargelegt, sind die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben. Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Urt. v. 01.07.2005, a.a.O.).

95

2.2. Der LEP 2010 lässt auch keine inhaltlichen Mängel erkennen.

96

2.2.1. Die Einwände der Antragstellerin gegen die in Z 39 getroffenen Festlegungen greifen nicht durch.

97

2.2.1.1. Die vom Antragsgegner als Ziele der Raumordnung bezeichneten, von den Regionalen Planungsgemeinschaften zu beachtenden Kriterien zur Bestimmung der Grundzentren, wonach

98
der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen soll,
99
der Versorgungsbereich darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen soll und
100
die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten ist,
101

sind rechtlich nicht zu beanstanden.

102

Gemäß § 2b Abs. 2 LPlG LSA sind als Zentrale Orte in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) LPlG LSA sollen die Festlegungen zur Raumstruktur im Landesentwicklungsplan mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe enthalten, und gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA sind in den Regionalen Entwicklungsplänen, soweit erforderlich, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen. Diese Vorschriften halten sich in dem von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) und c) ROG 1998 und auch § 8 Abs. 5 Satz 1 b) und c) ROG vorgegebenen Rahmen, wonach die Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere auch zu Zentralen Orten und besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, enthalten sollen.

103

a) Aus den §§ 2b Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 a) und 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA folgt zunächst, dass grundsätzlich den Trägern der Regionalplanung die Aufgabe zukommt, die Grundzentren zu bestimmen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Antragsgegner auf der Ebene der Landesplanung als Ziele der Raumordnung allgemeine Kriterien aufstellt, die für die nachgeordneten Planungsebenen Bindungswirkungen entfalten.

104

Weder das ROG 1998 noch das ROG enthalten Vorgaben, auf welcher Planungsebene (Landesplanung oder Regionalplanung) die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen sind. Auch das LPlG LSA enthält insoweit keine zwingenden Vorgaben. § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) LPLG LSA verlangt nur, dass die Festlegungen im Landesentwicklungsplan zur Raumstruktur, soweit erforderlich, mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe enthalten soll. § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA fordert lediglich, dass in den Regionalen Entwicklungsplänen, „soweit erforderlich“, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen sind. Daraus folgt, dass bereits der Plangeber auf Landesebene befugt wäre, selbst die Grundzentren zu bestimmen. Dann aber darf er auch allgemeine Kriterien aufstellen, nach denen die Regionalen Planungsgemeinschaften die Grundzentren festzulegen haben.

105

b) Die von der Antragstellerin angegriffenen Kriterien zur Bestimmung der Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) sind auch nicht abwägungsfehlerhaft.

106

Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 LPG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung bei der Aufstellung der Raumordnungspläne gegeneinander und untereinander abzuwägen, wobei sonstige öffentliche Belange sowie private Belange zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Dem Normgeber ist dabei eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen, wohingegen die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt ist, ob sich die Abwägung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Der Abwägungsvorgang hat sich im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelt worden sind (Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, juris, Rn. 149). Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [334]; RdNr. 18 in juris), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 – 4 K 9/99 –, NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 – 22 N 92.2522 –, UPR 1994, 110 [111]).

107

aa) Der Antragsgegner hat überhaupt eine Abwägung vorgenommen. Eine abwägende Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Belangen der Antragstellerin mag sich zwar nicht aus den im Plan selbst enthaltenen Begründungen zu den in Abschnitt 2.1 (Zentrale Orte) aufgeführten Zielen, insbesondere zum Ziel Z 39 ergeben. Eine solche Auseinandersetzung hat aber ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Tatbestand wiedergegebenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen im Beteiligungsverfahren stattgefunden.

108

bb) Der Antragsgegner hat ferner die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren. Für eine Bestimmung der „Lage der Dinge“ kommt es hierbei gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG vor allem darauf an, welche Belange auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind. Für die Antragstellerin ist – wie sie geltend gemacht hat – insbesondere von Belang, dass die Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Festlegung von Grundzentren an die Vorgaben des Antragsgegners im Ziel Z 39 gebunden sind und die Antragstellerin bei der Festlegung eines bestimmten Grundzentrums durch den Träger der Regionalplanung in ihrer Planungshoheit und ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden kann, insbesondere wenn das bisherige Grundzentrum seine Funktion als Zentraler Ort verliert. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung nicht verkannt. Er hat sich vielmehr bei seiner Abwägung mit dieser Problematik befasst (vgl. den Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 - 60, vgl. S. 118, lfd. Nr. 21). Er hat dabei auf die diesbezüglichen Einwendungen der Gemeinden u.a. darauf verwiesen, dass Abweichungsmöglichkeiten in Bezug auf die differenzierten Verhältnisse innerhalb von Sachsen-Anhalt im Entwurf enthalten seien.

109

cc) Der Antragsgegner hat schließlich bei seiner Abwägung die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

110

Für die Einordnung einer Gemeinde in das Zentrale-Orte-System des § 2b LPlG LSA hat der Plangeber gemäß § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen. Diese Abwägungsdirektive hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Regel über eine Mindesteinwohnerzahl, einen Mindesteinzugsbereich und eine Erreichbarkeit in einer bestimmten Zeit verfügen soll.

111

(1) Das grundsätzliche Abstellen auf eine Mindesteinwohnerzahl des Zentralen Ortes und des Versorgungsbereichs sowie auf die Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten mit dem PKW überschreitet nicht die dem Plangeber gegebene Gestaltungsbefugnis.

112

Gemäß § 2a Nr. 3 b) LPlG LSA wirken die zentralen Orte als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge; sie haben über ihren eigenen örtlichen Bedarf hinaus für ihren Verflechtungsbereich bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards der Versorgungsfunktionen insbesondere in den Bereichen Wohnen und Arbeiten, Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung sowie Verwaltung zu gewährleisten. Die Einwohnerzahl einer Gemeinde lässt Rückschlüsse auf das in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannte Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ des Zentralen Ortes zu. Nach der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 07.11.2007 (LT-Drs. 5/936, S. 18) sollen Zentrale Orte ausdrücklich funktional verstanden werden, nicht im politischen Sinne administrativer Gebietskörperschaften. Da sich eine Gemeinde aus mehreren Ortsteilen zusammensetzen kann, ist, um eine Konzentration von Versorgungseinrichtungen an einem Zentralen Ort erreichen zu können, der Zentrale Ort nicht gleichzusetzen mit den administrativen Grenzen einer Gemeinde. Der jeweilige Planungsträger hat aus diesem Grund festzulegen, welcher im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentralen Siedlungsgebiet aufgrund seiner vorhandenen infrastrukturellen Ausstattung, seiner Einwohnergröße und seines Einzugsbereiches am besten dafür geeignet ist, für einen Verflechtungsbereich Versorgungsaufgaben zu übernehmen. Für die Bevölkerung in allen Teilräumen, auch in den Räumen, die von den Auswirkungen des Bevölkerungsrückgangs und der Alterung besonders betroffen sind, ist der Zugang zu einer Grundversorgung mit Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und öffentlicher Verkehr, zu gewährleisten. Dazu soll ein ausgewogenes Netz langfristig wirtschaftlich tragfähiger Grundzentren mit einem ausreichend großen Einzugsbereich installiert werden. Um den Wege- und Zeitaufwand für die Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Räumen, zu minimieren und auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Grundzentrums zu sichern, sind die Versorgungseinrichtungen auf die im Regionalen Entwicklungsplan festgelegten Grundzentren zu konzentrieren. Das Grundzentrum kann regelmäßig nicht die Gemeinde sein, sondern nur ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, der das zentrale Siedlungsgebiet der Gemeinde bildet. Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen nicht zu beanstanden (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.07.2010 – 4 K 17/06 –, NordÖR 2011, 277, RdNr. 39 in juris).

113

(2) Zu beanstanden ist auch nicht, dass der Antragsgegner die Mindesteinwohnerzahl des Zentralen Ortes bei Grundzentren für die Regelfälle bei 3.000 angesetzt hat.

114

Dem Plageber steht auch bei der Frage, welche Mindesteinwohnerzahl ein Zentraler Ort erreichen soll, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass ein bestimmtes „Eigenpotenzial“ von Einwohnern in einem Zentralen Ort erforderlich ist, um dem in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannten Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ gerecht zu werden. Es liegt im landesplanerischen Ermessen, welche konkrete Einwohnerzahl dafür genügen soll. Allein der Umstand, dass bei Zugrundelegung allein der Mindesteinwohnerzahl von 3.0000 eine Vielzahl bisher als Grundzentren ausgewiesener Orte diese Funktion verlieren, lässt die Abwägungsentscheidung nicht abwägungsfehlerhaft erscheinen. Diese mögliche Folge, die von verschiedenen Gemeinden und Landkreisen im Aufstellungsverfahren aufgezeigt wurde, hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung berücksichtigt. So hat er etwa zu dem Einwand des Landkreises (...), von den bislang 11 Grundzentren auf seinem Gebiet verblieben nach Anwendung des Kriteriums der Mindesteinwohnerzahl von 3.000 nur noch zwei Grundzentren, von denen aus die Versorgung der Bevölkerung erfolgen müsse (vgl. Band 20300 / 2 - 60, lfd. Nr. 128, 128 Bl. 160 der Abwägungstabelle), ausgeführt, Orte als Grundzentrum um des Status Willen aufrecht zu erhalten, könne ggf. zu einer Schwächung der wirklich geeigneten Orte führen. Eine solche Bewertung begegnet dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Plan Ausnahmen zulässt, um – wie es das Ziel Z 27 vorsieht – zu gewährleisten, dass in allen Teilen des Landes ein räumlich ausgeglichenes und gestuftes Netz u.a. an Grundzentren entsteht bzw. erhalten bleibt, welches durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsstrukturen mit- und untereinander verflochten ist und das der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlichen und privaten Trägern der Daseinsvorsorge verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Standort- und Investitionsentscheidungen bietet. Es obliegt dann den Regionalen Planungsgemeinschaften, im Rahmen der von der Landesplanung zugelassenen Ausnahmemöglichkeiten, den Besonderheiten in den einzelnen Landkreisen Rechnung zu tragen. Einen „Bestandsschutz“ dergestalt, dass ein in einem früheren Plan festgelegter Zentraler Ort einer bestimmten Stufe diese Einstufung behält, gibt es im Raumordnungsrecht nicht.

115

Der LEP 2010 belässt den Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Festlegung der Grundzentren im Rahmen der im Ziel Z 39 formulierten Vorgaben genügend Spielraum, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Sie haben nicht nur in den in Z 39 Absatz 2 Satz 1 (ausdrücklich) genannten Fällen dünn besiedelter Regionen im Sinne von § 2a Nr. 3 d) LPLG LSA die Möglichkeit, von den in Z 39 Absatz 1 angeführten Kriterien abzuweichen. Die in diesem Absatz vom Antragsgegner als Ziel der Raumordnung bezeichneten Festlegungen enthalten in Bezug auf die Mindesteinwohnerzahl und den Versorgungsbereich von Grundzentren nur Soll-Vorschriften.

116

Der Wortlaut in Ziel Z 39 Absatz 2 Satz 1, dass in dünn besiedelten Räumen nach § 2a Nr. 3 d) LPlG LSA (weniger als 70 Einwohner je m² im Landkreis) von den drei Kriterien abgewichen werden kann, wenn die Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, und der systematische Zusammenhang mit Absatz 1 sprechen zwar zunächst dafür, dass nur in diesen Regionen von einer atypischen Lage auszugehen ist und den Regionalen Planungsgemeinschaften dementsprechend nur bezüglich dieser Räume ein Abwägungsspielraum verbleiben soll. Für die Auslegung einer Norm sind aber neben ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auch ihr Zweck, die zu ihr vorliegenden Materialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen; die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt, ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er „wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden" hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995 – 4 N 2.95 –, NVwZ-RR 1996, 429, RdNr. 14 in juris).

117

Hier lässt sich Absatz 2 der Begründung zu Ziel Z 39 entnehmen, dass auch in anderen Fällen von der Einhaltung aller drei Kriterien abgewichen werden kann. Danach können die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, es erfordern, dass von den Kriterien „im begründeten Einzelfall“ abgewichen wird. Auch die Erwägung in der lfd. Nr. 165 (S. 175) der Abwägungstabelle (vgl. Band 20300 / 2 - 60, Bl. 96 Rückseite) spricht dafür, dass der Plangeber Ausnahmen nicht nur in den in Z 39 Absatz 2 genannten dünn besiedelten Gebieten hat zulassen wollen. Danach sollen in begründeten Ausnahmefällen auch nach Absatz 1 in Z 39 Abweichungen möglich sein, da hier Kriterien bestimmt seien, die „in der Regel“ zutreffen sollen. Mit der Formulierung als Soll- bzw. Regelvorschrift hat der Wille des Plangebers, dass auch in den nicht in Z 39 Satz 2 genannten Fällen Ausnahmen möglich sein sollen, zumindest andeutungsweise im Normtext seinen Niederschlag gefunden.

118

Welche besonderen Voraussetzungen neben der in Z 39 Abs. 2 Satz 1 genannten Diskrepanz zwischen Tragfähigkeit und Erreichbarkeit in einem nicht dünn besiedelten Bereich vorliegen müssen, damit ein Abweichen von den in Z 39 Abs. 1 genannten Kriterien gerechtfertigt ist, hat der Antragsgegner nicht bestimmt. Insoweit hat er den Regionalen Planungsgemeinschaften einen Abwägungsspielraum belassen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift erfüllen nur dann die Merkmale eines die nachfolgende Ebene bindenden Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Soll-Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sind (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 304 f., RdNr. 10). Wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestehen im Übrigen aus seiner Sicht etwa keine Bedenken, bei der Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion (...) den Ortsteil I. der Antragstellerin aufgrund der besonderen örtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten auch künftig als Grundzentrum auszuweisen.

119

2.2.1.2. Inhaltlich nicht zu beanstanden ist auch die Regelung in Z 39 Absatz 3 LEP 2010, wonach im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Regionalen Entwicklungsplan mit den Kommunen, in denen ein Zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden soll.

120

Wie oben bereits dargelegt, sind gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA in den Regionalen Entwicklungsplänen, soweit erforderlich, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen. Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 LPlG LSA ist der Zentrale Ort im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Der Zentrale Ort ist nach § 2b Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben, die einer Abwägung nicht zugänglich sind, folgt, dass es letztlich den Regionalen Planungsgemeinschaften obliegt, den Zentralen Ort festzulegen. Die Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde ist nicht erforderlich. Dem entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn in der Begründung zu Z 39 Absatz 3 ausgeführt wird, dass im Falle des fehlenden Einvernehmens und einer fehlenden Einigung nach Anhörung durch die oberste Landesplanungsbehörde der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornimmt. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Klarstellung der sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Aufgabenverteilung.

121

2.2.2. Auch das Ziel Z 136 Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ lässt keine materiellen Mängel erkennen.

122

2.2.2.1. Dieses Ziel zählt zum zulässigen Inhalt eines Landesentwicklungsplans. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 b) LPlG LSA soll ein solcher Plan im Rahmen der Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur auch nutzungsbezogene Festlegungen für Rohstoffgewinnung enthalten. Dieses Ziel konnte der Antragsgegner auch in der Weise bestimmen, dass er die streitgegenständliche Fläche als Vorranggebiet festsetzte. Nach § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LPlG LSA können die Festlegungen nach den Absätzen 5 und 6 auch Gebiete bezeichnen, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete).

123

2.2.2.2. Der Plan leidet auch nicht unter den gerügten Abwägungsmängeln.

124

Die einzelnen Regelungen, die mit der Festsetzung des Vorranggebiets verknüpft sind, ergeben sich aus den Zielen Z 133 bis 135. Maßgeblich ist vor allem das Ziel Z 134. Danach dient das Vorranggebiet dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen, insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen (Lagerstättenschutz). Aus der Begründung sowie den näheren Erläuterungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 05.07.2013 ergibt sich, dass das festgesetzte Vorranggebiet in seiner Rechtswirkung auf eine solche vorsorgende Sicherung beschränkt sein soll. Auf der Ebene der Landesplanung geht es nur darum, die langfristige Verfügbarkeit zu gewährleisten. Die beabsichtigte Wirkung der Festlegung ist deshalb mit einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre vergleichbar. Die fragliche Fläche soll für etwaige Abbauvorhaben offen bleiben. Mit der Festlegung soll hingegen noch keine Grundentscheidung zugunsten eines Abbaus, geschweige denn für eine Gewinnung in bestimmter Art oder bestimmtem Umfang, getroffen werden. Über das „Ob“ und das „Wie“ eines Abbaus soll erst auf untergeordneten Ebenen entschieden werden. Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe „grundsätzlich nichts entgegen“ (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 92).

125

Ausgehend von dieser Zielstellung und in Anwendung der oben (2.2.1.1. b]) genannten Grundsätze lässt die Abwägung, die der Antragsgegner hinsichtlich des im Ziel Z 136 festgelegten Vorranggebiets XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ vorgenommen hat, keine Rechtsfehler erkennen.

126

a) Der Antragsgegner hat auch zu diesem Ziel der Raumordnung eine Abwägung vorgenommen, wie sich aus den umfangreichen Abwägungsvorschlägen zu den insoweit geltend gemachten Einwendungen ergibt.

127

Rechtlich nicht zu beanstanden ist dabei die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgewiesene Fläche überhaupt für eine spätere Rohstoffgewinnung zu sichern. Gemäß § 2a Nr. 17 Satz 2 LPlG LSA sind Rohstofflagerstätten unter Beachtung der Standortgebundenheit zur Rohstoffgewinnung zu sichern, um eine langfristige Versorgung der Volkswirtschaft zu gewährleisten. Soweit der Antragsgegner hierbei in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass in dem festgelegten Gebiet Hartgestein in einer für die Rohstoffgewinnung in Betracht kommenden Qualität und Menge vorhanden ist, hat die Antragstellerin die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Frage gestellt. Für entsprechende Zweifel bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte. Ist aber deshalb davon auszugehen, dass die festgelegte Fläche als Gebiet für die Rohstoffgewinnung geeignet ist, liegt die Grundentscheidung für die Abbausicherung im planerischen Ermessen des Antragsgegners. Insoweit kann offen bleiben, ob dem Umstand, dass das Rohstoffvorkommen das „nördlichste“ im Bundesgebiet ist, besondere Bedeutung beizumessen ist. Ein Abwägungsfehler ist in dieser Entscheidung nicht schon deshalb zu sehen, weil derzeit noch nicht im Einzelnen feststeht, ob und zu welchem Zeitpunkt das Hartgestein abgebaut werden wird. Zweck der Vorranggebietsfeststellung ist die langfristige Lagerstättensicherung. Nach derzeitiger Prognose des Antragsgegners liegen ohne Erweiterung und bei gleich bleibender Förderung die Reichweiten zwischen etwa 10 und 28 Jahren. Da rechnerisch die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteinsgewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre beträgt, sollen mit dem LEP 2010 zusätzliche Bereiche der Hartgesteinlagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung gesichert werden. Da das Vorkommen dieses Rohstoffes örtlich begrenzt ist, ist dem Plangeber bei der Sicherung der Lagerstätten durch Vorranggebiete ein großer Ermessensspielraum eingeräumt. Zudem hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um ein oberflächennahes Gesteinsvorkommen handelt, was einen Abbau erleichtert.

128

b) Der Antragsgegner hat auch die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren und hat hierbei weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

129

aa) Für die Antragstellerin ist insbesondere von Belang, dass sie durch die Ausweisung der Vorrangfläche in ihrer Planungshoheit und ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, weil der ausgewiesene Bereich einer weiteren Bebauung nicht mehr offensteht. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung aber schon deshalb nicht verkannt, weil sie nicht nur offensichtlich ist, sondern sogar im Ziel Z 134 ausdrücklich als Zweck der Vorranggebietsausweisung festgelegt wird. Offensichtlich ist dabei auch der flächenmäßige Umfang der planerischen Einschränkung, weil sich dieser ohne weiteres aus der zeichnerischen Darstellung ergibt. Nur soweit die früher selbständigen Gemeinden, aus denen die Antragstellerin hervorgegangen ist, im Aufstellungsverfahren dargelegt haben, inwieweit sie von dem Vorranggebiet in ihren gemeindlichen Planungen konkret beeinträchtigt werden, war der Antragsgegner gehalten, sich mit diesem Aspekt im Rahmen seiner Abwägung ausdrücklich und im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 96, OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, juris, RdNr. 193).

130

Der Vortrag im Normenkontrollverfahren, es liege ein Bebauungsplan vor, bleibt im Übrigen unsubstantiiert. Gleiches gilt für die Aussage, der Ortsteil M. der früher selbständigen Gemeinde E. befinde sich mit vorhandener Wohnbebauung überwiegend im ausgewiesenen Vorranggebiet. Nach der zeichnerischen Darstellung liegt der südliche Teil des Vorranggebiets vielmehr östlich bzw. nordöstlich der Ortslage, wo teilweise bereits der Abbau von Hartgestein stattfindet. Der von der Antragstellerin eingereichten Vergrößerung eines Ausschnitts aus dem LEP 2010 lässt sich nicht entnehmen, wo genau sich die Ortslage M. befindet und ob das Vorranggebiet den bebauten Bereich bzw. den Bereich betrifft, der im Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde E. als Mischgebiet ausgewiesen ist. Es bleibt der Regionalplanung vorbehalten, die genauen Grenzen des Vorranggebiets zu konkretisieren.

131

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, es bestünden Zielkonflikte mit angrenzender Wohnbebauung, und es sei mit erhöhtem Schwerlastverkehr durch Abbau zu rechnen, wobei insbesondere das Sondergebiet „Archäologisches Zentrum“ der Ortschaft R. betroffen sei. Gleiches gilt für den Vortrag, die Nähe des Vorranggebiets zu den ausgewiesenen Flächen für Windenergieanlagen bringe bei einem Abbau auch gravierende Änderungen der Thermik mit sich, welches großen Einfluss auf den Betrieb und Ertrag habe. Auch insoweit geht es um Fragen, denen bei der angefochtenen landesplanerischen Festlegung noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Festlegung des streitigen Vorranggebiets enthält – wie dargelegt – keine Aussage darüber, wo konkret ein Abbau erfolgen wird, der zu den von der Antragstellerin genannten Konflikten führen wird. Zwar trifft der Antragsgegner eine planerische Grundentscheidung, die solche Auswirkungen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß wahrscheinlich werden lässt. Die Schaffung einer solchen Wahrscheinlichkeit muss aber nicht als solche bereits auf der streitgegenständlichen Planungsebene abwägend berücksichtigt werden; denn ihr fehlt der hierfür erforderliche planerische Verdichtungsgrad (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 99). Erst auf der Ebene der auf einen Abbau abzielende Planungen oder Entscheidungen konkretisiert und verdichtet sich die Frage, welche Bereiche im Einzelnen und in welcher Weise von Abbaumaßnahmen berührt sein werden. Erst dann wird erkennbar, wer in welcher Weise und in welchem Maße betroffen ist und deshalb auch verlangen kann, dass seine Interessen in der Abwägung berücksichtigt werden. Die Ausweisung eines bloßen Lagerstättenschutzes lässt diese Belange noch nicht hinreichend erkennen (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 99).

132

bb) Die Entscheidung des Antragsgegners, das streitige Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ festzusetzen, ist auch nicht im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft abwägungsfehlerhaft. Auch diese Belange hat der Antragsgegner erkannt und in die Abwägung eingestellt.

133

So lehnte der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. (vgl. lfd. Nr. 80 f. der Abwägungstabelle, S. 558, Band 20300 / 2 - 60, Bl. 288), Rohstoffgewinnung u.a. im streitigen Vorranggebiet ab und forderte eine Änderung dieser Ausweisung in ein Vorranggebiet für Landwirtschaft. Rohstoffgewinnung auf diesem großflächigen Gebiet zu betreiben, würde die Existenz bestehender Landwirtschaftsbetriebe wegen der mit der Rohstoffgewinnung einhergehenden Vernichtung von landwirtschaftlicher Fläche bedrohen. Eine erhebliche Anzahl von landwirtschaftlichen Arbeitsplätzen, einschließlich denen in der Tierhaltung, wäre unwiederbringlich gefährdet. Das Wertschöpfungsvolumen in diesem Gebiet durch landwirtschaftliche Nutzung sei auf Dauer größer als bei einem Gesteinsabbau. Außerdem leiste die Landwirtschaft in diesem Areal einen wichtigen dauerhaften Beitrag zur Stärkung des ländlichen Raums. In der zu erwartenden Geltungsdauer des LEP 2010 werde der Abbau auf der gesamten ausgewiesenen Fläche nicht zu erwarten sein. Erschlossene Steinbrüche deckten den aktuellen und zu erwartenden Bedarf. Man sollte konsequent prüfen, wie bereits die geplanten und bergbaurechtlich genehmigten Gebietsausweisungen rückgängig gemacht werden könnten. Die Sicherung der Rohstoffgewinnung im Rahmen des LEP 2010 erfordere, dass zunächst der tatsächliche Bedarf an Rohstoffen ermittelt werde. Diese Bedarfsermittlung müsse einfließen in eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen zwischen landwirtschaftlicher Bodennutzung und (großflächiger) Rohstoffgewinnung. Dabei habe die Abwägung derart zu erfolgen, dass der Erhalt hochwertiger Böden Vorrang gegenüber der Rohstoffgewinnung haben müsse.

134

Im Abwägungsvorschlag führte der Antragsgegner hierzu (nochmals) aus, wegen der Standortgebundenheit von Rohstoffen und der Bedeutung der hier vorhandenen Rohstofflagerstätte sei in Teilbereichen in der Abwägung der Rohstoffsicherung der Vorrang eingeräumt worden. Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung würden festgelegt, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Die Lagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ sei das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt und somit von überregionaler Bedeutung. Teilbereiche würden seit Jahrzehnten intensiv wirtschaftlich genutzt und lieferten hochqualitative zertifizierte Baustoffe insbesondere für den Straßenbau. Der mittel- und langfristige Vorratsvorlauf der einzelnen Tagebaue sei sehr unterschiedlich. Ohne Erweiterung und bei gleich bleibender Förderung lägen die Reichweiten zwischen etwa 10 und 28 Jahren. Da rechnerisch die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteinsgewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre betrage, sollten mit dem LEP 2010 zusätzliche Bereiche der Hartgesteinlagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung gesichert werden. Mit dem Landesentwicklungsplan würden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe. Bei der Aufstellung des LEP 2010 sei eine Umweltprüfung i.S. der Richtlinie 2001/42/EG vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne durchzuführen (Strategische Umweltprüfung). Es erfolge eine Bewertung der Planfestlegung entsprechend der Planungsebene des Landesentwicklungsplans; es erfolge dagegen keine Umweltverträglichkeitsprüfung eines eventuellen konkreten Vorhabens. Dessen Auswirkungen auf alle Schutzgüter würden im Rahmen des ggf. durchzuführenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahrens eingehend geprüft. Im Ergebnis der Abwägung der zum 2. Entwurf vorgebrachten Hinweise insbesondere zur Großräumigkeit der Festlegung, zu Belangen von Natur und Landschaft im Bereich des Flechtinger Höhenzuges und zur geologischen Erkundung der Lagerstätte werde das Vorranggebiet verkleinert. Im LEP 2010 würden keine Vorranggebiete für Landwirtschaft festgelegt. Rohstoffsicherung könne nicht bedarfsabhängig erfolgen. Bedarfsprognosen hätten sich durchweg als untauglich erwiesen. Weiterhin müsse beachtet werden, dass Bodenschätze standortgebunden und endlich seien und für nachfolgende Generationen nicht durch andere Nutzungen überplant werden.

135

Eine Auseinandersetzung mit den Belangen der Landwirtschaft und eine Abwägung mit der – aus Sicht des Plangebers vorrangigen – Sicherung der Rohstofflagerstätte haben damit stattgefunden. Auch im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, der Sicherung des Rohstoffvorkommens angesichts der Standortgebundenheit vor den Belangen der Landwirtschaft den Vorzug zu geben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Landwirtschaft erst dann aufgegeben werden muss, wenn es tatsächlich zum Abbau kommt. Bis dahin ist landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich.

136

cc) Die Abwägung ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Belange des Umwelt- und Naturschutzes fehlerhaft. Auch diese Belange hat der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung, das in Rede stehende Vorranggebiet auszuweisen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

137

Nach § 14b UVPG i.V.m. der Anlage 3 Nr. 1.5 war hierzu u.a. bei Raumordnungsplänen nach § 8 ROG (1998), also bei Raumordnungsplänen für das Landesgebiet, eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Gemäß § 16 Abs. 4 UVPG wird, wenn für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, hierfür eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt. Auch schon vor dem Inkrafttreten des durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2986) eingefügten Abs. 4 des § 16 UVPG am 30.06.2009 galt, dass die europarechtlichen Anforderungen an die Umweltprüfung hinsichtlich der Raumordnungspläne bereits Eingang in § 7 Abs. 5 bis 10 ROG 1998 gefunden hatten und sich aus der Sicht der Rechtsanwendung daneben aus dem UVPG keine weiteren Besonderheiten ergaben (vgl. Leidinger, in: Hoppe [Hrsg.] UVPG, 3. Aufl., Anlage 3 UVPG RdNr. 21, m.w.N.). So bestimmte § 7 Abs. 5 ROG 1998 in der Fassung vom 24.06.2004 (BGBl I S. 1359), dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird und in dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Der Umweltbericht konnte als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. In Übereinstimmung damit bestimmte § 3 Abs. 8 LPlG LSA, dass bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen und dabei ein Umweltbericht entsprechend den §§ 3a und 3b zu erstellen ist. Dies ist hier geschehen.

138

Der Antragsgegner hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans auf Menschen, menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern betrachtet und einen entsprechenden Umweltbericht erstellen lassen. Insbesondere auch die voraussichtlichen Auswirkungen des streitigen Vorranggebiets auf die genannten Schutzgüter sind Gegenstand dieses Umweltberichts. Er befasst sich mit den zu erwartenden Auswirkungen auf die in der Umgebung gelegenen FFH-Gebiete „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ (DE 3734 301 = FFH 0048), „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ (DE 3633 301 = FFH 0023) und „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ (DE 3733 301 = FFH 0287). Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Einzelnen die Umweltauswirkungen, die ein Rohstoffabbau für die einzelnen Schützgüter haben kann. Er kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des in der Strategischen Umweltprüfung identifizierten hohen Konfliktpotenzials mit Natura-2000-Gebieten eine Anpassung der Flächenabgrenzung erfolge, um mögliche Beeinträchtigungen weitgehend zu vermeiden. In Kapitel 5 (FFH-Verträglichkeitseinschätzung, S. 90 f.) wurde angegeben, durch die im 1. Entwurf zum LEP 2010 vorgesehene Abgrenzung der Vorrangfestlegung habe ein mittleres bis hohes Konfliktpotenzial aufgrund von Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“, „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ durch direkte Wirkungen zwischen Gebiet und Abgrenzung der Festlegung bestanden. Durch eine Verkleinerung und räumliche Optimierung des Vorranggebiets habe das Konfliktpotenzial deutlich reduziert werden können. Durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands seien nun keine Beeinträchtigungen mehr für das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ zu erwarten. Für die Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ habe das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau reduziert werden können. Die möglichen Konflikte seien durch Konkretisierung des Vorranggebietes in den Regionalen Entwicklungsplänen und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar. Durch die deutliche Verkleinerung des Vorranggebiets könne zudem von einem insgesamt reduzierten Konfliktpotenzial für alle betrachteten Umweltziele ausgegangen werden.

139

Den Umweltbericht, der gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 LPlG LSA bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, hat sich der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung zueigen gemacht.

140

Ausgehend von dem Umweltbericht ist nicht ersichtlich, dass die Ausweisung des Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“, mit der der Antragsgegner eine Sicherung der Hartgesteinlagerstätte vor anderweitigen Nutzungen bezweckt, unter Berücksichtigung der möglichen Umweltauswirkungen abwägungsfehlerhaft ist. Dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn ein (künftiger) Abbau des Rohstoffes aufgrund der Belegenheit der ausgewiesenen Lagerstätten innerhalb oder in der Nähe eines Schutzgebiets von vorn herein ausgeschlossen wäre. Dies lässt sich indes nicht feststellen.

141

(1) Dem FFH-Gebiet „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“, wo auch das Naturschutzgebiet „Wellenberg-Rüsterberg“ liegt, wird folgende Bedeutung beigemessen: „Halbtrockenrasen mit Vorkommen zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten, die hier ihre nördliche Verbreitungsgrenze erreichen. Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tierarten. Das Gebiet liegt südlich des im LEP 2010 dargestellten mittleren Lagerstättenfeldes, das (nur) bis an die Bundesstraße B 245 heranreicht, so dass es insoweit keine Überlappungen mit dem FFH-Gebiet gibt. Bereits jetzt erfolgt dort auf einer Teilfläche der Abbau des Hartgesteins.

142

(2) Das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ wird beschrieben als „naturnahes Fließgewässer mit Bedeutung als Lebensraum stark gefährdeter Libellenarten“. Die beiden geschützten Gewässerarme befinden sich nördlich der Landesstraße L 43; die nördliche Lagerstätte des Vorranggebiets liegt hingegen südlich der L 43, so dass es auch insoweit keine Überschneidungen gibt. Auch dort findet bereits Hartgesteinsabbau statt.

143

(3) Das FFH-Gebiet „Wälder am Flechtinger Höhenzug“, das sich auf vier Teilflächen verteilt, wird beschrieben mit „naturnah strukturierte Buchen- und Eichenwälder, zum Teil bedeutsame Altholzbestände.“ Das mittlere Lagerstättenfeld des streitigen Vorranggebiets grenzt an die östliche der vier Teilflächen, die südwestlich des zur Stadt Haldensleben gehörenden Ortsteils S. liegt. Nach der zeichnerischen Darstellung dürfte eine Überschneidung der Gebiete nicht vorliegen. Auf der Ebene der Regionalplanung kann das Vorranggebiet dergestalt konkretisiert werden, dass eine Überschneidung ausgeschlossen ist.

144

Nicht zu beanstanden sind dem entsprechend die Annahmen des Umweltberichts, dass – aufgrund der deutlichen Verkleinerung des Vorranggebiets – durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands (nunmehr) keine Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ mehr zu erwarten seien, für die Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau habe reduziert werden können und die möglichen Konflikte durch Konkretisierung des Vorranggebietes im Regionalen Entwicklungsplan und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar sein werden. Handelt es sich bei der streitgegenständlichen Festlegung um eine bloße Rohstoffsicherungsmaßnahme, ist es im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, dass die im Umweltbericht angesprochenen möglichen Konflikte nicht bereits auf der Ebene der Landesplanung abschließend gelöst werden. Dies darf der regionalen Planungsebene oder ggf. der Ebene der Genehmigung konkreter Abbauvorhaben vorbehalten bleiben (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 101).

145

Der Festlegung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ steht auch nicht entgegen, dass die beiden nördlichen Teilflächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung „Flechtinger Höhenzug“ vom 27.01.1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg, S. 51) liegen (vgl. dazu die Einwendungen das NABU, S. 563 der Abwägungstabelle). Der Abbau des Hartgesteins ist wegen der Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebiets nicht von vorn herein ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung stehen die Erkundung und der Ausbau von Lagerstätten zur Förderung u.a. von Bodenschätzen, soweit diese nach den bergrechtlichen Vorschriften keines zugelassenen Betriebsplanes bedürfen, unter einem Erlaubnisvorbehalt. Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebiets und der besondere Schutzzweck (§ 2) nicht beeinträchtigt werden. Für den Abbau von Hartgestein, der zudem den Verbotstatbeständen des § 4 Nr. 4 und 8 dieser Verordnung sowie des § 26 Abs. 2 BNatSchG zuwider laufen dürfte (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.11.2004 – 2 L 213/03), kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden, wenn (1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder (2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht bereits auf der Ebene der Landesplanung zu entscheiden.

146

c) Ein Abwägungsfehler wegen anderer, ggf. gegen die Ausweisung des Vorranggebiets sprechender Belange, ist nicht erkennbar. Eine Abwägung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber im Ergebnis einem bestimmten Belang – hier der Rohstoffsicherung – den Vorrang gibt und deshalb notwendigerweise andere, konkurrierende Belange zurückstellen muss.

147

2.3. Der LEP 2010 lässt auch sonst keine Abwägungsmängel erkennen, die die Unwirksamkeit des Plans insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für die von der Regionalen Planungsgemeinschaft in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 03.11.2011 gerügten Fehler, auf die die Antragstellerin hingewiesen hat.

148

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat insbesondere geltend gemacht, den Regionalen Planungsgemeinschaften würden im LEP 2010 Mehraufgaben aufgelastet, die so im LPlG LSA nicht vorgesehen seien.

149

Wie oben dargelegt, stellt die Zuweisung von Aufgaben an die folgende regionale Planungsebene kein Ziel der Raumordnung dar. Selbst wenn ein Abwägungsmangel darin liegen sollte, dass sich der Antragsgegner mit den Belangen der Regionalen Planungsgemeinschaften bezüglich ihrer finanziellen und personellen Ausstattung zur Bewältigung dieser zusätzlichen Aufgaben nicht abwägungsfehlerfrei befasst hat, würde dies nicht zur Aufhebung des LEP 2010 insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen führen. Ist eine untergesetzliche Rechtsvorschrift wegen eines Mangels ungültig, muss sie nicht zwangsläufig nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO in vollem Umfang für unwirksam erklärt werden; ist nur ein abtrennbarer Teil der Norm fehlerhaft, so kommt eine Erklärung der Teilunwirksamkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002, a.a.O., RdNr. 27 in juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der LEP 2010 insgesamt mit der Wirksamkeit der von der Planungsgemeinschaft genannten möglicherweise unwirksamen Aufgabenzuweisung steht und fällt, so dass ein etwaiger Mangel nur die Teilunwirksamkeit der Verordnung zur Folge hätte und den Bestand des Regelwerkes im Übrigen unberührt ließe. Der Antragsgegner hätte die übrigen Planaussagen des LEP 2010 aller Voraussicht nach auch dann getroffen, wenn er gewusst hätte, dass die Aufbürdung zusätzlicher Aufgaben unwirksam sein sollte.

150

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat ferner unter Nennung einzelner Beispiele beanstandet, dass im Textteil vielfach eine ausreichende Begründung zu verschiedenen Festsetzungen fehle.

151

Zwar fordert § 3 Abs. 13 LPlG LSA, dass dem Raumordnungsplan eine Begründung beizufügen ist, die den Inhalt des Raumordnungsplans erläutert und das Abwägungsergebnis nach § 3 Abs. 4 LPlG LSA darstellt. Das Fehlen einer Begründung dürfte zwar zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans führen (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 7 RdNr. 55). Die bloße Unvollständigkeit der Begründung stellt aber gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 LPlG LSA einen unbeachtlichen Mangel dar. Im Übrigen liegt – materiell – ein Abwägungsmangel nicht schon dann vor, wenn der Planungsträger den vorgebrachten Einwendungen nicht folgt.

152

Soweit der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) darin zu folgen sein sollte, dass sich der Begründung und den Abwägungsprotokollen nicht entnehmen lasse, ob sich der Antragsgegner gemäß dem in § 1 Abs. 2 LPlG LSA normierten Gegenstromprinzip in ausreichender Weise mit den Belangen der nachgeordneten Planungsträger und Landkreise, insbesondere mit den in den Regionalenentwicklungsplänen bereits festgelegten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung auseinandergesetzt und diese untereinander und gegeneinander abgewogen habe, könnte dies zwar darauf hindeuten, dass bezüglich einzelner Festsetzungen ein Abwägungsmangel vorliegt. Dies würde aber in aller Regel nur zur Folge haben, dass einzelne oder zusammenhängende Festlegungen, nicht aber der gesamte LEP 2010 unwirksam wäre.

153

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

154

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.